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Document 31986R4057

Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschiffahrt

OJ L 378, 31.12.1986, p. 14–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 001 P. 251 - 257
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 001 P. 251 - 257
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 001 P. 251 - 257
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 001 P. 251 - 257
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 001 P. 251 - 257
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 001 P. 251 - 257
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 001 P. 251 - 257
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 001 P. 251 - 257
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 001 P. 251 - 257
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 002 P. 13 - 19
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 002 P. 13 - 19
Special edition in Croatian: Chapter 07 Volume 019 P. 3 - 9

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/4057/oj

31986R4057

Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschiffahrt

Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1986 S. 0014 - 0020


VERORDNUNG (EWG) Nr. 4057/86 DES RATES

vom 22. Dezember 1986

über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschiffahrt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es besteht Grund zu der Annahme, daß die wettbewerbliche Teilnahme der Flotten der Mitgliedstaaten an der internationalen Linienschiffahrt durch bestimmte unlautere Verhaltensweisen von Drittlandreedereien beeinträchtigt wird; diese Annahme beruht unter anderem auf dem Informationssystem, das mit der Entscheidung 78/774/EWG (3) eingeführt wurde.

Aufgrund der Struktur des Wirtschaftszweigs der Seeschiffahrt der Gemeinschaft erscheint es angebracht, daß die Bestimmungen dieser Verordnung auch für ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sowie für Linienreedereien mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft gelten, sofern diese von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden und ihre Schiffe nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Solche unlauteren Verhaltensweisen bestehen in der ständigen Berechnung von Frachtraten für die Beförderung ausgewählter Güter unter der niedrigsten Frachtrate, die von niedergelassenen und repräsentativen Reedereien für die gleichen Güter berechnet wird.

Solche Preisbildungspraktiken werden dadurch ermöglicht, daß ein der Gemeinschaft nicht angehörender Staat marktfremde Vorteile gewährt.

Die Gemeinschaft sollte zu Ausgleichsmaßnahmen gegen solche Preisbildungspraktiken in der Lage sein.

Es bestehen keine völkerrechtlich vereinbarten Regeln darüber, was unter unlauteren Preisen in der Seeschiffahrt zu verstehen ist.

Zur Feststellung unlauterer Preisbildungspraktiken ist daher eine angemessene Berechnungsmethode vorzusehen. Bei der

Berechnung der "normalen Frachtrate" sind die vergleichbaren effektiven Frachtraten niedergelassener und repräsentativer Unternehmen zu berücksichtigen, die innerhalb oder ausserhalb der Konferenzen operieren; andernfalls kann die Frachtrate auch auf der Grundlage der Kosten vergleichbarer Unternehmen zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne ermittelt werden.

Für die Bestimmung einer Schädigung sind geeignete Faktoren festzulegen.

Es müssen Verfahren festgelegt werden, nach denen derjenige, der im Namen von Reedereien der Gemeinschaft handelt, die sich durch unlautere Preisbildungspraktiken geschädigt oder bedroht fühlen, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen kann. Es sollte klargestellt werden, daß im Falle der Rücknahme eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens das Verfahren eingestellt werden kann, aber nicht notwendigerweise eingestellt werden muß.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sowohl in bezug auf die Unterrichtung über das Vorliegen unlauterer Preisbildungspraktiken und über die sich daraus ergebende Schädigung als auch hinsichtlich der anschließend auf Gemeinschaftsebene vorzunehmenden Prüfung der Angelegenheit zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck sollten in einem Beratenden Ausschuß Konsultationen stattfinden.

Es ist angebracht, die Verfahrensregeln für die Untersuchung ausdrücklich festzulegen, insbesondere die Rechte und Pflichten der Gemeinschaftsbehörden und der betroffenen Parteien, sowie die Bedingungen, unter denen interessierte Parteien Zugang zu Informationen erhalten und beantragen können, über die wichtigsten Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, Ausgleichsabgaben festzusetzen.

