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Document 02002D0348-20070616

Consolidated text: Beschluss des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (2002/348/JI)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/348/2007-06-16

2002D0348 — DE — 16.06.2007 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS DES RATES

vom 25. April 2002

über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung

(2002/348/JI)

(ABl. L 121, 8.5.2002, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS 2007/412/JI DES RATES vom 12. Juni 2007

  L 155

76

15.6.2007




▼B

BESCHLUSS DES RATES

vom 25. April 2002

über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung

(2002/348/JI)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs Belgien,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 29 des Vertrags verfolgt die Europäische Union das Ziel, den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere durch ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit, ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten.

(2)

Infolge der verschiedenen internationalen und europäischen Meisterschaften und der zahlreichen Reisen der Fans ist im Fußball eine weit reichende Internationalisierung zu beobachten. Diese Internationalisierung erfordert bei Fußballspielen ein Sicherheitskonzept, das über den nationalen Rahmen hinausgeht.

(3)

Fußballveranstaltungen sollten nicht nur als eine mögliche Ursache für Störungen der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit betrachtet werden, sondern sind auch Ereignisse, die — ungeachtet der möglichen Risiken — effizient organisiert werden müssen.

(4)

Insbesondere mit Blick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Fußballrowdytum ist der Informationsaustausch von entscheidender Bedeutung, damit die in den Mitgliedstaaten zuständigen Polizeidienststellen und Behörden sich ausreichend vorbereiten und angemessen reagieren können.

(5)

Für den Informationsaustausch anlässlich einer Fußballveranstaltung und in Anbetracht der erforderlichen grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung ist es unerlässlich, dass in jedem Mitgliedstaat eine ständige nationale Fußballinformationsstelle der Polizei eingerichtet wird.

(6)

Der Europarat hat folgende Rechtsakte angenommen: das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981, die Empfehlung R(87) 15 des Ministerkomitees vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei und das Europäische Übereinkommen zur Verringerung von Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen vom 19. August 1985.

(7)

Der Rat hat am 26. Mai 1997 die Gemeinsame Maßnahme 97/339/JI betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ( 2 ) und die Entschließung vom 9. Juni 1997 zur Verhinderung und Eindämmung des Fußballrowdytums durch Erfahrungsaustausch, Stadionverbote und Medienpolitik ( 3 ) angenommen.

(8)

Außerdem hat der Rat die Entschließung vom 6. Dezember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen ( 4 ), angenommen —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Einrichtung einer nationalen Fußballinformationsstelle

(1)  In jedem Mitgliedstaat wird eine nationale Fußballinformationsstelle der Polizei eingerichtet oder benannt.

(2)  Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates gemäß diesem Beschluss schriftlich die operationellen Daten seiner nationalen Fußballinformationsstelle und alle späteren Änderungen mit. Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht diese im Amtsblatt.

(3)  Die nationale Fußballinformationsstelle ist die direkte und zentrale Kontaktstelle für den Austausch einschlägiger Informationen und für die Erleichterung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Fußballspielen mit internationaler Dimension.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, bei fußballbezogenen Aspekten bestimmte Kontakte über die für diese Aspekte zuständigen Dienststellen zu unterhalten, sofern die nationale Fußballinformationsstelle hierüber rasch und auf angemessene Weise ein Mindestmaß an Informationen erhält.

(4)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine nationale Fußballinformationsstelle fähig ist, die ihr übertragenen Aufgaben effizient und schnell auszuführen.

(5)  Dieser Beschluss gilt unbeschadet geltender nationaler Bestimmungen, insbesondere der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Behörden und Dienststellen in den betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Aufgaben der nationalen Fußballinformationsstelle

(1)  Die nationale Fußballinformationsstelle koordiniert und erleichtert den polizeilichen Informationsaustausch zwischen Polizeidiensten bei Fußballspielen mit internationaler Dimension. In diesen Informationsaustausch können auch andere Strafverfolgungsbehörden, die gemäß der Kompetenzverteilung in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Sicherheit und öffentlichen Ordnung beitragen, einbezogen werden.

▼M1

(2)  Die nationale Fußballinformationsstelle hat im Einklang mit den diesbezüglichen nationalen und internationalen Regelungen Zugriff auf die Informationen über die personenbezogenen Daten von Risikofans.

▼B

(3)  Die nationale Fußballinformationsstelle erleichtert, koordiniert oder organisiert die Durchführung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Fußballspielen mit internationaler Dimension.

(4)  Im Einklang mit den geltenden nationalen Bestimmungen, insbesondere der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Behörden und Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats kann die nationale Fußballinformationsstelle die zuständigen nationalen Behörden unterstützen.

