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Document 02009L0040-20100728

Consolidated text: Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/40/2010-07-28

2009L0040 — DE — 28.07.2010 — 001.003


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 2009/40/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE 2010/48/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 5. Juli 2010

  L 173

47

8.7.2010


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 253 vom 27.8.2014, S.  4 (2010/48/EU)




▼B

RICHTLINIE 2009/40/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) wurde mehrfach und erheblich geändert ( 4 ). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.

(2)

Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es erforderlich, dass für den Verkehr bestimmter Fahrzeuge in der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den Verkehrsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten die besten Voraussetzungen gegeben sind.

(3)

Der wachsende Straßenverkehr und die sich daraus ergebenden zunehmenden Gefahren und Belästigungen stellen alle Mitgliedstaaten vor Sicherheitsprobleme ähnlicher Art und Schwere.

(4)

Die Untersuchungen von in Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen sollten relativ einfach, schnell und kostengünstig sein.

(5)

Es sollten daher durch Einzelrichtlinien die gemeinschaftlichen Mindestvorschriften und Verfahren für die Untersuchungen in Bezug auf die in dieser Richtlinie aufgeführten Punkte festgelegt werden.

(6)

Die in den Einzelrichtlinien festgelegten Vorschriften und Verfahren müssen rasch an den technischen Fortschritt angepasst werden können; um die Durchführung der hierzu erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt einzuführen.

(7)

Wegen der Vielfalt der Prüfvorrichtungen und -verfahren in der Gemeinschaft ist es schwierig, bei Bremsanlagen Werte für Elemente wie die Drucklufteinstellung und Schwelldauer festzulegen.

(8)

Alle Stellen, die sich mit der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge befassen, sind der Ansicht, dass die Prüfverfahren und insbesondere die Frage, ob die Prüfung an unbeladenen, teilweise oder vollständig beladenen Fahrzeugen vorgenommen wird, ihr Urteil über die Zuverlässigkeit der Bremsanlagen beeinflussen.

(9)

Die Festlegung von Bezugswerten für die Bremskraft der einzelnen Kraftfahrzeugtypen in verschiedenen Beladungszuständen sollte die Beurteilung dieser Zuverlässigkeit erleichtern. Diese Richtlinie sollte als Alternative zu der Prüfung der Einhaltung von Mindestwirkungswerten für jede Fahrzeugklasse die Prüfung nach diesem Verfahren zulassen.

(10)

In Bezug auf Bremsanlagen sollte diese Richtlinie hauptsächlich für Fahrzeuge gelten, für die die Typgenehmigung nach der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern ( 5 ) erteilt wurde; bestimmte Fahrzeugtypen sind hingegen nach nationalen Vorschriften genehmigt worden, die von den Bestimmungen der genannten Richtlinie abweichen können.

(11)

Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen zur Überprüfung der Bremsausrüstung auch auf andere, in der vorliegenden Richtlinie nicht erfasste Fahrzeugtypen und Prüfpunkte ausdehnen.

(12)

Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung der Bremsausrüstung strenger gestalten oder die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen verkürzen.

(13)

Zweck der vorliegenden Richtlinie ist es, mittels regelmäßiger Abgasuntersuchungen das Emissionsniveau von Kraftfahrzeugen während ihrer gesamten Lebensdauer niedrig zu halten und zu gewährleisten, dass die größten Luftverschmutzer unter den Fahrzeugen solange aus dem Verkehr gezogen werden, wie sie nicht ordnungsgemäß gewartet sind.

(14)

Eine falsche Einstellung und unzureichende Wartung des Motors schaden nicht nur dem Motor, sondern auch der Umwelt, weil sie zu einer Zunahme von Kraftstoffverbrauch und Verschmutzung führen. Es ist von Bedeutung, dass umweltfreundliche Beförderungsmittel entwickelt werden.

(15)

Bei Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) gilt die Messung der Rauchgastrübung als ausreichender Indikator für den Wartungszustand des Fahrzeugs bezüglich der Abgasemissionen.

(16)

Bei Motoren mit Fremdzündung (Ottomotoren) gilt die Messung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf am Auspuff als ausreichender Indikator für den Wartungszustand des Fahrzeugs bezüglich der Abgasemissionen.

(17)

Bei unregelmäßiger Wartung dürfte ein hoher Prozentsatz der Fahrzeuge bei der Abgasuntersuchung wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte zurückgewiesen werden.

(18)

Die Prüfkriterien für die regelmäßige Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen mit Ottomotor, für deren Betriebserlaubnis die Ausrüstung mit modernen Abgasreinigungsanlagen wie Dreiwege-Katalysatoren mit Lambdasondenregelung erforderlich ist, müssen strenger sein als bei konventionellen Fahrzeugen.

(19)

Gemäß der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen ( 6 ) müssen Pkw mit Benzinmotor und leichte Nutzfahrzeuge ab dem Jahr 2000 mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) ausgerüstet sein, die das Funktionieren des Emissionskontrollsystems des Fahrzeugs während des Betriebs überwachen. Für neue Dieselfahrzeuge sind OBD-Systeme ab 2003 vorgeschrieben.

(20)

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls bestimmte Fahrzeugklassen von historischem Interesse vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen. Für diese Fahrzeuge dürfen sie ihre eigenen Prüfvorschriften festlegen. Diese Möglichkeit darf nicht zur Anwendung strengerer Vorschriften führen als diejenigen, für deren Einhaltung das Fahrzeug ursprünglich ausgelegt war.

(21)

Es stehen einfache einheitliche Diagnosesysteme zur Verfügung, die von Prüforganisationen zur Prüfung des größten Teils der mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüsteten Fahrzeugflotte verwendet werden können. Bei Fahrzeugen, die nicht mit den verfügbaren Diagnosewerkzeugen überprüft werden können, müssen die Behörden entweder die verfügbare Ausrüstung des Originalfahrzeugherstellers verwenden oder dafür Sorge tragen, dass der Fahrzeughersteller oder seine Franchiseorganisation der erforderlichen Zertifizierung der Prüfung zustimmen.

