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Document 31977L0095

Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter

OJ L 26, 31.1.1977, p. 59–66 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 006 P. 3 - 11
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 007 P. 7 - 14
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 007 P. 7 - 14
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 007 P. 3 - 10
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 007 P. 3 - 10
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 004 P. 3 - 10
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 004 P. 3 - 10
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 004 P. 3 - 10
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 004 P. 3 - 10
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 004 P. 3 - 10
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 004 P. 3 - 10
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 004 P. 3 - 10
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 004 P. 3 - 10
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 004 P. 3 - 10

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/95/oj

31977L0095

Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter

Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/1977 S. 0059 - 0066
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0007
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0007


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RICHTLINIE DES RATES

vom 21 . Dezember 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter

( 77/95/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Prüfbedingungen von Taxametern durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen . Deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

Durch die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) in der Fassung der Beitrittsakte ( 4 ) sind die Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung festgelegt worden . In Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sind nunmehr die technischen Bau - und Betriebsvorschriften festzulegen , denen Taxameter genügen müssen , damit sie nach den Prüfungen und nach Anbringen der vorgesehenen EWG-Stempel und -Zeichen frei importiert , vertrieben und in Betrieb genommen werden können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die vortiegende Richtlinie gilt für Fahrpreisanzeiger , sogenannte " Taxameter " .

Diese Geräte sind in Punkt 1.1 des Anhangs definiert .

Artikel 2

Die Taxameter , die die EWG-Zeichen und -Stempel erhalten können , sind im Anhang beschrieben .

Sie bedürfen der EWG-Bauartzulassung und unterliegen der EWG-Ersteichung unter den Bedingungen , die in Anhang II Punkt 1.2.2 der Richtlinie 71/316/EWG niedergelegt sind , sowie unter den im Anhang zu dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Taxametern , die mit dem Zeichen der EWG-Bauartzulassung sowie mit dem in Anhang II Punkt 3.1.1.2 der Richtlinie 71/316/EWG vorgesehenen Zeichen der teilweisen EWG-Ersteichung versehen sind , nicht verweigern , verbieten oder beschränken .

Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten , dafür Sorge zu tragen , daß vor der Inbetriebnahme dieser Geräte die in Punkt 7.3 des Anhangs zu dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Ergänzung der EWG-Ersteichung durchgeführt werden , sofern einzelstaatliche Rechtsvorschriften dies vorsehen und diese Maßnahmen vorher noch nicht durchgeführt wurden .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitglidstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder zu erlassen beabsichtigen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Ceschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . P . L . M . M . van der STEE

( 1 ) ABl . Nr . C 7 vom 12 . 1 . 1976 , S . 38 .

( 2 ) ABl . Nr . C 35 vom 16 . 2 . 1976 , S . 12 .

( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , s . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 .

ANHANG

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1 . Fahrpreisanzeiger ( Taxameter )

Fahrpreisanzeiger , im folgenden " Taxameter " genannt , sind Meßgeräte , die unter Berücksichtigung der Kenndaten des Fahrzeugs , in das sie eingebaut sind , und der Tarife , auf die sie eingestellt sind , automatisch die von den Benutzern der öffenlichen , als Taxen bezeichneten Fahrzeuge zu zahlenden Geldbeträge addieren und laufend anzeigen , und zwar in Abhängigkeit von der zurückgelegten Wegstrecke und unterhalb einer bestimmten Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit , jedoch ohne Berücksichtigung der verschiedenen Zuschläge , die nach in den Mitgliedstaaten geltenden örtlichen Regelungen erhoben werden dürfen .

Was die Taxameter mit elektronischen Einrichtungen in der Meßkette betrifft , so wird dieser Anhang nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 71/316/EWG ergänzt . In der Zwischenzeit ka * n elektronischen Taxametern die EWG-Bauartzulassung daher nicht erteilt werden .

