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Document 01986L0298-20130701

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (86/298/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1986/298/2013-07-01

1986L0298 — DE — 01.07.2013 — 008.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE DES RATES

vom 26. Mai 1986

über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern

(86/298/EWG)

(ABl. L 186, 8.7.1986, p.26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE DES RATES 89/682/EWG vom 21. Dezember 1989

  L 398

29

30.12.1989

►M2

RICHTLINIE 2000/19/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 13. April 2000

  L 94

31

14.4.2000

 M3

RICHTLINIE 2005/67/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. Oktober 2005

  L 273

17

19.10.2005

►M4

RICHTLINIE 2006/96/EG DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

81

20.12.2006

►M5

RICHTLINIE 2010/22/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 15. März 2010

  L 91

1

10.4.2010

►M6

RICHTLINIE 2013/15/EU DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

172

10.6.2013


Geändert durch:

 A1

  C 241

21

29.8.1994

 

  L 001

1

..

►A2

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 145 vom 9.6.2005, S. 42  (1989/682)




▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 26. Mai 1986

über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern

(86/298/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 4 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, ist vorgesehen, die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens für die EWG-Betriebserlaubnis für die einzelnen Zugmaschinenteile oder -merkmale in Einzelrichtlinien festzulegen. Die Vorschriften über Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an den Zugmaschinen wurden in den Richtlinien 77/536/EWG ( 5 ) und 79/622/EWG ( 6 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, erlassen. Diese beiden Richtlinien, eine für die dynamischen Prüfungen, die andere für die statischen Prüfungen — wobei die Wahl zur Zeit den Herstellern überlassen bleibt — gelten für herkömmliche Zugmaschinen mit einer Bodenfreiheit von höchstens 1 000 mm und einer feststehenden oder einstellbaren Mindestspurweite einer der Antriebsachsen von 1 150 mm oder mehr; dabei beträgt die Masse zwischen 1,5 und 4,5 Tonnen für Zugmaschinen in der Richtlinie „dynamische Prüfungen“ und 800 kg oder mehr für Zugmaschinen in der Richtlinie „statische Prüfungen“.

Die Zugmaschinen im Sinne dieser Richtlinie haben eine Bodenfreiheit von höchstens 600 mm, eine Mindestspurbreite beider Achsen von weniger als 1 150 mm und eine Masse von mehr als 600 kg. Die Umsturzschutzvorrichtungen dieser Zugmaschinen, die für besondere Arbeiten verwendet werden, können besonderen und alternativen Vorschriften zu den Vorschriften in den beiden Richtlinien 77/536/EWG und 79/622/EWG unterliegen.

Die technischen Vorschriften, denen diese sogenannten Schmalspur-Zugmaschinen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Deshalb ist es notwendig, daß alle Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung — gleichlautende Vorschriften erlassen, insbesondere, um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG einführen zu können.

Umsturzschutzvorrichtungen im Sinne dieser Richtlinie haben hinten angebrachte Überrollbügel, Überrollrahmen oder Schutzkabinen, bei denen sich die obere Begrenzung des Freiraums 900 mm über dem Sitzbezugspunkt befindet und der Freiraum hinreichend groß ist, um den Fahrzeugführer zu schützen. Für Umsturzschutzvorrichtungen mit zwei vor dem Führer angebrachten Pfosten soll eine Einzelrichtlinie gelten.

Im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens der Bauartgenehmigung für Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine kann jeder Mitgliedstaat feststellen, ob die gemeinsamen Vorschriften für den Bau und die Prüfung eingehalten worden sind, und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens unterrichten. Bei allen mit einem EWG-Genehmigungszeichen versehenen Vorrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurden, erübrigt sich eine technische Kontrolle dieser Vorrichtungen in den anderen Mitgliedstaaten. Die gemeinschaftlichen Vorschriften für andere Bauteile und Merkmale der Umsturzschutzvorrichtungen, insbesondere in bezug auf den Schutz gegen Weiterrollen der umgestürzten Zugmaschine und den Schutz des Beifahrers, werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Hauptzweck der harmonisierten Vorschriften ist es, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit am Arbeitsplatz im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu gewährleisten. Hierzu ist es angebracht, für die unter diese Richtlinie fallenden Zugmaschinen die Ausrüstung mit einer Umsturzschutzvorrichtung zwingend vorzuschreiben.

Zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über diese Zugmaschinen gehört auch, daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 74/150/EWG mit folgenden Merkmalen:

 Bodenfreiheit von höchstens 600 mm unter dem niedrigsten Punkt der Vorder- bzw. der Hinterachse, einschließlich des Differentials,

▼M1

 feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den Reifen der größeren Abmessung versehenen Achse von weniger als 1 150 mm; ausgehend von der Annahme, daß die mit Reifen der größten Abmessung versehenen Achse auf eine Spurweite von höchstens 1 150 mm eingestellt worden ist, muß die Spurweite der anderen Achse so eingestellt werden können, daß die Außenkanten der Reifen mit der geringsten Abmessung die Außenkanten der Reifen an der anderen Achse nicht überragen. Sind beide Achsen mit Felgen und Reifen gleicher Abmessungen versehen, muß die feste oder einstellbare Spurweite der beiden Achsen unter 1 150 mm liegen,

▼B

 Masse von 600 kg oder mehr, entsprechend dem Leergewicht der Zugmaschine im Sinne des Anhangs I Ziffer 2.4 der Richtlinie 74/150/EWG, einschließlich der nach der vorliegenden Richtlinie angebrachten Umsturzschutzvorrichtung und der Reifen mit der vom Hersteller empfohlenen größten Abmessung.

Artikel 2

(1)  Die EWG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge I bis IV entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt.

(2)  Der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Vorkehrungen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ, soweit notwendig, zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller einer Zugmaschine, dem Hersteller einer Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, für die sie nach Artikel 2 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs VI zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Vorrichtungen eines Typs, für den eine EWG-Bauartgenehmigung nach Artikel 2 erteilt wurde, und anderen Vorrichtungen führen können.

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Umsturzschutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine nicht wegen ihrer Bauweise verbieten, wenn sie mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind.

(2)  Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Vorrichtungen, die mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluß.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der EWG-Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs VII für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.

Artikel 6

(1)  Stellt der Mitgliedstaat, der die EWG-Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, daß mehrere mit demselben EWG-Genehmigungszeichen versehene Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die bei erheblicher und wiederholter Nichtübereinstimmung bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können. Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten EWG-Bauartgenehmigung unter Angabe der Gründe.

Artikel 7

Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EWG-Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine versagen, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und die Vorschriften des Anhangs VIII eingehalten worden sind.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EWG-Genehmigungszeichen versehen und die Vorschriften des Anhangs VIII eingehalten worden sind.

Artikel 10

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an der Umsturzschutzvorrichtung in bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

Artikel 11

(1)  Im Rahmen der EWG-Betriebserlaubnis muß jede Zugmaschine im Sinne des Artikels 1 mit einer Umsturzschutzvorrichtung versehen sein.

(2)  Soweit es sich nicht um eine Schutzvorrichtung mit zwei Pfosten, die vor dem Führersitz angebracht ist, handelt, muß die in Absatz 1 genannte Schutzvorrichtung den Vorschriften gemäß Anhänge I bis IV dieser Richtlinie, der Richtlinie 77/536/EWG oder der Richtlinie 79/622/EWG entsprechen.

Artikel 12

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen.

Artikel 13

Innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß den Vorschriften des Vertrages eine Richtlinie zur Ergänzung der vorliegenden Richtlinie durch Vorschriften, mit denen zusätzliche Schlagprüfungen in das dynamische Prüfverfahren aufgenommen werden.

Artikel 14

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe ( 7 ) nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




LISTE DER ANHÄNGE



ANHANG I:

Bedingungen für die Erteilung der EWG-Bauartgenehmigung

ANHANG II:

Bedingungen für die Prüfung der Festigkeit von Schutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine

ANHANG III:

Prüfverfahren

A.Dynamische Prüfungen

B.Statische Prüfungen

ANHANG IV:

Abbildungen

ANHANG V:

Muster eines Berichts über die EWG-Bauartgenehmigungsprüfung

ANHANG VI:

Kennzeichnung

ANHANG VII:

Muster eines EWG-Bauartgenehmigungsbogens

ANHANG VIII:

Bedingungen für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis

ANHANG IX:

Muster eines Anhangs zum EWG-Betriebserlaubnisbogen für einen Zugmaschinentyp betreffend die Festigkeit der Schutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine




ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

▼M5

1.

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Bestimmungen von Punkt 1 des Kodex 7 ( 8 ) des OECD-Beschlusses C(2008) 128 vom Oktober 2008, mit Ausnahme von Punkt 1.1 „Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen“:

„1.    Begriffsbestimmungen

1.1

(entfällt)

1.2

Umsturzschutzvorrichtung

Eine Umsturzschutzvorrichtung (Sicherheitsführerhaus/Sicherheitsrahmen), nachstehend ‚Schutzvorrichtung‘ genannt, ist eine Vorrichtung an einer Zugmaschine, die dazu dient, den Fahrzeugführer vor den Gefahren zu schützen, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können.

Umsturzschutzvorrichtungen verfügen über eine Freiraumzone, deren Größe den Fahrzeugführer schützt, wenn dieser sich in der Sitzposition entweder innerhalb des Schutzaufbaus befindet oder innerhalb eines Raumes, der begrenzt ist durch eine Reihe gerader Linien, die von den Außenkanten der Schutzvorrichtung zu jedem möglicherweise mit dem Boden in Berührung kommenden Teil der Zugmaschine verlaufen, das im Falle eines Überrollens die Zugmaschine abstützen kann.

1.3

Spurweite

1.3.1    Vorläufige Begriffsbestimmungen: Radmittelebene

Die Radmittelebene liegt in der Mitte zwischen den beiden Ebenen, die an den Außenkanten der Felgen anliegen.