(22)

Die regelmäßige Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Geschwindigkeitsbegrenzers für die Fahrzeuge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 ( 7 ) mit dem neuen Kontrollgerät (digitaler Tachograph) ausgerüstet sind, sollte erleichtert werden. Neufahrzeuge sind damit seit dem Jahr 2003 ausgerüstet.

(23)

Für Taxis und Krankenkraftwagen gelten ähnliche technische Anforderungen wie für Personenkraftwagen. Die zu untersuchenden Punkte können ähnlich sein, die Zeitabstände für die Prüfungen sind jedoch unterschiedlich.

(24)

Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Qualität und die Verfahren der technischen Überwachung der Fahrzeuge gewährleisten.

(25)

Die Kommission sollte die praktische Anwendung dieser Richtlinie überwachen.

(26)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Regeln für die technische Überwachung zu harmonisieren, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge vorschriftsmäßig eingestellt und gewartet werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 8 ) erlassen werden.

(28)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Mindestvorschriften und -verfahren für die Überwachung festzulegen sowie diese an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(29)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)  In jedem Mitgliedstaat sind die in diesem Staat zugelassenen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Sattelanhänger einer regelmäßigen technischen Überwachung entsprechend dieser Richtlinie zu unterziehen.

(2)  Die zu untersuchenden Fahrzeuggruppen, die Zeitabstände der Untersuchungen und die Punkte, die geprüft werden müssen, sind in den Anhängen I und II aufgeführt.

Artikel 2

Die technische Überwachung nach dieser Richtlinie ist vom Mitgliedstaat oder von staatlich entsprechend beauftragten öffentlichen Stellen oder von Organisationen oder Einrichtungen vorzunehmen, die vom Staat dafür bestimmt und unter seiner unmittelbaren Aufsicht tätig sind, einschließlich hierfür zugelassener privatwirtschaftlicher Organisationen. Sind die mit der technischen Überwachung beauftragten Einrichtungen gleichzeitig als Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten tätig, so tragen die Mitgliedstaaten in besonderer Weise dafür Sorge, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Überwachung gewahrt sind.

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug einer technischen Untersuchung, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist.

Diese Maßnahmen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

(2)  Jeder Mitgliedstaat erkennt den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber, dass ein im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitgliedstaats zugelassenes Kraftfahrzeug, ein Kraftfahrzeuganhänger oder ein Sattelanhänger einer technischen Untersuchung, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist, in der gleichen Weise an, als hätte er diesen Nachweis selbst erteilt.

(3)  Die Mitgliedstaaten wenden zweckdienliche Verfahren an, um, soweit das praktikabel ist, sicherzustellen, dass die Bremswirkung der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.



KAPITEL II

AUSNAHMEREGELUNGEN

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten können die Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizei, der Gendarmerie und der Feuerwehr vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission bestimmte Fahrzeuge, die unter außergewöhnlichen Bedingungen in Betrieb genommen oder benutzt werden, sowie Fahrzeuge, die nicht oder kaum auf öffentlichen Wegen benutzt werden, einschließlich vor dem 1. Januar 1960 hergestellter Fahrzeuge von historischem Interesse, oder die vorübergehend aus dem Verkehr gezogen werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen oder Sonderbestimmungen unterwerfen.

(3)  Für Fahrzeuge von historischem Interesse dürfen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission eigene Prüfvorschriften erlassen.

Artikel 5

Unbeschadet der Anhänge I und II können die Mitgliedstaaten

a) den Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorverlegen und gegebenenfalls eine Untersuchung vor der Zulassung des Fahrzeugs vorschreiben,

b) den Zeitabstand zwischen zwei aufeinander folgenden obligatorischen technischen Untersuchungen abkürzen,

c) die technische Untersuchung der fakultativen Ausrüstung zwingend vorschreiben,

d) die Zahl der zu untersuchenden Punkte erhöhen,

e) die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen,

f) zusätzliche technische Untersuchungen vorschreiben,

g) für die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge höhere Werte für die Mindestwirksamkeit der Bremsen festlegen und die Prüfungen bei höheren Nutzlasten als den in Anhang II festgelegten Werten durchführen, sofern diese Vorschriften nicht über die der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs hinausgehen.



KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

(1)  Die Kommission erlässt die erforderlichen Einzelrichtlinien zur Festlegung der Mindestvorschriften und -verfahren für die Überwachung der Fahrzeuge in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Punkte sowie alle zur Anpassung dieser Vorschriften und Verfahren an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen.

(2)  Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 7

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 8

Die Kommission überprüft spätestens drei Jahre nach der Einführung regelmäßiger Untersuchungen der Geschwindigkeitsbegrenzer auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen, ob sich durch die vorgesehenen Kontrollen Störungen oder unbefugte Eingriffe in Geschwindigkeitsbegrenzer nachweisen lassen und ob eine Änderung der geltenden Regelung erforderlich ist.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Die Richtlinie 96/96/EG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I



DER TECHNISCHEN ÜBERWACHUNG UNTERLIEGENDE FAHRZEUGGRUPPEN UND ZEITABSTÄNDE DER UNTERSUCHUNGEN

Fahrzeuggruppen

Zeitabstände der Untersuchungen

1.  Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und außer dem Führersitz mehr als acht Sitzplätze aufweisen

Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich

2.  Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg

Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich

3.  Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg

Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich

4.  Taxis, Krankenkraftwagen

Ein Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich

5.  Kraftfahrzeuge, die normalerweise der Beförderung von Gütern im Straßenverkehr dienen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mindestens vier Rädern, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen

Vier Jahre nach der ersten Benutzung, dann alle zwei Jahre

6.  Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern, die außer dem Führersitz nicht mehr als acht Sitzplätze aufweisen

Vier Jahre nach der ersten Zulassung, dann alle zwei Jahre

▼M1




ANHANG II

OBLIGATORISCHE PRÜFPUNKTE

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Einleitung

2.

