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Document 01999R1255-20051202

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1255/2005-12-02

1999R1255 — DE — 02.12.2005 — 011.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/1999 DES RATES

vom 17. Mai 1999

über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

(ABl. L 160, 26.6.1999, p.48)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1040/2000 DES RATES vom 16. Mai 2000

  L 118

1

19.5.2000

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1526/2000 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2000

  L 175

55

14.7.2000

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1670/2000 DES RATES vom 20. Juli 2000

  L 193

10

29.7.2000

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2002 DER KOMMISSION vom 21. März 2002

  L 79

15

22.3.2002

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1787/2003 DES RATES vom 29. September 2003

  L 270

121

21.10.2003

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 186/2004 DER KOMMISSION vom 2. Februar 2004

  L 29

6

3.2.2004

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 1913/2005 DES RATES vom 23. November 2005

  L 307

2

25.11.2005


Geändert durch:

►A1

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 262 vom 8.10.1999, S. 23  (1255/99)

►C2

Berichtigung, ABl. L 002 vom 5.1.2000, S. 78  (1255/99)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/1999 DES RATES

vom 17. Mai 1999

über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 4 ),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs ( 5 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen; sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.

(2)

Auftrag der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 33 des Vertrages zu erreichen. Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es im Milchsektor erforderlich, daß die Interventionsstellen auf der Grundlage einer einheitlichen Preisregelung Interventionsmaßnahmen auf dem Markt einschließlich des Ankaufs von Butter und Magermilchpulver sowie der Gewährung von Prämien für die private Lagerhaltung dieser Erzeugnisse durchführen können. Diese Maßnahmen müssen jedoch vereinheitlicht werden, damit der freie Warenverkehr bei den betroffenen Erzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft nicht behindert wird.

(3)

Mit der Verordnung (EWG) 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ( 6 ) wurde eine Zusatzabgaberegelung im Milchsektor eingeführt, die der Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und der entsprechenden strukturellen Überschüsse dient. Diese Regelung wird für weitere acht Zwölfmonatszeiträume ab 1. April 2000 beibehalten.

(4)

Zur Förderung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt sollte die Marktstützung insbesondere durch eine schrittweise Kürzung der Richtpreise und der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver ab 1. Juli 2005 verringert werden.

(5)

Die Anwendung der Interventionsregelung für Butter muß insbesondere die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsstellung der Butter auf dem Markt gewährleisten und eine möglichst rationelle Lagerhaltung ermöglichen. Bei der Verwirklichung dieser Ziele wird den an die Butter gestellten Qualitätsanforderungen maßgebliche Bedeutung beigemessen. Interventionskäufe sollten stattfinden, insoweit sie erforderlich sind, um die Marktstabilität unter Bezugnahme auf den Marktpreis für Butter in den Mitgliedstaaten zu erhalten, und sollten im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgen.

(6)

Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter sollte nur für Butter gewährt werden, die aus Rahm und Milch gemeinschaftlichen Ursprungs erzeugt wurde; auch sollte eine Bezugnahme auf die einzelstaatlichen Qualitätsklassen als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit beibehalten werden.

(7)

Es ist erforderlich, außer den Interventionen bei Butter und frischem Rahm zur Stützung der Verwertung des Milcheiweißes und zur Stützung der Preise der Erzeugnisse, die für die Bildung der Erzeugerpreise für Milch einer besondere Bedeutung haben, weitere gemeinschaftliche Interventionsmaßnahmen vorzusehen. Diese Maßnahmen sollten in Form von Interventionsankäufen von Magermilchpulver und der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung dieses Erzeugnisses erfolgen. Die normalen Interventionsankäufe von Magermilchpulver können jedoch ausgesetzt werden, wenn eine bestimmte Menge erreicht wird, und durch Ankäufe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ersetzt werden.

(8)

Damit die Angebote gleich behandelt werden, die zur Übernahme in die öffentliche Lagerhaltung eingehen, und ferner die Gemeinschaftsmittel zweckdienlich eingesetzt werden, sollte für interventionsfähiges Magermilchpulver ein Eiweißmindestgehalt unter Berücksichtigung der geltenden Handelsnormen so festgesetzt werden, daß er nicht als Kriterium verwendet wird, das den Ausschluß von der Intervention zu Folge hat.

(9)

Zur Anpassung an die Bedürfnisse des Milchmarktes und zur Stabilisierung der Marktpreise für Milch und Milcherzeugnisse sollten ergänzende Maßnahmen vorgesehen werden, um die Absatzmöglichkeiten für Milcherzeugnisse zu erweitern. Diese Maßnahmen sollten die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten und die Gewährung von Beihilfen für die Vermarktung bestimmter Milcherzeugnisse im Hinblick auf besondere Verwendungen und Bestimmungen umfassen.

(10)

Um den Milchverbrauch Jugendlicher noch mehr anzuregen, ist es angezeigt, die Möglichkeit einer Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vorzusehen, die bei der Gewährung von Beihilfen für die Abgabe von Milch an Schüler und Schulen entstehen.

(11)

Angesichts der Verringerung der Marktstützung im Milchsektor sollten Maßnahmen zur Einkommensstützung für die Milcherzeuger eingeführt werden. Diese Maßnahmen sollten die Form einer Milchprämie annehmen, deren Höhe der schrittweisen Verringerung der Marktstützung angepaßt werden sollte. Die Höhe der individuellen Einkommensstützung sollte auf der Grundlage der individuellen Referenzmengen der betreffenden Erzeuger berechnet werden. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Regelung zu gewährleisten, ist den multilateralen Verpflichtungen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, und aus Gründen der Haushaltskontrolle sollte vorgesehen werden, daß die gesamte Einkommensstützung der gesamten Referenzmengen der Mitgliedstaaten entspricht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung galten.