1.3.2    Begriffsbestimmung für Spurweite

Die durch die Radachse verlaufende Ebene schneidet die Radmittelebene in einer Linie, die an einem bestimmten Punkt auf die Aufstandsfläche trifft. Werden die so definierten Punkte der Räder einer Achse der Zugmaschine mit A und B bezeichnet, so ist die Spurweite der Abstand zwischen den Punkten A und B. Diese Definition von Spurweite gilt für Vorder- und Hinterachse gleichermaßen. Bei Zwillingsbereifung ist die Spurweite der Abstand zwischen den Mittelebenen der Reifenpaare.

1.3.3    Zusätzliche Begriffsbestimmung: Mittelebene der Zugmaschine

Die äußerste Lage der Punkte A und B der Hinterachse der Zugmaschine stellen den größtmöglichen Wert für die Spurweite dar. Die vertikale Ebene, die rechtwinklig zu der durch die Punkte A und B beschriebenen Linie durch deren Mittelpunkt verläuft, ist die Mittelebene der Zugmaschine.

1.4

Radstand

Der Radstand ist der Abstand der zwei vertikalen Ebenen, die die beiden durch die Punkte A und B beschriebenen Linien, jeweils für die Vorder- und die Hinterräder, wie oben definiert, durchlaufen.

1.5

Bestimmung des Sitz-Index-Punktes; Sitzeinstellung für Prüfzwecke

1.5.1    Sitz-Index-Punkt (SIP) ( 9 )

Der Sitz-Index-Punkt ist gemäß ISO 5353:1995 zu bestimmen.

1.5.2    Anbringungsstelle des Sitzes und Sitzeinstellung für Prüfzwecke

1.5.2.1 Ist die Neigung der Sitzlehne und der Sitzschale verstellbar, so sind diese so einzustellen, dass sich der Sitz-Index-Punkt in der höchsten hinteren Stellung befindet.

1.5.2.2 Ist der Sitz mit einer Federung ausgestattet, ist er in der Mitte des Schwingungsbereiches festzustellen, sofern der Sitzhersteller nicht eindeutig etwas anderes angibt.

1.5.2.3 Ist der Sitz nur in der Längsrichtung und in der Höhe verstellbar, so muss die durch den Sitz-Index-Punkt verlaufende Längsachse parallel zu der durch den Mittelpunkt des Lenkrads verlaufenden senkrechten Längsebene der Zugmaschine sein und darf nicht mehr als 100 mm von dieser Längsebene entfernt verlaufen.

1.6

Freiraumzone

1.6.1    Bezugsebene

Die Freiraumzone ist in den Abbildungen 7.1 und 7.2 dargestellt. Die Freiraumzone wird gegenüber der Bezugsebene und dem Sitz-Index-Punkt (SIP) festgelegt. Die Bezugsebene ist eine vertikale Ebene, die im Allgemeinen längs der Zugmaschine durch den Sitz-Index-Punkt sowie durch die Mitte des Lenkrades verläuft. Die Bezugsebene ist in der Regel mit der Längsmittelebene der Zugmaschine identisch. Es wird angenommen, dass sich diese Bezugsebene bei Belastung horizontal mit dem Sitz und dem Lenkrad verschiebt, jedoch in ihrer senkrechten Stellung in Bezug auf die Zugmaschine bzw. den Boden der Überrollschutzvorrichtung verbleibt. Die Freiraumzone ist gemäß 1.6.2 und 1.6.3 definiert.

1.6.2    Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz.

Die Freiraumzone für Zugmaschinen mit nicht umkehrbarem Sitz ist in den Nummern 1.6.2.1 bis 1.6.2.13 definiert (siehe unten); sie wird von folgenden Ebenen begrenzt, wobei sich die Zugmaschine auf einer horizontalen Fläche befindet und der Sitz, falls verstellbar, in der höchsten hinteren Stellung ( 10 ) ist und das Lenkrad, falls verstellbar, in mittlerer Stellung für einen sitzenden Fahrer eingestellt ist:

1.6.2.1 einer horizontalen Ebene A1 B1 B2 A2, (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt (SIP), wobei die Linie B1B2 (ah-10) mm hinter dem SIP verläuft;

1.6.2.2 einer geneigten Ebene H1 H2 G2 G1, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene anschließt und die einen 150 mm hinter der Linie B1B2 liegenden Punkt und den hintersten Punkt der Sitzrückenlehne einschließt;

1.6.2.3 einer zylindrischen Fläche A1 A2 H2 H1, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 120 mm tangential an die in 1.6.2.1 und 1.6.2.2 definierten Ebenen anschließt;

1.6.2.4 einer zylindrischen Fläche B1 C1 C2 B2, die sich rechtwinklig zur Bezugsebene mit einem Radius von 900 mm vorn in 400 mm Entfernung tangential an die in 1.6.2.1 genannte Ebene entlang der Linie B1B2 anschließt;

1.6.2.5 einer geneigten Ebene C1 D1 D2 C2, rechtwinklig zur Bezugsebene, die sich an die in 1.6.2.4 definierte Fläche anschließt und in 40 mm Abstand von der äußeren Vorderkante des Lenkrads verläuft. Ist das Lenkrad überhöht angeordnet, erstreckt sich diese Ebene tangential von der Linie B1B2 nach vorne bis an die in 1.6.2.4 definierte Fläche;

1.6.2.6 einer vertikalen Ebene D1 K1 E1 E2 K2 D2, rechtwinklig zur Bezugsebene, in 40 mm Abstand vor der äußeren Kante des Lenkrads;

1.6.2.7 einer horizontalen Ebene E1 F1 P1 N1 N2 P2 F2 E2, die (90-av) mm unter dem Sitz-Index-Punkt (SIP) verläuft;

1.6.2.8 einer Fläche G1 L1 M1 N1 N2 M2 L2 G2, die gegebenenfalls von der unteren Begrenzung der in 1.6.2.2 definierten Ebene bis zu der in 1.6.2.7 definierten horizontalen Ebene gekrümmt ist, rechtwinklig zur Bezugsebene verläuft und über die ganze Länge in Berührung mit der Sitzrückenlehne ist;

1.6.2.9 zwei vertikalen Ebenen K1 I1 F1 E1 und K2 I2 F2 E2, parallel zur Bezugsebene, 250 mm beiderseits der Bezugsebene bis in 300 mm Höhe über der in 1.6.2.7 definierten Ebene;

1.6.2.10 zwei geneigten und parallelen Ebenen A1 B1 C1 D1 K1 I1 L1 G1 H1 und A2 B2 C2 D2 K2 I2 L2 G2 H2, die von der Oberkante der in 1.6.2.9 definierten Ebenen bis zu der in 1.6.2.1 definierten horizontalen Ebene verlaufen und auf der Seite, gegen die der Druck geführt wird, mindestens 100 mm von der Bezugsebene entfernt sind;

1.6.2.11 zwei Ausschnitten der vertikalen Ebenen Q1 P1 N1 M1 und Q2 P2 N2 M2, parallel zur Bezugsebene, 200 mm beiderseits der Bezugsebene bis in 300 mm Höhe über der in 1.6.2.7 definierten horizontalen Ebene;

1.6.2.12 zwei Ausschnitten I1 Q1 P1 F1 und I2 Q2 P2 F2 einer vertikalen Ebene, rechtwinklig zur Bezugsebene und (210-ah) vor dem Sitz-Index-Punkt verlaufend;

1.6.2.13 zwei Ausschnitten I1 Q1 M1 L1 und I2 Q2 M2 L2I1 der horizontalen Ebene, in 300 mm Höhe über der in 1.6.2.7 definierten Ebene verlaufend.

1.6.3    Bestimmung der Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Sitz

Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) besteht der Freiraum aus dem von den beiden Freiraumzonen umgebenen Bereich; die Freiraumzonen werden durch die beiden unterschiedlichen Stellungen des Lenkrads und des Sitzes bestimmt.

1.6.4    Zusätzliche Sitze

1.6.4.1 Bei einer Zugmaschine, die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden kann, wird bei den Prüfungen jener von beiden Freiraumzonen umgebene Bereich verwendet, der sich aus den Sitz-Index-Punkten aller möglichen Sitzpositionen ergibt. Die Schutzvorrichtung darf nicht Teil der größeren Freiraumzone sein, in der diese unterschiedlichen Sitz-Index-Punkte berücksichtigt sind.

1.6.4.2 Wird nach der Prüfung eine neue Sitzposition vorgeschlagen, ist zu bestimmen, ob sich die Freiraumzone um den neuen Sitz-Index-Punkt innerhalb des vorher festgelegten Raums befindet. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Prüfung durchgeführt werden.

1.7

Zulässige Messtoleranzen

Längenmaße

:

± 3 mm

ausgenommen

Reifenverformung

:

± 1 mm

Verformung der Schutzvorrichtung bei horizontalen Belastungen

:

± 1 mm

Fallhöhe des Pendelblocks

:

± 1 mm

Massen

:

± 1 %

Kräfte

:

± 2 %

Winkel

:

± 2°

1.8

Symbole



ah

(mm)

Hälfte der horizontalen Sitzeinstellung

av

(mm)

Hälfte der vertikalen Sitzeinstellung

B

(mm)

Mindestgesamtbreite der Zugmaschine

B6

(mm)

Größte Außenbreite der Schutzvorrichtung

D

(mm)

Verformung der Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt (dynamische Prüfungen) bzw. Verformung an der Stelle und in der Richtung der Belastung (statische Prüfungen)

D′

(mm)

Verformung der Schutzvorrichtung für die errechnete erforderliche Energie

Ea

(J)

Absorbierte Verformungsenergie bei Wegnahme der Belastung; der Bereich liegt innerhalb der Kurve F-D

Ei

(J)

Absorbierte Verformungsenergie; der Bereich liegt innerhalb der Kurve F-D

E′i

(J)

Nach einer zusätzlichen infolge von Brücken und Rissen vorgenommenen Belastungsprüfung absorbierte Verformungsenergie

E′′i

(J)

Während der Überlastprüfung absorbierte Verformungsenergie bei Wegnahme der Belastung vor der Prüfung mit Überlast; der Bereich liegt innerhalb der Kurve F-D

Eil

(J)

Bei Längsbelastung zu absorbierende Eingangsenergie

Eis

(J)

Bei seitlicher Belastung zu absorbierende Eingangsenergie

F

(N)

Statische Belastungskraft

F′

(N)

Belastungskraft für errechnete erforderliche Energie entsprechend E'i

F-D

 

Kraft/Verformungs-Schaubild

Fmax

(N)

Höchste statische Kraft während der Belastung, Überlast nicht berücksichtigt

Fv

(N)

Vertikale Druckkraft

H

(mm)

Fallhöhe des Pendelblocks (dynamische Prüfungen)

H’

(mm)

Fallhöhe des Pendelblocks bei zusätzlicher Prüfung (dynamische Prüfungen)

I

(kgm2)

Bezugsträgheitsmoment der Zugmaschine um die Achse der Hinterräder, unabhängig von der Masse der Hinterräder

L

(mm)

Bezugsradstand der Zugmaschine

M

(kg)

Bezugsmasse der Zugmaschine bei den Festigkeitsprüfungen entsprechend 3.1.1.4

▼B

2.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2.1.

