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Document 12002E224
Treaty establishing the European Community (Nice consolidated version)#Part Five: Institutions of the Community#Title I: Provisions governing the institutions#Chapter 1: The institutions#Section 4: The Court of Justice#Article 224#Article 168 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 168 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 4: Der Gerichtshof
Artikel 224
Artikel 168 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 168 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 4: Der Gerichtshof
Artikel 224
Artikel 168 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 168 - EWG Vertrag
OJ C 325, 24.12.2002, p. 123–123
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 4: Der Gerichtshof - Artikel 224 - Artikel 168 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 168 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0123 - 0123
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0270 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0061 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft Titel I: Vorschriften über die Organe Kapitel 1: Die Organe Abschnitt 4: Der Gerichtshof Artikel 224 Artikel 168 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 168 - EWG Vertrag Artikel 224 Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird. Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung.