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Document 31977L0093

Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

OJ L 26, 31.1.1977, p. 20–54 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 017 P. 3 - 37
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 011 P. 121 - 155
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 011 P. 121 - 155
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 008 P. 6 - 40
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 008 P. 6 - 40

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2000; Aufgehoben und ersetzt durch 300L0029

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/93/oj

31977L0093

Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/1977 S. 0020 - 0054
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0121
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0121
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0006


RICHTLINIE DES RATES vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (77/93/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Pflanzenerzeugung nimmt in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein.

Der Erfolg der Pflanzenerzeugung ist ständig durch Schadorganismen bedroht.

Der Schutz der Pflanzen gegen diese Schadorganismen ist unbedingt erforderlich, um eine Ertragsminderung zu verhindern und darüber hinaus die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern.

Die innerhalb der Mitgliedstaaten durchgeführte Bekämpfung der Schadorganismen mit dem Ziel ihrer planmässigen Vernichtung an Ort und Stelle wäre unzureichend, wenn nicht gleichzeitig Maßnahmen zum Schutz gegen deren Verbringen in die Mitgliedstaaten erfolgen würden.

Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen ist schon frühzeitig erkannt worden ; daher sind zahlreiche nationale Vorschriften erlassen und internationale Übereinkünfte geschlossen worden, von denen das unter der Schirmherrschaft der Food and Agriculture Organization der Vereinten Nationen stehende Internationale Pflanzenschutzabkommen vom 6. Dezember 1951 weltweite Bedeutung hat.

Das Internationale Pflanzenschutzabkommen hat ebenso wie die enge Zusmmenarbeit der Staaten innerhalb der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) bereits in gewissem Umfang zu einer Angleichung des Pflanzenschutzrechts geführt.

Trotz dieser internationalen Zusammenarbeit ist es erforderlich, die Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft noch besser aufeinander abzustimmen.

Es ist notwendig, einen gemeinsamen Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen aus Drittländern zu erreichen ; ferner muß mit zunehmendem Abbau der Schranken und Kontrollen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr eine Neuordnung der Überwachung im Rahmen des Pflanzenschutzes erreicht werden.

Eine der wichtigsten Maßnahmen ist dabei die Inventarisierung der besonders gefährlichen Schadorganismen, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten allgemein verboten, und derjenigen Schadorganismen, deren Verbringen durch bestimmte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten werden muß.

Da das Vorhandensein einiger dieser Schadorganismen beim Verbringen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus den Wirtsländern dieser Organismen nicht wirksam überwacht werden kann, müssen in möglichst geringem Umfang Verbringungsverbote für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder besondere Kontrollen in den Erzeugerländern vorgesehen werden.

Da wegen besonderer Gegebenheiten weitere Schadorganismen nur für einzelne Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, genügt es, den betreffenden Mitgliedstaaten die Einbeziehung dieser Schadorganismen in die gemeinschaftliche Pflanzenschutzregelung zu gestatten.

Zur Zeit findet beim innergemeinschaftlichen Verkehr eine Untersuchung der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie anderer Gegenstände im Rahmen des Pflanzenschutzes sowohl im Versandland als auch im Empfängerland statt ; diese zweite Untersuchung soll dadurch schrittweise abgebaut werden, daß die (1)ABl. Nr. 187 vom 9.11.1965, S. 2900/65. (2)Stellungnahme vom 13.10.1965 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Versandländer verpflichtet werden, die Überwachung im Rahmen des Pflanzenschutzes obligatorisch zu machen und strenger zu gestalten, um ein Verbringen von Schadorganismen in das Empfängerland von vornherein weitgehend auszuschließen.

Führt die Pflanzenschutzuntersuchung im Versandmitgliedstaat zu einem befriedigenden Ergebnis, so muß in der Regel ein Pflanzengesundheitszeugnis nach dem durch das Internationale Pflanzenschutzabkommen eingeführten Muster ausgestellt werden.

Überfluessige neue Untersuchungen sollen dadurch verhindert werden, daß unter bestimmten Voraussetzungen für die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleiteten Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten pflanzensanitäre Weiterversendungszeugnisse vorgesehen werden.

