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Document 22004A0320(01)

Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS) - PROTOKOLL ÜBER DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN - - Erklärungen

OJ L 83, 20.3.2004, p. 14–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 11 Volume 050 P. 186 - 195
Special edition in Estonian: Chapter 11 Volume 050 P. 186 - 195
Special edition in Latvian: Chapter 11 Volume 050 P. 186 - 195
Special edition in Lithuanian: Chapter 11 Volume 050 P. 186 - 195
Special edition in Hungarian Chapter 11 Volume 050 P. 186 - 195
Special edition in Maltese: Chapter 11 Volume 050 P. 186 - 195
Special edition in Polish: Chapter 11 Volume 050 P. 186 - 195
Special edition in Slovak: Chapter 11 Volume 050 P. 186 - 195
Special edition in Slovene: Chapter 11 Volume 050 P. 186 - 195
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 034 P. 264 - 273
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 034 P. 264 - 273
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 114 P. 260 - 267

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/memorandum_underst/2004/265/oj

Related Council decision

22004A0320(01)

Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS) - PROTOKOLL ÜBER DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN - - Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 083 vom 20/03/2004 S. 0014 - 0021


Vereinbarung

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS)

DIE STAATLICHE TOURISMUSVERWALTUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT -

im Folgenden "Vertragsparteien" genannt,

IN DEM BESTREBEN, organisierte Gruppenreisen aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft zu erleichtern,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass für diese Reisen Visumangelegenheiten und damit zusammenhängende Fragen geregelt werden müssen,

IN DER ERWAEGUNG, dass diese Reisen dazu beitragen werden, den Tourismussektor in China und der Gemeinschaft zu stärken,

ENTSCHLOSSEN, zu gewährleisten, dass diese Vereinbarung unter strikter Einhaltung der chinesischen Vorschriften und der Binnenmarktvorschriften der Gemeinschaft angewandt wird,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung nach dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind, nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten,

IN DER ERWAEGUNG, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung nach dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des nicht für das Königreich Dänemark gelten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck:

a) "Mitgliedstaat" einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs.

b) "chinesischer Staatsangehöriger" eine Person, die Inhaber eines Reisepasses der Volksrepublik China ist.

c) "Gebiet der Gemeinschaft" das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, mit Ausnahme des Hoheitsgebiets des Königreichs Dänemark, Irlands, des Vereinigten Königreichs und der französischen überseeischen Departements.

d) "lizenzierte chinesische Reiseagentur" eine Reiseagentur, die von der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China (Chinese National Tourism Administration, CNTA) ausgewählt und benannt worden ist.

e) "Kurier" die Person, die befugt ist, die Visumanträge für eine Touristengruppe nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 dieser Vereinbarung bei den Botschaften oder Konsulaten der Mitgliedstaaten in China einzureichen.

f) "Schengen-Visum" das einheitliche Visum nach Artikel 10 des Schengen-Durchführungsübereinkommens.

Artikel 2

Zweck und Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für Gruppenreisen, die chinesische Staatsangehörige auf eigene Kosten von China in das Gebiet der Gemeinschaft unternehmen. Für diesen Zweck genießt die Gemeinschaft den Status "zugelassenes Reiseziel" (Approved Destination Status, ADS).

Diese Reisen werden nach den Bestimmungen und Voraussetzungen dieser Vereinbarung organisiert.

Artikel 3

Touristengruppen

Die Teilnehmer an chinesischen Touristengruppen reisen als Gruppe in das Gebiet der Gemeinschaft ein und aus diesem Gebiet aus. Im Gebiet der Gemeinschaft reisen sie als Gruppe nach dem festgelegten Reiseprogramm. Die Mindestteilnehmerzahl einer Touristengruppe sollte nicht weniger als fünf betragen.