1.2 . Spezielle Begriffe

Die Anzeige eines Taxameters hängt - abgesehen von dem jeweils eingestellten Tarif - von der Gerätekonstanten k des Taxameters und der Wegdrehzahl w des Fahrzeugs ab , in das das Gerät eingebaut ist . Die Wegdrehzahl w ist ihrerseits abhängig vom wirksamen Reifenumfang u der Fahrzeugräder und vom Übersetzungsverhältnis der Radumdrehungen zu den Umdrehungen des Teils , der am Fahrzeug zum Anschluß des Taxameters dient .

1.2.1 . Gerätekonstante k des Taxameters

Die Gerätekonstante k des Taxameters ist eine Kenngrösse , die die Art und die Anzahl der Signale angibt , die dem Gerät zugeleitet werden müssen , damit dieses eine Anzeige liefert , die genau einer gegebenen durchfahrenen Wegstrecke entspricht .

Die Konstante k wird ausgedrückt :

a ) in " Umdrehungen je angezeigtem Kilometer " ( U/km ) oder

b ) in " Impulsen je angezeigtem Kilometer " ( Imp/km ) ,

und zwar je nachdem , ob die Information über die durchfahrene Wegstrecke in das Taxameter in Form einer Drehbewegung der Antriebsachse oder in Form von elektrischen Signalen am Eint * des Gera * eingegeben wird .

1.2.2 . Wegdrehzahl w des Fahrzeugs

Die Wegdrehzahl w ist eine Grösse , die die Art und Anzahl der für den Antrieb des Taxameters bestimmten und an dem entsprechenden Fahrzeugbauteil auftretenden Signale angibt , die einer gegebenen durchfahrenen Wegstrecke entsprechen .

Dieser Kennwert wird ausgedrückt :

a ) in " Um drehungen je zurückgelegtem Kilometer " ( U/km ) oder

b ) in " Impulsen je zurückgelegtem Kilometer " ( Imp/km ) ,

und zwar je nachdem ob die Information über die durchfahrene Wegstrecke in Form einer Drehzahl der Taxameter-Antriebswelle oder in Form von elektrischen Signalen geliefert wird .

Die Wegdrehzahl ist abhängig von verachiedenen Faktoren , insbesondere von der Reifenabnutzung und dem Reifendruck , der Fahrzeugbelastung und den Fortbewegungsbedingungen ; sie ist unter den normalen Prüfbedingungen des Fahrzeugs zu bestimmen ( Punkt 1.2.7 ) .

1.2.3 . Wirksamer Reifenumfang u

Der wirksame Reifenumfang u des Fahrzeugrads , das das Taxameten direkt oder indirekt antreibt , ist die durchfahrene Wegstrecke , die einer wollen Umdrehung dieses Rades entspricht . Erfolgt der Taxameter-Antrieb gemeinsam über zwei Raader , so gilt als wirksamer Reifenumfang der Mittelwert der wirksamen Reifenumfänge der beiden Raader . Er wird in Millimetern angegeben .

Der wirksame Reifenumfang u steht in Wechselbeziehung zur Wegdrehzahl w ( Punkt 1.2.2 ) ; aus diesem Grund muß der Reifenumfang u - falls seine Kenntnis erforderlich ist - gleichfalls unter den Bedingungen von Punkt 1.2.7 bestimmt werden .

1.2.4 . Angleicheinrichtung

Die Angleicheinrichtung ist zur Anpassung der Wegdrehzahl w des Fahrzeugs an die Gerätekonstante k des Taxameters bestimmt .

1.2.5 . Zulässige Fehlerzone

Die in Punkt 5 aufgeführten zulässigen Fehlerzonen beziehen sich nur auf das vom Fahrzeug getrennte Gerät ( Geräteeigenfehler ) . Die bei der Ermittlung der Fehler anzuwendenden wahren Werte ( Punkt 5 ) ergeben sich aus der Gerätekonstanten k und den Tarifen , auf die das Gerät eingestellt wurde .

Die zulässige Fehlerzone legt die Abweichung fest , die zwischen der grössten und der kleinsten Anzeige höchstens bestehen darf .