(12)

Die Bedingungen für die Milcherzeugung und die Einkommenslage der Erzeuger sind in den einzelnen Produktionsgebieten der Gemeinschaft sehr unterschiedlich. Eine gemeinschaftsweit einheitliche Regelung mit einheitlichen Zahlungen für Milch an sämtliche Erzeuger wäre zu starr, um den strukturellen und natürlichen Unterschieden und den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Bedürfnissen angemessen gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollte ein flexibler Rahmen zusätzlicher Gemeinschaftsbeihilfen geschaffen werden, der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage festgesetzter Gesamtbeträge und nach bestimmten gemeinsamen Kriterien ausgestaltet wird. Die Gesamtbeträge sollten den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer gesamten Referenzmenge für Milch zugeteilt werden. Die Gemeinschaftskriterien sind dazu bestimmt, um unter anderem Diskriminierungen im Rahmen der zusätzlichen Zahlungen zu vermeiden und um den entsprechenden multilateralen Verpflichtungen der Gemeinschaft umfassend Rechnung zu tragen. So ist es unbedingt notwendig, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihre Ermessensbefugnis ausschließlich auf der Grundlage objektiver Kriterien auszuüben, dem Grundsatz der Gleichbehandlung voll Rechnung zu tragen und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Es sollte festgelegt werden, in welcher Form die zusätzlichen Zahlungen erfolgen. Dabei sollte es sich um zusätzliche Prämienzahlungen und um flächenbezogene Zahlungen handeln.

(13)

Zusätzlich zu den je Tonne verfügbarer Prämienreferenzmengen gewährten Milchprämienbeträgen sollten zusätzliche Prämienzahlungen gewährt werden. Außerdem muß der Gesamtbetrag der Stützung, der je Prämienbetrag und Jahr gewährt werden kann, begrenzt werden.

(14)

Zusätzliche flächenbezogene Zahlungen sollten lediglich für Dauergrünland gewährt werden, das für andere Marktstützungsmaßnahmen der Gemeinschaft nicht in Betracht kommt. Flächenbezogene Zahlungen sollten im Rahmen der regionalen Grundflächen von Dauergrünland gewährt werden, die von den Mitgliedstaaten gemäß historischen Referenzdaten festzulegen sind. Der Höchstbetrag der flächenbezogenen Zahlungen, der je Hektar einschließlich der flächenbezogenen zusätzlichen Zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch gezahlt werden darf, sollte der durchschnittlichen Hektarbeihilfe im Rahmen der Regelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vergleichbar sein.

(15)

Um die gewünschten wirtschaftlichen Auswirkungen zu erzielen, müssen Direktzahlungen innerhalb einer bestimmten Frist gewährt werden.

(16)

Falls die Verabreichung von Rindersomatotropin an Milchkühe gemäß dem Gemeinschaftsrecht verboten wird, sollte die Kommission Sanktionen festlegen, die denjenigen entsprechen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch im Fall bestimmter bei der Rindfleischerzeugung verbotener Stoffe vorgesehen sind.

(17)

Ein einheitlicher Markt für Milch und Milcherzeugnisse macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Eine Handelsregelung, die neben den internen Marktstützungsmaßnahmen Einfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen vorsieht, sollte grundsätzlich den Gemeinschaftsmarkt stabilisieren. Die Handelsregelung sollte den Verpflichtungen Rechnung tragen, die in den Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangen worden sind.

(18)

Zur Überwachung des Umfangs des Handels mit Milch und Milcherzeugnissen mit dritten Ländern sollten für bestimmte Erzeugnisse Ein- und Ausfuhrlizenzen vorgesehen werden, die die Stellung einer Sicherheit einschließen, um zu gewährleisten, daß die Geschäfte, für die solche Lizenzen gewährt werden, auch tatsächlich getätigt werden.

(19)

Um zu vermeiden, daß die Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilige Auswirkungen auf den Gemeinschaftsmarkt haben, sollten für die Einfuhren eines oder mehrerer solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind.

(20)

Unter bestimmten Bedingungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem Vertrag geschlossenen Übereinkommen und den anderen Rechtsakten des Rates ergeben. Die Kommission sollte auch entsprechende Befugnisse hinsichtlich bestimmter von dritten Ländern eröffneter Zollkontingente haben.

(21)

Die im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Landwirtschaft ( 7 ) gewährten Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern, die auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt gewährt werden, sind dazu bestimmt, den Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit Milch und Milcherzeugnissen zu wahren. Diese Erstattungen sollten mengen- und wertmäßig begrenzt sein.

(22)

Die Einhaltung der wertmäßigen Begrenzungen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Erstattungen im Rahmen der Überwachung der Zahlungen gemäß den Vorschriften über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Überwachung kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Erstattung erleichtert werden; dabei sollte im Fall unterschiedlicher Erstattungen die Möglichkeit der Änderung der angegebenen Bestimmung innerhalb eines geographischen Gebiets mit einheitlichem Erstattungssatz vorgesehen werden. Im Fall der Änderung der Bestimmung sollte die für die tatsächliche Bestimmung geltende Erstattung gezahlt werden, wobei der Erstattungsbetrag für die ursprüngliche Bestimmung nicht überschritten werden darf.

(23)

Um die Einhaltung der mengenmäßigen Begrenzungen zu gewährleisten, muß ein zuverlässiges und effizientes Überwachungssystem eingeführt werden. Zu diesem Zweck muß die Gewährung von Erstattungen an eine Ausfuhrlizenz gebunden sein. Die Erstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweilige Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse, für die keine mengenmäßigen Begrenzungen gelten, und für die Nahrungsmittelhilfe erlaubt sein, für die keinerlei Begrenzung gilt. Die Überwachung der während eines Wirtschaftsjahrs nach Maßgabe des WTO-Übereinkommens über Landwirtschaft mit Erstattungen ausgeführten Mengen sollte auf der Grundlage von Ausfuhrlizenzen erfolgen, die für jedes Wirtschaftsjahr erteilt werden.

