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Document 31979L0373

Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

OJ L 86, 6.4.1979, p. 30–37 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 025 P. 33 - 40
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 016 P. 75 - 82
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 016 P. 75 - 82
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 010 P. 205 - 212
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 010 P. 205 - 212
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 004 P. 50 - 57
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 004 P. 50 - 57
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 004 P. 50 - 57
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 004 P. 50 - 57
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 004 P. 50 - 57
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 004 P. 50 - 57
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 004 P. 50 - 57
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 004 P. 50 - 57
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 004 P. 50 - 57
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 003 P. 77 - 84
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 003 P. 77 - 84

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010; Aufgehoben durch 32009R0767

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/373/oj

31979L0373

Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

Amtsblatt Nr. L 086 vom 06/04/1979 S. 0030 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0205
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0205
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0075
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0075
Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 50 - 57
Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 50 - 57
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 50 - 57
Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 50 - 57
Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 50 - 57
Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 50 - 57
Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 50 - 57
Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 50 - 57
Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 50 - 57


Richtlinie des Rates

vom 2. April 1979

über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

(79/373/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hängt weitgehend von der Verwendung guter und geeigneter Futtermittel ab.

Eine Regelung für den Futtermittelsektor stellt einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft dar; in dieser Hinsicht spielen die Mischfuttermittel eine besondere Rolle.

Bei der Regelung des Inverkehrbringens von Mischfuttermitteln muß besonders darauf geachtet werden, daß sich diese Futtermittel auf die tierische Erzeugung günstig auswirken. Deshalb müssen sie stets unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Sie dürfen keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellen und nicht in irreführender Weise in den Verkehr gebracht werden.

Dem Tierhalter muß eine genaue und aufschlußreiche Information über die ihm zur Verfügung gestellten Mischfuttermittel gegeben werden. Dabei sollte zumindest der Gehalt an denjenigen analytischen Stoffen deklariert werden, die die Qualität des Futtermittels maßgeblich bestimmen.

Bis weitere Vorschriften ergehen, erscheint es in Anbetracht der in einigen Mitgliedstaaten geübten Praxis notwendig, vorübergehend auf nationaler Ebene die Möglichkeit dafür vorzusehen, daß über die Zusammensetzung der Futtermittel vollständigere Angaben hinsichtlich der analytischen Stoffe und der verwendeten Ausgangserzeugnisse gefordert werden. Solche Angaben können jedoch nur verlangt werden, wenn sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

Ferner sollte allen Herstellern von Futtermitteln die Möglichkeit geboten werden, einige für den Tierhalter nützliche Angaben auf dem Etikett anzubringen. Im übrigen sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin erlaubt sein, den Herstellern zusätzliche Angaben zu gestatten.

Bis gemeinschaftliche Bestimmungen verabschiedet worden sind, behalten die Mitgliedstaaten, soweit ihre Vorschriften dies bei Annahme dieser Richtlinie vorsehen, die Möglichkeit vorzuschreiben, daß die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebrachten Mischfuttermittel aus bestimmten Ausgangserzeugnissen hergestellt werden oder von bestimmten Ausgangserzeugnissen frei sein müssen.

Solange es noch keine gemeinschaftlichen Methoden für die Berechnung des Energiewertes gibt, dürfen die Mitgliedstaaten die Angabe dieses Wertes nur verlangen oder zulassen, wenn sie bei Annahme dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet bereits vorgeschrieben oder zugelassen war.

Um den Tierhaltern eine ausreichende Gewähr zu geben, sollten Mischfuttermittel grundsätzlich in geschlossenen Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Es erscheint jedoch erforderlich, die Möglichkeit vorzusehen, daß in bestimmten, auf Gemeinschaftsebene noch festzulegenden Fällen von dieser Regel abgewichen wird.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß Mischfuttermittel, die dieser Richtlinie entsprechen, in der Gemeinschaft hinsichtlich ihrer Kennzeichnung und Verpackung keinen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

Damit gewährleistet ist, daß beim Inverkehrbringen die Vorschriften für Mischfuttermittel eingehalten werden, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Zur leichteren Durchführung der geplanten Maßnahmen und damit insbesondere die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden können, ist ein Verfahren einzuführen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch die Entscheidung 70/372/EWG [4] eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses herbeiführt.

