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Document 31987L0540

Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf

OJ L 322, 12.11.1987, p. 20–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 06 Volume 002 P. 168 - 171
Special edition in Swedish: Chapter 06 Volume 002 P. 168 - 171
Special edition in Czech: Chapter 06 Volume 001 P. 191 - 195
Special edition in Estonian: Chapter 06 Volume 001 P. 191 - 195
Special edition in Latvian: Chapter 06 Volume 001 P. 191 - 195
Special edition in Lithuanian: Chapter 06 Volume 001 P. 191 - 195
Special edition in Hungarian Chapter 06 Volume 001 P. 191 - 195
Special edition in Maltese: Chapter 06 Volume 001 P. 191 - 195
Special edition in Polish: Chapter 06 Volume 001 P. 191 - 195
Special edition in Slovak: Chapter 06 Volume 001 P. 191 - 195
Special edition in Slovene: Chapter 06 Volume 001 P. 191 - 195
Special edition in Bulgarian: Chapter 06 Volume 001 P. 190 - 194
Special edition in Romanian: Chapter 06 Volume 001 P. 190 - 194
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 007 P. 8 - 12

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/540/oj

31987L0540

Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf

Amtsblatt Nr. L 322 vom 12/11/1987 S. 0020 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0168
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0168


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 9. November 1987

über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf

(87/540/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Ordnung des Verkehrsmarktes ist eine der Voraussetzungen für die im Vertrag vorgesehene Einführung der gemeinsamen Verkehrspolitik.

Maßnahmen zur Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers können der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs und der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts förderlich sein.

Es sollten gemeinsame Regeln für den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr eingeführt werden, um eine bessere Qualifizierung des Verkehrsunternehmers zu gewährleisten. Diese kann im Interesse der Verkehrsnutzer, der Verkehrsunternehmer und der gesamten Wirtschaft zur Sanierung des Marktes, zum Abbau struktureller Überkapazitäten und zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen beitragen.

Die Anwendung der Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Verkehr (4) und der Richtlinie 77/796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (5) hat zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt.

Deswegen sollten die Regeln für den Zugang zum Beruf des Binnenschiffsverkehrsunternehmers mindestens der fachlichen Eignung des Unternehmers gelten. Allerdings können die Mitgliedstaaten auch Regeln für die Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmers beibehalten oder aufstellen.

Es ist jedoch nicht nötig, bestimmte Verkehre von geringer wirtschaftlicher Bedeutung in die gemeinsamen Regeln dieser Richtlinie einzubeziehen, und der Werkverkehr ist seiner Definition entsprechend von diesen Regeln ausgenommen. Es sollte ferner vorgesehen werden, daß Unternehmer, die ausschließlich Beförderungen auf Wasserstrassen innerhalb ihres Hoheitsgebiets durchführen, die keine Verbindung mit dem Binnenwasserstrassennetz eines anderen Mitgliedstaats haben, von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen werden können.

Um die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit zu fördern, ist für die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Verkehrsunternehmers zu gewährleisten.

Bescheinigungen über die fachliche Einigung, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers ausgestellt wurden, sind vom Aufnahmeland als ausreichender Nachweis anzuerkennen.

Mitgliedstaaten, die von ihren Staatsangehörigen verlangen, daß sie bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfuellen, müssen bei Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Vorlage geeigneter, von einer zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellter Urkunden als ausreichenden Nachweis anerkennen.

Soweit die Mitgliedstaaten auch bei abhängig Beschäftigten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) den Zugang zu den von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten oder die Ausübung dieser Tätigkeiten vom Besitz beruflicher Kenntnisse und fachlicher Eignung abhängig machen, muß diese Richtlinie auch auf diese Personengruppe angewendet werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Definitionen und Geltungsbereiche

Artikel 1

(1) Der Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr wird durch die Vorschriften geregelt, welche die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den gemeinsamen Regeln dieser Richtlinie erlassen.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

- »Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr" die Tätigkeit natürlicher Personen oder Unternehmen, die - sei es auch nur gelegentlich - mit Binnenschiffen im gewerblichen Verkehr Güter befördern;

- »Unternehmen" Gesellschaften im Sinne von Artikel 58 des Vertrages sowie Binnenschiffervereinigungen oder -genossenschaften, auch ohne Rechtspersönlichkeit, deren Ziel es ist, bei den Verladern Ladung zu beschaffen, um sie auf ihre Mitglieder zu verteilen.

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt nicht für natürliche Personen oder Unternehmen, die den Beruf eines Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr mit Schiffen ausüben, deren Ladefähigkeit bei höchstzulässigem Tiefgang 200 metrische Tonnen nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle für alle oder für einen Teil der Beförderungen oder auch für einige Beförderungsarten herabsetzen.

Diese Richtlinie gilt ferner nicht für natürliche Personen oder Unternehmen, die Fähren betreiben.

KAPITEL II

Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf

Artikel 3

(1) Natürliche Personen oder Unternehmen, die den Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr ausüben wollen, müssen die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfuellen, auch wenn sie Mitglied einer Binnenschiffervereinigung oder -genossenschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 sind oder wenn sie ihre Tätigkeit ausschließlich für begrenzte Dauer im Auftrag eines anderen Unternehmens der Binnenschiffahrt ausüben.

Ist der Antragsteller eine natürliche Person, die diese Voraussetzung nicht erüllt, so können die zuständigen Behörden ihm dennoch die Genehmigung zur Ausübung des Berufs eines Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr erteilen, sofern er ihnen eine andere Person benennt, welche diese Voraussetzung erfuellt und den Verkehrsbetrieb tatsächlich und ständig leitet.

Ist der Antragsteller ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, so muß die Voraussetzung der fachlichen Eignung von einer der Personen erfuellt werden, die das Verkehrsunternehmen tatsächlich und ständig leiten.

(2) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung ist erfuellt, wenn Kenntnisse auf den im Anhang angeführten Sachgebieten vorhanden sind, die von der von dem jeweiligen Mitgliedstaat dafür bestellten Behörde oder Stelle festgestellt worden sind. Die erforderlichen Kenntnisse können entweder durch den Besuch von Lehrgängen oder durch praktische Erfahrungen in einem Verkehrsbetrieb der Binnenschiffahrt oder durch eine Kombination beider erworben werden. Die Mitgliedstaaten können die Inhaber bestimmter Diplome vom Nachweis ihrer Kenntnisse auf den im Anhang aufgeführten Sachgebieten, die von diesen Diplomen gedeckt sind, ausnehmen.

Nach Feststellung der Kenntnisse wird von der in Unterabsatz 1 genannten Behörde oder Stelle eine Bescheinigung ausgestellt.

(3) Ein Mitgliedstaat kann nach Anhörung der Kommission die Unternehmer, die ausschließlich Beförderungen auf Wasserstrassen innerhalb ihres Hoheitsgebiets durchführen, welche keine Verbindung mit dem Binnenwasserstrassennetz eines anderen Mitgliedstaats haben, von der Anwendung der oben aufgeführten Bestimmungen befreien. Die praktischen Erfahrungen, die in einem nach diesem Absatz von der Anwendung dieser Bestimmungen befreiten Verkehrsbetrieb erworben wurden, berechtigen nicht zur Ausstellung der in Absatz 2 genannten Bescheinigung.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen fest, unter denen ein Unternehmen abweichend von Artikel 3 Absatz 1 im Falle des Ablebens oder der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit der natürlichen Person, die die Tätigkeit des Verkehrsunternehmers ausübt, oder der natürlichen Person, die die in Artikel 3 geforderten Voraussetzungen erfuellt, vorläufig höchstens ein Jahr lang - in ausreichend begründeten Sonderfällen höchstens sechs Monate länger - fortgeführt werden darf.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen die Fortführung des Verkehrsbetriebs durch eine Person, die die Voraussetzung der fachlichen Eignung nach Artikel 3 nicht erfuellt, aber eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebs besitzt, endgültig zulassen.

Artikel 5

Natürliche Personen, die nachweisen, daß sie den Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen oder grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr vor dem 1. Juli 1990 in einem Mitgliedstaat rechtsmässig ausgeuebt haben, sind zur Erlangung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung von dem Nachweis befreit, daß sie den dort genannten Anforderungen genügen.

Artikel 6

(1) Die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund der gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen entlassen werden und durch die ein Antrag auf Zulassung zum Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr abgelehnt wird, müssen mit Gründen versehen sein.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständigen Behörden die Zulassung zum Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr entziehen, wenn sie feststellen, daß die Voraussetzungen des Artikels 3 nicht mehr erfuellt sind; gegebenenfalls ist eine ausreichende Frist für die Einstellung einer Ersatzperson zu gewähren.

(3) Die Mitgliedstaaten räumen den unter diese Richtlinie fallenden natürlichen Personen oder Unternehmen die Möglichkeit ein, im Falle der in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen ihre Interessen in geeigneter Weise geltend zu machen.

KAPITEL III

Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erkennen als ausreichenden Nachweis der fachlichen Eignung die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen an.

