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Document 02002R0753-20061229

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/753/2006-12-29

2002R0753 — DE — 29.12.2006 — 008.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 753/2002 DER KOMMISSION

vom 29. April 2002

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

(ABl. L 118, 4.5.2002, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 2086/2002 DER KOMMISSION vom 25. November 2002

  L 321

8

26.11.2002

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1205/2003 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2003

  L 168

13

5.7.2003

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 316/2004 DER KOMMISSION vom 20. Februar 2004

  L 55

16

24.2.2004

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 908/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 163

56

30.4.2004

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1429/2004 DER KOMMISSION vom 9. August 2004

  L 263

11

10.8.2004

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1991/2004 DER KOMMISSION vom 19. November 2004

  L 344

9

20.11.2004

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 1512/2005 DER KOMMISSION vom 15. September 2005

  L 241

15

17.9.2005

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2006 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2006

  L 46

18

16.2.2006

 M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1507/2006 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 2006

  L 280

9

12.10.2006

►M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 1951/2006 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2006

  L 367

46

22.12.2006


Geändert durch:

►A1

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 19  (753/02)

►C2

Berichtigung, ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 38  (753/02)

►C3

Berichtigung, ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9  (753/02)

►C4

Berichtigung, ABl. L 048 vom 19.2.2005, S. 47  (316/04)

►C5

Berichtigung, ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 20  (1512/05)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 753/2002 DER KOMMISSION

vom 29. April 2002

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 ( 2 ), insbesondere auf die Artikel 53 und 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Titel V Kapitel II sowie den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Vorschriften für die Bezeichnung, Beschreibung und Aufmachung bestimmter unter die Verordnung fallender Erzeugnisse („Weinbauerzeugnisse“) sowie für den Schutz bestimmter Angaben und Begriffe festgelegt worden. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften sind zu erlassen und die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften aufzuheben, nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2001 ( 4 ), die Verordnung (EWG) Nr. 3901/91 der Kommission vom 18. Dezember 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Bezeichnung und Aufmachung von besonderem Wein ( 5 ), die Verordnung (EG) Nr. 554/95 der Kommission vom 13. März 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ( 6 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1915/96 ( 7 ), und die Verordnung (EG) Nr. 881/98 der Kommission vom 24. April 1998 mit Durchführungsbestimmungen zum Schutz ergänzender traditioneller Begriffe für bestimmte Arten von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 ( 9 ).

(2)

Bestimmte Vorschriften für die Etikettierung von Lebensmitteln sind mit der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen ( 10 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/676/EWG ( 11 ), der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt ( 12 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/11/EWG ( 13 ), und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 14 ), geändert durch die Richtlinie 2001/101/EG der Kommission ( 15 ), festgelegt worden. Diese Vorschriften gelten auch für Weinbauerzeugnisse, es sei denn, die genannten Richtlinien sehen ausdrücklich etwas anderes vor.

(3)

Diese Verordnung sollte den gemachten Erfahrungen bei der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften für Weinbauerzeugnisse sowie den mit den vorgenannten Richtlinien festgelegten Vorschriften Rechnung tragen. Diese Vorschriften sind so weit wie möglich zu vereinfachen und lesbarer zu machen, indem die Bestimmungen für verschiedene Erzeugnisgruppen harmonisiert werden, wobei jedoch die Eigenheiten der Erzeugnisse berücksichtigt werden müssen.

(4)

Diese Verordnung sollte den in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegten Zielen des Schutzes der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger, der reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarktes und der Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen Rechnung tragen. Außerdem sollte sie die Anforderungen von Artikel 77 derselben Verordnung einhalten, so dass zugleich den in den Artikeln 33 und 131 des Vertrags genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird und die Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen internationalen Übereinkünften beachtet werden.

(5)

Der Begriff „Etikettierung“ sollte genauer gefasst werden, um ihn auf die Aspekte der Aufmachung der Weinbauerzeugnisse, welche die Art, die Qualität oder den Ursprung der Erzeugnisse selbst betreffen, zu beschränken.

(6)

Im Interesse des Verbrauchers sind bestimmte obligatorische Angaben zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis anzubringen, Toleranzgrenzen für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts festzusetzen und es ist den Besonderheiten der Erzeugnisse Rechnung zu tragen.

(7)

Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung von Codes bei der Etikettierung sind nützlich und sollten daher beibehalten werden.

(8)

Bestimmte Weinbauerzeugnisse sind nicht unbedingt zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt. Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, diese Erzeugnisse von der Anwendung der Etikettierungsvorschriften zu befreien, sofern angemessene Kontrollmechanismen eingeführt werden. Dasselbe gilt für bestimmte in Flaschen gereifte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A).

(9)

Ausgeführte Weinbauerzeugnisse müssen manchmal Etikettierungsvorschriften in den Drittländern genügen oder den Verbrauchern in diesen Ländern bestimmte zweckdienliche Angaben liefern. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung anderer Sprachen für bestimmte Angaben auf den Etiketten erlauben können.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die Etikettierung für alle Weinbauerzeugnisse auf der Grundlage des bereits bestehenden Musters für Schaumweine harmonisiert worden, indem die Verwendung von anderen als den ausdrücklich in den Gemeinschaftsvorschriften geregelten Begriffen zugelassen wurde, sofern diese anderen Begriffe richtig sind. Somit sind die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung gleichfalls auf der Grundlage des Musters für Schaumweine zu harmonisieren, wobei darauf zu achten ist, dass jegliche Gefahr einer Verwechslung zwischen diesen anderen Begriffen und den so geregelten Begriffen ausgeschlossen wird und die Verwendung solcher Begriffe von der Verpflichtung für die Marktteilnehmer abhängig gemacht wird, ihre Richtigkeit im Zweifelsfall nachzuweisen.

(11)

In dem Bemühen um Rechtssicherheit ist es angebracht, die bestehenden Begriffsbestimmungen für „Abfüller“ und „Abfüllung“ beizubehalten und eine Begriffsbestimmung für „ ►C1  Importeur ◄ “ festzulegen.

(12)

Die Verwendung von Bleikapseln zur Umkleidung der Verschlüsse der Behältnisse, in denen unter die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fallende Erzeugnisse aufbewahrt werden, sollte verboten werden, um zum ersten jegliche Kontaminationsgefahr, insbesondere durch versehentlichen Kontakt mit diesen Erzeugnissen, und zum zweiten jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung durch Blei enthaltende Abfälle, die von diesen Kapseln stammen, zu vermeiden.

(13)

Bei der Verwendung bestimmter Flaschenarten für bestimmte Erzeugnisse handelt es sich um eine in der Gemeinschaft und den Drittländern seit langem bewährte Praxis. Weil diese Flaschen schon sehr lange verwendet werden, können sie im Bewusstsein der Verbraucher mit bestimmten Merkmalen oder einem genauen Ursprung in Verbindung gebracht werden. Daher sollten diese Flaschen den betreffenden Weinen vorbehalten werden.

(14)

In dem Bemühen um Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Weinbauerzeugnisse ist vorzusehen, dass bestimmte Elemente der Etikettierung in den Büchern und Begleitpapieren, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor ( 16 ) festgelegt wurden, wiederholt werden müssen.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollten Bedingungen für die Verwendung bestimmter Begriffe festgelegt werden. Bei bestimmten dieser Begriffe sind Gemeinschaftsvorschriften erforderlich, um die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarktes zu gewährleisten. Diese Vorschriften müssen sich im Allgemeinen auf bereits bestehende Bestimmungen stützen. Bei anderen Begriffen sollte jeder Mitgliedstaat mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Vorschriften für die in seinem Hoheitsgebiet erzeugten Weine nach einem erzeugernahen Konzept festlegen. Allerdings muss die Transparenz dieser Vorschriften gewährleistet sein.

(16)

Hinsichtlich der obligatorischen Angabe des Namens oder Firmennamens des Abfüllers oder Versenders und der fakultativen Angabe des Namens, der Anschrift und der Berufsbezeichnung ►C1  einer oder der ◄ an der Vermarktung beteiligten Personen ist die Angabe der Tätigkeit dieser Personen durch Begriffe wie „Winzer“, „geerntet von“, „Weinhändler“, „vertrieben von“, „ ►C1  Importeur ◄ “, „eingeführt von“ oder andere entsprechende Begriffe vorzuschreiben, um die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarktes zu gewährleisten und eine Irreführung der Verbraucher zu verhüten.

(17)

Die Angaben zur ökologischen/biologischen Anbauweise von Weintrauben sind ausschließlich geregelt in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ( 17 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission ( 18 ), die deren Verwendung für alle Arten von Weinbauerzeugnissen erlaubt. Daher fallen diese Angaben nicht unter die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung der Erzeugnisse.

(18)

Bei der Verwendung bestimmter Ausdrücke (mit Ausnahme der Ursprungsbezeichnungen) zur Beschreibung hochwertiger Weinbauerzeugnisse und den diesbezüglichen Vorschriften handelt es sich um anerkannte herkömmliche Praktiken in der Gemeinschaft. Diese traditionellen Ausdrücke können im Bewusstsein der Verbraucher mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einer Weinart oder einem historischen Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des Weins in Verbindung gebracht werden. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, ist ein gemeinsamer Rahmen für die Registrierung und den Schutz solcher traditioneller Ausdrücke zu schaffen.

(19)

In dem Bemühen um Einfachheit und Klarheit sollte die Etikettierung von Likörweinen und Perlweinen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Erzeugnisse und unter Zugrundelegung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für stille Weine eingeführten Verfahrens so weit wie möglich harmonisiert werden. Das Verfahren zur Etikettierung anderer Weinbauerzeugnisse sollte ebenso harmonisiert werden, obwohl die Besonderheiten der Erzeugnisse und ihrer Märkte eine größere Differenzierung erfordern, insbesondere bei den obligatorischen Angaben.

(20)

Die Vorschriften für die Etikettierung der Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die auf dem Gemeinschaftsmarkt vorhanden sind, sollten ebenfalls so weit wie möglich gemäß dem für die gemeinschaftlichen Weinbauerzeugnisse festgelegten Verfahren harmonisiert werden, um jegliche Verwirrung der Verbraucher und jeglichen unlauteren Wettbewerb für die Erzeuger zu vermeiden. Dabei ist jedoch den unterschiedlichen Herstellungsbedingungen, Weinbautraditionen und Rechtsvorschriften der Drittländer Rechnung zu tragen.

(21)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten den besonderen Vorschriften nicht vorgreifen, die im Rahmen der nach dem Verfahren des Artikels 133 EG-Vertrag mit Drittländern geschlossenen Abkommen ausgehandelt werden können.

(22)

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält schon detaillierte Sondervorschriften für die Etikettierung von Schaumwein. Es sind jedoch bestimmte vorgeschriebene zusätzliche Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(23)

Die Vorschriften für Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure sollten unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Erzeugnisse so weit wie möglich den Vorschriften entsprechen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure festgelegt worden sind.

(24)

Gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von der vorhergehenden Regelung für Weinbauerzeugnisse auf die Regelung nach der genannten Verordnung erlassen. Um eine übermäßige Belastung der Marktteilnehmer zu vermeiden, sind Vorkehrungen zu treffen, um die ununterbrochene Vermarktung der Erzeugnisse, die gemäß den in diesem Sektor geltenden Vorschriften etikettiert sind, und die übergangsweise Verwendung der gemäß diesen geltenden Vorschriften gedruckten Etiketten zu erlauben.

(25)

Mit Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die geltenden Rechtsvorschriften des Rates für Weinbauerzeugnisse, einschließlich derjenigen, die die unter die vorliegende Verordnung fallenden Aspekte behandeln, aufgehoben worden. Um in Erwartung der Durchführungsmaßnahmen, die noch endgültig festgelegt und verabschiedet werden müssen, einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen und die Kontinuität der geltenden Regelung zu gewährleisten, wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1608/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 699/2002 ( 19 ), eingeräumt, einige der mit Artikel 81 aufgehobenen Bestimmungen des Rates für einen kurzen Übergangszeitraum beizubehalten. Die mit der vorliegenden Verordnung an den geltenden Rechtsvorschriften vorgenommenen Änderungen erfordern den Erlass einer Reihe von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten. Um eine angemessene Frist für den Erlass dieser Maßnahmen und die Anpassung der Marktteilnehmer an die neuen Vorschriften einzuräumen, ist vorzusehen, dass die Gültigkeit einiger der mit Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgehobenen Bestimmungen des Rates für diesen Sektor um eine kurze zusätzliche Frist verlängert wird. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 1608/2000 aufzuheben.

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten nur für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse, unbeschadet der für andere Erzeugnisse geltenden Bestimmungen derselben Verordnung, insbesondere Artikel 52 Absätze 2, 3 und 4, Anhang VII Abschnitt C sowie Anhang VIII Abschnitt I Nummer 3.

(27)

Der Verwaltungsausschuss für Wein hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist nicht Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TITEL I

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Titels V Kapitel II und der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Bezeichnung, die Beschreibung, die Aufmachung und den Schutz bestimmter Weinbauerzeugnisse festgelegt.

Artikel 2

Nähere Bestimmung des Begriffs „Etikettierung“

Nicht zur Etikettierung im Sinne des einleitenden Teils von Anhang VII sowie von Anhang VIII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gehören die Angaben, Zeichen und anderen Marken, die

a) von den Mitgliedstaaten zur Anwendung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) vorgeschrieben sind;

b) den Hersteller oder das Volumen des Behältnisses betreffen und unverwischbar unmittelbar auf diesem angebracht sind;

c) zur Kontrolle der Abfüllung verwendet werden. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten ein System zur Angabe des Abfüllungsdatums für in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllte Weine und Traubenmoste vorschreiben oder genehmigen;

d) zur Identifizierung des Erzeugnisses mittels einer Artikelnummer und/oder eines maschinenlesbaren Symbols verwendet werden;

e) nach den Bestimmungen der Mitgliedstaaten für die Quantitäts- oder die Qualitätskontrolle der einer systematischen amtlichen Kontrolle unterliegenden Erzeugnisse vorgesehen sind;

f) sich auf den Preis des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

g) in den Steuervorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind;

h) unter den Buchstaben a) bis g) nicht aufgeführt sind, sich nicht auf die Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses beziehen und unter keine Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder der vorliegenden Verordnung fallen.

Artikel 3

Anbringung der obligatorischen Angaben

(1)  Die obligatorischen Angaben gemäß Anhang VII Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis und in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, dass sie sich vor dem Hintergrund, auf dem sie abgedruckt sind, von allen anderen schriftlichen Angaben und Zeichnungen deutlich abheben.

▼M6

Jedoch dürfen die obligatorischen Angaben über den Einführer, die Losnummer sowie die Zutaten im Sinne von Artikel 6 Absatz 3a der Richtlinie 2000/13/EG außerhalb des Sichtbereichs angebracht werden, in dem sich die anderen obligatorischen Angaben befinden.

▼B

(2)   ►M7  Der in Anhang VII Abschnitt A Nummer 1 dritter Gedankenstrich und Anhang VIII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder gegebenenfalls halbe Einheiten anzugeben. Unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Bei Weinen mit Angabe des Erntejahres, die über drei Jahre in Flaschen gelagert werden, Schaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen, Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Likörweinen und Weinen aus überreifen Trauben darf der angegebene Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol. über- oder unterschreiten. Der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Zahl können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden. ◄

Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts auf dem Etikett muss in Zahlen erfolgen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch, von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 3 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.

▼M6

(3)  Finden sich in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse eine oder mehrere der in Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführten Zutaten, so müssen diese unter Voranstellung des Wortes „Enthält“ in der Etikettierung angegeben sein. Im Fall von Sulfiten können die nachstehenden Angaben verwendet werden: „Sulfite“ oder „Schwefeldioxid“.

▼B

Artikel 4

Verwendung von Codes auf der Etikettierung

(1)  Die in Anhang VII Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Codes werden von dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem der Abfüller, Versender oder ►C1  Importeur ◄ seinen Sitz hat, und die in Anhang VIII Abschnitt D Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Codes werden von dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem der Hersteller oder Verkäufer seinen Sitz hat.

(2)  Die Angabe des Mitgliedstaats erfolgt bei der Verwendung des in Absatz 1 genannten Codes durch Voranstellung der postüblichen Abkürzung.

Artikel 5

Abweichungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine von der Anwendung der Vorschriften über die Etikettierungspflicht in Anhang VII Abschnitt G Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 abweichen bei

a) den Erzeugnissen, die zwischen zwei oder mehreren Anlagen desselben Betriebs in der gleichen Verwaltungseinheit oder angrenzenden Verwaltungseinheiten befördert werden; diese Verwaltungseinheiten dürfen nicht größer sein als die Regionen der Ebene III der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS III), ausgenommen Inseln, bei denen eine Verwaltungseinheit der Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS II) entspricht;

b) den Traubenmost- und Weinmengen bis zu 30 Litern je Partie, die nicht zum Verkauf bestimmt sind;

c) den Traubenmost- und Weinmengen, die für den Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Angestellten bestimmt sind.