Da diese Richtlinie eine Anzahl von nationalen Ausnahmevorschriften zuläßt, erscheint es geboten, eine befristete Revisionsklausel für einige dieser Fälle vorzusehen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie bezieht sich auf Mischfuttermittel, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden.

(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Vorschriften über

a) Einzelfuttermittel,

b) Zusatzstoffe in der Tierernährung,

c) die Festlegung des Höchstgehalts an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln,

d) die Festlegung des Höchstgehalts an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind,

e) die Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) Futtermittel: organische der anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

b) Mischfuttermittel: organische oder anorganische Stoffe in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

c) Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 %;

d) Alleinfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die aufgrund ihrer Zusammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen;

e) Ergänzungsfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweisen und die aufgrund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen;

f) Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mineralien zusammensetzen und mindestens 40 % Rohasche enthalten;

g) Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 % Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, enthalten;

h) Tiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden;

i) Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Pelztiere.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Mischfuttermittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Sie schreiben ferner vor, daß die Mischfuttermittel keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit bilden und nicht in irreführender Weise angeboten oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Mischfuttermittel nur in geschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen. Sie schreiben ferner vor, daß die Verpackungen oder Behältnisse so verschlossen sein müssen, daß der Verschluß beim Öffnen beschädigt wird und nicht wieder verwendet werden kann.

(2) Die Abweichungen von dem Grundsatz des Absatzes 1, die auf Gemeinschaftsebene zu gestatten sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt, sofern die Identifizierung und die Qualität der Mischfuttermittel gewährleistet bleiben.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Mischfuttermittel nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die nachstehend aufgeführten Angaben — für deren Richtigkeit der in der Gemeinschaft ansässige Erzeuger, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist — deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht werden:

a) die Bezeichnung "Mischfuttermittel",

b) die Tierart oder die Tiergattung, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist,

c) die genaue Zweckbestimmung,

d) die Fütterungsanweisung, soweit sie nicht aus den Angaben unter den Buchstaben b) oder c) hervorgeht,

e) die im Anhang unter Nummer 5 aufgeführten Angaben,

f) Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die in diesem Absatz genannten Angaben Verantwortlichen,

g) Nettogewicht und im Falle flüssiger Erzeugnisse das Nettovolumen oder das Nettogewicht.

Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Ausgangserzeugnissen sind die Angaben unter Buchstabe b) sowie gegebenenfalls unter den Buchstaben c) und d) nicht erforderlich, wenn aus der Bezeichnung klar hervorgeht, welche Ausgangserzeugnisse verwendet worden sind.

(2) Werden die Mischfuttermittel in Tankwagen oder ähnlichen Fahrzeugen oder entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 in den Verkehr gebracht, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf einem Begleitpapier gemacht werden. Bei für den Endverbraucher bestimmten kleinen Mengen von Futtermitteln reicht es aus, wenn diese Angaben dem Käufer durch entsprechende Affichierung zur Kenntnis gebracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die in Absatz 1 Buchstaben b) bis e) und Buchstabe g) bezeichneten Angaben nur auf einem Begleitpapier zu stehen brauchen.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß folgende zusätzliche Angaben ganz oder teilweise angebracht werden:

a) die Bezeichnung "Alleinfuttermittel" bzw. "Ergänzungsfuttermittel" anstelle von "Mischfuttermittel",

b) die Ausgangserzeugnisse,

c) die unter den Nummern 3, 4 und 6 des Anhangs vorgesehenen Angaben,

d) das Herstellungsdatum,

e) das (ursprüngliche) Nettogewicht zum Zeitpunkt der Verpackung anstelle des Nettogewichts gemäß Absatz 1 Buchstabe g),

f) Gehalt an Milchpulver in Milchaustauschfutter und Gehalt an Getreide in Mischfuttermitteln; in diesem Fall ist die Angabe der übrigen Ausgangserzeugnisse, wie sie in Artikel 5 Absatz 7 vorgeschrieben ist, nicht erforderlich.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß in Verbindung mit den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben nur folgende zusätzliche Angaben auf der Verpakkung, dem Behältnis, dem Etikett oder dem Begleitpapier der Mischfuttermittel angebracht werden dürfen:

a) das Kennzeichen oder die Handelsmarke des für die in diesem Absatz genannten Angaben Verantwortlichen,

b) die Bezugsnummer der Partie,

c) die Haltbarkeitsgrenze der Ware,

d) das Erzeuger- oder Herstellerland,

e) der Preis des Erzeugnisses,

f) die Fütterungsanweisung, soweit nicht nach Absatz 1 vorgeschrieben,

g) die unter Nummer 7 des Anhangs aufgeführten Angaben.

