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Document 31976L0432
Council Directive 76/432/EEC of 6 April 1976 on the approximation of the laws of the Member States relating to the braking devices of wheeled agricultural or forestry tractors
Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
OJ L 122, 8.5.1976, p. 1–14
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 206 - 219
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 005 P. 5 - 18
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 005 P. 5 - 18
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 005 P. 3 - 15
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 005 P. 3 - 15
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 003 P. 104 - 117
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 003 P. 104 - 117
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 003 P. 104 - 117
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 003 P. 104 - 117
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 003 P. 104 - 117
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 003 P. 104 - 117
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 003 P. 104 - 117
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 003 P. 104 - 117
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 003 P. 104 - 117
Special edition in Bulgarian: Chapter 13 Volume 002 P. 172 - 185
Special edition in Romanian: Chapter 13 Volume 002 P. 172 - 185
Special edition in Croatian: Chapter 13 Volume 015 P. 6 - 19
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0167
Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Amtsblatt Nr. L 122 vom 08/05/1976 S. 0001 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0206
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0005
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 0005
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 6 . April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 76/432/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Bremsanlagen . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich zu oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , vor allem um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Raadern ( 3 ) einführen können . Die harmonisierten Vorschriften sollen insbesondere der Strassenverkehrssicherheit und dem Arbeitsschutz im gesamten Gebiet der Gemeinschaft dienen . Die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Zugmaschinen umfasst auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen . Für das einwandfreie Funktionieren eines derartigen Systems ist es unerläßlich , daß diese Vorschriften von allen Mitgliedstaaten vom gleichen Zeitpunkt an angewandt werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Als Zugmaschine ( land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschine ) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Raadern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein . ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Zugmaschinen nicht wegen deren Bremsanlagen verweigern , wenn diese Zugmaschinen mit den in den Anhängen I bis IV vorgesehenen Anlagen ausgestattet sind und wenn diese Anlagen den Vorschriften der Anhänge genügen . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen deren Bremsanlagen verweigern oder verbieten , wenn diese Zugsmaschinen mit den in den Anhängen I bis IV vorgesehenen Anlagen ausgestattet sind und wenn diese Anlagen den Vorschriften der Anhänge genügen . Artikel 4 Der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die erforderlichen Vorkehrungen , damit er von jeder Änderung unterrichtet wird , die ein Bauteil oder ein Merkmal nach Anhang I 1.1 betrifft . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob der geänderte Zugmaschinentyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden . Artikel 5 Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen . Artikel 6 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1 . Januar 1977 die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis . Sie wenden diese Bestimmungen ab 1 . Oktober 1977 an . ( 2 ) Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür , daß die Kommission von allen Entwürfen von Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die die Mitgliedstaaten auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen , so rechtzeitig unterrichtet wird , daß Sie dazu Stellung nehmen kann . Artikel 7 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 6 . April 1976 . Im Namen des Rates Der Präsident G . THORN ( 1 ) ABl . Nr . C 5 vom 8 . 1 . 1975 , S . 54 . ( 2 ) ABl . Nr . C 62 vom 15 . 3 . 1975 , S . 29 . ( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 . ANHANG I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , BAUVORSCHRIFTEN 1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1 . " Zugmaschinentyp hinsichtlich der Bremsanlage " Als " Zugmaschinentyp hinsichtlich der Bremsanlage " bezeichnet man die Zugmaschinen , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein : 1.1.1 . Leergewicht nach 1.18 , 1.1.2 . Gesamtgewicht nach 1.16 , 1.1.3 . Verteilung des Gewichtes auf die Achsen , 1.1.4 . technisch zulässige Achslast je Achse , 1.1.5 . bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit , 1.1.6 . Bremsanlage anderer Bauart ( insbesondere Vorhandensein oder Fehlen der Ausrüstungen für das Bremsen eines Anhängers ) , 1.1.7 . Zahl und Anordnung der gebremsten Achsen , 1.1.8 . Art der Antriebsmaschine , 1.1.9 . Gesamtübersetzung der Kraftübertragung bei Hoechstgeschwindigkeit , 1.1.10 . Abmessungen der Reifen der gebremsten Achsen . 1.2 . " Bremsanlage " ist die Gesamtheit der Teile , deren Aufgabe es ist , die Geschwindigkeit einer fahrenden Zugmaschine zu verringern oder diese zum Stillstand zu bringen oder im Stillstand zu halten , wenn sie bereits hält . Diese Aufgaben sind in 4.1.2 aufgeführt . Die Bremsanlage besteht aus der Betätigungseinrichtung , der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse . 1.3 . " Abstufbare Bremsung " ist eine Bremsung , bei der innerhalb des normalen Betätigungsbereichs der Bremsanlage , und zwar sowohl beim Anlegen als auch beim Lösen der Bremsen , 1.3.1 . der Fahrer die Bremskraft zu jedem Zeitpunkt durch Einwirken auf die Betätigungseinrichtung erhöhen oder verringern kann , 1.3.2 . die Bremskraft im gleichen Sinne wie die Einwirkung auf die Betätigungseinrichtung wirkt ( gleichförmige Wirkung ) , 1.3.3 . eine hinreichende Feinabstufung der Bremskraft leichtmöglich ist . 1.4 . " Betätigungseinrichtung " ist der Teil , den der Führer unmittelbar betätigt , um die zur Bremsung erforderliche Energie zu steuern oder auf die Übertragungseinrichtung aufzubringen . Diese Energie kann die Muskelkraft des Führers oder eine andere vom Führer gesteuerte Energiequelle oder eine Kombination dieser verschiedenen Energiearten sein . 1.5 . " Übertragungseinrichtung " ist die Gesamtheit der Teile , die zwischen der Betätigungseinrichtung und der Bremse angeordnet sind und diese miteinander verbinden . Die Übertragungseinrichtung kann mechanisch , hydraulisch , pneumatisch , elektrisch oder gemischt sein . Wird die Bremsung durch eine Energiequelle erreicht oder unterstützt , die unabhängig vom Führer , aber von ihm gesteuert ist , so ist der Energievorratsbehälter ein Teil der Übertragungseinrichtung . 1.6 . " Bremse " ist die Einrichtung , in der die sich der Bewegung der Zugmaschine entgegensetzenden Kräfte erzeugt werden . Sie kann eine Reibungsbremse sein ( wenn die Kräfte durch Reibung zwischen zwei zur Zugmaschine gehörenden Teilen , die sich gegeneinander bewegen , erzeugt werden ) , eine elektrische Bremse ( bei der die Kräfte aus der elektro-magnetischen Wirkung zwischen zwei sich gegeneinander bewegenden , sich aber nicht berührenden , zur Zugmaschine gehörenden Teilen entstehen ) , eine Flüssigkeitsbremse ( bei der sich die Kräfte durch die Wirkung einer Flüssigkeit entwickeln , die sich zwischen zwei sich gegeneinander bewegenden , zur Zugmaschine gehörenden Teilen befindet ) , eine Motorbremse ( bei der die Kräfte aus der künstlichen Erhöhung der auf die Räder übertragenen Bremswirkung des Motors entstehen ) . Eine Einrichtung , die den Antriebsstrang der Zugmaschine mechanisch blockiert , die jedoch nicht betätigt werden kann , wenn die Zugmaschine in Bewegung ist , wird als Feststellbremse bezeichnet . 