(24)

Soweit es für das reibungslose Funktionieren der oben beschriebenen Regelung erforderlich ist, sollte die Inanspruchnahme oder das Verbot der Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs geregelt werden.

(25)

Es sollte festgelegt werden, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn ein beträchtlicher Anstieg oder Verfall der Preise zu Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt führt oder zu führen droht.

(26)

Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle anderen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Allerdings kann sich der Binnenmarkt- und Abgabemechanismus unter außergewöhnlichen Umständen als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen die Möglichkeit haben, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen sollten mit den Verpflichtungen aus den betreffenden WTO-Übereinkommen in Einklang stehen.

(27)

Die Verbringungsbeschränkungen zur Vermeidung der Ausbreitung von Tierseuchen könnten auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu Schwierigkeiten führen. Es sollten Regelungen für die Einführung außerordentlicher Marktstützungsmaßnahmen zur Behebung solcher Situationen getroffen werden.

(28)

Der einheitliche Markt würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen gefährdet. Aus diesem Grunde sollten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse die Vorschriften des Vertrags über die Bewertung von Beihilfen der Mitgliedstaaten und das Verbot von Beihilfen Anwendung finden, die mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(29)

Unter Berücksichtigung der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Milch und Milcherzeugnisse sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander die zur Anwendung dieser Verordnung notwendigen Informationen übermitteln.

(30)

Zur leichteren Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen sollte im Rahmen des Verwaltungsausschusses ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeführt werden.

(31)

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 8 ) übernommen werden.

(32)

Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sollte gleichzeitig den Zielen der Artikel 39 und 110 des Vertrags angemessen Rechnung tragen.

(33)

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ( 9 ) festgelegte gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ist mehrfach geändert worden. Angesichts der Zahl der Änderungen, ihrer Komplexität und ihrer Verteilung auf verschiedene Amtsblätter sind diese Texte schwierig anzuwenden, und es mangelt ihnen an der nötigen Klarheit, die ein wesentliches Kriterium aller Rechtstexte sein sollte. Aus diesem Grunde sollten die Texte in einer neuen Verordnung konsolidiert und die genannte Verordnung (EWG) Nr. 804/68 aufgehoben werden. Die wichtigsten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 986/68 ( 10 ), (EWG) Nr. 987/68 ( 11 ), (EWG) Nr. 508/71 ( 12 ), (EWG) Nr. 1422/78 ( 13 ), (EWG) Nr. 1723/81 ( 14 ), (EWG) Nr. 2990/82 ( 15 ), (EWG) Nr. 1842/83 ( 16 ), (EWG) Nr. 865/84 ( 17 ) und (EWG) Nr. 777/87 ( 18 ) des Rates wurden in diese Verordnung aufgenommen und sollten daher aufgehoben werden.

(34)

Die Umstellung von den Regelungen in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um darauf vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die notwendigen Übergangsmaßnahmen treffen. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, bestimmte praktische Probleme zu lösen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse gilt für nachstehende Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

b)

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

c)

0403 10 11bis 39

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90 11 bis 69

d)

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

e)

ex04 05

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

f)

0406

Käse und Quark/Topfen

g)

1702 19 00

Laktose und Laktosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und ►C1  mit einem Gehalt an Laktose ◄ , berechnet als wasserfreie Laktose in der Trockenmasse, ►C1  von weniger als 99 GHT ◄

h)

2106 90 51

Laktosesirup, aromatisiert oder gefärbt

i)

ex23 09

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

— Futter und Zubereitungen, die Erzeugnisse enthalten, auf die diese Verordnung unmittelbar oder aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (1) anwendbar ist, ausgenommen Futter und Zubereitungen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates (2) anwendbar ist.

(1)   ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2931/95 (ABl. L 307 vom 20.12.1995, S. 10).

(2)   ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (ABl. L 126 vom 24.5.1996, S. 37).



TITEL I

BINNENMARKT



KAPITEL I

Preise

Artikel 2

Das Milchwirtschaftsjahr für alle in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

▼M6 —————

▼B

Artikel 4

▼M6

(1)  Der in der Gemeinschaft geltende Interventionspreis, ausgedrückt in EUR/100 kg, wird folgendermaßen festgesetzt:

a) für Butter:

 für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2004 auf 328,20

 für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 auf 305,23

 für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 auf 282,44

 für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 auf 259,52

 ab 1. Juli 2007 auf 246,39;

b) für Magermilchpulver:

 für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2004 auf 205,52

 für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 auf 195,24

 für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 auf 184,97

 ab 1. Juli 2006 auf 174,69.

▼B

(2)  Der Rat kann den Interventionspreis nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrages ändern.

Artikel 5

Die Preisregelung erfolgt unbeschadet der Durchführung der Zusatzabgabenregelung.



KAPITEL II

Interventionsregelung

Artikel 6

▼M6

(1)  Sinken die Marktpreise für Butter in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während eines repräsentativen Zeitraums unter 92 % des Interventionspreises, so nehmen die Interventionsstellen in diesem Mitgliedstaat bzw. diesen Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes Ankäufe der Butter gemäß Absatz 2 zu einem Ankaufspreis von 90 % des Interventionspreises in der Zeit vom 1. März bis 31. August jeden Jahres vor.

Übersteigen die während des genannten Zeitraums zur Intervention angebotenen Mengen 70 000 Tonnen im Jahr 2004, 60 000 Tonnen im Jahr 2005, 50 000 Tonnen im Jahr 2006, 40 000 Tonnen im Jahr 2007 und 30 000 Tonnen ab 2008, so kann die Kommission die Interventionskäufe von Butter aussetzen.

In diesem Fall können die InterventionsstellenAnkäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung tätigen, die unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes eröffnet wird.

Liegen die Marktpreise in diesem Mitgliedstaat bzw. in diesen Mitgliedstaaten während eines repräsentativen Zeitraums bei 92 % des Interventionspreises oder darüber, so setzt die Kommission die Ankäufe aus.

▼B

(2)  Im Rahmen von Absatz 1 darf die Interventionsstelle nur in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnene Butter kaufen, die

a) folgende Merkmale aufweist:

 Sie enthält mindestens 82 GHT Milchfett und höchstens 16 GHT Wasser;

 sie übersteigt beim Ankauf nicht ein noch festzusetzendes Alter;

 sie erfüllt noch festzulegende Voraussetzungen hinsichtlich Mindestmenge und Verpackung;

b) einige noch festzulegende Anforderungen erfüllt, insbesondere hinsichtlich

 Haltbarmachung; die Interventionsstellen können zusätzliche Anforderungen vorsehen;

 Gehalt an freien Fettsäuren;

 Peroxydzahl;

 mikrobiologischer Qualität;

 organoleptischen Eigenschaften (Aussehen, Beschaffenheit, Geruch und Geschmack).

Auf der Verpackung der Butter, die den vorgesehenen Qualitätsnormen entspricht, dürfen noch festzulegende einzelstaatliche Qualitätsklassen angegeben werden.

Die Interventionsstelle übernimmt unter noch festzulegenden Bedingungen die pauschalen Kosten der Beförderung zu einem Lagerhaus, das sich in einer größeren als der noch festzulegenden Entfernung vom bisherigen Lagerort der Butter befindet.

(3)  Beihilfen für die private Lagerhaltung werden gewährt für

 Rahm;

 in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellte ungesalzene Butter, die mindestens 82 GHT Milchfettgehalt und höchstens 16 GHT Wasser aufweist;

 in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellte gesalzene Butter, die mindestens 80 GHT Milchfettgehalt, höchstens 16 GHT Wasser und höchstens 2 GHT Salz aufweist.

Die Butter wird in eine der noch festzusetzenden einzelstaatlichen Qualitätsklassen eingestuft und entsprechend gekennzeichnet.

Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt. Hat sich der Markt bis zur Auslagerung ungünstig und in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren Weise entwickelt, so kann die Beihilfe erhöht werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung ist der Abschluß eines Lagervertrags nach noch festzusetzenden Bedingungen mit der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem der beihilfebegünstigte Rahm oder die beihilfebegünstigte Butter gelagert wird.

Wenn die Marktlage es erfordert, kann die Kommission den vertragsgebundenen Rahm oder die vertragsgebundene Butter ganz oder teilweise zur Vermarktung freigeben.

(4)  Der Absatz der von der Interventionsstelle gekauften Butter erfolgt zu einem Mindestpreis unter noch festzulegenden Bedingungen, mit denen das Marktgleichgewicht nicht gestört und den Käufern Gleichbehandlung und gleichberechtigter Zugang zu der zu verkaufenden Butter gewährleistet werden. Ist die zum Verkauf kommende Butter zur Ausfuhr bestimmt, können Sonderbedingungen vorgesehen werden, um andere Zweckbestimmungen auszuschließen und den diesem Verkauf eigenen Anforderungen zu entsprechen.

Für die Butter aus öffentlicher Lagerhaltung, die während eines Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden kann, können besondere Maßnahmen ergriffen werden. Soweit die Art dieser Maßnahmen es rechtfertigt, werden auch besondere Maßnahmen getroffen, um die Absatzmöglichkeiten derjenigen Erzeugnisse, für die nach Absatz 3 Beihilfen gewährt werden, aufrechtzuerhalten.

(5)  Die Interventionsregelung wird so angewandt, daß

 die Wettbewerbsfähigkeit der Butter auf dem Markt erhalten bleibt;

 die ursprüngliche Qualität der Butter so weit wie möglich bewahrt wird;

 sie zu möglichst rationeller Lagerhaltung führt.

(6)  Im Sinne dieses Artikels ist

 „Milch“: in der Gemeinschaft erzeugte Kuhmilch,

 „Rahm“: unmittelbar und ausschließlich aus Milch gewonnener Rahm.

Artikel 7

(1)  Die vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte Interventionsstelle kauft zum Interventionspreis unter noch festzulegenden Bedingungen das ihr zwischen dem 1. März und 31. August angebotene Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung unmittelbar und ausschließlich aus Magermilch gewonnen worden ist und

 mindestens einen Eiweißgehalt von 35,6 GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist,

 noch festzulegenden Haltbarkeitsanforderungen genügt,

 noch festzulegende Bedingungen bezüglich Mindestmenge und Verpackung erfüllt.

Sofern die im ersten Unterabsatz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kaufen die Interventionsstellen ebenfalls Magermilchpulver, das, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, einen Eiweißgehalt von mindestens 31,4 v. H. und weniger als 35,6 v. H. aufweist. Der Ankaufspreis ist in diesem Fall gleich dem Interventionspreis, vermindert um 1,75 v. H. je Prozentpunkt unter 35,6 v. H.

Der Interventionspreis ist der am Tag der Herstellung geltende Preis für Magermilchpulver, frei geliefert an ein von der Interventionsstelle bestimmtes Lagerhaus. Die Interventionsstelle übernimmt unter noch festzulegenden Bedingungen die pauschalen Kosten der Beförderung zu einem Lagerhaus, das sich in einer größeren als der noch festzulegenden Entfernung vom bisherigen Lagerort des Magermilchpulvers befindet.