(5)  Die nationale Fußballinformationsstelle stellt bei Spielen mit internationaler Dimension zumindest auf Ersuchen einer anderen nationalen Fußballinformationsstelle eines betroffenen Mitgliedstaats eine Risikoanalyse betreffend die eigenen Vereine und die eigene Nationalmannschaft bereit.

▼M1

(6)  Die nationale Fußballinformationsstelle erstellt regelmäßig allgemeine und/oder thematische Beurteilungen von Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Fußballspielen in ihrem Land und verteilt diese Beurteilungen an die anderen nationalen Fußballinformationsstellen.

▼B

Artikel 3

Austausch von Polizeiinformationen zwischen den nationalen Fußballinformationsstellen

(1)  Die nationalen Fußballinformationsstellen tauschen auf Ersuchen einer betroffenen nationalen Fußballinformationsstelle oder von sich aus vor, während und nach einer Fußballveranstaltung mit internationaler Dimension allgemeine Informationen sowie nach Maßgabe von Absatz 3 personenbezogene Daten aus.

(2)  Die allgemeinen Informationen, die bei einem Fußballspiel mit internationaler Dimension ausgetauscht werden, sind strategischer, operativer und taktischer Art. Dabei gelten als

 „strategische Informationen“ Angaben, mit denen die Veranstaltung in ihrer ganzen Tragweite unter besonderer Berücksichtigung der damit verbundenen Sicherheitsrisiken beschrieben wird,

 „operative Informationen“ Angaben, mit denen sich ein zutreffendes Bild von den Ereignissen im Rahmen der Veranstaltung gewinnen lässt,

 „taktische Informationen“ Angaben, die es den im operativen Bereich Verantwortlichen ermöglichen, bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit während der Veranstaltung angemessen vorzugehen.

►M1  (3)  Der Austausch personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und internationalen Regelungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens Nr. 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten und gegebenenfalls der Empfehlung R(87)15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei. ◄ Der Austausch erfolgt mit Blick auf die Ausarbeitung und Durchführung angemessener Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bei einer Fußballveranstaltung. Er kann insbesondere Informationen über Einzelpersonen betreffen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen oder darstellen können.

▼M1

(4)  Der Informationsaustausch erfolgt mithilfe der entsprechenden Formulare im Anhang des Handbuchs mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen. Die nationalen Fußballinformationsstellen gewährleisten, dass die von ihnen übermittelten Informationen vollständig sind und den Vorgaben der Formulare entsprechen.

▼B

Artikel 4

Verfahren der Kommunikation zwischen den nationalen Fußballinformationsstellen

(1)  Die nationale Fußballinformationsstelle koordiniert die Behandlung der Informationen im Zusammenhang mit Fußballspielen mit internationaler Dimension. Sie stellt sicher, dass alle betroffenen Polizeidienststellen rechtzeitig mit den erforderlichen Informationen versorgt werden. Nach der Verarbeitung werden die Informationen von der Fußballinformationsstelle selbst verwendet oder den interessierten Behörden und Polizeidienststellen übermittelt.

(2)  Die nationale Fußballinformationsstelle des die Fußballveranstaltung ausrichtenden Mitgliedstaats steht vor, während und nach der Meisterschaft oder des Spiels mit den nationalen Polizeidienststellen der betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls über den von diesen Mitgliedstaaten benannten und bereitgestellten Verbindungsbeamten in Kontakt. Dieser Verbindungsbeamte ist der Ansprechpartner in den Aufgabenbereichen öffentliche Sicherheit und Ordnung, Fußballrowdytum und allgemeine Kriminalität, sofern ein Zusammenhang mit einem bestimmten Fußballspiel oder -turnier besteht.

(3)  Bei der Kommunikation stellen die nationalen Fußballinformationsstellen sicher, dass die Vertraulichkeit der Informationen gewahrt bleibt. Soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, werden die ausgetauschten Informationen archiviert. Sie können anschließend von anderen interessierten nationalen Informationsstellen eingesehen werden, sofern die nationale Fußballinformationsstelle, von der diese Informationen stammen, vorher Gelegenheit hat, zu deren Verbreitung Stellung zu nehmen.

Artikel 5

Sprachenregelung

Die Kommunikation zwischen den verschiedenen nationalen Fußballinformationsstellen erfolgt in der eigenen Landessprache, mit einer Kopie in einer gemeinsamen Arbeitssprache der betreffenden Parteien, sofern zwischen diesen diesbezüglich keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.

Artikel 6

Bewertung

Der Rat unterzieht die Durchführung dieses Beschlusses binnen zwei Jahren nach seiner Annahme einer Bewertung.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.



( 1 ) Stellungnahme vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 2 ) ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1.

( 3 ) ABl. C 193 vom 24.6.1997, S. 1.

( 4 ) ABl. C 22 vom 24.1.2002, S. 1.

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