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Document 31978R1853

Verordnung (EWG) Nr. 1853/78 des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung der Grundregeln betreffend die Sondermaßnahmen für Rizinussamen

OJ L 212, 2.8.1978, p. 1–3 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 022 P. 82 - 84
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 003 P. 263 - 265
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 003 P. 263 - 265
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 003 P. 263 - 265
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 003 P. 263 - 265
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 003 P. 263 - 265
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 003 P. 263 - 265
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 003 P. 263 - 265
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 003 P. 263 - 265
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 003 P. 263 - 265
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 003 P. 28 - 30
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 003 P. 28 - 30

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1229

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/1853/oj

31978R1853

Verordnung (EWG) Nr. 1853/78 des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung der Grundregeln betreffend die Sondermaßnahmen für Rizinussamen

Amtsblatt Nr. L 212 vom 02/08/1978 S. 0001 - 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0082


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1853/78 DES RATES vom 25. Juli 1978 zur Festlegung der Grundregeln betreffend die Sondermaßnahmen für Rizinussamen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2874/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über Sondermaßnahmen für Rizinussamen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2874/77 sind die allgemeinen Regeln der Gewährung der Beihilfe für Rizinussamen, die Modalitäten für die Kontrolle des Beihilfeanspruchs und die von Saaten-Verarbeitungsbetrieben für den Anspruch auf die Beihilfe zu erfuellenden Voraussetzungen festzulegen. Ferner sieht Artikel 3 der genannten Verordnung vor, daß die Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises erlassen werden.

Der Weltmarktpreis muß unter Zugrundelegung der günstigsten Ankaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ermittelt werden.

Zu diesem Zweck sollten während des Zeitraums der Vermarktung von Rizinussamen aus der Gemeinschaft die Angebote auf dem Weltmarkt sowie die Notierungen an den für den internationalen Handel wichtigen Börsenplätzen berücksichtigt werden. Es erscheint jedoch angezeigt, Angebote unberücksichtigt zu lassen, die nicht als repräsentativ für die tatsächliche Markttendenz angesehen werden können.

Liegen keine repräsentativen Angebote und Notierungen für Rizinussamen vor, so ist für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Rizinussamen der Wert der aus diesen Samen gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse zugrunde zu legen. Besteht die Gefahr, daß die Angebote und Notierungen für Rizinussamen auf dem Weltmarkt den Absatz der Gemeinschaftsproduktion beeinträchtigen können, so muß der Weltmarktpreis anhand des Wertes der durchschnittlichen Öl- und Ölkuchenmengen, die aus der Verarbeitung von Rizinussamen gewonnen werden, ermittelt werden, wobei die Verarbeitungskosten in Abzug zu bringen sind. Liegen keine Angebote und Notierungen für Rizinussamen, Öl und Ölkuchen vor, so ist der Weltmarktpreis auf dem Niveau des Zielpreises für Rizinussamen festzulegen.

Damit die Beihilferegelung reibungslos funktionieren kann, muß der Weltmarktpreis für eine Grenzuebergangsstelle der Gemeinschaft festgestellt werden. Bei der Bestimmung dieses Grenzuebergangsorts ist zu berücksichtigen, ob er für die Einfuhr von Rizinussamen repräsentativ ist. Aus diesem Grund ist der Hafen von Rotterdam zu wählen. Die berücksichtigten Angebote und Notierungen müssen angepasst werden, wenn sie einen anderen Grenzuebergangsort betreffen.

Für die in Betracht gezogenen Angebote und Preise sind ausserdem Anpassungen vorzusehen, um etwaige Unterschiede in der Aufmachung und der Qualität gegenüber den für die Ermittlung des Zielpreises maßgeblichen Kriterien auszugleichen.

Um ein reibungsloses Funktionieren der Beihilferegelung sicherzustellen, soll die Beihilfe für die tatsächlich in der Gemeinschaft geerntete und verarbeitete Menge von Saaten den Betrieben gewährt werden, deren Buchhaltung die Überprüfung der verarbeiteten Menge von Gemeinschaftssaat erlaubt, wenn der zwischen den Betrieben und den Erzeugern geschlossene Vertrag bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Rizinussamen erzeugt worden ist, hinterlegt worden ist.