Gibt die Pflanzenschutzuntersuchung im Versandmitgliedstaat eine Gewähr für das Freisein von Schadorganismen, so können die regelmässigen Kontrollen im Empfangsmitgliedstaat abgebaut werden.

Ein solcher Abbau kann nur schrittweise erfolgen, weil die Mitgliedstaaten erst ein gewisses Vertrauen in das Funktionieren der Überwachung in den Versandmitgliedstaaten gewinnen müssen.

Es erscheint daher gerechtfertigt, für einen Zeitraum von vier Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie noch regelmässige Untersuchungen im Empfangsmitgliedstaat zuzulassen, während alle übrigen Vorschriften der Richtlinie bereits zwei Jahre nach der Bekanntgabe in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen.

Nach Ablauf des Zeitraums von vier Jahren sind Pflanzenschutzuntersuchungen im Empfangsmitgliedstaat bei Obst, Gemüse und Kartoffeln ausser Pflanzkartoffeln nur noch aus bestimmtem Anlaß oder in begrenztem Umfang zulässig ; dies gilt nicht für bestimmte formelle Kontrollen.

Diese Pflanzenschutzuntersuchungen müssen sich auf das Verbringen von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern und auf Fälle beschränken, in denen ernste Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine Pflanzenschutzvorschrift nicht eingehalten worden ist ; in allen anderen Fällen sind nur gelegentliche Kontrollen zulässig.

Dagegen ist es erforderlich, daß die Mitgliedstaaten in bezug auf das Verbringen von Erzeugnissen aus Drittländern mindestens hinsichtlich der wichtigsten Träger von Schadorganismen Untersuchungen vorschreiben.

Andererseits muß den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt werden, Ausnahmen von einigen Vorschriften zuzulassen.

Den Mitgliedstaaten muß weiterhin die Möglichkeit vorbehalten bleiben, bei dringender Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen Schutzmaßnahmen zu treffen, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind.

Es ist angebracht, insbesondere in diesem Falle eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß 76/894/EWG (1) eingesetzten Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz vorzusehen.

Gemeinschaftliche Vorschriften, die Maßnahmen zum Pflanzenschutz regeln, werden von dieser Richtlinie grundsätzlich nicht berührt. Dies gilt vorerst auch für einzelstaatliche Vorschriften über den Schutz gegen Schadorganismen, die im allgemeinen Vorräte an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen befallen, und für bestimmte sonstige einzelstaatliche Pflanzenschutzmaßnahmen, denen einheimische und eingeführte Erzeugnisse in gleicher Weise unterliegen.

Da in den französischen überseeischen Departements in bezug auf das Klima, die landwirtschaftliche Erzeugung und die Schadorganismen sowie die Handelsströme, insgesamt gesehen, andere Verhältnisse als in den übrigen Teilen der Gemeinschaft herrschen, lassen sich die Bestimmungen dieser Richtlinie vorläufig nicht ohne entsprechende Anpassung auf die genannten Departements anwenden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die französischen überseeischen Departements.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) Pflanzen : lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen einschließlich der frischen Früchte und der Samen; (1)ABl. Nr. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.

b) Pflanzenerzeugnisse : Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

c) Anpflanzen : jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten;

d) Schadorganismen : Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern;

e) amtliche Feststellung : Feststellung, die von Beauftragten des amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder unter ihrer Verantwortung von anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorgenommen wird.

(2) Diese Richtlinie betrifft Holz nur insofern, als es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in der Zeit vom 16. Oktober bis 30. April bei geringfügigem Befall von Schnittblumen durch die in Anhang I Teil A Buchstabe a) Nummern 1 und 4 genannten Schadorganismen.

Die Mitgliedstaaten können auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 16 ermächtigt werden, den genannten Zeitraum zu verkürzen.

(3) Absatz 1 gilt nicht bei geringfügigem Befall von Obst durch den in Anhang I Teil A Buchstabe b) Nummer 3 genannten Schadorganismus. Absatz 1 gilt allerdings in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September, sofern dieser Schadorganismus jung und bewegungsfähig ist.

(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang II Teil A genannten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, wenn sie von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die in Anhang II Teil A genannten Schadorganismen in isoliertem Zustand oder an anderen als den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Gegenständen nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.