Als Abschreckungsmaßnahme gegen unlautere Preisbildungspraktiken, aber ohne den Preiswettbewerb von nicht der Konferenz angehörigen Schiffahrtslinien zu verhindern, einzuschränken oder zu verzerren, sofern diese auf einer angemessenen und kaufmännischen Grundlage tätig sind, ist es zweckmässig, in Fällen, in denen der endgültig festgestellte Sachverhalt beweist, daß unlautere Preisbildungspraktiken und eine Schädigung vorliegen, die Möglichkeit vorzusehen, aus besonderen Gründen eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

Es ist wichtig, gemeinsame Regeln für die Anwendung der Ausgleichsabgaben festzulegen, um ihre ordnungsgemässe und einheitliche Erhebung sicherzustellen. Angesichts der Art dieser Abgaben können diese Regeln von den Regeln für die Erhebung der üblichen Einfuhrabgaben abweichen.

Es sind offene und den Grundsätzen der Billigkeit entsprechende Verfahren zur Überprüfung bereits getroffener Maßnahmen und, wenn die Umstände es erfordern, einer Wiederaufnahme der Untersuchung vorzusehen.

Es sollten geeignete Verfahren für die Prüfung der Anträge auf Erstattung von Ausgleichsabgaben eingeführt

werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung legt Verfahren gegen unlautere Preisbildungspraktiken bestimmter im internationalen Verkehr tätiger Linienreederein dritter Länder fest, welche die Frachtverhältnisse auf einer bestimmten Schiffahrtsroute nach, von oder innerhalb der Gemeinschaft ernsthaft stören und eine erhebliche Schädigung der auf dieser Route tätigen Reedereien der Gemeinschaft sowie der Interessen der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen.

Artikel 2

Um den in Artikel 1 genannten unlauteren Preisbildungspraktiken, die eine erhebliche Schädigung verursachen, zu begegnen, kann die Gemeinschaft eine Ausgleichsabgabe erheben.

Bei Gefahr einer erheblichen Schädigung darf lediglich eine Prüfung gemäß Artikel 4 durchgeführt werden.

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a)

"Drittlandsreedereien" Linienreedereien, die nicht unter Buchstabe d) genannt sind;

b)

"unlautere Preisbildungspraktiken" das regelmässige Angebot von Frachtraten für bestimmte oder alle Güter auf einer bestimmten Schiffahrtsroute nach, von oder innerhalb der Gemeinschaft, die niedriger sind als die normalen Frachtraten, die während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten berechnet wurden, sofern diese niedrigeren Frachtraten dadurch ermöglicht werden, daß den betreffenden Reedereien marktfremde Vorteile zugute kommen, die von einem nicht der Gemeinschaft angehörenden Staat gewährt werden;

c)

für die Berechnung der "normalen Frachtrate" wird folgendes zugrunde gelegt:

i)

der vergleichbare Satz, der im normalen Geschäftsgang einer Reederei für die gleiche Dienstleistung auf der gleichen oder einer vergleichbaren Schiffahrtsroute von niedergelassenen und repräsentativen Unternehmen, denen die Vorteile nach Buchstabe b) nicht zugute kommen, tatsächlich berechnet wird;

ii)

oder sonst der rechnerisch ermittelte Satz, der unter Zugrundelegung der Kosten von Unternehmen, denen die Vorteile nach Buchstabe b) nicht zugute kommen, sowie einer angemessenen Gewinnspanne bestimmt wird. Für die Berechnung dieser Kosten werden sämtliche im normalen Geschäftsgang einer Reederei

entstehenden festen und variablen Kosten zuzueglich eines angemessenen Betrags für Gemeinkosten berücksichtigt.

d)

"Reedereien der Gemeinschaft"

- alle Güterreedereien, die im Sinne des Vertrages ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft haben;

- ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und Güterreedereien, die ihren Sitz ausserhalb der Gemeinschaft haben und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften registriert sind.

