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Document 31986R3972

Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung

OJ L 370, 30.12.1986, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 11 Volume 011 P. 339 - 342
Special edition in Swedish: Chapter 11 Volume 011 P. 339 - 342

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/1996; Aufgehoben durch 31996R1292

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/3972/oj

31986R3972

Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung

Amtsblatt Nr. L 370 vom 30/12/1986 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0339
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0339


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3972/86 DES RATES

vom 22. Dezember 1986

über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Nahrungsmittelhilfe verfolgt humanitäre Zwecke und bildet einen der wesentlichen Teile der Gemeinschaftspolitik der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.

Die Nahrungsmittelhilfe muß sich in die Politik der Entwicklungsländer zur Steigerung ihrer Ernährungssicherheit, insbesondere durch die Einführung von Ernährungsstrategien einfügen.

Die Abkommen, die zwischen der Gemeinschaft und den Entwicklungsländern geschlossen werden konnten, umfassen die Verwendung der Hilfe, die von der Gemeinschaft an diese Länder geliefert wird.

Es erscheint angezeigt, die Nahrungsmittelhilfe zu einem echten Instrument der Gemeinschaftspolitik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu machen, das es insbesondere der Gemeinschaft ermöglicht, sich in mehrjährigen Entwicklungsvorhaben voll zu verpflichten.

Die Gemeinschaft sollte deshalb regelmässige globale Hilfeleistungen gewährleisten können und in der Lage sein, sich in geeigneten Fällen gegenüber den betreffenden Ländern zur Lieferung von Mindestmengen an Erzeugnissen im Rahmen spezifischer, an Entwicklungspolitiken gebundener Mehrjahresprogramme sowie gegenüber internationalen Organisationen zu verpflichten.

Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls beschließen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1755/84 des Rates vom 19. Juni 1984 über Maßnahmen zur Ablösung der Nahrungsmittelhilfelieferungen im Bereich der Ernährung (3) eine Maßnahme der Nahrungsmittelhilfe durch eine andere Maßnahme abzulösen.

Im Hinblick auf eine bessere Verwaltung der Nahrungsmittelhilfe, die den Interessen und den Bedürfnissen der Empfängerländer besser entspricht, empfiehlt es sich, zur Verbesserung der Beschlußfassungs- und Durchführungsverfahren die Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 (4) zu ersetzen.

Um die Durchführung einiger der geplanten Vorschriften zu erleichtern, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses für Nahrungsmittelhilfe vorzusehen.

Im Vertrag sind - ausser in Artikel 235 - die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Ziele und allgemeine Leitlinien für die Nahrungsmittelhilfe

Artikel 1

Im Rahmen ihrer Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern führt die Gemeinschaft Nahrungsmittelhilfemaßnahmen durch.

Artikel 2

(1) Die Nahrungsmittelhilfemaßnahmen nach Artikel 1 haben insbesondere zum Ziel,

- die Ernährungssicherheit der Empfängerländer und -regionen zu fördern,

- das Ernährungsniveau der begünstigten Bevölkerung zu heben,

- in Notsituationen einzugreifen,

- zur ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Empfängerländer beizutragen,

- die Anstrengungen der Empfängerländer zur Verbesserung ihrer Nahrungsmittelerzeugung zu unterstützen.

(2) Die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft soll soweit wie möglich in die Entwicklungspolitiken, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich und im Bereich der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelproduktion, sowie in die Ernährungsstrategien der betreffenden Länder eingebunden werden. Wenn die als Hilfe gelieferten Erzeugnisse zum Verkauf kommen, muß dies zu einem Preis geschehen, durch den der örtliche Markt nicht gestört wird.

(3) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse sollen möglichst weitgehend den Ernährungsgewohnheiten der begünstigten Bevölkerung entsprechen und für das Land, dem die Hilfe gewährt wird, keine negativen Auswirkungen haben.

(4) Die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe stützt sich in erster Linie auf eine objektive Einschätzung des tatsächlichen Bedarfs, der diese Hilfe rechtfertigt, wobei auch wirtschaftliche Erwägungen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck werden nachstehende Kriterien berücksichtigt, ohne daß andere relevante Überlegungen ausgeschlossen werden:

- der grundlegende Nahrungsmittelbedarf,

- das Pro-Kopf-Einkommen und das Vorhandensein besonders bedürftiger Bevölkerungsschichten,

- die Zahlungsbilanzlage,

- die wirtschaftliche und soziale Wirkung sowie die Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme.