1.2.6 . Umschaltgeschwindigkeit

Als Umschaltgeschwindigkeit gilt diejenige Geschwindigkeit , bei der der Antrieb der Anzeigeeinrichtung des Taxameters von der Zeit auf die zurückgelegte Strecke oder umgekehrt umschaltet .

Sie ergibt sich , wenn der " Zeittarif " durch den " Wegtarif " dividiert wird .

1.2.7 . Normale Prüfbedingungen des Fahrzeugs ( insbesondere hinsichtlich der Bestimmung seiner Wegdrehzahl )

Die " normalen Prüfbedingungen des Fahrzeugs " sind erfuellt , wenn :

a ) die Bereifung des oder der Antriebsrader des Taxameters von einer Bauart ist , deren wirksamer Reifenumfang u dem für die Bestimmung der Wegdrehzahl w verwendeten wirksamen Reifenumfang entspricht .

Die Reifen müssen i gutem Zustand sein und den ordnungsgemässen Druck aufweisen ;

b ) die Belastung des Fahrzeugs etwa 150 kg beträgt . Diese Belastung entspricht dem üblicherweise angenommenen Gewicht von zwei erwachsenen Personen einschließlich Fahrer ;

c ) das Fahrzeug sich mit Motorantrieb auf flachem und horizontalem Gelände gradlinig mit einer Geschwit digkeit von 40 km/h mehr oder weniger 5 km/h fortbewegt .

Werden die Prüfungen unter anderen Bedingungen durchgeführt ( z . B . unterschiedliche Belastung , unterschiedliche Geschwindigkeit - wie z . B . Schrittgeschwindigkeit - , Prüfstandsversuch usw . ) , so werden die Ergebnisse mit einem Korrekturwert versehen , um sie auf diejenigen Werte zu bringen , die unter den obengenannten " normalen Prüfbedingungen " erricht worden wären .

2 . MASSEINHEITEN

Für die von den Taxametern gelieferten oder auf ihnen angegebenen Werte sind ausschließlich folgende Masseinheiten zulässig :

- Meter oder Kilometer für die Wegstrecke . Jedoch können bis zum Ende der Übergangszeit , während der die Verwendung derjenigen britischen Masseinheiten in der Gemeinschaft erlaubt ist , die in den Kapiteln C und D des Anhangs zur Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18 . Oktober 1971 über Einheiten im Meßwesen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG ( 2 ) , aufgeführt sind , auf Verlangen des Vereinigten Königreichs oder Irlands die Wegstrecken in diesen Staaten in " yards " oder " miles " angegeben werden ;

- Sekunde , Minute oder Stunde für die Zeit .

Der Fahrpreis ist in den gesetzlichen Währungseinheiten des Landes auszudrücken , in dem das Fahrzeug zugelassen ist .

3 . TECHNISCHE MERKMALE

3.1 . Messeinrichtung - Rechenwerk

3.1.1 . Das Taxameter muß so beschaffen sein , daß es den Fahrpreis ausschließlich auf Grund folgender Faktoren berechnet und anzeigt :

a ) der zurückgelegten Wegstrecke ( Wegantrieb ) , wenn das Fahrzeug oberhalb der Umschaltgeschwindigkeit fährt ;

b ) der Zeit ( Zeitantrieb ) , wenn das Fahrzeug unterhalb der Umschaltgeschwindigkeit fährt oder stillsteht .

3.1.2 . Der Wegantrieb muß über die Raader bewirkt werden ; bei Rückwärtsfahrt darf keine Verringerung des angezeigten Preises oder der angezeigten Wegstrecke eintreten .

Der Zeitantrieb muß durch ein Uhrwerk sichergestellt sein , das lediglich durch Betätigung des Einschaltmechanismus des Taxameters in Gang gesetzt werden darf .

Von Hand aufgezogene , mechanische Uhrwerke müssen mindestens acht Stunden ohne Aufziehen arbeiten können , bzw . mindestens zwei Stunden , wenn das Uhrwerk bei jeder manuellen Ingangsetzung des Taxameters aufgezogen wird .