Artikel 4

Untersuchung einer Schädigung

(1) Die Untersuchung einer Schädigung erstreckt sich auf folgende Faktoren:

a) die von den Wettbewerbern der Reedereien der Mitgliedstaaten auf der betreffenden Schiffahrtsroute angebotenen Frachtraten, damit unter Berücksichtigung der Qualität der von allen betroffenen Reedereien gebotenen Leistungen insbesondere festgestellt werden kann, ob diese Frachtraten erheblich unter den von den Reedereien der Mitgliedstaaten angebotenen normalen Frachtraten lagen;

b) Auswirkungen des vorstehenden Faktors für die Reedereien der Gemeinschaft, wie sie in der Entwicklung einer Reihe wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem:

- bediente Häfen

- Kapazitätsauslastung

- Charterbuchungen

- Marktanteil

- Frachtraten (d. h. Senkung der Frachraten oder Verhinderung von andernfalls eingetretenen Fracht-

erhöhungen)

- Gewinne

- Kapitalverzinsung

- Investitionen

- Beschäftigung.

(2) Wird die Gefahr einer Schädigung geltend gemacht, so kann die Kommission ausserdem prüfen, ob effektiv damit zu rechnen ist, daß eine bestimmte Lage sich zu einer tatsächlichen Schädigung entwickelt. Hierbei können auch Faktoren berücksichtigt werden wie

a) die Zunahme der Tonnage, die auf der Schiffahrtsroute eingesetzt wird, auf welcher der Wettbewerb mit den Reedereien der Gemeinschaft stattfindet;

b) die Kapazität, die im Land der Wettbewerber der Reedereien der Gemeinschaft bereits vorhanden ist oder in absehbarer Zeit einsatzfähig sein wird, und die

Wahrscheinlichkeit, daß die sich aus dieser Kapazität ergebende Tonnage auf der unter Buchstabe a) genannten Schiffahrtsroute eingesetzt wird.

(3) Eine Schädigung, die durch andere Faktoren verursacht wird, welche ebenfalls einzeln oder gemeinsam die Reedereien der Gemeinschaft beeinträchtigen, darf nicht den betreffenden Praktiken zugeschrieben werden.

Artikel 5

Antrag auf Verfahrenseinleitung

(1) Jede natürliche oder juristische Person sowie jede Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Seeschiffahrt der Gemeinschaft handelt, welche sich durch unlautere Preisbildungspraktiken für geschädigt oder bedroht hält, kann einen schriftlichen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen.

(2) Der Antrag muß genügend Beweismittel für das Vorliegen unlauterer Preisbildungspraktiken und für die dadurch verursachte Schädigung enthalten.

(3) Der Antrag kann an die Kommission oder an einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übersendet den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen.

(4) Der Antrag kann zurückgenommen werden; in diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.

(5) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß der Antrag nicht genügend Beweismittel enthält, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so wird der Antragsteller hiervon unterrichtet.

(6) Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne daß ein Antrag gestellt ist, über ausreichende Beweismittel sowohl hinsichtlich unlauterer Preisbildungspraktiken als auch hinsichtlich einer sich daraus ergebenden Schädigung von Reedereien der Gemeinschaft, so teilt er diese Beweismittel sofort der Kommission mit.

Artikel 6

Konsultationen

(1) In dieser Verordnung vorgesehene Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuß statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Veranlassung der Kommission umgehend eingeleitet.

(2) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Unterlagen.

(3) Erforderlichenfalls können die Konsultationen nur im schriftlichen Wege erfolgen; in diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest,

innerhalb derer die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben oder mündliche Konsultationen beantragen können.

(4) Die Konsultationen erstrecken sich insbesondere auf:

a) das Vorliegen unlauterer Preisbildungspraktiken und deren Ausmaß;

b) das Vorliegen und den Umfang einer Schädigung;

c) den ursächlichen Zusammenhang zwischen den unlauteren Preisbildungspraktiken und der Schädigung;

d) die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhütung oder Behebung der durch die unlauteren Preisbildungspraktiken hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung.

