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Document 22007A0720(02)

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits - Schlussakte - Erklärungen

OJ L 189, 20.7.2007, p. 26–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

Related Council decision

22007A0720(02)

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits - Schlussakte - Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 189 vom 20/07/2007 S. 0026 - 0039


Abkommen

über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

im Namen der Europäischen Gemeinschaft,

und

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(nachstehend "die Kommission" genannt),

im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft,

zusammen nachstehend "die Gemeinschaften" genannt,

einerseits

und

DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT,

im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend "Schweiz" genannt,

andererseits,

nachstehend "die Vertragsparteien" genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und den Gemeinschaften für beide Vertragsparteien von Vorteil ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die wissenschaftlich-technische Forschung für die Gemeinschaften und die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz und die Gemeinschaften zurzeit Forschungsprogramme auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaften und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien daran interessiert sind, den Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und technologischen Entwicklungsarbeiten der Schweiz bzw. zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaften für Forschung und technologische Entwicklung zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (nachstehend "Fusionsabkommen" genannt) geschlossen haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend "Rahmenabkommen" genannt) geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 des Rahmenabkommens die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 16. Januar 2004 ein Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit [1] unterzeichnet haben, das seit dem 1. Januar 2004 vorläufig angewandt wurde und am 16. Mai 2006 in Kraft getreten ist.

IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 9 Absatz 2 des genannten Abkommens eine Erneuerung vorsieht, um eine Beteiligung an neuen mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu ermöglichen,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend "Siebtes EG-Rahmenprogramm" genannt) durch den Beschluss 1982/2006/EG [2] und die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 [3] des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die Entscheidungen 2006/971/EG [4], 2006/972/EG [5], 2006/973/EG [6], 2006/974/EG [7] und 2006/975/EG [8] des Rates verabschiedet wurde und dass das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2007-2011) durch den Beschluss 2006/970/Euratom [9], die Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 [10] des Rates sowie die Entscheidungen 2006/976/Euratom [11] und 2006/977/Euratom [12] des Rates (nachstehend "7. Rahmenprogramme EG und Euratom") verabschiedet wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen eingeleiteten Tätigkeiten unbeschadet der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berührt, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Technologie sowie der Forschung und Entwicklung aufzunehmen und gegebenenfalls zu diesem Zweck Abkommen zu schließen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1) Die Beteiligung der Schweiz an der Durchführung der vollständigen Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom erfolgt, unbeschadet des Fusionsabkommens, nach Maßgabe des vorliegenden Abkommens.

Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können an allen spezifischen Programmen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen.

(2) Schweizerische Rechtspersonen können an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Gemeinschaften teilnehmen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist.

(3) Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, einschließlich der Gemeinsamen Forschungsstelle, können an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, deren Themen denen der Programme der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom entsprechen.

(4) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: "Rechtsperson" ist eine natürliche oder juristische Person im Sinne des an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts, die eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechtsfähigkeit besitzt. Darunter fallen insbesondere Universitäten, Forschungseinrichtungen, Industrieunternehmen — einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen — und natürliche Personen.

Artikel 2

Formen und Mittel der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit ist in folgender Form vorgesehen:

(1) Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an der Durchführung aller spezifischen Programme, die aufgrund der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom verabschiedet werden, unter Beachtung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration sowie an den Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Falls die Gemeinschaft Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag erlässt, kann die Schweiz sich an den nach diesen Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen vorbehaltlich der Vorschriften, die zur Einrichtung dieser rechtlichen Strukturen erlassen werden, und vorausgesetzt, diese Vorschriften treten in der Schweiz in Kraft, beteiligen. Der Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften entscheidet über die Anwendbarkeit dieser Vorschriften in der Schweiz.

Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich an indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 169 und 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen.

(2) Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Programme, die zur Durchführung der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom beschlossen werden, nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2.

(3) Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an den schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat über Themen beschließt, die denen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom entsprechen, nach Maßgabe der geltenden schweizerischen Regelung und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschließlich ihres Anteils an den Verwaltungs- und allgemeinen Managementkosten der betreffenden Projekte.

