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Document 01992L0066-20070101

Consolidated text: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/66/2007-01-01

1992L0066 — DE — 01.01.2007 — 004.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 92/66/EWG DES RATES

vom 14. Juli 1992

über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit

(ABl. L 260, 5.9.1992, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 806/2003 DES RATES vom 14. April 2003

  L 122

1

16.5.2003

►M2

RICHTLINIE 2006/104/EG DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

352

20.12.2006


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..

►A2

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

RICHTLINIE 92/66/EWG DES RATES

vom 14. Juli 1992

über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Geflügel ist in der Liste in Anhang II des Vertrags aufgeführt und stellt für die landwirtschaftliche Erwerbsbevölkerung eine wichtige Einkommensquelle dar.

Um die Entwicklung des Geflügelsektors zu gewährleisten und den Tiergesundheitsschutz in der Gemeinschaft zu fördern, müssen die Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

Ferner sollten Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit für bestimmte andere Arten vorgesehen werden.

Die Newcastle-Krankheit kann sehr schnell epizootische Ausmaße mit entsprechend hoher Mortalität annehmen und die Rentabilität der Geflügelhaltung generell nachhaltig beeinträchtigen.

Bei Seuchenverdacht sind alle Vorkehrungen zu treffen, um die Krankheit nach ihrer Bestätigung wirksam bekämpfen zu können. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind von den zuständigen Behörden je nachdem, ob im Hoheitsgebiet oder in einem Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Landes prophylaktisch geimpft wird, entsprechend anzupassen.

Eine Verbreitung der Seuche muß durch strenge Kontrollen der Tierverbringungen und der Verwendung von Erzeugnissen, die möglicherweise Träger von Ansteckungsstoffen sind, sowie gegebenenfalls durch Impfungen verhindert werden.

Für die Krankheitsdiagnose sind die zuständigen einzelstaatlichen Laboratorien verantwortlich, deren Arbeit von einem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium koordiniert wird.

Es ist daher angezeigt, daß die Mitgliedstaaten, die Impfungen vornehmen, Impfpläne ausarbeiten und die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten entsprechend informieren.

Im Fall des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit gelten die Bestimmungen des Artikels 4 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 4 ).

 ( 5 )Die Kommission ist mit der Ausarbeitung der erforderlichen Durchführungsvorschriften zu betrauen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Diese Richtlinie regelt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel die gemeinschaftlichen Bekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten der Newcastle-Krankheit

a) in Geflügelzuchtbetrieben,

b) bei Brieftauben sowie sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.

Diese Richtlinie gilt nicht bei Auftreten der Newcastle-Krankheit bei freilebenden Wildvögeln; in diesem Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat jedoch der Kommission die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (5).

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „seuchenkrankes Geflügel“: Geflügel,

 bei dem die Newcastle-Krankheit durch Untersuchung in einem zugelassenen Labor amtlich bestätigt wurde oder

 bei dem — im Falle von Zweit- oder Folgeinfektionen — klinische Symptome oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Newcastle-Krankheit schließen lassen;

b) „seuchenverdächtiges Geflügel“: Geflügel mit klinischen Symptomen oder postmortalen Läsionen, die einen Verdacht auf Newcastle-Krankheit begründen;

c) „ansteckungsverdächtiges Geflügel“: Geflügel, das möglicherweise direkt oder indirekt mit dem Seuchenvirus in Berührung gekommen ist;

d) „Spültrank“: Abfälle aus Küchen und Restaurants bzw. Abfälle der Fleischverarbeitungsindustrie;

e) „zuständige Behörde“: die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG ( 6 );

f) „amtlicher Tierarzt“: von der zuständigen Behörde bezeichneter Tierarzt;

g) „Brieftauben“: Tauben, die aus ihrem Taubenschlag verbracht werden oder verbracht werden sollen, um anschließend aufgelassen zu werden, damit sie ihren Taubenschlag oder einen anderen Bestimmungsort anfliegen;

h) „Taubenschlag“: Einrichtungen, die der Haltung oder Aufzucht von Brieftauben dienen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde unverzüglich von einem Verdacht auf Ausbruch der Newcastle-Krankheit benachrichtigt werden muß.

Artikel 4

(1)  Befindet sich in einem Betrieb Geflügel, bei dem der Verdacht auf Befall oder Ansteckung mit der Newcastle-Krankheit besteht, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um diesen Verdacht zu erhärten bzw. zu entkräften; insbesondere entnimmt bzw. veranlaßt er die Entnahme von Proben für die erforderlichen Laboruntersuchungen.

(2)  Unmittelbar nach Anzeige des Seuchenverdachts stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und veranlaßt insbesondere, daß

a) sämtliche Geflügelkategorien im Betrieb mit Angabe der Zahl der verendeten Tiere sowie der Zahl der Tiere mit und ohne Symptome in jeder Kategorie erfaßt werden. Diese Zählung ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten, um alle im Verdachtszeitraum geschlüpften oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden;

b) der gesamte Geflügelbestand des Betriebs entweder in den normalen Stallungen oder an einem anderen Ort gehalten wird, der eine gesonderte Aufstallung ohne Kontakt zu anderem Geflügel ermöglicht;

c) die Verbringung von Geflügel aus und zu dem Seuchenbetrieb untersagt ist;

d) die Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt werden muß für

 den Verkehr von Personen und Fahrzeugen sowie die Verbringung anderer Tiere aus und zu dem Seuchenbetrieb,

 den Transport von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Gegenständen, Abfällen, Dung, Einstreu, Mist und sonstigen Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, aus und zu dem Seuchenbetrieb;

e) die Verbringung von Eiern aus dem Seuchengebiet untersagt wird, mit Ausnahme von Eiern, die unmittelbar in einen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/437/EWG ( 7 ) für die Herstellung und/oder die Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb verbracht und gemäß einer von der zuständigen Behörde entsprechend den Anforderungen von Anhang I ausgestellten Genehmigung transportiert werden;

f) geeignete Desinfektionsmittel an den Ein- und Ausgängen der Geflügelstallungen und der Wirtschaftsgebäude verwendet werden;

g) eine epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 7 durchgeführt wird.

(3)  Bis die amtlichen Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen sind, trifft der Besitzer bzw. Halter von seuchenverdächtigem Geflügel alle zumutbaren Vorkehrungen, um den Vorschriften von Absatz 2 mit Ausnahme des Buchstaben g) zu genügen.

(4)  Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Absatz 2 auf andere Betriebe ausdehnen, wenn Lage, betriebliche Anordnung oder Kontakte mit dem seuchenverdächtigen Betrieb eine Ansteckung befürchten lassen.

(5)  Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht vom amtlichen Tierarzt entkräftet wurde.

Artikel 5

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständige Behörde über die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 hinaus folgende Maßnahmen anordnet, wenn die Newcastle-Krankheit bei Geflügel in einem Betrieb amtlicherseits bestätigt wurde:

a) unverzügliche Tötung des gesamten Geflügels im Betrieb und unschädliche Beseitigung der verendeten und getöteten Tiere und aller vorhandenen Eier unter weitestgehender Vermeidung einer Weiterverbreitung des Seuchenvirus;

b) nach Weisung des amtlichen Tierarztes unschädliche Beseitigung bzw. entsprechende Behandlung aller Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu und Mist, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, wobei die Behandlung die Gewähr für die Abtötung etwa vorhandener Krankheitserreger bieten muß;

c) soweit irgend möglich Ermittlung und unschädliche Beseitigung des gesamten, während der vermuteten Inkubationszeit erschlachteten, aus dem Seuchenbetrieb stammenden Geflügelfleischs;

d) Ermittlung und unschädliche Beseitigung der in der vermuteten Inkubationszeit im Seuchenbetrieb erzeugten und weitergelieferten Bruteier bzw. amtliche Überwachung der bereits aus diesen Bruteiern geschlüpften Küken; soweit möglich Ermittlung und unschädliche Beseitigung der in der vermuteten Inkubationszeit im Seuchenbetrieb erzeugten und weitergelieferten Konsumeier, sofern sie nicht zuvor ordnungsgemäß desinfiziert wurden;

e) nach Ausführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a) und b) Reinigung und Desinfektion der für die Unterbringung des Geflügels verwendeten Stallungen und ihrer unmittelbaren Umgebung, der Transportmittel sowie aller anderen Gegenstände und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, gemäß Artikel 11;

f) nach Ausführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe e) Einhaltung einer Wartefrist von mindestens 21 Tagen vor der Wiederaufstockung der Bestände;

g) Durchführung einer epizootiologischen Untersuchung gemäß Artikel 7.

