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Document 01998D0500-20130701

Consolidated text: Beschluss der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2334) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/500/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/500/2013-07-01

1998D0500 — DE — 01.07.2013 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Mai 1998

über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2334)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(98/500/EG)

(ABl. L 225, 12.8.1998, p.27)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006

  L 362

1

20.12.2006

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013


Geändert durch:

 A1

  L 236

33

23.9.2003




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Mai 1998

über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2334)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(98/500/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 118b EG-Vertrag bemüht sich die Kommission darum, den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu entwickeln, der, wenn diese es für wünschenswert halten, zu vertraglichen Beziehungen führen kann.

In Punkt 12 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird dargelegt, daß die Arbeitgeber und Arbeitgebervereinigungen einerseits und die Arbeitnehmervereinigungen andererseits das Recht haben, unter den Bedingungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Der auszubauende Dialog zwischen den Sozialpartnern könne, falls sie dies für wünschenswert halten, zu Vertragsverhältnissen namentlich auf branchenübergreifender und sektorieller Ebene führen.

Im Rahmen der Beantwortung der Mitteilung vom 18. September 1996 zur Entwicklung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene ( 1 ) wurde die Kommission in ihrem Vorschlag zur Stärkung des sektoralen sozialen Dialogs von allen Beteiligten nachdrücklich unterstützt.

In seiner auf die Mitteilung der Kommission hin verabschiedeten Entschließung vom 18. Juli 1997 ( 2 ) forderte das Europäische Parlament, dem sektoralen Dialog eine spezifische Bedeutung beizumessen, da sich die Auswirkungen einer Regulierung und/oder Deregulierung der Beschäftigung in den Wirtschaftssektoren am besten im Rahmen des sektoralen Dialogs beurteilen ließen.

In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 1997 ( 3 ) zu der genannten Mitteilung der Kommission stellte der Wirtschafts- und Sozialausschuß fest, daß der sektorale Dialog effektiv, effizient und zielgerichtet sein müsse.

Die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten weist eindeutig auf die Notwendigkeit hin, die Sozialpartner aktiv in die Diskussionen über die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in ihrem jeweiligen Sektor einzubeziehen. Ein der Kommission angegliederter Ausschuß für den sektoralen Dialog ist am besten geeignet, eine solche Beteiligung sicherzustellen, da so auf Gemeinschaftsebene ein repräsentatives Forum für die in Frage stehenden sozioökonomischen Interessen geschaffen wird.

Die Kommission sollte sich bemühen, sicherzustellen, daß die Zusammensetzung und die Aktivitäten der Ausschüsse für den sektoralen Dialog zur Förderung der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen beitragen.

Die bestehenden Paritätischen Ausschüsse sollten durch Ausschüsse für den sektoralen Dialog ersetzt werden. Die Beschlüsse zur Einsetzung der Paritätischen Ausschüsse sollten daher aufgehoben werden —

BESCHLIESST:



Artikel 1

Es werden hiermit in jenen Sektoren, in denen die Sozialpartner einen gemeinsamen Antrag auf Teilnahme am Dialog auf europäischer Ebene stellen, die Ausschüsse für den sozialen Dialog (im folgenden „die Ausschüsse“ genannt) eingesetzt, sofern die beide Seiten repräsentierenden Organisationen folgende Kriterien erfüllen:

a) sie sollten sektor- oder berufsspezifisch sein und über eine Struktur auf europäischer Ebene verfügen;

b) sie sollten aus Verbänden bestehen, die in ihrem Land integraler und anerkannter Bestandteil des Systems der Arbeitsbeziehungen sind, sollten Vereinbarungen aushandeln können und in mehreren Mitgliedstaaten repräsentativ sein;

c) sie sollten über die geeigneten Strukturen verfügen, um effektiv an dem Anhörungsprozeß teilnehmen zu können.

Artikel 2

Jeder Ausschuß sollte im Hinblick auf den Wirtschaftssektor, für den er jeweils eingesetzt wird,

a) zu den Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene mit sozialen Implikationen angehört werden und

b) den sozialen Dialog auf sektoraler Ebene entwickeln und fördern.

Artikel 3

Die Organisationen der Sozialpartner entsenden zu den Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse insgesamt nicht mehr als ►M2  66 ◄ Vertreter, wobei die Delegation der Arbeitgeber und die Delegation der Arbeitnehmer gleich viele Vertreter hat.