(6) Die in Anhang I Teil B und in Anhang II Teil B genannten Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß a) die in Anhang I Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen

b) die in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, wenn sie von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie aufgeführten Organismen befallen sind,

nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.

(7) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß andere als die in den Anhängen I und II aufgeführten Organismen, die als schädlich angesehen werden können, in isoliertem Zustand nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen oder daß für deren Verbringen eine besondere Genehmigung erforderlich ist.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang III Teil A genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, soweit sie ihren Ursprung in den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Ländern haben, nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten können a) vorschreiben, daß die in Anhang III Teil B mit Bezug auf sie genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände nicht in ihr Gebiet verbracht werden dürfen;

b) von anderen Mitgliedstaaten, aus denen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in ihr Gebiet verbracht werden sollen, die in Anhang III Teil A genannt sind - ausser den Nummern 9 und 10 -, ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, in welchem Land diese Erzeugnisse ihren Ursprung haben.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang IV Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten können a) vorschreiben, daß die in Anhang IV Teil A Nummern 1, 2, 3 oder 5 genannten besonderen Anforderungen auch für diejenigen Drittländer gelten, die in den betreffenden Nummern zwar nicht genannt sind, die aber ihrerseits für Holz mit Ursprung in den in den betreffenden Nummern mit Bezug hierauf genannten Ländern keine entsprechenden Anforderungen stellen;

b) vorschreiben, daß die in Anhang IV Teil B mit Bezug auf sie genannten Pflanzen in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen, wenn sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen;

c) von anderen Mitgliedstaaten, aus denen die in Anhang IV Teil A Nummern 1, 2, 3 oder 5 genannten Pflanzenerzeugnisse in ihr Gebiet verbracht werden sollen, ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, in welchem Land diese Erzeugnisse ihren Ursprung haben.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, daß die in Anhang V genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um sicherzustellen, a) daß sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind;

b) daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;

c) daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Untersuchungsmaßnahmen nach Absatz 1 auch für die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 3 Absätze 5, 6 oder 7 oder des Artikels 5 Absatz 2 anzuwenden sind, soweit der Bestimmungsmitgliedstaat von einer der in diesen Artikeln vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß unter Anhang IV Teil A fallendes Saatgut, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, amtlich untersucht wird, um sicherzustellen, daß es den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug hierauf genannten besonderen Anforderungen entspricht.

Artikel 7

(1) Kann auf Grund der Untersuchung nach Artikel 6 angenommen werden, daß die dort genannten Voraussetzungen erfuellt sind, so wird ein Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs VIII Teil A in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft, vorzugsweise der des Bestimmungsmitgliedstaats, erteilt. Handelt es sich um andere Gegenstände, so treten in diesem Zeugnis an die Stelle der Worte "beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse" die Worte "beschriebenen Gegenstände".

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang V genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden dürfen, wenn sie von dem nach Absatz 1 erteilten Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind. Dieses Zeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den Versandmitgliedstaat verlassen.

(3) Die von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 zu ergreifenden Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 16 vor Ablauf des in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zeitraums festgelegt.

Artikel 8

(1) Soweit nicht einer der in Absatz 2 genannten Fälle vorliegt, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die in Anhang V genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die aus einem Mitgliedstaat in ihr Gebiet verbracht worden sind und von dort in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, von einer neuen Untersuchung nach Artikel 6 befreit sind, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis eines Mitgliedstaats nach dem Muster des Anhangs VIII Teil A begleitet sind.

(2) Sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen zweiten Mitgliedstaat verbracht worden und hat dort eine Aufteilung oder Zwischenlagerung stattgefunden oder ist dort die Verpackung geändert worden und sollen sie von dort in einen dritten Mitgliedstaat verbracht werden, so ist der zweite Mitgliedstaat von einer neuen Untersuchung nach Artikel 6 befreit, wenn amtlich festgestellt worden ist, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf seinem Gebiet keiner Gefahr ausgesetzt werden, die eine Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 6 in Frage stellt. In diesem Fall wird ein pflanzensanitäres Weiterversendungszeugnis nach dem Muster des Anhangs VIII Teil B in mindestens einer Amtssprache der Gemeinschaft, vorzugsweise der des Bestimmungsmitgliedstaats, erteilt. Dieses Zeugnis ist dem vom ersten Mitgliedstaat erteilten Pflanzengesundheitszeugnis oder einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Zeugnisses beizufügen. Dieses Zeugnis kann als "Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr" bezeichnet werden.