Artikel 7

Einleitung und Durchführung der Untersuchung

(1) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß genügend Beweismittel vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so verfährt die Kommission unverzueglich wie folgt:

a)

Sie gibt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung eines Verfahrens bekannt; dabei bezeichnet sie die betroffene ausländische Reederei und deren Ursprungsland, legt die eingegangenen Informationen in zusammengefasster Form dar, weist darauf hin, daß ihr alle in diesem Zusammenhang sachdienlichen Angaben zu übermitteln sind, und setzt eine Frist fest, innerhalb derer die betroffenen Parteien ihre Ansichten schriftlich vortragen und den Antrag stellen können, von der Kommission nach Maßgabe von Absatz 5 mündlich angehört zu werden.

b)

Sie unterrichtet die ihres Wissens betroffenen Reedereien, Verlader und Spediteure sowie die Antragsteller.

c)

Sie leitet die Untersuchung auf Gemeinschaftsebene im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein; diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die unlauteren Preisbildungspraktiken als auch auf die dadurch verursachte Schädigung und wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 durchgeführt; die Untersuchung unlauterer Preisbildungspraktiken erstreckt sich normalerweise über einen Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten unmittelbar vor der Einleitung des Verfahrens.

(2)

a)

Erforderlichenfalls holt die Kommission alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, und versucht, diese Informationen mit den Reedereien, Agenten, Verladern, Spediteuren, Konferenzen, Vereinigungen und Organisationen zu überprüfen, sofern die betreffenden Unternehmen oder Organisationen zustimmen.

b)

Erforderlichenfalls führt die Kommission nach Konsultationen Untersuchungen in Drittländern durch, sofern die betroffenen Unternehmen zustimmen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden

Landes keine Einwände erhebt. Die Kommission wird von Bediensteten derjenigen Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben.

(3)

a)

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen,

- ihr Auskünfte zu erteilen;

- alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen anzustellen, und zwar insbesondere bei Verladern, Spediteuren, Reedereien der Gemeinschaft und ihren Agenten;

- Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen zustimmen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt.

b)

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie teilen dieser die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse der angestellten Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen mit.

c)

Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse oder wird ihre Übermittlung von einem Mitgliedstaat erbeten, so übermittelt die Kommission sie den Mitgliedstaaten, sofern sie nicht vertraulich sind; in diesem Falle übermittelt sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung.

d)

Bedienstete der Kommission können auf deren Antrag oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

(4)

a)

Der Antragsteller und die bekanntermassen betroffenen Verlader und Reedereien können alle der Kommission von einer an der Untersuchung beteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden. Sie richten zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden.

b)

Die Reedereien, die Gegenstand der Untersuchung sind, und der Antragsteller können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, die Erhebung endgültiger Ausgleichsabgaben anzuregen.

c)

iii)

Anträge auf Unterrichtung gemäß Buchstabe b) müssen

- bei der Kommission schriftlich eingereicht werden;

- die einzelnen Punkte bezeichnen, über die Auskunft verlangt wird.

iii)

Die Unterrichtung kann entweder mündlich oder schriftlich erfolgen, je nachdem, was die Kommission für angemessen erachtet. Spätere Ent-

scheidungen der Kommission oder des Rates werden hierdurch nicht präjudiziert. Vertrauliche Informationen werden in Übereinstimmung mit Artikel 8 behandelt.

iii)

Die Unterrichtung darf in der Regel nicht später als fünfzehn Tage vor der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für Maßnahmen gemäß Artikel 11 erfolgen. Bemerkungen nach erfolgter Unterrichtung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.

(5) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Sie müssen angehört werden, wenn sie innerhalb der Frist, die durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachung festgesetzt ist, eine solche Anhörung schriftlich beantragt und dabei nachgewiesen haben, daß sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und daß besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen.

(6) Ferner gibt die Kommission den unmittelbar betroffenen Parteien auf Antrag Gelegenheit zusammenzutreffen, damit Meinungen einander gegenübergestellt und gegebenenfalls widerlegt werden können. Dabei trägt sie der notwendigen Vertraulichkeit der Informationen und den Bedürfnissen der Parteien Rechnung. Keine Partei ist verpflichtet, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.