▼M3

Außerdem kann der betreffende Mitgliedstaat bei bestimmten in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung genannten Qualitätsweinen b.A. und Qualitätsschaumweinen b.A., die vor ihrem Verkauf lange in der Flasche reifen, punktuelle Ausnahmen gewähren, sofern er Kontroll- und Verkehrsbedingungen für diese Erzeugnisse festgelegt hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Kontroll- und Verkehrsbedingungen mit.

▼B

(2)  Abweichend von Anhang VII Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Angaben in der Etikettierung und insbesondere die obligatorischen Angaben in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind und die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands dies verlangen.

Artikel 6

Gemeinsame Vorschriften für alle Angaben in der Etikettierung

(1)  In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung der betreffenden Erzeugnisse durch andere Angaben ergänzt werden, sofern nicht die Gefahr besteht, dass sie die Personen irreführen, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Abschnitt A Nummer 1 desselben Anhangs und der fakultativen Angaben gemäß Abschnitt B Nummer 1 desselben Anhangs.

(2)  Bei den Erzeugnissen in Anhang VII Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die in Artikel 72 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Stellen unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten von den Abfüllern, Versendern oder ►C1  Importeuren ◄ den Nachweis für die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben verlangen, die die Art, die Identität, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses oder der bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse betreffen.

Wenn diese Aufforderung von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ausgeht, in dem der Abfüller, Versender oder Einführer niedergelassen ist, wird der Nachweis von dieser Stelle unmittelbar bei diesem verlangt.

Wenn diese Aufforderung von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats ausgeht, so erteilt diese der zuständigen Stelle des Niederlassungslandes des Abfüllers, Versenders oder Einführers im Rahmen ihrer unmittelbaren Zusammenarbeit alle sachdienlichen Angaben, damit die letztgenannte Stelle den entsprechenden Nachweis verlangen kann; die untersuchende Stelle wird von der Behandlung ihres Ersuchens unterrichtet.

Stellen die zuständigen Stellen fest, dass ein solcher Nachweis nicht erbracht wird, so gelten die betreffenden Angaben als nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bzw. der vorliegenden Verordnung in Einklang stehend.

Artikel 7

Begriffsbestimmung für „Abfüller“, „Abfüllung“ und „Einführer“

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) „Abfüller“ die natürliche oder juristische Person oder der Zusammenschluss solcher Personen, die oder der für eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt oder vornehmen lässt;

b) „Abfüllung“ das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger für gewerbliche Zwecke;

c)  ►C1  Importeur ◄ “ die natürliche oder juristische Person oder der Zusammenschluss solcher Personen, die oder der in der Gemeinschaft ansässig ist und die Verantwortung für die Abfertigung der Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 21 ) zum zollrechtlich freien Verkehr übernimmt.

Artikel 8

Verbot von Kapseln oder Folien aus Blei

Der Verschluss der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse darf nicht mit einer unter Verwendung von Blei hergestellten Kapsel oder Folie umkleidet sein.

Artikel 9

Vorbehaltene Verwendung bestimmter Flaschenarten

(1)  Die Verwendung bestimmter Flaschenarten ist in Anhang I geregelt.

(2)  Eine Flaschenart muss folgenden Voraussetzungen genügen, um in Anhang I aufgenommen zu werden:

a) ihre Verwendung entspricht einer lauteren und herkömmlichen Praxis seit 25 Jahren in bestimmten Regionen oder Anbaugebieten der Gemeinschaft;

b) diese Verwendung verweist auf bestimmte Merkmale oder einen bestimmten Ursprung des Weins;

c) die Flaschenart wird für keine anderen Weine auf dem Gemeinschaftsmarkt verwendet.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) die Elemente, die die Anerkennung der Flaschenarten rechtfertigen,

b) die Merkmale der Flaschenarten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen, sowie die Weine, für die sie vorbehalten sind.

▼M3 —————

▼B

Artikel 10

Ein- und Ausgangsbücher, Begleitdokumente und andere Dokumente

(1)  Bei den in Anhang VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnissen mit Ausnahme von Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung in den von den Marktteilnehmern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 geführten Ein- und Ausgangsbüchern, den Ein- und Ausgangsbüchern, den Begleitdokumenten und den übrigen durch die Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumenten sowie, wenn kein Begleitdokument ausgestellt wird, den Geschäftspapieren zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 vorgesehenen Angaben die fakultativen Angaben nach Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthalten, wenn diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

(2)  Bei den in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnissen sowie bei Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung in den von den Herstellern geführten Ein- und Ausgangsbüchern, den Ein- und Ausgangsbüchern, den Begleitdokumenten, den übrigen durch die Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumenten und, wenn kein Begleitdokument ausgestellt wird, den Geschäftspapieren zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 vorgesehenen Angaben mindestens folgende Angaben enthalten:

 bei den Erzeugnissen in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die genaue Angabe der Verkehrsbezeichnung und die Angabe über die Art des Erzeugnisses gemäß Anhang VIII Abschnitt B Nummer 1 Buchstaben a) und c) der genannten Verordnung und bei Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure die genaue Angabe der Verkehrsbezeichnung gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der genannten Verordnung;

 bei den Erzeugnissen in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die fakultativen Angaben nach Anhang VIII Abschnitt E der genannten Verordnung und bei Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure die fakultativen Angaben nach Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung, wenn sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

(3)  Bei den Erzeugnissen unter Titel II muss die Bezeichnung in den von den Marktteilnehmern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 geführten Ein- und Ausgangsbüchern, den Ein- und Ausgangsbüchern, den Begleitdokumenten, den übrigen durch die Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumenten und, wenn kein Begleitdokument ausgestellt wird, den Geschäftspapieren zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 vorgesehenen Angaben die fakultativen Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absätze 1 und 3 der vorliegenden Verordnung enthalten, wenn sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

(4)  Die Bezeichnung in den von anderen Personen als den Erzeugern oder Herstellern geführten Ein- und Ausgangsbüchern muss mindestens die Angaben gemäß den Absätzen 1, 2 bzw. 3 enthalten. In diesem Fall können die in den Absätzen 1, 2 bzw. 3 genannten fakultativen Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern durch die Nummer des Begleitdokuments oder der übrigen in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Dokumente und ihr Ausstellungsdatum ersetzt werden.

(5)  Die Behältnisse für die Lagerung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Erzeugnisse werden identifiziert und es wird das Nennvolumen dieser Behältnisse angegeben.

Außerdem tragen diese Behältnisse die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Angaben, so dass die mit der Kontrolle beauftragte Stelle ihren Inhalt mit Hilfe der Bücher oder der an ihrer Stelle geltenden Unterlagen identifizieren kann.

Bei Behältnissen mit einem Volumen bis zu 600 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefüllt sind und als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.



TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR TRAUBENMOST, TEILWEISE GEGORENEN TRAUBENMOST, KONZENTRIERTEN TRAUBENMOST, JUNGWEIN UND WEIN AUS ÜBERREIFEN TRAUBEN

Artikel 11

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Werden Erzeugnisse nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und gleiche, in Drittländern hergestellte Erzeugnisse (im Folgenden „Erzeugnisse des Titels II“) etikettiert, so muss die Etikettierung den Bestimmungen in den Artikeln 12, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung genügen.

▼M6

(2)  Die Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß für die obligatorischen Angaben nach Artikel 12.

▼B

(3)  Die Bestimmungen von Anhang VII Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gelten sinngemäß für die Erzeugnisse des Titels II.

Artikel 12

Obligatorische Angaben

(1)  Die Etikettierung von Erzeugnissen des Titels II muss die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses enthalten, entweder

a) unter Verwendung der Begriffsbestimmung aus der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die das Erzeugnis am genauesten beschreibt,

oder

▼M3

b) unter Verwendung anderer als der in den Gemeinschaftsvorschriften definierten Begriffe, deren Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat geregelt ist oder mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ aufgestellten Vorschriften, übereinstimmt, sofern der Mitgliedstaat bzw. das Drittland diese Begriffe der Kommission mitteilt, die mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen sorgt.

▼B

(2)  Die Etikettierung von Erzeugnissen des Titels II muss das Nennvolumen des Erzeugnisses enthalten.

(3)  Die Etikettierung von Erzeugnissen des Titels II muss folgende Angaben enthalten:

a) bei Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern: den Namen oder den Firmennamen des Abfüllers sowie die Gemeinde und den Mitgliedstaat, in dem er seinen Hauptsitz hat;

b) bei anderen Behältnissen: den Namen oder den Firmennamen des Versenders sowie die Gemeinde und den Mitgliedstaat, in dem er seinen Hauptsitz hat;

c) bei eingeführten Erzeugnissen: den Namen des Einführers oder, wenn die Abfüllung in der Gemeinschaft erfolgt, den Namen des Abfüllers.

Bei den Angaben nach den Buchstaben a), b) und c) gelten die Bestimmungen von Artikel 15 sinngemäß für in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse und die Bestimmungen von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) sinngemäß für in Drittländern hergestellte Erzeugnisse.

(4)  Bei Traubenmost und konzentriertem Traubenmost muss die Etikettierung die Angabe der Dichte enthalten.

Bei teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein muss die Etikettierung die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts und des Gesamtalkoholgehalts oder eines von beiden enthalten.

Wird der Gesamtalkoholgehalt angegeben, insbesondere bei teilweise gegorenem Traubenmost, so darf er den durch die Analyse bestimmten Gehalt jedoch um höchstens 0,5 % vol über- oder unterschreiten.

Der Zahl, die dem Gesamtalkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „ ►C1  % vol. ◄ “ anzufügen; dieser Angabe sind die Worte „ ►C1  Gesamtalkoholgehalt ◄ “ oder „ ►C1  Gesamtalkohol ◄ “ voranzustellen. Diese Zahl wird bei der Etikettierung mit Schriftzeichen der gleichen Höhe angegeben wie sie für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts vorgesehen ist.

Bei Wein aus überreifen Trauben muss die Etikettierung die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts enthalten. Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Volumenprozenten durch volle oder halbe Einheiten anzugeben. Der angegebene Gehalt an vorhandenem Alkohol darf den durch die Analyse festgestellten Gehalt um nicht mehr als 0,5 % vol über- oder unterschreiten. Der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Zahl können die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „ ►C1  alc. ◄ “ vorangestellt werden.

Die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts auf dem Etikett muss in Zahlen erfolgen, die bei einem Nennvolumen von mehr als 100 cl mindestens 5 mm hoch, von mehr als 20 cl bis 100 cl mindestens 3 mm hoch und von 20 cl und darunter mindestens 2 mm hoch sind.

(5)  Beim Versand von in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnissen des Titels II in einen anderen Mitgliedstaat oder bei ihrer Ausfuhr muss die Etikettierung die folgende Angabe enthalten:

a) bei Traubenmost aus Trauben, die in ein und demselben Mitgliedstaat geerntet und verarbeitet worden sind: den Namen dieses Mitgliedstaats;

b) bei in diesem Artikel genanntem Wein aus Trauben, die in ein und demselben Mitgliedstaat geerntet und zur Weinbereitung verwendet worden sind: den Namen dieses Mitgliedstaats.

(6)  Bei in Drittländern hergestellten Erzeugnissen des Titels II muss die Etikettierung den Namen des betreffenden Drittlands enthalten.

(7)  Bei Erzeugnissen des Titels II, die aus dem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten hervorgegangen sind, muss die Etikettierung die Angabe „ ►C1  Verschnitt ◄ aus Erzeugnissen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft“ enthalten.

Bei Traubenmost, der nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die verwendeten Trauben geerntet worden sind, hergestellt worden ist, muss die Etikettierung die Angabe „in … aus in … geernteten Trauben gewonnener Traubenmost“ enthalten.

Bei Weinen, die nicht in dem Mitgliedstaat bereitet wurden, in dem die verwendeten Trauben geerntet worden sind, muss die Etikettierung die Angabe „in … aus in … geernteten Trauben gewonnener Wein“ enthalten.

(8)  Die Etikettierung von Erzeugnissen des Titels II muss die Losnummer gemäß der Richtlinie 89/396/EWG enthalten.

Artikel 13

Fakultative Angaben

(1)  Die Etikettierung von Erzeugnissen des Titels II kann durch folgende Angaben ergänzt werden:

a) Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung ►C1  einer oder der ◄ an der Vermarktung beteiligten Personen; die Bestimmungen von Artikel 15 gelten sinngemäß;

b) Art des Erzeugnisses nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten;

c) besondere Farbe nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten; die Bestimmungen von Artikel 17 gelten sinngemäß.

(2)  Die Etikettierung der Erzeugnisse des Titels II kann durch andere fakultative Angaben ergänzt werden. Die Bestimmungen von Artikel 6 gelten sinngemäß.

Artikel 14

Etikettierung mit geografischer Angabe

(1)  In der Gemeinschaft hergestellter zum unmittelbaren Verzehr bestimmter, teilweise gegorener Traubenmost oder Wein aus überreifen Trauben darf mit einer geografischen Angabe bezeichnet werden. In diesem Fall besteht die Verkehrsbezeichnung nach Artikel 12 Absatz 1 aus

a) dem Begriff „teilweise gegorener Traubenmost“ bzw. „Wein aus überreifen Trauben“,

b) dem Namen der geografischen Einheit,

c) einem traditionellen spezifischen Begriff; enthält ein solcher Begriff die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, so ist deren Wiederholung nicht obligatorisch.

Die Mitgliedstaaten legen die traditionellen spezifischen Begriffe nach Unterabsatz 1 Buchstabe c) für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten zum unmittelbaren Verzehr bestimmten, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein aus überreifen Trauben fest.

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der vorliegenden Verordnung, die sich auf den Schutz der Namen von Tafelweinen mit geografischer Angabe beziehen, gelten sinngemäß für zum unmittelbaren Verzehr bestimmten, teilweise gegorenen Traubenmost mit geografischer Angabe oder Wein aus überreifen Trauben mit geografischer Angabe.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Anwendung von Absatz 1 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

(3)  Die Etikettierung von in der Gemeinschaft hergestelltem, zum unmittelbaren Verzehr bestimmtem teilweise gegorenem Traubenmost mit geografischer Angabe und Wein aus überreifen Trauben mit geografischer Angabe kann durch folgende Angaben ergänzt werden:

a) das Erntejahr; die Bestimmungen der Artikel 18 und 20 gelten sinngemäß;

b) den Namen einer oder mehrerer Rebsorten; die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 gelten sinngemäß;

c) den Hinweis auf eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb; die Bestimmungen des Artikels 21 gelten sinngemäß;

d) Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung der Erzeugnisse; die Bestimmungen des Artikels 22 gelten sinngemäß;

e) die ergänzenden traditionellen Begriffe; die Bestimmungen der Artikel 23 und 24 gelten sinngemäß;

f) den Namen eines Betriebs; die Bestimmungen des Artikels 25 gelten sinngemäß;

g) einen Hinweis auf die Abfüllung im Weinbaubetrieb, in einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben oder in einem Betrieb, der im Erzeugergebiet liegt; die Bestimmungen des Artikels 26 gelten sinngemäß.



TITEL III

VORSCHRIFTEN FÜR TAFELWEINE, TAFELWEINE MIT GEOGRAFISCHER ANGABE UND QUALITÄTSWEINE b.A.

Artikel 15

Angaben über Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung ►C1  einer oder der ◄ an der Vermarktung beteiligten Personen

(1)  Die obligatorischen Angaben nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und die fakultativen Angaben nach Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden begleitet durch die Angabe der Tätigkeit des Abfüllers oder des Versenders oder der an der Vermarktung beteiligten Personen durch Begriffe wie „Winzer“, „geerntet von“, „Weinhändler“, „vertrieben von“, „ ►C1  Importeur ◄ “, „eingeführt von“ oder andere entsprechende Begriffe.

Insbesondere wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch die Begriffe „Abfüller“ oder „abgefüllt von“.

Bei Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers jedoch ergänzt durch den Begriff „abgefüllt für“, oder, wenn auch Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Lohnabfüllers angegeben werden, durch den Begriff „abgefüllt für … von …“.

Bei Abfüllung von anderen Behältnissen als Flaschen finden die Unterabsätze 2 und 3 Anwendung. Jedoch werden die Begriffe „Abfüller“ und „abgefüllt“ durch die Begriffe „Verpacker“ und „verpackt“ ersetzt.

Die Verwendung einer der Angaben nach den Unterabsätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn einer der in Artikel 26 und 33 genannten Begriffe angegeben wird.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet von Absatz 2.

