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Document 02002R2099-20120720

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2099/2012-07-20

2002R2099 — DE — 20.07.2012 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2099/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. November 2002

zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

(ABl. L 324, 29.11.2002, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 415/2004 DER KOMMISSION vom 5. März 2004

  L 68

10

6.3.2004

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 93/2007 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2007

  L 22

12

31.1.2007

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

  L 188

14

18.7.2009

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 530/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2012

  L 172

3

30.6.2012




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2099/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. November 2002

zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 3 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 4 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen zur Durchführung der geltenden Verordnungen und Richtlinien im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr werden im Wege eines Regelungsverfahrens verabschiedet, das die Befassung des durch die Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern ( 5 ) eingesetzten Ausschusses und in bestimmten Fällen eines Ad-hoc-Ausschusses vorsieht. Diese Ausschüsse unterlagen den Regeln, die im Beschluss 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) festgelegt waren.

(2)

Der Rat hat mit seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr ( 7 ) die Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) grundsätzlich gebilligt und die Kommission aufgefordert, einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten.

(3)

Der COSS soll die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie den Schutz der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen eingesetzt wurden, zentralisieren und die Kommission in allen Fragen der Sicherheit im Seeverkehr und der Vermeidung oder Verringerung der Umweltverschmutzung durch die Schifffahrt unterstützen und beraten.

(4)

Gemäß der Entschließung vom 8. Juni 1993 sollte ein Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe eingesetzt und sollten ihm die Aufgaben übertragen werden, mit denen zuvor die Ausschüsse betraut waren, die im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt worden sind. In allen neuen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr sollte die Befassung dieses Ausschusses vorgesehen werden.

(5)

Der Beschluss 87/373/EWG wurde durch den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 8 ) ersetzt, dessen Bestimmungen daher auf den COSS angewendet werden sollten. Mit dem Beschluss 1999/468/EG sollen die anzuwendenden Ausschussverfahren festgelegt und eine bessere Information des Europäischen Parlaments und der Öffentlichkeit über die Arbeit der Ausschüsse gewährleistet werden.

(6)

Die für die Anwendung der genannten Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden.

(7)

Die genannten Rechtsvorschriften sollten dahin gehend geändert werden, dass der durch die Richtlinie 93/75/EWG eingesetzte Ausschuss oder gegebenenfalls die im Rahmen einzelner Rechtsakte eingesetzten Ad-hoc-Ausschüsse durch den COSS ersetzt werden. Insbesondere sollten durch die vorliegende Verordnung die einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft ( 9 ), (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast ( 10 ), (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen ( 11 ) und (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates ( 12 ) im Hinblick auf die Einführung des COSS und des Regelungsverfahrens gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG geändert werden.

(8)

Die genannten Rechtsvorschriften beruhen auf Regeln internationaler Instrumente, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des betreffenden Gemeinschaftsrechtsakts oder zu dem darin angegebenen Datum galten. Daher können die Mitgliedstaaten spätere Änderungen dieser internationalen Instrumente nicht anwenden, solange die betreffenden Gemeinschaftsrichtlinien oder -verordnungen nicht geändert worden sind. Durch die Schwierigkeit, das Datum des Inkrafttretens einer Änderung auf internationaler Ebene mit dem der Verordnung, durch die diese Änderung in das Gemeinschaftsrecht übernommen wird, in Einklang zu bringen, entstehen erhebliche Nachteile, insbesondere eine verspätete Anwendung der neuesten und strengsten internationalen Sicherheitsstandards innerhalb der Gemeinschaft.

(9)

Allerdings ist zu unterscheiden zwischen den Bestimmungen eines Gemeinschaftsrechtsakts, die für die Zwecke ihrer Anwendung einen Verweis auf ein internationales Instrument enthalten, und Gemeinschaftsbestimmungen, die ein internationales Instrument teilweise oder vollständig wiedergeben. Im letztgenannten Fall können die neuesten Änderungen internationaler Instrumente nur nach Änderung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen auf Gemeinschaftsebene wirksam werden.

(10)

Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die neuesten Bestimmungen internationaler Instrumente, mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich in einen Gemeinschaftsrechtsakt aufgenommen wurden, anzuwenden. Dazu genügt der Hinweis, dass die für die Zwecke der betreffenden Richtlinie oder Verordnung anzuwendende Fassung des internationalen Instruments die „jeweils geltende“ ist, ohne dass ein Datum angegeben wird.