Umfang der Überprüfung

3.

Prüfzertifikat

4.

Mindestprüfanforderungen

0.

Identifizierung des Fahrzeugs

1.

Bremsanlage

2.

Lenkung

3.

Sicht

4.

Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage

5.

Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung

6.

Fahrgestell und daran befestigte Teile

7.

Sonstige Ausstattungen

8.

Umweltbelastung

9.

Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)

1.   EINLEITUNG

In diesem Anhang sind die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt. Daneben werden die Prüfmethode und die Kriterien angegeben, die bei der Entscheidung der Frage, ob sich das Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind.

Für den Fall, dass das Fahrzeug an den angeführten Prüfpositionen Mängel aufweist, bestimmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Fahrzeug bis zur erfolgreichen erneuten Vorführung zur technischen Untersuchung am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die Ausrüstung des Fahrzeugs anbelangen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat untersucht wird.

Die Prüfung sollte mit derzeit verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile durchgeführt werden.

Alle aufgelisteten Prüfpositionen sind für die regelmäßige Fahrzeugüberprüfung als obligatorisch anzusehen. Davon ausgenommen sind die mit „(X)“ gekennzeichneten Prüfpositionen, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

Die „Mängel“ sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren.

Soweit als Verfahren „Sichtprüfung“ angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der Prüfpositionen diese gegebenenfalls auch betätigen, den Geräuschpegel beurteilen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwenden sollte.

2.   UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

Die Überwachung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen, sofern diese die eingebauten Vorrichtungen des zu prüfenden Fahrzeugs anbelangen.

0. Identifizierung des Fahrzeugs

1. Bremsanlage

2. Lenkung

3. Sicht

4. Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlage

5. Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung

6. Fahrgestell und daran befestigte Teile

7. Sonstige Ausstattungen

8. Umweltbelastung

9. Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)

3.   PRÜFZERTIFIKAT

Die Mängel, Prüfergebnisse und rechtlichen Folgen müssen dem Betreiber oder Fahrer des Fahrzeugs schriftlich mitgeteilt werden.

Die Prüfzertifikate, die bei verbindlich vorgeschriebenen regelmäßigen Fahrzeugüberprüfungen ausgestellt werden, umfassen mindestens die folgenden Angaben:

1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer

2. Amtliches Kennzeichens und Länderkennzeichen des Staats der Zulassung

3. Ort und Datum der Untersuchung

4. Stand des Kilometerzählers zum Zeitpunkt der Untersuchung (falls bekannt)

5. Fahrzeugklasse (falls bekannt)

6. Festgestellte Mängel (es wird empfohlen, der Reihenfolge in Absatz 5 dieses Anhangs zu folgen) und Mängelkategorie

7. Gesamtbewertung des Fahrzeugs

8. Datum der nächsten regelmäßigen technischen Untersuchung (falls diese Information nicht auf andere Weise bereitgestellt wird)

9. Name der Überwachungsorganisation und Unterschrift bzw. Identifikation des für die Untersuchung verantwortlichen Prüfers.

4.   MINDESTPRÜFANFORDERUNGEN

Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen sowie Mindeststandards und -methoden. Unter „Mängel“ sind mögliche Beanstandungen aufgeführt.



Position

Methode

Mängel

0.  IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS

0.1.  Kennzeichen (falls vorgeschrieben ()

Sichtprüfung

a)  Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können).

b)  Beschriftung fehlt oder ist unleserlich.

c)  Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -Aufzeichnungen.

0.2.  Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer

Sichtprüfung

a)  Fehlt oder unauffindbar.

b)  Unvollständig oder unleserlich.

c)  Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -Aufzeichnungen.

1.  BREMSANLAGE

1.1.  Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1.  Bremspedal-/Bremshebellagerung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)  Pedalachse schwergängig.

b)  Erhebliche Abnutzung oder Spiel.

1.1.2.  Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Brems-betätigungs-einrichtung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)  Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden.

b)  Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt.

c)  Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenutzt.

1.1.3.  Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher

Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Erforderliche Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie die Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren.

a)  Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone).

b)  Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebwert nicht vorschriftsgemäß ()

c)  Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht.

d)  Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbaren Luftaustritt.

e)  Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems.

1.1.4.  Druckwarnanzeige, Manometer

Funktionsprüfung

Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft.

1.1.5.  Handbremsventil

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)  Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen.

b)  Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher.

c)  Verbindungen locker oder Leckage im System.

d)  Funktion ungenügend.

1.1.6.  Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)  Ratsche greift nicht einwandfrei.

b)  Übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus.

c)  Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung.

d)  Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder ohne Wirkung.

e)  Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an.

1.1.7.  Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)  Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt.

b)  Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor.

c)  Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert.

d)  Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage.

1.1.8.  Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch)

Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

a)  Absperrhähne oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft.

b)  Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert.

c)  Übermäßige Leckage.

d)  Mangelhafte Funktion.

1.1.9.  Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter

Sichtprüfung

a)  Behälter beschädigt, korrodiert oder undicht.

b)  Entwässerungsvorrichtung unwirksam.

c)  Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert.

1.1.10.  Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)  Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung.

b)  Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht.

c)  Hauptbremszylinder unsicher.

d)  Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend.

e)  Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt.

f)  Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist schadhaft.

g)  Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand.

1.1.11.  Starre Bremsleitungen

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)  Ausfall- oder Bruchgefahr.

b)  Leitungen oder Anschlüsse undicht.

c)  Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert.

d)  Leitungen falsch verlegt.

1.1.12.  Flexible Bremsschläuche

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)  Ausfall- oder Bruchgefahr.

b)  Schläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz.

c)  Schläuche oder Anschlüsse undicht.

d)  Ausbeulung der Schläuche unter Druck.

e)  Schläuche porös.

1.1.13.  Bremsbeläge und Bremsklötze

Sichtprüfung

a)  Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt.

b)  Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.).

c)  Fehlender Belag oder Klotz.

1.1.14.  Bremstrommeln, Bremsscheiben

Sichtprüfung

a)  Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung, gerissen, unsicher oder gebrochen.

b)  Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.).

c)  Fehlende Trommel oder Scheibe.

d)  Ankerplatte unsicher.

1.1.15.  Bremsseile, Bremszugstangen, Bremsbetätigungshebel, Bremsgestänge

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)  Seile beschädigt oder verknotet.

b)  Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert.

c)  Seil, Zugstange oder Verbindung unsicher.

d)  Seilführung schadhaft.

e)  Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt.

f)  Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes.

1.1.16.  Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder hydraulische Zylinder)

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)  Radbremszylinder gerissen oder beschädigt.

b)  Radbremszylinder undicht.

c)  Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert.

d)  Radbremszylinder übermäßig korrodiert.

e)  Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran.

f)  Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt.

1.1.17.  Bremskraftregler

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems.

a)  Gestänge defekt.

b)  Gestänge falsch eingestellt.

c)  Ventil klemmt oder ist unwirksam.

d)  Ventil fehlt.

e)  Typschild fehlt.

f)  Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß ()

1.1.18.  Automatische Gestängesteller und -anzeigen

Sichtprüfung

a)  Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßige Wege, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf.

b)  Gestängesteller schadhaft.

c)  Unsachgemäß montiert oder ersetzt.

1.1.19.  Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)  Anschlüsse oder Befestigungen unsicher.

b)  System offensichtlich schadhaft oder fehlt.

1.1.20.  Automatische Betätigung der Anhängerbremsen

Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger.

Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird.

1.1.21.  Vollständiges Bremssystem

Sichtprüfung

a)  Andere Systembauteile (z.B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) äußerlich beschädigt oder derart korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist.

b)  Luft- oder Frostschutzmittelaustritt.

c)  Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert.

d)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils (1)

1.1.22.  Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)  Fehlt.

b)  Beschädigt, unbrauchbar oder undicht.

1.2.  Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1.  Wirkung

Bremsen auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während eines Straßentests bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen.

a)  Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern.

b)  Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.

c)  Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“).

d)  Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang.

e)  Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung.

1.2.2.  Wirksamkeit

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät. Nutzfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Höchstmasse über 3 500 kg müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden.

Straßentests sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden.

Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht

Fahrzeuge mit Erstzulassung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie:

— Klasse N1: 50 %

— Klasse M1: 58 %

— Klassen M2 und M3: 50 %

— Klassen N2 und N3: 50 %

— Klassen O2 (XX) (), O3 und O4:

— 

— Sattelanhänger: 45 %

— Anhängewagen: 50 %

Fahrzeuge mit Zulassung vor Inkrafttreten dieser Richtlinie:

Klasse N1: 45 %

Klassen M1, M2 und M3: 50 % (2)

Klassen N2 und N3: 43 % (3)

Klassen O2 (XX) ()O3 und O4: 40 % (4)

Andere Klassen (XX) (),.

— Klassen L (beide Bremsen):

— 

— Klasse L1e: 42 %

— Klassen L2e, L6e: 40 %

— Klasse L3e: 50 %

— Klasse L4e: 46 %

— Klassen L5e, L7e: 44 %

— Klassen L (Hinterradbremse):

— 

— Alle Klassen: 25 %

1.3.  Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

1.3.1.  Wirkung

Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.

a)  Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern.

b)  Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.

c)  Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“).

1.3.2.  Wirksamkeit

Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.

Wirksamkeit von weniger als 50 % (5) der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten

(außer L1e und L3e).

1.4.  Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1.  Wirkung

Betätigung der Bremse auf einem statischen Bremsprüfstand und/oder in einem Straßentest mit einem Verzögerungsmessgerät.

Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.

1.4.2.  Wirksamkeit

Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand oder in einem Straßentest mit einem skalenablesbaren oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel. Nutzfahrzeuge sollten, falls möglich, beladen geprüft werden.

Für alle Fahrzeuge eine Abbremsung von weniger als 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist.

(außer L1e und L3e).

1.5.  Wirkung des Dauerbremssystems

Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion.

a)  Wirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Auspuffbremssystemen).

b)  System funktioniert nicht.

1.6.  Antiblockiersystem (ABS)

Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung.

a)  Warnvorrichtung defekt.

b)  Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an.

c)  Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft.

d)  Kabel beschädigt.

e)  Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt.

1.7  Elektronisches Bremssystem (EBS)

Sichtprüfung der Warnvorrichtung.

a)  Warnvorrichtung defekt.

b)  Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an.

2.  LENKUNG

2.1.  Mechanischer Zustand

2.1.1.  Zustand des Lenkgetriebes

Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes.

a)  Getriebe schwergängig.

b)  Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt.

c)  Gelenkwelle übermäßig abgenutzt.

d)  Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf.

e)  Leckage.

2.1.2.  Befestigung des Lenkgehäuses

Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell.

a)  Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt.

b)  Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet.

c)  Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen.

d)  Lenkgehäuse gebrochen.

2.1.3.  Zustand des Lenkgestänges

Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors. Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit.

a)  Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten.

b)  Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen.

c)  Ein Bauteil gebrochen oder verformt.

d)  Befestigungsvorrichtungen fehlen.

e)  Einstellung der Bauteile (z.B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft.

f)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

g)  Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt.

2.1.4.  Funktion des Lenkgestänges

Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug mit laufendem Motor (Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben. Sichtprüfung der Bewegung des Lenkgestänges.

a)  Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells.

b)  Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen.