Erfolgt die Abfüllung oder der Versand in anderen als der Gemeinde des Versenders oder des Abfüllers oder einer Gemeinde in deren Umgebung, so müssen die Angaben nach dem vorliegenden Absatz auch einen Hinweis auf die Gemeinde enthalten, in der die Abfüllung oder der Versand erfolgt; erfolgt die Abfüllung oder der Versand in einem anderen Mitgliedstaat, so ist auch dieser anzugeben.

(2)  Die Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dürfen nur dann Begriffe umfassen, die sich auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beziehen, wenn das betreffende Erzeugnis ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs bzw. des Betriebs der Person, auf die sich einer dieser Begriffe bezieht, stammen, und wenn die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 wird der Zusatz von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nicht berücksichtigt, mit dem der natürliche Alkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses angehoben werden soll.

Die Mitgliedstaaten legen diese Angaben für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine sowie die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen fest.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Unterabsatz 3 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

(3)  Die fakultativen Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die betreffende Person bzw. betreffenden Personen zugestimmt haben.

Wenn die Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Lohnabfüllers vorschreiben, findet Unterabsatz 1 hinsichtlich dieser Angabe jedoch keine Anwendung.

(4)  Die Angabe des Mitgliedstaats des Abfüllers oder des Versenders erfolgt auf dem Etikett in Schriftzeichen derselben Art und Größe wie die Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung oder Firmenname der betreffenden Personen,

a) entweder nach der Angabe der Gemeinde bzw. des Gemeindeteils, vollständig ausgeschrieben,

b) oder durch die postübliche Abkürzung, gegebenenfalls ergänzt durch die Postleitzahl der betreffenden Gemeinde.

(5)  Handelt es sich um einen Tafelwein, so ist die Gemeinde, in der die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte(n) Person(en) ihren Hauptsitz hat/haben, auf dem Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Tafelwein“ verwendeten Schriftzeichen.

Handelt es sich um einen Tafelwein mit geografischer Angabe, so ist die Gemeinde, in der die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte(n) Person(en) ihren Hauptsitz hat/haben, auf dem Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die geografische Angabe verwendeten Schriftzeichen.

Handelt es sich um einen Qualitätswein b.A., so ist die Gemeinde, in der die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte(n) Person(en) ihren Hauptsitz hat/haben, auf dem Etikett in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe des bestimmten Anbaugebiets verwendeten Schriftzeichen.

Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung, wenn die Gemeinde anhand eines Codes nach Anhang VII Buchstabe E der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bezeichnet wird.

Artikel 16

Angabe der Art des Erzeugnisses

▼M4

(1)  In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Etikettierung der Tafelweine, der Tafelweine mit geografischer Angabe und der Qualitätsweine b.A., mit Ausnahme der Qualitätslikörweine b.A. und Qualitätsperlweine b.A., für die Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b) der vorliegenden Verordnung gilt:

a) dürfen die Begriffe „seco“, „suché“, „tør“, „trocken“, „kuiv“, „ξηρός“, „dry“, „sec“, „secco“, „asciuttto“, „sausais“, „sausas“, „száraz“, „droog“, „wytrawne“, „suho“, „kuiva“ oder „torrt“ nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt

i) bis höchstens 4 g/l oder

ii) bis höchstens 9 g/l aufweist und der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;

b) dürfen die Begriffe „semiseco“, „polosuché“, „halvtør“, „halbtrocken“, „poolkuiv“, „ημίξηρος“, „medium dry“, „demi-sec“, „abboccato“, „pussausais“, „pusiau sausas“, „félszáraz“, „halfdroog“, „półwytrawne“, „meio seco“, „adamado“, „polsuho“, „puolikuiva“ oder „halvtorrt“ nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Buchstabe a) genannten Werte übersteigt und höchstens:

i) 12 g/l oder

ii) 18 g/l erreicht, wenn der Gesamtsäuregehalt von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Absatz 2 festgesetzt wird,

c) dürfen die Begriffe „semidulce“, „polosladké“, „halvsød“, „lieblich“, „poolmagus“, „ημίγλυκος“, „medium“, „medium sweet“, „moelleux“, „amabile“, „pussaldais“, „pusiau saldus“, „félédes“, „halfzoet“, „półsłodkie“, „meio doce“, „polsladko“, „puolimakea“ oder „halvsött“ nur dann angegeben werden, wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Buchstabe b) genannten Werte übersteigt und höchstens 45 g/l erreicht;

d) dürfen die Begriffe „dulce“, „sladké“, „sød“, „süss“, „magus“, „γλυκός“, „sweet“, „doux“, „dolce“, „saldais“, „saldus“, „édes“, „ħelu“, „zoet“, „słodkie“, „doce“, „sladko“, „makea“ oder „sött“ nur dann angegeben werden, wenn der Wein einen Restzuckergehalt von mindestens 45 g/l aufweist.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten können für die Verwendung

a) der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Begriffe als zusätzliches analytisches Kriterium den Mindestgehalt an Gesamtsäure ►C1  für bestimmte in ihrem Hoheitsgebiet gewonnene Weine ◄ vorschreiben,

b) der in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Begriffe bei bestimmten auf ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Qualitätsweinen b.A. einen Restzuckergehalt von nicht weniger als 35 g/l vorschreiben.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 2 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

Artikel 17

Angaben über die Farbe

Die Mitgliedstaaten legen in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine neben den Angaben über eine besondere Farbe von Tafelweinen, Tafelweinen mit geografischer Angabe und Qualitätsweinen b.A. auch die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen fest und teilen der Kommission die betreffenden Maßnahmen mit. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.



TITEL IV

VORSCHRIFTEN FÜR TAFELWEINE MIT GEOGRAFISCHER ANGABE UND QUALITÄTSWEINE b.A.



KAPITEL I

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 18

Angabe des Erntejahres

In der Etikettierung eines Tafelweins mit geografischer Angabe oder eines Qualitätsweins b.A. kann das Erntejahr gemäß Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannt werden, wenn nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge mindestens 85 % der zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Trauben in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind.

Bei Weinen, die herkömmlicherweise aus im Winter geernteten Trauben gewonnen werden, wird anstelle des Erntejahres das Jahr des Beginns des laufenden Wirtschaftsjahres angegeben.

Artikel 19

Angabe der Rebsorten

(1)  Der Name mehrerer Rebsorten oder ihrer Synonyme, die zur Herstellung eines Tafelweins mit geografischer Angabe oder eines Qualitätsweins b.A. verwendet wurden, kann in der Etikettierung der jeweiligen Weine genannt werden, sofern

a) die betreffenden Sorten sowie gegebenenfalls ihre Synonyme in der Klassifizierung der Rebsorten aufgeführt sind, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erstellt wurde;

b) diese Sorten von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang VI Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für die betreffenden Weine vorgesehen sind;

c) der Name der Sorte oder eines seiner Synonyme nicht eine geografische Angabe umfasst, die zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. oder eines Tafelweins oder eines eingeführten Weines verwendet wird, der in den Verzeichnissen der Abkommen zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft aufgeführt ist, und, wenn er von einer anderen geografischen Angabe begleitet ist, in der Etikettierung ohne diese Angabe aufgeführt ist;

d) im Falle der Verwendung des Namens einer einzigen Rebsorte oder seines Synonyms das betreffende Erzeugnis nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge zu mindestens 85 % aus der genannten Sorte gewonnen wurde. Diese Rebsorte muss für die Art des betreffenden Weins bestimmend sein; wurde das betreffende Erzeugnis jedoch ausschließlich aus der genannten Sorte gewonnen, so kann einschließlich der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge, mit Ausnahme von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, angegeben werden, dass das Erzeugnis ausschließlich aus der betreffenden Sorte gewonnen wurde;

e) im Falle der Verwendung der Namen zweier oder dreier Rebsorten oder ihrer Synonyme das betreffende Erzeugnis nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge zu 100 % aus den genannten Sorten gewonnen wurde; dabei sind die Sorten in abnehmender Reihenfolge ihres Anteils und in Schriftzeichen derselben Größe zu nennen;

f) im Falle der Verwendung der Namen von mehr als drei Rebsorten oder ihrer Synonyme die Namen der Rebsorten oder ihre Synonyme außerhalb des Sichtbereichs der obligatorischen Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 stehen; sie sind in Schriftzeichen von höchstens 3 mm Höhe anzugeben.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c)

a) darf der Name einer Rebsorte, der eine geografische Angabe umfasst, oder eines seiner Synonyme in der Etikettierung eines mit dieser geografischen Angabe bezeichneten Weins aufgeführt werden,

b) dürfen die in Anhang II aufgeführten Sortennamen und ihre Synonyme nach den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anwendbar waren, verwendet werden.

▼M7 —————

▼B

Artikel 20

Erläuterungen zur 85 %-Regel

Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) können nur dann gleichzeitig Anwendung finden, wenn nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge mindestens 85 % des aus der Mischung hervorgegangenen Weins, für den diese Bestimmungen gelten, von der Rebsorte und aus dem Erntejahr stammen, die in der Bezeichnung dieses Weins angegeben sind.

Artikel 21

Auszeichnungen, Medaillen

In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Hinweise auf Auszeichnungen oder Medaillen in der Etikettierung der Tafelweine mit geografischer Angabe oder der Qualitätsweine b.A. aufgeführt werden, sofern sie im Rahmen von Wettbewerben, die von den Mitgliedstaaten oder Drittländern ►C1  erlaubt worden sind ◄ , und nach Abschluss eines objektiven Verfahrens, das jede Diskriminierung ausschließt, an die Partie der in dieser Weise ausgezeichneten Weine erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten und die Drittländer übermitteln der Kommission die Listen der erlaubten Wettbewerbe. Die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Listen.

Artikel 22

Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses

(1)  Die Mitgliedstaaten legen in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine neben den Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung der Tafelweine mit geografischer Angabe oder der Qualitätsweine b.A. auch die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen fest.

Die Angaben umfassen keine Hinweise auf den Ursprung der Trauben aus ökologischem Landbau, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geregelt sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 1 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

▼M10

(3)  Für die Bezeichnung von Weinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, dürfen nur die in Anhang X genannten Angaben verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können für diese Weine jedoch andere, begrifflich entsprechende Angaben vorsehen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.

Die Verwendung einer der Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 ist zulässig, wenn der Wein nach den Vorschriften des Mitgliedstaats in einem Holzbehältnis gereift wurde, selbst wenn er danach in einem anderen Behältnis gelagert wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie in Anwendung von Unterabsatz 1 getroffen haben.

Die Angaben im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen nicht für die Bezeichnung von Weinen benutzt werden, die unter Verwendung von Eichenholzstücken — auch in Eichenholzbehältnissen — bereitet wurden.

▼B

Artikel 23

Ergänzender traditioneller Begriff

In Sinne von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist „ergänzender traditioneller Begriff“ ein für die unter diesen Titel fallenden Weine in den Erzeugermitgliedstaaten herkömmlicherweise verwendeter Begriff, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder einen Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins bezieht und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Bezeichnung und Aufmachung von Qualitätsweinen b.A. in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet definiert ist.

Artikel 24

Schutz der traditionellen Begriffe

(1)  Im Sinne dieses Artikels sind „traditionelle Begriffe“ die ergänzenden traditionellen Begriffe gemäß Artikel 23, die Begriffe gemäß Artikel 28 und die traditionellen spezifischen Begriffe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c), Artikel 29 und Artikel 38 Absatz 3.

(2)  Die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe sind den Weinen vorbehalten, mit denen sie verbunden sind, und sind geschützt gegen

a) widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn die geschützte Bezeichnung zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

b) sonstige missbräuchliche, falsche oder irreführende Angaben, die sich auf das Wesen oder auf wesentliche Eigenschaften des Weins beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen;

c) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit irrezuführen, indem der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den Wein gilt.

(3)  Marken, die die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe enthalten, dürfen zur Bezeichnung eines Weins in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn dieser Wein diesen traditionellen Begriff führen darf.

Unterabsatz 1 gilt allerdings nicht für Marken, die vor Veröffentlichung dieser Verordnung (oder, falls es sich um einen traditionellen Begriff handelt, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Anhang III aufgenommen wurde, vor dem Datum der Aufnahme) rechtmäßig in gutem Glauben in der Gemeinschaft eingetragen wurden oder für die Rechte in der Gemeinschaft durch Verwendung in gutem Glauben rechtmäßig erworben worden sind, und die seit der Eintragung bzw. dem Erwerb tatsächlich rechtmäßig in gutem Glauben verwendet wurden. Der vorliegende Unterabsatz gilt nur im Hoheitsgebiet desjenigen Mitgliedstaats, in dem die betreffende Marke eingetragen wurde oder in dem die Rechte durch diese Verwendung erworben worden sind.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Bestimmungen von Anhang VII Abschnitt F und Anhang VIII Abschnitt H der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(4)  Wenn ein in Anhang III aufgeführter traditioneller Begriff außerdem in eine der Kategorien der Angaben nach Anhang VII Abschnitt A Nummern 1 und 2 und Abschnitt B Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fällt, gelten die Bestimmungen dieses Artikels für diesen traditionellen Begriff anstelle der anderen Bestimmungen von Titel IV bzw. Titel V.

Der Schutz eines traditionellen Begriffs gilt nur für die Sprache bzw. Sprachen, in der/denen er in Anhang III aufgeführt ist.

Jeder in Anhang III aufgeführte traditionelle Begriff ist mit einer Weinkategorie bzw. mehreren Weinkategorien verbunden. Diese Kategorien sind

a) Likörweine bestimmter Anbaugebiete und Likörweine mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Likörweinen;

b) Schaumweine bestimmter Anbaugebiete (einschließlich aromatischer Schaumweine b.A.); in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Schaumweinen und Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure;

c) Perlweine bestimmter Anbaugebiete und Perlweine mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure;

d) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete mit Ausnahme derjenigen der Buchstaben a), b), und c) und Tafelweine mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von anderen Weinen als Likörweinen, Schaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure;

e) zum unmittelbaren Verzehr bestimmter, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von teilweise gegorenem Traubenmost;

f) Wein aus überreifen Trauben mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von Wein aus überreifen Trauben.

 

Um in Anhang III aufgeführt werden zu können, muss ein traditioneller Begriff

 ◄

a) als solcher spezifisch und in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats genau definiert sein,

b) hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleisten und/oder innerhalb des Gemeinschaftsmarktes gut bekannt sein,

c) traditionellerweise während mindestens zehn Jahren im betreffenden Mitgliedstaat verwendet worden sein,

d) für einen oder gegebenenfalls für mehrere Weine oder Weinkategorien der Gemeinschaft verwendet werden.

▼M5

Ein traditioneller Begriff gilt als traditionell in der Amtssprache eines Mitgliedstaats, wenn er in dieser Amtssprache und in einer bestimmten Grenzregion des/der benachbarten Mitgliedstaates/Mitgliedstaaten für unter denselben Bedingungen hergestellte Weine verwendet worden ist, sofern dieser Begriff die Bedingungen der Buchstaben a) bis d) in einem dieser Mitgliedstaaten erfüllt und beide Mitgliedstaaten übereinkommen, einen solchen Begriff zu definieren, zu verwenden und zu schützen.

▼M3 —————

▼B

(7)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) die Begründung für die Anerkennung der traditionellen Begriffe,

b) die in ihren Rechtsvorschriften zugelassenen traditionellen Begriffe für die Weine, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, und die Weine, denen sie vorbehalten sind,

c) gegebenenfalls die traditionellen Begriffe, die in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt sind.

▼M3 —————

▼B

(9)  In Anwendung von Anhang VII Abschnitt D Nummer 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Absatz 8 dieses Artikels wird eine andere Sprache als der Amtssprache eines Landes herkömmlicherweise für einen traditionellen Begriff verwendet, wenn die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen ist und die Sprache für diesen traditionellen Begriff ununterbrochen seit mindestens fünfundzwanzig Jahren verwendet wird.

(10)  Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten unbeschadet der Artikel 28 und 29.

Artikel 25

Name des Betriebs

(1)  Der Name eines Betriebs in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebs nur verwendet werden, wenn dieser an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt war.

Ist dieser Betrieb ein Weinbaubetrieb, in dem der Wein gewonnen wurde, so darf der Name dieses Betriebs nur verwendet werden, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wurde, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs stammen, und wenn die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt ist.

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Verwendung dieser Namen für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine fest.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 1 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

Artikel 26

Angaben über die Abfüllung

(1)  Die Mitgliedstaaten legen in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) siebter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine die Hinweise fest über die Abfüllung der Tafelweine mit geografischer Angabe oder der Qualitätsweine b.A.

a) im Weinbaubetrieb oder

b) durch einen Zusammenschluss von Weinbaubetrieben oder

c) in einem Betrieb, der im Erzeugergebiet oder — bei den in Anhang VI Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Qualitätsweinen b.A. — in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets gelegen ist.

