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Document 31987L0489

Richtlinie 87/489/EWG des Rates vom 22. September 1987 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen betreffend die Schweinepest

OJ L 280, 3.10.1987, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 024 P. 158 - 159
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 024 P. 158 - 159
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 007 P. 299 - 300
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 007 P. 299 - 300
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 007 P. 299 - 300
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 007 P. 299 - 300
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 007 P. 299 - 300
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 007 P. 299 - 300
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 007 P. 299 - 300
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 007 P. 299 - 300
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 007 P. 299 - 300
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 006 P. 102 - 103
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 006 P. 102 - 103
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 013 P. 37 - 38

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/489/oj

31987L0489

Richtlinie 87/489/EWG des Rates vom 22. September 1987 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen betreffend die Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 280 vom 03/10/1987 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0158
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 24 S. 0158


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 22. September 1987

zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen betreffend die Schweinepest

(87/489/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 87/231/EWG des Rates vom 7. April 1987 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen betreffend die Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 87/230/EWG (5) beschließt der Rat insbesondere über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Gemeinschaft. Derartige Maßnahmen haben Rückwirkungen auf die gesamte Gemeinschaftsregelung, die bislang in bezug auf die tierseuchenrechtlichen Probleme im Handel mit Tieren und Fleisch erlassen worden ist. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen sind daher die zu dieser Regelung gehörenden Bestimmungen entsprechend zu ändern.

In der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (6) sind die Garantien festgelegt, denen lebende Schweine, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der klassischen Schweinepest genügen müssen.

In der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (7) sind die Garantien festgelegt, denen frisches Schweinefleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist, hinsichtlich der klassischen Schweinepest genügen muß.

Infolge der im Rahmen einer Gemeinschaftsmaßnahme durchgeführten einzelstaatlichen Programme zur Tilgung der klassischen Schweinepest haben einige Mitgliedstaaten die Seuche vollständig beseitigt und können Anspruch auf die Bezeichnung »amtlich als frei von klassischer Schweinepest anerkannt" erheben. Es empfiehlt sich also, ihnen die Möglichkeit zu geben, den von ihnen erlangten Status beizubehalten und die Wiedereinschleppung der Seuche in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, indem die ihnen beim Handelsverkehr gebotenen Garantien mit Rücksicht auf die abträgliche Auswirkung dieser Krankheit auf die Produktivität der Schwenehaltungen verstärkt sowie die Einkünfte der in diesem Sektor tätigen Personen erhöht werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Buchstabe p) zweiter Gedankenstrich werden zwischen dem Wort »keine" und den Worten »gegen Schweinepest" die Worte »im Verlauf der letzten zwölf Monate" eingefügt.

In Artikel 2 Buchstabe q) werden zwischen den Worten »Schweine befinden, die" und den Worten »gegen Schweinepest geimpft worden sind" die Worte »im Verlauf der letzten zwölf Monate" eingefügt.

2. In Artikel 4b Absatz 1 Buchstabe c) fünfte Zeile wird das Wort »einstimmig" durch die Worte »mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt.

3. Artikel 4b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 1991. Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Juli 1991 einen Bericht über die Entwicklung der Lage, insbesondere hinsichtlich des Handels, zusammen mit geeigneten Vorschlägen in bezug auf die Schweinepest.

Der Rat beschließt spätestens am 31. Dezember 1991 mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge."

4. In Artikel 7 Absatz 1 wird

- in Buchstabe F das Datum des 31. Dezember 1988 durch das Datum des 31. Dezember 1991 ersetzt,

- in Buchstabe G die Bezugnahme auf Buchstabe e) durch die Bezugnahme auf Buchstabe d) ersetzt.

Artikel 2

Artikel 13a der Richtlinie 72/461/EWG wird wie folgt geändert:

- In Absatz 1 werden zwischen den Worten »in welchem keine" und den Worten »geimpften Schweine" die Worte »im Verlauf der letzten zwölf Monate gegen Schweinepest" eingefügt.

- In Absatz 2 wird das Wort »einstimmig" durch die Worte »mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt.

- In Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 wird das Datum des 31. Dezember 1988 durch das Datum des 31. Dezember 1991 ersetzt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TÖRNÄS

(1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1987, S. 18.

(2) ABl. Nr. C 295 vom 21. 11. 1986, S. 5.

(3) ABl. Nr. C 76 vom 23. 3. 1987, S. 169.

(4) ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 1987, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1987, S. 16.

(6) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(7) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

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