Die Schutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine müssen so beschaffen sein, daß ihr Hauptzweck nach Nummer 1.1 erfüllt wird.

2.2.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Vorschriften der Anhänge II und III eingehalten werden.

3.

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauartgenehmigung betreffend die Festigkeit der Schutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine ist vom Hersteller der Zugmaschine, vom Hersteller der Schutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten zu stellen.

3.2.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie nachstehende Angaben beizufügen:

 Maßstabgerechte Zeichnung der Schutzvorrichtung oder Zeichnung unter Angabe der Hauptabmessungen. In dieser Zeichnung muß insbesondere die Befestigung im Detail dargestellt sein;

 Fotos von der Seite und von hinten, mit Einzelheiten der Befestigung;

 kurze Beschreibung der Schutzvorrichtung mit folgenden Angaben: Bauart, Art der Befestigung an der Zugmaschine, soweit erforderlich Einzelheiten der Verkleidung, Einstieg- und Notausstiegmöglichkeiten, Einzelheiten der Innenpolsterung, Vorrichtungen gegen Weiterrollen der Zugmaschine und Einzelheiten des Heiz- und Lüftungssystems;

 Angaben über die für die tragenden Bauelemente der Schutzvorrichtung und der Befestigung verwendeten Werkstoffe (siehe Anhang V).

3.3.

Dem für die Durchführung der Bauartgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist eine für den Zugmaschinentyp, für den die zu genehmigende Schutzvorrichtung bestimmt ist, repräsentative Zugmaschine vorzuführen. An diese Zugmaschine ist die Schutzvorrichtung angebaut.

3.4.

Der Inhaber einer EWG-Bauartgenehmigung kann beantragen, daß diese auf andere Zugmaschinentypen erweitert wird. Die zuständigen Behörden, die die erste EWG-Bauartgenehmigung erteilt haben, gewähren die beantragte Erweiterung, wenn die genehmigte Schutzvorrichtung sowie der (die) Zugmaschinentyp(en), für den (die) die Erweiterung der ursprünglichen EWG-Bauartgenehmigung beantragt wird, nachstehende Bedingungen erfüllt (erfüllen):

 Die Masse der Zugmaschine ohne Ballast gemäß Anhang II Nummer 1.4 überschreitet die für die Prüfung verwendete Bezugsmasse um nicht mehr als 5 %.

 Der Radstand oder das Trägheitsmoment um die Hinterachse darf nicht höher sein als der Bezugsradstand oder das Bezugsträgheitsmoment.

 Die Art der Befestigung ist gleich und die Anbaupunkte an der Zugmaschine sind gleich.

 Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Schutzvorrichtung dienen können, sind von gleicher Festigkeit und befinden sich — bezogen auf die Schutzvorrichtung — an gleicher Stelle.

 Die Anordnung und die wesentlichen Abmessungen des Sitzes und des Lenkrades in bezug auf die Schutzvorrichtung sowie die Anordnung der als starr geltenden und zur Prüfung der Frage des Schutzes für den Freiraum heranzuziehenden Punkte gegenüber der Schutzvorrichtung müssen dergestalt sein, daß die Freiraumzone bei den einzelnen Prüfphasen ungeachtet der Verformungen durch die Vorrichtung erhalten bleibt.

4.

AUFSCHRIFTEN

4.1.

Jede Schutzvorrichtung, die dem Typ entspricht, für den eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde, muß mit folgenden Aufschriften versehen sein:

4.1.1.

Fabrik- oder Handelsmarke;

4.1.2.

EWG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs VI;

4.1.3.

Seriennummer der Schutzvorrichtungen;

4.1.4.

Zugmaschinenmarke und -typ(en), für den (die) die Schutzvorrichtung bestimmt ist.

4.2.

Alle diese Angaben sind auf einem Schild zu vermerken.

4.3.

Die Angaben müssen sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.

▼M5




ANHANG II

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen für die EG-Typgenehmigung von hinten angebrachten Umsturzschutzvorrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern entsprechen denen von Punkt 3 des Kodex 7 des Beschlusses C(2008) 128 der OECD vom Oktober 2008, mit Ausnahme der Punkte 3.1.4 (Prüfprotokolle), 3.3.1 (administrative Erweiterungen), 3.4 (Kennzeichnung) und 3.6 (Auslegung der Verankerung für Sicherheitsgurte) und haben folgenden Wortlaut:

„3.   VORSCHRIFTEN UND HINWEISE

3.1    Bedingungen für die Prüfung der Festigkeit von Schutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine

3.1.1    Allgemeine Vorschriften

3.1.1.1    Zweck der Prüfung

Zweck der mit Spezialvorrichtungen durchgeführten Prüfungen ist es, die Belastungen zu simulieren, denen die Schutzvorrichtung beim Umstürzen der Zugmaschine ausgesetzt ist. Diese Prüfungen sollen Aufschluss geben über die Festigkeit der Schutzvorrichtung, ihrer Befestigung an der Zugmaschine und sonstiger, die Prüfkraft übertragender Zugmaschinenbauteile.

3.1.1.2    Prüfverfahren

Die Prüfungen können nach dem dynamischen oder dem statischen Verfahren durchgeführt werden. Beide Verfahren sind gleichwertig.

3.1.1.3    Allgemeine Regeln für die Vorbereitung der Prüfungen

3.1.1.3.1 Die Schutzvorrichtung muss der Serienausführung entsprechen. Sie ist nach Empfehlung des Herstellers auf einer der Zugmaschinen zu befestigen, für die sie bestimmt ist.

Hinweis: Eine vollständige Zugmaschine ist für die statische Prüfung nicht erforderlich; die Schutzvorrichtung und die Teile der für die Prüfungen benutzten Zugmaschine, an denen sie befestigt ist, müssen jedoch eine betriebsmäßige Einheit, im folgenden ‚Aufbau‘ genannt, bilden.

3.1.1.3.2 Die Zugmaschine (bzw. der Aufbau) ist sowohl zur statischen als auch zur dynamischen Prüfung mit allen für die Montage benötigen Bauelementen der serienmäßigen Ausführung zu versehen, die die Festigkeit der Schutzvorrichtung beeinflussen können oder die gegebenenfalls zur Durchführung der Festigkeitsprüfung erforderlich sind.

Bauteile, die in der Freiraumzone eine Gefahr darstellen können, müssen ebenfalls an der Zugmaschine (bzw. dem Aufbau) vorhanden sein, damit geprüft werden kann, ob die Annahmekriterien nach 3.1.3 erfüllt sind. Alle Teile der Zugmaschine und der Schutzvorrichtung, einschließlich der Wetterschutzeinrichtung, sind mitzuliefern oder auf Plänen darzustellen.

3.1.1.3.3 Für die Festigkeitsprüfungen sind alle abnehmbaren Verkleidungen und nichttragenden Teile zu entfernen, damit sie nicht die Festigkeit des Aufbaus verstärken können.

3.1.1.3.4 Die Spurweite der Räder ist so einzustellen, dass die Schutzvorrichtung bei den Festigkeitsprüfungen möglichst nicht durch die Reifen abgestützt wird. Werden diese Prüfungen nach dem statischen Verfahren durchgeführt, können die Räder abmontiert werden.

3.1.1.4    Bezugsmasse der Zugmaschine bei den Festigkeitsprüfungen

Die in den Formeln zur Berechnung der Fallhöhe des Pendelblocks, der Energien und der Druckkräfte verwendete Bezugsmasse M ist mindestens gleich der Masse der Zugmaschine ohne Sonderausstattung, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoff und Werkzeug, zuzüglich der Schutzvorrichtung. Nicht zu berücksichtigen sind etwaige zusätzliche Front- oder Heckbelastungsgewichte, Reifenballast, Anbaugeräte oder sonstiges Sonderzubehör.

3.1.2    Prüfungen

3.1.2.1    Reihenfolge der Prüfungen

Unbeschadet der in den Nummern 3.2.1.1.6, 3.2.1.1.7, 3.2.2.1.6 und 3.2.2.1.7 erwähnten zusätzlichen Prüfungen werden die Prüfungen in dieser Reihenfolge durchgeführt:

1. Schlagprüfung (dynamisch) oder Belastungsprüfung (statisch) von hinten (siehe 3.2.1.1.1 und 3.2.2.1.1);

2. Druckprüfung hinten (dynamisch oder statisch Prüfung) (siehe 3.2.1.1.4 und 3.2.2.1.4);

3. Schlagprüfung (dynamisch) oder Belastungsprüfung (statisch) von vorn (siehe 3.2.1.1.2 und 3.2.2.1.2);

4. Seitliche Schlagprüfung (dynamisch) oder seitliche Belastungsprüfung (statisch) (siehe 3.2.1.1.3 und 3.2.2.1.3);

5. Druckprüfung vorn (dynamisch oder statisch) (siehe 3.2.1.1.5 und 3.2.2.1.5).

3.1.2.2    Allgemeine Vorschriften

3.1.2.2.1 Bricht oder bewegt sich ein Teil der Haltevorrichtung während einer Prüfung, so ist diese Prüfung zu wiederholen.

3.1.2.2.2 Während der Prüfungen dürfen an der Zugmaschine oder an der Schutzvorrichtung keine Reparaturen oder Einstellungen vorgenommen werden.