Die Mitgliedstaaten legen auch die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen fest.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 1 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

Artikel 27

Zusätzliche Bestimmungen der Erzeugermitgliedstaaten

Die in diesem Titel enthaltenen Vorschriften über fakultative Angaben lassen die Möglichkeit gemäß Anhang VII Abschnitt B Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die Erzeugermitgliedstaaten unberührt, diese Angaben obligatorisch zu machen, sie zu verbieten oder ihre Verwendung auf die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine zu beschränken. Durch die Beschränkung der Verwendung dieser fakultativen Angaben können die Erzeugermitgliedstaaten strengere Bedingungen einführen als in diesem Titel vorgesehen.



KAPITEL II

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR TAFELWEINE MIT GEOGRAFISCHER ANGABE

Artikel 28

Verwendung der geographischen Angaben

Hinsichtlich der Tafelweine, die als

 „Landwein“ für Tafelwein mit Ursprung in Deutschland, in Österreich und in der Italienischen Provinz Bozen,

 „vin de pays“ für Tafelwein mit Ursprung in Frankreich, in Luxemburg und in der Italienischen Provinz ►C1  Val d'Aosta ◄ ,

▼M7

 „indicazione geografica tipica“ oder „IGT“ für Tafelwein mit Ursprung in Italien,

▼B

 „vino de la tierra“ für Tafelwein mit Ursprung in Spanien,

 „ονομασία κατά παράδοση“ (appellation traditionnelle) oder „τοπικός οίνος“ (vin de pays) für Tafelwein mit Ursprung in Griechenland,

 „vinho regional“ für Tafelwein mit Ursprung in Portugal,

 „regional wine“ für Tafelwein mit Ursprung im Vereinigten Königreich,

 „landwijn“ für Tafelwein mit Ursprung in den Niederlanden,

▼M5

 „zemské víno“ für Tafelwein mit Ursprung in der Tschechischen Republik,

 „τοπικός οίνος“ für Tafelwein mit Ursprung in Zypern,

 „tájbor“ für Tafelwein mit Ursprung in Ungarn,

 „Inbid ta“, „lokalita tradizzjonali (‚I.L.T.‘)“ für Tafelwein mit Ursprung in Malta,

 „deželno vino s priznano geografsko oznako“ oder „deželno vino PGO“ für Tafelwein mit Ursprung in Slowenien

▼B

bezeichnet werden, teilt jeder Erzeugermitgliedstaat der Kommission gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Folgendes mit:

a) die Liste der Namen der kleineren geografischen Einheiten als der Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die verwendet werden dürfen, sowie die Vorschriften für die Verwendung der Begriffe und der vorgenannten Namen;

b) die späteren Änderungen der Liste und der Bestimmungen gemäß Buchstabe a).

Die einzelstaatlichen Regeln für die Verwendung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Begriffe müssen vorsehen, dass diese Begriffe an die Verwendung einer bestimmten geografischen Angabe, die dem Namen einer kleineren geographischen Einheit als des Mitgliedstaats entsprechen, geknüpft und Tafelwein vorbehalten sind, der insbesondere hinsichtlich der Rebsorten, des natürlichen Mindestalkoholgehalts in Volumenprozenten und der Bewertung oder Angabe der organoleptischen Eigenschaften bestimmten Produktionsbedingungen genügt.

►M3  Bei den in Unterabsatz 2 genannten Regeln für die Verwendung kann jedoch gestattet werden, dass der Begriff ◄ „ονομασία κατά παράδοση“ ►M3  (appellation traditionnelle) — soweit er den Begriff ◄ „Ρετσινα“ ►M3  („retsina“) ergänzt — nicht zwingend an die Verwendung einer bestimmten geografischen Angabe geknüpft ist. ◄

Die Erzeugermitgliedstaaten können strengere Vorschriften über die Verwendung dieser Begriffe für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine festlegen.

Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung der Namen der geografischen Einheiten, die ihr gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt worden sind, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.



KAPITEL III

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR QUALITÄTSWEINE B.A.

Artikel 29

Traditionelle spezifische Begriffe

(1)  Unbeschadet der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen ergänzenden Begriffe und unter der Bedingung, dass die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften für die betreffenden Weine eingehalten werden, sind die in Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c) vierter Untergedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten traditionellen spezifischen Begriffe:

a) für Belgien:

 „gecontroleerde oorsprongsbenaming“,

 „appellation d'origine contrôlée“;

b) für Deutschland:

folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die Herkunft des Weins begleiten:

 „Qualitätswein“, „Qualitätswein garantierten Ursprungs“,

 „Qualitätswein mit Prädikat“ in Verbindung mit einem der Begriffe „Kabinett“, „Spätlese“, „Auslese“, „Beerenauslese“, „Trockenbeerenauslese“ oder „Eiswein“;

c) für Griechenland:

 „Ονομασία προελεύσεως ελεγχόμενη“ („ΟΠΕ“) (appellation d'origine contrôlée),

 „Ονομασία προελεύσεως ανωτέρας ποιότητος“ („ΟΠΑΠ“) (appellation d'origine de qualité supérieure).

Wird jedoch auf der Etikettierung der Name eines Weinbaubetriebs, einer Rebsorte oder einer Marke angegeben, so wird der Name des bestimmten Anbaugebiets zwischen den Worten „Ονομασία προελεύσεως“ und „ελεγχόμενη“ bzw. den Worten „Ονομασία προελεύσεως“ und „ανωτέρας ποιότητος“ wiederholt. Für alle Angaben werden Schriftzeichen einheitlicher Art, Größe und Farbe verwendet;

 „Οίνος γλυκός φυσικός“ (vin doux naturel),

 „Οίνος φυσικώς γλυκύς“ (vin naturellement doux);

▼M3

d) für Spanien:

 „Denominación de origen“, „Denominación de origen calificada“, „D.O.“, „D.O.Ca“, „vino de calidad con indicación geográfica“, „vino de pago“ und „vino de pago calificado“.

Diese Angaben müssen auf dem Etikett jedoch unmittelbar unter dem Namen des bestimmten Anbaugebiets stehen;

 „vino generoso“, „vino generoso de licor“, „vino dulce natural“;

▼B

e) für Frankreich:

 „appellation d'origine contrôlée“, „appellation contrôlée“.

Wird jedoch auf der Etikettierung der Name eines Weinbaubetriebs, einer Rebsorte oder einer Marke angegeben, so wird der Name des bestimmten Anbaugebiets zwischen den Worten „appellation“ und „contrôlée“ wiederholt. Für alle Angaben werden Schriftzeichen einheitlicher Art, Größe und Farbe verwendet;

 „appellation d'origine vin délimité de qualité supérieure“, „vin doux naturel“.

Diese Angaben dürfen nur dann in Form einer Abkürzung dargestellt werden, wenn sie von dem Zeichen begleitet werden, das Frankreich für jede dieser Kategorien festgelegt hat;

f) für Italien:

 „Denominazione di origine controllata“, „Denominazione di origine controllata e garantita“, „vino dolce naturale“, „D.O.C“, „D.O.C.G.“.

Die Etikettierung in der Provinz Bozen erzeugter Weine darf bei D.O.C. die Angabe „Kontrollierte Ursprungsbezeichnung“ und bei D.O.C.G. die Angabe „Kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung“ tragen;

g) für Luxemburg:

 „Marque nationale“, ergänzt durch die Worte „Appellation contrôlée“ oder „Appellation d'origine contrôlée“ in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets „Moselle luxembourgeoise“, „A.O.C.“.

Die Angabe „Marque nationale“ kann auf einem zusätzlichen Etikett gemacht werden;

 „vendange tardive“, „vin de paille“, „vin de glace“ in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets „Moselle luxembourgeoise — Appellation contrôlée“;

h) für Österreich:

folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die Herkunft des Weins begleiten:

 „Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer“,

 „Qualitätswein“,

 „Kabinett“ oder „Kabinettwein“,

 „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart“ oder „Prädikatswein“,

 „Spätlese“ oder „Spätlesewein“,

 „Auslese“ oder „Auslesewein“,

 „Beerenauslese“ oder „Beerenauslesewein“,

 „Ausbruch“ oder „Ausbruchwein“,

 „Trockenbeerenauslese“ oder „Trockenbeerenauslesewein“,

 „Eiswein“,

 „Strohwein“,

 „Schilfwein“,

▼M3

 „Districtus Austriae Controllatus“ oder „DAC“;

▼B

i) für Portugal:

 „Denominação de origem“, „Denominação de origem controlada“„Indicação de proveniência regulamentada“, „vinho generoso“, „vinho dolce natural“, „D.O.“, „D.O.C“ und „I.P.R “.

Die Angabe „regiao demarcada“ kann zusammen mit der Angabe „denominação de origem controlada“ verwendet werden;

j) für das Vereinigte Königreich:

 „English vineyard quality wine psr“ und „Welsh vineyard quality wine psr“;

▼M5

k) für die Tschechische Republik:

 „jakostní víno“, „jakostní víno odrůdové“, „jakostní víno známkové“,

 „jakostní víno s přívlastkem“ oder „víno s přívlastkem“, zusammen mit einer der folgenden Angaben: „kabinetní víno“, „pozdní sběr“, „výběr z hroznů“, „výběr z bobulí“, „výběr z cibéb“, „ledové víno“, „slámové víno“,

 „jakostní likérové víno“,

 „jakostní perlivé víno“,

 „víno originální certifikace“, „V.O.C“, „VOC“;

l) für Zypern:

 „ΟΕΟΠ“ („Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης“),

 „οίνος γλυκύς φυσικός“;

m) für Ungarn:

 „minőségi bor“,

 „különleges minőségű bor“,

 „fordítás“,

 „máslás“

 „szamorodni“,

 „aszú … puttonyos“, ergänzt durch die Zahlen 3—6,

 „aszúeszencia“,

 „eszencia“,

 „védett eredetű bor“;

n) für Malta:

 „Denominazzjoni ta’ Origini Kontrollata (‚D.O.K.‘)“;

o) für Slowenien:

 „kakovostno vino z zaščitenim geografskim poreklom“ oder „kakovostno vino ZGP“; möglicherweise gefolgt durch den Ausdruck „mlado vino“,

 „priznano tradicionalno poimenovanje“, „vino PTP“,

 „vrhunsko vino z zaščitenim geografskim poreklom“ oder „vrhunsko vino ZGP“; dieser Begriff kann begleitet werden durch „pozna trgatev“, „izbor“, „jagodni izbor“, „suhi jagodni izbor“, „ledeno vino“, „arhivsko vino“, „arhiva“ oder „starano vino“, „slamno vino“;

p) für die Slowakei:

Bezeichnungen, die die Angaben über den Ursprung des Weins begleiten:

 „akostné víno“,

 „víno s prívlastkom“ zusammen mit „kabinetné“, „neskorý zber“, „výber z hrozna“, „bobuľový výber“, „hrozienkový výber“, „ľadový zber“,

sowie die folgenden Ausdrücke:

 „esencia“,

 „forditáš“,

 „mášláš“,

 „samorodné“,

 „výberová esencia“,

 „výber … putňový“, ergänzt durch die Zahlen 3—6.

▼B

(2)  Die traditionellen spezifischen Begriffe gemäß Anhang VIII Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die als Verkehrsbezeichnung für Qualitätsschaumwein b. A. verwendet werden müssen, sind:

a) für Deutschland:

 „Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs“;

b) für Griechenland:

 „Ονομασία προελεύσεως ελεγχόμενη“ („ΟΠΕ“) (appellation d'origine contrôlée),

 „Ονομασία προελευσεως ανωτέρας ποιότητος“ („ΟΠΑΠ“) (appellation d'origine de qualité supérieure).

Wird jedoch auf der Etikettierung der Name eines Weinbaubetriebs, einer Rebsorte oder einer Marke angegeben, so wird der Name des bestimmten Anbaugebiets zwischen den Worten „Ονομασία προελεύσεως“ und „ελεγχόμενη“ bzw. den Worten „Ονομασία προελεύσεως“ und „ανωτέρας ποιότητος“ wiederholt. Für alle Angaben werden Schriftzeichen einheitlicher Art, Größe und Farbe verwendet;

▼M3

c) für Spanien:

 „Denominación de origen“ und „Denominación de origen calificada“; „D.O.“, „D.O.Ca“, „vino de calidad con indicación geográfica“, „vino de pago“ und „vino de pago calificado“;

Diese Angaben müssen auf dem Etikett jedoch unmittelbar unter dem Namen des bestimmten Anbaugebiets stehen;

▼B

d) für Frankreich:

 „appellation d'origine contrôlée“,

 „appellation contrôlée“.

Wird jedoch auf der Etikettierung außer der Bezeichnung „appellation contrôlée“ auch der Name eines Weinbaubetriebs, einer Rebsorte oder einer Marke angegeben, so wird der Name des bestimmten Anbaugebiets zwischen den Worten „appellation“ und „contrôlée“ wiederholt. Für alle Angaben werden Schriftzeichen einheitlicher Art, Größe und Farbe verwendet;

 „appellation d'origine vin délimité de qualité supérieure“.

Diese Angaben dürfen nur dann in Form einer Abkürzung dargestellt werden, wenn sie von dem Zeichen begleitet werden, das Frankreich für jede dieser Kategorien festgelegt hat;

e) für Italien:

 „Denominazione di origine controllata“, „Denominazione di origine controllata e garantita“, „D.O.C“ und „D.O.C.G.“.

Die Etikettierung in der Provinz Bozen erzeugter Weine darf bei D.O.C. die Angabe „Kontrollierte Ursprungsbezeichnung“ und bei D.O.C.G. die Angabe „Kontrollierte und garantierte Ursprungsbezeichnung“ tragen;

f) für Luxemburg:

 „Marque nationale“, ergänzt durch die Worte „Appellation contrôlée“ oder „Appellation d'origine contrôlée“ in Verbindung mit dem Namen des bestimmten Anbaugebiets „Moselle luxembourgeoise“, und „A.O.“.

Die Angabe „Marque nationale“ kann auf einem zusätzlichen Etikett gemacht werden;

g) für Portugal:

 „Denominação de origem“, „Denominação de origem controlada“„Indicação de proveniência regulamentada“, „D.O.“, „D.O.C“ und „I.P.R“;

▼M5

h) für die Tschechische Republik:

 „jakostní šumivé víno stanovené oblasti“,

 „aromatické jakostní šumivé víno stanovené oblasti“/„aromatický sekt s.o.“;

i) für Malta:

 „Denominazzjoni ta’ Origini Kontrollata (‚D.O.K.‘)“;

j) für Slowenien:

 „kakovostno peneče vino z zaščitenim geografskim poreklom“ oder „kakovostno peneče vino ZGP“,

 „vrhunsko peneče vino z zaščitenim geografskim poreklom“ oder „vrhunsko peneče vino ZGP“,

 „penina“,

 „kakovostno peneče vino“.

▼B

Artikel 30

Abweichungen von der obligatorischen Angabe des traditionellen spezifischen Begriffs

Abweichend von Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen diejenigen Weine allein mit der Angabe des Namens des jeweiligen bestimmten Anbaugebiets in den Verkehr gebracht werden, die nach den für sie geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen einen der Namen folgender bestimmter Anbaugebiete tragen:

a) für Griechenland:

 „Σάμος“ oder „Samos“;

b) für Spanien:

 „Cava“,

 „Jerez“, „Xérès“ oder „Sherry“,

 „Manzanilla“;

c) für Frankreich:

 „Champagne“;

d) für Italien:

 „Asti“,

 „Marsala“,

 „Franciacorta“;

e) für Portugal:

 „Madeira“ oder „Madère“,

 „Porto“ oder „Port“;

▼M5

f) für Zypern:

 „Κουμανδαρία“ (Commandaria).

▼B

Artikel 31

Kleinere geografische Einheit als das bestimmte Anbaugebiet

(1)  Bei der Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. in der Etikettierung gemäß Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist unter dem „Namen einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das bestimmte Anbaugebiet“ Folgendes zu verstehen:

a) der Name einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasst,

b) der Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils,

c) der Name eines Untergebiets oder des Teils eines Untergebiets.

(2)  Die Erzeugermitgliedstaaten können Qualitätsweinen b.A. den Namen einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebiets zuerkennen, sofern

a) diese geografische Einheit genau abgegrenzt ist,

b) alle Trauben, aus denen diese Weine gewonnen wurden, aus dieser geografischen Einheit stammen.