Das pflanzensanitäre Weiterversendungszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Land verlassen, von dem aus die Weiterversendung erfolgt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, daß Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nacheinander in mehrere Mitgliedstaaten verbracht werden. Werden dabei mehrere pflanzensanitäre Weiterversendungszeugnisse erteilt, so ist jeweils die Begleitung durch folgende Dokumente erforderlich: a) das letzte Pflanzengesundheitszeugnis oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Zeugnisses;

b) das letzte pflanzensanitäre Weiterversendungszeugnis;

c) die vor dem unter Buchstabe b) genannten Zeugnis erteilten pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisse oder die amtlich beglaubigten Kopien dieser Zeugnisse.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang IV Teil A genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, ausgenommen die Nummern 1, 2, 3 Buchstabe b), 4 Buchstabe b), 5, 6, 35 und 36, mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, in einen anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden dürfen, wenn sie zusätzlich zu den in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Zeugnissen von einem Pflanzengesundheitszeugnis nach dem Muster des Anhangs VIII Teil A des Landes, in dem sie ihren Ursprung haben, oder einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Zeugnisses begleitet sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für das Verbringen der in Anhang IV Teil B genannten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Mitgliedstaaten.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang VI genannten Pflanzen, die in ihr Gebiet verbracht werden, bei ihrer Ankunft wirksam gegen die San-José-Schildlaus entseucht werden. Sie verlangen diese Entseuchung jedoch nicht, wenn sichergestellt ist, daß eine Ausbreitung der San-José-Schildlaus nicht zu befürchten ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 16 ermächtigt werden zu verlangen, daß die in Absatz 1 genannten Pflanzen vor dem Verbringen in ihr Gebiet entseucht werden.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände sowie ihr Verpackungsmaterial und ihre Beförderungsmittel beim Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Gebiet auf die Einhaltung der in den Artikeln 3, 4 und 5 enthaltenen Verbote und Beschränkungen untersucht werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, soweit nicht nach den Artikeln 3, 4 oder 5 ein Verbringungsverbot besteht, Verboten oder Beschränkungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Pflanzenschutzes nur in folgenden Fällen unterliegen: a) Die nach Artikel 4, 5, 7, 8 oder 9 genannten Zeugnisse werden nicht vorgelegt;

b) die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände werden nicht über vorgeschriebene Einlaßstellen verbracht;

c) die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände werden nicht ordnungsgemäß für eine nach Absatz 3 zugelassene amtliche Kontrolle dargelegt;

d) diese Verbote oder Beschränkungen sind in Artikel 18 vorgesehen.

(2) Sie dürfen keine zusätzliche Erklärung im Pflanzengesundheitszeugnis verlangen.

(3) Bei Obst, Gemüse und Kartoffeln ausser Pflanzkartoffeln dürfen die Mitgliedstaaten über eine amtliche Kontrolle der Identität und der nach Absatz 1 zugelassenen Anforderungen hinaus regelmässig amtliche Kontrollen auf die Einhaltung der nach den Artikeln 3 und 5 erlassenen Vorschriften nur in folgenden Fällen vorsehen: a) Es besteht ein ernster Anhaltspunkt dafür, daß eine der genannten Vorschriften nicht eingehalten worden ist;

b) die genannten Pflanzen haben ihren Ursprung in einem Drittland ; dies gilt nur insoweit, als nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat eine Untersuchung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) stattgefunden hat.

In allen übrigen Fällen werden die amtlichen Kontrollen bei Obst, Gemüse und Kartoffeln ausser Pflanzkartoffeln nur gelegentlich und stichprobenweise durchgeführt. Gelegentliche Kontrollen sind Kontrollen, die höchstens an einem Drittel der aus einem bestimmten Mitgliedstaat verbrachten Partien vorgenommen und möglichst gleichmässig auf die Zeit und auf sämtliche Erzeugnisse verteilt werden.

