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Document 31987D0231

87/231/EWG: Entscheidung des Rates vom 7. April 1987 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen betreffend die Schweinepest

OJ L 99, 11.4.1987, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 023 P. 106 - 107
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 023 P. 106 - 107
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 007 P. 205 - 206
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 007 P. 205 - 206
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 007 P. 205 - 206
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 007 P. 205 - 206
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 007 P. 205 - 206
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 007 P. 205 - 206
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 007 P. 205 - 206
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 007 P. 205 - 206
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 007 P. 205 - 206
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 006 P. 45 - 46
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 006 P. 45 - 46
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 013 P. 35 - 36

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1987/231/oj

31987D0231

87/231/EWG: Entscheidung des Rates vom 7. April 1987 zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen betreffend die Schweinepest

Amtsblatt Nr. L 099 vom 11/04/1987 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0106
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0106


*****

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. April 1987

zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 72/461/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen betreffend die Schweinepest

(87/231/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (5), sind die Garantien festgelegt, denen lebende Schweine, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt sind, hinsichtlich der klassischen Schweinepest genügen müssen.

In der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/64/EWG (7), sind die Garantien festgelegt, denen frisches Schweinefleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist, hinsichtlich der klassischen Schweinepest genügen muß.

Infolge der im Rahmen einer Gemeinschaftsmaßnahme durchgeführten einzelstaatlichen Programme zur Tilgung der klassischen Schweinepest haben einige Mitgliedstaaten die Seuche vollständig beseitigt und können Anspruch auf die Bezeichnung »amtlich als frei von klassischer Schweinepest anerkannt" erheben. Es empfiehlt sich daher, ihnen die Möglichkeit zu geben, den von ihnen erlangten Status beizubehalten und die Wiedereinschleppung der Seuche in ihr Gebiet zu verhindern, indem die ihnen beim Handelsverkehr gebotenen Garantien mit Rücksicht auf die abträgliche Auswirkung dieser Krankheit auf die Produktivität der Schweinehaltungen sowie das Einkommen der in diesem Sektor tätigen Personen verstärkt werden.

Die Anwendung dieser Vorschriften sollte bis zum Erlaß eines Ratsbeschlusses über Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest befristet werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4b Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

»Die Mitgliedstaaten, die amtlich als schweinepestfrei anerkannt sind, dürfen die Einfuhr von Schweinen in ihr Gebiet ncht behindern, die . . ."

2. Artikel 4b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 1988."

3. Artikel 4b Absatz 3 wird gestrichen.

4. Artikel 7 Absatz 1 Punkt F erhält folgende Fassung:

»F. Im Im von Zucht- und Nutzschweinen abweichend von Artikel 3 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 1988 solche Tiere, die gegen Schweinepest geimpft worden sind. Diese Tiere müssen eine besondere Kennzeichnung tragen und für Betriebe bestimmt sein, in denen die Impfung gegen die Schweinepest systematisch durchgeführt wird."

Artikel 2

Die Richtlinie 72/461/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 13a Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

»(1) Die Mitgliedstaaten, die amtlich als schweinepestfrei anerkannt sind, dürfen die Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Gebiet nicht behindern, wenn dieses von Schweinen stammt, . . ."

2. In Artikel 13a Absatz 1 Unterabsatz i) werden die Worte »des Artikels 4c Absatz 1" durch die Worte »des Artikels 4b Absatz 1" ersetzt.

3. In Artikel 13a Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3 wird das Datum des 31. Dezember 1987 durch den 31. Dezember 1988 ersetzt.

Artikel 3

Vor dem 1. November 1987 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Verlängerungen gemäß Artikel 4b und Artikel 7 Absatz 1

Buchstabe F der Richtlinie 64/432/EWG und Artikel 13a der Richtlinie 72/461/EWG.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Entscheidung spätestens bis zum 31. Dezember 1987 nachzukommen und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. C 295 vom 21. 11. 1986, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 76 vom 23. 3. 1987.

(3) ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 1987, S. 3.

(4) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(5) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

(7) ABl. Nr. L 34 vom 5. 2. 1987, S. 52.

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