EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 12002E214
Treaty establishing the European Community (Nice consolidated version)#Part Five: Institutions of the Community#Title I: Provisions governing the institutions#Chapter 1: The institutions#Section 3: The Commission#Article 214#Article 158 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 158 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 3: Die Kommission
Artikel 214
Artikel 158 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 158 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 3: Die Kommission
Artikel 214
Artikel 158 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 158 - EWG Vertrag
OJ C 325, 24.12.2002, p. 121–121
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 1: Die Organe - Abschnitt 3: Die Kommission - Artikel 214 - Artikel 158 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 158 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0121 - 0121
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0268 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0059 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft Titel I: Vorschriften über die Organe Kapitel 1: Die Organe Abschnitt 3: Die Kommission Artikel 214 Artikel 158 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 158 - EWG Vertrag Artikel 214 (1) Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 201, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Wiederernennung ist zulässig. (2) Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt. Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.