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Document 31982L0061

Richtlinie 82/61/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Geltungsdauer der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe E vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit betreffend die Brucellose-Garantien im Handel mit bestimmten Rindern

OJ L 29, 6.2.1982, p. 13–14 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 024 P. 183 - 184
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 024 P. 183 - 184
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 014 P. 217 - 218
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 014 P. 217 - 218

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 31997L0012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/61/oj

31982L0061

Richtlinie 82/61/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Geltungsdauer der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe E vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit betreffend die Brucellose-Garantien im Handel mit bestimmten Rindern

Amtsblatt Nr. L 029 vom 06/02/1982 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0217
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0183
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0217
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0183


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 26. Januar 1982

zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Geltungsdauer der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe E vorgesehenen Abweichungsmöglichkeit betreffend die Brucellose-Garantien im Handel mit bestimmten Rindern

(82/61/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 64/432/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/476/EWG (4), wurden für den innergemeinschaftlichen Handel tierseuchenrechtliche Garantien betreffend die Rinderbrucellose festgelegt. Mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe E dieser Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit gegeben, besondere Abweichungen für den Handel mit Rindern zu gewähren, die zur Fleischerzeugung bestimmt und jünger als 42 Tage sind oder vor dem Alter von vier Monaten kastriert worden sind. Der Handel mit Rindern sollte erleichtert werden, wobei der derzeitigen Brucellose-Lage in bestimmten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. Die Abweichungen können auch auf Schlachtrinder angewandt werden.

Die Gemeinschaft führt erfolgreich ein beschleunigtes Programm zur Tilgung der Brucellose durch.

In bestimmten Mitgliedstaaten konnte die Brucellose jedoch nicht völlig getilgt werden; es wird jedoch damit gerechnet, daß sich dieses Ziel in den nächsten zwei Jahren erreichen lässt.

Der Endtermin für die Gewährung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe E genannten Abweichungserlaubnis ist deshalb auf den 31. Dezember 1983 zu verschieben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe E der Richtlinie 64/432/EWG erhält folgende Fassung:

»E. Diese Bestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1983, sofern nicht der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission etwas anderes beschließt."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie ab

1. Januar 1982 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

(1) Stellungnahme vom 22. Januar 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 15. Dezember 1981 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(4) ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20.

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