(5) Die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe wird gegebenenfalls von der Durchführung einjähriger oder mehrjähriger Entwicklungsvorhaben, von sektoriellen Maßnahmen oder Entwicklungsprogrammen abhängig gemacht, und zwar vorrangig von denjenigen, die der Steigerung der Nahrungsmittelproduktion in den Empfängerländern dienen. Gegebenenfalls kann die Hilfe unmittelbar zur Durchführung dieser Vorhaben, Maßnahmen oder Programme beitragen. Diese Komplementarität muß durch die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Verwendung der Gegenwertmittel gewährleistet werden, wenn die als Hilfe der Gemeinschaft gelieferten Erzeugnisse zum Verkauf bestimmt sind. Wird die Nahrungsmittelhilfe zur Unterstützung eines sich über mehrere Jahre erstreckenden Entwicklungsprogramms eingesetzt, so kann sie in Form mehrjähriger mit diesem Programm verbundener Lieferungen durchgeführt werden.

(6) Bei der Gewährung der Nahrungsmittelhilfe wird dem Bedarf für den unmittelbaren Verbrauch der Vorrang eingeräumt. Um die Ernährungssicherheit in den Entwicklungsländern zu verbessern und die Deckung ihres Bedarfs zu sichern, kann die Nahrungsmittelhilfe jedoch in gerechtfertigten Fällen zur Bildung von Vorräten durch die Empfänger gewährt werden.

Artikel 3

Die Erzeugnisse werden in der Regel auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt. Die als Nahrungsmittelhilfe zu liefernden Erzeugnisse können jedoch im Empfängerland oder in einem anderen Entwicklungsland gekauft werden, das möglichst zur gleichen geographischen Region wie das Empfängerland gehört, wenn

- die Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft nicht verfügbar sind;

- ein Dringlichkeitsfall im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 vorliegt, sofern durch derartige Käufe die Hilfe rascher zum Bestimmungsort befördert werden kann;

- oder wenn insgesamt folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Vorräte oder Überschüsse der erforderlichen Erzeugnisse sind in einem Entwicklungsland, das möglichst zu den gemäß Artikel 4 Absatz 1 vierter Gedankenstrich bestimmten Ländern gehört, effektiv verfügbar, und zwar zu einem die Transportkosten umfassenden Gesamtpreis, der im Vergleich zu den Kosten für ein auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestelltes ähnliches Erzeugnis günstig ist, wobei die günstigen Auswirkungen auf das Entwicklungsland, in dem die Käufe getätigt werden, zu berücksichtigen sind;

b) es besteht keine Gefahr, daß die Märkte der Lieferländer durch die Käufer gestört werden oder daß die Käufe negative Auswirkungen auf die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung dieser Länder haben;

c) die Käufe bleiben global innerhalb von Grenzen, die den Grundsatz der Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht in Frage stellen;

d) die Käufe in einem Entwicklungsland erfolgen so vollständig wie möglich im Rahmen der Durchführung der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft für dieses Land, vor allem zur Förderung seiner Ernährungssicherheit.

TITEL II

Verfahren zur Durchführung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen

Artikel 4

(1) Auf dem Gebiet der Nahrungsmittelhilfe werden vom Rat

- die im Nahrungsmittelhilfeuebereinkommen vorgesehene Hilfe in Form von Getreide auf gemeinschaftliche und einzelstaatliche Maßnahmen aufgeteilt;

- die einzelstaatlichen Maßnahmen der im Nahrungsmittelhilfeuebereinkommen vorgesehenen Hilfe in Form von Getreide unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt;

- die Länder und Organisationen bestimmt, die für ein Jahr oder mehrere Jahre für Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Frage kommen;

- die allgemeinen Kriterien für die Übernahme der Beförderungskosten der Nahrungsmittelhilfe über das fob-Stadium hinaus festgelegt.

(2) Zu diesem Zweck entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments in Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 erster, vierter und fünfter Gedankenstrich mit qualifizierter Mehrheit und in Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich einstimmig.

Artikel 5

Von der Kommission werden nach Anhörung des in Artikel 7 vorgesehenen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 8 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien für die Nahrungsmittelhilfe - die Liste der Erzeugnisse festgelegt, die als Nahrungsmittelhilfe bereitgestellt werden können;

- die Gesamtmengen für jedes Erzeugnis auf einer jährlichen oder mehrjährigen Grundlage festgelegt;

- die Modalitäten für die Bereitstellung der Erzeugnisse festgelegt;

- die Erzeugnisse, die im Rahmen der für jedes Erzeugnis verfügbaren Haushaltsmittel bereitgestellt werden können, auf die einzelnen Empfängerländer nach Mengen und Wert aufgeteilt;

- während der Durchführung der Programme die Verwendungszwecke nötigenfalls geändert.

