EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 12002E123

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel VII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Kapitel 4: Übergangsbestimmungen
Artikel 123
Artikel 109 l - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

OJ C 325, 24.12.2002, p. 87–88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_2002/art_123/oj

12002E123

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel VII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik - Kapitel 4: Übergangsbestimmungen - Artikel 123 - Artikel 109 l - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) -

Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0087 - 0088
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0233 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0043 - Konsolidierte Fassung


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung)

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel VII: Die Wirtschafts- und Währungspolitik

Kapitel 4: Übergangsbestimmungen

Artikel 123

Artikel 109 l - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Artikel 123

(1) Unmittelbar nach dem gemäß Artikel 121 Absatz 3 gefassten Beschluss über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. Juli 1998

- verabschiedet der Rat die in Artikel 107 Absatz 6 genannten Bestimmungen;

- ernennen die Regierungen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, nach dem Verfahren des Artikels 50 der Satzung des ESZB den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Direktoriums der EZB. Bestehen für Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen, so kann sich das Direktorium aus weniger Mitgliedern als in Artikel 11.1 der Satzung des ESZB vorgesehen zusammensetzen; auf keinen Fall darf es jedoch aus weniger als vier Mitgliedern bestehen.

Unmittelbar nach Ernennung des Direktoriums werden das ESZB und die EZB errichtet und von diesen Vorkehrungen für die Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit im Sinne dieses Vertrags und der Satzung des ESZB getroffen. Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr.

(2) Unmittelbar nach Errichtung der EZB übernimmt diese erforderlichenfalls die Aufgaben des EWI. Dieses wird nach Errichtung der EZB liquidiert; die entsprechenden Einzelheiten der Liquidation werden in der Satzung des EWI geregelt.

(3) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 107 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlussorgan der EZB errichtet.

(4) Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch den ECU ersetzt werden, an und wird der ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme ändert als solche nicht den Außenwert des ECU. Der Rat trifft auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB mit qualifizierter Mehrheit der genannten Mitgliedstaaten alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung des ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind. Artikel 122 Absatz 5 Satz 2 findet Anwendung.

(5) Wird nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB den Kurs, zu dem dessen Währung durch den ECU ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung des ECU als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Top