1.7 . " Verschiedenartige Bremsanlagen " sind Bremsanlagen , die untereinander grundlegende Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein : 1.7.1 . Anlagen mit einem oder mehreren untereinander verschiedenartigen Teilen , z.B . aus unterschiedlichen Werkstoffen , mit voreinander abweichender Form oder Grösse , 1.7.2 . Anlagen , bei denen die Teile verschiedenartig kombiniert sind . 1.8 . " Teil einer Bremsanlage " ist einer der Teile , die zusammen die vollständige Bremsanlage bilden . 1.9 . " Durchgehende Bremsung " ist die Bremsung miteinander verbundener Fahrzeuge mit einer Einrichtung folgender Merkmale : 1.9.1 . eine einzige Betätigungseinrichtung , die vom Führersitz aus mit einer einzigen Bewegung abstufbar betätigt wird , 1.9.2 . die zur Bremsung der Fahrzeuge erforderliche Energie wird von ein und derselben Energiequelle geliefert ( die die Muskelkraft des Führers sein kann ) , 1.9.3 . die Bremsanlage bewirkt die gleichzeitige oder richtig aufgeteilte Bremsung der einzelnen miteinander verbundenen Fahrzeuge ohne Rücksicht auf ihre gegenseitige Lage . 1.10 . " Halbdurchgehende Bremsung " ist die Bremsung miteinander verbundener Fahrzeuge mit einer Einrichtung folgender Merkmale : 1.10.1 . eine einzige Betätigungseinrichtung , die vom Führersitz aus mit einer einzigen Bewegung abstufbar betätigt wird ; 1.10.2 . die zur Bremsung der miteinander verbundenen Fahrzeuge erforderliche Energie wird von mehreren getrennten Energiequellen geliefert ( von denen die eine die Muskelkraft des Führers sein kann ) ; 1.10.3 . die Bremsanlage bewirkt die gleichzeitige oder richtig aufgeteilte Bremsung der einzelnen * aiteinander verbundenen Fahrzeuge ohne Rücksicht auf ihre gegenseitige Lage . 1.11 . " Unabhängige Hilfskraftbremsung " ist die Bremsung miteinander verbundener Fahrzeuge mit Einrichtungen folgender Merkmale : 1.11.1 . die Betätigungseinrichtung der Zugmaschinenbremsanlage ist unabhängig von der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage(n ) der gezogenen Fahrzeuge ; letztere Betätigungseinrichtung ist jedoch auf der Zugmaschine angebracht , damit sie vom Führersitz aus leicht betätigt werden kann ; 1.11.2 . die für die Bremsung der gezogenen Fahrzeuge verwendete Energie darf nicht die Muskelkraft des Führers sein . 1.12 . " Unabhängige Bremsung " ist die Bremsung miteinander verbundener Fahrzeuge mit Einrichtungen folgender Merkmale : 1.12.1 . die Betätigungseinrichtung der Bremsanlage der Zugmaschine ist unabhängig von der Betätigungseinrichtung der Bremsanlage(n ) für die gezogenen Fahrzeuge ; letztere Betätigungseinrichtung ist jedoch auf der Zugmaschine angebracht , damit sie vom Führersitz aus leicht betätigt werden kann ; 1.12.2 . die für die Bremsung der gezogenen Fahrzeuge verwendete Energie ist die Muskelkraft des Führers . 1.13 . " Selbsttätige Bremsung " ist die Bremsung , bei der bei einer Trennung der miteinander verbundenen Fahrzeuge , auch infolge des Bruchs einer Verbindungseinrichtung , eine selbsttätige Bremsung des oder der gezogenen Fahrzeuge erfolgt , ohne daß dadurch die Bremswirkung des restlichen Teils der miteinander verbundenen Fahrzeuge aufgehoben wird . 1.14 . " Auflaufbremsung " ist die Bremsung , bei der die durch Auflaufen des gezogenen Fahrzeugs an das Zugfahrzeug entstehenden Kräfte ausgenutzt werden . 1.15 . " Beladene Zugmaschine " ist , falls nichts anderes angegeben ist , die bis zu ihrem Gesamtgewicht belastete Zugmaschine . 