(7) a) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, daß der Rat vorläufige Feststellungen trifft oder beschleunigte Maßnahmen ergreift.

b) Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu Informationsquellen oder erteilt sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können positive oder negative Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(8) Verfahren über unlautere Preisbildungspraktiken stehen der Zollabfertigung der Waren, auf die sich die betreffenden Frachtraten beziehen, nicht entgegen.

(9) a) Eine Untersuchung wird abgeschlossen, indem sie eingestellt wird oder indem Maßnahmen nach Artikel 11 ergriffen werden. Sie muß in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein.

b) Ein Verfahren wird abgeschlossen, indem die Untersuchung ohne die Festsetzung von Abgaben und ohne die Annahme von Verpflichtungen eingestellt wird oder indem solche Abgaben auslaufen oder aufgehoben oder indem solche Verpflichtungen gemäß Artikel 14 oder 15 für erledigt erklärt werden.

Artikel 8

Vertrauliche Informationen

(1) Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen können nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt worden sind.

(2) a) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die Informationen, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erhalten haben und für die der Auskunftgeber vertrauliche Behandlung beantragt hat, nicht bekannt, es sei denn, daß der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt.

b) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung muß die Gründe der Vertraulichkeit der Informationen sowie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder eine Begründung enthalten, weshalb die Informationen nicht auf diese Weise zusammengefasst werden können.

(3) Informationen werden in der Regel dann als vertraulich betrachtet, wenn sich ihre Bekanntgabe wahrscheinlich in erheblichem Grade nachteilig auf den Auskunftgeber oder die Informationsquelle auswirken würde.

(4) Stellt sich jedoch heraus, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist und daß der Auskunftgeber weder bereit ist, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in allgemeiner oder in zusammengefasster Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.

Die Informationen können ebenfalls unberücksichtigt bleiben, wenn ein solcher Antrag gerechtfertigt ist, aber der Auskunftgeber nicht bereit ist, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorzulegen, obwohl die Informationen auf diese Weise zusammengefasst werden können.

(5) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsorgane und insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen oder der Bekanntgabe der Beweismittel, auf die sich die Behörden der Gemeinschaft stützten, soweit dies notwendig war, um diese Gründe in Gerichtsverfahren zu erläutern, nicht entgegen. Diese Bekanntgabe muß dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Artikel 9

Einstellung des Verfahrens, wenn keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind

(1) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß keine Schutzmaßnahme erforderlich ist, und sind im Beratenden Ausschuß nach Artikel 6 Absatz 1 keine Einwendungen erhoben worden, so wird das Verfahren eingestellt. Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag

für die Einstellung des Verfahrens vor. Das Verfahren ist eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entschieden hat.

(2) Die Kommission unterrichtet die bekanntermassen betroffenen Parteien und gibt die Einstellung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter Angabe der wesentlichen Schlußfolgerungen und mit einer Zusammenfassung der dafür maßgeblichen Gründe bekannt.

Artikel 10

Verpflichtungen

(1) Werden während einer Untersuchung Verpflichtungen angeboten, welche die Kommission nach Konsultationen für annehmbar hält, so kann die Untersuchung ohne Festsetzung von Ausgleichsabgaben eingestellt werden.

Sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, können Verpflichtungen nur bis zum Ablauf der gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c) Ziffer iii) festgesetzten Frist für Bemerkungen angeboten werden. Über eine solche Einstellung wird nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 1 entschieden; die Unterrichtung und Bekanntgabe erfolgen gemäß Artikel 9 Absatz 2.

(2) Unter den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind Verpflichtungen zu verstehen, denen zufolge die Frachtraten in einem Umfang geändert werden, der es der Kommission ermöglicht festzustellen, daß die unlauteren Preisbildungspraktiken oder die schädigenden Auswirkungen beseitigt werden.