(11)

Im Interesse der Transparenz sollten die einschlägigen Änderungen von internationalen Instrumenten, die in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr übernommen werden, mittels Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der Gemeinschaft öffentlich bekannt gegeben werden.

(12)

Es sollte jedoch ein spezielles Konformitätsprüfungsverfahren eingeführt werden, damit die Kommission nach Konsultation des COSS die erforderlichen Maßnahmen treffen kann, um auszuschließen, dass Änderungen internationaler Instrumente mit den genannten Rechtsvorschriften oder der Politik der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen unvereinbar sind oder den Zielen der genannten Rechtsvorschriften zuwiderlaufen. Bei einem solchen Verfahren sollte ferner vermieden werden, dass Änderungen internationaler Instrumente zu einer Absenkung des in der Gemeinschaft erreichten Niveaus der Sicherheit im Seeverkehr führen.

(13)

Die Konformitätsprüfung wird ihre volle Wirkung nur entfalten, wenn die geplanten Maßnahmen schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch vor dem Inkrafttreten der internationalen Änderung, verabschiedet werden. Folglich sollte die Frist, über die der Rat gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG verfügt, um über die vorgeschlagenen Maßnahmen zu befinden, einen Monat betragen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es, die Anwendung der in Artikel 2 Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Sicherheit im Seeverkehr, die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe sowie die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen zu verbessern, indem

a) die Aufgaben der Ausschüsse, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr eingesetzt wurden und durch die vorliegende Verordnung aufgelöst werden, durch die Einsetzung eines einzigen Ausschusses, des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe, nachstehend COSS genannt, zentralisiert werden;

b) die Aktualisierung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr, die aufgrund der Fortentwicklung der in Artikel 2 Nummer 1 genannten internationalen Instrumente vorgenommen wird, beschleunigt wird und nachfolgende Änderungen dieser Rechtsvorschriften erleichtert werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „internationale Instrumente“: Übereinkommen, Protokolle, Entschließungen, Kodizes, Regelwerke, Rundschreiben, Normen und Bestimmungen, die von einer internationalen Konferenz, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) oder den Unterzeichnern einer Vereinbarung vereinbart wurden und auf die in den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr Bezug genommen wird;

2. „Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr“: die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft:

a) Verordnung (EWG) Nr. 613/91,

b) Richtlinie 93/75/EWG,

c) Verordnung (EG) Nr. 2978/94;

d) Richtlinie 94/57/EG des Rates, vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden ( 13 ),

e) Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Hafenstaatkontrolle ( 14 ),

f) Verordnung (EG) Nr. 3051/95,

g) Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung ( 15 ),

h) Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr ( 16 ),

i) Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe ( 17 ),

j) Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen ( 18 ),

k) Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr ( 19 ),

l) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ( 20 );

m) Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten ( 21 ),

n) Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen ( 22 ),

o) Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates,

▼M1

p) Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ( 23 ),

q) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates ( 24 ),

r) Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen ( 25 ),

s) Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe ( 26 ),

▼M2

t) Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates ( 27 ),

u) Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße ( 28 ),

v) Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates ( 29 ).

▼M3

Artikel 3

Einsetzung eines Ausschusses

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (nachstehend „COSS“ genannt) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 4

Übernahme von Änderungen internationaler Instrumente in das Gemeinschaftsrecht

Für die Zwecke der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr sind diejenigen internationalen Instrumente anwendbar, die in Kraft getreten sind, einschließlich der jüngsten Änderungen hierzu; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die aufgrund der Konformitätsprüfung nach Artikel 5 von dem Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr ausgeschlossen wurden.

Artikel 5

Konformitätsprüfung

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung und um das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und internationalen Instrumente zu verringern, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen von Koordinierungssitzungen und/oder auf andere angemessene Weise zusammen, um gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt oder eine gemeinsame Vorgehensweise in den zuständigen internationalen Gremien festzulegen.

(2)  Es wird ein Konformitätsprüfungsverfahren zu dem Zweck eingerichtet, Änderungen internationaler Instrumente vom Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr nur dann auszunehmen, wenn ausgehend von einer Untersuchung seitens der Kommission die offenkundige Gefahr besteht, dass durch die Änderung eines internationalen Instruments im Anwendungsbereich der in Artikel 2 Nummer 2 aufgeführten Verordnungen und Richtlinien das durch die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr geschaffene Niveau der Sicherheit im Seeverkehr, der Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe oder des Schutzes der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen verringert wird oder dass die Änderung mit diesen Gemeinschaftsvorschriften nicht vereinbar ist.

