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Document 31976L0914

Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr

OJ L 357, 29.12.1976, p. 36–39 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 05 Volume 002 P. 167 - 170
Spanish special edition: Chapter 07 Volume 002 P. 52 - 55
Portuguese special edition: Chapter 07 Volume 002 P. 52 - 55
Special edition in Finnish: Chapter 16 Volume 001 P. 27 - 30
Special edition in Swedish: Chapter 16 Volume 001 P. 27 - 30
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 001 P. 67 - 70
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 001 P. 67 - 70
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 001 P. 67 - 70
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 001 P. 67 - 70
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 001 P. 67 - 70
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 001 P. 67 - 70
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 001 P. 67 - 70
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 001 P. 67 - 70
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 001 P. 67 - 70
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 001 P. 84 - 87
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 001 P. 84 - 87

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/09/2009; Aufgehoben durch 32003L0059

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1976/914/oj

31976L0914

Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr

Amtsblatt Nr. L 357 vom 29/12/1976 S. 0036 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0027
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0167
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0052
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0052


RICHTLINIE DES RATES vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Strassenverkehr (76/914/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 515/72 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf Grund von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 muß der Fahrer eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeugs, dessen zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen übersteigt und auf das diese Verordnung Anwendung findet, einen Befähigungsnachweis über den erfolgreichen Abschluß einer von einem Mitgliedstaat anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr mit sich führen, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat.

Auf Grund von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 muß der Fahrer eines im Personenverkehr eingesetzten Fahrzeugs, auf das diese Verordnung Anwendung findet, das 21. Lebensjahr vollendet haben und eine der in diesem Absatz festgesetzten Voraussetzungen erfuellen. Nach einer dieser Voraussetzungen muß er Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluß einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Personenkraftverkehr sein und diesen Nachweis mit sich führen.

Bei der Festsetzung dieses Mindestausbildungsniveaus ist es angezeigt, insbesondere den unterschiedlichen Merkmalen des Güterkraftverkehrs und des Personenkraftverkehrs Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Nachweis über das Mindestniveau der Ausbildung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 als Fahrer im Güterkraftverkehr oder der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe c) dieses Artikels als Fahrer im Personenkraftverkehr gilt bei den Personen als erbracht, die Inhaber der entsprechenden nationalen Fahrerlaubnis sind und eine Berufsausbildung beendet haben, die mindestens die Gebiete umfasst, die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Das Programm und die Art der Durchführung der in Absatz 1 genannten Berufsausbildung werden von dem Mitgliedstaat festgelegt. Der erfolgreiche Abschluß dieser Ausbildung wird durch eine Prüfung (1)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49. (2)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 11. (3)ABl. Nr. C 46 vom 9.5.1972, S. 8. (4)ABl. Nr. C 88 vom 6.9.1971, S. 14.

oder Kontrolle bestätigt, die vom Mitgliedstaat oder von den von ihm zu diesem Zweck bestimmten Stellen, die unter seiner unmittelbaren Aufsicht handeln, durchgeführt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Fahrer, die in ihrem Hoheitsgebiet innerstaatliche Beförderungen durchführen, sowie die Fahrer, die auf Fahrzeugen, welche in diesen Ländern zugelassen sind, grenzueberschreitende Beförderungen durchführen, eine umfassendere Ausbildung als im Anhang vorgesehen absolvieren. Dabei kann es sich um eine Ausbildung handeln, die in einem Mitgliedstaat bereits besteht oder deren künftige Einführung von einem Mitgliedstaat beschlossen wird.

Artikel 2

(1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 wird den Personen, die die Voraussetzungen von Artikel 1 dieser Richtlinie erfuellen, vom Staat oder von den Stellen, die von ihm zu diesem Zweck bestimmt sind und unter seiner unmittelbaren Aufsicht handeln, ausgestellt.