Der Anspruch auf Beihilfe entsteht im Augenblick der Verarbeitung der Rizinussamen. Es sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, daß die Beihilfe den Interessenten vor der Verarbeitung der Samen im voraus ausbezahlt werden kann. Um jedoch betrügerischen Praktiken vorzubeugen, muß mit Hilfe einer (1)ABl. Nr. L 332 vom 24.12.1977, S. 1.

Garantie gewährleistet werden, daß die Erzeugnisse, für die die Beihilfe gezahlt wird, auch verarbeitet werden.

Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten, in denen Rizinussamen erzeugt und verarbeitet wird, die für ein reibungsloses Funktionieren der Beihilferegelung erforderlichen Kontrollmaßnahmen treffen. Diese Kontrollmaßnahmen müssen es insbesondere ermöglichen, die Einhaltung des in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2874/77 vorgesehenen Mindestpreises zu überprüfen und ungerechtfertigten Beihilfeanträgen vorzubeugen. Für diese Kontrolle müssen die Mitgliedstaaten sich gegenseitig Beistand leisten.

Es müssen besondere Kontrollbestimmungen vorgesehen werden, um die Kontrolle von Rizinussamen zu gewährleisten, die in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden als dem, in dem sie geerntet worden sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Weltmarktpreis für Rizinussamen wird nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ermittelt.

(2) Im Laufe des für den Absatz von Rizinussamen aus der Gemeinschaft repräsentativsten Zeitraums wird der Weltmarktpreis in regelmässigen Zeitabständen ermittelt. Der letzte, in dem genannten Zeitraum ermittelte Preis gilt für die Festsetzung der Beihilfe für den Rest des Wirtschaftsjahres.

(3) Bei der Ermittlung des Weltmarktpreises werden nur die Angebote auf dem Weltmarkt für Lieferungen im Laufe des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums sowie die Notierungen für Lieferungen während dieses Zeitraums an den für den Welthandel wichtigen Börsenplätzen berücksichtigt.

(4) Der Weltmarktpreis wird unter Zugrundelegung der tatsächlich günstigsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelt, wobei Angebote und Notierungen ausser Betracht bleiben, die nicht als repräsentativ für die tatsächliche Markttendenz gelten können.

Artikel 2

Können für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Rizinussamen kein Angebot und keine Notierung zugrunde gelegt werden, so wird dieser Preis anhand der Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt oder dem Markt der Gemeinschaft für Rizinusöl und Rizinusölkuchen ermittelt. Dafür wird der Wert der durchschnittlichen Öl- und Ölkuchenmengen, die in der Gemeinschaft aus der Verarbeitung von 100 Kilogramm Rizinussamen gewonnen werden, berücksichtigt, wobei von diesem Wert ein Betrag abgezogen wird, der den Kosten der Verarbeitung von Rizinussamen zu Öl und zu Ölkuchen entspricht.

Artikel 3

Können für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Rizinussamen kein Angebot und keine Notierung zugrunde gelegt werden und kann ferner der Wert des aus dieser Ölsaatenart gewonnenen Öls und Ölkuchens nicht festgestellt werden, so entspricht der Weltmarktpreis dem Zielpreis für Rizinussamen.

Artikel 4

Der Weltmarktpreis wird für in Rotterdam gelieferte lose Ölsaat der Standardqualität ermittelt, für die der Zielpreis festgesetzt worden ist.

Bei Angeboten und Notierungen, die nicht den Bedingungen nach Absatz 1 entsprechen, werden die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen.

Artikel 5

Die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2874/77 vorgesehene Beihilfe wird unter den dort festgelegten Bedingungen für Rizinussamen gewährt, der in der Gemeinschaft geerntet und zur Gewinnung von Öl verarbeitet wird.