1.16 . " Gesamtgewicht " ist das vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtgewicht ( dieses Gewicht kann höher sein als das zulässige Gesamtgewicht ) . 1.17 . " Leere Zugmaschine " ist die betriebsbereite Zugmaschine mit vollen Kraftstoffbehältern und Kühlern , mit einem Führer von 75 kg Masse , ohne Beifahrer , ohne Zusatzeinrichtungen und ohne Beladung . 1.18 . " Leergewicht " ist das Gewicht der leeren Zugmaschine . 2 . ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 2.1 . Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp hinsichtlich der Bremsanlage ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen . 2.2 . Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen : 2.2.1 . Beschreibung des Zugmaschinentyps gemäß 1.1.1 bis 1.1.10 . Die dem Zugmaschinentyp vom Hersteller oder seinem Beauftragten zugeordnete Typenbezeichnung ist anzugeben ; 2.2.2 . Stückliste der die Bremsanlage bildenden Teile mit ihrer Kennzeichnung ; 2.2.3 . Schema der Bremsanlage mit Angabe der Lage der einzelnen Teile an der Zugmaschine , um das Auffinden und die Identifizierung der einzelnen Teile zu ermöglichen . 2.3 . Ferner sind zur Verfügung zu stellen : 2.3.1 . eine für den zu genehmigenden Zugmaschinentyp repräsentative Zugmaschine ; 2.3.2 . auf Verlangen Zeichnungen in geeignetem Maßstab , die höchstens das Format A 4 ( 210 mm mal 297 mm ) aufweisen oder auf dieses Format gefaltet sind . 3 . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS Dem EWG-Betriebserlaubnisbogen ist ein ausgefuellter Bogen nach dem Muster des Anhangs V beizufügen . 4 . BAUVORSCHRIFTEN 4.1 . Allgemeines 4.1.1 . Bremsanlage 4.1.1.1 . Die Bremsanlage muß so beschaffen und eingebaut sein , daß die Zugmaschine bei betriebsüblicher Beanspruchung trotz der auftretenden Erschütterungen den nachstehenden Vorschriften entspricht . 4.1.1.2 . Insbesondere muß die Bremsanlage so beschaffen und eingebaut sein , daß sie den im Betrieb auftretenden Korrosions - und Alterungswirkungen , die einen plötzlichen Verlust der Bremswirkung verursachen können , standhält . 4.1.2 . Anforderungen an die Bremsanlage Die in 1.2 beschriebene Bremsanlage muß folgende Anforderungen erfuellen : 4.1.2.1 . Betriebsbremsung 4.1.2.1.1 . Die Betriebsbremsung muß bei allen zulässigen bauartbedingten Geschwindigkeiten und zulässigen Belastungszuständen , und zwar bei Steigung und Gefälle , die Kontrolle der Zugmaschinenbewegung sowie ein sicheres , schnelles und wirksames Anhalten der Zugmaschine ermöglichen . Ihre Wirkung muß abstufbar sein . Diese Bedingungen gelten als erfuellt , wenn den Anforderungen des Anhangs II genügt wird . Der Führer muß die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können und dabei weiterhin mit mindestens einer Hand die Lenkung der Zugmaschine betätigen können . Die Betriebsbremsanlage der Zugmaschine darf aus einer rechten und einer linken Bremseinrichtung bestehen . Es muß möglich sein , sie zwecks gemeinsamer Betätigung miteinander zu verbinden . Diese Verbindung muß wieder gelöst werden können . Jede der beiden Einrichtungen , die rechte wie die linke , muß mit einer handbetätigten oder selbständig arbeitenden Regeleinrichtung ausgerüstet sein , um ein gleichmässiges Ansprechen der verbundenen Einrichtungen leicht zu ermöglichen . 4.1.2.2 . Feststellbremsung 4.1.2.2.1 . Die Feststellbremsung muß es ermöglichen , die Zugmaschine auch bei Abwesenheit des Führers in der Steigung und im Gefälle im Stillstand zu halten , wobei die bremsenden Teile durch eine Einrichtung mit mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten werden müssen . Dies kann durch eine Bremse erfolgen , die auf die Kraftübertragung wirkt . Der Führer muß die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können , wobei eine wiederholte Betätigung zum Erreichen der vorgeschriebenen Bremswirkung zulässig ist . 4.2 . Eigenschaften der Bremsanlagen 4.2.1 . Die Bremsanlage einer Zugmaschine muß die für die Betriebsbremsung und die für Feststellbremsung geltenden Vorschriften erfuellen . 