(2)  Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen gemäß Artikel 1 auf andere benachbarte Betriebe ausdehnen, wenn Lage, betriebliche Anordnung oder Kontakte mit dem Seuchenbetrieb eine Ansteckung befürchten lassen.

(3)  Wurde in einem Geflügelbestand, der kein klinisches Symptom der Newcastle-Krankheit aufweist, ein Virusstamm der Newcastle-Krankheit mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) von mehr als 0,7 und weniger als 1,2 isoliert, und wurde durch das in Artikel 15 genannte gemeinschaftliche Referenzlaboratorium nachgewiesen, daß das betreffende Virusisolat von einem attenuierten Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit stammt, so kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben a) bis f) zulassen, sofern der betreffende Betrieb für 30 Tage unter amtliche Überwachung gestellt wird; die zuständige Behörde muß dabei insbesondere verlangen, daß

 die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a), b), d), e) und f) angewendet werden;

 Geflügel nicht aus dem Betrieb verbracht wird, es sei denn, es wird auf direktem Wege in einen von der zuständigen Behörde genannten Schlachthof verbracht.

Die für den Schlachthof zuständige Behörde ist von der Absicht, Geflügel zur Schlachtung dorthin zu verbringen, in Kenntnis zu setzen, und das Geflügel ist nach Ankunft im Schlachthof von anderem Geflügel getrennt zu halten und zu schlachten.

(4)  Frischfleisch von in Absatz 3 genanntem Geflügel muß mit der Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/494/EWG versehen sein.

(5)  Die Bestimmungen des Absatzes 3 sind später unter Berücksichtigung des Fortschritts der wissenschaftlichen Forschung im Hinblick auf die Annahme harmonisierter Regeln für die Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit in der Gemeinschaft zu überprüfen.

Artikel 6

Für Seuchenbetriebe, in denen zwei oder mehrere Geflügelbestände getrennt gehalten werden, kann die zuständige Behörde für die gesunden Bestände auf der Grundlage von Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt werden, Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 zulassen, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt, daß diese Bestände vollkommen abgesondert untergebracht, gepflegt und gefüttert werden, so daß das Seuchenvirus nicht auf die anderen Bestände übertragen werden kann.

Artikel 7

(1)  Die Nachforschungen zur Epizootiologie beziehen sich auf

 die Bestimmung der mutmaßlichen Zeitspanne seit dem Befall des Betriebs bzw. Taubenschlags;

 die Ermittlung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle im Betrieb bzw. Taubenschlag sowie die Ermittlung weiterer Betriebe bzw. Taubenschläge, deren Geflügel-, Tauben- oder sonstige in Gefangenschaft gehaltenen Vogelbestände sich ebenfalls aus dieser Quelle infiziert oder angesteckt haben könnten;

 die Verbringung von Personen und Fahrzeugen, Geflügel, Tauben, sonstigen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von anderen Tieren, Eiern, Fleisch und Tierkörpern sowie Gegenständen und Materialien, durch die das Seuchenvirus zu oder aus den fraglichen Betrieben bzw. Taubenschlägen verschleppt worden sein könnte.

(2)  Für die umfassende Koordinierung aller zur schnellstmöglichen Seuchentilgung erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der epizootiologischen Untersuchung wird ein Krisenzentrum errichtet.

Die allgemeinen Vorschriften für die Errichtung der nationalen Krisenzentren und des gemeinschaftlichen Krisenzentrums werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Artikel 8

(1)  Hat der amtliche Tierarzt den begründeten Verdacht, daß sich der Geflügelbestand eines Betriebs durch Personen, Tiere, Fahrzeuge oder aus anderen Quellen infiziert hat, so wird der Betrieb unter amtliche Überwachung gemäß Absatz 2 gestellt.

(2)  Die amtliche Überwachung dient der unverzüglichen Abklärung des Seuchenverdachts, der Ermittlung und Kontrolle der Geflügelverbringungen sowie gegebenenfalls der Einleitung der Maßnahmen gemäß Absatz 3.

(3)  Steht ein Betrieb unter amtlicher Überwachung gemäß den Absätzen 1 und 2, so verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von Geflügel aus diesem Betrieb, es sei denn, die Tiere werden unter amtlicher Aufsicht zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachtbetrieb befördert. Dieser Genehmigung muß eine klinische Untersuchung des Geflügels durch den amtlichen Tierarzt vorausgehen, durch die nachgewiesen wurde, daß der fragliche Betrieb frei von der Newcastle-Krankheit ist. Die in diesem Artikel vorgesehene Verbringungssperre wird verhängt für 21 Tage ab dem letztmöglichen Tag der Ansteckung, zumindest jedoch für sieben Tage.

(4)  Hält die zuständige Behörde die entsprechenden Voraussetzungen für gegeben, so kann sie die Maßnahmen dieses Artikels auf einen Teil des Betriebs und das darin befindliche Geflügel beschränken, sofern das betreffende Geflügel vollkommen abgesondert untergebracht und von nur für es zuständigem Personal betreut und gefüttert wurde.

(5)  Hat der amtliche Tierarzt den begründeten Verdacht, daß Brieftauben oder ein Taubenschlag mit dem Virus der Newcastle-Krankheit infiziert sind, so veranlaßt er, daß der Taubenschlag Beschränkungen unterworfen wird; dazu gehört, daß die Brieftauben den Taubenschlag 21 Tage lang nicht verlassen dürfen.

Artikel 9

(1)  Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Newcastle-Krankheit bei Geflügel tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die zuständige Behörde ein Sperrgebiet um den Seuchenbetrieb abgrenzt, das aus einer Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km besteht. Dabei sind die mit der Newcastle-Krankheit in Zusammenhang stehenden geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie die Kontrollstrukturen zu berücksichtigen.

(2)  In der Schutzzone werden folgende Maßnahmen angewandt:

a) Ermittlung sämtlicher Geflügelhaltungsbetriebe innerhalb der Zone;

b) regelmäßige Kontrollbesuche in allen Geflügelhaltungsbetrieben, klinische Untersuchung des Geflügels und gegebenenfalls Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen sowie Protokollierung der Kontrollbesuche und -ergebnisse;

c) Einsperrung des Geflügels in den Stallungen oder an einem anderen Ort, der eine Absonderung der Tiere ermöglicht;

d) Verwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrtswegen zu den Betrieben;

e) Überwachung des Verkehrs von Personen, die mit Geflügel, Geflügelschlachtkörpern und Eiern umgehen, sowie des Verkehrs von Fahrzeugen, die Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier innerhalb der Zone befördern; generell ist der Geflügeltransport — ausgenommen für die Durchfuhr über große Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken — verboten;

f) Verbot der Verbringung von Geflügel und Bruteiern aus dem Betrieb, es sei denn, die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung von

i) Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einen möglichst in der Seuchenzone gelegenen Schlachthof bzw., wenn dies nicht möglich ist, in einen anderen von ihr benannten Schlachthof außerhalb der Zone. Das so erschlachtete Fleisch ist mit der besonderen Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/494/EWG ( 8 ) zu versehen;

ii) Eintagsküken oder angehendem Zuchtgeflügel in einen Betrieb in der Überwachungszone, in dem sich kein anderes Geflügel befindet. Jedoch werden die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, für die Verbringung von Eintagsküken oder angehendem Zuchtgeflügel in einen Betrieb in der Überwachungszone Sorge zu tragen, nach dem Verfahren des Artikels 25 ermächtigt, die genannten Küken und das genannte Geflügel in einen Betrieb außerhalb der Überwachungszone verbringen zu lassen. Die genannten Betriebe sind unter amtliche Überwachung gemäß Artikel 8 Absatz 2 zu stellen;

iii) Bruteiern in eine von der zuständigen Behörde benannte Brüterei, wobei Eier und Verpackungen vor dem Versand zu desinfizieren sind.