ABSCHNITT II VISUMVERFAHREN UND RÜCKÜBERNAHME

Artikel 4

Visumverfahren

1. Lizenzierte chinesische Reiseagenturen

a) Die chinesische Seite benennt Reiseagenturen in China, die von der CNTA ermächtigt worden sind, Reisen chinesischer Staatsangehöriger in die Mitgliedstaaten zu veranstalten. Die Botschaften und Konsulate der Mitgliedstaaten akkreditieren diese lizenzierten Reiseagenturen als bevollmächtigte Vertreter der Visumantragsteller. Die CNTA notifiziert der Kommission und den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten die Liste der lizenzierten chinesischen Reiseagenturen mit Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktpersonen.

b) Verstößt eine lizenzierte chinesische Reiseagentur bei der Durchführung von Reisen chinesischer Staatsangehöriger gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder Chinas, so werden nach den geltenden Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Reiseagentur verhängt. Hierzu gehört gegebenenfalls der Entzug der der Reiseagentur erteilten Lizenz durch China oder der Widerruf ihrer Akkreditierung bei den Botschaften und Konsulaten der Mitgliedstaaten in China.

2. Kuriere

a) Jede lizenzierte chinesische Reiseagentur kann bis zu zwei Personen benennen, die in ihrem Namen und für ihre Rechnung in dem notwendigen Visumantragsverfahren für chinesische Touristengruppen, die das Gebiet der Gemeinschaft besuchen wollen, als Kuriere handeln. Die Kuriere sind befugt, die Visumanträge für diese Gruppen bei den Botschaften oder Konsulaten der Mitgliedstaaten in China einzureichen.

b) Sie dürfen die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten mit einem Ausweis der CNTA und einem Fotoausweis und einer Bescheinigung der Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten betreten, denen die CNTA die benötigten Angaben zu den Personen übermittelt, die für jede Reiseagentur als Kuriere handeln. Die Bescheinigung enthält mindestens die Bezeichnung und die Anschrift der Reiseagentur sowie den Namen des als Kurier handelnden Bediensteten.

c) Ist eine lizenzierte Reiseagentur nicht mehr bei der Botschaft oder dem Konsulat eines Mitgliedstaats akkreditiert, so ist die betreffende Reiseagentur verpflichtet, die Ausweise und Bescheinigungen der Botschaft oder dem Konsulat des Ausstellungsmitgliedstaats zurückzugeben, damit sie anschließend ungültig gemacht werden können. Ferner ist eine lizenzierte Reiseagentur zur Rückgabe des Ausweises und der Bescheinigung an die Botschaft oder das Konsulat des Ausstellungsmitgliedstaats verpflichtet, wenn die Person, die als Kurier gehandelt hat, nicht mehr als solche bei dieser Reiseagentur beschäftigt ist.

3. Visumanträge

a) Bei der Einreichung der Visumanträge für eine Gruppe von Kunden einer lizenzierten chinesischen Reiseagentur bei den Botschaften oder Konsulaten der Mitgliedstaaten legen die Reiseagenturen auch folgende Unterlagen vor: eine von dem Vertreter der genannten Reiseagentur unterzeichnete Mitteilung mit Informationen über die geplante Reise, die Zahlung der Reisekosten, eine angemessene Versicherung, die Namen der Reiseteilnehmer sowie die Reisepässe und die ordnungsgemäß ausgefuellten und unterzeichneten Antragsformulare aller Reisenden. Gegebenenfalls können von den Botschaften oder Konsulaten der Mitgliedstaaten weitere Unterlagen oder Informationen verlangt werden.

b) Die Visumanträge werden nach den geltenden Rechtsvorschriften bearbeitet. Die Visa werden grundsätzlich von der Botschaft oder dem Konsulat des Mitgliedstaats erteilt, in dessen Hoheitsgebiet das einzige oder das Hauptziel des vorgesehenen Besuchs liegt. Kann das Hauptziel nicht festgestellt werden oder sind Besuche von gleicher Dauer vorgesehen, so ist die Botschaft oder das Konsulat des Mitgliedstaats der ersten Einreise in das Gebiet der Gemeinschaft für die Erteilung der Visa zuständig. Die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten können persönliche oder telefonische Gespräche mit den Antragstellern vorsehen.