4.2.2 . Die Einrichtungen für die Betriebsbremsung und die für die Feststellbremsung dürfen gemeinsame Teile aufweisen , vorausgesetzt , daß sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen . 4.2.2.1 . Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Betätigungseinrichtungen vorhanden sein , die vom Führersitz aus auch dann leicht erreichbar sind , wenn der Führer einen Sicherheitsgurt trägt . 4.2.2.2 . Bei Bruch eines Teiles der Bremsanlage ausser den Bremsen ( gemäß 1.6 ) oder bei sonstigen Störungen der Betriebsbremsanlage ( mangelhafte Wirkung , teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrates ) muß es möglich sein , die Zugmaschine abstufbar mit einer Verzögerung von mindestens 50 % des in Anhang II - 2.1.1 - vorgeschriebenen Wertes bis zum Stillstand abzubremsen . Diese Bedingung gilt als erfuellt , wenn die Restbremswirkung von Rädern beiderseits der Längsmittelebene aufgebracht wird ( ohne daß die Zugmaschine die Fahrspur verlässt ) . Bei der Anwendung dieses Punktes gelten die Bremshebel mit Spreiznocken oder ähnliche , mit denen die Bremsen betätigt werden , nicht als Teile , mit deren Bruch gegebenenfalls zu rechnen ist . 4.2.3 . Wird eine andere Energie als die Muskelkraft des Führers verwendet , so genügt eine einzige Energiequelle ( z.B . Hydraulikpumpe , Kompressor ) , wenn die Vorschriften nach 4.2.2 erfuellt werden . 4.2.4 . Die Betriebsbremsanlage muß auf die Räder mindestens einer Achse wirken . 4.2.5 . Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Räder einer Achse symmetrisch zur Längsmittelebene der Zugmaschine verteilt sein . 4.2.6 . Die Betriebsbremsanlage und die Feststellbremsanlage müssen auf Bremsflächen wirken , die mit den Rädern über ausreichend feste Teile ständig verbunden sind . Keine Bremsfläche darf von den Rädern durch Auskuppeln getrennt werden können . Bei nur einer gebremsten Achse darf das Differentialgetriebe nicht zwischen den Betriebsbremsen und dem zugehörigen Rad angeordnet sein ; bei zwei gebremsten Achsen darf auf der einen der beiden Achsen das Differentialgetriebe zwischen der Betriebsbremse und dem zugehörigen Rad angebracht werden . 4.2.7 . Die Abnutzung der Bremsen muß durch eine handbetätigte oder durch eineselbsstätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können . Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und die Teile der Übertragungseinrichtung und der Bremsen eine solche Wegreserve besitzen , daß bei Erwärmung der Bremsen oder nach Abnutzung der Beläge bis zu einem gewissen Grade die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist . 4.2.8 . Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragung müssen die Einfuellöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein ; ferner müssen die Flüssigkeitsbehälter so beschaffen sein , daß eine leichte Prüfung des Flüssigkeitsspiegels im Behälter möglich ist , ohne daß dieser geöffnet werden muß . 4.2.9 . Jede Zugmaschine , die mit einer Bremse ausgerüstet ist , die mit Hilfe eines Energiespeichers betrieben wird , muß - falls eine Bremsung mit der vorgeschriebenen Wirkung nicht ohne Mitwirkung der Speicherenergie möglich ist - ausser mit einem Manometer mit einer optisch oder akustisch wirkenden Warneinrichtung versehen sein , die anzeigt , daß die Energie in irgendeinem Teil der Anlage vor dem Bremsventil auf 65 % ihres Nennwertes oder darunter abgesunken ist . Diese Einrichtung muß unmittelbar und ständig an die Leitung angeschlossen sein . 4.2.10 . Ohne Rücksicht auf die Anforderungen nach Punkt 4.1.2.1 muß der Energievorrat , wenn für das Arbeiten einer Bremsanlage eine Hilfskraft erforderlich ist , so bemessen sein , daß bei Stillstand des Motors die Bremswirkung ausreichend bleibt , um die Zugmaschine unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzuhalten . 4.2.11 . Hilfsvorrichtungen dürfen die für sie erforderliche Energie nur unter der Bedingung aus dem Energievorrat entnehmen , daß durch ihren Betrieb , selbst bei einem Versagen der Energiequelle , der Energievorrat für die Bremsanlagen nicht unter den in 4.2.9 festgelegten Wert absinken kann . ANHANG II BREMSPRÜFUNGEN UND BREMSWIRKUNGEN 1 . BREMSPRÜFUNGEN 1.1 . Allgemeines 1.1.1 . Die Beurteilung einer Betriebsbremsanlage stützt sich auf die rechnerische mittlere Verzögerung über den Bremsweg . Der Bremsweg beginnt mit der Betätigung der Betätigungseinrichtung durch den Führer und endet mit dem Stillstand der Zugmaschine . Die Beurteilung einer Feststellebremsanlage stützt sich auf ihre Fähigkeit , die Zugmaschine sowohl auf einer Steigung als auch einem Gefälle im Stillstand zu halten . 1.1.2 . Für die Betriebserlaubnis jeder Zugmaschine ist die Bremswirkung bei Prüfungen auf der Strasse zu messen ; diese Prüfungen sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen : 1.1.2.1 . Die Zugmaschine muß sich in dem für jeden Prüfungstyp angegebenen Belastungszustand befinden . Dieser ist im Prüfbericht anzugeben ; 1.1.2.2 . bei den Prüfungen darf die auf die Betätigungseinrichtung ausgeuebte Kraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung nicht grösser sein als 60 daN bei Fußbremsung und 40 daN bei Handbremsung ; 1.1.2.3 . die Strasse muß eine griffige Oberfläche haben ; 1.1.2.4 . die Prüfungen dürfen nur stattfinden , wenn die Ergebnisse nicht vom Wind beeinflusst werden ; 1.1.2.5 . bei Beginn der Prüfung müssen die Reifen kalt sein und den für die tatsächliche Belastung der ruhenden Räder vorgeschriebenen Druck haben ; 1.1.2.6 . die vorgeschriebene Bremswirkung muß erzielt werden ohne Blockieren der Räder , ohne daß die Zugmaschine ihre Spur verlässt und ohne ungewöhnliche Schwingungen . 1.1.3 . Während der Prüfung muß die Zugmaschine mit allen Teilen der vom Hersteller für gezogene Fahrzeuge vorgesehenen Bremsvorrichtungen gemäß Anhang I - 1.9 , 1.10 , 1.11 und 1.12 - ausgerüstet sein . 1.2 . Prüfung Typ 0 ( Normale Prüfung der Wirkung bei kalter Bremse ) 1.2.1 . Allgemeines 1.2.1.1 . Die Bremsen müssen bei Beginn der Prüfung kalt sein . Eine Bremse gilt als kalt , wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfuellt ist : 1.2.1.1.1 . die an der Bremsscheibe oder aussen an der Trommel gemessene Temperatur beträgt weniger als 100 * C ; 1.2.1.1.2 . bei vollständig gekapselten Bremsen , einschließlich Bremsen im Ölbad , beträgt die aussen am Gehäuse gemessene Temperatur weniger als 50 * C ; 1.2.1.1.3 . die Bremsen sind während einer Stunde nicht betätigt worden . 1.2.1.2 . Bei der Bremsprüfung dürfen die nicht gebremsten Achsen , wenn sie auskuppelbar sind , nicht mit den gebremsten Achsen verbunden sein . 1.2.1.3 . Die Prüfung ist unter folgenden Bedingungen durchzuführen : 1.2.1.3.1 . Die Zugmaschine ist auf das Gesamtgewicht und die ungebremste Achse auf die technisch zulässige Achslast zu bringen , auf die Räder der gebremsten Achse sind die Reifen mit den vom Hersteller vorgesehenen grössten Abmessungen zu montieren . Bei Zugmaschinen mit Allradbremsen ist die Vorderachse auf die technisch zulässige Achslast zu bringen ; 1.2.1.3.2 . die Prüfung ist mit einer unbeladenen Zugmaschine mit Reifen mit den vom Hersteller vorgesehenen grössten Abmessungen zu wiederholen , wobei sich auf der Zugmaschine nur der Führer und gegebenenfalls eine weitere Person , die die Prüfergebnisse aufzunehmen hat , befinden darf ; 1.2.1.3.3 . für die Prüfungen sowohl bei beladener wie leerer Zugmaschine gelten für die Mindestbremswirkung die Werte gemäß 2.1.1 ; 1.2.1.3.4 . die Fahrbahn muß horizontal sein . 1.2.2 . Die Bremsprüfung Typ 0 ist durchzuführen : 1.2.2.1 . bei der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit und ausgekuppeltem Motor ; 1.2.2.2 . für die Prüfgeschwindigkeit ist eine Toleranz von mehr oder weniger 10 % zulässig ; 1.2.2.3 . die vorgeschriebene Mindestbremswirkung muß erreicht werden . 