Die Verbringungen gemäß den Ziffern i), ii) und iii) müssen auf direktem Weg unter amtlicher Überwachung erfolgen. Sie dürfen erst nach einer veterinärhygienischen Kontrolle des Betriebs durch den amtlichen Tierarzt genehmigt werden. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren;

g) Verbot der unbefugten Beförderung und Ausbringung von Stall- und Flüssigmist;

h) Verbot von Ausstellungen, Märkten, Tierschauen und sonstigen Sammelveranstaltungen für Geflügel und andere Vögel.

(3)  Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen werden frühestens 21 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 11 aufgehoben. Danach wird die Schutzzone in die Überwachungszone eingegliedert.

(4)  In der Überwachungszone werden folgende Maßnahmen angewandt:

a) Ermittlung sämtlicher Geflügelhaltungsbetriebe innerhalb der Zone;

b) Kontrolle der Geflügel- und Bruteierverbringungen innerhalb der Zone;

c) innerhalb der ersten 15 Tage Verbot der Verbringung von Geflügel aus der Zone, es sei denn, das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der zuständigen Behörde benannten Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone befördert. Das so erschlachtete Fleisch ist mit der besonderen Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/494/EWG zu versehen;

d) Verbot der Verbringung von Bruteiern aus der Überwachungszone, es sei denn, sie werden in eine von der zuständigen Behörde benannte Brüterei gebracht. Vor dem Versand sind Eier und Verpackungen zu desinfizieren;

e) Verbot der Verbringung von Stall- und Flüssigmist aus der Zone;

f) Verbot von Ausstellungen, Märkten, Tierschauen und sonstigen Sammelveranstaltungen für Geflügel und andere Vögel;

g) unbeschadet der Maßnahmen nach den Buchstaben a) und b) Verbot des Transports von Geflügel innerhalb der Zone, außer zur Durchfuhr über große Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken.

(5)  Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen werden frühestens 30 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 11 aufgehoben.

(6)  Befinden sich diese Zonen auf dem Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedsstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der in Absatz 1 bezeichneten Zonen zusammen. Gegebenenfalls werden die Schutz- und die Überwachungszone nach dem Verfahren des Artikels 25 abgegrenzt.

(7)  Bestätigt sich bei der epizootiologischen Untersuchung nach Artikel 7, daß der Seuchenherd auf einer Ansteckung beruht, bei der keine Ausbreitung erfolgt, so können Umfang und Dauer der Schutz- und der Überwachungszone nach dem Verfahren des Artikels 25 verringert werden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a) die zuständige Behörde das Verfahren regelt, mit dessen Hilfe Verbringungen von Geflügel, Eiern und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln jederzeit nachvollziehbar sind;

b) der Besitzer bzw. der Halter von Geflügel und/oder Brieftauben und/oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft erteilt über die Zu- und Abgänge von Geflügel, Eiern und Brieftauben in seinem Betrieb sowie über die Wettbewerbe oder Ausstellungen, an denen die Brieftauben teilgenommen haben;

c) Personen, die Geflügel, Eier, Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel befördern oder Handel damit treiben, der zuständigen Behörde Auskunft über die Verbringung der beförderten bzw. gehandelten Tiere und Eier erteilen sowie entsprechende Belege beibringen können.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a) die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration von der zuständigen Behörde amtlich zugelassen werden;

b) Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten unter behördlicher Aufsicht

i) nach amtstierärztlicher Weisung,

ii) nach dem Reinigungs- und Desinfektionsverfahren für Seuchenbetriebe gemäß Anhang II

stattfinden.

Artikel 12

Für die Probenahmen und Laboruntersuchungen zur Ermittlung des Virus der Newcastle-Krankheit gelten die Bestimmungen des Anhangs III.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständige Behörde die erforderlichen zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um die Bewohner der Schutz- und Überwachungszonen über die geltenden Beschränkungen zu informieren, und alle notwendigen Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen trifft.

Artikel 14

1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in jedem Mitgliedstaat folgende Einrichtungen benannt werden:

a) ein nationales Laboratorium, das technisch und personell so ausgestattet ist, daß jederzeit eine umfassende Typendifferenzierung des Seuchenvirus nach Antigenmerkmalen und biologischen Eigenschaften und die Bestätigung der Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien möglich ist;

b) ein nationales Laboratorium, in dem Reagenzien zur Verwendung in regionalen Diagnoselaboratorien getestet werden;

c) ein nationales Institut oder Laboratorium für die Kontrolle der Wirksamkeit und des Reinheitsgrads der Impfstoffe, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für die prophylaktische Impfung verwendet bzw. im Hinblick auf Dringlichkeitsmaßnahmen vorrätig gehalten werden.

(2)  Die in Anhang IV aufgeführten nationalen Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden, der Verwendung von Reagenzien und der Impfstoffprüfungen zuständig.

(3)  Sie sind ferner zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für die Newcastle-Krankheit angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck

a) können sie Diagnosereagenzien an nationale Laboratorien abgeben;

b) kontrollieren sie die Qualität aller in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;

c) veranlassen sie die regelmäßige Durchführung von Vergleichstests;

d) halten sie Virusisolate der Newcastle-Krankheit aus bestätigten Seuchenfällen des betreffenden Mitgliedstaats vorrätig;

e) bestätigen sie positive Ergebnisse der regionalen Diagnoselaboratorien.

(4)  Die in Anhang IV aufgeführten nationalen Laboratorien stehen in Verbindung zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gemäß Artikel 15.

Artikel 15

Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit ist in Anhang V aufgeführt. Unbeschadet der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG ( 9 ), insbesondere des Artikels 28, sind die Befugnisse und Aufgaben dieses Laboratoriums in Anhang V festgelegt.

Artikel 16

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

a) Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit mit amtlich zugelassenen Impfstoffen im Rahmen vorbeugender Maßnahmen oder ergänzend zu den bei Ausbruch der Krankheit getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können;

b) nur Impfstoffe zugelassen werden, für die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Impfstoffe verwendet werden, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat.

(2)  Weitere Kriterien für die Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit können nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt werden.

Artikel 17

(1)  Die Mitgliedstaaten, die freiwillige oder obligatorische prophylaktische Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit durchführen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

(2)  Die Mitteilung gemäß Absatz 1 betrifft insbesondere

 die Merkmale und die Zusammensetzung der verwendeten Impfstoffe;

 die Vorschriften für die Überwachung der Abgabe, Lagerung und Verwendung der Impfstoffe;

 die Geflügelarten und -kategorien, die geimpft werden können bzw. müssen;

 die Gebiete, in denen geimpft werden kann bzw. muß;

 die Gründe, aus denen die Impfungen vorgenommen wurden.

