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Document 31981L0432
Commission Directive 81/432/EEC of 29 April 1981 laying down the Community method of analysis for the official control of vinyl chloride released by materials and articles into foodstuffs
Richtlinie 81/432/EWG der Kommission vom 29. April 1981 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethode für die amtliche Prüfung auf Vinylchlorid, das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist
Richtlinie 81/432/EWG der Kommission vom 29. April 1981 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethode für die amtliche Prüfung auf Vinylchlorid, das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist
OJ L 167, 24.6.1981, p. 6–11
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 011 P. 203 - 208
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 011 P. 203 - 208
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 011 P. 140 - 145
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 011 P. 140 - 145
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 006 P. 154 - 159
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 006 P. 154 - 159
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 006 P. 154 - 159
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 006 P. 154 - 159
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 006 P. 154 - 159
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 006 P. 154 - 159
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 006 P. 154 - 159
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 006 P. 154 - 159
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 006 P. 154 - 159
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 005 P. 194 - 199
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 005 P. 194 - 199
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2011; Aufgehoben durch 32011R0010
Richtlinie 81/432/EWG der Kommission vom 29. April 1981 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethode für die amtliche Prüfung auf Vinylchlorid, das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist
Amtsblatt Nr. L 167 vom 24/06/1981 S. 0006 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0140
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0203
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0140
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0203
++++ RICHTILINIE DER KOMMISSION vom 29 . April 1981 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethode für die amtliche Prüfung auf Vinylchlorid , das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist ( 81/432/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf die Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30 . Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Bedarfsgegenstände , die dazu bestimmt sind , mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 3 , in Erwägung nachstehender Gründe : Artikel 2 der Richtlinie 78/142/EWG sieht vor , daß Bedarfsgegenstände an Lebensmittel , die mit ihnen in Berührung kommen oder in Berührung gekommen sind , nicht Vinylchlorid abgeben dürfen , das mit einer Methode mit einer Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg nachgewiesen werden kann . Artikel 3 der genannten Richtlinie schreibt vor , daß die Einhaltung dieses Grenzwerts durch eine gemeinschaftliche Analysemethode zu kontrollieren ist . Die in einer Reihe von Laboratorien durchgeführten Untersuchungen haben gezeigt , daß die im Anhang beschriebene Methode hinreichend genau und wiederholbar ist , und deshalb als gemeinschaftliche Analysemethode festgelegt werden kann . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die erforderlichen Analysen für die amtliche Nachprüfung des von Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergegangenen Vinylchlorids müssen nach der im Anhang dieser Richtlinie beschriebenen Analysenmethode durchgeführt werden . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie bis zum 1 . Oktober 1982 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel , den 29 . April 1981 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 44 vom 15 . 2 . 1978 , S . 15 . ANHANG BESTIMMUNG DES VON BEDARFSGEGENSTÄNDEN IN LEBENSMITTEL ÜBERGEGANGENEN VINYLCHLORIDS 1 . ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH Die Methode ermöglicht die Bestimmung des Gehalts von Vinylchlorid in Lebensmitteln . 2 . PRINZIP Der Gehalt von Vinylchlorid ( VC ) in Lebensmitteln wird mittels Gaschromatographie unter Anwendung der " Headspace " -Technik bestimmt . 3 . REAGENZIEN 3.1 . Vinylchlorid ( VC ) , Reinheit mehr als 99,5 % ( v/v ) ; 3.2 . N,N-Dimethylacetamid ( DMA ) , frei von Verunreinigungen , mit gleicher Retentionszeit - unter den Versuchsbedingungen - wie VC oder der interne Standard ( 3.3 ) ; 3.3 . Diethylether oder cis-2-Buten in DMA ( 3.2 ) als Lösung für den internen Standard . Der interne Standard darf keine Verunreinigung mit gleicher Retentionszeit unter Versuchsbedingungen wie VC enthalten ; 3.4 . Destilliertes oder entmineralisiertes Wasser entsprechender Reinheit . 4 . APPARATIVES Anmerkung : Instrumente und Geräteteile werden nur dann aufgeführt , wenn sie spezieller Art sind oder besondere Spezifikationen erfordern . Das Vorhandensein der üblichen Laborgoräte wird vorausgesetzt . 4.1 . Gaschromatograph mit automatischer " Headspace " -Vorrichtung oder einer Vorrichtung für manuelle Probeeingabe ; 4.2 . Flammenionisationsdetektor oder andere unter Punkt 7 genannte Detektoren ; 4.3 . Gaschromatographiesäule Die Säule muß die vollständige Trennung des Luft-Peaks , des VC-Peaks und des Peaks des internen Standards , falls ein solcher verwendet wird , ermöglichen . Ferner muß die Kombination der Systeme nach 4.2 und 4.3 so beschaffen sein , daß das mit einer Lösung von 0,005 mg VC/l DMA oder 0,005 mg VC/kg DMA erhaltene Signal mindestens fünfmal so stark ist wie der Untergrund . 4.4 . Fläschchen mit Silicon oder Butylkautschuk-Septen für die Proben Bei manuellen Verfahren kann die Probenahme aus dem Kopfraum ( " Headspace " ) mit Hilfe einer Spritze die Bildung eines Teilvakuums im Fläschchen zur Folge haben . Für manuelle Verfahren mit Fläschchen , die vor der Probenahme nicht unter Druck gesetzt worden sind , wird deshalb die Verwendung grösserer Fläschchen empfohlen . 4.5 . Micro-Injektionsspritzen ; 4.6 . Gasdichte Spritzen für manuelle " Headspace " -Probenahme ; 4.7 . Analysenwaage mit 0,1 mg Ablesegenauigkeit . 5 . VERFAHREN VORSICHT : VC ist ein gefährlicher Stoff und bei Raumtemperatur gasförmig ; die Lösungen sollten deshalb in einem gut gelüfteten Abzug zubereitet werden . Anmerkung : - Verluste von VC oder DMA sind möglichst zu vermeiden ; - bei manueller Probenahme sollte ein interner Standard ( 3.3 ) verwendet werden ; - bei Verwendung eines internen Standards ist während des ganzen Verfahrens die gleiche Lösung nach 3.3 zu verwenden . 5.1 . Herstellung der VC-Standardlösung ( Lösung A ) 5.1.1 . Konzentrierte VC-Standardlösung ( ca . 2 000 mg/kg ) Ein passender Glasbehälter wird auf 0,1 mg genau gewogen , eine bestimmte Menge ( z . B . 50 ml ) DMA ( 3.2 ) eingefuellt und erneut gewogen . Dann wird eine bestimmte Menge ( z . B . 0,1 g ) fluessiges oder gasförmiges VC ( 3.1 ) langsam zu dem DMA hinzugegeben . Die Zugabe des VC kann auch durch Hineinspülen erfolgen , sofern eine Vorrichtung angewandt wird , mit der DMA-Veriuste vermieden werden . Dann wird erneut auf 0,1 mg genau gewogen . Zur Einstellung des Gleichgewichts wartet man zwei Stunden ab . Sofern interner Standard verwendet wird , ist der konzentrierten VC-Standardlösung soviel interner Standard hinzuzufügen , daß deren Konzentration der nach ( 3.3 ) hergestellten entspricht . Die Standardlösung wird im Kühlschrank aufbewahrt . 5.1.2 . Herstellung der verdünnten VC-Standardlösung Eine eingewogene Menge konzentrierte VC-Standardlösung ( 5.1.1 ) wird mit DMA ( 3.2 ) oder dem int men Standard ( 3.3 ) bis zu einem bekannten Volumen oder Gewicht verdünnt . Die Konzentration der daraus resultierenden verdünnten Standardlösung ( Lösung A ) wird in mg/l oder mg/kg angegeben . 5.1.3 . Festlegung der Eichkurve mit der Lösung A Voraussetzung : - Die Kurve muß aus mindestens 7 Doppelbestimmungen ermittelt werden ; - die Wiederholbarkeit des Meßwerts ( 1 ) darf 0,002 mg VC/l oder kg DMA nicht überschreiten ; - die Kurve wird nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate ermittelt , d.h . die Regressionsgerade wird mittels folgender Gleichung berechnet : y = a1 x + a o wobei : a1 = ( nSxy - ( Sx ) * ( Sy ) ) / ( nSx2 - ( Sx )2 ) und : a o = ( ( Sy ) * ( Sx2 ) - ( Sx ) * ( Sxy ) ) / ( nSx2 - ( Sx )2 ) wobei : y = die Höhe oder Fläche des Peaks jeder einzelnen Bestimmung , x = die den Messpunkten y1 zugehörige VC-Konzentration und n = Anzahl der durchgeführten Bestimmungen ( n * 14 ) ist . - die Kurve muß linear sein , d . h . die Standardabweichung ( s ) der Unterschiede zwischen den Meßwerten ( y i ) und dem entsprechenden Wert der Regressionsgeraden ( z i ) , geteilt durch den Mittelwert ( y ) aller Meßwerte , darf 0,07 nicht übersteigen . Dies ist wie folgt zu berechnen : s/y * 0,07 wobei : s = * S ( n,i = 1 ) ( y i - z i )2 / ( n - 1 ) y = 1/n S ( n,i = 1 ) y i y i = jeder einzelne Meßwert , z i = der dem Meßwert ( y i ) entsprechende Wert auf der Regressionsgeraden . n * 14 . Man stellt zwei Serien von mindestens je 7 Fläschchen bereit ( 4.4 ) . In dieses Fläschchen gibt man die notwendigen Mengen verdünnter VC-Standardlösung ( 5.1.2 ) und DMA ( 3.2 ) oder der Lösung mit dem internen Standard in DMA ( 3.3 ) , damit die endgültige VC-Konzentration der doppelt hergestellten Lösungen ca . 0 , 0,005 , 0,010 , 0,020 , 0,030 , 0,040 , 0,050 mg/l oder mg/kg DMA beträgt und jedes Fläschchen das gleiche Gesamtvolumen an Lösung enthält . Die Menge an verdünnter VC-Standardlösung ( 5.1.2 ) muß so gewählt werden , daß das Verhältnis des Gesamtvolumens von zugesetzter VC-Lösung ( ml ) und der Menge ( g oder ml ) an DMA oder interner Standardlösung ( 3.3 ) den Wert 5 nicht überschreitet . Die Fläschchen werden verschlossen und weiter nach 5.4.1 , 5.4.3 und 5.4.5 verfahren . Man stellt ein Diagramm her , in dem die Ordinate die Werte der Flächen ( und Höhen ) der VC-Peaks der beiden Lösungsserien oder das Verhältnis dieser Flächen ( oder Höhen ) zu denjenigen der entsprechenden Peaks des internen Standards und die Abszisse die Werte der VC-Konzentrationen der beiden Lösungsserien zeigt . 