(6) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß in Verbindung mit den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben nur folgende zusätzliche Angaben ebenfalls auf der Verpackung, dem Behältnis, dem Etikett oder dem Begleitschreiben der Mischfuttermittel angebracht werden dürfen:

a) Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, falls dieser für die Etikettierungsangaben nicht verantwortlich ist,

b) die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses,

c) die Ausgangserzeugnisse,

d) gegebenenfalls die Angaben betreffend die in Artikel 14 Buchstabe a) vorgesehenen Bestimmungen,

e) das Herstellungsdatum,

f) die unter Nummer 8 des Anhangs aufgeführten Angaben.

(7) Werden Angaben über die Ausgangserzeugnisse angebracht, so müssen alle verwendeten Ausgangserzeugnisse genannt werden, und zwar entweder durch Angabe ihres mengenmäßigen Anteils oder in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils im Mischfuttermittel. Die Mitgliedstaaten können eine der beiden Formen für die Angaben unter Ausschluß der anderen Form vorschreiben. Soweit keine Maßnahme gemäß Artikel 10 Buchstabe b) erlassen worden ist, können die Mitgliedstaaten die Ausgangserzeugnisse nach Kategorien zusammenfassen oder bestehende Kategorien beibehalten und gestatten, daß anstelle der Ausgangserzeugnisse die Kategorien angegeben werden.

(8) Etwaige andere Angaben auf der Verpackung, den Behältnissen, den Etiketten und den Begleitpapieren sind von den in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten Angaben getrennt anzubringen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß für das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln die Bestimmungen der Nummern 1, 2, 9.1 und 9.2 des Anhangs gelten.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß für das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln die Bestimmungen der Nummern 3, 4 und 9.3 des Anhangs gelten. Die Mitgliedstaaten können ferner in den Fällen unter Nummer 9.3 des Anhangs sowie für andere analytische Bestandteile als die dieses Anhangs entsprechende Toleranzen festsetzen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten werden, soweit ihre nationalen Vorschriften dies bei Annahme dieser Richtlinie vorsehen, ermächtigt, das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln auf Futtermittel zu beschränken,

- die aus bestimmten Ausgangserzeugnissen hergestellt worden sind oder

- die frei von bestimmten Ausgangserzeugnissen sind.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln im Rahmen der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen keinen anderen als den durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Beschränkungen unterworfen sind.

Artikel 10

Nach dem Verfahren des Artikels 13 und unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse

a) werden die erforderlichen Änderungen des Anhangs vorgenommen,

b) können Kategorien zur Zusammenfassung von Gruppen von Ausgangserzeugnissen gebildet werden, deren Angabe nach Artikel 5 Absätze 4 und 6 vorgesehen ist,

c) können Berechnungsmethoden für den Energiewert von Mischfuttermitteln festgelegt werden.

Artikel 11

Für das Inverkehrbringen zwischen den Mitgliedstaaten werden die in Artikel 5 Absätze 1 bis 7 bezeichneten Angaben zumindest in einer der Landes- oder Amtssprachen des Bestimmungslandes abgefaßt.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit beim Inverkehrbringen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

Artikel 13

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unverzüglich den Ständigen Futtermittelausschuß — im folgenden "Ausschuß" genannt — von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der zur Prüfung vorliegenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und bringt sie unverzüglich zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erläßt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so erläßt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie unverzüglich zur Anwendung, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 14

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,

a) bestimmte Mischfuttermittel zu empfehlen, die bestimmte Analysekriterien erfüllen,

b) diese Richtlinie nicht auf Mischfuttermittel anzuwenden, bei denen zumindest durch eine geeignete Kennzeichnung nachgewiesen wird, daß sie für die Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind,

c) diese Richtlinie nicht auf Mischfuttermittel anzuwenden, bei denen durch eine besondere Kennzeichnung nachgewiesen wird, daß sie für Tiere bestimmt sind, die zu wissenschaftlichen oder experimentellen Zwecken gehalten werden.

