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Document 02014L0062-20140522

Consolidated text: Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/62/2014-05-22

2014L0062 — DE — 22.05.2014 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 2014/62/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

(ABl. L 151, 21.5.2014, p.1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 263 vom 3.9.2014, S. 35  (2014/62)




▼B

RICHTLINIE 2014/62/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Euro ist als einheitliche Währung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ein wichtiger Faktor in der Wirtschaft der Union und im täglichen Leben der Unionsbürger geworden. Seit seiner Einführung im Jahr 2002 haben Fälschungen des Euro jedoch zu einem finanziellen Schaden von mindestens 500 Mio. EUR geführt, da die Währung ständiges Ziel organisierter krimineller Vereinigungen von Geldfälschern ist. Es liegt im Interesse der gesamten Union, Fälschungshandlungen, die der Echtheit des Euro abträglich sein könnten, zu verhindern und zu verfolgen.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von strafrechtlichen Sanktionen auf dem Gebiet der Fälschung des Euro und anderer Währungen. Sie enthält zudem gemeinsame Bestimmungen für eine verstärkte Bekämpfung und eine verbesserte Ermittlung dieser Delikte sowie für eine verbesserte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Fälschung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

►C1  a) „Geld“ Banknoten und Münzen, die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind, einschließlich ◄ Euro-Banknoten und -Münzen, deren Umlauf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 gesetzlich zugelassen ist;

►C1  b) ◄  „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, ►C1  mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ◄ in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3

Straftatbestände

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden:

a) betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld, gleichviel auf welche Weise;

b) betrügerisches Inumlaufbringen von falschem oder verfälschtem Geld;

c) das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen oder Sichverschaffen von falschem oder verfälschtem Geld in Kenntnis der Fälschung und in der Absicht, es in Umlauf zu bringen;

d) betrügerisches Anfertigen, Annehmen, Sichverschaffen oder Besitzen von

i) Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und -daten und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld besonders geeignet sind, oder

ii) Sicherheitsmerkmalen wie Hologrammen, Wasserzeichen oder anderen der Sicherung gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Geld.

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Handlungen auch dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die unter Nutzung zugelassener Einrichtungen oder Materialien unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, gemäß denen die zuständigen Behörden Banknoten oder Münzen ausgeben dürfen, hergestellt werden oder hergestellt worden sind.

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen auch dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die als gesetzliches Zahlungsmittel für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden.

Artikel 4

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in Artikel 3 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

(2)   ►C1  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c, nach Artikel 3 Absatz 2 oder nach Artikel 3 Absatz 3, wenn dieser sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezeichnete Handlung bezieht, unter Strafe gestellt wird. ◄

Artikel 5

Sanktionen für natürliche Personen

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.

▼C1

(2)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 und die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 3, wenn diese sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Handlung beziehen, mit einer Höchststrafe bedroht werden, die auch die Freiheitsstrafe vorsieht.

(3)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 3 Absatz 3, wenn diese sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Handlung beziehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und nach Artikel 3 Absatz 3, wenn diese sich auf eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichnete Handlung beziehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht sind.

▼B

(5)  Für die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten andere wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen als die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Strafe, einschließlich Geld- und Freiheitsstrafen, für den Fall vorsehen, dass Falschgeld angenommen wird, ohne dass es als Falschgeld erkannt wird, jedoch im Wissen, dass es sich um Falschgeld handelt, weitergegeben wird.

Artikel 6

Verantwortlichkeit juristischer Personen

▼C1

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für Straftaten nach Artikel 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund:

a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 dieses Artikels genannte Person die Begehung von Straftaten nach Artikel 3 und 4 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)  Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 nicht aus.

Artikel 7

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter

a) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b) ein vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

c) die Unterstellung unter richterliche Aufsicht,

▼C1

d) die richterlich angeordnete Auflösung,

▼B

e) eine vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 8

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen zu begründen, in denen

a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b) es sich bei dem Straftäter um einen ihrer Staatsangehörigen handelt.

(2)  Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf außerhalb seines Hoheitsgebiets begangene Straftaten nach Artikel 3 und 4 zumindest in den Fällen zu begründen, in denen sich diese Straftaten auf den Euro beziehen und

a) der Täter sich in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht ausgeliefert wird oder

b) im Zusammenhang mit der Straftat stehende gefälschte Euro-Banknoten oder -Münzen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgefunden wurden.

▼C1

Für die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, wenn diese sich auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehen, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu diesen Straftaten und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegt, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.

▼B

Artikel 9

Ermittlungsinstrumente

▼C1

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder Verfolgung der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

▼B

Artikel 10

Pflicht zur Übermittlung falscher Euro-Banknoten und –Münzen zur Analyse- und Identifizierung von Fälschungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während des Strafverfahrens die Prüfung mutmaßlich gefälschter Euro-Banknoten und -Münzen durch die nationalen Analysezentren und Münzanalysezentren zur Analyse, Identifizierung und Aufdeckung etwaiger weiterer Fälschungen unverzüglich genehmigt wird. Die zuständigen Behörden übermitteln die erforderlichen Muster unverzüglich, spätestens jedoch dann, wenn eine endgültige Entscheidung über das Strafverfahren vorliegt.

Artikel 11

Statistische Angaben

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission wenigstens alle zwei Jahre Angaben zu der Zahl ►C1  der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 und zu ◄ der Zahl der aufgrund der Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 verfolgten und verurteilten Personen.

Artikel 12

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 23. Mai 2019 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht legt sie dar, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen haben. Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 13

Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI

Der Rahmenbeschluss 2000/383/JI wird für durch diese Richtlinie gebundene Mitgliedstaaten ersetzt; dies gilt unbeschadet der Verpflichtungen jener Mitgliedstaaten bezüglich der Frist für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI in nationales Recht.

Für durch diese Richtlinie gebundene Mitgliedstaaten gelten Bezugnahmen auf den Rahmenschluss 2000/383/JI als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.

Artikel 14

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 23. Mai 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalem Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. C 179 vom 25.6.2013, S. 9.

( 2 ) ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 42.

( 3 ) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11).

( 7 ) Nr. 2623, S. 372 der Sammlung der Verträge des Völkerbunds, 1931.

( 8 ) Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1).

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