3.1.2.2.3 Während der Prüfung befindet sich der Schalthebel der Zugmaschine in Leerlaufstellung, und die Bremsen sind gelöst.

3.1.2.2.4 Sind die Räder der Zugmaschine gegen den Fahrzeugrahmen gefedert, so ist die Federung während der Prüfungen zu blockieren.

3.1.2.2.5 Der erste Schlag von hinten (bei dynamischen Prüfungen) oder die erste Belastung von hinten (bei statischen Prüfungen) muss auf der Seite der Schutzvorrichtung erfolgen, auf der Schläge oder Belastungen nach Ansicht der für die Prüfung zuständigen technischen Dienste die ungünstigeren Auswirkungen haben. Der seitliche Schlag oder die seitliche Belastung beziehungsweise der Schlag und die Belastung von hinten sind auf beiden Seiten der Längsmittelebene der Schutzvorrichtung anzubringen. Der Schlag oder die Belastung von vorn sind auf derselben Seite der Längsmittelebene der Schutzvorrichtung anzubringen wie der seitliche Schlag oder die seitliche Belastung.

3.1.3    Annahmekriterien

3.1.3.1 Eine vorgeführte Schutzvorrichtung gilt hinsichtlich der Festigkeit als zufriedenstellend, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

3.1.3.1.1 Nach jedem Teil der dynamischen Prüfung muss sie gemäß 3.2.1.2.1 frei von Rissen oder Brüchen sein. Ergeben sich bei der dynamischen Prüfung unannehmbare Risse oder Brüche, muss eine zusätzliche Schlag- oder Druckprüfung gemäß 3.2.1.1.6 oder 3.2.1.1.7 unmittelbar nach der Prüfung vorgenommen werden, die die Ursache für diese Risse oder Brüche war.

3.1.3.1.2 In dem Augenblick der statischen Prüfung, in dem die erforderliche Energie bei jeder vorgeschriebenen waagerechten Belastungsprüfung oder der Überlastprüfung erreicht wird, muss die Kraft mehr als 0,8 F betragen;

3.1.3.1.3 Ergeben sich bei einer statischen Prüfung infolge der aufgewendeten Druckkraft Brüche oder Risse, muss eine zusätzliche Druckprüfung gemäß 3.2.2.1.7 unmittelbar nach der Druckprüfung vorgenommen werden, die die Ursache für diese Brüche oder Risse war.

3.1.3.1.4 Kein Teil der Schutzvorrichtung darf während der Prüfungen, ausgenommen die Überlastprüfung, in die Freiraumzone gemäß 1.6 eindringen.

3.1.3.1.5 Während der Prüfungen, ausgenommen die Überlastprüfung, müssen gemäß 3.2.1.2.2 und 3.2.2.2.2 alle Teile der Freiraumzone innerhalb der Schutzvorrichtung liegen.

3.1.3.1.6 Während der Prüfungen darf keinerlei Druck von der Schutzvorrichtung auf die tragenden Teile des Sitzes ausgeübt werden.

3.1.3.1.7 Die gemäß 3.2.1.2.3 und 3.2.2.2.3 gemessene elastische Verformung muss unter 250 mm liegen.

3.1.3.2 Von keinem Zubehörteil darf eine Gefahr für den Fahrer ausgehen. Es darf kein vorstehendes Teil oder Zubehörteil vorhanden sein, das bei Umsturz der Zugmaschine den Fahrer verletzen kann oder das ihn z. B. an den Füßen oder Beinen einklemmen kann, wenn es zu einer Verformung der Schutzvorrichtung kommt.

3.1.4

(entfällt)

3.1.5

Geräte und Vorrichtungen für dynamische Prüfungen

3.1.5.1    Pendelgewicht

3.1.5.1.1 Ein Gewicht wird als Pendel bifilar an zwei Punkten aufgehängt, die sich mindestens 6 m über dem Boden befinden. Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen die Fallhöhe des Gewichts und der Winkel zwischen Gewicht und Halteketten bzw. Halteseilen unabhängig voneinander eingestellt werden können.

3.1.5.1.2 Das Pendelgewicht muss 2 000 ± 20 kg ohne Halteketten oder -seile wiegen, die ihrerseits nicht schwerer sein dürfen als 100 kg. Die Seitenlänge der Aufschlagfläche muss 680 ± 20 mm betragen (siehe Abbildung 7.3). Das Gewicht ist so mit Material zu füllen, dass sein Schwerpunkt sich nicht verschiebt und mit der geometrischen Mitte des Quaders zusammenfällt.

3.1.5.1.3 Der Quader ist mit dem System zu verbinden, das es durch eine Schnellauslöseeinrichtung nach hinten zieht, die so konstruiert und angebracht ist, dass das Pendelgewicht freigegeben werden kann, ohne dass dadurch der Quader um seine Horizontalachse senkrecht zur Schwingungsebene des Pendels schwingt.

3.1.5.2    Halterung des Pendels

Die Drehpunkte des Pendels sind so starr zu befestigen, dass sie sich in keiner Richtung um mehr als 1 % der Fallhöhe verschieben können.

3.1.5.3    Verankerungen

3.1.5.3.1 Verankerungsschienen in der erforderlichen Spurweite und in einem Abstand, der für das Verankern der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen (siehe Abbildungen 7.4, 7.5 und 7.6) erforderlich ist, sind an einer nicht nachgebenden Platte unter dem Pendel starr zu befestigen.

3.1.5.3.2 Die Zugmaschine ist an den Schienen mit Drahtseilen mit Rundlitze und Faserkern, Bauart 6 × 19 gemäß ISO 2408:2004, Nenndurchmesser 13 mm, zu verankern. Die Metalllitzen müssen eine Mindestbruchfestigkeit von 1 770 MPa aufweisen.

3.1.5.3.3 Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der zentrale Gelenkpunkt in geeigneter Weise für alle Prüfungen abzustützen und zu verankern und für den seitlichen Schlag zusätzlich von der Seite abzustützen. Vorder- und Hinterräder brauchen nicht unbedingt zu fluchten, wenn dies die geeignete Anbringung der Spannkabel erleichtert.

3.1.5.4    Kantholz zum Blockieren der Räder

3.1.5.4.1 Zum Blockieren der Räder bei den Schlagprüfungen wird ein Balken aus Weichholz mit einem Querschnitt von 150 mm mal 150 mm verwendet (siehe Abbildungen 7.4, 7.5 und 7.6).

3.1.5.4.2 Bei den seitlichen Schlagprüfungen wird zum Blockieren der Felge an der der Aufschlagrichtung entgegengesetzten Seite ein Balken aus Weichholz am Boden befestigt (siehe Abbildung 7.6).

3.1.5.5    Abstützungen und Verankerungen für Zugmaschinen mit Knicklenkung

3.1.5.5.1 Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung sind zusätzliche Abstützungen und Verankerungen vorzusehen. Sie sollen sicherstellen, dass der Teil der Zugmaschine, an dem die Umsturzschutzvorrichtung befestigt ist, in ähnlicher Weise beansprucht wird wie Zugmaschinen in starrer Bauweise.

3.1.5.5.2 Weitere Einzelheiten zu den Schlag- und Druckprüfungen sind in 3.2.1.1 angegeben.

3.1.5.6    Reifendruck und Reifenverformung

3.1.5.6.1 Die Zugmaschinenreifen dürfen keinen Flüssigkeitsballast haben; sie müssen auf den Druck aufgepumpt sein, den der Zugmaschinenhersteller für Feldarbeit angibt.

3.1.5.6.2 Die Verankerungen müssen in jedem einzelnen Fall so gespannt werden, dass die Reifen eine Verformung von 12 % ihrer vor der Verspannung gemessenen Reifenwandhöhe (Abstand zwischen Boden und dem untersten Punkt der Felge) erfahren.

3.1.5.7    Vorrichtung für die Druckprüfung

Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 7.7 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.

3.1.5.8    Messvorrichtungen

Folgende Messvorrichtungen werden benötigt:

3.1.5.8.1 ein Gerät zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung, siehe Abbildung 7.8);

3.1.5.8.2 ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzvorrichtung nicht in die Freiraumzone eingedrungen ist und die Freiraumzone während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches der Schutzvorrichtung geblieben ist (siehe 3.2.2.2.2).

3.1.6

Geräte und Vorrichtungen für statische Prüfungen

3.1.6.1    Gerät für statische Prüfungen

3.1.6.1.1 Das Gerät soll Zug- oder Druckbelastungen der Schutzvorrichtung ermöglichen.

3.1.6.1.2 Es ist dafür zu sorgen, dass die Belastung senkrecht zur Kraftrichtung gleichmäßig auf die gesamte Länge einer Gleitkufe verteilt wird, deren Länge ein ganzzähliges Vielfaches von 50 betragen und zwischen 250 mm und 700 mm liegen muss. Der Balken muss 150 mm hoch sein. Die mit der Schutzvorrichtung in Berührung kommenden Kanten des Balkens müssen mit einem Radius von höchstens 50 mm abgerundet sein.

3.1.6.1.3 Das Lager muss jedem Winkel zur Belastungsrichtung angepasst werden können, so dass es bei Verformung der Schutzvorrichtung den Winkeländerungen der Last aufnehmenden Fläche der Schutzvorrichtung folgen kann.

3.1.6.1.4 Kraftrichtung (Abweichung von der Waagerechten und von der Senkrechten):

 bei Prüfungsbeginn, unbelastet: ± 2°;

 bei Prüfung unter Last: 10 ° oberhalb der Waagerechten und 20 ° unterhalb der Waagerechten. Diese Abweichungen müssen so klein wie möglich gehalten werden.

3.1.6.1.5 Die Verformungsgeschwindigkeit muss hinreichend langsam sein (weniger als 5 mm/s), damit die Belastung zu jedem Zeitpunkt als statisch angesehen werden kann.