2.1.5.  Servolenkung

Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und des Behälters der hydraulischen Flüssigkeit (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft.

a)  Flüssigkeitsleck.

b)  Flüssigkeit unzureichend.

c)  Mechanismus funktioniert nicht.

d)  Mechanismus gebrochen oder unsicher.

e)  Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen.

f)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

g)  Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert.

2.2.  Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange

2.2.1.  Zustand des Lenkrads/der Lenkstange

Ruckartiges Bewegen des Lenkrads von einer Seite zur anderen im rechten Winkel zur Lenksäule unter gleichzeitiger Ausübung eines leichten Drucks nach oben oder nach unten, während die Räder auf dem Boden stehen. Sichtprüfung des Spiels.

a)  Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung.

b)  Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt.

c)  Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker.

2.2.2.  Lenksäule/-bügel und -gabel

Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinkelig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke.

a)  Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums.

b)  Übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule.

c)  Flexible Kupplung beschädigt.

d)  Befestigung schadhaft.

e)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

2.3.  Lenkungsspiel

Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind. Sichtprüfung der Freigängigkeit.

Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z.B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsgemäß ().

2.4.  Spureinstellung (X) ()

Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit den geeigneten Geräten.

Einstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder nicht vorschriftsgemäß ().

2.5.  Drehkranz

Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors.

a)  Bauteil beschädigt oder gerissen.

b)  Übermäßiges Spiel.

c)  Befestigung schadhaft.

2.6.  Elektronische Servolenkung (EPS)

Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors.

a)  EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.

b)  Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder.

c)  Lenkhilfe funktioniert nicht.

3.  SICHT

3.1.  Sichtfeld

Sichtprüfung vom Fahrersitz.

Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird.

3.2.  Scheibenzustand

Sichtprüfung

a)  Scheiben oder Sichtfenster (falls zugelassen) gesprungen oder verfärbt.

b)  Scheiben oder Sichtfenster (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß () (XX) (),

c)  Scheiben oder Sichtfenster in unzulässigem Zustand.

3.3.  Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung

Sichtprüfung

a)  Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß ().

b)  Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, beschädigt, locker oder unsicher.

3.4.  Scheibenwischer

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen.

b)  Wischblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt.

3.5.  Scheibenwaschanlage

Sichtprüfung mit Betätigung

Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß.

3.6.  Antibeschlagsystem (X) ()

Sichtprüfung mit Betätigung

System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt.

4.  LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE

4.1.  Scheinwerfer

4.1.1.  Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Licht/Lichtquelle defekt oder fehlt.

b)  Projektionssystem (Reflektor und Linse) defekt oder fehlt.

c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

4.1.2.  Einstellung

Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder eines Prüfschirms.

Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorschriftsmäßigen () Grenzen.

4.1.3.  Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß () (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer).

b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt.

4.1.4.  Übereinstimmung mit den Vorschriften ().

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß ().

b)  Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern.

c)  Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel.

4.1.5.  Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)

Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich).

a)  Waschanlage funktioniert nicht.

b)  Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden.

4.1.6.  Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)

Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich).

Waschanlage funktioniert nicht.

4.2.  Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungsleuchten

4.2.1.  Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Lichtquelle defekt.

b)  Linse defekt.

c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

4.2.2.  Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß ().

b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt.

4.2.3.  Übereinstimmung mit den Vorschriften ().

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß ().

b)  Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird.

4.3.  Bremsleuchten

4.3.1.  Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Lichtquelle defekt.

b)  Linse defekt.

c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

4.3.2.  Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß ().

b)  Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt.

4.3.3.  Übereinstimmung mit den Vorschriften ().

Sichtprüfung mit Betätigung

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß ().

4.4.  Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

4.4.1.  Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Lichtquelle defekt.

b)  Linse defekt.

c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

4.4.2.  Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß ().

4.4.3.  Übereinstimmung mit den Vorschriften ().

Sichtprüfung mit Betätigung

Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß ().

4.4.4.  Blinkfrequenz

Sichtprüfung mit Betätigung

Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß ().

4.5.  Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

4.5.1.  Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Lichtquelle defekt.

b)  Linse defekt.

c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

4.5.2.  Einstellung (X) ()

Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts.

Nebelscheinwerfer befindet sich außerhalb der waagrechten Einstellung, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat.

4.5.3.  Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß ().

4.5.4.  Übereinstimmung mit den Vorschriften ().

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß ()

b)  Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß ()

4.6.  Rückfahrscheinwerfer

4.6.1.  Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Lichtquelle defekt.

b)  Linse defekt.

c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

4.6.2.  Übereinstimmung mit den Vorschriften ()

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß ().

b)  Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß ().

4.6.3.  Schaltung

Sichtprüfung mit Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß ().

4.7.  Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4.7.1.  Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus.

b)  Lichtquelle defekt.

c)  Leuchte nicht sicher befestigt.

4.7.2.  Übereinstimmung mit den Vorschriften ()

Sichtprüfung mit Betätigung

Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß ().

4.8.  Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln

4.8.1.  Zustand

Sichtprüfung

a)  Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt.

b)  Rückstrahler nicht sicher befestigt.

4.8.2.  Übereinstimmung mit den Vorschriften ()

Sichtprüfung

Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß ().

4.9.  Kontrollleuchten

4.9.1.  Zustand und Funktion

Sichtprüfung mit Betätigung

Kontrollleuchten funktionieren nicht.

4.9.2.  Übereinstimmung mit den Vorschriften ()

Sichtprüfung mit Betätigung

Nicht vorschriftsgemäß ().

4.10.  Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger

Sichtprüfung: falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung.

a)  Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt.

b)  Isolierung beschädigt oder schadhaft.

c)  Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei.