(3)  Die Mitgliedstaaten können ein Impfprogramm für Brieftauben vorsehen. In diesem Fall haben sie die Kommission zu unterrichten. Unbeschadet eines solchen Programms tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Veranstalter von Wettbewerben und Ausstellungen die notwendigen Maßnahmen treffen, damit nur Brieftauben, die gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind, an Wettbewerben oder Ausstellungen teilnehmen können.

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die zugrunde zu legenden Kriterien, sowie etwaige Ausnahmen entsprechend dem Gesundheitsstatus der Mitgliedstaaten werden nach dem Verfahren des Artikels 25 erlassen.

Artikel 18

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständige Behörde nach Bestätigung der Newcastle-Krankheit ergänzend zu den sonstigen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie eine geographische und zeitliche Abgrenzung vornimmt, innerhalb derer bestimmte Geflügelarten unter amtlicher Überwachung unverzüglich einer systematischen Impfung (Notimpfung) unterzogen werden. Mitgliedstaaten, die Notimpfungen durchführen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in dem mit Beschluß 68/361/EWG ( 10 ) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß über die Seuchenwirkung und das Notimpfprogramm.

(2)  In dem in Absatz 1 genannten Fall ist die Impfung bzw. Wiederimpfung des Geflügels in Betrieben, die den Beschränkungen gemäß Artikel 4 unterliegen, verboten.

(3)  In dem in Absatz 1 genannten Fall gilt folgendes:

a) die zur Impfung vorgesehenen Geflügelarten sind so schnell wie möglich zu impfen;

b) alle in den Betrieben der Impfzone geschlüpften Küken bzw. alle in diese Betriebe verbrachten Tiere dieser Arten müssen geimpft werden bzw. geimpft worden sein;

c) während der Impfkampagne gemäß Absatz 1 darf kein Geflügel dieser Arten Betriebe in der Impfzone verlassen, es sei denn,

 Eintagsküken werden zu einem anderen Betrieb innerhalb der Impfzone verbracht, in dem sie geimpft werden müssen;

 Geflügel wird zur unmittelbaren Schlachtung auf direktem Weg in einen Schlachthof innerhalb der Impfzone verbracht. Liegt der Schlachthof außerhalb der Impfzone, so darf das Geflügel erst aus dem Betrieb verbracht werden, wenn ihn der amtliche Tierarzt einer veterinärhygienischen Kontrolle unterzogen hat;

d) nach abgeschlossener Impfkampagne gemäß Buchstabe a) kann die Verbringung aus der Impfzone genehmigt werden für

 Eintagsküken, die zur Fleischerzeugung in einem Mastbetrieb bestimmt sind, sofern sie dort geimpft werden; der betreffende Betrieb ist bis zur Schlachtung des dort aufgenommenen Geflügels unter Überwachung zu stellen;

 Geflügel, das vor mehr als 21 Tagen geimpft wurde und zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt ist;

 Bruteier, sofern seit der Impfung des Zuchtbestands mindestens drei Wochen vergangen sind und Eier sowie Verpackungen vor dem Versand desinfiziert wurden.

(4)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben b) und d) bleiben nach Abschluß der Impfkampagne gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum von drei Monaten in Kraft; sie können um weitere Dreimonatszeiträume verlängert werden.

(5)  Abweichend von Absatz 3 Buchstaben a) und b) kann die zuständige Behörde bestimmte Geflügelbestände von besonderem wissenschaftlichem Wert von der systematischen Impfung ausnehmen, sofern sie die erforderlichen Gesundheitsschutzmaßnahmen erläßt und diese Bestände unter regelmäßige serologische Überwachung stellt.

(6)  Die Kommission verfolgt die Seuchenentwicklung und kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 25 insbesondere Verbringungssperren und Impfkontrollmaßnahmen beschließen.

Artikel 19

(1)  Besteht der Verdacht, daß sich Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel mit der Newcastle-Krankheit infiziert haben so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß der amtliche Tierarzt unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen durchführt, um diesen Verdacht zu erhärten oder zu entkräften; insbesondere entnimmt bzw. veranlaßt er die Entnahme von Proben für die erforderlichen Laboruntersuchungen.

(2)  Unmittelbar nach Anzeige des Seuchenverdachts stellt die zuständige Behörde den Taubenschlag oder Betrieb unter amtliche Überwachung und ordnet insbesondere an, daß weder Tauben bzw. in Gefangenschaft gehaltene Vögel noch sonstige potentielle Träger von Ansteckungsstoffen aus dem Taubenschlag bzw. Betrieb verbracht werden dürfen.

(3)  Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erst aufgehoben, wenn der Seuchenverdacht von amtlichen Tierarzt entkräftet wurde.

(4)  Wenn der Befall amtlicherseits bestätigt wurde, ordnet die zuständige Behörde insbesondere an, daß

a) die Kontroll- und Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b), e) und f) bei Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und bei Taubenschlägen oder Betrieben, die mit der Newcastle-Krankheit infiziert sind, angewendet werden, oder

b) zumindest

i) die Verbringung von Tauben oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Taubenschlag oder Betrieb während mindestens 60 Tagen nach dem letztmaligen Auftreten klinischer Symptome der Newcastle-Krankheit untersagt ist;

ii) alle Materialien bzw. Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, unschädlich beseitigt oder behandelt werden. Die Behandlung muß die Gewähr dafür bieten, daß während der unter Ziffer i) genannten 60-Tage-Frist alle Viren der Newcastle-Krankheit und alle angefallenen Abfälle vernichtet werden;

c) eine epizootiologische Untersuchung gemäß Artikel 7 durchgeführt wird.

(5)  Sofern es für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels erforderlich ist, erteilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses Auskunft über den Krankheitsstand und die nach dem Muster in Anhang VI durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Artikel 20

(1)  Spültrank aus im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Transportmitteln wie Schiffen, Überland- und Luftfahrzeugen darf nicht an Geflügel verfüttert werden; Spültrank dieser Art ist unter amtlicher Überwachung zu sammeln und unschädlich zu beseitigen.

(2)  Die Verfütterung von anderem Spültrank als dem in Absatz 1 genannten oder von Geflügelabfällen an Geflügel darf nur genehmigt werden, wenn aufgrund einer Wärmebehandlung in einer geeigneten Anlage gewährleistet ist, daß die Krankheit nicht übertragen werden kann und das Seuchenvirus abgetötet ist.

(3)  Erforderlichenfalls erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Durchführungsvorschriften zu Absatz 2.

Artikel 21

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Krisenplan mit Maßnahmen, die bei Ausbruch der Newcastle-Krankheit auf einzelstaatlicher Ebene zu treffen sind.

Dieser Plan regelt den Zugang des Personals zu Einrichtungen und Ausrüstungen sowie zu sonstigen Mitteln, die zur schnellen und nachhaltigen Tilgung der Seuche benötigt werden. Er muß Angaben über die Impfstoffmenge enthalten, die die Mitgliedstaaten als Vorrat für eine Notimpfung für erforderlich erachten.

(2)  Für die Erstellung dieser Pläne gelten die Kriterien in Anhang VII.

(3)  Die gemäß den Kriterien des Anhangs VII erstellten Pläne sind der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt vorzulegen, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben.

(4)  Die Kommission prüft, ob diese Pläne die Verwirklichung des gesteckten Ziels ermöglichen, und schlägt dem betreffenden Mitgliedstaat die Änderungen vor, die erforderlich sind, um insbesondere sicherzustellen, daß die Pläne mit denen der anderen Mitgliedstaaten in Einklang stehen.

Die Kommission genehmigt die gegebenenfalls geänderten Pläne nach dem Verfahren des Artikels 25.

Die Pläne können nach demselben Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geändert oder ergänzt werden, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.