3.1.6.2    Gerät zur Messung der von der Schutzvorrichtung absorbierten Energie

3.1.6.2.1 Die Kraft/Verformungskurve ist aufzuzeichnen, um die von der Schutzvorrichtung absorbierte Energie zu ermitteln. Kraft und Verformung brauchen nicht an dem Punkt gemessen zu werden, an dem die Belastung an der Schutzvorrichtung aufgebracht wird. Kraft und Verformung sind jedoch gleichzeitig auf der gleichen Linie zu messen.

3.1.6.2.2 Der Bezugspunkt der Verformungsmessungen ist so zu wählen, dass nur die von der Schutzvorrichtung und bestimmten Zugmaschinenteilen absorbierte Energie in die Berechnung eingeht. Die bei der Verformung und/oder dem Rutschen der Verankerung absorbierte Energie ist nicht zu berücksichtigen.

3.1.6.3    Verankerung der Zugmaschine am Boden

3.1.6.3.1 Verankerungsschienen sind in einem Abstand, der für das Verankern der Zugmaschine in allen abgebildeten Fällen erforderlich ist, an einer widerstandsfähigen Platte in der Nähe der Prüfvorrichtung starr zu befestigen.

3.1.6.3.2 Die Zugmaschine ist an den Schienen durch geeignete Mittel (Platten, Keile, Drahtseile, Stützen usw.) zu verankern, so dass sie sich während der Prüfungen nicht bewegen kann. Dies ist während der Durchführung der Belastungen mit den üblichen Geräten zur Längenmessung zu kontrollieren.

Bewegt sich die Zugmaschine, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen, es sei denn, das System zur Messung der Verformungen, die für die Auswertung der Kraft/Verformungskurve berücksichtigt wurden, ist an der Zugmaschine befestigt.

3.1.6.4    Vorrichtung für die Druckprüfung

Mit einer Vorrichtung gemäß Abbildung 7.7 muss es möglich sein, eine nach unten gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.

3.1.6.5    Sonstige Messgeräte

Folgende Messgeräte werden ebenfalls benötigt:

3.1.6.5.1 ein Gerät zur Messung der elastischen Verformung (Differenz zwischen der höchsten momentanen Verformung und der bleibenden Verformung, siehe Abbildung 7.8).

3.1.6.5.2 ein Gerät, mit dem überprüft werden kann, ob die Schutzvorrichtung nicht in die Freiraumzone eingedrungen ist und die Freiraumzone während der Prüfung innerhalb des Schutzbereiches der Schutzvorrichtung geblieben ist (siehe 3.3.2.2.2).

3.2    Prüfverfahren

3.2.1    Dynamische Prüfverfahren

3.2.1.1    Schlag- und Druckprüfungen

3.2.1.1.1    Schlagprüfung hinten

3.2.1.1.1.1 Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht die Schutzeinrichtung trifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene in einem Winkel stehen, dessen Wert M/100 ist und höchstens 20 ° betragen darf. Dies gilt nicht, wenn die Schutzvorrichtung am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall ist die Aufschlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, dass die Fläche im Augenblick der größten Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzvorrichtung liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem oben angegebenen Winkel verbleiben.

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach rückwärts den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Ist die Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Aufschlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.1.1.1.2 Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils eines an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 7.4. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, dass die Drahtseile einen Winkel von weniger als 30 ° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verbindungen müssen außerdem so angebracht sein, dass der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt.

Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Vorderseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

3.2.1.1.1.3 Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm abzustützen und fest am Boden zu verankern.

3.2.1.1.1.4 Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln bestimmt wird:

H = 2,165 × 10–8 M L2

oder

H = 5,73 × 10–2 I

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.2.1.1.1.5 Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) ist die Höhe entweder ≥

H = 25 + 0,07 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg, oder ≥

H = 125 + 0,02 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

3.2.1.1.2    Schlagprüfung vorn

3.2.1.1.2.1 Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht die Schutzvorrichtung trifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts und die tragenden Ketten oder Drahtseile zur vertikalen Ebene A in einem Winkel stehen, dessen Wert mt/100 ist und höchstens 20 ° betragen darf. Dies gilt nicht, wenn die Schutzvorrichtung am Berührungspunkt während der Verformung in einem größeren Winkel zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall ist die Aufschlagfläche des Gewichts durch zusätzliche Mittel so einzustellen, dass die Fläche im Augenblick der größten Verformung am Aufschlagpunkt parallel zur Schutzvorrichtung liegt, wobei die tragenden Ketten oder Drahtseile in dem oben angegebenen Winkel verbleiben.

Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine seitwärts bei der Vorwärtsfahrt den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also die vordere obere Ecke. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Ist die Schutzvorrichtung am Aufschlagpunkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe der Aufschlag dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.1.1.2.2 Die Zugmaschine ist am Boden mit vier Drahtseilen zu verspannen, jeweils eines an jedem Ende der beiden Achsen gemäß Abbildung 7.5. Die vorderen und rückwärtigen Befestigungspunkte müssen so weit entfernt sein, dass die Drahtseile einen Winkel von weniger als 30 ° mit dem Boden bilden. Die rückwärtigen Verbindungen müssen außerdem so angebracht sein, dass der Konvergenzpunkt der beiden Drahtseile in der vertikalen Ebene liegt, auf der sich der Schwerpunkt des Blocks bewegt.

Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz an der Hinterseite der Hinterräder anzulegen und am Boden zu befestigen.

3.2.1.1.2.3 Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm abzustützen und fest am Boden zu verankern.

3.2.1.1.2.4 Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln entsprechend der Bezugsmasse der zu prüfenden kompletten Zugmaschine bestimmt wird:

H = 25 + 0,07 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

H = 125 + 0,02 M

bei einer Zugmaschine mit einer Masse > 2 000 kg.

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.2.1.1.2.5 Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

 gilt die oben stehende Formel, wenn es sich bei der Schutzvorrichtung um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt;

 für andere Schutzvorrichtungsarten gilt als Höhe der höchste Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt:

 H = 2,165 × 10–8 ML2

 oder

 H = 0, 573 × 10–2 I

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.2.1.1.3    Schlagprüfung seitlich

3.2.1.1.3.1 Die Zugmaschine ist gegenüber dem Pendelgewicht so aufzustellen, dass das Pendelgewicht auf die Umsturzschutzvorrichtung auftrifft, wenn die Aufschlagfläche des Gewichts mit den Halteketten bzw. Halteseilen eine Senkrechte bildet, es sei denn, dass die Umsturzschutzvorrichtung an der Aufschlagstelle während der Verformung in einem kleineren Winkel als 20 ° zur vertikalen Ebene steht. In diesem Fall muss die Aufschlagfläche des Gewichts durch eine Zusatzeinrichtung parallel zur Aufschlagfläche an der Umsturzschutzvorrichtung im Augenblick der größten Verformung ausgerichtet werden; die Halteketten bzw. Halteseile bleiben dabei senkrecht.

3.2.1.1.3.2 Das Pendelgewicht ist in der erforderlichen Höhe so aufzuhängen, dass es sich nicht um den Aufschlagpunkt dreht.

3.2.1.1.3.3 Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei Umsturz der Zugmaschine nach der Seite den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass auf dieser Kante der Umsturzschutzvorrichtung ein anderes Element den Boden zuerst berührt, wird der Aufschlagpunkt in der Querebene festgelegt, die zur Längsmittelebene rechtwinklig und 60 mm vor dem Sitz-Index-Punkt verläuft, wenn der Sitz sich in der Mitte des Längsverstellwegs befindet.

3.2.1.1.3.4 Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) wird der Aufschlagpunkt in der Querebene festgelegt, die zur Längsmittelebene rechtwinkelig verläuft und durch den Mittelpunkt des Abschnitts geht, in dem sich die beiden Sitz-Index-Punkte treffen, die durch Verbindung der beiden Sitzstellungen bestimmt werden. Bei Schutzvorrichtungen mit zwei Pfosten muss der Aufschlagpunkt an einem der beiden Pfosten liegen.

3.2.1.1.3.5 Die Zugmaschinenräder auf der Aufschlagseite müssen am Boden mit Drahtseilen befestigt werden, die über die entsprechenden Enden der Vorder- und Hinterachsen verlaufen. Die Drahtseile müssen so gespannt sein, dass die Reifen die in 3.1.5.6.2 genannten Verformungen erfahren.

Nach dem Anspannen der Seile ist ein Kantholz auf den Boden zu legen, auf der dem Schlag entgegengesetzten Seite gegen die Reifen zu drücken und dann am Boden zu befestigen. Wenn die Außenseiten der Vorder- und Hinterreifen nicht in der gleichen Ebene liegen, können zwei Kanthölzer erforderlich sein. Dann ist eine Stütze gemäß Abbildung 7.6 an der Felge des am stärksten belasteten Rades anzusetzen, das sich gegenüber dem Aufschlag befindet, fest gegen die Felge zu schieben und dann am Boden zu befestigen. Die Länge der Stütze ist so zu wählen, dass sie mit dem Boden einen Winkel von 30 ± 3 ° bildet, wenn sie an der Felge angesetzt ist. Außerdem muss ihre Breite möglichst zwischen 20- und 25-mal geringer als ihre Länge und zwei- bis dreimal kleiner sein als ihre Höhe. Die Stützen müssen an beiden Enden gemäß Abbildung 7.6 geformt sein.

3.2.1.1.3.6 Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der Gelenkpunkt außerdem durch ein Kantholz mit einem Querschnitt von mindestens 100 mm mal 100 mm und zusätzlich seitlich durch eine Vorrichtung ähnlich der Stütze, die das Hinterrad festhält, abzustützen (wie in 3.2.1.1.3.6). Der Gelenkpunkt ist dann fest am Boden zu verankern.

3.2.1.1.3.7 Das Pendelgewicht wird nach rückwärts gezogen, bis sich die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt befindet, der nach einer der nachstehenden Formeln entsprechend der Bezugsmasse der zu prüfenden kompletten Zugmaschine bestimmt wird:

H = 25 + 0,20 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

H = 125 + 0,15 M

bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

3.2.1.1.3.8 Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

 hat die gewählte Höhe den höchsten Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt, wenn es sich bei der Schutzvorrichtung um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt:

 H = (25 + 0,20 M) (B6 + B) / 2B

 bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

 H = (125 + 0,15 M) (B6 + B) / 2B

 bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

 Für andere Schutzvorrichtungsarten hat die ausgewählte Höhe den höchsten Wert, der sich aus der obigen Formel und den nachstehenden Formeln ergibt:

 H = 25 + 0,20 M

 bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse ≤ 2 000 kg;

 H = 125 + 0,15 M

 bei einer Zugmaschine mit einer Bezugsmasse > 2 000 kg.