Bei mechanischen Uhrwerken mit elektrischem Aufzug muß das Aufziehen automatisch erfolgen .

Elektrische Uhrwerke müssen jederzeit betriebsbereit sein .

3.1.3 . Beim Wegantrieb muß in jeder Tarifstellung der erste Anzeigewechsel nach Zurücklegung einer nach den einzelstaatlichen Tarifbestimmungen festgelegten Wegstrecke ( Anlangsstrecke ) erfolgen . Die folgenden Skalenwerte der Anzeigeeinrichtung müssen unter sich gleichen Wegstrecken ( Fortschaltstrecken ) entsprechen .

Beim Zeitantrieb muß in jeder Tarifstellung der erste Anzeigewechsel nach einer Anfangszeit erfolgen , die nach den einzelstaatlichen Tarifbestimmungen festgelegt wird . Die folgenden Skalenwerte der Anzeigeeinrichtung müssen unter sich gleichen Zeitabschnitten ( Fortschaltzeiten ) entsprechen .

Ohne Antriebsumschaltung muß das Verhältnis zwischen der Anfangsstrecke und den Fortschaltstrecken unabhängig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhältnis zwischen der Anfangszeit und den Fortschaltzeiten sein .

3.1.4 . Die Angleicheinrichtung muß so beschaffen sein , daß bei Öffnung ihres Gehäuses die übrigen Te * e des Taxameters nicht zugänglich sind .

3.1.5 . Taxameter müssen so beschaffen sein , daß die zur Anpassung an die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Tarife erforderlichen Änderungen am Rechenwerk leicht vorgenommen werden können .

Ist die Anzahl der vom Gerät vorgesehenen Tarifstellungen grösser als die Anzahl der vorgeschriebenen Tarife , so müssen die Taxameter in allen überzählig vorhandenen Stellungen den Preis berechnen und anzeigen , der durch die geltenden nationalen Tarife gegeben ist .

3.2 . Betätigungseinrichtung

3.2.1 . Die einzelnen Organe des Taxameters dürfen sich nur dann in Bewegung setzen lassen , wenn das Taxameter durch die Betätigungseinrichtung in eine der nachfolgenden Stellungen gebracht worden ist :

3.2.2 . Stellung " FREI "

In der Stellung " FREI " gilt folgendes :

a ) Es darf keinerlei Fahrpreisanzeige erscheinen , oder diese Anzeige muß den Wert " Null " angeben ; in den Mitgliedstaaten , in denen am Tag der Genehmigung dieser Richtlinie die Anzeige des Mindestfahrpreises gebräuchlich ist , darf jedoch die Anzeige dieses Mindestfahrpreises erscheinen ;

b ) der Wegantrieb und der Zeitantrieb dürfen nicht auf die Fahrpreisanzeige einwirken ;

c ) das Sichtfenster für etwaige Zuschläge ( Punkt 3.3.7 ) muß leer sein oder die Anzeige " Null " angeben .

3.2.3 . Andere Stellungen

Die Betätigungseinrichtung muß so beschaffen sein , daß das Taxameter , ausgehend von der Stellung " FREI " , nacheinander in folgende Stellungen übergeführt werden kann :

a ) in die verschiedenen Tarifstellungen , und zwar in aufsteigender Folge oder in einer anderen durch entsprechende Tarifregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Reihenfolge ; in diesen Stellungen müssen der Zeitantrieb und der Wegantrieb sowie gegebenenfalls die Anzeige von Zuschlägen eingeschaltet sein ;

b ) in eine Stellung " KASSE " , mit Angabe des Endwerts der zu entrichtenden Summe , ohne Berücksichtigung irgendwelcher Zuschläge . In dieser Stellung muß der Zeitantrieb unterbrochen und der Wegantrieb nach den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Tarifregelungen eingestellt sein .