5.2 . Prüfung auf Richtigkeit der nach 5.1 hergestellten Standardlösungen 5.2.1 . Herstellung einer zweiten VC-Standardlösung ( Lösung B ) Das unter Punkt 5.1.1 und 5.1.2 beschriebene Verfahren wird wiederholt , um eine zweite verdünnte Standardlösung mit einer Konzentration in diesem Fall von etwa 0,02 mg VC/l oder 0,02 mg VC/kg DMA bzw . die Lösung für den internen Standard zu erhalten . Diese Lösung ist zu zwei Fläschchen ( 4.4 ) hinzuzugeben . Die Fläschchen werden verschlossen ; dann wird weiter nach 5.4.1 , 5.4.3 und 5.4.5 verfahren . 5.2.2 . Gültigkeitsprüfung der Lösung A Wenn der Mittelwert von zwei gaschromatographischen Bestimmungen mit der Lösung B ( siehe 5.2.1 ) nicht mehr als 5 % vom entsprechenden Punkt der nach 5.1.3 erhaltenen Eichkurve abweicht , so ist die Lösung A einwandfrei . Ist der Unterschied grösser als 5 % , so sind alle nach 5.1 und 5.2 hergestellten Lösungen zu verwerfen und das Verfahren von Anfang an zu wiederholen . 5.3 . Festlegung der " Additions " -Kurve Anmerkung : - Die Kurve muß aus mindestens 7 Doppeltbestimmungen ermittelt werden ; - die Kurve wird nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate ermittelt ( siehe 5.1.3 , dritter Absatz ) ; - die Kurve muß linear sein , d . h . die Standardabweichung ( s ) der Unterschiede zwischen den Meßwerten ( y i ) und dem entsprechenden Wert der Regressionsgersden ( z i ) , geteilt durch den Mittelwert ( y ) aller Meßwerte , darf 0,07 nicht übersteigen ( siehe 5.1.3 , vierter Absatz ) . 5.3.1 . Vorbereitung der Proben Es ist erforderlich , daß die Probe des zu analysierenden Lebensmittels für das Lebensmittel , wie es dem Analytiker zugeht , repräsentativ ist . Das Lebensmittel sollte deshalb gemischt oder zerkleinert und gemischt werden , bevor die Probe entnommen wird . 5.3.2 . Verfahren Man stellt zwei Serien von mindestens je 7 Fläschchen ( 4.4 ) bereit . In jedes Fläschchen wird eine Menge von mindestens 5 g der nach der Probeentnahmevorschrift gemäß 5.3.1 entnommenen Probe des Lebensmittels eingegeben . Es muß versucht werden , in jedes Fläschchen die gleiche Menge zu geben . Die Fläschchen werden sofort verschlossen . In allen Fläschchen wird für jedes Gramm Probe I ml destilliertes oder entmineralisiertes Wasser mindestens gleicher Reinheit oder ein geeignetes Lösungsmittel hinzugegeben ( Anmerkung : für homogene Lebensmittel ist der Zusatz von destilliertem oder entmineralisiertem Wasser nicht erforderlich ) . Dann werden in jedes Fläschchen entsprechende Volumina der verdünnten VC-Standardlösung ( 5.1.2 ) , die , wenn es als nützlich erachtet wird , den internen Standard enthält , hinzugefügt ; auf diese Weise werden in den Fläschchen VC-Konzentrationen erhalten , die 0 , 0,005 , 0,010 , 0,020 , 0,030 , 0,040 , 0,050 usw . mg/kg des Lebensmittels entsprechen . Es ist sicherzustellen , daß das Gesamtvolumen an DMA oder DMA mit internem Standard ( 3.3 ) in jedem der Fläschchen gleich ist . Die Menge an verdünnter VC-Standardlösung ( 5.1.2 ) und gegebenenfalls zusätzlichem DMA muß so gewählt werden , daß das Verhältnis zwischen dem Volumen ( ml ) der VC-Standardlösung und der Menge ( g ) des in dem Fläschchen enthaltenen Lebensmittels so niedrig wie möglich und höchstens 5 ist . Die Fläschchen werden verschlossen , im weiteren wird nach 5.4 verfahren . 