Dann wird das Pendelgewicht losgelassen, so dass es gegen die Schutzvorrichtung schlägt.

3.2.1.1.4    Druckprüfung hinten

Der Druckbalken ist über das hinterste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen:

Fv = 20 M

Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

Hält der hintere Teil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Teil des Zugmaschinenhecks verbindet, der imstande ist, im Falle eines Überschlags die Zugmaschine abzustützen.

Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung befindet, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht.

3.2.1.1.5    Druckprüfung vorn

Der Druckbalken ist über das vorderste tragende Teil der Schutzvorrichtung zu legen, die Resultierende aus den Druckkräften muss sich in der Mittelebene der Zugmaschine befinden. Eine Kraft Fv ist aufzubringen:

Fv = 20 M

Die Kraft Fv ist nach dem Ende der mit bloßem Auge feststellbaren Bewegung der Umsturzschutzvorrichtung noch fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten.

Hält der Vorderteil des Daches der Schutzvorrichtung der vollen Druckkraft nicht stand, so ist die Kraft so lange aufzubringen, bis die Verformung des Daches die Ebene erreicht, die den oberen Teil der Schutzvorrichtung mit dem Vorderteil der Zugmaschine verbindet, der im Falle eines Überrollens die Zugmaschine abstützen kann.

Anschließend ist die Belastung aufzuheben und der Druckbalken wieder so in Position zu bringen, dass er sich oberhalb des Punktes der Schutzvorrichtung, der bei einem vollständigen Überrollen die Zugmaschine abzustützen hätte, befindet. Es wird dann wieder die Druckkraft Fv aufgebracht.

3.2.1.1.6    Zusätzliche Schlagprüfungen

Entstehen bei einer Schlagprüfung Brüche oder Risse, die nicht vernachlässigbar sind, ist eine zweite ähnliche Schlagprüfung, jedoch mit einer Fallhöhe von

H’ = (H × 10–1) (12 + 4a) (1 + 2a)–1

unmittelbar nach der Schlagprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat, wobei ‚a‘ das am Aufschlagpunkt ermittelte Verhältnis der bleibenden Verformung (Dp = permanent deformation) zur elastischen Verformung (De = elastic deformation) angibt:

a = Dp / De

Die zusätzliche bleibende Verformung durch den zweiten Schlag darf 30 % der bleibenden Verformung durch den ersten Schlag nicht übersteigen.

Um die zusätzliche Prüfung durchführen zu können, muss die elastische Verformung bei sämtlichen Schlagprüfungen gemessen werden.

3.2.1.1.7    Zusätzliche Druckprüfungen

Entstehen bei einer Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv, unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.

3.2.1.2    Erforderliche Messungen

3.2.1.2.1    Brüche und Risse

Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen.

Risse, die durch die Kanten des Pendelgewichts verursacht wurden, können vernachlässigt werden.

3.2.1.2.2    Eindringen in die Freiraumzone

Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone um den Führersitz gemäß 1.6 eingedrungen sind.

Außerdem darf die Freiraumzone nicht außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung liegen. Dieser Fall liegt vor, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, an der die Belastung aufgebracht wurde, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für Reifen und Spurweite angegebenen kleinsten Standardwerte zugrunde gelegt.

3.2.1.2.3    Elastische Verformung (bei seitlichem Aufschlag)

Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 7.8 zu verwenden.

3.2.1.2.4    Bleibende Verformung

Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt.

3.2.2    Statische Prüfungen

3.2.2.1    Belastungs- und Druckprüfungen

3.2.2.1.1    Belastungsprüfung hinten

3.2.2.1.1.1 Die Last ist waagerecht und parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen.

Die Last ist in dem Punkt an der Umsturzschutzvorrichtung einzuleiten, der bei rückwärtigem einem Überschlag voraussichtlich den Boden zuerst berührt, normalerweise die obere Kante. Die senkrechte Ebene, in der die Last eingeleitet wird, muss ein Drittel der äußeren Breite des oberen Teiles der Schutzvorrichtung von der Mittelebene entfernt sein.

Ist die Schutzvorrichtung an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.2.1.1.2 Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.1.6.3 am Boden zu verankern.

3.2.2.1.1.3 Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eil = 2,165 × 10–7 ML2

oder

Eil = 0,574 × I

3.2.2.1.1.4 Bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrerplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus der obigen Formel oder der nachstehenden Formel ergibt:

Eil = 500 + 0,5 M

3.2.2.1.2    Belastungsprüfung vorn

3.2.2.1.2.1 Die Last ist waagerecht und parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen. Als Lasteinleitungspunkt an der Umsturzvorrichtung ist der Punkt zu wählen, der bei einem Umsturz der Zugmaschine seitwärts bei Vorwärtsfahrt voraussichtlich den Boden zuerst berührt, normalerweise die vordere obere Ecke. Der Lasteinleitungspunkt muss ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Ist die Schutzvorrichtung an diesem Punkt gekrümmt oder vorstehend, müssen Keile verwendet werden, mit deren Hilfe die Belastung dort angesetzt werden kann, ohne dadurch die Schutzvorrichtung zu verstärken.

3.2.2.1.2.2 Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.1.6.3 am Boden zu verankern.

3.2.2.1.2.3 Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eil = 500 + 0,5 M

3.2.2.1.2.4 Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad):

 gilt ebenfalls die obige Formel, wenn es sich bei der Schutzvorrichtung um einen hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten handelt;

 für andere Schutzvorrichtungsarten muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus der obigen Formel oder den nachstehenden Formeln ergibt:

 Eil = 2,165 × 10–7 ML2

 oder

 Eil = 0,574 I

3.2.2.1.3    Belastungsprüfung seitlich

3.2.2.1.3.1 Die seitliche Belastung erfolgt waagerecht und rechtwinklig zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine 60 mm vor dem Sitz-Index-Punkt, wenn der Sitz sich in der Mitte des Längsverstellwegs befindet. Die Last ist an dem Teil der Schutzvorrichtung einzuleiten, der bei einem seitlichem Umsturz voraussichtlich zuerst den Boden berührt, normalerweise die obere Kante.

3.2.2.1.3.2 Der Aufbau ist gemäß der Beschreibung in 3.1.6.3 am Boden zu verankern.

3.2.2.1.3.3 Die bei der Prüfung von der Schutzvorrichtung mindestens aufzunehmende Energie:

Eis = 1,75 M

3.2.2.1.3.4 Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad) muss der Lasteinleitungspunkt in der Querebene liegen, die zur Längsmittelebene rechtwinklig verläuft und durch den Mittelpunkt des Abschnitts geht, in dem sich die beiden Sitz-Index-Punkte treffen, die durch Verbindung der beiden Sitzstellungen bestimmt werden. Bei Schutzvorrichtungen mit zwei Pfosten muss sich der Angriffspunkt der Last an einem der beiden Pfosten befinden.

3.2.2.1.3.5 Bei einer Zugmaschine mit umkehrbarem Führerstand (mit umkehrbarem Sitz und Lenkrad), deren Schutzvorrichtung aus einem hinten angebrachten Überrollbügel mit zwei Pfosten besteht, muss die Energie dem höchsten Wert entsprechen, der sich aus den nachstehenden Formeln ergibt:

Eis = 1,75 M

oder

Eis = 1,75 M (B6 + B)/2B

3.2.2.1.4    Druckprüfung hinten

Es gelten die Bestimmungen von 3.2.1.1.4.

3.2.2.1.5    Druckprüfung vorn

Es gelten die Bestimmungen von 3.2.1.1.5.

3.2.2.1.6    Zusätzliche Überlastprüfung (Abbildungen 7.9 bis 7.11)

Die Überlastprüfung ist immer dann durchzuführen, wenn die Belastungskraft über die letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt, nachdem die erforderliche Energie von der Schutzvorrichtung absorbiert ist (siehe Abbildung 7.10).

Die Überlastprüfung besteht darin, die waagerechte Belastung in Schritten von 5 % der zu Beginn erforderlichen Energie bis zu einer zusätzlichen Energie von höchstens 20 % fortzusetzen (siehe Abbildung 7.11).

Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft nach einem der Schritte zur Erhöhung der erforderlichen Energie um 5 %, 10 % oder 15 % um weniger als 3 % abnimmt und die Kraft auch weiterhin über 0,8 Fmax beträgt.

Die Überlastprüfung gilt als bestanden, wenn die Kraft, nachdem die Schutzvorrichtung 20 % der zusätzlichen Energie absorbiert hat, über 0,8 Fmax beträgt.

Zusätzliche Brüche oder Risse und/oder das Eindringen der Schutzvorrichtung in die Freiraumzone oder der fehlende Schutz dieser Zone aufgrund einer elastischen Verformung sind während der Überlastprüfung zulässig. Nach dem Wegfall der Überlast darf die Schutzvorrichtung jedoch nicht in die Freiraumzone eindringen und die Zone muss vollständig geschützt sein.

3.2.2.1.7    Zusätzliche Druckprüfungen

Entstehen bei der Druckprüfung erhebliche Brüche oder Risse, ist eine zweite ähnliche Druckprüfung, jedoch mit einer Kraft von 1,2 Fv unmittelbar nach der Druckprüfung durchzuführen, die zu diesen Brüchen oder Rissen geführt hat.

3.2.2.2    Erforderliche Messungen

3.2.2.2.1    Brüche und Risse

Nach jeder Prüfung sind die tragenden Teile, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen.

3.2.2.2.2    Eindringen in die Freiraumzone

Bei jedem Versuch ist die Schutzvorrichtung daraufhin zu prüfen, ob Teile davon in die Freiraumzone gemäß 1.6 eingedrungen sind.