(2) Die Rechte, die gemäß den in Absatz 1 genannten Bestimmungen vor Inkrafttreten der in Durchführung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen erworben worden sind, bleiben ebenso gültig wie die nach dieser Richtlinie ausgestellten Nachweise.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

(2) Jeder Mitgliedstaat gibt der Kommission die Muster der Befähigungsnachweise oder gleichwertigen Dokumente bekannt, die er in Durchführung von Artikel 2 Absatz 1 einführt. Die Kommission gibt diese Informationen unverzueglich an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th.E. WESTERTERP

ANHANG MINDESTAUSBILDUNG BIS ZUR AUSSTELLUNG EINES BEFÄHIGUNGSNACHWEISES IM SINNE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE b) UND ABSATZ 2 BUCHSTABE c) DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 543/69

Die Ausbildung bis zur Ausstellung eines Befähigungsnachweises umfasst mindestens die nachstehend aufgeführten Gebiete, soweit diese nicht bereits in der Ausbildung für die Fahrerlaubnis enthalten sind. 1. Kenntnis der Konstruktion des Kraftfahrzeugs und seiner Hauptaggregate 1.1. Kenntnisse der Konstruktion und Funktion folgender Aggregate und Systeme: - Verbrennungsmotor,

- Schmierung und Kühlung,

- Kraftstoffe,

- elektrische Anlage,

- Zuendung,

- Antrieb (Kupplung, Schaltgetriebe usw.);

1.2. allgemeine Kenntnisse von Schmier- und Frostschutzmitteln;

1.3. Kenntnis der Vorsichtsmaßregeln beim Radwechsel;

1.4. Kenntnis des Aufbaus, des Montierens, der richtigen Behandlung und der Wartung von Reifen;

1.5. Kenntnis der verschiedenen Arten, der Arbeitsweise, der Hauptaggregate, der Anschlüsse, der Bedienung und der täglichen Wartung von Bremsanlagen sowie Kenntnis der Kupplungsvorrichtungen;

1.6. Befähigung zum Feststellen und Lokalisieren von Störungen am Kraftfahrzeug;

1.7. Befähigung zur Beseitigung kleinerer Störungen am Kraftfahrzeug unter Verwendung des richtigen Werkzeugs;

1.8. allgemeine Kenntnisse der Durchführung vorbeugender Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen.

2. Allgemeine Verkehrs- und Verwaltungskenntnisse 2.1. Allgemeine Kenntnisse und ausreichende Geographiekenntnisse, um Strassenkarten und die dazugehörenden Verzeichnisse benutzen zu können;

2.2. Kenntnis des wirtschaftlichen Einsatzes von Fahrzeugen;

2.3. Kenntnis der nach Unfällen und anderen Vorkomnissen (z.B. Brand) im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Versicherung zu treffenden Maßnahmen;

2.4. Kenntnis der nationalen Beförderungsvorschriften für den betreffenden Bereich (Güter - oder Personenverkehr).

Für die Fahrer von im Güterverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen:

2.5. Grundkenntnis der Verantwortlichkeit des Fahrers bei der Entgegennahme, während des Transports und bei der Ablieferung der Güter im Rahmen der vereinbarten Bedingungen;

2.6. Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den Binnengüterverkehr und den grenzueberschreitenden Güterverkehr vorgeschrieben sind;

2.7. Kenntnis des Ladens und Entladens von Gütern und der Verwendung von Lade- und Entladevorrichtungen;

2.8. Grundkenntnisse betreffend die Vorsichtsmaßnahmen, die bei der Behandlung und der Beförderung gefährlicher Güter zu treffen sind.

Für die Fahrer von im Personenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen:

2.9. Kenntnis der Verantwortlichkeit des Fahrers bei der Personenbeförderung;

2.10. Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente im Personenverkehr, die für den innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Personenverkehr vorgeschrieben sind.

3. Erfahrung im Führen von im Güter- und im Personenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen

3.1. Für die Fahrer von im Güterverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen:

praktische Erfahrung im Fahren und im Betrieb von Fahrzeugen von mehr als 7,5 Tonnen und in der Benutzung der Kuppelungsvorrichtung;

3.2. für die Fahrer von im Personenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeugen: praktische Erfahrung im Fahren und im Betrieb von Kraftomnibussen.

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