(4) Wird festgestellt, daß ein Teil einer Partie von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit in Anhang I oder II genannten Schadorganismen befallen ist, so wird das Verbringen des übrigen Teils nicht verboten, wenn dieser Teil nicht befallsverdächtig ist und eine Ausbreitung der Schadorganismen beim Trennen der Teile ausgeschlossen erscheint.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die beim Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in ihr Gebiet vorgelegten Pflanzengesundheitszeugnisse und pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisse mit einem Eingangsstempel der zuständigen Dienststellen versehen werden, der mindestens die Bezeichnung der Dienststelle und das Eingangsdatum angibt.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, daß die in Anhang V genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in ihr Gebiet nur verbracht werden dürfen, a) wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht werden, um sicherzustellen, - daß sie nicht von den in Anhang I Teil A genannten Schadorganismen befallen sind,

- daß sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A genannte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,

- daß sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A genannte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen;

b) wenn sie von den nach Artikel 4, 5, 7, 8 oder 9 vorgeschriebenen Zeugnissen begleitet sind und wenn das Pflanzengesundheitszeugnis nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden ist, an dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Versandland verlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen des Artikels 6 Absatz 3 und Artikels 7 Absatz 3.

(3) Absatz 1 Buchstabe a) gilt nicht, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände über einen anderen Mitgliedstaat, der bereits die Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe a) durchgeführt hat, in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die in Artikel 8 vorgesehenen Maßnahmen auch auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern angewandt werden.

Artikel 13

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Änderungen fest, die an den Anhängen vorzunehmen sind.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten können, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist, a) allgemein oder für Einzelfälle folgende Ausnahmen vorsehen: i) von Artikel 4 Absatz 1 hinsichtlich einer Verkürzung der in Anhang III Teil A Nummer 8 genannten Frist,

ii) von Artikel 4 Absatz 1, Artikel 10 und 12 für die Durchfuhr durch ihr Gebiet sowie für den unmittelbaren Verkehr zwischen zwei Orten ihres Gebiets über das Gebiet eines anderen Landes,

iii) von Artikel 12, wenn die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat über das Gebiet eines Drittlands in ihr Gebiet verbracht werden,

iv) von den Artikeln 5, 10 und 12, wenn es sich um folgendes handelt: - Umzugsgut,

- kleine Mengen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Lebens- oder Futtermitteln, wenn sie dem nichtgewerbsmässigen Gebrauch des Besitzers oder Empfängers dienen oder zum Verbrauch während der Beförderung bestimmt sind,

- Pflanzen, die von Grundstücken innerhalb des Grenzbezirks eines anderen Landes stammen, die von benachbarten Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden innerhalb des Grenzbezirks ihres Gebiets aus bewirtschaftet werden,

- Saat- und Vermehrungsgut für Grundstücke in ihrem Grenzbezirk, die von benachbarten Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden innerhalb des Grenzbezirks eines anderen Landes aus bewirtschaftet werden;

b) für Einzelfälle Ausnahmen vorsehen: i) von Artikel 3 Absatz 1 und von Artikel 12 in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Oktober bei geringfügigem Befall von Schnittblumen durch die in Anhang I Teil A Buchstabe a) Nummern 1 und 4 aufgeführten Schadorganismen,

ii) von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 12 in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März bei geringfügigem Befall von Obst durch den in Anhang I Teil A Buchstabe a) Nummer 2 aufgeführten Schadorganismus,

iii) von Artikel 3 Absätze 1 und 3 und von Artikel 12 bei mehr als geringfügigem Befall von Obst durch die San-José-Schildlaus,

iv) von Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 und von Artikel 12,

v) von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 12 bei geringfügigem Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse durch bestimmte Schadorganismen, soweit sie bereits innerhalb der Gemeinschaft vorhanden sind;

c) für Einzelfälle, unbeschadet des in Absatz 2 vorgesehenen Verfahrens, Ausnahmen vorsehen: i) von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, soweit die in Anhang III Teil A Nummer 8 genannten Anforderungen betroffen sind, Artikel 5 und Artikel 12 für Versuchszwecke, wissenschaftliche Zwecke und Pflanzenzuechtungsvorhaben,

ii) von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich hinsichtlich der in Anhang IV Teil A Nummern 1 und 5 genannten Anforderung,

iii) von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich hinsichtlich der in Anhang IV Teil A Nummer 25 genannten Anforderung für Pflanzkartoffeln ; in diesem Fall bedarf es einer amtlichen Feststellung, daß die Pflanzkartoffeln ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen sich seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Befall durch die in Anhang I Teil A Buchstabe c) Nummer 2 aufgeführten Viren gezeigt haben.

