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Document 31980L0778

Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

OJ L 229, 30.8.1980, p. 11–29 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 15 Volume 001 P. 255 - 273
Spanish special edition: Chapter 15 Volume 002 P. 174 - 192
Portuguese special edition: Chapter 15 Volume 002 P. 174 - 192
Special edition in Finnish: Chapter 15 Volume 003 P. 3 - 21
Special edition in Swedish: Chapter 15 Volume 003 P. 3 - 21

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/12/2003; Aufgehoben und ersetzt durch 31998L0083 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/778/oj

31980L0778

Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Amtsblatt Nr. L 229 vom 30/08/1980 S. 0011 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0255
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0174


RICHTLINIE DES RATES vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (80/778/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Angesichts der Bedeutung, die das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser für die Volksgesundheit hat, sind Qualitätsnormen festzulegen, denen das Wasser entsprechen muß.

Unterschiede bei den bereits geltenden oder in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in den einzelnen Mitgliedstaaten können ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und sich folglich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes unmittelbar auswirken. Daher müssen die Rechtsvorschriften in diesem Bereich nach Artikel 100 des Vertrages einander angeglichen werden.

Es erscheint notwendig, daß die Gemeinschaft gleichzeitig mit dieser Angleichung der Rechtsvorschriften tätig wird, um durch eine weitergehende Regelung über Wasser für den menschlichen Gebrauch eines der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der gesamten Gemeinschaft und einer beständigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung zu verwirklichen. Daher müssen für diesen Zweck besondere Bestimmungen vorgesehen werden. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, muß Artikel 235 des Vertrages herangezogen werden.

Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz von 1973 (3) und 1977 (4) sehen die Festlegung von Normen vor, die für giftige chemische Stoffe und gesundheitsschädliche Keime im Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten sollen, sowie die Definition physikalischer, chemischer und biologischer Parameter entsprechend den verschiedenen Verwendungszwecken des Wassers, insbesondere des Wassers für den menschlichen Gebrauch.

Für natürliche Mineralwasser ist eine besondere Regelung in Aussicht genommen. Ausserdem sind Heilwasser sowie bestimmte in der Nahrungsmittelindustrie verwendete Wasser vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, wenn ihr Gebrauch die Volksgesundheit nicht gefährdet.

Mit der Richtlinie 75/440/EWG (5) hat der Rat bereits Normen für die Trinkwassergewinnung festgelegt.

Die für bestimmte Parameter festgelegten Werte müssen der zulässigen Hoechstkonzentration entsprechen oder darunter liegen.

Bei enthärtetem Wasser, das zum menschlichen Gebrauch geliefert wird, müssen die für bestimmte Parameter festgelegten Werte der erforderlichen Mindestkonzentration entsprechen oder darüber liegen.

Es ist wünschenswert, daß sich die Mitgliedstaaten an den als "Richtzahl" aufgestellten Werten orientieren.

Da für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmte chemisch wirksame Stoffe erforderlich sein können, muß deren Verwendung geregelt werden, damit nicht unter Umständen die Volksgesundheit durch den übermässigen Gebrauch dieser Stoffe gefährdet wird.

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, unter bestimmten Bedingungen Abweichungen von dieser Richtlinie vorzusehen, namentlich um besonderen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Um die Konzentrationswerte der verschiedenen Parameter überprüfen zu können, ist dafür zu sorgen, daß die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für eine (1)ABl. Nr. C 28 vom 9.2.1976, S. 27. (2)ABl. Nr. C 131 vom 12.6.1976, S. 13. (3)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 1. (4)ABl. Nr. C 69 vom 11.6.1970, S. 1. (5)ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 34. systematische Überwachung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch ergreifen.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Bezugsverfahren für die Analyse müssen baldmöglichst an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren zur engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb eines Ausschusses zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie betrifft die Anforderungen, denen die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechen muß.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie ist unter Wasser für den menschlichen Gebrauch alles Wasser zu verstehen, das ungeachtet seiner Herkunft, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, für diesen Zweck verwandt wird; - dabei kann es sich um Wasser handeln, das zum Gebrauch geliefert wird, oder

- um Wasser, das

- in einem Lebensmittelbetrieb zu Zwecken der Herstellung, der Behandlung, der Konservierung oder des Inverkehrbringens von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird und

- die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinflusst.