Das Magermilchpulver darf nur in Lagerhäusern gelagert werden, die noch festzulegenden Bedingungen genügen.

(2)  Die Kommission kann die in Absatz 1 vorgesehenen Ankäufe von Magermilchpulver aussetzen, sobald die zwischen dem 1. März und 31. August jedes Jahres zur Intervention angebotenen Mengen 109 000 Tonnen übersteigen.

In diesem Fall können die Interventionsstellen Ankäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung tätigen, die unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes eröffnet wird.

(3)  Für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus Magermilch gewonnen worden ist, kann eine Beihilfe gewährt werden, insbesondere wenn sich eine Preis- und Bestandsentwicklung abzeichnet, die ein schwerwiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen läßt. Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist, daß das Magermilchpulver noch festzulegenden Bedingungen genügt.

Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Magermilchpulverpreise festgesetzt.

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung ist der Abschluß eines Lagervertrags nach noch festzulegenden Bedingungen mit der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem das beihilfebegünstigte Magermilchpulver gelagert wird. Wenn die Marktlage es erfordert, kann die Kommission das vertragsgebundene Magermilchpulver ganz oder teilweise zur Vermarktung freigeben.

(4)  Der Absatz des von der Interventionsstelle gekauften Magermilchpulvers erfolgt zu einem Mindestpreis unter noch festzulegenden Bedingungen, mit denen das Marktgleichgewicht nicht gestört und den Käufern Gleichbehandlung und gleichberechtigter Zugang zu dem zu verkaufenden Magermilchpulver gewährleistet werden.

Ist das zum Verkauf kommende Magermilchpulver zur Ausfuhr bestimmt, können Sonderbedingungen vorgesehen werden, um andere Zweckbestimmungen auszuschließen und den diesem Verkauf eigenen Anforderungen zu entsprechen.

Für Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung, das während eines Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden kann, können besondere Maßnahmen ergriffen werden.

(5)  Im Sinne dieses Artikels ist „Magermilch“ die Magermilch, die unmittelbar und ausschließlich aus in der Gemeinschaft erzeugter Kuhmilch gewonnen worden ist.

Artikel 8

(1)  Unter noch festzulegenden Bedingungen werden Beihilfen für die private Lagerhaltung der nachstehenden Käsesorten gewährt:

a) mindestens neun Monate alter Grana Padano,

b) mindestens fünfzehn Monate alter Parmigiano Reggiano,

c) mindestens drei Monate alter Provolone,

sofern die genannten Käsesorten bestimmten Merkmalen entsprechen.

(2)  Die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Marktpreisentwicklung festgesetzt.

(3)  Die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen werden von der Interventionsstelle in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die genannten Käsesorten erzeugt werden und eine Ursprungsbezeichnung führen dürfen.

Die Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung setzt voraus, daß mit der Interventionsstelle ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen wird. Dieser muß noch festzulegenden Bestimmungen entsprechen.

Die Kommission kann, wenn es die Marktlage erfordert, beschließen, daß die Interventionsstelle den gelagerten Käse ganz oder teilweise wieder vermarktet.

Artikel 9

(1)  Für bestimmte lagerfähige Käsesorten und aus Schaf- und/oder Ziegenmilch hergestellte Käsesorten, deren Reifungszeit mindestens sechs Monate beträgt, kann die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung beschlossen werden, wenn die Entwicklung der Preise und der Lagerbestände dieser Käsesorten ernste Störungen des Marktgleichgewichts zeigt, die durch eine saisonale Lagerung beseitigt oder vermindert werden können.

(2)  Der Beihilfebetrag wird unter Berücksichtigung der Lagerkosten in der Weise festgesetzt, daß das Gleichgewicht zwischen den beihilfefähigen und den anderen auf dem Markt befindlichen Käsesorten nicht gestört wird.

(3)  Wenn es die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert, kann die Kommission beschließen, einen Teil oder die Gesamtheit des vertragsgebundenen Käses wieder in Verkehr bringen zu lassen.

(4)  Sind die Marktpreise der gelagerten Käsesorten bei Ablauf des Lagervertrags höher als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, so kann beschlossen werden, den Beihilfebetrag entsprechend zu berichtigen.

Artikel 10

Nach dem Verfahren des Artikels 42 werden

a) die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Marktpreise für Butter erlassen;

b) die Beträge der für die private Lagerhaltung gewährten Beihilfe im Sinne dieses Kapitels festgesetzt;

c) die übrigen Entscheidungen und Maßnahmen festgelegt, die die Kommission im Rahmen dieses Kapitels treffen kann.



KAPITEL III

Vermarktungsmaßnahmen

Artikel 11

(1)  Für Magermilch und Magermilchpulver, die für Futterzwecke verwendet werden und gewisse Bedingungen erfüllen, werden Beihilfen gewährt.

Der Magermilch und dem Magermilchpulver im Sinne dieses Artikels sind Buttermilch und Buttermilchpulver gleichgestellt.

(2)  Bei der Festsetzung der Beihilfebeträge wird folgendes berücksichtigt:

 der Interventionspreis für Magermilchpulver,

 die Entwicklung der Versorgungslage bei Magermilch und Magermilchpulver sowie ihrer Verwendung für Futterzwecke,

 die Entwicklung der Kälberpreise,

 die Entwicklung des Marktpreises konkurrierender Eiweißstoffe im Vergleich zu dem für Magermilchpulver.

Artikel 12

(1)  Unter den nach dem Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bzw. die Kaseinate gewissen Bedingungen entsprechen.

(2)  Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinaten verarbeitet wird, und je nach der Qualität des hergestellten Kaseins oder der hergestellten Kaseinate unterschiedlich festgesetzt werden.