(3)  Wenn ein Qualitätswein b.A. von Erzeugnissen stammt, die aus Trauben gewonnen wurden, die in verschiedenen der in Absatz 1 genannten geografischen Einheiten innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets geerntet worden sind, ist als zusätzliche Angabe zum Namen des bestimmten Anbaugebiets nur der Name einer größeren geografischen Einheit zulässig, der alle betroffenen Rebflächen angehören.

Die Erzeugermitgliedstaaten können jedoch vorbehaltlich des Artikels 20 bei der Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. die Verwendung folgender Angaben genehmigen:

a) des Namens einer in Absatz 1 genannten geografischen Einheit, wenn der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das in dem gleichen bestimmten Anbaugebiet gewonnen wurde, ausgenommen rektifiziertes Traubenmostkonzentrat;

b) des Namens einer geografischen Einheit gemäß Absatz 1, wenn der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten, Jungweinen oder — bis zum ►M7  31. August 2007 ◄ — von Weinen, die aus der geografischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar in dem gleichen bestimmten Anbaugebiet, aber außerhalb der genannten geografischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein b.A. zu mindestens 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in der geografischen Einheit geerntet wurden, deren Namen er trägt; was die am ►M7  31. August 2007 ◄ auslaufende Ausnahmeregelung anbelangt, so muss eine solche Bestimmung bereits vor dem 1. September 1995 in den Vorschriften des betreffenden Erzeugermitgliedstaats bestanden haben;

c) des Namens einer in Absatz 1 genannten geografischen Einheit zusammen mit dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils oder einer von mehreren Gemeinden, über deren Gebiet sich die geografische Einheit erstreckt, sofern

i) eine solche Bestimmung vor dem 1. September 1976 herkömmlich und üblich sowie in den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen war

und

ii) ein Gemeindename oder Name eines Ortsteils oder einer von mehreren in einem Verzeichnis genannten Gemeindenamen als stellvertretend verwendet wird für alle Gemeinden, über deren Gebiet sich diese geografische Einheit erstreckt.

Die Erzeugermitgliedstaaten erstellen das Verzeichnis der in der bis zum ►M7  31. August 2007 ◄ geltenden Ausnahmeregelung nach Buchstabe b) vorgesehenen Typen der geografischen Einheiten und Namen der bestimmten Anbaugebiete, zu denen diese geografischen Einheiten gehören; dieses Verzeichnis wird der Kommission übermittelt.

Die Erzeugermitgliedstaaten stellen das unter Buchstabe c) Ziffer ii) genannte Verzeichnis der Gemeindenamen auf und übermitteln es der Kommission.

Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Verzeichnisse.

(4)  Der Name eines bestimmten Anbaugebiets und einer geografischen Einheit im Sinne von Absatz 1 darf nicht zuerkannt werden für

 einen Wein, der aus einer Mischung eines Qualitätsschaumweins b.A. mit einem außerhalb des bestimmten Anbaugebiets gewonnenen Erzeugnis bereitet wurde,

 einen Qualitätsschaumwein b.A., der mit einem außerhalb des bestimmten Anbaugebiets gewonnenen Erzeugnis gesüßt wurde.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Weine, die in dem nach Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufzustellenden Verzeichnis aufgeführt sind.

Artikel 32

Größere geografische Einheit als das bestimmte Anbaugebiet

►C1  Sofern die Mitgliedstaaten in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine die Liste der geografischen Einheiten anlegen, die größer sind als das bestimmte Anbaugebiet, bestimmen sie auch die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen und teilen der Kommission die dazu getroffenen Maßnahmen mit. ◄ Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

Artikel 33

Abfüllung im bestimmten Anbaugebiet

(1)  Die Mitgliedstaaten legen in Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine neben dem Hinweis auf die Abfüllung im bestimmten Anbaugebiet auch die diesbezüglichen Möglichkeiten und Bedingungen fest.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Absatz 1 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

(3)  Der in Absatz 1 genannte Hinweis darf nur verwendet werden, ►C1  wenn die Abfüllung in dem bestimmten Anbaugebiet erfolgt ist ◄ oder in Betrieben, die im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 der Kommission ( 22 ) in unmittelbarer Nähe dieses Anbaugebiets gelegen sind.



TITEL V

VORSCHRIFTEN FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE

Artikel 34

Gemeinsame Vorschriften

(1)  In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung der Weine mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen Schaumweine und Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure, sowie der Erzeugnisse des Titels II der vorliegenden Verordnung durch folgende Angaben ergänzt werden:

▼M3

a) Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der an der Vermarktung beteiligten Person(en), sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen;

▼B

b) Art des Erzeugnisses; die Bestimmungen von Artikel 16 gelten sinngemäß;

▼M3

c) besondere Farbe, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen.

Bei Likörweinen, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure und Erzeugnissen des Titels II aus Drittländern werden die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) nur verwendet, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen.

▼B

(2)  Hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) und der Angaben des ►C1  Importeurs ◄ oder, wenn die Abfüllung in der Gemeinschaft erfolgt, des Abfüllers nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe b) gelten die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 sinngemäß.

Handelt es sich um ein Drittlandserzeugnis ohne geografische Angabe, so ist die Gemeinde, in der die in Unterabsatz 1 genannte(n) Person(en) ihren Hauptsitz hat/haben, in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wein“, gefolgt durch den Namen des Drittlandes, verwendeten Schriftzeichen.

Handelt es sich um einen Drittlandswein mit geografischer Angabe, so ist die Gemeinde, in der die in Unterabsatz 1 genannte(n) Person(en) ihren Hauptsitz hat/haben, in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die geografische Angabe verwendeten Schriftzeichen.

Die Unterabsätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Gemeinde oder der Gemeindeteil anhand eines Codes nach Anhang VII Buchstabe E der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bezeichnet wird.

▼M3

(3)  Abweichend von Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 können bestimmte in Anhang I aufgeführte Flaschenarten für die Abfüllung von Weinen mit Ursprung in Drittländern verwendet werden, sofern

a) diese Länder bei der Kommission einen begründeten Antrag gestellt haben und

b) Voraussetzungen erfüllt sind, die denjenigen in Artikel 9 Absätze 2 und 3 entsprechen.

Für jede Flaschenart sind die betreffenden Drittländer sowie die Vorschriften für ihre Verwendung in Anhang I aufgeführt.

Bestimmte nicht in Anhang I aufgeführte, in Drittländern verwendete traditionelle Flaschenarten können zum Zweck ihrer Vermarktung innerhalb der Gemeinschaft unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit den in diesem Artikel genannten Schutz für diese Flaschenart genießen.

Die Durchführung von Unterabsatz 1 erfolgt im Wege von Abkommen mit den betreffenden Drittländern; diese Abkommen werden nach dem Verfahren des Artikels 133 des Vertrags geschlossen.

(4)  Die Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 gelten sinngemäß für zum unmittelbaren Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmost mit geografischer Angabe und für Wein aus überreifen Trauben mit geografischer Angabe.

(5)  Artikel 2, 3, 4, 6 und Artikel 7 Buchstabe c), Artikel 8, 12 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) gelten sinngemäß.

▼B

Artikel 35

Angabe der Namen der Drittländer

Die Angabe des Namens des Ursprungslandes nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird folgendermaßen ergänzt:

a) bei Weinen, die das Ergebnis einer in einem Drittland durchgeführten Mischung von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Drittländern sind ►C1  , durch die Angabe „Verschnitt von Weinen aus verschiedenen Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft“ oder „Verschnitt von Weinen aus …“ ◄ , ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer;

b) bei Weinen, die in einem Drittland aus in einem anderen Drittland geernteten Trauben gewonnen werden, durch die Angabe „in … aus in … geernteten Trauben gewonnener Wein“, ergänzt durch die Namen der betreffenden Drittländer.

Artikel 36

Eingeführte Weine mit geografischer Angabe

(1)  Der Name einer geografischen Angabe nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf in der Etikettierung eines Weins, der aus einem Drittland, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist, eingeführt wird, einschließlich eines Weins aus überreifen Trauben oder eines zum unmittelbaren Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmostes nur angegeben werden, wenn er den Ursprung eines Weins im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines Drittlandes bezeichnet, soweit Qualität, Ruf oder sonstige Eigenschaften des Erzeugnisses im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen sind.

Handelt es sich jedoch um die Angaben, die ausnahmsweise dazu dienen, den vollständigen Ursprung eines Weins in einem Drittland zu bezeichnen, so dürfen die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben in der Etikettierung eines eingeführten Weins verwendet werden.

(2)  Wenn das Erzeugnis nach Absatz 1 aus einem Drittland stammt, das der Welthandelsorganisation nicht angehört, so müssen neben der Voraussetzung von Absatz 1 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) die betreffende geografische Angabe bezeichnet ein genau abgegrenztes Weinbaugebiet, das kleiner ist als das gesamte Anbaugebiet des betreffenden Drittlands;

b) die Trauben, aus denen das Erzeugnis gewonnen wurde, stammen aus dieser geografischen Einheit;

▼C1

c) die Trauben, aus denen Weine mit typischen Qualitätsmerkmalen gewonnen worden sind, sind in dieser geografischen Einheit geerntet worden und

d) die Angabe wird auf dem Binnenmarkt des betreffenden Drittlands für die Bezeichnung der Weine verwendet und ist hierfür in den Rechtsvorschriften dieses Landes vorgesehen.

▼B

Das betreffende Drittland übermittelt der Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so wird das Drittland in die Liste in Anhang V aufgenommen.

(3)  Die geografischen Angaben nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht mit einer geografischen Angabe verwechselbar sein, die für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A., eines Tafelweins oder eines anderen eingeführten Weins verwendet wird, der in den Verzeichnissen der Übereinkommen zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft aufgeführt ist.

Bestimmte geografische Angaben der Drittländer nach Unterabsatz 1, die mit geografischen Bezeichnungen für einen Qualitätswein b.A., einen Tafelwein oder einen eingeführten Wein gleichlautend sind, dürfen jedoch unter praktischen Bedingungen verwendet werden, die gewährleisten, dass sie sich von einander unterscheiden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

▼M3 —————

▼B

Diese Angaben und Begriffe sowie die praktischen Bedingungen sind in Anhang VI aufgeführt.

▼M3

(4)  Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten geografischen Angaben dürfen nicht verwendet werden, wenn sie zwar das Gebiet, die Region oder den Ort, aus dem das Erzeugnis stammt, richtig bezeichnen, beim breiten Publikum jedoch fälschlicherweise den Eindruck erwecken können, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen.

(5)  Die geografische Angabe gemäß den Absätzen 1 und 2 eines Drittlands darf in der Etikettierung eines eingeführten Weins verwendet werden, auch wenn der betreffende Wein nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Erzeugungsgebiet, dessen Name der Wein trägt, geerntet wurden.

▼B

Artikel 37

Andere Angaben, die in der Etikettierung von eingeführten Weinen mit geografischer Angabe verwendet werden können

▼M3

(1)  In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung von Weinen mit Ursprung in Drittländern (ausgenommen Schaumweine, Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure, aber einschließlich Weine aus überreifen Trauben) und in Drittländern hergestelltem, zum unmittelbaren Verzehr bestimmtem teilweise gegorenem Traubenmost, die den Namen einer geografischen Angabe gemäß Artikel 36 tragen, durch folgende Angaben ergänzt werden:

a) Das Erntejahr; diese Angabe wird verwendet, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen und wenn nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge mindestens 85 % der zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Trauben in dem betreffenden Jahr geerntet worden sind.

Bei Weinen, die herkömmlicherweise aus im Winter geernteten Trauben gewonnen werden, wird anstelle des Erntejahres das Jahr des Beginns des laufenden Wirtschaftsjahres angegeben;

▼B

b) Name einer oder mehrerer Rebsorten; die betreffenden Rebsorten werden verwendet, sofern

▼M3

i) die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen,

▼B

ii) die Namen und Synonyme der Rebsorten Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission ( 23 ) entsprechen und

iii) die Voraussetzungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) der vorliegenden Verordnung erfüllt sind; die Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 2 gelten sinngemäß;

c) einen Hinweis auf eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb; die Bestimmungen von Artikel 21 gelten sinngemäß;

▼M3

d) angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung des Erzeugnisses, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen;

e) für Weine aus Drittländern und zum unmittelbaren Verzehr bestimmten teilweise gegorenen Traubenmost aus Drittländern ergänzende traditionelle Begriffe,

i) die nicht in Anhang III aufgeführt sind, nach den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ aufgestellten Vorschriften, und

ii) die in Anhang III aufgeführt sind, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen und sofern

 diese Länder bei der Kommission einen begründeten Antrag gestellt und die Vorschriften für diese Begriffe als Begründung für die Anerkennung der traditionellen Begriffe übermittelt haben,

 der Begriff als solcher spezifisch ist,

 der Begriff hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleistet und/oder innerhalb des betreffenden Drittlandes gut bekannt ist,

 der Begriff traditionellerweise während mindestens zehn Jahren im betreffenden Drittland verwendet wurde,

 der Begriff für eine oder gegebenenfalls mehrere Weinkategorien des betreffenden Drittlands verwendet wird,

 die Vorschriften der Drittländer nicht geeignet sind, die Verbraucher über den betreffenden Begriff irrezuführen.

Darüber hinaus dürfen einige traditionelle Begriffe von Anhang III bei der Etikettierung von Weinen mit geografischer Angabe und Ursprung in Drittländern in der Sprache des Ursprungsdrittlands oder einer anderen Sprache verwendet werden, wenn die Verwendung einer anderen Sprache als der Amtssprache des Landes für einen traditionellen Begriff als herkömmlich gilt, sofern die Verwendung dieser Sprache in den Rechtsvorschriften des Landes vorgesehen ist und die Sprache für diesen traditionellen Begriff ununterbrochen seit mindestens 25 Jahren verwendet wird.

Die Bestimmungen von Artikel 23 und von Artikel 24 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 6 Buchstabe c) gelten sinngemäß.

Für jeden traditionellen Begriff gemäß Ziffer ii) dieses Buchstabens sind die betreffenden Drittländer in Anhang III aufgeführt;

f) den Namen eines Betriebs, sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen; die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 1 gelten sinngemäß;

▼B

g)  ►M3  sofern die Verwendungsbedingungen mit den im betreffenden Drittland für Weinerzeuger geltenden Vorschriften, einschließlich der von ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ aufgestellten Vorschriften, übereinstimmen, einen Hinweis auf die Abfüllung: ◄

i) entweder im Weinbaubetrieb, in einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben oder in einem Betrieb, der im Erzeugergebiet liegt, oder

ii) im Erzeugergebiet, wenn die Abfüllung im betreffenden Erzeugergebiet erfolgt oder in Betrieben, die in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets gelegen sind.

(2)  Die Angaben in Absatz 1 Buchstaben a) und b) dürfen gleichzeitig verwendet werden, wenn nach Abzug der für eine etwaige Süßung verwendeten Erzeugnismenge mindestens 85 % der aus der Mischung hervorgegangenen Erzeugnisse, für die diese Bestimmungen gelten, von der Rebsorte und aus dem Erntejahr stammen, die in der Bezeichnung dieses Erzeugnisses angegeben sind.

▼M3 —————

▼M3

Artikel 37a

Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen mit den gleichen Vorschriften, die in einem bestimmten Weinbaugebiet tätig sind, gilt als repräsentativ, wenn ihr mindestens zwei Drittel der Erzeuger des betreffenden Gebiets angehören und mindestens zwei Drittel der Erzeugung dieses Gebiets auf sie entfallen.

Die betreffenden Drittländer teilen der Kommission zuvor die Vorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 mit. Sie übermitteln außerdem eine Liste der ►C4  repräsentativen berufsständischen Organisationen ◄ mit Angabe der Mitglieder gemäß Anhang IX.

Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

Artikel 37b

Likörwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein

(1)  In Anwendung von Anhang VII Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält die Etikettierung der Likörweine, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure neben den obligatorischen Angaben nach Abschnitt A Nummer 1 desselben Anhangs den Importeur oder — bei Abfüllung in der Gemeinschaft — den Abfüller.

Hinsichtlich der in Unterabsatz 1 genannten Angaben gelten die Bestimmungen von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a) sinngemäß für in Drittländern hergestellte Erzeugnisse.

Die Bestimmungen von Artikel 38 Absatz 2 gelten sinngemäß.

(2)  Abweichend von Anhang VII Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Weine aus Drittländern die Bezeichnungen „Likörwein“, „Perlwein“ und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ tragen, wenn die Erzeugnisse jeweils die Bedingungen von Anhang XI Buchstaben d), g) bzw. h) der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission ( 24 ) erfüllen.

(3)  In Anhang VIII der vorliegenden Verordnung sind die Namen der Schaumweine mit Ursprung in Drittländern nach Anhang VIII Abschnitt E Nummer 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgelistet.

