EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 12002M040
Treaty on European Union (Nice consolidated version)#Title VI: Provisions on police and judicial cooperation in criminal matters#Article 40
Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)
Titel VI: Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Artikel 40
Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)
Titel VI: Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Artikel 40
OJ C 325, 24.12.2002, p. 26–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung) - Titel VI: Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel 40
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0026 - 0026
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0167 - Konsolidierte Fassung
Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung) Titel VI: Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen Artikel 40 Artikel 40 (1) Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, dass sich die Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie der in diesem Titel festgelegten Ziele rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann. (2) Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 29 bis 39 und die Artikel 40 a, 40 b und 41, soweit nicht in Artikel 40 a und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist. (3) Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf diesen Artikel sowie auf die Artikel 40 a und 40 b Anwendung.