Artikel 22

Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie durch die Kontrolle einer repräsentativen Zahl von Einrichtungen nachprüfen, ob die zuständigen Behörden kontrollieren, inwieweit die Vorschriften dieser Richtlinie von den Einrichtungen eingehalten werden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 festgelegt.

Artikel 23

Die Bedingungen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Maßnahmen sind in der Entscheidung 90/424/EWG geregelt.

Artikel 24

Falls erforderlich, werden die Anhänge vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert, um insbesondere neuen Untersuchungen und Diagnoseverfahren Rechnung zu tragen.

▼M1

Artikel 25

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 11 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 12 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

▼B

Artikel 26

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 27

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

GENEHMIGUNG ZUR VERBRINGUNG VON EIERN AUS EINEM BETRIEB, FÜR DEN DIE BEDINGUNGEN VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE e) GELTEN

Bei der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung für die Beförderung von Eiern aus einem unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e) fallenden seuchenverdächtigen Betrieb in einem für die Herstellung und Behandlung von Eiprodukten zugelassenen Betrieb im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/437/EWG (im folgenden „der bezeichnete Betrieb“ genannt), sind folgende Bedingungen zu beachten:

1. Um aus dem Betrieb verbracht werden zu können, müssen die Eier

a) den Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG genügen;

b) unmittelbar aus dem seuchenverdächtigen Betrieb in den bezeichneten Betrieb verbracht werden; jede Sendung ist vor dem Transport vom amtlichen Tierarzt des seuchenverdächtigen Betriebs zu versiegeln und muß während der gesamten Dauer der Beförderung bis zum bezeichneten Betrieb versiegelt bleiben;

2. Der amtliche Tierarzt des seuchenverdächtigen Betriebs unterrichtet die für den bezeichneten Betrieb zuständige Behörde über die Absicht, diesem Betrieb Eier zu liefern.

3. Die für den bezeichneten Betrieb zuständige Behörde stellt sicher, daß

a) die Eier im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b) von ihrer Ankunft bis zu ihrer Behandlung von den übrigen Eiern getrennt gelagert werden;

b) die Schalen dieser Eier als gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG ( 13 ) gelten und entsprechend den Anforderungen von Kapitel II der vorliegenden Richtlinie behandelt werden;

c) das Verpackungsmaterial, die für die Beförderung der Eier im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b) verwendeten Fahrzeuge sowie alle Stellen, mit denen die Eier in Berührung gekommen sind, so gereinigt und desinfiziert werden, daß alle Viren der Newcastle-Krankheit beseitigt werden;

d) der amtliche Tierarzt des seuchenverdächtigen Betriebs über den Versand behandelter Eier unterrichtet wird.




ANHANG II

VERFAHREN ZUR REINIGUNG UND DESINFEKTION VON SEUCHENBETRIEBEN

I.   Grobreinigung und Vordesinfektion

a) Sobald die Geflügelkörper zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind die Stallungen und sonstige Gebäudeteile, Höfe usw., die während der Tötung oder der Tierkörperuntersuchung kontaminiert worden sind, im Sprühverfahren mit den gemäß Artikel 11 zugelassenen Mitteln zu desinfizieren.

b) Gewebe von Geflügel und Eier, welche gegebenenfalls zur Kontamination von Gebäuden, Höfen, Gegenständen usw. geführt haben, sind sorgfältig zu entfernen und mit den Tierkörpern zu beseitigen.

c) Das verwendete Desinfektionsmittel muß mindestens 24 Stunden auf den behandelten Flächen einwirken.

II.   Feinreinigung und Schlußdesinfektion

a) Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser abzuspülen.

b) Nach dem Abspülen mit Wasser gemäß Buchstabe a) sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.

c) Nach sieben Tagen Einwirkungszeit sind die behandelten Flächen erneut zu entfetten, mit Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und noch einmal mit Wasser abzuspülen.

d) Dung und infektiöse Einstreu sind so zu behandeln, daß die Viren abgetötet werden. Dieses Verfahren muß mindestens einen der folgenden Verwendungszwecke umfassen:

i) Dung und infektiöse Einstreu sind zu veraschen oder mit Dampf bei einer Temperatur von 70 °C zu behandeln;

ii) sie sind so tief unterzugraben, daß sie vor Ungeziefer und Wildvögeln geschützt sind;

iii) sie sind zu stapeln und zu befeuchten (falls zur Erleichterung der Gärung nötig) und zur Erhaltung der Wärme abzudecken, so daß eine Temperatur von 20 °C erreicht wird, und 42 Tage abgedeckt zu halten, damit sie vor Ungeziefer und Wildvögeln geschützt sind.




ANHANG III

VERFAHREN FÜR DIE BESTÄTIGUNG UND DIE DIFFERENTIALDIAGNOSE DER NEWCASTLE-KRANKHEIT (ND)

Die nachstehenden Verfahren zur Isolierung und Charakterisierung von ND-Viren sind Mindestrichtlinien für die Seuchendiagnose.

Der Viruserreger der Newcastle-Krankheit ist der Prototyp der Paramyxoviridae. Zur Zeit existieren neun serologisch nachweisbare Gruppen geflügelspezifischer Paramyxoviren, bezeichnet PMV-1 bis PMV-9. Alle ND-Viren liegen in der Gruppe PMV-1. Für die Verfahren zur Bestätigung und Differentialdiagnose der Newcastle-Krankheit gilt folgende Definition:

Die Newcastle-Krankheit ist eine Geflügelinfektionskrankheit, bedingt durch den Paramyxovirusstamm 1 mit einem intrazerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) bei Eintagsküken von über 0,7.

KAPITEL 1

Entnahme und Behandlung von Probenmaterial

1.   Probenmaterial

Kloakenabstriche (oder Fäzes) sowie Luftröhrenabstriche von erkrankten Vögeln; Fäzes oder Darminhalt, Hirngewebe, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz sowie andere eindeutig infizierte Organe kürzlich verendeter Tiere.

2.   Behandlung des Probenmaterials

Die unter Nummer 1 genannten Organe und Gewebe können gepoolt werden; nur Fäkalmaterial ist unbedingt gesondert zu behandeln. Abstriche sollten ganz in ein antibiotisches Medium getaucht, Fäkalproben und Organe in antibiotischem Medium (im geschlossenen Blender oder unter Verwendung von Stößel und Mörser und sterilem Sand) homogenisiert und zu 10 bis 20 % w/v suspendiert werden. Die Suspensionen sind für rund 2 Stunden bei Umgebungstemperatur (bei 4 °C entsprechend länger) stehen zu lassen und danach durch Zentrifugieren zu klären (z.B. 800 — 1 000 g für 10 Minuten).

3.   Antibiotisches Medium

Verschiedene Laboratorien haben antibiotische Medien in unterschiedlicher Zusammensetzung erfolgreich angewandt; die Laboratorien gemäß Anhang IV können zu Rate gezogen werden. Für Fäkalproben sind Antibiotika in hoher Konzentration erforderlich; als typische Mischung gilt: 10 000 Einheiten/ml Penicillin, 10 mg/ml Streptomycin, 0,25 mg/ml Gentamycin und 5 000 Einheiten/ml Mycostatin in phosphatgepufferter Kochsalzlösung. Für Gewebe und Luftröhrenabstriche können diese Mengen bis auf ein Fünftel verringert werden. Gegen Chlamydienorganismen können 50 mg/ml Oxytetracyclin zugegeben werden. Bei der Herstellung des Mediums ist unbedingt der pH-Wert nach Zugabe der Antibiotika zu überprüfen und auf 7.0 bis 7.4 zu korrigieren.

