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Document 01975R1365-20050804

Consolidated text: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/1365/2005-08-04

1975R1365 — DE — 04.08.2005 — 007.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1365/75 DES RATES

vom 26. Mai 1975

über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(ABl. L 139, 30.5.1975, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1947/93 DES RATES vom 30. Juni 1993

  L 181

13

23.7.1993

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1649/2003 DES RATES vom 18. Juni 2003

  L 245

25

29.9.2003

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1111/2005 DES RATES vom 24. Juni 2005

  L 184

1

15.7.2005


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..

 A2

Beitrittsakte Griechenlands

  L 291

17

19.11.1979

 A3

  L 302

23

15.11.1985

 A4

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1365/75 DES RATES

vom 26. Mai 1975

über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der modernen Gesellschaft stellt immer zahlreichere und komplexere Probleme. Es ist wichtig, daß sich die auf diesem Gebiet in der Gemeinschaft erforderlichen Aktionen auf interdisziplinäre wissenschaftliche Grundlagen stützen können; gleichzeitig ist es wichtig, daß die Sozialpartner an diesen Aktionen beteiligt werden.

Die Gemeinschaft ist im Augenblick nicht in der Lage, Analysen und Untersuchungen durchzuführen sowie Überlegungen anzustellen, die eine wissenschaftlich fundierte, systematische Bewältigung dieser Probleme ermöglichen würden.

Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz ( 3 ) sieht vor, daß die Gemeinschaftsinstitutionen sich ein Gremium schaffen, das insbesondere in der Lage ist, die Elemente, die in die Lebens- und Arbeitsumwelt eingreifen, zu erfassen und die vorausschauende Untersuchung der Faktoren, welche die Existenzbedingungen bedrohen können, und der Faktoren, welche diese Bedingungen verbessern können, durchzuführen.

Die Entschließung des Rates vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm ( 4 ) sieht unter anderem ein Aktionsprogramm zur menschengerechteren Gestaltung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer vor.

Die Errichtung einer Stiftung ist erforderlich, wenn die Ziele der Gemeinschaft bezüglich der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen erreicht werden sollen.

Die für die Gründung dieser Stiftung erforderlichen besonderen Befugnisse sind im Vertrag nicht vorgesehen.

Die Stiftung wird im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften errichtet und übt ihre Tätigkeit im Rahmen des Gemeinschaftsrechts aus. Es ist angezeigt, die Bedingungen für die Anwendung bestimmter allgemeiner Vorschriften festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Es ist eine Europäische Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, nachstehend „Stiftung“ genannt, gegründet.

Artikel 2

(1)  Die Stiftung hat die Aufgabe, zur Konzipierung und Schaffung besserer Lebens- und Arbeitsbedingungen durch eine Aktion zur Förderung und Verbreitung von Kenntnissen beizutragen, die geeignet sind, diese Entwicklung zu unterstützen.

(2)  Im Hinblick darauf obliegt es der Stiftung, auf Grund praktischer Erfahrungen die Überlegungen zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Lebensverhältnisse und der Arbeitsbedingungen zu entwickeln und zu vertiefen und Änderungsfaktoren festzustellen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt sie die Politik der Gemeinschaft in diesen Bereichen und unterrichtet die Organe der Gemeinschaft über die in Betracht kommenden Ziele und Ausrichtungen, indem sie ihnen insbesondere wissenschaftliche Kenntnisse und technische Daten mitteilt.

(3)  Im Bereich der Verbesserung der Lebensverhältnisse und der Arbeitsbedingungen befaßt sie sich insbesondere mit nachstehenden Fragen, wobei sie sich bemüht, eine Prioritätenordnung aufzustellen:

 Situation des Menschen in der Arbeitswelt,

 Arbeitsorganisation und insbesondere Arbeitsplatzgestaltung,

 Probleme, die für bestimmte Arbeitnehmergruppen spezifisch sind,

 langfristige Aspekte der Umweltverbesserung,

 räumliche und zeitliche Verteilung der menschlichen Tätigkeit.

Artikel 3

(1)  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben fördert die Stiftung den Austausch von Informationen und Erfahrungen in diesen Bereichen und führt erforderlichenfalls ein Informations- und Dokumentationssystem ein. Sie kann insbesondere

a) die Kommunikation zwischen Universitäten, Forschungsinstituten, Behörden und Organisationen des Wirtschafts- und Soziallebens erleichtern und konzentrierte Maßnahmen unterstützen,

b) Arbeitsgruppen einsetzen,

c) Studienverträge abschließen, sich an Studien beteiligen, die Ausführung von Mustervorhaben fördern und unterstützen und erforderlichenfalls selbst bestimmte Studien durchführen,

d) Kurse, Kongresse und Seminare veranstalten.

▼M3

(2)  Die Stiftung arbeitet so eng wie möglich mit den spezialisierten Einrichtungen, Stiftungen und Instituten in den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung, unbeschadet ihrer eigenen Ziele, in angemessener Weise mit der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammen.

▼B

Artikel 4

(1)  Die Stiftung verfolgt keinen Erwerbszweck. Sie genießt in allen Mitgliedstaaten die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen zuerkannt wird.