Die Konformitätsprüfung darf nur dazu benutzt werden, um Änderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr in den Bereichen vorzunehmen, für die ausdrücklich das Regelungsverfahren gilt, und dies ausschließlich im Rahmen der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

(3)  In den Fällen nach Absatz 2 wird die Konformitätsprüfung von der Kommission eingeleitet, die gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaats tätig werden kann.

Die Kommission legt dem COSS unverzüglich nach Annahme einer Änderung eines internationalen Instruments einen Vorschlag für Maßnahmen vor, der darauf abzielt, die betreffende Änderung vom Geltungsbereich der betreffenden Rechtsvorschrift der Gemeinschaft auszunehmen.

Das Konformitätsprüfungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG, wird mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder einen Monat vor dem geplanten Termin für das Inkrafttreten der genannten Änderung abgeschlossen.

(4)  Wenn die in Absatz 2 Unterabsatz 1 beschriebene Gefahr besteht, verzichten die Mitgliedstaaten während der Dauer des Konformitätsprüfungsverfahrens darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in einzelstaatliches Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Instruments abzielen.

Artikel 6

Information

Alle einschlägigen Änderungen von internationalen Instrumenten, die gemäß den Artikeln 4 und 5 in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr übernommen werden, werden zur Information im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

▼M3

Artikel 7

Befugnisse des COSS

Der COSS nimmt die Befugnisse wahr, die ihm kraft der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übertragen werden. Artikel 2 Nummer 2 kann nach dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden, um die Nennung weiterer Gemeinschaftsrechtsakte hinzuzufügen, mit denen dem COSS Durchführungsbefugnisse übertragen werden und die nach der Verabschiedung dieser Verordnung in Kraft getreten sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

▼B

Artikel 8

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91

Die Verordnung (EWG) Nr. 613/91 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

„a) ‚Übereinkommen‘: das internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Solas 1974), das internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66) und das internationale Übereinkommen zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol 73/78) in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie die diesbezüglichen rechtlich bindenden Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO).“

2. Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)  Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ( 30 ) eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 31 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Änderungen an den in Artikel 1 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94

Die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

„g) ‚Marpol-Übereinkommen 73/78‘: das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, geändert durch das dazugehörige Protokoll von 1978, in der jeweils geltenden Fassung.“

2. In Artikel 6 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Änderungen an den in Artikel 3 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ( 32 ) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)  Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 33 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95

Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Änderungen an den in Artikel 2 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) ( 34 ) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)  Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 35 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EWG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼M4 —————

▼B

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. C 365 E vom 19.12.2000, S. 276.

( 2 ) ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 21.

( 3 ) ABl. C 253 vom 12.9.2001, S. 1.

( 4 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2001 (ABl. C 276 vom 1.10.2001, S. 42), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. C 170 E vom 16.7.2002, S. 37) und Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 24. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 5 ) ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/74/EG (ABl. L 276 vom 13.10.1998, S. 7).

( 6 ) ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.

( 7 ) ABl. C 271 vom 7.10.1993, S. 1.

( 8 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 9 ) ABl. L 68 vom 15.3.1991, S. 1.

( 10 ) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1.

( 11 ) ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 14. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission (ABl. L 19 vom 24.1.1998, S. 35).

( 12 ) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1.

( 13 ) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 9).

( 14 ) ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17).

( 15 ) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/75/EG der Kommission (ABl. L 254 vom 23.9.2002, S. 1).

( 16 ) ABl. L 34 vom 9.2.1998, S.1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/35/EG der Kommission (ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 21).

( 17 ) ABl. L 144 vom 15.5.1998, S.1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/25/EG der Kommission (ABl. L 98 vom 15.4.2002, S. 1).

( 18 ) ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35.

( 19 ) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

( 20 ) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81.

( 21 ) ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17.

( 22 ) ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9.

( 23 ) ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 31.

( 24 ) ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

( 25 ) ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1.

( 26 ) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22.

( 27 ) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19.

( 28 ) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

( 29 ) ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1.

( 30 ) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

( 31 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

( 32 ) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

( 33 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

( 34 ) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“

( 35 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.“

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