Artikel 15

Die Kommission übermittelt dem Rat aufgrund der gesammelten Erfahrung spätestens drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie Änderungsvorschläge dazu, um den freien Warenverkehr mit Mischfuttermitteln zu verwirklichen und bestimmte Unterschiede insbesondere bei der Verwendung der Ausgangserzeugnisse und der Etikettierung zu beseitigen. Der Rat beschließt über die Vorschläge spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten setzen am 1. Januar 1981 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 2. April 1979.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. François-Poncet

[1] ABl. Nr. C 34 vom 14. 4. 1971, S. 8.

[2] ABl. Nr. C 10 vom 5. 2. 1972, S. 35.

[3] ABl. Nr. C 4 vom 20. 1. 1972, S. 3.

[4] ABl. Nr. L 170 vom 3. 8. 1970, S. 1.

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ANHANG

1. Der angegebene oder anzugebende Gehalt bezieht sich jeweils auf das Gewicht des Mischfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand, sofern nichts anderes bestimmt ist.

2. Der Gehalt an Wasser dar in Milchaustauschfutter und sonstigen Mischfuttermitteln mit einem Anteil an Milcherzeugnissen von mehr als 40 % nicht 7 % übersteigen.

3. Der Gehalt an Wasser darf folgende Werte nicht übersteigen:

—in Mineralfutter ohne organische Bestandteile | 5,0 %, |

—in Mineralfutter mit organischen Bestandteilen | 10,0 %, |

—in den anderen Mischfuttermitteln mit Ausnahme von | |

—ganzen Körnern, | |

—Melassefuttermitteln, | |

—halbfeuchten, feuchten und flüssigen Mischfuttermitteln, wobei dieser Wassergehalt dann überschritten werden kann, wen Konservierungsstoffe verwendet wurden und der Wassergehalt und die Haltbarkeitsdauer des Futtermittels angegeben werden | 14 %. |

4. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des Artikels 3 vorschreiben, daß der Gehalt an nicht salzsäurelöslicher Asche im Verhältnis zur Trockenmasse bei hauptsächlich aus Reisnebenerzeugnissen bestehenden Mischfuttermitteln 3,3 % und in den anderen Fällen 2,2 % nicht übersteigen darf.

Dieser Gehalt darf jedoch überschritten werden bei:

- Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln,

- Mineralmischfuttermitteln und

- Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 % aus Zuckerrübenschnitzeln oder -pülpe bestehen,

sofern dieser Gehalt als Prozentsatz des Futtermittels selbst angegeben wird, wenn er 3,3 % der Trockenmasse überschreitet.

5. Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 1:

5.1. Gehalt an anlytischen Bestandteilen von Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischungen von ganzen Körnern und die unter den Nummern 5.2 und 5.3 aufgeführten Mischfuttermittel sowie Mischfuttermittel für Heimtiere außer Hunden und Katzen:

- Rohprotein,

- Rohfett,

- Rohfaser,

- Rohasche;

5.2. Gehalt an analytischen Bestandteilen von Mineralfuttermitteln:

- Rohasche,

- Kalzium,

- Phosphor,

- Natrium,

5.3. Gehalt an analytischen Bestandteilen von Melassefuttermitteln:

- Fohfaser,

- Gesamtzucker, als Saccharose berechnet.

6. Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 4:

6.1. Gehalt an analytischen Stoffen und Kriterien von Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischungen von ganzen Körpern und die unter Nummer 6.2, 6.3 und 6.4 aufgeführten Mischfuttermittel sowie Mischfuttermittel für Heimtiere, die nicht unter Nummer 6.4 genannt sind:

—Protein, das löslich gemafcht werden kann, |

—Wasser, |

—Stärke, |

—Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, |

—Kalzium, |

—Magnesium, |

—Natrium, |

—Phosphor, |

—Cystin, | nur bei Futter für Schweine, Geflügel und Wiederkäuer bis zu Beginn des Wiederkäuens, |

—Lysin, |

—Methionin, |

—Energiewert, berechnet nach einer amtlich anerkannten Methode; |

6.2. Gehalt an anlytischen Bestandteilen von Mineralfuttermitteln:

- Rohprotein,

- Protein, das löslich gemacht werden kann,

- Rohfett,

- Rohfaser,

- Magnesium,

- Wasser,

- Lysin (nur bei Futter für Schweine);

6.3. Gehalt an anlytischen Bestandteilen von Melassefuttermitteln:

- Rohprotein,

- Protein, das löslich gemacht werden kann,

- Rohfett,

- Rohasche,

- Wasser;

6.4. Gehalt an anlytischen Bestandteilen von Futter für Hunde und Katzen:

- Wasser.

7. Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 5:

7.1. Gehalt an analytischen Bestandteilen von Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen:

- Kalzium,

- Natrium,

- Phospor,

- Wasser;

7.2. Gehalt an analytischen Bestandteilen von Mischfuttermitteln für Heimtiere außer Hunden und Katzen:

- Waser,

- Rohprotein,

- Rohfett,

- Rohfaser,

- Rohasche,

- Kalzium,

- Natrium,

- Phosphor.

8. Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 6:

8.1. Gehalt an analytischen Bestandteilen und Kriterien von Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfuttermittel für Heimtiere und die unter Nummer 8.2 aufgeführten Mischfuttermittel:

—Wasser, |

—Stärke, |

—Gesamtzucker, als Saccharose berechnet, |

—Protein, das löslich gemacht werden kann, |

—Kalzium, |

—Magnesium, |

—Natrium, |

—Phosphor, |

—Cystin, | nur bei Futter für Schweine, Geflügel und Wiederkäuer bis zum Beginn des Wiederkäuens, |

—Lysin, |

—Methionin, |

—Energiewert, berechnet nach einer amtlich anerkannten Methode; |

8.2. Gehalt an analytischen Bestandteilen von Mineralfuttermitteln:

- Rohprotein,

- Protein, das löslich gemacht werden kann,

- Rohfett,

- Rohfaser,

- Magnesium.

9. Ergeben sich bei den nach Artikel 12 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen von Mischfuttermitteln Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten vorbehaltlich des Artikels 3 folgende Mindesttoleranzen:

9.1. Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt:

9.1.0. Rohprotein:

- 1,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 30 % und mehr,

- 6 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 30 % (bis 15 %),

- 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 %;

9.1.1. Protein, das löslich gemacht werden kann

- 2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 25 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 25 % (bis 15 %),

- 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 %;

9.1.2. Gesamtzucker:

- 2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 % (bis 10 %),

- 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;

9.1.3. Stärke:

- 2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 25 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 25 % (bis 10 %),

- 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %;

9.1.4. Rohfett:

- 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 % (bis 8 %),

- 0,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 8 %;

9.1.5. Gesamtphosphor, Kalzium, Magnesium, Natrium:

- 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 % (bis 1 %),

- 0,1 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 1 %;

9.1.6. Methionin, Lysin und Cystin:

- 15 % des angegebenen Gehalts;

9.2. Ist der festgestellte Gehalt höher als der angegebene Gehalt, so gelten folgende Werte:

9.2.1. Wasser:

- 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 % (bis 2 %).

- 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 2 %;

9.2.2. Rohasche:

- 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 % (bis 5 %),

- 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %;

9.2.3. Rohfaser:

- 1,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 8 % und mehr,

- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 8 % (bis 4 %),

- 0,6 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 4 %;

9.2.4. Salzsäureunlösliche Asche:

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von 3 % und mehr,

- 0,3 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 3 %;

9.3. Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern 9.1 und 9.2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen:

9.3.1. - Rohprotein, Rohfett, Gesamtzucker, Stärke: das Doppelte der Toleranz, die für die unter Nummer 9.1 genannten Stoffe zulässig ist,

- Phosphor, Kalzium, Magnesium, Natrium, Rohasche, Rohfaser: das Dreifache der Toleranz, die für die unter den Nummern 9.1 und 9.2 genannten Stoffe zulässig ist.

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