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Document 31977L0538
Council Directive 77/538/EEC of 28 June 1977 on the approximation of the laws of the Member States relating to rear fog lamps for motor vehicles and their trailers
Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
OJ L 220, 29.8.1977, p. 60–71
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 006 P. 199 - 210
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 007 P. 212 - 223
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 007 P. 212 - 223
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 007 P. 200 - 211
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 007 P. 200 - 211
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 004 P. 200 - 211
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 004 P. 200 - 211
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 004 P. 200 - 211
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 004 P. 200 - 211
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 004 P. 200 - 211
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 004 P. 200 - 211
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 004 P. 200 - 211
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 004 P. 200 - 211
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 004 P. 200 - 211
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 003 P. 206 - 218
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 003 P. 206 - 218
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 052 P. 7 - 18
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661
Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Amtsblatt Nr. L 220 vom 29/08/1977 S. 0060 - 0071
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0200
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0199
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0200
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0212
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0212
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 28 . Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 77/538/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Nebelschlußleuchte . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) einführen zu können . Der Rat hat mit der Richtlinie 76/756/EWG ( 4 ) die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Anbau der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen . Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Nebelschlußleuchten kann jeder Mitgliedstaat feststellen , ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind , und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer Nebelschlußleuchte ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten . Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Einrichtungen , die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden , erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Einrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten . Es ist angebracht , die technischen Vorschriften so zu formulieren , daß sie auf das gleiche Ziel ausgerichte * sind wie die Arbeiten , die zur Zeit auf diesem Gebiet in der UNO-Wirtschaftskommission für Europa durchgeführt werden . Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge umfasst auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Nebelschlußleuchte , der den Bau - und Prüfvorschriften der Anhänge 0 , II und III entspricht , wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt . ( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die gebotenen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jeden Typ einer Nebelschlußleuchte , für den sie nach Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen , ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs II zu . Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern , die zu einer Verwechslung zwischen Nebelschlußleuchten eines Typs , für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel * erteilt wurde , und anderen Einrichtungen führen können . Artikel 3 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Nebelschlussieuchten nicht wegen ihrer Bau - oder Wirkungsweise verbieten , wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind . ( 2 ) Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Nebelschlußleuchten , die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind , verbieten , wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den die Bauartgene migung erteilt wurde . Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß . Artikel 4 Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen einem Monat eine Abschrift der Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs I für jeden Typ einer Nebelschlußleuchte , für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen . Artikel 5 ( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , fest , daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Nebelschlußleuchten nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die , wenn systematisch keine Übereinstimmung besteht , bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können . Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden . ( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über den Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung und geben die Gründe für diesen Entzug an . Artikel 6 Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Betreffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen . Artikel 7 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Nebelschlußleuchten versagen , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind . Artikel 8 Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der Nebelschlußleuchten versagen oder verbieten , wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und gemäß der Richtlinie 76/756/EWG angebaut sind . Artikel 9 Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , land - oder forstwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Kraftfahrzeuganhänger . Artikel 10 Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen . Artikel 11 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 28 . Juni 1977 . Im Namen des Rates Der Präsident W . RODGERS ( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 . ( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 2 . ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 7 . 1970 , S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 1 . LISTE DER ANHÄNGE ANHANG 0 : Begriffsbestimmungen , allgemeine Bestimmungen , Lichtstärke , Prüfverfahren , Wärmebeständigkeitsprüfung , Lichtfarbe , Übereinstimmung der Produktion ANHANG I : Muster eines EWG-Bauartgenehmigungsbogens ANHANG II : Bedingungen für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung und Kennzeichnung ANHANG III : Photometrische Messungen ANHANG 0 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN , LICHTSTÄRKE , PRÜFVERFAHREN , WÄRMEBESTÄNDIGKEITSPRÜFUNG , LICHTFARBE , ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1 . " Nebelschlußleuchte " ist eine Leuchte , die dazu dient , das Vorhandensein des Fahrzeugs bei dichtem Nebel nach hinten besser anzuzeigen . 1.2 . " Bezugsachse " ist die das Lichtsignal kennzeichnende Achse , die vom Leuchtenhersteller bestimmt wird und als Ursprung ( H = 0 * , V = 0 * ) für die Winkel bei den photometrischen Messungen und beim Anbau der Leuchte am Fahrzeug dient . 1.3 . " Bezugspunkt " ist der vom Leuchtenhersteller angegebene Schrittpunkt der Bezugsachse mit der Aussenseite der Lichtaustrittsfläche der Leuchte . 1.4 . " sichtbare leuchtende Fläche " ist - in einer bestimmten Beobachtungsrichtung - die Parallelprojektion der Lichtaustrittsfläche der Leuchte auf eine zur Beobachtungsrichtung vertikale Ebene . 1.5 . " Nebelschlußleuchtentyp " umfasst Nebelschlußleuchten , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere folgendes betreffen : 1.5.1 . Fabrik - oder Handelsmarke , 1.5.2 . Merkmale des optischen Systems , 1.5.3 . zusätzliche Bauteile , die die optische Wirkung durch Reflexion , Brechung oder Absorption verändern , 1.5.4 . Lampentyp 2 . ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2.1 . Jedes Muster nach Anhang II - 1.2.3 muß den nachstehenden Vorschriften entsprechen . 2.2 . Nebelschlußleuchten müssen so beschaffen sein , daß sie unter normalen Gebrauchsbedingungen und trotz der gegebenenfalls auftretenden Schwingungsbeanspruchungen die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt . 3 . LICHTSTÄRKE 3.1 . Das von den beiden Mustern nach Anhang II - 1.2.3 , die den unter 5 erwähnten Vorschriften entsprechen , jeweils ausgestrahlte Licht darf nicht schwächer als der nachstehend angegebene Mindestwert und nicht stärker als der nachstehend angegebene Hoechstwert sein ; das Licht ist in den unten angegebenen Richtungen zur Bezugsachse ( die in Grad des Winkels zu dieser Achse angegeben sind ) zu messen . 3.2 . Entlang den H - und V-Achsen zwischen 10 * nach links und 10 * nach rechts und 5 * nach oben und 5 * nach unten muß die Lichtstärke mindestens 150 cd betragen . Zwischen den Achsen darf die Lichtstärke nicht weniger als 75 cd betragen . 3.3 . Die Lichtstärke darf in keiner Richtung , in der das Licht gesehen werden kann , 300 cd übersteigen . 3.4 . Die sichtbare Oberfläche in der Richtung der Bezugsachse darf 140 cm2 nicht übersteigen . 3.5 . Anhang III enthält Angaben über das anzuwendende Meßverfahren . 4 . PRÜFVERFAHREN Alle Messungen sind mit einer farblosen Prüflampe durchzuführen , die dem Typ entspricht , der für die Nebelschlußleuchten vorgesehen ist , und die auf den für diesen Lampentyp vorgeschriebenen Normallichtstrom eingestellt ist . 5 . WÄRMEBESTÄNDIGKEITSPRÜFUNG 5.1 . Die Leuchte ist nach einer Erwärmung von 20 Minuten einer einstuendigen ununterbrochenen Funktionsprüfung bei einer Umgebungstemperatur von 23 mehr oder weniger 5 * C zu unterziehen . Bei dieser Prüfung ist eine Glühlampe von dem für die Leuchte vorgeschriebenen Typ zu verwenden ; die Stromspeisung soll bei der entsprechenden Prüfspannung die vorgeschriebene Durchachnittsstromstärke ergeben . 5.2 . Ist nur die Hoechststromstärke angegeben , so ist die Prüfung bei einer 90 % der angegebenen Stromstärke entsprechenden Spannung durchzuführen . Die oben erwähnte vorgeschriebene Durchschnitts - oder Hoechststromstärke ist auf jeden Fall im Spannungsbereich von 6 , 12 oder 24 Volt , in dem sie ihren Hoechstwert erreicht , zu wählen . 5.3 . Nach Stabilisierung der Leuchte bei Umgebungstemperatur darf keine Formänderung , Verzerrung , Rißbildung oder Farbänderung feststellbar sein . 6 . LICHTFARBE Die Einrichtung muß rotes Licht ausstrahlen . Die mit einer Lichtquelle bei einer Farbtemperatur von 2 854 K entsprechend der Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) zu messende Farbe des ausgestrahlten Lichtes muß innerhalb der Grenzen der nachstehenden trichromatischen Koordinaten liegen : Grenze in Richtung Gelb : y * 0,335 . Grenze in Richtung Purpurrot : z * 0,008 . 7 . ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION Jede mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehene Nebelschlußleuchte muß dem genehmigten Typ und den photometrischen Bedingungen nach 3 und 6 entsprechen . Bei einer beliebig aus einer Produktionsserie entnommenen Nebelschlußleuchte brauchen die Lichtstärken ( gemessen mit einer Prüflampe nach 4 ) in jeder angegebenen Richtung jedoch nur 80 % des nach 3 vorgeschriebenen Mindestwerts zu betragen . ANHANG I MUSTER EINES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS Grösstformat : A 4 ( 210 mm mal 297 mm ) Name der Behörde Benachrichtigung über die Erteilung , die Versagung , den Entzug der EWG-Bauartgenehmigung für einen Nebelschlußleuchtentyp Nummer der EWG-Bauartgenehmigung : ... 1 . Typ der Nebelschlußleuchte : ... 2 . Typ(en ) der vorgesehenen Lampe(n ) : ... 3 . Fabrik - oder Handelsmarke der Leuchte : ... 4 . Name und Anschrift des Herstellers : ... 5 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ... 6 . Zur EWG-Bauartgenehmigung vorgelegt am : ... 7 . Mit den Prüfungen für die EWG-Bauartgenehmigungsbeauftragter technischer Dienst : ... 8 . Datum des Gutachtens des technischen Dienstes : ... 9 . Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes : ... 10 . Datum der Erteilung/der Versagung/des Entzugs ( 1 ) der EWG-Bauartgenehmigung : ... 11 . Gemeinsame EWG-Bauartgenehmigung , erteilt gemäß Anhang II - 3.3 für eine Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung , die mehrere unterschiedliche Leuchten enthält , insbesondere : ... 12 . Datum der Erteilung/der Versagung/des Entzugs ( 1 ) der gemeinsamen EWG-Bauartgenehmigung : ... 13 . Ort : ... 14 . Datum : ... 15 . Unterschrift ... 16 . Die beigefügte Zeichnung Nr . ... gibt die geometrischen Bedingungen für den Anbau der Nebelschlußleuchte an das Fahrzeug sowie die Lage der Bezugsachse und des Bezugspunktes an . 17 . Bemerkungen : ... ( 1 ) Nichtzutreffendes ist zu streichen . ANHANG II BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG UND KENNZEICHNUNG 1 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG 1.