(4) Neben der regelmäßigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom und der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf folgende Art und Weise erfolgen:

a) regelmäßiger Meinungsaustausch über Kurs und Prioritäten der Forschungspolitik sowie über Vorhaben in der Schweiz und in den Gemeinschaften,

b) Meinungsaustausch über Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit,

c) gelegentlicher Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in den Gemeinschaften sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten,

d) gemeinsame Sitzungen,

e) Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern,

f) regelmäßige Kontakte zwischen den Programm-/Projektleitern beider Vertragsparteien und fortlaufende Verfolgung der von der anderen Vertragspartei durchgeführten Programme und Projekte,

g) Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops.

Artikel 3

Anpassung

Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angepasst und erweitert werden.

Artikel 4

Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum

(1) Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an Forschungsprogrammen der Gemeinschaften teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften. Diese Bestimmung berührt nicht die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind.

(2) Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben die Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 teilnehmen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz.

Artikel 5

Finanzbestimmungen

(1) Bei Verpflichtungen, die die Gemeinschaften im Zuge der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen sind — sowie daraus resultierenden Zahlungen — leistet die Schweiz keinerlei Beitrag. Der finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission infolge der verschiedensten Arbeiten zu decken, die für die Durchführung, Verwaltung und Nutzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und Tätigkeiten notwendig sind.

(2) Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den Siebten Rahmenprogrammen EG und Euratom, ausgenommen das Kernfusionsprogramm, errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Marktpreisen. Der schweizerische Beitrag zum Kernfusionsprogramm wird weiterhin nach Maßgabe des betreffenden Abkommens berechnet. Diese Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für dasselbe Jahr vorliegen.

(3) Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind im Anhang B festgelegt.

Artikel 6

Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften

(1) Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte "Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften" sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt dieselbe. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an diesen Ausschuss verwiesen.

(2) Der Ausschuss kann auf Antrag der Schweiz die Schweizer Regionen benennen, die die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates [13] angeführten Kriterien erfüllen und somit für die Förderung von Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms "Forschungspotenzial" des spezifischen Programms "Kapazitäten" in Frage kommen können.

(3) Der Ausschuss kann beschließen, die Hinweise im Anhang C auf Rechtsakte der Gemeinschaft zu ändern.

Artikel 7

Beteiligung

(1) Unbeschadet des Artikels 4 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an den Siebten Rahmenprogrammen EG und Euratom teilnehmen, die gleichen vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften.

(2) Die Vorschriften und Bedingungen für die Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme sind für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz die gleichen wie bei Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen, die im Rahmen derselben Programme mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in den Gemeinschaften haben.

(3) Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können Darlehen der EIB zur Unterstützung der Forschungsziele des Siebten EG-Rahmenprogramms in Anspruch nehmen.

(4) Bei der Auswahl der Prüfer oder unabhängigen Sachverständigen für die Forschungs- und technologischen Entwicklungsprogramme der Gemeinschaften wird eine angemessene Zahl schweizerischer Sachverständiger in Betracht gezogen, wobei den für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßigen Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird.

(5) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden innerstaatlichen Vorschriften und Verfahrensregeln können Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften zu den gleichen Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 3 genannten schweizerischen Forschungsprogramme teilnehmen. Die schweizerischen Behörden können die Beteiligung einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine schweizerische Rechtsperson daran teilnimmt.

Artikel 8

Mobilität

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt von Forschern, die in der Schweiz und in den Gemeinschaften an unter dieses Abkommen fallenden Tätigkeiten teilnehmen, in Begleitung einer begrenzten Zahl von Mitgliedern ihres Forschungspersonals — soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist — zu gewährleisten.

Artikel 9

Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit

(1) Sollten die Gemeinschaften beschließen, ihre Forschungsprogramme zu überarbeiten oder zu erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Gemeinschaften notifiziert. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Gemeinschaften ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

(2) Verabschieden die Gemeinschaften neue mehrjährige Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung, so kann dieses Abkommen nach von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen erneuert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen im Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften Informationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung solcher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten aus.

Artikel 10

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

(1) Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind.

