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Document 31984R2260
Council Regulation (EEC) No 2260/84 of 17 July 1984 amending Regulation No 136/66/EEC on the establishment of a common organization of the market in oils and fats
Verordnung (EWG) Nr. 2260/84 des Rates vom 17. Juli 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette
Verordnung (EWG) Nr. 2260/84 des Rates vom 17. Juli 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette
OJ L 208, 3.8.1984, p. 1–2
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 031 P. 230 - 231
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 031 P. 230 - 231
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 017 P. 250 - 251
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 017 P. 250 - 251
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 006 P. 92 - 93
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 006 P. 92 - 93
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 006 P. 92 - 93
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 006 P. 92 - 93
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 006 P. 92 - 93
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 006 P. 92 - 93
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 006 P. 92 - 93
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 006 P. 92 - 93
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 006 P. 92 - 93
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2005
Verordnung (EWG) Nr. 2260/84 des Rates vom 17. Juli 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette
Amtsblatt Nr. L 208 vom 03/08/1984 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0250
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0230
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0250
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0230
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2260/84 DES RATES vom 17. Juli 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Eruopäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1556/84 (5), ist ein Prozentsatz der Verbrauchsbeihilfe für Informationsmaßnahmen und gegebenenfalls für sonstige Maßnahmen zur Förderung des Olivenölverbrauchs in der Gemeinschaft zu verwenden. Angesichts der vor allem durch den Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft bedingten Lage auf dem Olivenölmarkt ist die Möglichkeit vorzusehen, daß die Beträge, die sich durch Einbehaltung des vorgenannten Prozentsatzes ergeben, zur Förderung des Verbrauchs von gemeinschaftlichem Olivenöl auf dem Gemeinschafts- wie auch auf dem Weltmarkt verwendet werden. Gemäß Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG können die anerkannten Erzeugerorganisationen oder die anerkannten Vereinigungen als Beitrag einen festzulegenden Prozentsatz des ihnen ausgezahlten Betrages der Erzeugungsbeihilfe einbehalten. Um eine wirksamere Anwendung der Erzeugungsbeihilfe zu gewährleisten, ist diese Bestimmung dahin gehend zu ändern, daß die Gesamtkosten, die durch die Kontrolltätigkeiten der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen im Rahmen der Beihilferegelung für die Erzeugung entstehen, in geeigneter Weise gedeckt werden können. Nach Absatz 3 dieses genannten Artikels können die anerkannten Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen Lagerhaltungsverträge für das von ihnen vermarktete Olivenöl schließen. Angesichts ihres Aufbaus und ihrer Zielsetzung erscheint es zweckmässig, diese Möglichkeit den anerkannten Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 (6) vorzubehalten, die auch die Aufgabe haben, das Olivenöl zu vermarkten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 11 Absatz 6 erster Unterabsatz sind die Worte »des Olivenölverbrauchs in der Gemeinschaft" durch die Worte »des Verbrauchs von in der Gemeinschaft erzeugtem Olivenöl" zu ersetzen. 2. In Artikel 20d sind folgende Änderungen vorzunehmen: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: »(1) Ein festzulegender Prozentsatz der Erzeugungsbeihilfe, die den anerkannten Erzeugerorganisationen oder den anerkannten Vereinigungen ausgezahlt wird, wird einbehalten. Der entsprechende Betrag soll die Kosten mitfinanzieren, die ihnen durch die Tätigkeiten aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 20c entstehen. Der Rat setzt mit der Erzeugungsbeihilfe nach dem gleichen Verfahren den Prozentsatz der Erzeugungsbeihilfe fest, der für das darauffolgende Wirtschaftsjahr einbehalten werden kann;" b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: »(3) Liegen die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt während eines noch festzulegenden Zeitraums nahe bei dem Interventionspreis, so kann nach dem Verfahren des Artikels 38 beschlossen werden, daß die anerkannten Erzeugergemeinschaften oder Vereinigungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 Lagerhaltungsverträge für das von ihnen vermarktete Olivenöl schließen können." 3. In Artikel 42b wird die Bezugnahme auf die Tarifstelle ex 20.01 B durch die Bezugnahme auf die Tarifstelle ex 20.01 C ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. November 1984. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 1984. Im Namen des Rates Der Präsident A. DEASY (1) ABl. Nr. C 249 vom 17. 9. 1983, S. 3. (2) ABl. Nr. C 307 vom 14. 11. 1983, S. 103. (3) ABl. Nr. C 23 vom 30. 1. 1984, S. 20. (4) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (5) ABl. Nr. L 150 vom 6. 6. 1984, S. 5. (6) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.