Artikel 8

(1) Stellt ein Mitgliedstaat an seine Staatsangehörigen Anforderungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit oder verlangt er von ihnen, daß kein Konkurs erfolgt ist, so erkennt er - unbeschadet der Absätze 2 und 3 - bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Vorlage eines Strafregisterauszuges oder, in Ermangelung dessen, die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats des Verkehrsunternehmers ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat an die eigenen Staatsangehörigen bestimmte Anforderungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit, deren Nachweis mit der in Absatz 1 genannten Bescheinigung nicht erbracht werden kann, so erkennt er bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind. Diese Bescheinigungen müssen die spezifischen Tatsachen betreffen, die im Aufnahmestaat berücksichtigt werden.

(3) Wird eine gemäß den Absätzen 1 oder 2 geforderte Bescheinigung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer hierfür zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls bei einem Notar des Heimat- oder Herkunfsstaats abgegeben hat, der eine beglaubigte Bescheinigung dieser eidesstattlichen oder förmlichen Erklärung ausstellt. Die Erklärung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem qualifizierten Berufsverband dieses Staates abgegeben werden.

(4) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt auch für die gemäß Absatz 3 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 9

(1) Stellt ein Mitgliedstaat an seine Staatsangehörigen Anforderungen in bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und ist diese mit einer Bescheinigung nachzuweisen, so erkennt er entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftsstaats oder von sonstigen, von diesem Staat benannten Institutionen als den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen gleichwertig an.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat an seine Staatsangehörigen bestimmte Anforderungen in bezug auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, deren Nachweis mit der in Absatz 1 genannten Bescheinigung nicht erbracht werden kann, so erkennt er bei den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis eine von einer hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind. Diese Bescheinigungen müssen die spezifischen Tatsachen betreffen, die im Aufnahmestaat berücksichtigt werden. Artikel 10

Die Artikel 7, 8 und 9 finden auch auf die Angehörigen von Mitgliedstaaten Anwendung, die die in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 als Arbeitnehmer ausüben.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 30. Juni 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die erste Überprüfung der fachlichen Eignung im Sinne des Artikels 3 vor dem 1. Juli 1990 stattfindet.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HAAKONSEN

(1) ABl. Nr. C 351 vom 24. 12. 1983, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 172 vom 2. 7. 1984, S. 8.

(3) ABl. Nr. C 248 vom 17. 9. 1984, S. 40.

(4) ABl. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 18.

(5) ABl. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 37.

(1) ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2.

ANHANG

SACHGEBIETE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2, IN DENEN KENNTNISSE NACHGEWIESEN WERDEN MÜSSEN

Die Kenntnisse, die für die Feststellung der fachlichen Eignung zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die in diesem Verzeichnis angeführten Sachgebiete erstrecken. Diese Sachgebiete müssen im einzelnen spezifiziert und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgelegt oder genehmigt werden. Personen mit einem Ausbildungsstand, der einer im Rahmen der Schulpflicht abgeschlossenen Ausbildung entspricht, müssen in der Lage sein, sich die entsprechenden Kenntnisse auf diesen Sachgebieten anzueignen.

A. Sachgebiete, deren Kenntnis für Verkehrsunternehmer erforderlich ist, die nur Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr durchführen wollen

1. Recht

Für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere in bezug auf

- Verträge im allgemeinen

- Beförderungsverträge, insbesondere die Haftung des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen)

- Handelsgesellschaften

- Geschäftsbücher

- Arbeitsrecht, soziale Sicherheit

- Steuerrecht.

2. Kaufmännische und finanzielle Betriebsführung

- Zahlungsverkehr und Finanzierungsverfahren

- Berechnung der Selbstkosten

- Beförderungspreise und -bedingungen

- Kaufmännisches Rechnungswesen

- Versicherungswesen

- Ausstellung von Rechnungen

- Verkehrshilfsgewerbe.

3. Zugang zum Markt

- Vorschriften für den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung

- Befrachtungsregelungen

- Beförderungs- und Begleitpapiere

4. Technische Normen und technischer Betrieb

- Technische Merkmale der Schiffe

- Wahl des Schiffes

- Eintragung

- Liegezeit und Überliegezeit.

5. Sicherheit

- Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Binnenschiffsverkehr

- Unfallverhütung und Maßnahmen bei Unfällen.

B. Sachgebiete, deren Kenntnis für Verkehrsunternehmer erforderlich ist, die Beförderungen im grenzueberschreitenden Verkehr durchführen wollen

- Die unter Buchstabe A genannten Sachgebiete

- Bestimmungen, die aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen und Abkommen für den Binnenschiffsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gelten, insbesondere auf den Gebieten der Befrachtung sowie der Beförderungspreise und -bedingungen

- Zollpraxis und -förmlichkeiten

- Wichtigste verkehrspolizeiliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten.

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