3.2.4 . Bedienung der Betätigungseinrichtung

Die Bedienung der Betätigungseinrichtung unterliegt folgenden Einschränkungen :

a ) Das Taxameter darf sich auseiner beliebigen Tarifstellung nicht in die Stellung " FREI " einstellen lassen , ohne zuvor durch die Stellung " KASSE " zu gehen ; der Übergang von einer Tarifstellung auf eine andere muß jedoch möglich bleiben ;

b ) aus der Stellung " KASSE " darf sich das Taxameter nicht in eine beliebige Tarifstellung umstellen lassen , ohne zuvor durch die Stellung " FREI " zu gehen ;

c ) das Taxameter muß so beschaffen sein , daß eine Änderung der Tarifstellung über die Stellung " FREI " nur möglich ist , wenn die Bedingungen für die Bedienung der Betätigungseinrichtung ( Punkt 3.2.2 ) beim Durchgang durch diese Stellung vollständig erfuellt sind ;

d ) es muß unmöglich sein , die Betätigungseinrichtung so einzustellen , daß das Taxameter andere als die obengenannten Stellungen einnehmen kann .

3.2.5 . Sonderbestimmungen

Unbeschadet der vorangehenden Vorschriften kann die Anfeinanderfolge der einzelnen Betriebsstellungen auch automatisch in Abhängigkeit von einer bestimmten zurückgelegten Strecke oder einer bestimmten durch einzelstaatliche Tarifregelungen festgesetzten Benutzungszeit erfolgen .

3.3 . Anzeigeeinrichtung

3.3.1 . Die Ablesefläche des Taxameters muß so beschaffen sein , daß die den Benutzer betreffenden Angaben bei Tag und bei Nacht leicht ablesbar sind .

3.3.2 . Der Fahrpreis muß ohne Berücksichtigung etwaiger Zuschläge durch einfache Ablesung von aneinander gereihten Ziffern mit einer Mindesthöhe von 10 mm ersichtlich sein .

Nach Ingangsetzen des Gerätes aus der Stellung " FREI " durch Bedienung der Betätigungseinrichtung muß ein fester Fahrpreis angezeigt werden , der im Augenblick der Aufnahme des Fahrgastes fällig wird ( Mindestfahrpreis ) .

Die Fahrpreisanzeige muß anschließend diskontinuierlich um gleichbleibende Geldbeträge fortschreiten .

3.3.3 . Das Taxameter muß eine Einrichtung aufweisen , durch die auf der Ablesefläche die eingeschaltete Betriebsstellung entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften jederzeit angezeigt wird .

3.3.4 . Das Taxameter muß so beschaffen sein , daß eine Repetiereinrichtung angebracht werden kann , durch die die eingeschaltete Betriebsstellung oder die Tarifstellung nach aussen sichtbar gemacht werden .

Die Repetiereinrichtung darf auf keinen Fall das einwandfreie Arbeiten des Gerätes stören oder den Zugang zum Mechanismus bzw . den Übertragungseinrichtungen des Taxameters ermöglichen .

3.3.5 . Wenn die obligatorischen Angaben auf der Ablesefläche nicht durch Leuchtziffern oder Leuchtbuchstaben angezeigt werden , so muß das Taxameter eine Einrichtung zur Beleuchtung dieser Angaben aufweisen , die blendungsfrei , jedoch von ausreichender Helligkeit sein muß , um eine mühelose Ablesung zu ermöglichen .

Die Lichtquellen dieser Einrichtung müssen sich ohne Öffnung der plombierten Gehäuse auswechseln lassen .

3.3.6 . Das Taxameter muß so beschaffen sein , daß es in den Mitgliedstaaten vorgeschriebene oder zugelassene Summierwerke , das heisst Zähler aufnehmen kann , die folgende Angaben liefern :

a ) die gesamte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke ,

b ) die gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke ,

c ) die Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen ,

d ) die Anzahl der Fortschaltungen .

Diese Zähler müssen die ihnen zugedachten Funktionen ordnungsgemäß erfuellen . Sie müssen die Angaben in aneinander gereihten Ziffern liefern , die eine sichtbare Mindesthöhe von 4 mm haben .