(2) Bei den in Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Ausnahmen teilen die Mitgliedstaaten unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die in dieser Hinsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit. Nach dem Verfahren des Artikels 16 kann spätestens sechs Monate nach Erlaß der genannten Bestimmungen beschlossen werden, ob diese aufgehoben oder geändert werden müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 16 ermächtigt werden, Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 vorzusehen, sofern solche Abweichungen nicht bereits nach Absatz 1 zulässig sind.

(4) Bei den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) und in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen ist für jeden Einzelfall eine amtliche Feststellung erforderlich, daß die Bedingungen für die Gewährung der Ausnahme erfuellt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) oder Absatz 3 gewährt haben. Die Kommission macht den anderen Mitgliedstaaten hiervon jährlich Mitteilung.

Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 16 von dieser Mitteilungspflicht befreit werden.

(6) Die Mitgliedstaaten können für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat Ausnahmen von den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 vorsehen, soweit dieser auf die Anwendung der genannten Artikel durch den Versandmitgliedstaat verzichtet.

Artikel 15

(1) Besteht nach Auffassung eines Mitgliedstaats die unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen - auch solcher, die in den Anhängen nicht genannt sind - in seinem Gebiet, so kann er vorübergehend ergänzende Maßnahmen treffen, die zum Schutz vor dieser Gefahr erforderlich sind. Der Mitgliedstaat teilt die getroffenen Maßnahmen unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe mit.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 17 wird entschieden, ob die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind. Solange der Rat oder, nach dem genannten Verfahren, die Kommission keine Entscheidung getroffen hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 16

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz - im folgenden "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 17

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz - im folgenden "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 18

(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über Anforderungen an die Gesundheit von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, soweit sie hierfür nicht ausdrücklich strengere Anforderungen vorschreibt oder zulässt.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 16 ermächtigt werden, beim Verbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen in ihr Gebiet besondere Pflanzenschutzmaßnahmen zu treffen, soweit diese Maßnahmen auch für die einheimische Erzeugung vorgesehen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können beim Verbringen von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere der in Anhang VII genannten, sowie ihres Verpakkungsmaterials oder ihrer Beförderungsmittel in ihr Gebiet besondere Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schadorganismen treffen, die im allgemeinen Vorräte an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen befallen.

Artikel 19

Die Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des San-José-Schildlaus (1) wird wie folgt geändert: a) Der derzeitige Text des Artikels 7 wird zu Absatz 1 dieses Artikels, dem der folgende Absatz 2 angefügt wird:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer Früchte mit geringfügigem Befall."

b) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) werden die Worte "Artikel 7" durch "Artikel 7 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um (1)ABl. Nr. L 323 vom 24.12.1969, S. 5. a) den in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Beschränkungen binnen vier Jahren,

b) den übrigen Vorschriften dieser Richtlinie binnen zwei Jahren

nach Bekanntgabe der Richtlinie nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzueglich von allen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie in Anwendung dieser Richtlinie erlassen haben. Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 21

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.P.L.M.M. van der STEE

ANHANG I

A. SCHADORGANISMEN, DEREN VERBRINGEN IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN ZU UNTERSAGEN IST

a) Tiere in allen Entwicklungsstadien, lebend: 1. Cacöcimorpha pronubana (Hb.)

2. Ceratitis capitata (Wied.)

3. Conotrachelus nenuphar (Herbst)

4. Epichoristodes acerbella (Walk.) Diak.

5. Hylurgopinus rufipes Eichh.

6. Hyphantria cunea (Drury)

7. Laspeyresia molesta (Busck)

8. Popillia japonica Newman

9. Rhagoletis cingulata (Löw)

10. Rhagoletis fausta (Osten-Sacken)

11. Rhagoletis pomonella (Walsh)

12. Scaphoideus luteolus Van Duz.

13. Scolytus multistriatus (Marsh.)

14. Scolytus scolytus (F.)

15. Spodoptera littoralis (Boisd.)

16. Spodoptera litura (F.)

b) Tiere in allen Entwicklungsstadien, nicht nachweislich tot: 1. Heterodera pallida Stone