▼B



TITEL VI

VORSCHRIFTEN FÜR LIKÖRWEINE, PERLWEINE UND PERLWEINE MIT ZUGESETZTER KOHLENSÄURE

Artikel 38

Obligatorische Angaben

▼M3

(1)  In Anwendung von Anhang VII Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält die Etikettierung der Likörweine, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure neben den obligatorischen Angaben nach Abschnitt A Nummer 1 desselben Anhangs den Namen oder Firmennamen sowie die Gemeinde und den Mitgliedstaat des Abfüllers oder — bei Behältnissen mit mehr als 60 Liter Nennvolumen — des Versenders; bei Perlweinen kann der Name des Abfüllers durch denjenigen des Herstellers ersetzt werden.

Hinsichtlich der in Unterabsatz 1 genannten Angaben gelten die Bestimmungen von Artikel 15 sinngemäß für in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse.

▼B

(2)  Die Angabe „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“ nach Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist auf dem Etikett anzugeben, das die obligatorischen Angaben gemäß demselben Anhang enthält. Wird in der für diese Angabe verwendeten Sprache nicht deutlich, dass Kohlensäure zugesetzt worden ist, so ist die Etikettierung durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt“ in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen.

Diese Hinweise sind in derselben Zeile oder unmittelbar unter der Zeile anzugeben, die die Verkehrsbezeichnung enthält.

(3)  In Anwendung von Anhang VII Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können in der Gemeinschaft hergestellte Likörweine und Perlweine mit einer geografischen Angabe bezeichnet werden. In diesem Fall besteht die Verkehrsbezeichnung aus

a) dem Begriff „Likörwein“ bzw. „Perlwein“,

b) dem Namen der geografischen Einheit,

c) einem traditionellen spezifischen Begriff; enthält ein solcher Begriff die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, so ist deren Wiederholung nicht obligatorisch.

Die Mitgliedstaaten legen diese traditionellen spezifischen Begriffe für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine fest.

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der vorliegenden Verordnung, die den Schutz der Namen von Tafelweinen mit geografischer Angabe bezwecken, gelten sinngemäß für Likörweine mit geografischer Angabe und Perlweine mit geografischer Angabe.

(4)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie zur Anwendung von Absatz 3 getroffen haben. Die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.

(5)  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Qualitätslikörweine b.A. und Qualitätsperlweine b.A., die unter Titel III fallen.

Artikel 39

Fakultative Angaben

(1)  In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung der Likörweine, Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure mit Ursprung in der Gemeinschaft durch folgende Angaben ergänzt werden:

a) Name, Anschrift und Berufsbezeichnung ►C1  einer oder der ◄ an der Vermarktung beteiligten Personen; die Bestimmungen von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung gelten sinngemäß;

b) Art des Erzeugnisses nach den vom Herstellermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten;

c) besondere Farbe nach den vom Herstellermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten; die Bestimmungen von Artikel 17 gelten sinngemäß.

(2)  In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung der Likörweine mit geografischer Angabe und der Perlweine mit geografischer Angabe mit Ursprung in der Gemeinschaft durch folgende Angaben ergänzt werden:

a) das Erntejahr; die Bestimmungen der Artikel 18 und 20 der vorliegenden Verordnung gelten sinngemäß;

b) den Namen einer oder mehrerer Rebsorten; die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 gelten sinngemäß;

c) den Hinweis auf eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb; die Bestimmungen von Artikel 21 gelten sinngemäß;

d) Angaben über die Art der Gewinnung oder das Verfahren für die Herstellung der Erzeugnisse; die Bestimmungen von Artikel 22 gelten sinngemäß;

e) die ergänzenden traditionellen Begriffe; die Bestimmungen der Artikel 23 und 24 gelten sinngemäß;

f) den Namen eines Betriebs; die Bestimmungen von Artikel 25 gelten sinngemäß;

g) einen Hinweis auf die Abfüllung im Weinbaubetrieb oder in einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben oder in einem Betrieb, der im Erzeugergebiet liegt; die Bestimmungen des Artikels 26 gelten sinngemäß.

(3)  Absatz 1, ausgenommen Buchstabe b), und Absatz 2 gelten nicht für Qualitätslikörweine b.A. und Qualitätsperlweine b.A., die unter Titel IV fallen.

▼M3 —————

▼B



TITEL VII

VORSCHRIFTEN FÜR SCHAUMWEINE UND SCHAUMWEINE MIT ZUGESETZTER KOHLENSÄURE

Artikel 41

Vorschriften für Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure

Die Bezeichnung „Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure“ gemäß Anhang VIII Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist auf dem Etikett anzugeben, das die obligatorischen Angaben gemäß demselben Anhang enthält. Wird in der für diese Angabe verwendeten Sprache nicht deutlich, dass Kohlensäure zugesetzt worden ist, so ist die Etikettierung durch den Hinweis „durch Zusatz von Kohlensäure hergestellt“ in Schriftzeichen derselben Art und Größe zu ergänzen.

Diese Hinweise sind in derselben Zeile oder unmittelbar unter der Zeile anzugeben, die die Verkehrsbezeichnung enthält.

Artikel 42

Begriffsbestimmung des „Verkäufers“

(1)  Verkäufer im Sinne von Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist jede natürliche oder juristische Person, die nicht unter die Definition des Herstellers fällt und unter ihrem Namen Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Hinblick auf das Inverkehrbringen zum Verbrauch feilhält. Das gleiche gilt für die Vereinigungen der vorgenannten natürlichen oder juristischen Personen.

(2)  Die Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 gelten sinngemäß für die Angaben nach Anhang VIII Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

Artikel 43

Angabe einer geografischen Einheit, bei der es sich nicht um ein bestimmtes Anbaugebiet handelt

In Anhang VII sind die Namen der geografischen Einheiten aufgeführt, bei denen es sich nicht um bestimmte Anbaugebiete handelt und die kleiner sind als ein Mitgliedstaat; diese Namen dürfen in der Etikettierung eines aus der Gemeinschaft stammenden Qualitätsschaumweins im Sinne von Anhang VIII Abschnitt E Nummer 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verwendet werden.

▼M3 —————

▼B

Artikel 45

Ergänzende Bestimmungen

(1)  Die Bestimmungen der Artikel 23 und 24 gelten sinngemäß für Schaumweine.

(2)  Die Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 4 gelten für Qualitätsschaumweine b.A.

In Anwendung von Anhang VIII Abschnitt E Nummer 12 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten die Bestimmungen von Artikel 22 sinngemäß für Qualitätsschaumweine b.A.

(3)  Die Bestimmungen der Titel III und IV mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen gelten nicht für Qualitätsschaumweine b.A.

▼M3

Artikel 46

Rebsorten „Pinot“

Bei einem Schaumwein, einem Qualitätsschaumwein oder einem Qualitätsschaumwein b.A. dürfen die Namen der Sorten „Pinot blanc“, „Pinot noir“ und „Pinot gris“ sowie die entsprechenden Namen in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaft durch das Synonym „Pinot“ ersetzt werden.

▼B



TITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Übergangsbestimmungen

(1)  Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse, die gemäß den zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht sind und deren Bezeichnung und Aufmachung den genannten Vorschriften infolge des Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vorrätig gehalten, in den Verkehr gebracht und ausgeführt werden.

▼M3

Etiketten und Vorverpackungen mit Angaben, die gemäß den bis zum Anwendungsbeginn dieser Verordnung geltenden Vorschriften gedruckt wurden, dürfen bis zum 15. März 2004 verwendet werden.

▼B

(2)  Abweichend von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind nachstehende Bestimmungen nur bis zum ►M1  31. Juli 2003 ◄ anwendbar:

a) Artikel 15 Absätze 2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates ( 25 );

b) die Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates ( 26 );

c) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3895/91 des Rates ( 27 );

d) die Artikel 8, 9 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates ( 28 );

e) Artikel 72 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ( 29 ) des Rates.

▼A1

(3)  Weine, Traubenmost und Schaumweine, die in Ungarn vor dem 1. Mai 2004 hergestellt wurden und deren Beschreibung und Aufmachung nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder dieser Verordnung übereinstimmen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände zum Verkauf angeboten, in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, sofern sie den in Ungarn vor diesem Zeitpunkt für Weine, Traubenmost und Schaumweine geltenden Vorschriften entsprechen. „Ungarn richtet eine rechnergestützte Datenbank mit Bestandsmeldungen ein und gibt die zum Tag des Beitritts verfügbaren Bestände bekannt.“

▼B

Artikel 48

Aufhebung

(1)  Die Verordnungen (EWG) Nr. 3201/90, (EWG) Nr. 3901/91 und (EG) Nr. 554/95 werden aufgehoben.

(2)  Die Verordnungen (EG) Nr. 881/98 und Nr. 1608/2000 werden aufgehoben.

Artikel 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab ►M1  1. August 2003 ◄ , ausgenommen Artikel 19 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Vorbehaltene Verwendung bestimmter Flaschenarten gemäß Artikel 9 Absatz 1

(1) Flûte d'Alsace

a) Art: eine Glasflasche, die aus einem geraden zylindrischen Flaschenkörper und einem lang gezogenen Flaschenhals besteht, mit annähernd folgenden Abmessungen:

Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 5:1.

Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/3 der Gesamthöhe.

b) Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind: bei Weinen aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben die Qualitätsweine b.A.:

 Alsace oder vin d'Alsace; Alsace Grand Cru,

 Grépy,

 Château-Grillet,

 Côtes de Provence, rot und rosé,

 Cassis,

 Jurançon, Jurançon sec,

 Béarn, Béarn-Belloc, rosé,

 Tavel, rosé.

Die Einschränkung der Verwendung dieser Flaschenart gilt nur für Weine, die aus im französischen Hoheitsgebiet geernteten Trauben gewonnen wurden.

(2) Bocksbeutel oder Cantil

a) Art: eine kurzhalsige, bauchig-runde, etwas abgeflachte Glasflasche mit ellipsoider Standfläche und mit ellipsoidem Querschnitt an der größten Wölbung des Flaschenkörpers.

Das Verhältnis Hauptachse/Nebenachse des ellipsoiden Querschnitts ist annähernd 2:1.

Das Verhältnis Höhe des gewölbten Flaschenkörpers/zylindrischen Flaschenhals ist annähernd 2,5:1.

b) Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

i) deutsche Qualitätsweine b.A.:

►C1  

 Franken

►C2   ►C3  

 Baden

 

 mit Ursprung im Taubertal und im Schüpfergrund,

 mit Ursprung in den Teilgemeinden ◄  ◄  ◄ Neuweier, Steinbach, Umweg und Varnhalt der Gemeinde Baden-Baden;

ii) italienische Qualitätsweine b.A.:

 Santa Maddalena (St. Magdalener),

 Valle Isarco (Eisacktaler) aus den Sorten Sylvaner und Müller-Thurgau,

 Terlaner aus der Rebsorte Pinot bianco,

 Bozner Leiten,

 Alto Adige (Südtiroler) aus den Rebsorten Riesling, Müller-Thurgau, Pinot nero, Moscato giallo, Sylvaner, Lagrein, Pinot blanco (Weißburgunder) und Moscato rosa (Rosenmuskateller),

 Greco di Bianco,

 Trentino aus der Rebsorte Moscato;

iii) griechische Weine:

 Agioritiko,

 Rombola Kephalonias,

 Weine mit Ursprung auf der Insel Kephalonia,

 Weine mit Ursprung auf der Insel Paros,

 Landweine vom Peloponnes;

iv) portugiesische Weine:

 Roséweine und ausschließlich die anderen Qualitätsweine b.A. und „vinho regional“, die nachweislich bereits vor ihrer Einteilung als Qualitätsweine b.A. und „vinho regional“ handelsüblich in Flaschen von der Art „Cantil“ abgefüllt wurden.

(3) Clavelin

a) Art: eine kurzhalsige Glasflasche mit einem Inhalt von 0,62 l, bestehend aus einem Zylinder mit breitschultrigem Aufsatz, von stämmigem Aussehen und mit annähernd folgenden Abmessungen:

Gesamthöhe/Durchmesser der Standfläche = 2,75

Höhe des zylindrischen Flaschenkörpers = 1/2 der Gesamthöhe.

b) Weine, denen Flaschen dieser Art vorbehalten sind:

französische Qualitätsweine b.A.:

 Côte du Jura,

 Arbois,

 L'Etoile,

 Château Chalon.

▼M7




ANHANG II



Liste der Rebsortennamen mit geografischer Angabe und ihrer Synonyme (2), die nach Artikel 19 Absatz 2 in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen (1)

 

Sortenname und Synonyme

Länder, die den Sortennamen und seine Synonyme verwenden dürfen (3)

1

Agiorgitiko

Griechenland°

2

Aglianico

Italien°, Griechenland°, Malta°

3

Aglianicone

Italien°

4

Alicante Bouschet

Griechenland°, Italien°, Portugal°, Algerien°, Tunesien°, Vereinigte Staaten°, Zypern°, Südafrika

N.B.: Der Name „Alicante“ darf nicht allein zur Bezeichnung des Weins verwendet werden.

5

Alicante Branco

Portugal°

6

Alicante Henri Bouschet

Frankreich°, Serbien und Montenegro (8)

7

Alicante

Italien

8

Alikant Buse

Serbien und Montenegro (6)

9

Auxerrois

Südafrika°, Australien°, Kanada°, Schweiz°, Belgien°, Deutschland°, Frankreich°, Luxemburg°, Niederlande°, Vereinigtes Königreich°

11

Barbera Bianca

Italien°

12

Barbera

Südafrika°, Argentinien°, Australien°, Kroatien°, Mexiko°, Slowenien°, Uruguay°, Vereinigte Staaten°, Griechenland°, Italien°, Malta°

13

Barbera Sarda

Italien°

14

Blauburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (18-28-97), Österreich (15-18), Kanada (18-97), Chile (18-97), Italien (18-97)

15

Blauer Burgunder

Österreich (14-18), Serbien und Montenegro (25-97), Schweiz

16

Blauer Frühburgunder

Deutschland (51)

18

Blauer Spätburgunder

Deutschland (97), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (14-28-97), Österreich (14-15), Bulgarien (96), Kanada (14-97), Chile (14-97), Rumänien (97), Italien (14-97)

19

Blaufränkisch

Tschechische Republik (50), Österreich°, Deutschland, Slowenien (Modra frankinja, Frankinja), Ungarn

20

Borba

Spanien°

21

Bosco

Italien°

22

Bragão

Portugal°

22a

Budai

Ungarn°

23

Burgundac beli

Serbien und Montenegro (121)

24

Burgundac Crni

Kroatien°

25

Burgundac crni

Serbien und Montenegro (15-99)

26

Burgundac sivi

Kroatien°, Serbien und Montenegro°

27

Burgundec bel

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien°

28

Burgundec crn

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (14-18-97)

29

Burgundec siv

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien°

29a

Cabernet Moravia

Tschechische Republik°

30

Calabrese

Italien (75)

31

Campanário

Portugal°

32

Canari

Argentinien°

33

Carignan Blanc

Frankreich°

34

Carignan

Südafrika°, Argentinien°, Australien (36), Chile (36), Kroatien°, Israel°, Marokko°, Neuseeland°, Tunesien°, Griechenland°, Frankreich°, Portugal°, Malta°

35

Carignan Noir

Zypern°

36

Carignane

Australien (34), Chile (34), Mexiko, Türkei, Vereinigte Staaten

37

Carignano

Italien°

38

Chardonnay

Südafrika°, Argentinien (79), Australien (79), Bulgarien°, Kanada (79), Schweiz°, Chile (79), Tschechische Republik°, Kroatien°, Ungarn (39), Indien, Israel°, Moldau°, Mexiko (79), Neuseeland (79), Rumänien°, Russland°, San Marino°, Slowakei°, Slowenien°, Tunesien°, Vereinigte Staaten (79), Uruguay°, Serbien und Montenegro, Simbabwe°, Deutschland°, Frankreich, Griechenland (79), Italien (79), Luxemburg° (79), Niederlande (79), Vereinigtes Königreich, Spanien, Portugal, Österreich°, Belgien (79), Zypern°, Malta°

39

Chardonnay Blanc

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Ungarn (38)

40

Chardonnay Musqué

Kanada°

41

Chelva

Spanien°

42

Corinto Nero

Italien°

43

Cserszegi fűszeres

Ungarn°

44

Děvín

Tschechische Republik°

45

Devín

Slowakei

45a

Duna gyöngye

Ungarn

45b

Dunaj

Slowakei

46

Durasa

Italien°

47

Early Burgundy

Vereinigte Staaten°

48

Fehér Burgundi, Burgundi

Ungarn (118)