Artikel 3

Auf Wasser, das in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich genannt ist, wenden die Mitgliedstaaten die Werte für die in den Tabellen D und E des Anhangs I genannten toxischen und mikrobiologischen Parameter sowie die Werte der anderen Parameter an, die nach Auffassung der zuständigen nationalen Behörden die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinflussen können.

Artikel 4

(1) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen: a) natürliche Mineralwasser, die von den zuständigen nationalen Behörden als solche anerkannt oder definiert werden;

b) die von den zuständigen nationalen Behörden anerkannten Heilwasser.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht unter Hinweis auf die Qualität des verwendeten Wassers das Inverkehrbringen von Nahrungsmitteln untersagen oder behindern, wenn die Qualität des verwendeten Wassers den Vorschriften dieser Richtlinie genügt, es sei denn, daß ihr Inverkehrbringen die Volksgesundheit gefährdet.

Artikel 5

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in anderen Gemeinschaftsregelungen enthalten sind.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: - die geeigneten Informationen hinsichtlich der gewerblichen Sektoren, bei denen die zuständigen nationalen Behörden der Auffassung sind, daß die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses im Sinne des Artikels 2 nicht durch die Qualität des verwendeten Wassers beeinträchtigt wird;

- die einzelstaatlichen Werte der Parameter mit Ausnahme der in Artikel 3 genannten toxischen und mikrobiologischen Parameter.

(2) Die Kommission unterzieht diese Information einer Prüfung und trifft gegebenenfalls geeignete Maßnahmen. Sie arbeitet in regelmässigen Zeitabständen einen zusammenfassenden Bericht für die Mitgliedstaaten aus.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten legen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.

(2) Für die Parameter, für die in Anhang I kein Wert enthalten ist, brauchen die Mitgliedstaaten keine Werte nach Absatz 1 festzusetzen, solange die Werte nicht vom Rat festgelegt worden sind.

(3) Für die in den Tabellen A, B, C, D und E des Anhangs I aufgeführten Parameter gilt folgendes: - Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Werte müssen den in der Spalte "Zulässige Hoechstkonzentration" aufgeführten Werten entsprechen oder darunter liegen.

- Bei der Festsetzung der Werte richten sich die Mitgliedstaaten nach den Werten, die in der Spalte "Richtzahl" angegeben sind.

(4) Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Werte für die in Tabelle F des Anhangs I aufgeführten Parameter müssen bei Wasser, das in Artikel 2 erster Gedankenstrich genannt ist und das enthärtet wurde, den in der Spalte "Erforderliche Mindestkonzentration" angegebenen Werten entsprechen oder darüber liegen.

(5) Bei der Interpretation der Werte in Anhang I sind die Bemerkungen zu beachten.

(6) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser zumindest den in Anhang I festgelegten Anforderungen entspricht.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß ein bei der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendeter Stoffe in an den Verbraucher abgegebenem Wasser in einer Konzentration zurückbleibt, die die für den Stoff zulässige Hoechstkonzentration übersteigt und direkt oder indirekt die Volksgesundheit gefährden könnte.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von dieser Richtlinie vorsehen, um folgenden Umständen Rechnung zu tragen: a) der besonderen Beschaffenheit und Struktur des Geländes des geographischen Bereichs, von dem die betreffende Quelle abhängt.

Beschließt ein Mitgliedstaat eine derartige Abweichung, so teilt er dies der Kommission binnen zwei Monaten nach Beschlußfassung unter Angabe der Gründe für die Abweichung mit;

b) aussergewöhnlichen Wetterverhältnissen.

Beschließt ein Mitgliedstaat eine derartige Abweichung, so teilt er dies der Kommission binnen fünfzehn Tagen nach Beschlußfassung unter Angabe der Gründe für die Abweichung sowie deren Dauer mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Abweichungen nach Absatz 1 nur dann mit, wenn diese eine Wasserversorgung von mindestens 1 000 m3 pro Tag oder eine Bevölkerung von mindestens 5 000 Personen betreffen.

(3) Die gemäß diesem Artikel zugelassenen Abweichungen dürfen unter keinen Umständen toxische und mikrobiologische Faktoren betreffen und nicht dazu führen, daß die Volksgesundheit gefährdet wird.