c) Von den Botschaften oder Konsulaten der Mitgliedstaaten werden nach den geltenden Rechtsvorschriften Schengen-Visa mit einer Geltungsdauer von höchstens 30 Tagen ausgestellt. Es handelt sich um Schengen-Einzelvisa mit dem Vermerk "ADS".

d) Geben die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten Visumanträgen von Reiseagenturen, sonstigen Organisationen oder Einzelnen statt, die keine von der CNTA lizenzierte Reiseagenturen sind, so haftet die CNTA nicht für Probleme, die während der anschließenden Reise im Gebiet der Gemeinschaft auftreten.

Artikel 5

Illegaler Verbleib und Rückübernahme

(1) Die lizenzierten chinesischen Reiseagenturen und die beteiligten Reiseagenturen der Gemeinschaft sind verpflichtet, ADS-Touristen, die in der Gruppe fehlen, und ADS-Touristen, die nicht nach China zurückgekehrt sind, unverzüglich den für sie zuständigen Behörden, der CNTA und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die die Visa ausgestellt hat, zu melden.

(2) Verbleibt ein ADS-Tourist illegal im Gebiet der Gemeinschaft, so arbeiten die betreffenden Reiseagenturen der Vertragsparteien direkt mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammen und helfen bei der Rückführung und Aufnahme des Touristen, der von der Regierung der Volksrepublik China rückübernommen wird. Um für die Zwecke der Rückübernahme nachzuweisen, dass es sich um einen chinesischen Staatsangehörigen handelt, werden Beweisurkunden vorgelegt. Die Flugkosten trägt der Tourist. Ist der Tourist hierzu nicht in der Lage, so sind die mit seiner Rückführung verbundenen Kosten von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu tragen, die die betreffend lizenzierte chinesische Reiseagentur dann unter Vorlage von Belegen um Erstattung der Flugkosten ersucht. In diesem Fall erstattet die betreffende lizenzierte chinesische Reiseagentur der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Flugkosten innerhalb von 30 Tagen nach der Rückübernahme des Touristen und verlangt von diesem die Erstattung der Kosten.

ABSCHNITT III UMSETZUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 6

Ausschuss für den Status "zugelassenes Reiseziel"

(1) Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieser Vereinbarung tauschen die Vertragsparteien rechtzeitig Informationen und Daten aus und arbeiten eng zusammen. Für die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Vereinbarung wird ein Konsultationsmechanismus eingerichtet.

(2) Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien einen Ausschuss für den Status "zugelassenes Reiseziel" (im Folgenden "Ausschuss" genannt) ein, der insbesondere die Aufgabe hat,

a) die Anwendung dieser Vereinbarung zu überwachen und jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung der Vereinbarung abzufassen;

b) die für ihre einheitliche Umsetzung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

c) einen regelmäßigen Informationsaustausch durchzuführen;

d) den Vertragsparteien Änderungen zu dieser Vereinbarung zu empfehlen.

(3) Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Die Gemeinschaft wird durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten; China wird durch die Staatliche Tourismusverwaltung der Volksrepublik China vertreten.

(4) Der Ausschuss tritt so oft wie nötig auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

ABSCHNITT IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

ADS-Übereinkünfte der Mitgliedstaaten

Ähnliche Vereinbarungen oder sonstige Übereinkünfte zwischen China und einem Mitgliedstaat werden ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung nicht mehr angewandt.

Artikel 8

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien nach ihren Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

(3) Diese Vereinbarung bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern sie nicht nach Absatz 4 gekündigt wird.

(4) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

(5) Diese Vereinbarung kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

(6) Diese Vereinbarung ist für beide Vertragsparteien rechtsverbindlich.