49

Findling

Deutschland°, Vereinigtes Königreich°

50

Frankovka

Tschechische Republik° (19), Slowakei (50a)

50a

Frankovka modrá

Slowakei (50)

51

Frühburgunder

Deutschland (16), Niederlande°

51a

Girgenti

Malta (51c, b)

51b

Ghirgentina

Malta (51a, c)

51c

Girgentina

Malta (51a, b)

52

Graciosa

Portugal°

53

Grauburgunder

Deutschland, Bulgarien, Ungarn°, Rumänien (54)

54

Grauer Burgunder

Kanada, Rumänien (53), Deutschland, Österreich

55

Grossburgunder

Rumänien (17) (63)

56

Iona

Vereinigte Staaten°

57

Kanzler

Vereinigtes Königreich°, Deutschland

58

Kardinal

Deutschland°, Bulgarien°

59

Kékfrankos

Ungarn (74)

60

Kisburgundi kék

Ungarn (97)

61

Korinthiaki

Griechenland°

62

Leira

Portugal°

63

Limnio

Griechenland°

64

Maceratino

Italien°

65

Maratheftiko (Μαραθεύτικο)

Zypern

65a

Mátrai muskotály

Ungarn°

65b

Medina

Ungarn°

66

Monemvasia

Griechenland

67

Montepulciano

Italien°

67a

Moravia

Spanien°

68

Moslavac

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (70), Serbien und Montenegro°

70

Mozler

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (68)

71

Mouratón

Spanien°

72

Müller-Thurgau

Südafrika°, Österreich°, Deutschland, Kanada, Kroatien°, Ungarn°, Serbien und Montenegro°, Tschechische Republik°, Slowakei°, Slowenien°, Schweiz°, Luxemburg°, Niederlande°, Italien°, Belgien°, Frankreich°, Vereinigtes Königreich, Australien°, Bulgarien°, Vereinigte Staaten°, Neuseeland°, Portugal

73

Muškát moravský

Tschechische Republik°, Slowakei

74

Nagyburgundi

Ungarn°

75

Nero d’Avola

Italien (30)

76

Olivella nera

Italien°

77

Orange Muscat

Australien°, Vereinigte Staaten°

77a

Pálava

Tschechische Republik, Slowakei

78

Pau Ferro

Portugal°

79

Pinot Chardonnay

Argentinien (38), Australien (38), Kanada (38), Chile (38), Mexiko (38), Neuseeland (38), Vereinigte Staaten (38), Türkei°, Belgien (38), Griechenland (38), Niederlande, Italien (38)

79a

Pölöskei muskotály

Ungarn°

80

Portoghese

Italien°

81

Pozsonyi

Ungarn (82)

82

Pozsonyi Fehér

Ungarn (81)

82a

Radgonska ranina

Slowenien°

83

Rajnai rizling

Ungarn (86)

84

Rajnski rizling

Serbien und Montenegro (85-88-91)

85

Renski rizling

Serbien und Montenegro (84-89-92), Slowenien° (86)

86

Rheinriesling

Bulgarien°, Österreich, Deutschland (88), Ungarn (83), Tschechische Republik (94), Italien (88), Griechenland, Portugal, Slowenien (85)

87

Rhine Riesling

Südafrika°, Australien°, Chile (89), Moldau°, Neuseeland°, Zypern, Ungarn°

88

Riesling renano

Deutschland (86), Serbien und Montenegro (84-86-91), Italien (86)

89

Riesling Renano

Chile (87), Malta°

90

Riminèse

Frankreich°

91

Rizling rajnski

Serbien und Montenegro (84-85-88)

92

Rizling Rajnski

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien°, Kroatien°

93

Rizling rýnsky

Slowakei°

94

Ryzlink rýnský

Tschechische Republik (86)

95

Santareno

Portugal°

96

Sciaccarello

Frankreich°

97

Spätburgunder

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (14-18-28), Serbien und Montenegro (16-25), Bulgarien (19), Kanada (14-18), Chile, Ungarn (60), Moldau°, Rumänien (18), Italien (14-18), Vereinigtes Königreich, Deutschland (18)

98

Štajerska Belina

Kroatien°, Slowenien°

99

Subirat

Spanien

100

Terrantez do Pico

Portugal°

101

Tintilla de Rota

Spanien°

102

Tinto de Pegões

Portugal°

103

Tocai friulano

Italien (104)

N.B.: Der Name „Tocai friulano“ darf ausschließlich für Qualitätsweine b.A. mit Ursprung in den Regionen Venetien und Friaul während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden.

104

Tocai Italico

Italien (103)

N.B.: Das Synonym „Tocai italico“ darf ausschließlich für Qualitätsweine b.A. mit Ursprung in den Regionen Venetien und Friaul während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden.

105

Tokay Pinot gris

Frankreich

N.B.: Das Synonym „Tokay Pinot gris“ darf ausschließlich für Qualitätsweine b.A. mit Ursprung in den Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden.

106

Torrontés riojano

Argentinien°

107

Trebbiano

Südafrika°, Argentinien°, Australien°, Kanada°, Zypern°, Kroatien°, Uruguay°, Vereinigte Staaten, Israel, Italien, Malta

108

Trebbiano Giallo

Italien°

109

Trigueira

Portugal

110

Verdea

Italien°

111

Verdeca

Italien

112

Verdelho

Südafrika°, Argentinien, Australien, Neuseeland, Vereinigte Staaten, Portugal

113

Verdelho Roxo

Portugal°

114

Verdelho Tinto

Portugal°

115

Verdello

Italien°, Spanien°

116

Verdese

Italien°

117

Verdejo

Spanien

118

Weißburgunder

Südafrika (120), Kanada, Chile (119), Ungarn (48), Deutschland (119, 120), Österreich (119), Vereinigtes Königreich°, Italien

119

Weißer Burgunder

Deutschland (118, 120), Österreich (118), Chile (118), Schweiz°, Slowenien, Italien

120

Weissburgunder

Südafrika (118), Deutschland (118, 119), Vereinigtes Königreich, Italien

121

Weisser Burgunder

Serbien und Montenegro (23)

122

Zalagyöngye

Ungarn°

(1)   

— in Klammern:

— Verweis auf das Synonym der Sorte;

— ‚°‘: kein Synonym;

— fett gedruckt:

— Spalte 2: Name der Rebsorte,

— Spalte 3: Land, in dem der Name einer Sorte entspricht und Verweis auf die Sorte;

— Normalschrift:

— Spalte 2: Name des Synonyms einer Rebsorte,

— Spalte 3: Name des Landes, in dem das Synonym einer Rebsorte verwendet wird.

(2)   Diese Rebsortennamen bzw. ihre Synonyme entsprechen ganz oder teilweise, auch in Übersetzung oder in Adjektivform, zur Bezeichnung von Wein verwendeten geografischen Bezeichnungen.

(3)   Die in diesem Anhang vorgesehenen Ausnahmen für die jeweiligen Länder gelten ausschließlich für Weine mit geografischer Angabe, die in Verwaltungseinheiten erzeugt wurden, in denen der Anbau der betreffenden Rebsorten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zugelassen ist, im Rahmen der von diesen Ländern festgelegten Vorschriften für die Herstellung und Aufmachung dieser Weine.




ANHANG III



Liste der traditionellen Begriffe gemäß Artikel 24

Traditionelle Begriffe

Betroffene Weine

Weinkategorie

Sprache

In Anhang III eingetragenes Datum

Betroffene Drittländer

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

pozdní sběr

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

archivní víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

 
 

panenské víno

Alle

Qualitätswein b.A.

Tschechisch

 
 

DEUTSCHLAND

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Qualitätswein garantierten Ursprungs/Q.g.U

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Qualitätswein Prädikät/Q.b.A.m.Pr/Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs/Q.g.U

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

 
 

Auslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schweiz

Beerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Kabinett

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Spätlese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schweiz

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Begriffe gemäß Artikel 28

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 
 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Affentaler

Altschweier, Bühl, Eisental, Neusatz/Bühl, Bühlertal, Neuweier/Baden-Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Badisch Rotgold

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Ehrentrudis

Baden

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Hock

Rhein, Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Klassik/Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Liebfrau(en)milch

Nahe, Rheinhessen, Pfalz, Rheingau

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Moseltaler

Mosel-Saar-Ruwer

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Riesling-Hochgewächs

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Schillerwein

Württemberg

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Weißherbst

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Winzersekt

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Deutsch

 
 

GRIECHENLAND

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Ονομασια Προελεύσεως Ελεγχόμενη (ΟΠΕ) (Appellation d’origine controlée)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

 
 

Ονομασια Προελεύσεως Ανωτέρας Ποιότητος (ΟΠΑΠ) (Appellation d’origine de qualité supérieure)

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

 
 

Οίνος γλυκός φυσικός (Vin doux naturel)

Μoσχάτος Κεφαλληνίας (Muskat von Kefalonia), Μοσχάτος Πατρών (Muskat von Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muskat Rion Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muskat von Limnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muskat von Rhodos), Μαυροδάφνη Πατρών (Mavrodaphne von Patras), Μαυροδάφνη Κεφαλληνίας (Mavrodaphne von Kefalonia), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Δαφνες (Dafnès), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

 
 

Οίνος φυσικώς γλυκός (Vin naturellement doux)

Vins de paille: Κεφαλληνίας (Kefalonia), Δαφνες (Dafnès), Λήμνου (Limnos), Πατρών (Patras), Ρίου-Πατρών (Rion Patras), Ρόδου (Rhodos), Σάμος (Samos), Σητεία (Sitia), Σαντορίνη (Santorini)

Qualitätswein b.A.

Griechisch

 
 

Begriffe gemäß Artikel 28

Ονομασία κατά παράδοση (Onomasia kata paradosi)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Τοπικός Οίνος (vins de pays)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Αγρέπαυλη (Agrepavlis)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Αμπέλι (Ampeli)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Αμπελώνας(ες) (Ampelonas ès)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Aρχοντικό (Archontiko)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Κάβα (1) (Cava)

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Από διαλεκτούς αμπελώνες (Grand Cru)

Μoσχάτος Κεφαλληνίας (Muskat von Kefalonia), Μοσχάτος Πατρών (Muskat von Patras), Μοσχάτος Ρίου-Πατρών (Muskat Rion Patras), Μοσχάτος Λήμνου (Muskat von Limnos), Μοσχάτος Ρόδου (Muskat von Rhodos), Σάμος (Samos)

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

 
 

Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

 
 

Κάστρο (Kastro)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Λιαστός (Liastos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Μετόχι (Metochi)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Νάμα (Nama)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Νυχτέρι (Nychteri)

ΟΠΑΠ Santorini

Qualitätswein b.A.

Griechisch

 
 

Ορεινό κτήμα (Orino Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Ορεινός αμπελώνας (Orinos Ampelonas)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Πύργος (Pyrgos)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

 
 

Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve)

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

 
 

Βερντέα (Verntea)

Zakynthos

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Vinsanto

OPAΠ Santorini

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Griechisch

 
 

SPANIEN

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Denominacion de origen (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

2003

Chile

Denominacion de origen calificada (DOCa)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Vino dulce natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Vino generoso

 (2)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

2003

Chile

Vino generoso de licor

 (3)

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Begriffe gemäß Artikel 28

Vino de la Tierra

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

►C5  Spanisch ◄

 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Aloque

DO Valdepeñas

Qualitätswein b.A.

Spanisch

 
 

Amontillado

DDOO Jerez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Añejo

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

 
 

Añejo

DO Malaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Chacoli/Txakolina

DO Chacoli de Bizkaia

DO Chacoli de Getaria

DO Chacoli de Alava

Qualitätswein b.A.

Spanisch

 
 

Clásico

DO Abona

DO El Hierro

DO Lanzarote

DO La Palma

DO Tacoronte-Acentejo

DO Tarragona

DO Valle de Güimar

DO Valle de la Orotava

DO Ycoden-Daute-Isora

Qualitätswein b.A.

Spanisch

2003

Chile

Cream

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

 
 

Criadera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Criaderas y Soleras

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Crianza

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

 
 

Dorado

DO Rueda

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Fino

DO Montilla Moriles

DDOO Jerez-Xérès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Fondillón

DO Alicante

Qualitätswein b.A.

Spanisch

 
 

Gran Reserva

Alle Qualitätsweine b.A. Cava

Qualitätswein b.A.

Qualitätsschaumwein b.A.

Spanisch

 
 

Lágrima

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Noble

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

 
 

Noble

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Oloroso

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Pajarete

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Pálido

DO Condado de Huelva

DO Rueda

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Palo Cortado

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Primero de cosecha

DO Valencia

Qualitätswein b.A.

Spanisch

 
 

Rancio

All

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Raya

DO Montilla-Moriles

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

2003

Chile

Sobremadre

DO vinos de Madrid

Qualitätswein b.A.

Spanisch

 
 

Solera

DDOO Jérez-Xerès-Sherry y Manzanilla Sanlúcar de Barrameda

DO Montilla-Moriles

DO Málaga

DO Condado de Huelva

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Superior

Alle

Qualitätswein b.A.

Spanisch

2003

Chile

Südafrika

Trasañejo

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Vino Maestro

DO Málaga

Qualitätslikörwein b.A.

Spanisch

 
 

Vendimia inicial

DO Utiel-Requena

Qualitätswein b.A.

Spanisch

 
 

Viejo

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Spanisch

 
 

Vino de tea

DO La Palma

Qualitätswein b.A.

Spanisch

 
 

FRANKREICH

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Appellation d’origine contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

Algerien

Schweiz

Tunesien

Appellation contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

 
 
 

Appellation d’origine Vin Délimité de qualité supérieure

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

 
 

Vin doux naturel

AOC Banyuls, Banyuls Grand Cru, Muscat de Frontignan, Grand Roussillon, Maury, Muscat de Beaume de Venise, Muscat du Cap Corse, Muscat de Lunel, Muscat de Mireval, Muscat de Rivesaltes, Muscat de St Jean de Minervois, Rasteau, Rivesaltes

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Begriffe gemäß Artikel 28

Vin de pays

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Ambré

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

 
 

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

2003

Chile

Clairet

AOC Bourgogne

AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Claret

AOC Bordeaux

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Clos

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

2003

Chile

Cru Artisan

AOCMédoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Cru Bourgeois

AOC Médoc, Haut-Médoc, Margaux, Moulis, Listrac, St Julien, Pauillac, St Estèphe

Qualitätswein b.A.

Französisch

2003

Chile

Cru Classé, gegebenenfalls mit dem Vorsatz: Grand, Premier Grand, Deuxième, Troisième, Quatrième, Cinquième

AOC Côtes de Provence, Graves, St Emilion Grand Cru, Haut-Médoc, Margaux, St Julien, Pauillac, St Estèphe, Sauternes, Pessac Léognan, Barsac

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Edelzwicker

AOC Alsace

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Grand Cru

AOC Alsace, Banyuls, Bonnes Mares, Chablis, Chambertin, Chapelle Chambertin, Chambertin Clos-de-Bèze, Mazoyeres ou Charmes Chambertin, Latricières-Chambertin, Mazis Chambertin, Ruchottes Chambertin, Griottes-Chambertin, Clos de la Roche, Clos Saint Denis, Clos de Tart, Clos de Vougeot, Clos des Lambray, Corton, Corton Charlemagne, Charlemagne, Echézeaux, Grand Echézeaux, La Grande Rue, Montrachet, Chevalier-Montrachet, Bâtard-Montrachet, Bienvenues-Bâtard-Montrachet, Criots-Bâtard-Montrachet, Musigny, Romanée St Vivant, Richebourg, Romanée-Conti, La Romanée, La Tâche, St Emilion

Qualitätswein b.A.