1.3 . Prüfung Typ I ( Prüfung des Absinkens der Bremswirkung ) 1.3.1 . Die beladenen Zugmaschinen sind so zu prüfen , daß die Energieaufnahme derjenigen entspricht , die während des gleichen Zeitraums bei einer beladenen Zugmaschine bei einer Geschwindigkeit entsteht , die einen Wert von 80 % mehr oder weniger 5 % der für die Prüfung Typ 0 vorgesehenen Geschwindigkeit erreicht , und zwar auf einem 10prozentigen Gefälle über eine Strecke von einem Kilometer , bei ausgekuppeltem Motor . 1.3.2 . Am Schluß der Prüfung ist unter den Bedingungen der Bremsprüfung Typ 0 ( allerdings bei anderen Temperaturen ) die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage bei ausgekuppeltem Motor zu ermiteln . 2 . WIRKSAMKEIT DER BREMSANLAGEN 2.1 . Betriebsbremsanlagen 2.1.1 . Die Betriebsbremsanlagen müssen 2.1.1.1 . unter den Bedingungen der Bremsprüfung Typ 0 gewährleisten , Zugmaschinen mit einer rechnerischen mittleren Verzögerung über den Bremsweg von mindestens 2,4 m/s2 abzubremsen , 2.1.1.2 . nach der Bremsprüfung Typ I eine Restbremswirkung gewährleisten , die 75 % der vorgeschriebenen Bremswirkung sowie 60 % der bei der Bremsprüfung Typ 0 tatsächlich festgestellten Bremswirkung ( mit ausgekuppeltem Motor ) nicht unterschreiten darf . 2.2 . Feststellbremsanlagen 2.2.1 . Die Feststellbremsanlage muß , auch wenn sie mit einer der anderen Bremsanlagen kombiniert ist , die beladene Zugmaschine sowohl auf einer Steigung als auch einem Gefälle von 18 % im Stillstand halten können . 2.2.2 . Bei Zugmaschinen , hinter denen ein oder mehrere Anhänger mitgeführt werden dürfen , muß die Feststellbremsanlage der Zugmaschine eine aus leerer Zugmaschine und nicht gebremstem Anhänger gleichen Gewichts ( jedoch nicht mehr als 3 t ) bestehende Fahrzeugeinheit sowohl auf einer Steigung als auch auf einem Gefälle von 12 % im Stillstand halten können . 2.2.3 . Eine Feststellbremsanlage , die mehrmals betätigt werden muß , bevor sie die vorgeschriebene Bremswirkung erreicht , kann zugelassen werden . ANHANG III FEDERSPEICHERBREMSEN 1 . BEGRIFFSBESTIMMUNG " Federspeicherbremsen " sind Einrichtungen , bei denen die zur Bremsung erforderliche Energie von einer oder mehreren Federn geliefert wird , die als Energiespeicher wirken . 2 . SONDERBESTIMMUNGEN 2.1 . Federspeicherbremsen dürfen nicht für die Betriebsbremsung verwendet werden . 2.2 . Bei allen Drücken , die in der Vorratsleitung zum Federkompressionsraum auftreten können , darf eine leichte Druckschwankung keine grosse Schwankung der Bremskraft hervorrufen . 2.3 . Die Vorratsleitung zum Federkompressionsraum muß eine Energiereserve besitzen , an die keine andere Einrichtung oder Ausrüstung angeschlossen ist . Diese Vorschrift gilt nicht , wenn die Federn durch mindestens 2 voneinander unabhängige Einrichtungen zusammengedrückt gehalten werden können . 2.4 . Die Anlage muß so beschaffen sein , daß die Bremsen mindestens dreimal angelegt und gelöst werden können , wenn der Anfangsdruck im Federkompressionsraum gleich dem vorgesehenen Hoechstdruck ist . Diese Bedingung muß erfuellt sein , wenn die Bremsen eng eingestellt sind . 2.5 . Der Druck im Federkompressionsraum , bei dem eine Betätigung der Bremsen durch die Federn einsetzt , wenn diese eng eingestellt sind , darf nicht grösser sein als 80 % des für eine normale Betätigung verfügbaren Mindestdrucks . 2.6 . Sinkt der Druck im Federkompressionsraum unter den Wert , bei dem die Bewegung der Teile der Bremsen einsetzt , so muß eine optische oder akustische Warneinrichtung ausgelöst werden . Sofern diese Bedingung erfuellt ist , darf diese Warneinrichtung dieselbe wie die Warneinrichtung nach Anhang I - 4.2.9 - sein . 2.7 . Wird eine Zugmaschine , die zum Ziehen von mit durchgehenden oder halbdurchgehenden Bremsen ausgestatteten Anhängern eingerichtet ist , mit Federspeicherbremsen ausgerüstet , so muß die automatische Betätigung der Federspeicherbremsen eine Betätigung der Bremsen des gezogenen Fahrzengs auslösen . 