Hecho en Pekín el doce de febrero de 2004, en dos ejemplares, en lengua alemana, danesa, española, finesa, francesa, griega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa, sueca y china, siendo cada uno de estos textos igualmente auténtico./Udfærdiget i Beijing den tolvte februar 2004 i to eksemplarer på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk, tysk og kinesisk, idet hver af disse tekster har samme gyldighed./Geschehen zu Peking am zwölften Februar 2004 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist./Έγινε στο Πεκίνο στις δώδεκα Φεβρουαρίου 2004, στην αγγλική, γαλλική, γερμανική, δανική, ελληνική, ισπανική, ιταλική, ολλανδική, πορτογαλική, σουηδική, φινλανδική και κινεζική γλώσσα, και καθένα από τα εν λόγω κείμενα είναι εξίσου αυθεντικό./Done at Beijing on the twelfth day of February 2004, in duplicate in the Danish, Dutch, English, Finnish, French, German, Greek, Italian, Portuguese, Spanish, Swedish and Chinese languages, each of these texts being equally authentic./Fait à Pékin le douze février 2004 en deux exemplaires, en langue allemande, anglaise, danoise, espagnole, finnoise, française, grecque, italienne, néerlandaise, portugaise, suédoise et chinoise, chacun de ces textes faisant également foi./Fatto a Pechino addì dodici febbraio 2004, in duplice copia nelle lingue danese, olandese, inglese, finlandese, francese, tedesca, greca, italiana, portoghese, spagnola, svedese e cinese, ciascuna delle quali fa ugualmente fede./Gedaan te Peking, de twaalfde februari 2004, in twee exemplaren opgesteld in de Deense, de Duitse, de Engelse, de Finse, de Franse, de Griekse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Spaanse, de Zweedse en de Chinese taal, zijnde alle teksten gelijkelijk authentiek./Feito em Pequim, em doze de Fevereiro de 2004, em duplo exemplar nas línguas alemã, dinamarquesa, espanhola, finlandesa, francesa, grega, inglesa, italiana, neerlandesa, portuguesa, sueca e chinesa, todos os textos fazendo igualmente fé./Tehty Pekingissä kahdentenatoista päivänä helmikuuta 2004 kahtena kappaleena englannin, espanjan, hollannin, italian, kreikan, portugalin, ranskan, ruotsin, saksan, suomen, tanskan ja kiinan kielellä, ja jokainen teksti on yhtä todistusvoimainen./Utfärdat i Peking den tolfte februari 2004 i två exemplar på danska, engelska, finska, franska, grekiska, italienska, nederländska, portugisiska, spanska, svenska, tyska och kinesiska språken, vilka alla texter är lika giltiga.

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Por la Comunidad Europea/For Det Europæiske Fællesskab/Für die Europäische Gemeinschaft/Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα/For the European Community/Pour la Communauté européenne/Per la Comunità europea/Voor de Europese Gemeenschap/Pela Comunidade Europeia/Euroopan yhteisön puolesta/På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por la Administración Nacional de Turismo de la República Popular China/For Folkerepublikken Kinas nationale turistadministration/Für die Staatliche Tourismusverwaltung der Volksrepublik China/Για την Εθνική Διοίκηση Τουρισμού της Λαϊκής Δημοκρατίας της Κίνας/For the National Tourism Administration of the People's Republic of China/Par l'administration nationale du tourisme de la République populaire de Chine/Per l'amministrazione nazionale del turismo della Repubblica popolare cinese/Voor de overheidsdienst voor toerisme van de Volksrepubliek China/Pela Administração Nacional de Turismo da República Popular da China/Kiinan kansantasavallan kansallisen matkailuhallinnon puolesta/För Folkrepubliken Kinas nationella turistförvaltning

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ANHANG

PROTOKOLL ÜBER DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN

Nach der Beitrittsakte erteilen die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beitretenden Mitgliedstaaten (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei) noch keine Schengen-Visa.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Vereinbarung erteilt der betreffende Mitgliedstaat daher einzelstaatliche Visa, die nur für sein Hoheitsgebiet gelten, bis der in Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte vorgesehene Beschluss des Rates in Kraft getreten ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

1. Reiseagenturen

Die Gemeinschaft empfiehlt den Mitgliedstaaten und ihren Erbringern von Tourismusdienstleistungen, der CNTA eine Liste der Reiseagenturen in ihrem Hoheitsgebiet mit Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Kontaktpersonen zur Verfügung zu stellen. Diese Listen sollten regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und der CNTA übermittelt werden.

