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Document 31971R2822

Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 17 betreffend die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages

OJ L 285, 29.12.1971, p. 49–50 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1971(III) P. 899 - 900
English special edition: Series I Volume 1971(III) P. 1035 - 1036
Greek special edition: Chapter 08 Volume 001 P. 91 - 92
Spanish special edition: Chapter 08 Volume 002 P. 16 - 17
Portuguese special edition: Chapter 08 Volume 002 P. 16 - 17
Special edition in Finnish: Chapter 08 Volume 001 P. 45 - 46
Special edition in Swedish: Chapter 08 Volume 001 P. 45 - 46

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32003R0001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/2822/oj

31971R2822

Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 17 betreffend die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages

Amtsblatt Nr. L 285 vom 29/12/1971 S. 0049 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0045
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0899
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0045
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 1035
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0091
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0016
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0016


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2822/71 DES RATES vom 20. Dezember 1971 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 17 betreffend die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung Nr. 17 (1) sieht in Artikel 4 Absatz 2 für bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eine Ausnahme von der in Artikel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Anmeldung vor.

Die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes macht eine Anpassung der Unternehmen an die Verhältnisse dieses grösseren Marktes erforderlich ; ein geeignetes Mittel zur Anpassung kann die Kooperation zwischen Unternehmen sein ; es erscheint insbesondere angebracht, die Kooperation bei der Forschung und Entwicklung und den Abschluß von Spezialisierungsabsprachen, die die Wirksamkeit des Wettbewerbs nicht beeinträchtigen, zu erleichtern.

Diese Kooperation wird erleichtert, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht mehr anzumelden sind.

Bei der Befreiung von der Anmeldung ist sowohl dem Bedürfnis der Unternehmen nach Erleichterung ihrer Zusammenarbeit als auch dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung Rechnung zu tragen.

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die lediglich die gemeinsame Forschung und Entwicklung betreffen, sind, soweit sie den Wettbewerb einschränken, im allgemeinen nicht so gefährlich, daß eine Anmeldung erforderlich wäre.

Spezialisierungsvereinbarungen können zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder Warenverteilung beitragen ; eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs ist im allgemeinen nicht zu befürchten, wenn die beteiligten Unternehmen eine bestimmte Grösse und bezueglich der spezialisierten Erzeugnisse einen bestimmten Marktanteil nicht überschreiten ; solche Vereinbarungen können daher in der Regel vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages gemäß Absatz 3 freigestellt werden.

Es ist daher zweckmässig, Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 zu ergänzen und Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen über die gemeinsame Forschung und Entwicklung, soweit sie wettbewerbseinschränkend sind, und bestimmte Spezialisierungsabsprachen von der Anmeldepflicht auszunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 wird wie folgt ergänzt:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn 1. ... (unverändert)

2. ... (unverändert)

3. sie lediglich zum Gegenstand haben: a) ... (unverändert)

b) die gemeinsame Forschung und Entwicklung,

c) die Spezialisierung bei der Herstellung von Erzeugnissen, einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden, - wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand der Spezialisierung sind, in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mehr als 15 v.H. des Umsatzes mit gleichen Erzeugnissen und solchen, die für den Verbraucher auf Grund ihrer (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als gleichartig anzusehen sind, nicht auszumachen und

- wenn der gesamte jährliche Umsatz der beteiligten Unternehmen 200 Millionen Rechnungseinheiten nicht überschreitet.

Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen können bei der Kommission angemeldet werden."

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEDINI

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