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Document 31982D0043

82/43/EWG: Beschluß der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern

OJ L 20, 28.1.1982, p. 35–37 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 05 Volume 003 P. 3 - 5
Portuguese special edition: Chapter 05 Volume 003 P. 3 - 5
Special edition in Finnish: Chapter 05 Volume 002 P. 164 - 166
Special edition in Swedish: Chapter 05 Volume 002 P. 164 - 166
Special edition in Czech: Chapter 05 Volume 001 P. 254 - 256
Special edition in Estonian: Chapter 05 Volume 001 P. 254 - 256
Special edition in Latvian: Chapter 05 Volume 001 P. 254 - 256
Special edition in Lithuanian: Chapter 05 Volume 001 P. 254 - 256
Special edition in Hungarian Chapter 05 Volume 001 P. 254 - 256
Special edition in Maltese: Chapter 05 Volume 001 P. 254 - 256
Special edition in Polish: Chapter 05 Volume 001 P. 254 - 256
Special edition in Slovak: Chapter 05 Volume 001 P. 254 - 256
Special edition in Slovene: Chapter 05 Volume 001 P. 254 - 256
Special edition in Bulgarian: Chapter 05 Volume 001 P. 234 - 236
Special edition in Romanian: Chapter 05 Volume 001 P. 234 - 236

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/2008; Aufgehoben durch 32008D0590

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1982/43/oj

31982D0043

82/43/EWG: Beschluß der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern

Amtsblatt Nr. L 020 vom 28/01/1982 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0164
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0164
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0003


*****

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1981

über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern

(82/43/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern in die Praxis muß durch eine bessere Zusammenarbeit sowie durch einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen den Gremien, die in den Mitgliedstaaten für die Förderung der Chancengleichheit zuständig sind, und der Kommission neue Impulse erhalten.

Die - auch in der Praxis - vollständige Durchführung der Richtlinien 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (1) 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (2) und 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1979 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (3) wird durch die Mitarbeit einzelstaatlicher Stellen, die über entsprechende Informationen verfügen, erheblich beschleunigt.

Die Richtlinie 72/161/EWG (4) betrifft die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen.

Die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gemeinschaft für die Beschäftigung der Frauen, die Verbesserung der Lage von Frauen in selbständigen Berufen und in der Landwirtschaft und die Förderung der Chancengleichheit erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.

Daher ist ein institutioneller Rahmen für regelmässige Konsultationen mit diesen Stellen zu schaffen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für Chancengleichheit von Frauen und Männern, im folgenden »Ausschuß" genannt, eingesetzt.

Artikel 2

(1) Der Ausschuß hat die Aufgabe, einmal die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer Politik zur Förderung der Beschäftigung von Frauen und der Chancengleichheit zu unterstützen, zum anderen für einen ständigen Informationsaustausch über die in der Gemeinschaft auf diesen Gebieten gesammelten Erfahrungen und eingeleiteten Maßnahmen zu sorgen.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu verwirklichen

- führt der Ausschuß mit der Kommission einen Informationsaustausch über die Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene und einzelstaatlicher Ebene sowie gegebenenfalls über die erforderlichen Anschlußmaßnahmen hierzu;

- gibt der Ausschuß entweder auf Aufforderung der Kommission oder von sich aus - insbesondere im Rahmen der Politik zur Gleichstellung von Männern und Frauen - Stellungnahmen ab oder legt der Kommission Berichte vor und regt zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten zu einem gegenseitigen Erfahrungsaustausch über die in seine Zuständigkeit fallenden Bereiche an.

(3) Die Modalitäten der weiteren Verbreitung der Stellungnahmen und Berichte des Ausschusses werden im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß hat zwanzig Mitglieder

(2) Er besteht je Mitgliedstaat aus zwei Vertreter(inne)n der durch Hoheitsakt eingesetzten einzelstaatlichen Ausschuüsse der Gremien, die insbesondere für die Fauenarbeit und/oder die Chancengleichheit von Frauen und Männern zuständig sind und die beteiligten Kreise vertreten. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Ausschüsse oder Gremien die sich mit diesen Fragen befassen, so bestimmt die Kommission das Gremium, das aufgrund seiner Ziele, seiner Struktur, seiner Repräsentativität und seiner Unabhängigkeit für eine Vertretung im Ausschuß am geeignetsten ist. Länder, in denen es solche Ausschüsse oder Gremien nicht gibt, arbeiten über Vertreter von Organisationen mit, die nach Auffassung der Kommission eine ähnliche Tätigkeit ausüben.