(3) Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, jedoch berührt die Tatsache, daß solche Verpflichtungen nicht angeboten werden oder daß einer Aufforderung hierzu nicht Folge geleistet wird, nicht die Beurteilung des Falles. Die Fortsetzung der unlauteren Preisbildungspraktiken kann jedoch als Anzeichen dafür gewertet werden, daß eine drohende Schädigung mit grösserer Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

(4) Auch nach Annahme einer Verpflichtung wird die Untersuchung des Vorliegens einer Schädigung zu Ende geführt, wenn die Kommission nach Konsultationen dies beschließt, oder wenn die betroffenen Reedereien der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen. In diesem Fall wird die Verpflichtung ohne weiteres gegenstandslos, wenn die Kommission nach Konsultationen feststellt, daß keine Schädigung vorliegt. Ist jedoch die Feststellung, daß keine Schädigung droht, vorwiegend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen, so kann die Kommission verlangen, daß die Verpflichtung weiterhin befolgt wird.

(5) Die Kommission kann von jeder Partei, von der eine Verpflichtung angenommen wurde, verlangen, daß sie in regelmässigen Abständen Auskünfte über die Einhaltung der Verpflichtung erteilt und die Überprüfung der diesbezueglichen Angaben gestattet. Kommt eine Partei diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen.

Artikel 11

Ausgleichsabgaben

Ergibt sich aus einer Untersuchung, daß unlautere Preisbildungspraktiken vorliegen, daß diese eine Schädigung verursachen und daß die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Vorgehen erforderlich machen, so schlägt die Kommission dem Rat nach der in Artikel 6 vorgesehenen Konsultation vor, eine Ausgleichsabgabe einzuführen. Der Rat beschließt hierüber binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 12

Bei ihren Beschlüssen über die Ausgleichsabgaben berücksichtigt der Rat in gebührender Weise auch aussenhandelspolitische Erwägungen sowie die Interessen der Häfen und seeverkehrspolitische Erwägungen der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 13

Allgemeine Vorschriften für die Abgaben

(1) Ausgleichsabgaben für die betreffenden ausländischen Reedereien werden durch Verordnungen festgesetzt.

(2) Diese Verordnungen geben insbesondere Aufschluß über den Betrag und die Art der festgesetzten Abgabe, das beförderte Gut bzw. die beförderten Güter, den Namen und das Ursprungsland der betreffenden ausländischen Reederei sowie die Gründe, auf die sie sich stützen.

(3) Die Abgaben dürfen nicht den Unterschied zwischen der effektiv berechneten Frachtrate und der normalen

Frachtrate gemäß Artikel 3 Buchstabe c) übersteigen. Sie sollten niedriger sein, wenn eine geringere Abgabe ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.

(4) a) Abgaben dürfen weder rückwirkend festgesetzt noch rückwirkend erhöht werden und gelten für die Beförderung von Gütern, die nach dem Inkrafttreten dieser Abgaben in einem Hafen der Gemeinschaft ver- oder entladen werden.

b) Wenn jedoch der Rat feststellt, daß eine Verpflichtung verletzt oder zurückgenommen wurde, so können auf Vorschlag der Kommission endgültige Ausgleichsabgaben auf Güter erhoben werden, die nicht früher als 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Abgaben in einem Hafen der Gemeinschaft ver- oder entladen wurden; im Falle der Verletzung oder der Rücknahme einer Verpflichtung dürfen solche Abgaben jedoch nicht rückwirkend auf die Beförderung von Gütern erhoben werden, die vor dem Zeitpunkt der Verletzung oder der Rücknahme in einem Hafen der Gemeinschaft ver- oder entladen wurden. Diese Abgaben können auf der Grundlage der vor der Annahme der Verpflichtung festgestellten Tatsachen berechnet werden.

(5) Die Abgaben, deren Art, Satz und sonstige Anwendungsmodalitäten bei ihrer Festsetzung bestimmt werden,

werden von den Mitgliedstaaten unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen üblicherweise bei der Einfuhr von beförderten Gütern geforderten Abgaben erhoben.