3.3.7 . Es muß möglich sein , das Taxameter mit einer Anzeigeeinrichtung für Zuschläge auszurüsten , die den einzelstaatlichen Regelungen entspricht , von der in Punkt 3.3.2 genannten Fahrpreisanzeige unabhängig und mit automatischer Nullrückstellung in der Stellung " FREI " ausgestattet ist .

Die Zuschläge sind in aneinander gereihten Ziffern anzugeben , die eine sichtbare Mindesthöhe von 8 * haben müssen und die Höhe der Ziffern , die den Preis der Fahrt angeben , nicht überschreiten dürfen .

3.4 . Fakultative Zusatzeinrichtungen

Ein Taxameter darf ausserdem folgende Zusatzeinrichtungen aufweisen :

a ) Kontrollzähler für den Fahrzeughalter ,

b ) Karten - oder Streifendrucker zur Angabe der Fahrpeise .

Das Vorhendensein und der Betrieb derartiger Einrichtungen dürfen das ordnungsgemässe Funktionieren des eigentlichen Taxameters nicht beeinflussen .

3.5 . Bauanforderungen

3.5.1 . Taxameter müssen stabil gebaut und ordnungsgemäß konstruiert sein .

Ihre wesentlichen Teile müssen aus Werkstoffen bestehen , die eine ausreichende Festigkeit und Steifigkeit gewährleisten .

3.5.2 . Das Gehäuse des Taxameters und das Gehäuse der Angleicheinrichtung , sofern es sich ausserhalb des Taxametergehäuses befindet , sowie die Maantel und Hüllen der Übertragungseinrichtungen müssen * o ausgeführt sein , daß die wesentlichen Teile des Mechanismus von aussen nicht zugänglich und gegen Staub und Schmutz geschützt sind .

Der Zugang zu den Einsteheinrichtungen muß ohne Verletzung der Sicherungsstempel unmöglich sein ( Punkt 6 ) .

4 . AUFSCHRIFTEN

4.1 . Allgemeine Aufschriften und Kennzeichnung

Jedes Taxameter muß auf der Ablesefläche oder einem plombierten Schild folgende , unter normalen Verwendungsbedingungen leicht erkennbaren und lesbaren Angaben tragen :

a ) Name und Anschrift des Herstellers oder seine Fabrikmarke ;

b ) Bezeichnung der Bauart , Fabrikationsnummer und Herstellungsjahr ;

c ) EWG-Bauartzulassungszeichen ;

d ) Gerätekonstante k ( mit einer relativen Ungenauigkeit von höchstens 0,2 % ) .

Jedes Taxameter muß Kennzeichenstellen aufweisen für folgende Angaben :

a ) gegebenenfalls zusätzliche Angaben über das Gerät oder das Fahrzeug , entsprechend den einzelstaatlichen Regelungen ;

b ) Stempel der teilweisen EWG-Ersteichung sowie der in den einzelstaatlichen Regelungen gegebenenfalls vorgesehenen sonstigen Eichungen .

4.2 . Besondere Aufschriften

4.2.1 . In der Nähe der Sichtscheiben aller Anzeigeeinrichtungen muß dentlich lesbar und eindeutig die Bedeutung der angezeigten Grössen angegeben sein .

4.2.2 . Ausser der Anzeige für den Fahrpreis und der gegebenenfalls zu zahlenden Zuschläge muß die Bezeichnung oder das Symbol der Währungseinheit angegeben sein .

5 . ZULÄSSIGE FEHLERZONEN

Bei der Kontrolle eines einbaufertigen Taxameters mit Zubehör auf dem Prüfstand gilt als ( vereinbarungsgemäß ) wahrer Wert der gemessenen Grössen derjenige , der sich aus der auf dem Gerät angegebenen Gerätekonstante k sowie dem ( den ) Tarif(en ) ergibt , auf den das ( die ) Gerät(e ) eingestellt wurde(n ) .

Der ( vereinbarungsgemäß ) wahre Wert dieser Grössen muß zwischen der grössten und der kleinsten zulässigen Anzeige liegen .