(3) Die Kommission ernennt auf Vorschlag der Gremien im Sinne von Absatz 2 Mitglieder dieser Gremien oder ihres Vorstandes für ihre Person zu Ausschußmitgliedern.

(4) Die Vertreter der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene können an den Ausschußsitzungen (nach zwischen ihren Organisationen und der Kommission vereinbarten Modalitäten) als Beobachter teilnehmen.

Artikel 4

Für jedes Ausschußmitlied wird gemäß Artikel 3 ein(e) Stellvertreter(in) ernannt. Unbeschadet des Artikels 7 nimmt der (die Stellvertreter(in) an den Sitzungen des Ausschusses und an dessen Arbeit nur dann teil, wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist.

Artikel 5

Die Amtszeit der Ausschußmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

Nach Ablauf von drei Jahren bleiben die Ausschußmitglieder bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederernennung im Amt.

Die Amtszeit eines Mitglieds endet vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren durch freiwilliges Ausscheiden aus dem Ausschuß, durch Ausscheiden aus der von ihm vertretenen Organisation oder durch Tod. Die Amtszeit eines Mitglieds kann ferner beendet werden, wenn das Gremium , das es vorgeschlagen hat, dies beantragt.

Das ausgeschiedene Mitglied wird für die noch verbleibende Amtszeit nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 ersetzt.

Für die Arbeit im Ausschuß wird keine Vergütung gewährt; Reise- und Aufenthaltskosten für die Sitzungen des Ausschusses und der nach Artikel 8 eingesetzten Arbeitsgruppen werden von der Kommission nach den geltenden Verwaltungsvorschriften erstattet.

Artikel 6

Der (die) Vorsitzende des Ausschusses wird von den Ausschußmitgliedern aus ihrer Mitte für ein Jahr gewählt. Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit zehn Stimmen.

Ausserdem werden zwei stellvertretende Vorsitzende gewählt; für diese Wahl ist dieselbe Mehrheit erforderlich und gelten die gleichen Bedingungen wie für die Wahl des (der) Vorsitzenden. Se vertreten den(die) Vorsitzende(n), falls diese(r) verhindert ist. Der(die) Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen aus verschiedenen Mitgliedstaaten sein.

Die Arbeit des Ausschusses wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem(der) Vorsitzenden organisiert; die Sekretariatsgeschäfte übernimmt die Kommissionsdienststelle Büro für Probleme im Bereich der Beschäftigung und der Gleichbehandlung der Frauen.

Artikel 7

Der(die) Vorsitzende kann jede Person, die in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage über besondere Kenntnisse verfügt, als Sachverständigen zu den Arbeiten des Ausschusses einladen.

Die Sachverständigen nehmen nur an den Arbeiten zu der Frage teil, wegen der sie herangezogen worden sind.

Artikel 8

(1) Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen einsetzen.

(2) Zur Ausarbeitung seiner Stellungnahmen kann der Ausschuß nach noch festzulegenden Regeln von einem Berichterstatter oder einem auswärtigen Sachverständigen Berichte erstellen lassen.

Artikel 9

Maßnahmen nach Artikel 7 und 8, die sich auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften finanziell auswirken, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission und unterliegen den geltenden Verwaltungsvorschriften.

Artikel 10

(1) Der Ausschuß wird von der Kommission einberufen und tritt an ihrem Sitz zusammen. Er tagt mindestens dreimal jährlich.

(2) Die Vertreter der Kommission nehmen von Amts wegen an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen teil.

Artikel 11

Wird zum Abschluß der Beratungen zu einem Tagesordnungspunkt über einen Vorschlag abgestimmt, gilt dieser als angenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch zehn, dafür stimmen. Der Standpunkt etwaiger Minderheiten wird in den Sitzungsbericht aufgenommen, der der Stellungnahme beigefügt wird. Artikel 12

Unbeschadet des Artikels 214 des Vertrags dürfen Ausschußmitglieder Informationen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit im Ausschuß oder in seinen Arbeitsgruppen erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission sie darauf hinweist, daß eine Stellungnahme oder Frage vertraulich zu behandeln ist.

In solchen Fällen nehmen nur Ausschußmitglieder und Vertreter der Kommissionsdienststellen an den Sitzungen teil.

Artikel 13

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Brüssel, den 9. Dezember 1981

Für die Kommission

Der Präsident

G. THORN

(1) ABl. Nr. L 45 vom 19. 2. 1975, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 40.

(3) ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 15.

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