(6) Die Erlaubnis zum Ver- oder Entladen von Ladung in einem Hafen der Gemeinschaft kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die den Betrag der Abgaben entspricht.

Artikel 14

Überprüfung

(1) Verordnungen zur Festsetzung von Ausgleichsabgaben und Entscheidungen über die Annahme der Verpflichtungen werden im Bedarfsfall ganz oder teilweise einer Überprüfung unterzogen. Diese Überprüfung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission vorgenommen. Eine Überprüfung findet auch auf Antrag einer betroffenen Partei statt, wenn diese Beweismittel hinsichtlich veränderter Umstände vorlegt, die ausreichen, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu rechtfertigen, und sofern mindestens ein Jahr seit Abschluß der Untersuchung vergangen ist. Entsprechende Anträge sind an die Kommission zu richten, die die Mitgliedstaaten benachrichtigt.

(2) Haben Konsultationen ergeben, daß eine Überprüfung angebracht ist, so wird die Untersuchung gemäß Arti-

kel 7 erneut eröffnet, sofern die Umstände dies erfordern. Diese Wiedereröffnung des Verfahrens berührt nicht per se die in Anwendung befindlichen Maßnahmen.

(3) Die Maßnahmen werden von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan geändert oder mit oder ohne Rückwirkung aufgehoben, sofern die gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der Untersuchung durchgeführte Überprüfung dies rechtfertigt.

Artikel 15

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 treten Ausgleichsabgaben und Verpflichtungen fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens oder ihrer letztmaligen Änderung oder Bestätigung ausser Kraft.

(2) In der Regel veröffentlicht die Kommission nach Konsultationen innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über das bevorstehende Auslaufen der betreffenden Maßnahme und unterrichtet die bekanntermassen betroffenen Reedereien der Gemeinschaft. In dieser Mitteilung wird die Frist genannt, innerhalb derer die betreffenden Parteien ihre Ansichten schriftlich vortragen und den Antrag stellen können, von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 5 mündlich angehört zu werden.

Weist eine beteiligte Partei nach, daß das Auslaufen der Maßnahme wiederum einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde, wo nimmt die Kommission eine Überprüfung der Maßnahme vor. Die Maßnahme bleibt bis zum Abschluß dieser Überprüfung in Kraft.

Laufen Ausgleichsabgaben und Verpflichtungen aufgrund dieses Artikels aus, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 16

Rückerstattungen

(1) Kann die betreffende Reederei nachweisen, daß die erhobene Abgabe den Unterschied zwischen der berechneten Frachtrate und der normalen Frachtrate gemäß Artikel 3 Buchstabe c) übersteigt, so wird der Mehrbetrag erstattet.

(2) Die ausländische Reederei kann an die Kommission einen Antrag auf Erstattung gemäß Artikel 1 richten. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach der ordnungsgemässen Festlegung des Betrages der zu erhebenden Ausgleichsabgaben durch die zuständigen Behörden über den Mitgliedstaat, in dessen Hafen die beförderten Güter ver- oder entladen wurden, einzureichen.

Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission diesen Antrag so bald wie möglich, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme zur Begründetheit des Antrags.

Die Kommission unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten und gibt ihre Stellungnahme ab. Stimmen die Mitgliedstaaten der Stellungnahme der Kommission zu oder erheben sie binnen eines Monats nach der Unterrichtung keine Einwände, so kann die Kommission die Entscheidung treffen, die der obengenannten Stellungnahme entspricht. In allen übrigen Fällen beschließt die Kommission im Anschluß an Konsultationen darüber, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben wird.

Artikel 17

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung schließt die Anwendung besonderer Regeln, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern vorgesehen sind, nicht aus.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SHAW

(1) ABl. Nr. C 255 vom 15. 10. 1986, S. 169.

(2) ABl. Nr. C 344 vom 31. 12. 1985, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 258 vom 21. 9. 1978, S. 35.

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