3 . HILFSLÖSEEINRICHTUNG 3.1 . Federspeicherbremsen sind so zu bauen , daß bei einem Funktionsfehler die Bremsen ohne Benutzung der normalen Betätigungseinrichtung gelöst werden können . Diese Bedingung kann durch eine ( pneumatische , mechanische usw . ) Hilfseinrichtung erfuellt werden . 3.2 . Ist zur Betätigung der in 3.1 erwähnten Einrichtung ein Werkzeug oder ein Schlüssel erforderlich , so sind diese in der Zugmaschine mitzuführen . ANHANG IV FESTSTELLBREMSANLAGEN MIT MECHANISCHER VERRIEGELUNG DER BREMSZYLINDER 1 . BEGRIFFSBESTIMMUNG " Mechanische Verriegelung der Bremszylinder " ist die Einrichtang , bei der die Feststellbremsung dadurch sichergestellt wird , daß die Kolbenstange des Bremszylinders mechanisch eingeklemmt wird . Die mechanische Verriegelung erfolgt dadurch , daß man die Druckluft aus der Verriegelungskammer entweichen lässt ; diese Anlage ist so eingerichtet , daß sie sich löst , wenn der Überdruck in der Verriegelungskammer wieder hergestellt wird . 2 . SONDERBESTIMMUNGEN 2.1 . Nähert sich der Druck im Kompressionsraum einem Wert , der der Verriegelung entspricht , so muß eine optische oder akustische Warneinrichtung ausgelöst werden . 2.2 . Bei Zylindern mit mechanischer Verriegelungseinrichtung muß die Betätigung des Bremskolbens durch zwei getrennte Energiequellen gewährleistet sein . 2.3 . Ein verriegelter Bremszylinder darf nur gelöst werden können , wenn sichergestellt ist , daß die Bremsanlage nach dem Lösen erneut betätigt werden kann . 2.4 . Im Hinblick auf den Ausfall der Energiequelle für die Verriegelungskammer ist eine Hilfsentriegelungseinrichtung ( z.B . mechanisch oder mit Hilfe von Druckluft ) vorzusehen ; diese Einrichtung kann beispielsweise mit der Luft aus einem Reifen der Zugmaschine gespeist werden . ANHANG V MUSTER Name der Behörde ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN TYP EINER LAND - ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ZUGMASCHINE AUF RÄDERN HINSICHTLICH DER BREMSANLAGE ( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h ) Nummer der EWG-Betriebserlaubnis ... 1 . Fabrikmarke ( Firmenbezeichnung ) ... 2 . Typ und Handelsbezeichnung ... 3 . Name und Anschrift des Herstellers ... 4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ... 5 . Leergewicht der Zugmaschine ... 6 . Verteilung des Leergewichtes auf die Achsen ... ( kg ) 7 . Gesamtgewicht der Zugmaschine ... 8 . Verteilung des Gesamtgewichtes der Zugmaschine auf die einzelnen Achsen , entsprechend Anhang II - 1.2.1.3.1 - ... 9 . Marke und Typ der Bremsbeläge ... 10 . Motortyp ... 11 . Gesamtübersetzung der Kraftübertragung bei Hoechstgeschwindigkeit ... 12 . Reifenabmessungen : 12.1 . Hoechstzulässige Abmessungen der Reifen für die gebremste(n ) Achse(n ) ... 12.2 . Reifenabmessungen für die technisch zulässige Achslast der nichtgebremsten Achse ... 13 . Hoechstgeschwindigkeit der Zugmaschine ... 14 . Zahl und Anordnung der gebremsten Achsen ... 15 . Zusammenfassende Beschreibung der Bremsanlage ... 16 . Gewichte der Zugmaschine bei der Prüfung : * leer * beladen * Achse 1 * ... * ... * Achse 2 * ... * ... * 17 . Reifenabmessungen bei der Prüfung : * Achse 1 * Achse 2 * Reifenabmessungen * ... * ... * 18 . Ergebnis der Bremsprüfungen : 18.1 . Betriebsbremsanlage * Prüfgeschwindigkeit ( km/h ) * Rechnerische Bremswirkung in m/s2 * Gemessene Betätigungskraft ( daN ) * 18.1.1 . Prüfung Typ 0 * * * * leer * ... * ... * ... * beladen * ... * ... * ... * 18.1.2 . Prüfungen Typ I * ... * ... * ... * 18.2 . Feststellbremsanlage : positiv/negativ ( 1 ) 19 . Zugmaschine zur EWG-Betriebserlaubnis vorgeführt am ... 20 . Mit den Betriebserlaubnisprüfungen beauftragte Dienststelle ... 21 . Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls ... 22 . Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls ... 23 . Die EWG-Betriebserlaubnis wird hinsichtlich der Bremsanlage erteilt/versagt ( 1 ) ... 24 . Ort ... 25 . Datum ... 26 . Unterschrift ... 27 . Die in Anhang I - 2.2.1 bis 2.2.3 - aufgeführten Dokumente sind beigefügt . ( 1 ) Nichtzutreffendes ist zu streichen .