2. Heterodera rostochiensis Woll.

3. Quadraspidiotus perniciosus (Comst.)

c) Bakterien: 1. Aplanobacter populi Ridé

2. Corynebacterium sepedonicum (Spieck. et Kotth.) Skapt. et Burkh.

3. Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

d) Pilze: 1. Angiosorus solani Thirum. et O'Brien (Syn. Thecaphora solani Barrus)

2. Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt

3. Ceratocystis ulmi (Buism.) C. Moreau

4. Chrysomyxa arctostaphyli Diet.

5. Cronartium comptoniä Arthur

6. Cronartium fusiforme Hedgc. et Hunt ex Cumm.

7. Cronartium quercuum (Berk.) Miyabe ex Shirai

8. Endocronartium harknessii (J.P. Moore) Y. Hiratsuka (Syn. Peridermium harknessii [J.P. Moore])

9. Endothia parasitica (Murrill) P.J. et H.W. Anderson

10. Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto et Ito

11. Hypoxylon pruinatum (Klotzsche) Cke.

12. Melampsora farlowii (Arthur) Davis

13. Melampsora medusä Thüm. (Syn. M. albertensis Arthur)

14. Mycosphärella populorum Thomp. (Septoria musiva Peck)

15. Ophiostoma (Ceratocystis) roboris C. Georgescu et I. Teodoru

16. Poria weirii Murr.

17. Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc.

e) Viren und Mykoplasmen: 1. Schädliche Viren und Mykoplasmen von Cydonia Mill., Fragaria (Tourn.) L., Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Rubus L., Syringa L.

2. Viren und Mykoplasmen der Kartoffel (Solanum tuberosum L.): a) potato spindle tuber virus

b) potato yellow dwarf virus

c) potato yellow vein virus

d) andere schädliche Viren und Mykoplasmen, die in der Gemeinschaft nicht vorhanden sind

3. Rose wilt

4. Tomato bunchy top virus

5. Tomato ring spot virus

6. Schädliche Viren und Mykoplasmen der Weinrebe (Vitis L. partim)

7. Phloëm-Nekrose von Ulmus L.

f) Phanerogamen: - Arceuthobium spp. (nichteuropäische Arten).

B. SCHADORGANISMEN, DEREN VERBRINGEN IN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSAGT WERDEN KANN

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ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die vor dem Verbringen in einen Mitgliedstaat einer Pflanzenschutzuntersuchung durch das Ursprungs- oder Herkunftsland zu unterziehen sind

1. Pflanzen, die eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt sind, ausgenommen Samen und Aquarienpflanzen

2. Folgende Pflanzenteile: a) Schnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken von

Castanea

Chrysanthemum

Dianthus

Gladiolus

Prunus

Quercus

Rosa

Salix

Syringa

Vitis

b) frische Früchte von

Citrus, ausgenommen Zitronen [Citrus limon (L.) Burm. und Citrus medica L.]

Cydonia

Malus

Prunus

Pyrus

3. Knollen von Kartoffeln (Solanum tuberosum L.)

4. Holz von - Castanea, Quercus und Ulmus

- Nadelbäumen mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

- Populus mit Ursprung in Amerika

5. Erde, - die Pflanzenteile oder Humus enthält, wobei Torf nicht als Pflanzenteil oder Humus gilt

- die Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist.

ANHANG VI Pflanzen, die der Entseuchung zu unterwerfen sind

Pflanzen von Acacia, Acer, Amelanchier, Chänomeles, Cotoneaster, Cratägus, Cydonia, Euonymus, Fagus, Juglans, Ligustrum, Maclura, Malus, Populus, Prunus, Ptelea, Pyrus, Ribes, Rosa, Salix, Sorbus, Symphoricarpus, Syringa, Tilia, Ulmus und Vitis, ausgenommen Früchte, Samen und Pflanzenteile zu Zierzwecken.

ANHANG VII Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die einer besonderen Regelung unterworfen werden können

1. Getreide und seine Nachprodukte

2. Trockene Hülsenfrüchte

3. Wurzeln von Manihot und ihre Nachprodukte

4. Rückstände der Gewinnung pflanzlicher Öle.

ANHANG VIII

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