Französisch

2003

Chile

Schweiz

Tunesien

Grand Cru

Champagne

Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

2003

Chile

Schweiz

Tunesien

Hors d’âge

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

 
 

Passe-tout-grains

AOC Bourgogne

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Premier Cru

AOC Aloxe Corton, Auxey Duresses, Beaune, Blagny, Chablis, Chambolle Musigny, Chassagne Montrachet, Champagne, Côtes de Brouilly, Fixin, Gevrey Chambertin, Givry, Ladoix, Maranges, Mercurey, Meursault, Monthélie, Montagny, Morey St Denis, Musigny, Nuits, Nuits-Saint-Georges, Pernand-Vergelesses, Pommard, Puligny-Montrachet, Rully, Santenay, Savigny-les-Beaune, St Aubin, Volnay, Vougeot, Vosne-Romanée

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Tunesien

Primeur

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

 
 

Rancio

AOC Grand Roussillon, Rivesaltes, Banyuls, Banyuls grand cru, Maury, Clairette du Languedoc, Rasteau

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

 
 

Sélection de grains nobles

AOC Alsace, Alsace Grand cru, Monbazillac, Graves supérieures, Bonnezeaux, Jurançon, Cérons, Quarts de Chaume, Sauternes, Loupiac, Côteaux du Layon, Barsac, Ste Croix du Mont, Coteaux de l’Aubance, Cadillac

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Sur Lie

AOC Muscadet, Muscadet — Coteaux de la Loire, Muscadet-Côtes de Grandlieu, Muscadet- Sèvres et Maine, AOVDQS Gros Plant du Pays Nantais, VDT avec IG Vin de pays d’Oc et Vin de pays des Sables du Golfe du Lion

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

 
 

Tuilé

AOC Rivesaltes

Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

 
 

Vendanges tardives

AOC Alsace, Jurançon

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Villages

AOC Anjou, Beaujolais, Côte de Beaune, Côte de Nuits, Côtes du Rhône, Côtes du Roussillon, Mâcon

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Vin de paille

AOC Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Hermitage

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Vin jaune

AOC du Jura (Côtes du Jura, Arbois, L’Etoile, Château-Châlon)

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

ITALIEN

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Denominazione di Origine Controllata/D.O.C.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

 
 

Denominazione di Origine Controllata e Garantita/D.O.C.G.

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

 
 

Vino Dolce Naturale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Begriffe gemäß Artikel 28

Inicazione geografica tipica (IGT)

Alle

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Italienisch

 
 

Landwein

Wein mit geografischer Angabe — Autonome Provinz Bozen

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

Vin de pays

Wein mit geografischer Angabe — Aosta

Tafelwein, Landwein, Wein aus überreifen Trauben, teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Französisch

 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Alberata o vigneti ad alberata

DOC Aversa

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

 
 

Amarone

DOC Valpolicella

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Ambra

DOC Marsala

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Ambrato

DOC Malvasia delle Lipari

DOC Vernaccia di Oristano

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Annoso

DOC Controguerra

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Apianum

DOC Fiano di Avellino

Qualitätswein b.A.

Lateinisch

 
 

Auslese

DOC Caldaro e Caldaro classico — Alto Adige

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schweiz

Barco Reale

DOC Barco Reale di Carmignano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Brunello

DOC Brunello di Montalcino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Buttafuoco

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

 
 

Cacc’e mitte

DOC Cacc’e Mitte di Lucera

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Cagnina

DOC Cagnina di Romagna

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Cannellino

DOC Frascati

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Cerasuol

DOC Cerasuolo di Vittoria

DOC Montepulciano d’Abruzzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Chiaretto

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

 
 

Ciaret

DOC Monferrato

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Château

DOC de la région Valle d’Aosta

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Französisch

2003

Chile

Classico

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

2003

Chile

Dunkel

DOC Alto Adige

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Est !Est ! !Est ! ! !

DOC Est !Est ! !Est ! ! ! di Montefiascone

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Lateinisch

 
 

Falerno

DOC Falerno del Massico

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Fine

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Fior d’Arancio

DOC Colli Euganei

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A. Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

 
 

Falerio

DOC Falerio dei colli Ascolani

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Flétri

DOC Valle d’Aosta o Vallée d’Aoste

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Garibaldi Dolce (ou GD)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Governo all’uso toscano

DOCG Chianti/Chianti Classico IGT Colli della Toscana Centrale

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

 
 

Gutturnio

DOC Colli Piacentini

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

 
 

Italia Particolare (ou IP)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Klassisch/Klassisches Ursprungsgebiet

DOC Caldaro

DOC Alto Adige (mit Santa Maddalena e Terlano)

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Kretzer

DOC Alto Adige

DOC Trentino

DOC Teroldego Rotaliano

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Lacrima

DOC Lacrima di Morro d’Alba

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Lacryma Christi

DOC Vesuvio

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Lambiccato

DOC Castel San Lorenzo

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

London Particolar (LP, Inghilterra)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Morellino

DOC Morellino di Scansano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Occhio di Pernice

DOC Bolgheri, Vin Santo Di Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Cortona, Elba, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, San Gimignano, Sant’Antimo, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Oro

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Pagadebit

DOC pagadebit di Romagna

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Passito

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

 
 

Ramie

DOC Pinerolese

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Rebola

DOC Colli di Rimini

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Recioto

DOC Valpolicella

DOC Gambellara

DOCG Recioto di Soave

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Italienisch

 
 

Riserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Rubino

DOC Garda Colli Mantovani

DOC Rubino di Cantavenna

DOC Teroldego Rotaliano

DOC Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Rubino

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Sangue di Giuda

DOC Oltrepò Pavese

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

Italienisch

 
 

Scelto

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Sciacchetrà

DOC Cinque Terre

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Sciac-trà

DOC Pornassio o Ormeasco di Pornassio

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Sforzato, Sfursàt

DO Valtellina

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Spätlese

DOC/IGT Bozen

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

Soleras

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Stravecchio

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Strohwein

DOC/IGT Bozen

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

Superiore

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

San Marino

Superiore Old Marsala (SOM)

DOC Marsala

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Torchiato

DOC Colli di Conegliano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Torcolato

DOC Breganze

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Vecchio

DOC Rosso Barletta, Aglianico del Vuture, Marsala, Falerno del Massico

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Vendemmia Tardiva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

 
 

Verdolino

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

 
 

Vergine

DOC Marsala

DOC Val di Chiana

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Vermiglio

DOC Colli dell Etruria Centrale

Qualitätslikörwein b.A.

Italienisch

 
 

Vino Fiore

Alle

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Vino Nobile

Vino Nobile di Montepulciano

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Vino Novello oder Novello

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

 
 

Vin santo/Vino Santo/Vinsanto

DOC und DOCG Bianco dell’Empolese, Bianco della Valdinievole, Bianco Pisano di San Torpé, Bolgheri, Candia dei Colli Apuani, Capalbio, Carmignano, Colli dell’Etruria Centrale, Colline Lucchesi, Colli del Trasimeno, Colli Perugini, Colli Piacentini, Cortona, Elba, Gambellera, Montecarlo, Monteregio di Massa Maritima, Montescudaio, Offida, Orcia, Pomino, San Gimignano, San’Antimo, Val d’Arbia, Val di Chiana, Vin Santo del Chianti, Vin Santo del Chianti Classico, Vin Santo di Montepulciano, Trentino

Qualitätswein b.A.

Italienisch

 
 

Vivace

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Italienisch

 
 

ZYPERN

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Οίνος Ελεγχόμενης Ονομασίας Προέλευσης

Alle

Qualitätswein b.A.

Griechisch

 
 

Begriffe gemäß Artikel 28

Τοπικός Οίνος

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Μοναστήρι (Monastiri)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

Κτήμα (Ktima)

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Griechisch

 
 

LUXEMBURG

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Marque nationale

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

 
 

Appellation contrôlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

 
 

Appellation d’origine controlée

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

Algerien

Schweiz

Tunesien

Begriffe gemäß Artikel 28

Vin de pays

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Französisch

 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Grand premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Premier cru

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

Tunesien

Vin classé

Alle

Qualitätswein b.A.

Französisch

 
 

Château

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A.

Französisch

2003

Chile

UNGARN

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

minőségi bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

különleges minőségű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

fordítás

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

máslás

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

szamorodni

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

aszú … puttonyos, ergänzt durch die Zahlen 3—6

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

aszúeszencia

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

eszencia

Tokaj/-i

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

Begriffe gemäß Artikel 28

tájbor

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Ungarisch

 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

bikavér

Eger, Szekszárd

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

késői szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

válogatott szüretelésű bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

muzeális bor

Alle

Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

siller

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein b.A.

Ungarisch

 
 

ÖSTERREICH

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Qualitätswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Qualitätswein besonderer Reife und Leseart/Prädikatswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Ausbruch/Ausbruchwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Auslese/Auslesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schweiz

Beerenauslese (-wein)

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Eiswein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Kabinett/Kabinettwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Schilfwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Spätlese/Spätlesewein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

Schweiz

Strohwein

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Trockenbeerenauslese

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Begriffe gemäß Artikel 28

Landwein

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

 
 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Ausstich

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

Auswahl

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

Bergwein

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

Klassik/Classic

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Erste Wahl

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

Hausmarke

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

Heuriger

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

Jubiläumswein

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

Reserve

Alle

Qualitätswein b.A.

Deutsch

 
 

Schilcher

Steiermark

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

Sturm

Alle

teilweise gegorener Traubenmost mit geografischer Angabe

Deutsch

 
 

▼M8

PORTUGAL

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Denominação de origem (DO)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Denominação de origem controlada (DOC)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Indicação de proveniencia regulamentada (IPR)

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Vinho doce natural

Alle

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Vinho generoso

DO Porto, Madeira, Moscatel de Setúbal, Carcavelos

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Begriffe gemäß Artikel 28

Vinho regional

Alle

Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

Canteiro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Colheita Seleccionada

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

 
 

Crusted/Crusting

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

English

 
 

Escolha

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

 
 

Escuro

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Fino

DO Porto

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Frasqueira

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Garrafeira

Alle

Qualitätswein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Lágrima

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Leve

Tafelwein mit der geografischen Angabe Estremadura bzw. Ribatejano

Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

 
 

DO Madeira, DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Nobre

DO Dão

Qualitätswein b.A.

Portugiesisch

 
 

Reserva

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

 
 

Reserva velha (oder grande reserva)

DO Madeira

Qualitätsschaumwein b.A, Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Ruby

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

2006

Südafrika (4)

Solera

DO Madeira

Qualitätslikörwein b.A.

Portugiesisch

 
 

Super reserva

Alle

Qualitätsschaumwein b.A

Portugiesisch

 
 

Superior

Alle

Qualitätswein b.A., Qualitätslikörwein b.A., Tafelwein mit geografischer Angabe

Portugiesisch

 
 

Tawny

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

2006

Südafrika (4)

Vintage, ergänzt durch Late Bottle (LBV) oder Character

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

 
 

Vintage

DO Porto

Qualitätslikörwein b.A.

Englisch

2006

Südafrika (4)

▼M7

SLOWENIEN

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

Penina

Alle

Qualitätsschaumwein b.A.

Slowenisch

 
 

Ergänzende traditionelle Begriffe gemäß Artikel 23

pozna trgatev

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

 
 

izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

 
 

jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

 
 

suhi jagodni izbor

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

 
 

ledeno vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

 
 

arhivsko vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

 
 

mlado vino

Alle

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

 
 

Cviček

Dolenjska

Qualitätswein b.A.

Slowenisch

 
 

Teran

Kras

Slowenisch

Slowenisch

 
 

SLOWAKEI

Traditionelle spezifische Begriffe gemäß Artikel 29

forditáš

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

 
 

mášláš

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

 
 

samorodné

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

 
 

výber … putňový, ergänzt durch die Zahlen 3—6

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

 
 

výberová esencia

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

 
 

esencia

Tokaj/-ská/-ský/-ské

Qualitätswein b.A.

Slowakisch

 
 

(1)   Der in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehene Schutz des Begriffs „Cava“ gilt unbeschadet des Schutzes der geografischen Angaben für Qualitätsschaumwein b.A. „Cava“.

(2)   Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Abschnitt L Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(3)   Qualitätslikörweine b.A. nach Anhang VI Abschnitt L Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(4)   „Ruby“, „Tawny“ und „Vintage“ werden zusammen mit der südafrikanischen geografischen Angabe „CAPE“ verwendet.

▼B




ANHANG IV

Liste der Angaben nach Artikel 36 Absatz 1, die ausnahmsweise dazu dienen, den vollständigen Ursprung eines Weins in einem Drittland zu bezeichnen

[…]

▼M7




ANHANG V

Liste der Drittländer nach Artikel 36 Absatz 2, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation sind

1. Algerien

2. Russische Föderation

3. San Marino

4. Ukraine

5. Serbien und Montenegro

▼B




ANHANG VI

Liste der gleichlautenden geografischen Angaben und der praktischen Bedingungen für ihre Verwendung nach Artikel 36 Absatz 3

[…]




ANHANG VII

Liste der Namen der geografischen Einheiten nach Artikel 43, die zur Etikettierung von Qualitätsschaumweinen mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen

1. Für Deutschland:

Rhein-Mosel:

a) Rhein,

b) Mosel,

Bayern:

a) Main,

b) Lindau,

c) Bayerische Donau.

2. Für Österreich:

Steiermark.

3. Für das Vereinigte Königreich:

a) England,

b) Wales.




ANHANG VIII

Liste nach Artikel 44: Schaumweine mit Ursprung in Drittländern, bei denen die für die Herstellung festgelegten Bedingungen als denen für einen Qualitätsschaumwein, der den Namen einer geografischen Einheit trägt, gleichwertig anerkannt worden sind

1. Aus Bulgarien stammende Schaumweine, bei denen die Bezeichnung auf dem Etikett nach den bulgarischen Bestimmungen die Angabe

image

(Wein hoher Qualität mit Ursprungsangabe) enthält.

▼M4 —————

▼B

3. Aus Südafrika stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein aus Grunderzeugnissen gewonnen ist, die gemäß den südafrikanischen Bestimmungen durch die Angabe von „cultivar wine“, „wine of origin“, „vintage wine“ oder „superior wine“ bezeichnet werden dürfen.

4. Aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle oder ein von dieser Stelle zugelassener Erzeuger auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein aus Grunderzeugnissen gewonnen ist, die gemäß den Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika durch die Angabe einer „Ursprungsbezeichnung“ (= appellation of origin) mit dem Namen einer Sorte mit Ausnahme der Sorten der Art „Vitis labrusca“ oder durch die Angabe eines „vintage year“ bezeichnet werden dürfen.

5. Aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein den innerstaatlichen Bestimmungen über die zu seiner Herstellung verwendbaren Grunderzeugnisse und die qualitativen Bedingungen des fertigen Erzeugnisses entspricht.

6. Aus Rumänien stammende Schaumweine, wenn die zuständige amtliche Stelle auf dem Dokument V I 1 vermerkt hat, dass der betreffende Schaumwein den rumänischen Bestimmungen über die zu seiner Herstellung verwendbaren Grunderzeugnisse und die quantitativen Bedingungen des fertigen Erzeugnisses entspricht.

▼M8




ANHANG IX



Liste der repräsentativen Erzeugerorganisationen und ihrer Mitglieder gemäß Artikel 37a

Drittland

Name der repräsentativen Erzeugerorganisation

Mitglieder der repräsentativen Erzeugerorganisation

—  Südafrika

—  South African Fortified Wine Producers Association (SAFPA)

— Alleesverloren Estate

— Axe Hill

— Beaumont Wines

— Bergsig Estate

— Boplaas Wine Cellar

— Botha Wine Cellar

— Bredell Wines

— Calitzdorp Wine Cellar

— De Krans Wine Cellar

— De Wet Co-op

— Dellrust Wines

— Distell

— Domein Doornkraal

— Du Toitskloof Winery

— Groot Constantia Estate

— Grundheim Wine Cellar

— Kango Wine Cellar

— KWV International

— Landskroon Wine

— Louiesenhof

— Morgenhog Estate

— Overgaauw Estate

— Riebeek Cellars

— Rooiberg Winery

— Swartland Winery

— TTT Cellars

— Vergenoegd Wine Estate

— Villiera Wines

— Withoek Estate

▼M10




ANHANG X



Bei der Weinetikettierung gemäß Artikel 22 Absatz 3 zulässige Angaben

„im Barrique gegoren“

„im Barrique ausgebaut“

„im Barrique gereift“

„im (…)nfass gegoren [Angabe des verwendeten Holzes]

„im (…)nfass ausgebaut [Angabe des verwendeten Holzes]

“im (…)nfass gereift [Angabe des verwendeten Holzes]

„im Fass gegoren“

„im Fass ausgebaut“

„im Fass gereift“



( 1 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

( 2 ) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

( 3 ) ABl. L 309 vom 8.11.1990, S. 1.

( 4 ) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 54.

( 5 ) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 15.

( 6 ) ABl. L 56 vom 14.3.1995, S. 3.

( 7 ) ABl. L 252 vom 4.10.1996, S. 10.

( 8 ) ABl. L 124 vom 25.4.1998, S. 22.

( 9 ) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 24.

( 10 ) ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 1.

( 11 ) ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 18.

( 12 ) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

( 13 ) ABl. L 65 vom 11.3.1992, S. 32.

( 14 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

( 15 ) ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 19.

( 16 ) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 32.

( 17 ) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

( 18 ) ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 21.

( 19 ) ABl. L 109 vom 25.4.2002, S. 20.

( 20 ) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

( 21 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 22 ) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 17.

( 23 ) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.

( 24 ) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1.

( 25 ) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 59.

( 26 ) ABl. L 232 vom 9.8.1989, S. 13.

( 27 ) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 1

( 28 ) ABl. L 231 vom 13.8.1992, S. 9.

( 29 ) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

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