KAPITEL 2

Virusisolierung

Virusisolierung in embryonierten Hühnereiern

Die Allantoishöhlen von mindestens vier embryonierten Eiern, die 8 bis 10 Tage vorbebrütet wurden, werden mit 0,1 bis 0,2 ml des geklärten flüssigen Überstands beimpft. Im Idealfall sollten diese Eier aus einer spezifiziert pathogenfreien Herde stammen; ansonsten können auch Eier aus einem Bestand verwendet werden, der nachweislich frei von NDV-Antikörpern ist. Die beimpften Eier werden bei 37 °C aufbewahrt und täglich durchleuchtet. Eier mit toten bzw. absterbenden Embryonen sowie alle anderen Eier sind sechs Tage nach der Beimpfung auf 4 °C abzukühlen und die Allantois-/Amnionflüssigkeiten auf Hämagglutination zu untersuchen. Läßt sich keine Hämagglutination feststellen, so wird das vorgenannte Verfahren mit unverdünnter Allantois-/Amnionflüssigkeit als Inokulum wiederholt.

Wird Hämagglutination festgestellt, so ist im Kulturverfahren zu prüfen, ob eine Bakterienkontamination vorliegt. Sind Bakterien vorhanden, so können die Flüssigkeiten durch einen 450-nm-Membranfilter passiert und nach Zugabe weiterer Antibiotika in embryonierte Eier — wie oben beschrieben — inokuliert werden.

KAPITEL 3

Differentialdiagnose

1.   Vorläufige Differenzierung

Alle hämagglutinierenden Viren müssen im nationalen Laboratorium vollständig identifiziert, charakterisiert und auf Pathogenität getestet werden. Es ist jedoch wichtig, daß zur Eindämmung der Virusverbreitung zwischenzeitlich und sobald wie möglich Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Newcastle-Krankheit durchgeführt werden und daß auch die regionalen Laboratorien das ND-Virus identifizieren können. Die hämagglutinierenden Flüssigkeiten sollten deshalb einem Hämagglutinations-Hemmungstest nach Kapitel 5 und 6 unterzogen werden. Eine positive Hemmung, d.h. 24 oder mehr, mit dem spezifischen polyklonalen ND-Virus-Antiserum, dessen Titerwert bekanntermaßen mindestens 29 beträgt, würde als vorläufiger Nachweis ausreichen und die Anordnung zwischenzeitlicher Bekämpfungsmaßnahmen rechtfertigen.

2.   Bestätigungsnachweis

Jeder hämagglutinierende Erreger sollte vom nationalen Laboratorium einer vollständigen Differentialdiagnose unterzogen werden. Dabei würde das Vorliegen des ND-Virus erneut mit Hilfe eines Hämagglutinations-Hemmungstests mit monospezifischen Hühnerantiseren bestätigt. Bei allen positiven Isolaten sollten intrazerebrale Pathogenitätsindextests nach Kapitel 7 durchgeführt werden. Ein Pathogenitätsindex von über 0,7 läßt auf Vorliegen des Seuchenvirus schließen und rechtfertigt die Anordnung umfassender Bekämpfungsmaßnahmen.

Infolge der jüngsten Entwicklungen bei der Typendifferenzierung von ND-Viren, insbesondere der monoklonalen Antikörpertechniken, ist nunmehr eine Klassifizierung der Stämme und Isolate möglich. So sind insbesondere einige monoklonale Antikörper zugänglich, die für die in der Gemeinschaft verwendeten Impfstämme typisch sind und für einfache Hämagglutinations-Hemmungstests herangezogen werden können.

Da Lebendimpfstämme oft aus Tiermaterial (Geflügel) isoliert werden können, liegt ihr Vorteil für die nationalen Laboratorien (Schnellnachweis) auf der Hand. Derartige monoklonale Antikörper könnten vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium gewonnen und zur Bestätigung der Virusvakzin-Isolierung an die nationalen Laboratorien abgegeben werden.

Die nationalen Laboratorien sollten ihrerseits dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium alle hämagglutinierenden Erreger zuleiten.

3.   Weitere Typendifferenzierung und Charakterisierung von Isolaten

Alle von den nationalen Laboratorien erhaltenen hämagglutinierenden Viren werden im gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium weiteren Antigen- und Gentests unterzogen, um den Aufgaben und Pflichten des Referenzlabors entsprechend weitere Erkenntnisse über den Seuchenverlauf in der Gemeinschaft zu gewinnen.

KAPITEL 4

Schnelltests zur Ermittlung von ND-Viren und -Antikörpern

Schnelltests zur Ermittlung des ND-Virus in geimpften Vögeln und zur Ermittlung von Antikörpern in nicht geimpften Vögeln.

1.   Ermittlung von ND-Viren

Zur Diagnose von Infektionskrankheiten in geimpften Vögeln werden mehrere Schnelltests herangezogen, mit denen ND-Antigene direkt ermittelt werden können. Am gängigsten sind Fluoreszenzantikörpertests an Luftröhren-Längsschnitten und Peroxidaseantikörpertests im Hirn. Zweifelsohne können im Fall des ND-Virus auch andere Tests zur direkten Antigenermittlung eingesetzt werden.

Ein Nachteil solcher Tests ist jedoch, daß es unmöglich ist, alle potentiellen Replikationsstellen des ND-Virus in geimpften Vögeln zu prüfen, so daß beispielsweise bei Nichtnachweisbarkeit von Virusmaterial in der Luftröhre eine Virusreplikation in den Eingeweiden nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Zur routinemäßigen Diagnose der Newcastle-Krankheit werden Direktermittlungsmethoden nicht empfohlen, doch können solche Tests in Sonderfällen durchaus nützlich sein.

2.   Ermittlung von Antikörpern in nicht geimpften Vögeln

Die meisten der mit der ND-Diagnose befaßten Laboratorien sind mit dem Hämagglutinations-Hemmungstest vertraut. Die nachstehenden Empfehlungen beziehen sich auf dieses Verfahren zur Messung der Virusantikörper, obwohl diese auch im Rahmen von Enzymimmuntests (ELISA) erfolgreich ermittelt werden können. Für den Fall, daß ein Regionallabor das ELISA-Testverfahren anzuwenden wünscht, wird empfohlen, daß der Test von dem in Anhang IV bezeichneten nationalen Laboratorium überprüft wird.

a)   Probenmaterial

Bei Beständen von weniger als 20 Vögeln sollten Blutproben von allen Tieren, bei größeren Beständen von 20 Tieren entnommen werden. (Sind mindestens 25 % des Bestands positiv, so wird auf diese Weise, ungeachtet der Bestandsgröße, mit über 99%iger Wahrscheinlichkeit mindestens ein Positivserum ermittelt.) Nach Gerinnung des Blutes wird das Serum zur Untersuchung entfernt.

b)   Antikörperprüfung

Die einzelnen Serumproben werden im Rahmen der Standard-Hämagglutinations-Hemmungstests nach Kapitel 6 auf ihre Fähigkeit geprüft, die Hämagglutination durch ND-Virusantigen zu hemmen.

Es ist umstritten, ob 4 oder 8 Hämagglutinin-Einheiten (HAU) für den Hämagglutinations-Hemmungstest (HI-Test) verwendet werden sollen. Beides dürfte vertretbar sein, so daß die Entscheidung den nationalen Laboratorien überlassen werden sollte. Von dem verwendeten Antigen hängt jedoch ab, ab wann ein bestimmtes Serum als positiv gilt: bei 4 HAU gilt jedes Serum mit einem Titer von 24 oder mehr, bei 8 HAU jedes Serum mit einem Titer von 23 oder mehr als positiv.

KAPITEL 5

Hämagglutinationstest (HA-Test)

Reagenzien

1.

Isotonische Salzlösung, phosphatgepuffert (PBS) (0,05M) auf einen pH-Wert von 7,0 bis 7,4.