4.11.  Elektrische Leitungen

Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

a)  Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert.

b)  Leitungen schadhaft.

c)  Isolierung beschädigt oder schadhaft.

4.12.  Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X) ()

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Eine eingebaute Leuchte/ein eingebauter Rückstrahler nicht vorschriftsgemäß ().

b)  Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß ().

c)  Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt.

4.13.  Batterie

Sichtprüfung

a)  Unsicher.

b)  Leckage.

c)  Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt.

d)  Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt.

e)  Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig.

5.  ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG

5.1.  Achsen

5.1.1.  Achsen

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)  Achse gebrochen oder verbogen.

b)  Unsichere Befestigung am Fahrzeug.

c)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

5.1.2.  Achsschenkel

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Anwenden einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes zwischen Achsträger und Achsschenkel.

a)  Achsschenkel gebrochen.

b)  Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt.

c)  Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger.

d)  Achsschenkelbolzen in der Achse locker.

5.1.3.  Radlager

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Anwenden einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel.

a)  Übermäßiges Spiel in den Radlagern.

b)  Radlager schwergängig oder klemmt.

5.2.  Räder und Reifen

5.2.1.  Radnabe

Sichtprüfung

a)  Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker.

b)  Nabe abgenutzt oder beschädigt.

5.2.2.  Räder

Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

a)  Bruch oder defekte Schweißung.

b)  Felgenringe unsachgemäß montiert.

c)  Rad stark verbogen oder abgenutzt.

d)  Radgröße oder -typ nicht vorschriftsgemäß () und beeinträchtigt Verkehrssicherheit.

5.2.3.  Reifen

Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder durch Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube.

a)  Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß (), so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.

b)  Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern.

c)  Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse.

d)  Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten.

e)  Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß ().

f)  Reifen scheuern an anderen Bauteilen.

g)  Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß ().

h)  Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam.

5.3.  Aufhängung

5.3.1.  Federn und Stabilisatoren

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)  Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt.

b)  Federbauteil beschädigt oder gebrochen.

c)  Feder fehlt.

d)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

5.3.2.  Stoßdämpfer

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden.

a)  Stoßdämpfer sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt.

b)  Stoßdämpfer beschädigt und wesentliche Leckage oder Funktionsstörung.

5.3.2.1.  Wirksamkeitstest der Dämpfung (X) ()

Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links/rechts und/oder der absoluten Werte gemäß Herstellerangabe.

a)  Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts.

b)  Mindestwerte nicht erreicht.

5.3.3.  Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)  Bauteil ist unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt.

b)  Bauteil beschädigt, gebrochen oder übermäßig korrodiert.

c)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

5.3.4.  Aufhängungsgelenke

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse (ZHM) über 3,5 Tonnen empfohlen.

a)  Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt.

b)  Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt.

5.3.5.  Luftfederung

Sichtprüfung

a)  System funktioniert nicht.

b)  Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt werden würde.

c)  Hörbare Systemleckage.

6.  FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE

6.1.  Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile

6.1.1.  Allgemeiner Zustand

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

a)  Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen oder verformt.

b)  Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher.

c)  Übermäßig korrodiert, wodurch die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird.

6.1.2.  Auspuffrohre und Schalldämpfer

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

a)  Auspuffanlage unsicher oder undicht.

b)  Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.

6.1.3.  Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG-Systemen mittels Leckagedetektor.

a)  Tank oder Leitungen unsicher.

b)  Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel.

c)  Leitungen beschädigt oder durchgescheuert.

d)  Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei.

e)  Brandgefahr aufgrund von:

— Kraftstoffaustritt

— mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff

— Zustand des Motorraums.

f)  LPG/CNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß ().

6.1.4.  Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz

Sichtprüfung

a)  Locker oder beschädigt, wodurch bei Berührung oder Kontakt Verletzungen verursacht werden können.

b)  Einrichtung eindeutig nicht vorschriftsgemäß ().

6.1.5.  Reserveradhalter (falls montiert)

Sichtprüfung

a)  Reserveradhalter nicht in einwandfreiem Zustand.

b)  Reserveradhalter gebrochen oder unsicher.

c)  Reserverad ist unsicher am Halter befestigt und kann herunterfallen.

6.1.6.  Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen

Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Sicherheitsvorrichtungen, und/oder Verwenden eines Prüfmaßes.

a)  Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen.

b)  Bauteil übermäßig abgenutzt.

c)  Befestigung schadhaft.

d)  Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei.

e)  Anzeige funktioniert nicht.

f)  Kennzeichen oder Leuchte blockiert (wenn nicht in Betrieb).

g)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

6.1.7.  Getriebe

Sichtprüfung

a)  Sicherungsbolzen locker oder fehlen.

b)  Getriebewellenlager übermäßig abgenutzt.

c)  Antriebsgelenke übermäßig abgenutzt.

d)  Flexible Kupplung beschädigt.

e)  Welle beschädigt oder verbogen.

f)  Lagergehäuse gebrochen oder unsicher.

g)  Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt.

h)  Illegale Veränderung am Antriebssystem.

6.1.8.  Motorhalterungen

Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss.

Halterungen schadhaft, eindeutig und schwer beschädigt, locker oder gebrochen.

6.1.9.  Motorleistung

Sichtprüfung

a)  Illegale Veränderung der Betätigungseinrichtung.

b)  Illegale Veränderung des Motors.

6.2.  Fahrerhaus und Karosserie

6.2.1.  Zustand

Sichtprüfung

a)  Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, wodurch Verletzungen verursacht werden können.

b)  Karosseriesäule unsicher.

c)  Eindringen von Motor- oder Rauchgasen.

d)  Unsachgemäße Reparatur oder Änderung.

6.2.2.  Aufbau

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

a)  Karosserie oder Fahrerhaus unsicher.

b)  Karosserie/Fahrerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell.

c)  Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt.

d)  Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie übermäßig korrodiert.