5.4 . Gaschromatographische Bestimmungen 5.4.1 . Man schüttelt die Fläschchen , wobei eine Berührung zwischen Inhalt und Septum ( 4.4 ) zu vermeiden ist , um eine möglichst homogene Lösung oder Suspension zu erhalten . 5.4.2 . Die verschlossenen Fläschchen ( 5.2 und 5.3 ) werden 2 Stunden lang bei 60 * mehr oder weniger 1 * C ins Wasserbad zur Einstellung des Gleichgewichts gestellt . 5.4.3 . Den Fläschchen wird eine Headspace-Probe entnommen . Bei manueller Probeentnahme ist darauf zu achten , daß eine reproduzierbare Probe entnommen wird ( siehe 4.4 ) ; insbesondere sollte die Injektionsspritze auf die Temperatur der Probe vorgewärmt werden . Man misst die Fläche ( oder Höhe ) des dem VC entsprechenden und - falls miteingegeben - des dem internen Standard entsprechenden Peaks . 5.4.4 . Die erhaltenen Werte werden in ein Diagramm übertragen , in dem auf der Ordinate die Flächen ( oder Höhen ) der VC-Peaks oder das Verhältnis der Flächen ( oder Höhen ) der VC-Peaks zu den Flächen ( oder Höhen ) der Peaks des internen Standards und auf der Abszisse die Werte der zu den in jedes Fläschchen ( kg ) gewogenen Probemengen des Lebersmittels hinzugefügten VC-Mengen ( mg ) eingetragen werden . Der Schnittpunkt mit der Abszissenachse des Diagramms wird gemessen . Der so erhaltene Wert ist die VC-Konzentration in der zu untersuchenden Lebensmittelprobe . 5.4.5 . Überschüssiges DMA ist gegebenenfalls in geeigneter Weise aus der Säule ( 4.3 ) zu entfernen , sobald die DMA-Peaks auf dem Chromatogramm erscheinen . 6 . ERGEBNISSE Als Konzentration des von den Bedarfsgegenständen an die Lebensmittel abgegebenen Vinylchlorids , ausgedrückt in mg/kg , gilt definitionsgemäß der Mittelwert von zwei Bestimmungen ( siehe Punkt 5.4 ) unter der Voraussetzung , daß dem Wiederholbarkeitskriterium gemäß Punkt 8 entsprochen wird . 7 . BESTÄTIGUNG DES VC Übersteigt das nach Punkt 6 von Bedarfsgegenständen an die Lebensmittel abgegebene VC das in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie des Rates 78/142/EWG vom 30 . Januar 1978 festgelegte Kriterium , dann sind die bei jeder der zwei Bestimmungen ( 5.4 ) erhaltenen Werte nach einem der drei nachstehenden Verfahren zu bestätigen : i ) Verwendung mindestens einer anderen Säule ( 4.3 ) mit einer stationären Phase unterschiedlicher Polarität . Dieses Verfahren ist fortzusetzen , bis ein weiteres Chromatogramm erhalten wird , auf dem keine Überlappung des VC-Peaks und/oder des Peaks des internen Standards mit Bestandteilen des Lebensmittels festzustellen ist ; ii ) Verwendung eines anderen Detektors , z . B . des Detektors zur Bestimmung der mikrölektrolytischen Leitfähigkeit ( 2 ) ; iii ) mittels Massenspektrometrie . Wenn in diesem Fall Molekularionen mit den Massen ( m/e ) 62 und 64 im Verhältnis von 3 : 1 gefunden werden , so kann dies mit hoher Wahrscheinlichkeit als Bestätigung der Anwesenheit von VC betrachtet werden . Im Zweifelsfall ist das gesamte Massenspektrum zu prüfen . 8 . WIEDERHOLBARKEIT Die Differenz der Ergebnisse zweier Bestimmungen ( 5.4 ) , die gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander an derselben Probe vom selben Analytiker unter gleichen Bedingungen durchgeführt worden sind , darf 0,003 mg VC/kg des Lebensmittels nicht überschreiten . ( 1 ) Siehe Empfehlung ISO DIS 5725 : 1977 . ( 2 ) Siehe Journal of Chromatographic Science , Vol . 12 , März 1974 , S . 152 .