Außerdem ist nachzuprüfen, ob sich ein Teil der Freiraumzone außerhalb der Schutzzone der Schutzvorrichtung befindet. Dieser Fall gilt dann als gegeben, wenn ein Teil der Freiraumzone bei Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, gegen die der Schlag geführt worden ist, mit dem ebenen Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für die Reifen und die Spurweite angegebenen kleinsten Werte berücksichtigt.

3.2.2.2.3    Elastische Verformung (bei seitlicher Belastung)

Die elastische Verformung ist (810 + av) mm über dem Sitz-Index-Punkt in einer vertikalen Ebene zu messen, die durch den Aufschlagpunkt führt. Für diese Messung sind Geräte nach Abbildung 7.8 zu verwenden.

3.2.2.2.4    Bleibende Verformung

Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutzvorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz-Index-Punkt festgestellt.

Erweiterung auf andere Zugmaschinentypen

3.3.1

(Entfällt.)

3.3.2

Technische Erweiterung

Wenn an einer Zugmaschine, einer Schutzvorrichtung oder der Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an einer Zugmaschine technische Änderungen vorgenommen werden, kann die Prüfstelle, die die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, in folgenden Fällen einen ‚Bericht über eine technische Erweiterung‘ ausstellen:

3.3.2.1    Erweiterung der Ergebnisse der Bauteilprüfung auf andere Zugmaschinentypen

Entsprechen die Umsturzschutzvorrichtung und die Zugmaschine den Bedingungen unter 3.3.2.1.1 bis 3.3.2.1.5, müssen die Schlag- und Druckprüfungen nicht an jedem Zugmaschinentyp durchgeführt werden.

3.3.2.1.1 Die Vorrichtung ist identisch mit der geprüften Vorrichtung.

3.3.2.1.2 Die erforderliche Energie darf die für die ursprüngliche Prüfung berechnete Energie um nicht mehr als 5 % übersteigen.

3.3.2.1.3 Die Art der Befestigung ist gleich und die Anbaupunkte an der Zugmaschine sind gleich.

3.3.2.1.4 Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Schutzvorrichtung dienen können, sind gleich.

3.3.2.1.5 Die Anordnung und die wesentlichen Abmessungen des Sitzes innerhalb der Schutzvorrichtung sowie die Anordnung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine müssen dergestalt sein, dass die Freiraumzone bei allen Prüfungen ungeachtet der Verformungen der Schutzvorrichtung erhalten bleibt (um dies zu prüfen, werden die im Originalprüfbericht angegebenen Bezugswerte für die Freiraumzone verwendet, nämlich der Sitz-Bezugs-Punkt oder der Sitz-Index-Punkt.

3.3.2.2    Erweiterung der Ergebnisse der Bauteilprüfung auf geänderte Schutzvorrichtungstypen

Sind die unter 3.3.2.1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kommt das nachstehende Verfahren zur Anwendung; es darf nicht angewendet werden, wenn die Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine grundsätzlich anders ist (z. B. Gummiabstützung statt Aufhängeeinrichtung). Folgende Änderungen sind zulässig:

3.3.2.2.1 Änderungen, die sich nicht auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken (z. B. Schweißbefestigung der Grundplatte eines Zubehörteils an einer unkritischen Stelle der Vorrichtung), das Hinzufügen von Sitzen mit einem anderen Sitz-Index-Punkt in der Schutzvorrichtung (sofern die Prüfung ergibt, dass die neue(n) Freiraumzone(n) bei sämtlichen Prüfungen innerhalb des Schutzbereichs der verformten Vorrichtung bleibt (bleiben)).

3.3.2.2.2 Änderungen, die sich möglicherweise auf die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung auswirken, ohne jedoch die Zulässigkeit der Schutzvorrichtung in Frage zu stellen (z. B. Änderung eines tragenden Teils, Änderung der Art der Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine). Es kann eine Validierungsprüfung durchgeführt werden, deren Ergebnisse im Erweiterungsbericht anzugeben sind.

Für diese Erweiterung der Typgenehmigung bestehen folgende Beschränkungen:

3.3.2.2.2.1 Ohne Validierungsprüfung dürfen höchstens fünf Erweiterungen angenommen werden.

3.3.2.2.2.2 Die Ergebnisse der Validierungsprüfung werden für eine Erweiterung zugelassen, wenn alle Annahmekriterien des Kodex erfüllt sind und:

wenn die nach den einzelnen Schlagprüfungen gemessene Verformung nicht um mehr als ± 7 % von der im Originalprüfbericht in Bezug auf die einzelnen Schlagprüfungen angegebenen Verformung abweicht (bei dynamischer Prüfung);

wenn die Kraft, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei den einzelnen waagerechten Belastungsprüfungen gemessen wurde, nicht um mehr als ± 7 % von der Kraft abweicht, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei der ursprünglichen Prüfung gemessen wurde, und wenn die Verformung ( 11 ), die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei den einzelnen waagerechten Belastungsprüfungen gemessen wurde, nicht um mehr als ± 7 % von der Verformung abweicht, die bei Erreichen der erforderlichen Energie bei der ursprünglichen Prüfung gemessen wurde (bei statischer Prüfung).

3.3.2.2.2.3 In einem einzigen Erweiterungsbericht können mehrere Schutzvorrichtungsänderungen zusammengefasst werden, wenn sie verschiedene Ausführungen derselben Schutzvorrichtung betreffen, in einem einzigen Erweiterungsbericht ist jedoch nur eine Validierungsprüfung zulässig. Die nicht geprüften Ausführungen sind in einem eigenen Abschnitt des Erweiterungsberichts zu beschreiben.

3.3.2.2.3 Erhöhung der vom Hersteller angegebenen Bezugsmasse für eine bereits geprüfte Schutzvorrichtung: Will der Hersteller dieselbe Typgenehmigungsnummer beibehalten, kann nach Durchführung einer Validierungsprüfung ein Erweiterungsbericht ausgestellt werden (die Beschränkung von ± 7 % gemäß 3.3.2.2.2.2 gilt in einem solchen Fall nicht).

3.4

Gegenstandslos.

3.5

Verhalten von Umsturzschutzvorrichtungen bei niedrigen Temperaturen

3.5.1 Wird eine Umsturzschutzvorrichtung als unempfindlich gegen Kaltversprödung deklariert, hat der Hersteller Angaben hierzu vorzulegen, die in den Bericht aufgenommen werden.

3.5.2 Die nachstehenden Anforderungen und Verfahren stellen ab auf die Gewährleistung der Festigkeit und der Unempfindlichkeit gegen Kaltversprödung. Es wird empfohlen, folgende Mindestanforderungen an die Werkstoffe zugrunde zu legen, wenn beurteilt wird, ob eine Umsturzschutzvorrichtung für den Einsatz bei tiefen Temperaturen geeignet ist, für den in einigen Ländern zusätzliche Anforderungen gelten:

3.5.2.1 Schrauben und Muttern, die zur Befestigung der Umsturzschutzvorrichtung an der Zugmaschine und zur Verbindung von Bauteilen der Vorrichtung dienen, müssen nachweislich eine ausreichende Kaltzähigkeit besitzen.

3.5.2.2 Alle bei der Herstellung von Bauteilen und Halterungen verwendeten Schweißelektroden müssen mit dem Material der Umsturzschutzvorrichtung gemäß 3.5.2.3 kompatibel sein.

3.5.2.3 Die Stähle für tragende Teile der Umsturzschutzvorrichtung müssen nachweislich ausreichend zäh sein und mindestens die Anforderungen des Kerbschlagbiegeversuchs nach Charpy (V-Kerbe) gemäß Tabelle 7.1 erfüllen. Stahlsorte und Stahlqualität werden gemäß ISO 630:1995 bestimmt.

Stahl mit einer Walzdicke von weniger als 2,5 mm und einem Kohlenstoffgehalt unter 0,2 % gilt als geeignet.

Tragende Teile der Umsturzschutzvorrichtung aus anderen Materialien als Stahl müssen eine vergleichbare Kaltzähigkeit aufweisen.

3.5.2.4 Der Probekörper für den Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy (V-Kerbe) darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche der in Tabelle 7.1 genannten Größen.

3.5.2.5 Der Kerbschlagbiegeversuch nach Charpy (V-Kerbe) erfolgt gemäß ASTM A 370-1979, außer bei Probekörpergrößen, die den in Tabelle 7.1 genannten Abmessungen entsprechen.



Tabelle 7.1

Mindestschlagenergie, Charpy-Prüfung (V-Kerbe)

Probekörpergröße

Energie bei

Energie bei

 

–30 °C

–20 °C

mm

J

()

10 × 10 ()

11

27,5

10 × 9

10

25

10 × 8

9,5

24

10 × 7,5 ()

9,5

24

10 × 7

9

22,5

10 × 6,7

8,5

21

10 × 6

8

20

10 × 5 ()

7,5

19

10 × 4

7

17,5

10 × 3,5

6

15

10 × 3

6

15

10 × 2,5 ()

5,5

14

(1)   Bevorzugte Größen. Der Probekörper darf nicht kleiner sein als die höchste für das Material mögliche bevorzugte Größe.

(2)   Die erforderliche Energie bei-20 oC beträgt 2,5-mal den für -30 oC angegebenen Wert. Die Größe der Schlagenergie wird auch von anderen Faktoren beeinflusst, nämlich von Walzrichtung, Formänderungsfestigkeit, Kornorientierung und Schweißung Bei der Auswahl und Verwendung von Stahl sind diese Faktoren zu beachten.

3.5.2.6 Alternativ zu diesem Verfahren kann beruhigter oder halbberuhigter Stahl verwendet werden, für den entsprechende Eigenschaften nachzuweisen sind. Stahlsorte und Stahlqualität werden gemäß ISO 630:1995 (Amd 1:2003) bestimmt.

3.5.2.7 Verwendet werden längliche Proben, die vor der Formgebung oder dem Schweißen zur Verwendung in der Schutzvorrichtung aus Flachmaterial, Stäben oder Profilen entnommen sind. Die Proben von Stäben oder Profilen müssen aus der Mitte der Seite mit der größten Abmessung entnommen sein und dürfen keine Schweißnähte aufweisen.

3.6

(Entfällt.)