Artikel 6

(1) Die Beihilfe wird nur an die Rizinussamen verarbeitenden Betriebe gewährt, a) wenn spätestens an einem noch festzulegenden Tag ein Vertrag, der die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2874/77 sowie die nach Absatz 5 des genannten Artikels zu erlassenden Bedingungen erfuellt, bei der Stelle hinterlegt wird, die zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat bestimmt ist, in dem die Ölsaat erzeugt worden ist, und

b) wenn sie bei der zuständigen Dienststelle den Antrag auf Wahrnehmung der Kontrolle der Ölsaat im Verarbeitungsbetrieb gestellt haben und

c) wenn sie zur Kontrolle des Beihilfeanspruchs: - Warenein- und -ausgangsbücher führen, in denen für die innerhalb und ausserhalb der Gemeinschaft geerntete Ölsaat getrennt zumindest die Mengen und die Qualität des bei diesen Betrieben angelieferten Rizinussamens, dessen Anlieferungstag sowie die erzeugte und ausgelieferte Ölmenge verzeichnet sind;

- gegebenenfalls andere Belege vorlegen, die zur Kontrolle des Beihilfeanspruchs notwendig sind.

(2) Wird die Ölsaat in einem anderen als dem Mitgliedstaat verarbeitet, in dem sie erzeugt worden ist, so wird die Beihilfe gewährt, wenn der Verarbeitungsbetrieb bei der Stelle, die von dem Mitgliedstaat bestimmt ist, in dem die Ölsaat verarbeitet wird, eine in seinem Namen gemäß Artikel 10 Absatz 3 ausgestellte Bescheinigung vorlegt.

Artikel 7

Als Beihilfebetrag gilt derjenige, der an dem Tag anzuwenden ist, an dem der Betroffene die zuständige Stelle ersucht, die Kontrolle der Ölsaat bei dem Verarbeitungsbetrieb wahrzunehmen, in dem die Ölsaat verarbeitet wird.

Artikel 8

Der Anspruch auf Beihilfe entsteht im Augenblick der Verarbeitung der Ölsaat zur Gewinnung von Öl. Die Beihilfe kann jedoch, sobald die Ölsaat im Verarbeitungsbetrieb unter Kontrolle gestellt worden ist, im voraus ausbezahlt werden, wenn für die Verarbeitung dieser Ölsaat eine Sicherheit gegeben wird.

Artikel 9

(1) Die Bestimmung des Gewichts der in Artikel 5 genannten Ölsaat und die Entnahme von Proben erfolgen bei der Anlieferung in der Ölmühle, in der die Saat verarbeitet wird.

(2) Die Höhe der Beihilfe wird anhand des Gewichts berechnet, das nach Maßgabe der Unterschiede berichtigt wird, die gegebenenfalls zwischen den festgestellten Hundertsätzen an Feuchtigkeit und Fremdbestandteilen und den Hundertsätzen bestehen, die für die Definition der Standardqualität gewählt worden sind, für die der Zielpreis festgesetzt wird.

Artikel 10

(1) Die Erzeugermitgliedstaaten überprüfen, ob der Vertrag mit den vorgesehenen Bestimmungen übereinstimmt.

(2) Die Erzeugermitgliedstaaten kontrollieren die Richtigkeit der Angaben in den hinterlegten Verträgen über die Anbauflächen durch Stichproben an Ort und Stelle.

(3) Im Falle der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 wird in dem Erzeugermitgliedstaat eine Bescheinigung darüber ausgestellt, daß der Vertrag mit den vorgesehenen Bestimmungen übereinstimmt und daß für die in dieser Bescheinigung genannte Ölsaat die Beihilfe gewährt werden kann.

(4) Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die in Artikel 5 genannte Ölsaat verarbeitet wird, überprüfen Anlieferung und Verarbeitung dieser Ölsaat in der Ölmühle, um sicherzustellen, daß die Beihilfe nur für Ölsaaten gewährt wird, bei denen ein Anspruch darauf besteht.

(5) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Bestimmungen, die er zur Sicherstellung der in Absatz 4 vorgesehenen Kontrolle erlässt, vor deren Inkrafttreten mit.

Artikel 11

Bei der Anwendung dieser Verordnung leisten sich die Mitgliedstaaten gegenseitigen Beistand.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ERTL

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