(2) Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Siebten EG-Rahmenprogramm assoziierten Drittstaat ("assoziierter Staat") hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, sofern der assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.

Artikel 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften gelten, nach Maßgabe dieser Verträge sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz.

Artikel 12

Anhänge

Die Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 13

Änderung und Kündigung

(1) Dieses Abkommen gilt für die Laufzeit der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom.

(2) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst.

(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

(4) Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

Artikel 14

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den Abschluss der dazu notwendigen Verfahren notifiziert, und wird ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

(2) Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitteilt, das Abkommen nicht zu schließen, wird Folgendes vereinbart:

- Die Gemeinschaften zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück.

- Allerdings ziehen die Gemeinschaften ihre Mittelbindungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Erstattungen, von dem oben genannten Rückzahlungsbetrag ab.

- Projekte und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgeführt.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Люксембург на двадесет и пети юни две хиляди и седма година.

Hecho en Luxemburgo, el veinticinco de junio de dos mil siete.

V Lucemburku dne dvacátého pátého června dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Luxembourg den femogtyvende juni to tusind og syv.

Geschehen zu Luxemburg am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta juunikuu kahekümne viiendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις είκοσι πέντε Ιουνίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Luxembourg, on the twenty-fifth day of June in the year two thousand and seven.

Fait à Luxembourg, le vingt-cinq juin deux mille sept.

Fatto a Lussemburgo, addì venticinque giugno duemilasette.

Luksemburgā, divtūkstoš septītā gada divdesmit piektajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai septintųjų metų birželio dvidešimt penktą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-hetedik év június havának huszonötödik napján.

Magħmul fil-Lussemburgu, fil- ħamsa u għoxrin jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Luxemburg, de vijfentwintigste juni tweeduizend zeven.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego piątego czerwca roku dwa tysiące siódmego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e cinco de Junho de dois mil e sete.

Adoptat la Luxemburg, douăzeci şi cinci iunie două mii șapte.

V Luxemburgu dňa dvadsiateho piateho júna dvetisícsedem.

V Luxembourgu, petindvajsetega junija leta dva tisoč sedem.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Luxemburg den tjugofemte juni tjugohundrasju.

Зa Eвpoпeйcката общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Гια την Ευρωπαїκή Κоινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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Зa Eвpoпeйcката общност зa aтoмна енергия

Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica

Za Evropské společenství pro atomovou energii

For Det Europæiske Atomenergifælleskab

Für die Europäische Atomgemeinschaft

Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel

Гια την Ευρωπαїκή Κоινότητα Ατομικής Εvέργειας

For the European Atomic Energy Community

Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique

Per la Comunità europea dell'energia atomica

Eiropas Atomenerġijas kopienas vārdā

Europos atominés energijos bendrijos vardu

Az Európai Atomenergia-közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea ta' l-Enerġija Atomika

W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej

Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie

Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica

Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice

Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu

Za Evropsko skupnost za atomsko energijo

Euroopan atominienergiayhteisön puolesta

För Europeiska atomenergigemenskapen

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Зa Конфедерация Швейцария

Por la confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Гια την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederaţia Elveţiană

Za Švajčiarsku konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

På Schweiziska edsförbundets vågnar

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[1] ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 22.

[2] ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

[3] ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

[4] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

[5] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 242. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81.

[6] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 270. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91.

[7] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101.

[8] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 126.

[9] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 60. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 21.

[10] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 4.

[11] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 404. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 139.

[12] ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 434. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 149.

[13] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

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ANHANG A

GRUNDSÄTZE DER AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

I. Geltungsbereich

Für die Zwecke dieses Abkommens hat "geistiges Eigentum" die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke dieses Abkommens sind "Kenntnisse" die schutzfähigen und nicht schutzfähigen Ergebnisse und Informationen sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II. Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, insbesondere des TRIP-Übereinkommens (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum), der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden.

2. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an einer indirekten Maßnahme der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen, haben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 geänderten Fassung, der Verordnung (Euratom) Nr. 2322/2002 des Rates [2] in der durch die Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 geänderten Fassung sowie der Finanzhilfevereinbarung und/oder des mit den Gemeinschaften geschlossenen Vertrags, und dies in Übereinstimmung mit Punkt 1. Bei einer Beteiligung der Schweiz an gemäß Artikel 169 und 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführten indirekten Maßnahmen des Siebten EG-Rahmenprogramms hat die Schweiz dieselben, in den einschlägigen Bestimmungen festgelegten Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten.

3. Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen oder -projekten teilnehmen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die daran mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, und dies in Übereinstimmung mit Punkt 1.

III. Rechte an geistigem Eigentum von Vertragsparteien

1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für die Kenntnisse, die die Vertragsparteien während der gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erwerben, folgende Regeln:

a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümerin derselben. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b) Die Vertragspartei, die Eigentümerin dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesen Kenntnissen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln:

a) Veröffentlicht eine Vertragspartei technische und wissenschaftliche Daten, Informationen und Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, in Zeitschriften, Artikeln, Berichten, Büchern, Videoaufzeichnungen oder in Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b) Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, sofern dieser/diese die Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

3. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für nicht zu verbreitende Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln:

a) Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen sie nicht verbreitet sehen möchte.

b) Für die besonderen Zwecke dieses Abkommens kann die empfangende Vertragspartei nicht zu verbreitende Informationen auf eigene Verantwortung an Gremien oder Personen weitergeben, die ihr unterstehen.

c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, welche die nicht zu verbreitenden Informationen bereitstellt, kann die empfangende Vertragspartei diese Informationen in weiteren Kreisen verteilen, als es nach Buchstabe b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der erforderlichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer weiter gehenden Verteilung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die innerstaatlichen Regelungen und Rechtsvorschriften dies gestatten.

d) Nicht zu verbreitende Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern der Empfänger dieser nicht zu verbreitenden oder der sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäß Buchstabe a unterrichtet worden ist.

e) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass nicht zu verbreitende Informationen, die sie gemäß Buchstaben a und d erhält, nach Maßgabe dieses Abkommens geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie Buchstaben a und d nicht oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

[1] ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 23.

[2] ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 35.

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ANHANG B

REGELN FÜR DEN IN ARTIKEL 5 DIESES ABKOMMENS VORGESEHENEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ

I. Festlegung der finanziellen Beteiligung

1. Die Kommission übermittelt der Schweiz so früh wie möglich, spätestens jedoch am 1. September jedes Jahres, folgende Angaben zusammen mit den einschlägigen Unterlagen:

a) die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen, die im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für die beiden Rahmenprogramme vorgesehen sind,

b) die aufgrund des Vorentwurfs des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Schweiz an den beiden Rahmenprogrammen. Zur Erleichterung der internen Haushaltsverfahren übermitteln die Kommissionsdienststellen spätestens am 31. Mai jedes Jahres die entsprechenden vorläufigen Zahlen.

2. Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission der Schweiz die im Ausgabenplan für die Beteiligung der Schweiz vorgesehenen Beträge mit.

II. Zahlungsmodalitäten

1. Im Juni und im November jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung für den aufgrund dieses Abkommens zu leistenden Beitrag an die Schweiz. Darin ist jeweils die Zahlung von sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vorgesehen. Im letzten Jahr der Laufzeit der beiden Rahmenprogramme hat die Schweiz jedoch ihren vollen Beitrag spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen.

2. Die Beiträge der Schweiz werden in Euro berechnet und gezahlt.

3. Die Schweiz zahlt ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf Seite 248 von Telerate angegeben ist. Dieser Satz erhöht sich um 1,5 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Beitrag später als 30 Tage nach den in Absatz 1 vorgesehenen Zahlungsterminen gezahlt wird.

4. Reisekosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch ihre Mitwirkung an der Arbeit der Forschungsausschüsse und an der Durchführung der beiden Rahmenprogramme entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie bei Vertretern und Sachverständigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften.

III. Bedingungen der Durchführung

1. Der in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz zu den beiden Rahmenprogrammen bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.

2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt die Kommission eine Berichtigung der Konten für die Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden.

Diese Berichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss der beiden Rahmenprogramme. Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Gemeinschaftsprogramme verbucht und werden der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.