5.1 . Beim Wegantrieb darf die zulässige Fehlerzone für eine zurückgelegte Wegstrecke folgende Werte nicht übersteigen :

a ) für die Anfangsstrecke ( Punkt 3.1.3 ) : 2 % des wahren Wertes . Jedoch kann für Strecken unter 1 000 m diese Zone bis zu 20 m betragen ;

b ) für die Fortschaltstrecken : 2 % des wahren Wertes .

5.2 . Beim Zeitantrieb darf die zulässige Fehlerzone für einen bestimmten Zeitraum folgende Werte nicht übersteigen :

a ) für die Anfangszeit ( Punkt 3.1.3 ) : 3 % des wahren Wertes . Bei Anfangszeiten unter 10 Minuten kann diese Zone jedoch bis zu 18 Sekunden betragen ;

b ) für die Fortschaltzeiten : 3 % des wahren Wertes .

5.3 . In den einzelstaatlichen Regelungen ist festzulegen , ob die Einstellung der gesamten Messanlage ( Taxameter + Fahrzeug ) so vorzunehmen ist , daß die Grenzen der zulässigen Fehlerzone symmetrisch oder unsymmetrisch zum Fehler Null liegen , der sich beim Wegantrieb in diesem Fall auf die vom Fahrzeug tarsächlich zurückgelegte Wegstrecke beziecht .

6 . SICHERUNGSSTEMPEL

6.1 . Nachstehend aufgeführte Teile der Taxameter müssen durch einen Sicherungsstempel geschützt werden können :

a ) das Gehäuse mit dem Meßwerk des Taxameters ;

b ) das Gehäuse der Angleicheinrichtung ;

c ) die Mäntel und Hüllen der mechanischen oder elektrischen Übertragungsteile zwischen dem Eintritt des Taxameters und dem am Fahrzeug vorgesehenen Teil für den Anschluß des Gerätes , einschließlich der abnehmbaren Einzelteile der Angleicheinrichtung ;

d ) bei elektrischem Aufzug des Uhrwerks und elektrischem Antrieb der Betätigungseinrichtung des Taxameters : die Anschlüsse des elektrischen Kabels ;

e ) etwaige obligatorische Aufschriften - und Stempelschilder ;

f ) die Anschlüsse des elektrischen Kabels der in Punkt 3.3.4 genannten , gegebenenfalls vorzusehenden Repetiereinrichtung .

6.2 . Die Plomben müssen so beschaffen sein , daß jeder Zugang zu den geschützten Teilen und Anschlüssen ohne Beschädigung eines Sicherungsstempels unmöglich ist .

6.3 . In der EWG-Bauartzulassung sind die Stempelstellen sowie gegebenenfalls die Beschaffenheit und die Form der Einrichtungen festzulegen , mit denen die Stempelungen auszuführen sind .

7 . EWG-ERSTEICHUNG

7.1 . Falls eine vollständige Eichung gefordert wird , so erfolgt die EWG-Ersteichung eines Taxameters in mehreren Phasen .

7.2 . Erste Phase : Das Taxameter erhält das Zeichen der teilweisen EWG-Ersteichung , wenn

a ) seine Bauart die EWG-Bauartzulassung erhalten hat ;

b ) das Gerät mit der zugelassenen Bauart übereinstimmt und die in Punkt 4.1 geforderten Aufschriften trägt ;

c ) seine Fehlerzonen den Bestimmungen der Punkte 5.1 und 5.2 entsprechen .

7.3 . Spätere Phasen : Diese fallen unter die Zuständigkeit der Behörden des Landes , in dem das Taxameter in Betrieb genommen wird .

Sie umfassen :

- vor Einbau des Gerätes in das Fahrzeug :

a ) die Kontrolle der Einstellung des Gerätes gemäß Punkt 5.3 ;

b ) die Kontrolle der Einstellung der Tarife gemäß den entsprechenden Vorschriften ;

- nach Einbau des Gerätes im Fahrzeug :

die Prüfung der gesamten Messanlage .

( 1 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 204 .

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