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung ist vom Inhaber der Fabrik - oder Handelsmarke oder seinem Beauftragten zu stellen . 1.2 . Dem Antrag ist für jeden Nebelschlußleuchtentyp folgendes beizufügen : 1.2.1 . eine kurze technische Beschreibung , aus der insbesondere der Typ oder die Typen der vorgesehenen Lampe(n ) hervorgeht ( hervorgehen ) , der ( die ) den Vorschriften der Internationalen Beleuchtungskommission ( ICI ) entsprechen muß ( müssen ) ; 1.2.2 . Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung , die genügend Einzelheiten enthalten , um die Feststellung des Typs der Nebelschlußleuchte zu ermöglichen , und in denen die geometrischen Bedingungen für den Anbau am Fahrzeug , die Beobachtungsrichtung , die bei den Prüfungen als Bezugsachse ( Horizontalwinkel H = 0 * , Vertikalwinkel V = 0 * ) dient , und der Punkt dargestellt sind , der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient ; 1.2.3 . zwei Muster ; kann die Nebelschlußleuchte nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebaut werden , so dürfen die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder die linke Seite vorgesehen sein . 1.2.4 . ein weiteres Muster , das vom Labor für etwaige Nachprüfungen , die später erforderlich werden könnten , aufzubewahren ist . 2 . AUFSCHRIFTEN 2.1 . Die für die Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung eingereichten Muster eines Nebelschlußleuchtentyps müssen folgendes aufweisen ; 2.1.1 . die Fabrik - oder Handelsmarke des Antragstellers ; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein ; 2.1.2 . die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe des ( der ) vorgesehenen Lampentyps(-typen ) ; 2.1.3 . einen genügend grössen Platz für das EWG-Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Symbole nach 4 ; dieser Platz ist auf den Zeichnungen nach 1.2.2 anzugeben . 3 . EWG-BAUARTGENEHMIGUNG 3.1 . Entsprechen die zwei gemäß 1.2.3 vorgelegten Muster den Anhängen 0 , II und III , so wird die EWG-Bauartgenehmigung erteilt und eine Genehmigungsnummer zugewiesen . 3.2 . Diese Nummer wird keinem anderen Nebelschlußleuchtentyp zugewiesen . 3.3 . Wird die EWG-Bauartgenehmigung für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung beantragt , die eine Nebelschlußleuchte und andere Leuchten enthält , so kann ein gemeinsames EWG-Genehmigungszeichen unter der Bedingung zugewiesen werden , daß die Nebelschlußleuchte dieser Richtlinie entspricht und jede der anderen Leuchten , die Bestandteil der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung sind , für die die EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird , der für sie geltenden Einzelrichtlinie entspricht . 4 . KENNZEICHNUNG 4.1 . Jede Nebelschlußleuchte , die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht , muß ein EWG-Genehmigungszeichen tragen . 4.2 . Dieses Genehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " gefolgt von einer Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die Bauartgenehmigung erteilt hat : 1 für Deutschland , 2 für Frankreich , 3 für Italien , 4 für die Niederlande , 6 für Belgien , 11 für das Vereinigte Königreich , 13 für Luxemburg , 18 für Dänemark , IRL für Irland , sowie aus einer EWG-Genehmigungsnummer , die der Nummer des für diesen Leuchtentyp ausgestellten EWG-Bauartgenehmigungsbogens entspricht . 4.3 . Das EWG-Genehmigungszeichen wird durch das Symbol " F " ergänzt . 4.4 . Die EWG-Genehmigungsnummer ist in beliebiger Position in unmittelbarer Nähe des Rechtecks um den Buchstaben " e " anzubringen . 4.5 . Das EWG-Genehmigungszeichen und das zusätzliche Symbol müssen so auf der Abschlußscheibe oder auf einer der Abschlußscheiben angebracht werden , daß sie dauerhaft und deutlich lesbar sind , auch wenn die Nebelschlußleuchte(n ) am Fahrzeug angebaut ist ( sind ) . 4.6 . Muster von EWG-Genehmigungszeichen mit zusätzlichem Symbol sind in Anlage I enthalten . 