Bei der Festsetzung der Beihilfebeträge wird folgendes berücksichtigt:

 der Interventionspreis für Magermilchpulver oder der Marktpreis für Sprühmagermilchpulver erster Qualität, wenn dieser Preis über dem Interventionspreis liegt;

 die Marktpreise für Kasein und Kaseinate auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt.

Artikel 13

(1)  Wenn Überschüsse an Milcherzeugnissen entstehen oder zu entstehen drohen, kann die Kommission beschließen, daß Beihilfen für den Bezug von verbilligtem Rahm, von verbilligter Butter oder von verbilligtem Butterfett gewährt werden, die bezogen werden

a) durch gemeinnützige Einrichtungen und Körperschaften,

b) durch Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Einheiten der Mitgliedstaaten,

c) durch Hersteller von Backwaren und Speiseeis,

d) durch Hersteller anderer noch zu bestimmender Lebensmittel,

e) im Hinblick auf den Direktverbrauch von Butterfett.

Artikel 14

(1)  Für die in Schulen erfolgende Abgabe von zu bestimmten Erzeugnissen der KN-Codes 0401, 0403, 0404 90 und 0406 oder des KN-Codes 2202 90 verarbeiteter Milch an Schüler wird eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

▼M3

(2)  Ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe können die Mitgliedstaaten nationale Beihilfen für die in Schulen erfolgende Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler gewähren. Die Mitgliedstaaten können ihre nationale Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Steuer oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.

▼M6

(3)  Für Vollmilch beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf

 23,24 EUR/100 kg für den Zeitraum bis 30. Juni 2004,

 21,69 EUR/100 kg für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005,

 20,16 EUR/100 kg für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006,

 18,61 EUR/100 kg für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007,

 18,15 EUR/100 kg ab 1. Juli 2007.

Für die anderen Milcherzeugnisse werden die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt.

▼B

(4)  Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur für Mengen bis 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt.

Artikel 15

Nach dem Verfahren des Artikels 42 wird folgendes festgelegt:

a) die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und insbesondere die Bedingungen für die Gewährung der in diesem Kapitel genannten Beihilfen,

b) die Beihilfebeträge im Sinne dieses Kapitels,

c) das Verzeichnis der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 13 Buchstabe d) und des Artikels 14 Absatz 1,

d) die sonstigen Beschlüsse und Maßnahmen, welche die Kommission gemäß diesem Kapitel fassen bzw. erlassen kann.

▼M6 —————

▼B



TITEL II

HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN

Artikel 26

(1)  Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Ausfuhrlizenz gefordert werden.

(2)  Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 29, 30 und 31 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen; außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(3)  Nach dem Verfahren des Artikels 42 legt die Kommission folgendes fest:

a) das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen erforderlich sind,

b) die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen und

c) die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 27

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 28

(1)  Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Artikels 1 für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 27 genannten Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, daß die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen stünden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2)  Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft mitgeteilt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder aufzutreten drohen.

(3)  Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4)  Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 42. Sie betreffen insbesondere

a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden können;

b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

Artikel 29

(1)  Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Übereinkünften oder aus jedem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 42 festgelegten Modalitäten eröffnet und verwaltet.

(2)  Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

 Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs (sogenanntes „Windhund-Verfahren“);

 Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

 Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller“).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren wird jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3)  Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4)  Die Modalitäten nach Absatz 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und umfassen gegebenenfalls auch

a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise und

c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben

Artikel 30

(1)  Ist in einem gemäß Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen die vollständige oder teilweise Verwaltung eines von einem Drittland eröffneten Zollkontingents für in Artikel 1 genannte Erzeugnisse vorgesehen, so sind das Verwaltungsverfahren und die entsprechenden Modalitäten nach dem Verfahren des Artikels 42 festzulegen.

(2)  Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

 Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs (sogenanntes „Windhund-Verfahren“);

 Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

 Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes „Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller“).

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden, die insbesondere eine volle Nutzung der mit dem betreffenden Kontingent gebotenen Möglichkeiten gewährleisten.

Bei den Verfahren wird jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

Artikel 31

(1)  Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs II, wenn es sich um Erzeugnisse des Artikels 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) handelt, auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Die Erstattung bei der Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in Form von Waren des Anhangs II darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(2)  Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Gemeinschaftsausfuhren Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Wirtschaftsteilnehmer mit dem geringsten Aufwand verbunden ist;

c) jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verhindert.

(3)  Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich.

Sie kann je nach Bestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen

a) in regelmäßigen Zeitabständen oder

b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, für die dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen war.

Außer im Fall der Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und die Höhe der Erstattung mindestens alle vier Wochen festgelegt. Die Höhe der Erstattungen kann jedoch länger als vier Wochen beibehalten werden und erforderlichenfalls innerhalb dieser Zeitabstände von der Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission selbst geändert werden. Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in Form der in Anhang II dieser Verordnung genannten Waren ausgeführt werden, kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates ( 19 ) ein anderer Zeitabstand für die Festlegung bestimmt werden.

(4)  Die Erstattungen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a) Lage und voraussichtliche Entwicklung

 der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

 der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel;

b) günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland; Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft;

c) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen;

d) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Übereinkünfte;

e) Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern;

f) wirtschaftlicher Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

Ferner wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

(5)  Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, gilt folgendes:

a) die in Absatz 1 genannten Preise in der Gemeinschaft werden unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt;

b) die Ermittlung der in Absatz 1 genannten Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

 der Preise auf den Märkten der dritten Länder,

 der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

 der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

 der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(6)  Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(7)  Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der am selben Tag gilt.

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder gegebenenfalls

b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag nicht übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(8)  Die Absätze 6 und 7 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs II ausgeführt werden.