Artikel 6

In Anwendung der in Artikel 4 genannten Ratsbeschlüsse und der gemäß Artikel 5 gefassten Beschlüsse beschließt die Kommission

a) die Soforthilfemaßnahmen zugunsten von Ländern, Flüchtlingsgruppen oder anderen gefährdeten Bevölkerungsgruppen, die sich infolge von Naturkatastrophen in unvorhergesehenen ernsten Schwierigkeiten befinden; sie unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon;

b) die Soforthilfemaßnahmen zugunsten von Ländern, Flüchtlingsgruppen oder anderen gefährdeten Bevölkerungsgruppen, die sich infolge von aussergewöhnlichen Umständen, die Naturkatastrophen vergleichbar sind, in unvorhergesehenen ernsten Schwierigkeiten befinden; die Kommission handelt hierbei nach fernschriftlicher Konsultation der Mitgliedstaaten, denen sie für etwaige Einwände eine Frist von 48 Stunden einräumt;

c) die Bedingungen für die Lieferung der Hilfe, insbesondere:

- die gegenüber den Empfängern anzuwendenden allgemeinen Bedingungen,

- die Eröffnung der Verfahren zur Bereitstellung und zur Lieferung der Erzeugnisse sowie den Abschluß der betreffenden Verträge.

Für die Zwecke der Buchstaben a) und b) ist unter »Soforthilfe" eine Maßnahme zu verstehen, mit der einer unvorhergesehenen und aussergewöhnlichen Situation begegnet werden soll, die gekennzeichnet ist durch eine das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung ernstlich gefährdende Hungersnot oder die unmittelbare Gefahr einer Hungersnot in einem Land, das den Nahrungsmittelmangel mit eigenen Mitteln und aus eigenen Ressourcen nicht beheben kann.

Die Kommission ist nach Anhörung des in Artikel 7 genannten Ausschusses ermächtigt, in dem Verfahren gemäß Artikel 8 alle geeigneten Maßnahmen zur Beschleunigung der Lieferung der Soforthilfe zu ergreifen.

Der Umfang der Hilfe, deren Lieferung in jedem Einzelfall beschlossen wird, beschränkt sich auf die Mengen, die für die betroffene Bevölkerung zur Überwindung der Situation während eines Zeitraums von nicht mehr als vier Monaten notwendig sind.

Die Kommission gewährleistet, daß der Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe im Wege der Soforthilfe im Sinne dieses Artikels, in allen Phasen Vorrang eingeräumt wird.

Artikel 7

(1) Es wird ein Ausschuß für Nahrungsmittelhilfe, nachstehend »Ausschuß" genannt, eingesetzt, in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, und der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 8

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so wird der Ausschuß von seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters eines Mitgliedstaats befasst.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet Entwürfe der zu treffenden Beschlüsse. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesen Entwürfen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission fasst Beschlüsse, die unmittelbar anwendbar sind. Entsprechen sie jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses ofer gibt der Ausschuß keine Stellungnahme ab, so werden sie von der Kommission unverzueglich dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall setzt die Kommission die Anwendung der von ihr gefassten Beschlüsse um höchstens zwei Monate vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an aus. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen anderen Beschluß fassen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten beschließen ihre nationalen Nahrungsmittelhilfeprogramme und teilen sie der Kommission mit. Die Koordinierung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen auf der Ebene der Programmierung und der Durchführung ist im Ausschuß regelmässig Gegenstand eines Informationsaustausches. Bei diesem Informationsaustausch, der auf Antrag des Ausschußvorsitzenden oder eines Vertreters eines Mitgliedstaats erfolgt, werden die bekannten Aktionen anderer Geber ebenfalls berücksichtigt.

Artikel 10

Der Ausschuß kann jede andere Frage im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelhilfe prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Ersuchen eines Vertreters eines Mitgliedstaats zur Sprache bringt.

Artikel 11

Die Kommission nimmt regelässig eine Bewertung der bedeutsamen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen vor, um zu ermitteln, ob die bei der Einleitung dieser Maßnahmen festgelegten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Wirksamkeit künftiger Maßnahmen zu entwickeln. Diese Bewertungsberichte werden dem Ausschuß vorgelegt. Artikel 12

Die Verordnung (EWG) Nr. 3331/82 wird aufgehoben.

Jedoch gilt folgendes:

- Artikel 3 der genannten Verordnung bleibt bis zur Festlegung der Modalitäten für die Bereitstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1987 anwendbar;

- die für die Hilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen sowie die allgemeinen Kriterien für die Übernahme der Beförderungskosten der Nahrungsmittelhilfe über die fob-Stufe hinaus sind bis zur Annahme des in Artikel 4 Absatz 1 dritter und vierter Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Beschlusses, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1987, diejenigen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 232/86 (1) genannt sind.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. SHAW

(1) ABl. Nr. C 265 vom 21. 10. 1986, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 297 vom 24. 11. 1986.

(3) ABl. Nr. L 165 vom 23. 6. 1984, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 352 vom 14. 12. 1982, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 29 vom 4. 2. 1986, S. 3.

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