2.

Rote Blutkörperchen, von mindestens drei spezifiziert pathogenfreien Hühnern entnommen (ist dies nicht möglich, kann Blut von Vögeln entnommen werden, die regelmäßig überwacht wurden und nachweislich frei von NDV-Antikörpern sind) und in gleicher Menge Alseverlösung gepoolt. Die Blutkörperchen sind vor ihrer Verwendung dreimal in phosphatgepufferter Kochsalzlösung zu reinigen. Für den Test wird eine 1%-Suspension (Hämatokritwert v/v) in phosphatgepufferter Kochsalzlösung empfohlen.

3.

Als Standardantigen wird der ND-Virusstamm Ulster 2C empfohlen.

Verfahren

a) 0,025 ml phosphatgepufferte Kochsalzlösung in alle (V-förmigen) Mulden eines Kunststoff-Mikrotitrators träufeln.

b) 0,025 ml Virussuspension (d.h. Allantoisflüssigkeit) in die erste Mulde geben.

c) Mit einem Mikrotitrationsverdünner über das Testtablett verteilt zweifache Virusverdünnungen (1:2 bis 1:4096) herstellen.

d) Weitere 0,025 ml gepufferte Kochsalzlösung in jede Mulde einträufeln.

e) 0,025 ml 1%ig suspendierte rote Blutkörperchen in alle Mulden geben.

f) Durch Antippen mischen und bei 4 °C aufbewahren.

g) Tablett nach 30 bis 40 Minuten, wenn sich die Kontrollen gesetzt haben, ablesen. Dazu Tablett leicht anheben und auf Vorliegen bzw. Fehlen einer tropfenförmigen Strömung der roten Blutkörperchen prüfen. Mulden ohne Hämagglutination sollten die gleiche Strömungsrate aufweisen wie die virusfreien Kontrollzellen.

h) Als Hämagglutinationstiter gilt die höchste Verdünnung, bei der die roten Blutkörperchen agglutinieren, wobei davon ausgegangen werden kann, daß diese Verdünnung 1 hämagglutinierende Einheit (HAU) enthält. Für eine genauere Bestimmung des Hämagglutinationstiters müssen Hämagglutinationstests mit Virusmaterial aus eng aufeinander folgenden Anfangsverdünnungsstufen (d.h. 1:3, 1:4, 1:5, 1:6 usw.) durchgeführt werden. Dieses Verfahren empfiehlt sich zur akkuraten Bereitung von Antigenmaterial für Hämagglutinations-Hemmungstests (vgl. Kapitel 6).

KAPITEL 6

Hämagglutinations-Hemmungstest (HI-Test)

Reagenzien (vgl. Kapitel 5)

a) Phosphatgepufferte Kochsalzlösung.

b) Virushaltige Allantoisflüssigkeit, mit gepufferter Kochsalzlösung auf 4 bzw. 8 hämagglutinierende Einheiten (HAU) je 0,025 ml verdünnt.

c) 1%ig suspendierte rote Blutkörperchen (Hühner).

d) Negatives Hühnerkontrollserum.

e) Positives Kontrollserum.

Verfahren

a) 0,025 ml phosphatgepufferte Kochsalzlösung in alle (V-förmigen) Mulden eines Kunststoff-Mikrotitrators träufeln.

b) 0,025 ml Serum in die erste Mulde geben.

c) Mit einem Mikrotitrationsverdünner über das Testtablett verteilt zweifache Serumverdünnungen herstellen.

d) 0,025 ml verdünnte Allantoisflüssigkeit mit 4 bzw. 8 HAU zugeben.

e) Durch Antippen mischen und Tablett für mindestens 60 Minuten bei 4 °C bzw. für mindestens 30 Minuten bei Raumtemperatur aufbewahren.

f) 0,025 ml 1 %ig suspendierte rote Blutkörperchen in alle Mulden geben.

g) Durch Antippen mischen und bei 4 °C aufbewahren.

h) Testtabletts nach 30 bis 40 Minuten, wenn sich die Kontrollzellen gesetzt haben, ablesen. Dazu Tablett leicht anheben und auf Vorliegen bzw. Fehlen einer tropfenförmigen Strömung achten. Die Strömungsrate sollte der in den Kontrollmulden entsprechen, die lediglich rote Blutkörperchen (0,025 ml) und gepufferte Kochsalzlösung (0,05 ml) enthalten.

i) Als Hemmtiter gilt die höchste Antiserumverdünnung, die 4 bzw. 8 Viruseinheiten vollständig hemmt. (Jeder Test sollte zur Bestätigung der erforderlichen HAU eine Hämagglutinationstitrierung beinhalten.)

j) Die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hängt ab von einem Titerergebnis von weniger als 23 bei 4 HAU bzw. 22 bei 8 HAU bei negativem Kontrollserum und von einem Titerergebnis, das innerhalb einer Verdünnung des bekannten Titerwertes des positiven Kontrollserums liegt.

KAPITEL 7

Intrazerebraler Pathogenitätsindex (IPIC)

1.

Infizierte, frisch gewonnene Allantoisflüssigkeit (mit einem Hämagglutinationstiter von über 24) im Verhältnis 1:10 in steriler isotonischer Kochsalzlösung verdünnen (es dürfen keine Antibiotika zugesetzt werden).

2.

10 Eintagsküken (d.h. > 24 Stunden < 40 Stunden nach dem Schlupf) intrazerebral mit 0,05 ml Virusverdünnung beimpfen. Die Küken sollten von Eiern aus einer spezifiziert pathogenfreien Herde stammen.

3.

Die Tiere über einen Zeitraum von acht Tagen in 24-Stunden-Abständen untersuchen.

4.

Dabei jeweils wie folgt bewerten: 0 = gesund, 1 = erkrankt, 2 = tot.

5.

Die Indexberechnung wird an folgendem Beispiel verdeutlicht:



Klinische Symptome

Tag nach der Beimpfung

(Anzahl der Tiere)

1

2

3

4

5

6

7

8

Insgesamt

Bewertung

Gesund

10

4

0

0

0

0

0

0

14 × 0

= 0

Erkrankt

0

6

10

4

0

0

0

0

20 × 1

= 20

Tot

0

0

0

6

10

10

10

10

46 × 2

= 92

 
 
 
 
 
 
 
 
 

Insgesamt = 112

Demnach ist der Index — der Durchschnittswert je Vogel und Prüfung — in diesem Fall = 112/80 = 1,4

KAPITEL 8

Beurteilung der Plaquebildungsfähigkeit (Plaque-Test)

1.

Um eine optimale Plaquezahl auf dem Testtablett zu gewährleisten, empfiehlt es sich, eine Virusverdünnungsreihe zu verwenden. Zehnfache Verdünnungen bis 10-7 in phosphatgepufferter Kochsalzlösung dürften ausreichen.

2.

In Petrischalen von 5 cm Durchmesser konfluierende Zellrasen (Kükenembryozellen) bzw. eine angemessene Zellinie (zum Beispiel Madin-Darby-Rinderniere) bereiten.

3.

In jeweils zwei Petrischalen 0,2 ml einer jeden Virusverdünnung zugeben und das Virus 30 Minuten absorbieren lassen.

4.

Nach dreimaliger Reinigung mit phosphatgepufferter Kochsalzlösung die infizierten Zellen mit einem geeigneten Medium überschichten, daß 1 % w/v Agar und gegebenenfalls 0,01 mg/ml Trypsin enthält. Es ist darauf zu achten, daß dem Kulturmedium kein Serum zugegeben wird.

5.

Nach 72stündiger Inkubation bei 37 °C dürften die Plaques groß genug sein. Sie werden am besten erkennbar durch Entfernen des überschichteten Agar und durch kristallviolette Anfärbung (0,5 % w/v) des Zellrasens in 25 % v/v Äthanol.

