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Document 12002M040

Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)
Titel VI: Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Artikel 40

OJ C 325, 24.12.2002, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/teu_2002/art_40/oj

12002M040

Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung) - Titel VI: Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel 40

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0026 - 0026
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0167 - Konsolidierte Fassung


Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)

Titel VI: Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Artikel 40

Artikel 40

(1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, dass sich die Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie der in diesem Titel festgelegten Ziele rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann.

(2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 29 bis 39 und die Artikel 40 a, 40 b und 41, soweit nicht in Artikel 40 a und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf diesen Artikel sowie auf die Artikel 40 a und 40 b Anwendung.

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