IV. Unterrichtung

1. Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird der Schweiz informationshalber die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für die beiden Rahmenprogramme entsprechend der Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Kommission vorgelegt.

2. Die Kommission übermittelt der Schweiz alle weiteren Statistiken und allgemeinen Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung der beiden Rahmenprogramme, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

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ANHANG C

FINANZKONTROLLE DER SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN DEN VON DIESEM ABKOMMEN BETROFFENEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

I. Direkte Verbindung

Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom und ihren Subunternehmern. Diese können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben.

II. Prüfungen

1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates [1] in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates [2] geänderten Fassung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission [3] in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 [4] geänderten Fassung sowie den übrigen Vorschriften, auf die sich dieses Abkommen bezieht, können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2. Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zur Durchführung der Rechtsakte, auf die sich dieses Abkommen bezieht, ausdrücklich erwähnt.

3. Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Kommission.

4. Die Prüfungen können auch nach Auslaufen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden.

5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

III. Kontrollen an Ort und Stelle

1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates [5] und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [6] durchzuführen.

2. Die Kommission bereitet die an Ort und Stelle durchgeführten Kontrollen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4. Sollten sich die Teilnehmer der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom einer Kontrolle an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

IV. Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaften regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der Rechtsakte, auf die dieses Abkommen sich bezieht, geschlossen wurden.

V. Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Abkommens in jeglicher Form übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

VI. Administrative Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates geänderten Fassung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 geänderten Fassung und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften [7] administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen.

VII. Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Siebten EG-Rahmenprogramms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den Behörden erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag im Zuge der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

[1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[2] ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

[3] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

[4] ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3.

[5] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[6] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[7] ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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Schlussakte

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

und

der SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT,

die am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendsieben in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zusammengekommen sind, haben die folgende gemeinsame Erklärung angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt ist:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über einen engen Dialog im Hinblick auf neue Strukturen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag.

Daneben haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen zur Kenntnis genommen, die der Schlussakte beigefügt sind:

Erklärung des Rates über die Beteiligung der Schweiz an den Ausschüssen,

Erklärung der Gemeinschaften über die Behandlung von Forschern aus der EU in der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens.

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Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über einen engen Dialog im Hinblick auf neue Strukturen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag

Die beiden Vertragsparteien erklären, dass zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung von Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens die Schweizerische Eidgenossenschaft rechtzeitig und in angemessener Weise über Vorarbeiten zu den Strukturen, die auf Artikel 169 und/oder auf Artikel 171 EG-Vertrag beruhen und im Wege der Siebten Rahmenprogramme verwirklicht werden sollen, unterrichtet wird.

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Erklärung des Rates über die Beteiligung der Schweiz an den Ausschüssen

Der Rat willigt ein, dass die Vertreter der Schweiz, soweit die jeweilige Thematik für sie von Belang ist, als Beobachter an Sitzungen folgender Gremien teilnehmen können:

- sämtliche im Rahmen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom eingesetzten Ausschüsse einschließlich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST),

- Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle.

Die Abstimmungen in diesen Gremien finden ohne die Vertreter der Schweiz statt.

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Erklärung der Gemeinschaften über die Behandlung von Forschern aus der EU in der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens

Die Gemeinschaften gehen davon aus, dass die Schweiz, soweit sie für die Anzahl der für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verfügbaren Aufenthaltsgenehmigungen Höchstgrenzen festlegt, die für beteiligte Forscher ausgegebenen Aufenthaltsgenehmigungen bei der Berechnung dieser Höchstgrenze nicht berücksichtigt. Ferner gehen die Gemeinschaften davon aus, dass die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 3 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (ABl. L 242 vom 4.9.1978, S. 1) für die an Projekten beteiligten und von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Gemeinschaften beschäftigten Forscher in gleicher Weise gelten.

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Erklärung der Regierung der Schweiz

Die Regierung der Schweiz betrachtet die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens sowie der Schweizer Rechtsordnung als von der Erklärung der Gemeinschaften über die Behandlung von Forschern aus der EU in der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens nicht berührt.

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