6.2.3.  Türen und Türanschläge

Sichtprüfung

a)  Türe öffnet oder schließt nicht einwandfrei.

b)  Türe kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen.

c)  Türe, Scharniere, Anschläge oder Säule fehlen, sind locker oder schadhaft.

6.2.4.  Boden

Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht.

Boden unsicher oder schwer beschädigt.

6.2.5.  Fahrersitz

Sichtprüfung

a)  Sitz locker oder Sitzstruktur defekt.

b)  Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei.

6.2.6.  Andere Sitze

Sichtprüfung

a)  Sitze defekt oder unsicher.

b)  Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß ().

6.2.7.  Betätigungseinrichtungen

Sichtprüfung mit Betätigung

Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei.

6.2.8.  Trittstufen/Einstieg

Sichtprüfung

a)  Stufe oder Trittbügel unsicher.

b)  Stufe oder Stufenabsatz in einem solchen Zustand, dass Fahrgäste verletzt werden können.

6.2.9.  Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen

Sichtprüfung

a)  Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt.

b)  Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß ().

c)  Hydraulische Einrichtung undicht.

6.2.10.  Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutz

Sichtprüfung

a)  Fehlen, sind locker oder schwer korrodiert.

b)  Ungenügender Abstand zum Rad.

c)  Nicht vorschriftsgemäß ().

7.  SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

7.1.  Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme

7.1.1.  Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

Sichtprüfung

a)  Verankerungspunkte schwer beschädigt.

b)  Verankerung locker.

7.1.2.  Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert.

b)  Sicherheitsgurt beschädigt.

c)  Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß ().

d)  Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.

e)  Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.

7.1.3.  Kraftbegrenzer der Sicherheitsgurte

Sichtprüfung

Kraftbegrenzer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet.

7.1.4.  Gurtstraffer

Sichtprüfung

Gurtstraffer fehlt oder ist offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet.

7.1.5.  Airbag

Sichtprüfung

a)  Airbags fehlen oder sind offensichtlich nicht für das Fahrzeug geeignet.

b)  Airbag funktioniert offensichtlich nicht.

7.1.6.  Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)

Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL).

SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.

7.2.  Feuerlöscher (X) ()

Sichtprüfung

a)  Fehlt.

b)  Nicht vorschriftsgemäß ().

7.3.  Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs.

b)  Defekt oder sperrt bzw. blockiert unabsichtlich.

7.4.  Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X) ()

Sichtprüfung

a)  Fehlt oder ist unvollständig.

b)  Nicht vorschriftsgemäß ().

7.5.  Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X) ()

Sichtprüfung

Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß ().

7.6.  Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X) ()

Sichtprüfung

Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand.

7.7.  Akustische Warnvorrichtung

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Funktioniert nicht.

b)  Betätigungseinrichtung unsicher.

c)  Nicht vorschriftsgemäß ().

7.8.  Geschwindigkeitsmesser

Sichtprüfung oder mit Betätigung während eines Straßentests oder elektronische Prüfung.

a)  Nicht vorschriftsgemäß ().

b)  Funktioniert nicht.

c)  Keine Beleuchtung.

7.9.  Fahrtenschreiber (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)  Nicht vorschriftsgemäß () eingebaut.

b)  Funktioniert nicht.

c)  Verplombung schadhaft oder fehlt.

d)  Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet.

e)  Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich.

f)  Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern.

7.10.  Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung mit Betätigung (falls Prüfgeräte vorhanden).

a)  Nicht vorschriftsgemäß () eingebaut.

b)  Funktioniert offensichtlich nicht.

c)  Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft).

d)  Verplombung schadhaft oder fehlt.

e)  Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet.

f)  Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern.

7.11.  Kilometerzähler (falls vorhanden) (X) ()

Sichtprüfung

a)  Offensichtlich manipuliert (Betrug).

b)  Funktioniert offensichtlich nicht.

7.12.  Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls eingebaut/vorgeschrieben)

Sichtprüfung

a)  Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft.

b)  Kabel beschädigt.

c)  Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt.

d)  Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.

e)  ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.

8.  UMWELTBELASTUNG

8.1.  Lärm

8.1.1.  Lärmschutzsystem

Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Lärmpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Lärmmessgerät durchzuführen).

a)  Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften () erlaubten Wert.

b)  Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird.

8.2.  Abgasemissionen

8.2.1.  Emissionen von Benzinmotoren

8.2.1.1.  Abgasnachbehandlungssystem

Sichtprüfung

a)  Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt.

b)  Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen.

8.2.1.2.  Abgase

►C1  Messung mit Hilfe eines den Vorschriften () entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen (OBD) anstatt der Abgasmessungen bei Leerlauf des Motors die einwandfreie Funktion des Abgasnachbehandlungssystems durch entsprechendes Auslesen des OBD und Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion des OBD entsprechend den Konditionierungsempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften () kontrolliert werden. ◄

a)  Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe.

b)  Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen —

i)  bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem

— 4,5 % oder

— 3,5 %

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften ().

ii)  bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

— bei Leerlauf des Motors: 0,5 %

— bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %

— oder

— bei Leerlauf des Motors: 0,3 % (6)

— bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften ().

c)  Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben.

d)  Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an.

8.2.2.  Emissionen von Dieselmotoren

8.2.2.1.  Abgasnachbehandlungssystem

Sichtprüfung

a)  Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt.

b)  Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen.

8.2.2.2.  Abgastrübung

Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

a)  Messung der Abgastrübung bei lastfreier Beschleunigung von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl mit Gangschalthebel in neutraler Stellung und betätigter Kupplung.

b)  Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

1.  Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein.

2.  Anforderungen an die Vorkonditionierung

i)  Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden.

ii)  Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

c)  Prüfverfahren:

1.  Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.

2.  Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus ist das Fahrpedal zügig (in weniger als einer Sekunde) und stetig, jedoch nicht ungestüm, vollständig herabzudrücken, um eine maximale Förderarbeit der Einspritzpumpe zu erzielen.