6.

Bei Inkubation mit Trypsin im Kulturmedium sollten sämtliche Viren deutlich sichtbare Plaques bilden. Enthält die Überschichtung kein Trypsin, bilden nur hühnerinfizierende Viren Plaques.




ANHANG IV

VERZEICHNIS NATIONALER LABORATORIEN FÜR DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT



BELGIEN

Institut National de Recherches Vétérinaires,Groeselenberg 99,B-1180 Bruxelles

DÄNEMARK

National Veterinary Laboratory,Poultry Disease Division,Hangøvej 2,DK-8200 Århus N

DEUTSCHLAND

Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere,Anstaltsteil Riems (Friedrich Löffler-Institut),D-O-2201 Insel Riems

FRANKREICH

Centre National d'Etudes Vétérinaires et Alimentaires — Laboratoire Central de Recherches Agricoles et Porcines,BP 53,F-22440 Ploufragan

GRIECHENLAND

Ινστιτούτο Λοιμωδών και Παρασιτικών Νοσημάτων,Νεαπόλεως 25,Αγ. Παρασκευή — Αθήνα, Ελλάς

IRLAND

Veterinary Research Laboratory,Abbotstown,Castleknock, IRL-Dublin 15

ITALIEN

Istituto Zooprofilattico Sperimentale di Padova,Via G. Orus n. 2,I-35100 Padova

LUXEMBURG

Institut National de Recherches Vétérinaires,Groeselenberg 99,B-1180 Bruxelles

NIEDERLANDE

Centraal Diergeneeskundig Instituut,Vestiging Virologie,Houtribweg 39,NL-8221 RA Lelystad

PORTUGAL

Laboratório Nacional de Investigação Veterinaria (LNIV),Estrada de Benfica 701,P-1500 Lisboa

SPANIEN

Laboratorio de Sanidad y Producción Animal,Zona Franca, Circunvalación — Tramo 6,Esquina Calle 3,E-08004 Barcelona

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Central Veterinary Laboratory,New Haw, Weybridge,GB-Surrey KT15 3NB

ÖSTERREICH

Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung, Wien-Hetzendorf

FINNLAND

Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, HelsinkiAnstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors

SCHWEDEN

Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala

▼A2

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Státní veterinární ústav PrahaSídlištní 24/136165 03 Prag 6

ESTLAND

Veterinaar- ja ToidulaboratooriumVäike-Paala 311415 Tallinn

ZYPERN

Εργαστήριο Αναφοράς για τις Ασθένειες των ΖώωνΚτηνιατρικές Υπηρεσίες1417 Λευκωσία

LETTLAND

Valsts veterinārmedicīnas diagnostikas centrsLejupes iela 3LV–1076

LITAUEN

Nacionalinė veterinarijos laboratorijaJ. Kairiūkščio g. 10LT–2021

UNGARN

Országos Állategészségügyi Intézet (OÁI)Pf. 2., Tábornok u. 2., H

MALTA

Veterinary Laboratory AgencyWeybridge, United Kingdom

POLEN

Laboratorium Zakładu Chorób Drobiu Państwowego Instytutu WeterynaryjnegoAl. Partyzantów 57PL-24-100

SLOWENIEN

Nacionalni veterinarski inštitutGerbičeva 60SI-1000

SLOWAKEI

Štátny veterinárny ústavPod dráhami 918SK–960 86

▼M2

BULGARIEN

Национален диагностичен научноизследователски ветеринарномедицински институт Проф. д-р Георги ПавловНационална референтна лаборатория за нюкясълска болест по птиците и инфлуенца А по птицитебул. Пенчо Славейков 15София 1606 (National Diagnostic Veterinary Research Institute Prof. Dr. Georgi PavlovNational Reference Laboratory for Newcastle Disease and Avian Influenza A, 15Pencho Slaveykov Blvd.1606 Sofia)

RUMÄNIEN

Institutul de Diagnostic și Sănătate AnimalăStrada Dr. Staicovici nr. 63,sector 5codul 050557, București

▼B




ANHANG V

GEMEINSCHAFTLICHES REFERENZLABORATORIUM FÜR DIE NEWCASTLE-KRANKHEIT (ND)

Central Veterinary Laboratory

New Haw

Weybridge

GB-Surrey KT15 3NB.

Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

1. Es koordiniert im Benehmen mit der Kommission die Methoden zur Diagnose der Newcastle-Krankheit in den Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Spezifizierung, Aufbewahrung und Abgabe von ND-Virusstämmen für serologische Tests und zur Herstellung eines Antiserums;

b) Abgabe von Referenzseren und anderen Referenzreagenzien an die nationalen Referenzlaboratorien zur Standardisierung der Tests und der in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Reagenzien;

c) Anlage und Aufbewahrung einer Sammlung von Stämmen und Isolaten des ND-Virus;

d) regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene;

e) Sammlung und vergleichende Analyse der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests;

f) Charakterisierung der ND-Virusisolate mit den modernsten Methoden, um weitergehende Erkenntnisse über die Epizootiologie der Newcastle-Krankheit zu erhalten;

g) Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet der Überwachung, der Epizootiologie und der Prophylaxe der Newcastle-Krankheit auf der ganzen Welt;

h) Bereitstellung von Expertenwissen zum ND-Virus und zu anderen relevanten Viren, um rasche Differentialdiagnosen zu ermöglichen;

i) Aufbau eines profunden Know-how über die Zubereitung und Verwendung veterinärmedizinischer Immunologiepräparate zur Eindämmung und Tilgung der Newcastle-Krankheit.

2. Es hilft durch die Untersuchung der Virusisolate, die ihm zur Diagnosebestätigung zugehen, sowie durch Viruscharakterisierung und Nachforschungen zur Epizootiologie aktiv bei der Ermittlung der ND-Herde in den Mitgliedstaaten mit.

3. Es hilft bei der Ausbildung bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Diagnosetechniken.




ANHANG VI

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ANHANG VII

MINDESTKRITERIEN FÜR KRISENPLÄNE

Die Krisenpläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen:

1. Einrichtung eines Krisenzentrums auf nationaler Ebene, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert;

2. Auflistung der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren, die über Einrichtungen zur lokalen Koordinierung der Überwachungsmaßnahmen verfügen;

3. ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befaßten Personen, ihre Qualifikationen und Zuständigkeiten;

4. schnelle Kontaktaufnahme der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren mit direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen oder Organisationen;

5. Verfügbarkeit der zur sachgerechten Seuchenbekämpfung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien;

6. genaue Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht und -bestätigung zu treffen sind, einschließlich der Arten der Beseitigung der Tierkörper;

7. Aufstellung von Aus- und Fortbildungsprogrammen zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse;

8. Möglichkeit der Tierkörperuntersuchungen und der entsprechenden serologischen, histologischen und sonstigen Untersuchungen und der Aktualisierung der Schnelldiagnosetechniken in Diagnoselaboratorien (Regelung der schnellen Beförderung von Probematerial);

9. Angaben über die bei Wiedereinführung der Notimpfung voraussichtlich erforderliche ND-Impfstoffmenge;

10. Gewähr der zur Durchführung der Krisenpläne erforderlichen gesetzlichen Grundlage.



( 1 ) ABl. Nr. C 146 vom 5. 6. 1991, S. 12.

( 2 ) ABl. Nr. C 280 vom 28. 10. 1991, S. 174.

( 3 ) ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 14.

( 4 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG (ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 18).

( 5 ) (1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

( 6 ) Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

( 7 ) Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13).

( 8 ) Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35).

( 9 ) ABL Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

( 10 ) ABL Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

( 11 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 12 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 13 ) Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABL. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51).

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