(9)  Nach dem Verfahren des Artikels 42 kann von den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(10)  Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

 es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt,

 die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

 die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 7 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können nach dem Verfahren des Artikels 42 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(11)  Unbeschadet von Absatz 10 erster Gedankenstrich wird keine Erstattung gewährt bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, es sei denn, es wurde nach dem Verfahren des Artikels 42 eine Abweichung gewährt.

(12)  Bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, die in Form der im Anhang II dieser Verordnung genannten Waren ausgeführt werden, werden die Absätze 10 und 11 nur auf Waren der folgenden KN-Codes angewandt:

 0405 20 30 (Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT),

 1806 90 60 bis 1806 90 90 (bestimmte kakaohaltige Erzeugnisse),

 1901 (bestimmte Lebensmittelzubereitungen aus Mehl usw.),

 2106 90 98 (bestimmte Lebensmittelzubereitungen, anderweit nicht genannt),

die einen hohen Anteil an Bestandteilen aus Milcherzeugnissen aufweisen.

(13)  Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen ergeben, wird anhand der Ausfuhrbescheinigungen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

▼M1

(14)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, sowie sämtliche Änderungen von Anhang II werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 erlassen. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 8, 10, 11 und 12 für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang II dieser Verorndung genannten Waren ausgeführt werden, werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.

▼B

Artikel 32

(1)  Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit in besonderen Fällen die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnissen oder von Waren des Anhangs II dieser Verordnung bestimmt sind, ganz oder teilweise ausschließen.

(2)  In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, so faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3)  Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche, die ab dem Tag der Übermittlung des Beschlusses läuft, mit dem Beschluß der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben.

Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 33

(1)  Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2)  Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:

 die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

 die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 34

(1)  Überschreitet der Preis frei Grenze eines oder mehrerer der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse das Niveau der Gemeinschaftspreise erheblich, so können für den Fall, daß diese Lage andauern könnte und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden.

(2)  Eine erhebliche Überschreitung im Sinne des Absatzes 1 besteht, wenn der Preis frei Grenze den für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Interventionspreis, zuzüglich 15 %, oder bei Erzeugnissen, für die ein Interventionspreis nicht besteht, einen vom Interventionspreis abgeleiteten Preis, der nach dem Verfahren des Artikels 42 unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und der Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses zu bestimmen ist, überschreitet.

(3)  Die erhebliche Überschreitung des Preisniveaus durch den Preis frei Grenze kann andauern, wenn ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage besteht und dieses Ungleichgewicht unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Erzeugung und der Marktpreise anzuhalten droht.

(4)  Der Markt der Gemeinschaft wird durch die in diesem Artikel genannte Lage gestört oder droht gestört zu werden, wenn das hohe Preisniveau im internationalen Handel

 die Einfuhr von Milcherzeugnissen in die Gemeinschaft behindert oder

 zu einer erhöhten Ausfuhr von Milcherzeugnissen aus der Gemeinschaft führt,

so daß die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft nicht mehr gewährleistet ist oder droht, nicht mehr gewährleistet zu sein.

(5)  Sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllt, so kann nach dem Verfahren des Artikels 42 die vollständige oder teilweise Aussetzung der Einfuhrzölle und/oder die Erhebung von Ausfuhrsteuern beschlossen werden. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls von der Kommission nach demselben Verfahren erlassen.

Artikel 35

(1)  Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 des Vertrages gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2)  Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3)  Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit innerhalb eines Monats nach seiner Befassung ändern oder aufheben.

(4)  Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen.



TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

▼M8

Artikel 36

(1)  Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 42 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2)  Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben; im Falle der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beträgt diese Beteiligung 60 %.

(3)  Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4)  Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.

▼B

Artikel 37

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages auf die Herstellung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 38

(1)  Vorbehaltlich des Artikels 87 Absatz 2 des Vertrages sind Beihilfen untersagt, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Menge der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse bestimmt wird.

(2)  Einzelstaatliche Maßnahmen, die einen Ausgleich zwischen den Preisen der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse ermöglichen, sind ebenfalls untersagt.

Artikel 39

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages kann ein Mitgliedstaat für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs in der Gemeinschaft, zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und zur Verbesserung der Qualität eine Absatzförderabgabe auf die vermarkteten Milch- und Milchäquivalenzmengen bei seinen Milcherzeugern erheben.

Artikel 40

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 festgelegt.

Artikel 41

Es wird ein Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse — im folgenden „Ausschuß“ genannt — eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

▼M5

Artikel 42

(1)  Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 20 ).

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 43

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 44

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 33 und 131 des Vertrags genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 45

►C2  Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 ◄ und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen gelten für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse.



TITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

(1)  Die Verordnungen (EWG) Nr. 804/68, (EWG) Nr. 986/68, (EWG) Nr. 987/68, (EWG) Nr. 508/71, (EWG) Nr. 1422/78, (EWG) Nr. 1723/81, (EWG) Nr. 2990/82, (EWG) Nr. 1842/83, (EWG) Nr. 865/84 und (EWG) Nr. 777/87 werden aufgehoben.

(2)  Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang III enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 47

Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 42

 die erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung,

 die erforderlichen Maßnahmen zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Mit diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung in bestimmten Punkten von dieser Verordnung abgewichen werden.

