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Document 12002M024

Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)
Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Artikel 24

OJ C 325, 24.12.2002, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/teu_2002/art_24/oj

12002M024

Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung) - Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Artikel 24

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0018 - 0019
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0161 - Konsolidierte Fassung


Vertrag über die Europäische Union (Nizza konsolidierte Fassung)

Titel V: Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Artikel 24

Artikel 24

(1) Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluss einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, ermächtigen, zu diesem Zweck Verhandlungen aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen.

(2) Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse Einstimmigkeit erforderlich ist, so beschließt der Rat einstimmig.

(3) Wird die Übereinkunft zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts ins Auge gefasst, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 23 Absatz 2.

(4) Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI. Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse oder Maßnahmen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 3.

(5) Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, dass die Übereinkunft dennoch vorläufig gilt.

(6) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union.

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