Artikel 10

(1) In Notfällen können die zuständigen nationalen Behörden für einen begrenzten Zeitraum zulassen, daß die in Anhang I festgelegten zulässigen Hoechstkonzentrationen überschritten werden, soweit die Volksgesundheit dadurch nicht in unzumutbarer Weise gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann ; sie legen dabei fest, um welchen Wert die betreffenden Grenzwerte überschritten werden dürfen.

(2) Wenn ein Mitgliedstaat gezwungen ist, für seine Trinkwasserversorgung Oberflächenwasser zu verwenden, das nicht die zwingend vorgeschriebenen Konzentrationen für die Wasserkategorie A 3 im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 75/440/EWG erreicht und wenn er keine geeignete Aufbereitung in Betracht ziehen kann, mit der Trinkwasser von der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Qualität erzielt werden kann, so kann dieser Mitgliedstaat, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 75/440/EWG und insbesondere ihres Artikels 4 Absatz 3, für einen begrenzten Zeitraum eine Überschreitung der in Anhang I festgelegten zulässigen Hoechstkonzentrationen zulassen, soweit diese Überschreitung die Volksgesundheit nicht in unzumutbarer Weise gefährdet.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmen nach diesem Artikel zulassen, unterrichten die Kommission unverzueglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer dieser Ausnahmen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß sich durch die Anwendung von Vorschriften, die gemäß dieser Richtlinie erlassen wurden, sei es direkt oder indirekt, einerseits die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nicht in irgendeiner Weise verschlechtert, andererseits die Verschmutzung der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Gewässer nicht erhöht.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen für eine regelmässige Kontrolle der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Kontrollen werden bei Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Überprüfung seiner Übereinstimmung mit den in Anhang I aufgeführten Anforderungen am Punkte der Bereitstellung für den Verbraucher durchgeführt.

(3) Die Entnahmestellen der Proben werden von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden bestimmt.

(4) Zur Durchführung der Kontrollen halten sich die Mitgliedstaaten an den Anhang II.

(5) Die Mitgliedstaaten verwenden für die Analysen soweit irgend möglich die in Anhang III erwähnten Bezugsverfahren für die Analysen.

Die Laboratorien, die andere Verfahren anwenden, müssen sich vergewissern, daß mit diesen Verfahren Ergebnisse erzielt werden, die den Ergebnissen, die mit den in Anhang III angegebenen Verfahren erzielt werden, gleichwertig oder mit diesen vergleichbar sind.

Artikel 13

Die Änderungen, die erforderlich sind, um die in Anhang III aufgeführten Bezugsverfahren für die Analysen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 15 beschlossen.

Artikel 14

a) Es wird ein Ausschuß zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, im folgenden "Ausschuß" genannt, eingesetzt, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

b) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung des Vorschlags nicht entschieden, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten können, unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2, für Wasser für den menschlichen Gebrauch strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen festlegen.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften über Angaben - sowohl auf den Verpackungen oder Etiketten als auch in der Werbung - erlassen, die sich auf die Eignung eines Wassers für die Säuglingsernährung beziehen. Diese Vorschriften können auch die Eigenschaften des Wassers betreffen, von denen die Verwendung dieser Angaben abhängt.

Die Mitgliedstaaten, die derartige Vorschriften erlassen wollen, unterrichten hierüber zuvor die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie und ihren Anhängen binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch dieser Richtlinie binnen fünf Jahren nach ihrer Bekanntgabe entspricht.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten können in aussergewöhnlichen Fällen und für geographisch abgegrenzte Bevölkerungsgruppen bei der Kommission einen besonderen Antrag auf eine zusätzliche Frist für die Einhaltung des Anhangs I stellen.

In diesem mit Gründen versehenen Antrag sind die aufgetretenen Schwierigkeiten darzulegen und ein Aktionsplan mit Zeitplan zur Verbesserung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorzuschlagen.

Die Kommission prüft die Aktionspläne einschließlich der Zeitpläne. Im Falle der Uneinigkeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat legt sie dem Rat hierzu geeignete Vorschläge vor.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER

ANHANG I LISTE DER PARAMETER

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ANHANG II MODELLE UND HÄUFIGKEIT DER STANDARDANALYSEN

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ANHANG III BEZUGSVERFAHREN FÜR DIE ANALYSEN

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