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Document 31989L0384

Richtlinie 89/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Festlegung der Modalitäten für die Kontrollen der Einhaltung des in Anhang A der Richtlinie 85/397/EWG vorgesehenen Gefrierpunkts von unbehandelter Rohmilch

OJ L 181, 28.6.1989, p. 50–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 029 P. 189 - 190
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 029 P. 189 - 190
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 009 P. 88 - 88
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 009 P. 88 - 88
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 009 P. 88 - 88
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 009 P. 88 - 88
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 009 P. 88 - 88
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 009 P. 88 - 88
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 009 P. 88 - 88
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 009 P. 88 - 88
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 009 P. 88 - 88
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 007 P. 96 - 96
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 007 P. 96 - 96
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 029 P. 59 - 59

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/384/oj

31989L0384

Richtlinie 89/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Festlegung der Modalitäten für die Kontrollen der Einhaltung des in Anhang A der Richtlinie 85/397/EWG vorgesehenen Gefrierpunkts von unbehandelter Rohmilch

Amtsblatt Nr. L 181 vom 28/06/1989 S. 0050 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0189
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0189


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 20. Juni 1989

zur Festlegung der Modalitäten für die Kontrollen der Einhaltung des in Anhang A der Richtlinie 85/397/EWG vorgesehenen Gefrierpunkts von unbehandelter Rohmilch

(89/384/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch (1), in der Fassung der Verordnung 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anhang A Kapital VI Abschnitt D der Richtlinie 85/397/EWG ist angegeben, welche Normen bei der Anlieferung von Rohmilch im Bearbeitungsbetrieb bzw. in der Sammel- oder Standardisierungsstelle einzuhalten sind.

Um den Unterschieden bei der Sammlung Rechnung zu tragen, sollte präzisiert werden, in welcher Phase die Kontrolle des Gefrierpunktes erfolgen kann, damit eine einheitliche Anwendung dieses Erfordernisses erreicht wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die in Anhang A Kapital VI Abschnitt D der Richtlinie 85/397/EWG vorgesehene Überwachung des Gefrierpunkts von unbehandelter Milch nach den folgenden Bestimmungen erfolgt:

1 Die unbehandelte Milch jedes Betriebs ist in Stichproben regelmässig zu kontrollieren.

Wird die Milch eines einzigen Betriebs direkt an den Bearbeitungsbetrieb geliefert, so sind entweder beim Einsammeln im Erzeugerbetrieb Proben zu entnehmen, sofern Maßnahmen zur Verhinderung von Betrügereien während des Transports ergriffen werden, oder vor der Anlieferung im Bearbeitungsbetrieb, wenn die Milch direkt vom Betriebsinhaber angeliefert wird.

Wenn die Untersuchungsergebnisse den Verdacht auf Wasserzusatz ergeben, so entnimmt die zuständige Behörde im Betrieb eine Vollprobe. Eine Vollprobe ist eine Probe, die für die Milch einer vollständig überwachten Abend- oder Morgenmelkzeit, die frühestens elf und spätestens dreizehn Stunden nach der letzten Melkzeit beginnt, repräsentativ ist.

Stammt die Milch aus mehreren Erzeugerbetrieben, so genügt es, die Proben nur bei der Anlieferung der unbehandelten Milch im Bearbeitungsbetrieb oder in der Sammel- bzw. Standardisierungsstelle zu entnehmen, sofern in den Betrieben trotzdem Stichprobenkontrollen durchgeführt werden.

Ergeben die Untersuchungsergebnisse eine Überschreitung der in Anhang A Kapitel VI Buchstabe D der Richtlinie 85/397/EWG vorgesehenen Norm, so werden die Proben in allen Erzeugerbetrieben entnommen, bei denen die betreffende unbehandelte Milch eingesammelt wurde.

Erforderlichenfalls entnimmt die zuständige Behörde Vollproben im Sinne von Nummer 1 dritter Absatz.

2. Wird der Verdacht auf Wasserzusatz durch die Untersuchungsergebnisse entkräftet, so kann die unbehandelte Milch für die Erzeugung von wärmebehandelter Milch verwendet werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1990 nachzukommen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ROMERO HERRERA

(1) ABl. Nr. L 226 vom 24. 8. 1985, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

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