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Document 31989D0630

89/630/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Dezember 1989 über ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Annahme einer einzigen weltweiten Produktionsnorm für das hochauflösende Fernsehen durch die Vollversammlung des Internationalen beratenden Ausschusses für den Funkdienst (CCIR) im Jahre 1990

OJ L 363, 13.12.1989, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 019 P. 121 - 121
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 019 P. 121 - 121

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/630/oj

31989D0630

89/630/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Dezember 1989 über ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Annahme einer einzigen weltweiten Produktionsnorm für das hochauflösende Fernsehen durch die Vollversammlung des Internationalen beratenden Ausschusses für den Funkdienst (CCIR) im Jahre 1990

Amtsblatt Nr. L 363 vom 13/12/1989 S. 0030 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0121


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 7. Dezember 1989

über ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Annahme einer einzigen weltweiten Produktionsnorm für das hochauflösende Fernsehen durch die Vollversammlung des Internationalen beratenden Ausschusses für den Funkdienst (CCIR) im Jahre 1990

(89/630/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, inbesondere auf Artikel 116,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das hochauflösende Fernsehen (HDTV) ist für die europäische Unterhaltungselektronikindustrie, auf die es sich stützt, sowie für die europäische Fernseh- und Filmindustrie von strategischer Bedeutung.

Damit Geräte und Programmaterial entwickelt und in den Handel gebracht werden können, ist eine einzige weltweite HDTV-Norm für die Programmproduktion und den internationalen Programmaustausch dringend erforderlich.

Für eine solche einheitliche weltweite Produktionsnorm hat die europäische Industrie im Rahmen von EUREKA Parameter entwickelt, und die nach dieser Norm hergestellten Geräteprototypen konnten im September 1988 in Brighton auf der International Broadcasting Convention mit Erfolg vorgeführt werden.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung auf Rhodos im Dezember 1988 im Zusammenhang mit der im Entstehen begriffenen Audiovisionspolitik der Gemeinschaft der Förderung des europäischen HDTV-Systems grosse Bedeutung beigemessen.

In dem Beschluß 89/337/EWG (1) wird die Förderung einer einzigen weltweiten HDTV-Produktionsnorm als Gemeinschaftsziel definiert.

Die Empfehlung, die die grundlegenden Parameterwerte für eine einzige weltweite HDTV-Produktionsnorm enthält und von der Vollversammlung des Internationalen beratenden Ausschusses für den Funkdienst (CCIR) im Jahre 1990 verabschiedet werden soll, wird vor allem während der Sitzungen der Studienkommission 11 ausgearbeitet.

Die Gemeinschaft hat in der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) den Status eines Beobachters und nimmt an den Aktivitäten des CCIR teil, ist aber nicht in der Lage, sich an der Annahme der HDTV-Empfehlung durch den CCIR zu beteiligen.

Das HDTV ist von grosser wirtschaftlicher Bedeutung, und die Mitgliedstaaten sollten hinsichtlich der Vorschläge für eine HDTV-Produktionsnorm, die in Erwägung gezogen worden sind oder werden, im CCIR in koordinierter Weise vorgehen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1) Das gemeinsame Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Annahme einer einzigen weltweiten Produktionsnorm für das hochauflösende Fernsehen durch die Vollversammlung des Internationalen beratenden Ausschusses für den Funkdienst (CCIR) im Jahre 1990 stützt sich auf den aus dem EUREKA-Projekt 95 hervorgegangenen Vorschlag.

(2) Nach Beratungen zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission gehen die Mitgliedstaaten in den Sitzungen zur Ausarbeitung der Empfehlung für eine einzige weltweite Produktionsnorm für das hochauflösende Fernsehen, die von der Vollversammlung des CCIR angenommen werden soll, gemeinsam vor.

(3) Führen die in Absatz 2 genannten Beratungen nicht zu einer Einigung, so werden die Punkte, über die keine Einigkeit erzielt werden konnte, erforderlichenfalls den Gremien des Rates vorgetragen.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. QUILÈS

(1) ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 1.

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