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Document 31986L0094

Richtlinie 86/94/EWG des Rates vom 10. März 1986 zur zweiten Änderung der Richtlinie 73/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien

OJ L 80, 25.3.1986, p. 51–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 015 P. 61 - 61
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 015 P. 61 - 61
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 008 P. 128 - 128
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 008 P. 128 - 128
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 008 P. 128 - 128
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 008 P. 128 - 128
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 008 P. 128 - 128
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 008 P. 128 - 128
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 008 P. 128 - 128
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 008 P. 128 - 128
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 008 P. 128 - 128

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/10/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/94/oj

31986L0094

Richtlinie 86/94/EWG des Rates vom 10. März 1986 zur zweiten Änderung der Richtlinie 73/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien

Amtsblatt Nr. L 080 vom 25/03/1986 S. 0051 - 0051
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0061
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0061


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 10. März 1986

zur zweiten Änderung der Richtlinie 73/404/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien

(86/94/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2a der Richtlinie 73/404/EWG (4), in der Fassung der Richtlinie 82/242/EWG (5), gestattet bis zum 31. März 1986 gewisse Ausnahmen von den Mindestanforderungen an die biologische Abbaubarkeit von in Detergentien enthaltenen nichtionischen grenzflächenaktiven Substanzen.

Es handelt sich hierbei um nichtionische grenzflächenaktive Substanzen, die nicht die mit der Richtlinie 73/404/EWG festgelegten Grenzen für die biologische Abbaubarkeit erfuellen. Sie werden aus technischen Gründen für bestimmte Zwecke verwendet, um andere nicht wünschenswerte Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.

Seit dem Erlaß der Richtlinie 82/242/EWG sind Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der biologischen Abbaubarkeit dieser Substanzen durchgeführt worden. Die Ergebnisse haben jedoch nicht dazu geführt, daß auf die Ausnahmeregelung ganz verzichtet werden kann. Das hängt damit zusammen, daß in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Voraussetzungen bestehen, wie zum Beispiel unterschiedliche Eigenschaften des Wassers, andere Eßgewohnheiten sowie unterschiedliche Konzeption der Maschinen.

Während für die maschinelle Geschirrspülung in gewissen Regionen der Gemeinschaft bereits Ersatzprodukte verwendet werden, sind trotz intensiver Bemühungen für den Bereich der metallverarbeitenden Industrie noch keine geeigneten Ersatzprodukte gefunden worden.

Es handelt sich um relativ geringe Mengen von oberflächenaktiven Substanzen, die jedoch grosse wirtschaftliche Bedeutung haben. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, bis zum 31. Dezember 1989 Ausnahmen zu gestatten, soweit es die Situation in ihrem Lande erfordert -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2a Absatz 1 der Richtlinie 73/404/EWG erhält folgende Fassung:

»(1) Bis zum 31. Dezember 1989 können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 ausnehmen:

a) Schwachschäumende Additionsprodukte von Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen, Alkylphenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren, Amiden oder Aminen, soweit sie in Reinigungsmitteln für maschinelle Geschirrspülung verwendet werden,

b) alkaliresistente endständig blockierte Alkyl- und Alkylarylpolyglykolether sowie die unter Buchstabe a) genannten Arten von Substanzen, soweit sie in Reinigungsmitteln für die Nahrungsmittelindustrie und für die metallverarbeitende Industrie verwendet werden."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzueglich die Kommission von den Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie getroffen haben.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. van den BRÖK

(1) ABl. Nr. C 139 vom 7. 6. 1985, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 68 vom 24. 3. 1986.

(3) ABl. Nr. C 303 vom 25. 11. 1985, S. 26.

(4) ABl. Nr. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 51.

(5) ABl. Nr. L 109 vom 22. 4. 1982, S. 1.

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