Abbildung 7.1

Freiraumzone



Abbildung 7.1.a Seitenansicht Schnitt durch die Bezugsebene imageAbmessungen in mm

Abbildung 7.1.b Rückansicht image

image



1 — Sitz-Index-Punkt

2 — Bezugsebene

Abbildung 7.2.a

Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Sitz: Überrollbügel mit zwei Pfosten

image

Abbildung 7.2.b

Freiraumzone für Zugmaschinen mit umkehrbarem Sitz: andere Schutzvorrichtungstypen

image

Abbildung 7.3

Pendelgewicht mit Aufhängeketten und -drahtseilen

AufschlagflächeStift zur Markierung des SchwerpunktesAbmessungen in mm1980 bis 2020 kg600 bis 700600 bis 700

Abbildung 7.4

Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (Schlagprüfung von hinten)

2 Verankerungskabel2 VerankerungskabelKantholz

Abbildung 7.5

Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (Schlagprüfung von vorne)

2 Verankerungskabel2 VerankerungskabelKantholz

Abbildung 7.6

Beispiel für die Verankerung der Zugmaschine (seitliche Schlagprüfung)

Abgeschrägtes EndeAn die Felgenkontur angepasstVom Schlagkörper beschriebener Bogen; Schwerpunkt in Höhe des AufschlagpunktesVerankerungskabel (siehe 6.6.3.)StützeWeichholzbalken 150 x 150 mmSchlaffes Kabel(optional)Balken gegen die Seiten von Vorder- und Hinterrädern feststellen, Stütze nach Verankerung gegen Felge verkeilen

Abbildung 7.7

Beispiel einer Druckprüfungsvorrichtung

KraftKardangelenkeDoppeltwirkender HydraulikzylinderKardangelenkeAbstützung unter denVorder- und HinterachsenKraft

Abbildung 7.8

Beispiel eines Geräts zur Messung der elastischen Verformung

An der Schutzvorrichtung befestigte waagerechte StangeReibungsringSenkrechte Stütze, die am Zugmaschinenaufbau oder am Boden der Schutzvorrichtung befestigt ist

1 — Bleibende Verformung

2 — Elastische Verformung

3 — Gesamtverformung (bleibende + elastische Verformung)

Abbildung 7.9

Kraft-Verformungskurve

Überlastprüfung nicht erforderlich

Berechnete Grundenergie (siehe Anmerkung 2)Berechnete Grundenergie(siehe Anmerkung 2)Statische Kraftwährend der BelastungStatische Kraft während der BelastungVerformungVerformung

Anmerkungen:

1. Fa–Wert aufsuchen, der 0,95 D′ entspricht.

2. Die Überlastprüfung ist nicht erforderlich, da Fa ≤ 1,03 F′.

Abbildung 7.10

Kraft-Verformungskurve

Überlastprüfung erforderlich

Statische Kraftwährend der BelastungBerechnete Grundenergie(siehe Anmerkung 2)Energie um 5 % erhöht(siehe Anmerkung 3)Statische Kraftwährend der BelastungVerformung

Anmerkungen:

1. Fa–Wert aufsuchen, der 0,95 D′ entspricht.

2. Die Überlastprüfung ist erforderlich, da Fa > 1,03 F′.

3. Das Ergebnis der Überlastprüfung ist zufriedenstellend, da Fb > 0,97F′ und Fb > 0,8Fmax.

Abbildung 7.11

Kraft-Verformungs-Kurve

Überlastprüfung ist fortzusetzen

Statische Kraft während der BelastungBerechnete Grundenergie (siehe Anmerkung 2)Energie um 5 % erhöht(siehe Anmerkung 3)Energie um 10 % erhöht(siehe Anmerkung 4)Energie um 15 % erhöht(siehe Anmerkung 5)Energie um 20 % erhöht(siehe Anmerkungen 6 und 7)VerformungÜberlastverformung

Anmerkungen:

1. Fa–Wert aufsuchen, der 0,95 D′ entspricht.

2. Die Überlastprüfung ist erforderlich, da Fa > 1,03 F′.

3. Fb < 0,97 F′, daher ist eine weitere Überlastung erforderlich.

4. Fc < 0,97 Fb, daher ist eine weitere Überlastung erforderlich.

5. Fd < 0,97 Fc, daher ist eine weitere Überlastung erforderlich.

6. Das Ergebnis der Überlastprüfung ist zufriedenstellend, wenn Fe > 0,8 Fmax

7. Wenn die Belastung zu einem beliebigen Zeitpunkt unter 0,8 Fmax fällt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

▼M2 —————

▼B




ANHANG VI

KENNZEICHNUNG

Das EWG-Genehmigungszeichen besteht aus:

▼M2

 einem den Kleinbuchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

 

1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, ►A2  7 für Ungarn, 8 für die Tschechische Republik, ◄ 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 12 für Österreich, 13 für Luxemburg, 17 für Finnland, 18 für Dänemark, ►A2  20 für Polen, ◄ 21 für Portugal, 23 für Griechenland, 24 für Irland ►A2  , 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 29 für Estland, 32 für Lettland, 36 für Litauen, CY für Zypern, MT für Malta ◄ , ►M4   34 für Bulgarien, 19 für Rumänien, ◄ ►M6   25 für Kroatien; ◄

▼B

 einer EWG-Prüfnummer an einer beliebigen Stelle unter und in der Nähe des Rechtecks, die der Nummer des EWG-Bauartgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Schutzvorrichtung betreffend ihre Festigkeit sowie die Festigkeit ihrer Befestigung an der Zugmaschine entspricht;

 je nachdem, ob es sich um einen dynamischen (v) oder statischen (sv) Prüfversuch handelt, gefolgt von der Zahl 1, was bedeutet, daß es sich um einen Schutzvorrichtungstyp im Sinne dieser Richtlinie handelt, der für eine Schmalspurzugmaschine bestimmt ist, und dessen obere Freiraumgrenze sich 900 mm über dem Sitzbezugspunkt befindet.

image

Beispiel eines EWG-Genehmigungszeichens

Legende:

Die Schutzvorrichtung mit dem oben angegebenen EWG-Genehmigungszeichen ist eine des Typs mit hinten angebrachtem Überrollbügel, Überrollrahmen oder Schutzkabine; sie ist einem dynamischen Prüfversuch unterzogen worden und für eine Schmalspurzugmaschine (V1) bestimmt, für die in Frankreich (e2) unter der Nummer 431 eine EWG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.




ANHANG VII

MUSTER EINES EWG-BAUARTGENEHMIGUNGSBOGENS

image




ANHANG VIII

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

1.

Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp in bezug auf die Festigkeit der Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine wird vom Hersteller der Zugmaschine oder seines Beauftragten eingereicht.

2.

Dem betreffenden technischen Dienst ist zur Erteilung der Betriebserlaubnis ein repräsentativer Zugmaschinentyp mit einer Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung vorzuführen, für die ordnungsgemäße Bauartgenehmigungen vorliegen.

3.

Der betreffende technische Dienst prüft, ob der Typ der Schutzvorrichtung, für die eine Bauartgenehmigung vorliegt, für den Zugmaschinentyp bestimmt ist, für den eine Betriebserlaubnis beantragt wird. Er prüft insbesondere, ob die Befestigung der Schutzvorrichtung derjenigen entspricht, die bei der EWG-Bauartgenehmigung geprüft wurde.

4.

Der Inhaber der EWG-Betriebserlaubnis kann beantragen, daß diese für andere Schutzvorrichtungstypen erweitert wird.

5.

Die zuständigen Behörden gewähren diese Erweiterung unter folgenden Bedingungen:

5.1. Für den neuen Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine liegt eine EWG-Bauartgenehmigung vor;

5.2. sie ist für den Zugmaschinentyp bestimmt, für den die Erweiterung der EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird;

5.3. die Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine entspricht derjenigen, die bei Erteilung der EWG-Bauartgenehmigung geprüft wurde.

6.

Dem EWG-Betriebserlaubnisbogen wird bei jeder Erteilung oder Versagung einer Betriebserlaubnis oder ihrer Erweiterung ein Bogen entsprechend dem Muster des Anhangs IX beigefügt.

7.

Wird der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp zur gleichen Zeit wie der Antrag auf Erteilung der EWG-Bauartgenehmigung für einen bestimmten Typ einer Umsturzschutzvorrichtung für den Zugmaschinentyp eingereicht, für den eine EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird, so werden die Nummern 2 und 3 gegenstandslos.




ANHANG IX

MUSTER

image



( 1 ) ABl. Nr. C 123 vom 9. 5. 1983, S. 1.

( 2 ) ABl. Nr. C 307 vom 14. 11. 1983, S. 103.

( 3 ) ABl. Nr. C 286 vom 24. 10. 1983, S. 2.

( 4 ) ABl. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

( 5 ) ABl. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 1.

( 6 ) ABl. Nr. L 179 vom 17. 7. 1979, S. 1.

( 7 ) Diese Richtlinie ist den Mitgliedstaaten am 2. Juni 1986 bekanntgegeben worden.

( 8 ) OECD-Kodex für amtliche Prüfungen der hinteren Umsturzschutzvorrichtungen land- oder forstwirtschaftlicher Schmalspurzugmaschinen auf Rädern.

( 9 ) Für Erweiterungsprüfungen, durch die Prüfprotokolle untersucht werden, in denen ursprünglich der Sitzbezugspunkt verwendet wurde, sind die erforderlichen Messungen unter Verwendung des Sitzbezugspunktes statt des Sitz-Index-Punktes durchzuführen und die Verwendung des Sitzbezugspunktes ist deutlich anzuzeigen (siehe Anhang 1).

( 10 ) Hinweis für Nutzer: Der Sitz-Index-Punkt wird gemäß ISO 5353 bestimmt und stellt in Bezug auf die Zugmaschine einen festen Punkt dar, der sich nicht bewegt, wenn der Sitz in einer anderen als der mittleren Stellung eingestellt wird. Zur Bestimmung der Freiraumzone ist der Sitz in die höchste hintere Stellung zu bringen.“

( 11 ) Bleibende und elastische Verformung, die bei Erreichen der erforderlichen Energie gemessen wird.“

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