Artikel 4

Die Einladung der Vertreter zur Teilnahme an den Ausschüssen durch die Kommission erfolgt auf Vorschlag der Organisationen der Sozialpartner der einzelnen Sektoren, die einen Antrag nach Artikel 1 gestellt haben.

Artikel 5

(1)  Jeder Ausschuß legt gemeinsam mit der Kommission seine eigenen Verfahrensregeln fest.

(2)  Den Vorsitz in den Ausschüssen übernimmt ein Vertreter der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerdelegation oder, auf deren gemeinsamen Antrag, ein Vertreter der Kommission.

(3)  Die Ausschüsse treten mindestens einmal pro Jahr zusammen. Höchstens ►M2  56 ◄ der an einer Ausschußsitzung teilnehmenden Vertreter der Sozialpartner erhalten Tagegelder und eine Reisekostenerstattung.

(4)  Die Kommission untersucht regelmäßig und unter Anhörung der Sozialpartner die Funktionsweise der Ausschüsse für den sektoralen Dialog und ihre Aktivitäten in den verschiedenen Sektoren.

Artikel 6

Unterrichtet die Kommission einen Ausschuß über die Vertraulichkeit eines Tagesordnungspunktes, sind die Ausschußmitglieder — unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 214 EG-Vertrag — verpflichtet, keine der auf den Sitzungen des Ausschusses oder des Sekretariats gewonnenen Informationen preiszugeben.

Artikel 7

(1)  Die Ausschüsse für den sektoralen Dialog ersetzen die informellen Arbeitsgruppen und die folgenden bisherigen Paritätischen Ausschüsse:

a) Paritätischer Ausschuß für die Hochseeschiffahrt, eingesetzt durch den Beschluß 87/467/EWG der Kommission ( 4 );

b) Paritätischer Ausschuß für die Zivilluftfahrt, eingesetzt durch den Beschluß 90/449/EWG der Kommission ( 5 );

c) Paritätischer Ausschuß für die Binnenschiffahrt, eingesetzt durch den Beschluß 80/991/EWG der Kommission ( 6 );

d) Paritätischer Ausschuß für den Straßenverkehr, eingesetzt durch den Beschluß 85/516/EWG der Kommission ( 7 );

e) Paritätischer Ausschuß für die Eisenbahnen, eingesetzt durch den Beschluß 85/13/EWG der Kommission ( 8 );

f) Paritätischer Ausschuß für den Bereich Fernmeldewesen, eingesetzt durch den Beschluß 90/450/EWG der Kommission ( 9 );

g) Paritätischer Ausschuß für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer eingesetzt durch den Beschluß 74/442/EWG der Kommission ( 10 );

h) Paritätischer Ausschuß für die sozialen Probleme der Seefischerei, eingesetzt durch den Beschluß 74/441/EWG der Kommission ( 11 );

i) Paritätischer Ausschuß für das Postwesen, eingesetzt durch den Beschluß 94/595/EG der Kommission ( 12 ).

Die durch die genannten Beschlüsse eingesetzten Ausschüsse führen ihre Tätigkeit jedoch fort, bis die durch diesen Beschluß eingesetzten sektoralen Ausschüsse ihre Arbeit aufnehmen, keinesfalls aber über den 31. Dezember 1998 hinaus.

(2)  Vorbehaltlich Artikel 1 ersetzen die Ausschüsse für den sektoralen Dialog andere informelle Arbeitsgruppen, mit denen die Kommission bislang den sozialen Dialog in bestimmten Sektoren gefördert hat und für die es keinen Beschluß der Kommission zur Einsetzung eines paritätischen Ausschusses gibt.

(3)  Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis i) genannten Beschlüsse werden mit Wirkung ab 1. Januar 1999 aufgehoben.



( 1 ) KOM(96) 448 endg.

( 2 ) ABl. C 286 vom 22.9.1997, S. 338.

( 3 ) ABl. C 89 vom 19.3.1997, S. 27.

( 4 ) ABl. L 253 vom 4.9.1987, S. 20.

( 5 ) ABl. L 230 vom 24.8.1990, S. 22.

( 6 ) ABl. L 297 vom 6.11.1980, S. 28.

( 7 ) ABl. L 317 vom 28.11.1985, S. 33.

( 8 ) ABl. L 8 vom 10.1.1985, S. 26.

( 9 ) ABl. L 230 vom 24.8.1990, S. 25.

( 10 ) ABl. L 243 vom 5.9.1974, S. 22.

( 11 ) ABl. L 243 vom 5.9.1974, S. 19.

( 12 ) ABl. L 225 vom 31.8.1994, S. 31.

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