Artikel 48

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼A1




ANHANG I

ERGÄNZUNGSBETRÄGE: GLOBALBETRÄGE GEMÄSS ARTIKEL 17



(in Mio. EUR)

 

2005

2006

2007 und folgende Jahre

Belgien

8,6

17,1

25,7

Tschechische Republik

6,9

13,87

20,8

Dänemark

11,5

23,0

34,5

Deutschland

72,0

144,0

216,0

Estland

1,6

3,2

4,85

Griechenland

1,6

3,3

4,9

Spanien

14,4

28,7

43,1

Frankreich

62,6

125,3

187,9

Irland

13,6

27,1

40,7

Italien

25,7

51,3

77,0

Zypern

0,4

0,75

1,1

Lettland

1,8

3,6

5,4

Litauen

4,25

8,5

12,8

Luxemburg

0,7

1,4

2,1

Ungarn

5,0

10,1

15,1

Malta

0,13

0,25

0,38

Niederlande

28,6

57,2

85,8

Österreich

7,1

14,2

21,3

Polen

23,1

46,3

69,6

Portugal

4,8

9,7

14,5

Slowenien

1,45

2,9

4,35

Slowakei

2,6

5,2

7,9

Finnland

6,2

12,4

18,6

Schweden

8,5

17,1

25,6

Vereinigtes Königreich

37,7

75,4

113,1

▼M2




ANHANG II



KN-Code

Warenbezeichnung

ex04 05

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

–  Milchstreichfette:

0405 20 10

– –  mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

– –  mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

ex15 17

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen des KN-Codes 1516:

1517 10

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

–  andere:

1517 90 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

ex17 04

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

ex17 04 90

–  andere, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

ex18 06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose der Unterposition 1806 10 gesüßt

ex19 01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der KN-Codes 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00

–  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00

–  Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren des KN-Codes 1905

1901 90

–  andere:

 

– –  andere:

1901 90 99

– – –  andere

ex19 02

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

–  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 19

– –  andere

1902 20

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –  andere:

1902 20 91

– – –  gekocht

1902 20 99

– – –  andere

1902 30

–  andere Teigwaren

1902 40

–  Couscous

1902 40 90

– –  andere

1904

Lebensmittel, duch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn-flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genant noch inbegriffen

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00

Knäckebrot

1905 20

–  Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

▼M4

 

–  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

1905 32

– –  Waffeln

▼M2

1905 40

–  Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

1905 90

–  andere:

 

– –  andere:

▼M7 —————

▼M2

1905 90 45

– – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – –  extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

1905 90 60

– – – –  gesüßt

1905 90 90

– – – –  andere

ex20 04

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2004 10

–  Kartoffeln:

 

– –  andere:

2004 10 91

– – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

ex20 05

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

2005 20

–  Kartoffeln:

2005 20 10

– –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

ex21 05 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex21 06

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

–  andere:

2106 90 10

– –  „Käsefondue“ genannte Zubereitungen

 

– –  andere:

2106 90 92

– – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – –  andere

ex22 02

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßungsmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte des KN-Codes 2009:

2202 90

–  andere:

 

– –  andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der KN-Codes 0401 bis 0404 von:

2202 90 91

– – –  weniger als 0,2 GHT

2202 90 95

– – –  0,2 GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99

– – –  2 GHT oder mehr

ex22 08

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

2208 70

–  Likör

2208 90

–  andere:

 

– –  anderer Branntwein und andere Spirituosen, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

– – –  2 l oder weniger:

 

– – – –  andere:

2208 90 69

– – – – –  andere Spirituosen

 

– – –  mehr als 2 l:

2208 90 78

– – – –  andere Spirituosen

ex33 02

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

–  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

3302 10 29

– – – – –  andere

3501

Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

ex35 02

Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:

3502 20

–  Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

 

– –  andere:

3502 20 91

– – –  getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

3502 90 99

– – –  andere

▼B




ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Verordnung (EWG) Nr. 804/68

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5a

Artikel 5c

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 10

Artikel 7a

Artikel 8 Absätze 1 bis 3

Artikel 8 Absätze 1 bis 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 15

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 15

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 15

Artikel 13

Artikel 26

Artikel 14

Artikel 27

Artikel 15

Artikel 28

Artikel 16

Artikel 29

Artikel 16a

Artikel 30

Artikel 17

Artikel 31

Artikel 18

Artikel 32

Artikel 19

Artikel 33

Artikel 20

Artikel 34

Artikel 21

Artikel 35

Artikel 22

Artikel 22a

Artikel 36

Artikel 23

Artikel 37

Artikel 24

Artikel 38

Artikel 24a

Artikel 39

Artikel 25

Artikel 26 Absätz 1 und 2

Artikel 14 Absätze 1 und 2

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 15

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 28

Artikel 40

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 41

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 30

Artikel 42

Artikel 31

Artikel 43

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 44

Artikel 34

Artikel 45

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 48

Anhang

Anhang II



( 1 ) ABl. C 170 vom 4.6.1998, S. 38.

( 2 ) Stellungnahme vom 6. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 3 ) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 203.

( 4 ) ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 1.

( 5 ) ABl. C 401 vom 22.12.1998, S. 3.

( 6 ) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 (siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).

( 7 ) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

( 8 ) Siehe Seite 103 dieses Amtsblatts.

( 9 ) ABl. L 148 vom 27.6.1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 21).

( 10 ) ABl. L 169 vom 18.7.1968, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 (ABl. L 174 vom 26.7.1995, S. 31).

( 11 ) ABl. L 169 vom 18.7.1968, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1435/90 (ABl. L 138 vom 31.5.1990, S. 8).

( 12 ) ABl. L 58 vom 11.3.1971, S. 1.

( 13 ) ABl. L 171 vom 28.6.1978, S. 14.

( 14 ) ABl. L 172 vom 30.6.1981, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 863/84 (ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 23).

( 15 ) ABl. L 314 vom 10.11.1982, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2442/96 (ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 1).

( 16 ) ABl. L 183 vom 7.7.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1958/97 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 1).

( 17 ) ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 25.

( 18 ) ABl. L 78 vom 20.3.1987, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1634/91 (ABl L 150 vom 15.6.1991, S. 26).

( 19 ) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 31.

( 20 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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