4.7 . Wird eine gemeinsame EWG-Genehmigungsnummer gemäß 3.3 für einen Typ einer Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung zugewiesen , die eine Nebelschlußleuchte und andere Leuchten enthält , so darf nur ein gemeinsames EWG-Genehmigungszeichen angebracht werden , das aus folgendem besteht : - einem Rechteck mit eingeschriebenem Buchstaben " e " , gefolgt von der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats , der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat , - einer EWG-Genehmigungsnummer , - den zusätzlichen Symbolen , die in den Einzelrichtlinien vorgesehen sind , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde . 4.8 . Die Abmessungen der einzelnen Bestandteile dieses Zeichens dürfen nicht kleiner sein als die in den Einzelrichtlinien , nach denen die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wird , für die Einzelkennzeichnung vorgeschriebenen grössten Mindestabmessungen . 4.9 . Muster von EWG-Genehmigungszeichen einer Einrichtung mit mehreren unterschiedlichen Leuchten sind in Anlage II enthalten . Anlage I : siehe ABl . Anlage II : siehe ABl . Beispiele für die Kennzeichnung einer Einrichtung mit mehreren ( ineinandergebauten ) Leuchten , für die eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde : siehe ABl . ANHANG III PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN 1 . Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden . 2 . Die Messungen sind wie folgt auszuführen : 2.1 . die Messentfernung ist so zu wählen , daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt ; 2.2 . die Messeinrichtung soll so beschaffen sein , daß die Winkelöffnung des Empfängers - vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen - zwischen 10' und 1 * liegt ; 2.3 . der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht , wenn er in einer Richtung erreicht wird , die nicht mehr als 15' von der Beobachtungsrichtung abweicht . 3 . Die Richtungen H = 0 * und V = 0 * entsprechen der Bezugsachse . ( Sie muß später am Fahrzeug horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit verlaufen . ) Sie geht durch den Bezugspunkt : siehe ABl . 3.1 . Die Lichtstärke ausserhalb der Achsen wird innerhalb des durch die extremen Meßrichtungen beschriebenen Rhombus ( siehe vorstehende Zeichnung ) gemessen . - EINEM RECHTECK MIT EINGESCHRIEBENEN BUCHSTABEN ,,E'', GEFOLGT VON DER KENNZAHL ODER DEN KENNBUCHSTABEN DES MITGLIEDSTAATS, DER DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT HAT, - EINER EWG-GENEHMIGUNGSNUMMER, - DEN ZUSÄTZLICHEN SYMBOLEN, DIE IN DEN EINZELRICHTLINIEN VORGESEHEN SIND, NACH DENEN DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT WURDE . 4.8 . DIE ABMESSUNGEN DER EINZELNEN BESTANDTEILE DIESES ZEICHENS DÜRFEN NICHT KLEINER SEIN ALS DIE IN DEN EINZELRICHTLINIEN, NACH DENEN DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT WIRD, FÜR DIE EINZELKENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBENEN GRÖSSTEN MINDESTABMESSUNGEN . 4.9 . MUSTER VON EWG-GENEHMIGUNGSZEICHEN EINER EINRICHTUNG MIT MEHREREN UNTERSCHIEDLICHEN LEUCHTEN SIND IN ANLAGE II ENTHALTEN . BEISPIELE FÜR DIE KENNZEICHNUNG EINER EINRICHTUNG MIT MEHREREN ( INEINANDERGEBAUTEN ) LEUCHTEN, FÜR DIE EINE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG ERTEILT WURDE 1 . GETRENNTE KENNZEICHNUNG MARKE TYP 2 E 6 270 MARKE TYP S E 6 270 MARKE TYP R E 6 270 MARKE TYP I E 6 270 MARKE TYP F E 6 270 FAHRTRICHTUNGSANZEIGER BREMSLEUCHTE SCHLUSSLEUCHTE RÜCKSTRAHLER NEBELSCHLUSSLEUCHTE 2 . GEMEINSAME KENNZEICHNUNG MARKE TYP 2-S-R-I-F E 6 270 ANHANG III PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN 1 . BEI DEN PHOTOMETRISCHEN MESSUNGEN IST STÖRENDES STREULICHT DURCH GEEIGNETE ABDECKUNGEN ZU VERMEIDEN . 2 . DIE MESSUNGEN SIND WIE FOLGT AUSZUFÜHREN : 2.1 . DIE MESSENTFERNUNG IST SO ZU WÄHLEN, DASS DAS QUADRATISCHE ENTFERNUNGSGESETZ GILT; 2.2 . DIE MESSEINRICHTUNG SOLL SO BESCHAFFEN SEIN, DASS DIE WINKELÖFFNUNG DES EMPFÄNGERS - VOM BEZUGSPUNKT DER LEUCHTE AUS GESEHEN - ZWISCHEN 10' UND 1 LIEGT; 2.3 . DER FÜR EINE BESTIMMTE BEOBACHTUNGSRICHTUNG VORGESCHRIEBENE LICHTSTÄRKEMINDESTWERT GILT ALS ERREICHT, WENN ER IN EINER RICHTUNG ERREICHT WIRD, DIE NICHT MEHR ALS 15' VON DER BEOBACHTUNGSRICHTUNG ABWEICHT . 3 . DIE RICHTUNGEN H = 0 UND V = 0 ENTSPRECHEN DER BEZUGSACHSE . ( SIE MUSS SPÄTER AM FAHRZEUG HORIZONTAL UND PARALLEL ZUR FAHRZEUGLÄNGSMITTELEBENE IN RICHTUNG DER VERLANGTEN SICHTBARKEIT VERLAUFEN .) SIE GEHT DURCH DEN BEZUGSPUNKT . 3.1 . DIE LICHTSTÄRKE AUSSERHALB DER ACHSEN WIRD INNERHALB DES DURCH DIE EXTREMEN MESSRICHTUNGEN BESCHRIEBENEN RHOMBUS ( SIEHE VORSTEHENDE ZEICHNUNG ) GEMESSEN .