Ferner sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Reiseagenturen beider Vertragsparteien ihre Geschäftspartner aus der anderen Vertragspartei selbst auswählen und Verträge mit ihnen schließen können. Die genannten Reiseagenturen sind für alle die Reise betreffenden Geschäftsvereinbarungen in den Verträgen mit ihren Geschäftspartnern verantwortlich, z. B. über Reiseprogramme, Kosten, Dienstleistungen und Zahlungen.

2. Schutz der Rechte chinesischer Touristen

Die legitimen Rechte und Interessen der chinesischen Staatsangehörigen, die in Touristengruppen in das Gebiet der Gemeinschaft reisen, sind durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Chinas geschützt. Im Falle eines Verstoßes werden diese Vorschriften den betreffenden Reiseagenturen gegenüber angewandt.

Die Gemeinschaft fordert die Mitgliedstaaten und ihre Erbringer von Tourismusdienstleistungen auf, Hotlines einzurichten, über die den chinesischen Touristen Beratung und Hilfe in Notfällen angeboten wird.

3. Reiseleiter und Reisebegleiter

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die akkreditierten chinesischen Reiseagenturen einen Reiseleiter oder mehrere Reiseleiter für jede Gruppe benennen.

Der Reiseleiter gewährleistet, dass die chinesischen Touristengruppen, die aufgrund dieser Vereinbarung in das Gebiet der Gemeinschaft reisen, als Gruppe in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen und aus diesem Gebiet ausreisen. Der Reiseleiter hat während der ganzen Reise Kopien aller Tickets und Reisepässe mit sich zu führen.

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Reiseagenturen der Gemeinschaft für jede chinesische Touristengruppe zusätzlich zu den von den chinesischen Reiseagenturen bereitgestellten obligatorischen Reiseleitern für die Dauer ihres Aufenthalts im Gebiet der Gemeinschaft Reisebegleiter bereitstellen können.

Diese Reisebegleiter können die Gruppe vom Zeitpunkt ihrer Einreise in das Gebiet der Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus diesem Gebiet unter den im geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen begleiten und versuchen, etwaige Probleme in Absprache mit dem chinesischen Reiseleiter zu lösen.

4. Informationserfordernisse

Die Gemeinschaft fordert die Mitgliedstaaten und ihre Erbringer von Tourismusdienstleistungen auf, den lizenzierten chinesischen Reiseagenturen zweckdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über Reisemöglichkeiten in das Gebiet und im Gebiet der Gemeinschaft, wichtige Reisedienstleistungen für chinesische Reisende mit Preisangabe und Informationen zum Schutz der legitimen Rechte der Reisenden.

5. Beweisurkunden

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zu den in Artikel 5 Absatz 2 der Vereinbarung genannten Beweisurkunden Reisepässe, Visumanträge, Aufzeichnungen der Einwanderungsbehörden in der Europäischen Union, Unterlagen der Reiseagenturen oder Fotokopien dieser Dokumente gehören.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Vereinbarung nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark gilt. Daher erklären sich die Staatliche Tourismusverwaltung der Volksrepublik China und die Regierung Dänemarks bereit, unverzüglich eine dieser Vereinbarung entsprechende Übereinkunft über den Status "zugelassenes Reiseziel" zu schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND ZU IRLAND

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Vereinbarung nicht für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und Irlands gilt. Daher ist es wünschenswert, dass die Staatliche Tourismusverwaltung der Volksrepublik China und die Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands eine dieser Vereinbarung ähnliche Übereinkunft über den Status "zugelassenes Reiseziel" schließen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN

Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Daher ist es zweckmäßig, dass die Staatliche Tourismusverwaltung der Volksrepublik China mit Island und Norwegen eine dieser Vereinbarung ähnliche Übereinkunft über den Status "zugelassenes Reiseziel" schließt.

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