3.  Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal ab der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen lange genug betätigt wird, was bei Fahrzeugen der Klassen 1 und 2 des Anhangs 1 mindestens zwei Sekunden betragen sollte.

4.  Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.

5.  Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen.

a)  Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften () genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden:

Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß.

b)  Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften () die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben:

Saugmotoren: 2,5 m-1,

Turbomotoren: 3,0 m-1,

bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften () definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen: ()

1,5 m-1(7).

8.3.  Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen

Funkentstörung (X) ()

Sichtprüfung

Irgendeine Bestimmung der Vorschriften () wurde nicht eingehalten.

8.4.  Andere umweltrelevante Positionen

8.4.1  Flüssigkeitsverlust

Sichtprüfung

Übermäßiges Flüssigkeitsleck, wodurch die Umwelt gefährdet werden oder ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann.

9.  ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN (M2 UND M3)

9.1.  Türen

9.1.1.  Einstiegs- und Ausstiegstüren

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Mangelhafte Funktion.

b)  Zustand schadhaft.

c)  Notsteuerung defekt.

d)  Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft.

e)  Nicht vorschriftsgemäß ().

9.1.2  Notausstiege

Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung

a)  Funktion fehlerhaft.

b)  Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich.

c)  Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt.

d)  Nicht vorschriftsgemäß ().

9.2.  Antibeschlag- und -entfrostungssystem (X) ()

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Mangelhafte Funktion.

b)  Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.

c)  Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft.

9.3.  Lüftung und Heizung (X) ()

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Mangelhafte Funktion.

b)  Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.

9.4.  Sitze

9.4.1.  Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)

Sichtprüfung

a)  Sitze defekt oder unsicher.

b)  Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch.

c)  Nicht vorschriftsgemäß ().

9.4.2.  Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)

Sichtprüfung

a)  Sonderausstattung, wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft.

b)  Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsgemäß ().

9.5.  Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen (X) ()

Sichtprüfung mit Betätigung

Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß ().

9.6.  Gänge, Stehplätze

Sichtprüfung

a)  Boden unsicher.

b)  Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft.

c)  Nicht vorschriftsgemäß ().

9.7.  Treppen und Stufen

Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung

a)  Zustand schadhaft oder beschädigt.

b)  Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei.

c)  Nicht vorschriftsgemäß ().

9.8.  Fahrgastkommunikationssystem (X) ()

Sichtprüfung mit Betätigung

System defekt.

9.9.  Hinweistafeln (X) ()

Sichtprüfung

a)  Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich.

b)  Nicht vorschriftsgemäß ().

9.10.  Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X) ()

9.10.1.  Türen

Sichtprüfung

Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß ().

9.10.2.  Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

Sichtprüfung

Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß ().

9.11.  Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen (X) ()

9.11.1.  Türen, Rampen und Hebeeinrichtung

Sichtprüfung mit Betätigung

a)  Mangelhafte Funktion.

b)  Zustand schadhaft.

c)  Steuerung(en) fehlerhaft.

d)  Warnvorrichtung(en) defekt.

e)  Nicht vorschriftsgemäß ().

9.11.2.  Rollstuhlhalterungen

Sichtprüfung (gegebenenfalls) mit Betätigung

a)  Mangelhafte Funktion.

b)  Zustand schadhaft.

c)  Steuerung(en) fehlerhaft.

d)  Nicht vorschriftsgemäß ().

9.11.3.  Signaleinrichtungen und Sonderausstattung

Sichtprüfung

Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsgemäß ().

9.12.  Sonstige Sonderausstattungen (X) ()

9.12.1.  Einrichtungen für Nahrungszubereitung

Sichtprüfung

a)  Einrichtung nicht vorschriftsgemäß ().

b)  Einrichtung derart beschädigt, dass eine Benutzung gefährlich wäre.

9.12.2.  Sanitäre Einrichtungen

Sichtprüfung

Einrichtung nicht vorschriftsgemäß ().

9.12.3.  Andere Einrichtungen (z.B. audiovisuelle Systeme)

Sichtprüfung

Nicht vorschriftsgemäß ().

(1)   Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(2)   48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

(3)   45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4)   43 % für Sattelanhänger und Anhängewagen, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(5)   2,2 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3

(6)   Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden.

(7)   Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

(8)   „Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.

(9)   „(X)“ zeigt Positionen an, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die regelmäßige Fahrzeugüberwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.

(10)   Dieser Mangel ist nur relevant, wenn eine Überprüfung nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Hinweise:

▼B




ANHANG III

TEIL A



Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie 96/96/EG des Rates

(ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1).

 

Richtlinie 1999/52/EG der Kommission

(ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 26).

 

Richtlinie 2001/9/EG der Kommission

(ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 18).

 

Richtlinie 2001/11/EG der Kommission

(ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 20).

 

Richtlinie 2003/27/EG der Kommission

(ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 41).

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Nur Anhang III Nummer 68

TEIL B



Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 10)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

96/96/EG

9. März 1998

1999/52/EG

30. September 2000

2001/9/EG

9. März 2002

2001/11/EG

9. März 2003

2003/27/EG

1. Anuar 2004




ANHANG IV



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 96/96/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 bis 4

Artikel 1 bis 4

Artikel 5 Eingangsteil

Artikel 5 Eingangsteil

Artikel 5 erster bis siebter Gedankenstrich

Artikel 5 Buchstaben a bis g

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Anhänge I und II

Anhänge I und II

Anhänge III und IV

Anhang III

Anhang IV



( 1 ) ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 66.

( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2009.

( 3 ) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.

( 4 ) Siehe Anhang III Teil A.

( 5 ) ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37.

( 6 ) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1.

( 7 ) ABl. L 274 vom 9.10.1998, S. 1.

( 8 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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