(2)  Der Sitz der Stiftung ist in Irland.

▼M3

Artikel 5

Die Lenkungs- und Managementstruktur der Stiftung umfasst:

a) einen Verwaltungsrat;

b) einen Vorstand;

c) einen Direktor und einen stellvertretenden Direktor.

Artikel 6

(1)  Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a) jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;

b) jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;

c) jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen aus jedem Mitgliedstaat;

d) drei Vertretern der Kommission.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat für jede der vorgenannten Gruppen. Der Rat ernennt gleichzeitig unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Mitglieder gelten, für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied, das nur in Abwesenheit des Mitglieds an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser unter Beachtung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ernannt.

Die Mitgliedstaaten, Arbeitgeberverbände und Arbeitnehmerorganisationen bemühen sich bei der Vorlage der Listen der Kandidaten um eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat.

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union und von der Stiftung auf ihrer Internet-Seite veröffentlicht.

(3)  Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist möglich.

Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wieder ernannt oder ersetzt worden sind.

(4)  Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende, wobei je eine Person aus jeder der drei in Artikel 7 genannten Gruppen und eine Person aus dem Kreis der Vertreter der Kommission gewählt wird; die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

(5)  Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich ein. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

(6)  Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

(7)  Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und die Vertreter der Arbeitgeberverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede Gruppe benennt einen Koordinator, der an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt. Die Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe müssen auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Organisationen bzw. Verbände sein. Koordinatoren, die keine Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne von Absatz 1 sind, nehmen an den Sitzungen teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

(8)  Der Verwaltungsrat richtet einen Vorstand ein, der elf Mitglieder umfasst. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, einem Koordinator gemäß Absatz 7 je Gruppe und einem weiteren Vertreter jeder Gruppe und der Kommission. Jede Gruppe kann bis zu drei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind.

(9)  Der Verwaltungsrat entscheidet über die Zahl der jährlichen Sitzungen des Vorstands. Auf Antrag der Mitglieder des Vorstands beruft dessen Vorsitzender zusätzliche Sitzungen ein.

(10)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

(11)  Der Verwaltungsrat wird umfassend und rechtzeitig über die Tätigkeit und Beschlüsse informiert.

▼B

Artikel 7

▼M3

(1)  Der Verwaltungsrat leitet die Stiftung, deren Leitlinien er festlegt. Anhand eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs legt der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit der Kommission das jährliche Arbeitsprogramm und das Vierjahres-Turnusprogramm der Stiftung fest.

(2)  Der Verwaltungsrat gibt sich nach Stellungnahme der Kommission eine Geschäftsordnung, in der die praktischen Regelungen für seine Tätigkeit festgelegt werden. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt. Der Rat kann jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Geschäftsordnung übermittelt wurde, mit einfacher Mehrheit Änderungen an ihr beschließen.

▼B

(3)  Er beschließt über die Annahme von Vermächtnissen, Schenkungen oder Subventionen, die nicht von der Gemeinschaft stammen.

▼M3

(4)  Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Maßgabe der Artikel 8 und 9 überwacht der Vorstand entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsrats in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats die Durchführung der von diesem gefassten Beschlüsse und trifft alle für ein ordnungsgemäßes Management der Stiftung notwendigen Maßnahmen. Der Verwaltungsrat darf dem Vorstand nicht die in den Artikeln 12 und 15 genannten Zuständigkeiten übertragen.

▼B

Artikel 8

(1)  Der Direktor und der stellvertretende Direktor der Stiftung werden von der Kommission an Hand einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Kandidatenliste ernannt.

(2)  Der Direktor und der stellvertretende Direktor sind auf Grund ihrer Befähigung ausgewählte Persönlichkeiten, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.

(3)  Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden für höchstens fünf Jahre ernannt. Ihre Wiederernennung ist möglich.

▼M3

Artikel 9

(1)  Der Direktor ist für das Management der Stiftung sowie die Durchführung der vom Verwaltungsrat und vom Vorstand angenommenen Beschlüsse und Programme zuständig. Der Direktor nimmt die rechtliche Vertretung der Stiftung wahr.

(2)  Der Direktor übt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Befugnisse aus.

(3)  Der Direktor bereitet die Arbeit des Verwaltungsrats und des Vorstands vor. Der Direktor, der stellvertretende Direktor oder beide nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands teil.

(4)  Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber für die Leitung der Stiftung verantwortlich.

Artikel 10

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Direktors unabhängige Sachverständige auswählen und deren Stellungnahme zu bestimmten Fragen im Rahmen des Vierjahres-Turnusprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms einholen.

▼M3 —————

▼B

Artikel 12

▼M3

(1)  Der Direktor stellt vor dem 1. Juli jedes Jahres auf der Grundlage der Leitlinien des Artikels 7 ein jährliches Arbeitsprogramm auf. Dieses Programm ist Bestandteil des Vierjahres-Turnusprogramms. Den in dem jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Projekten werden entsprechende Ausgabenvoranschläge beigefügt.

Bei der Aufstellung dieser Programme berücksichtigt der Direktor die Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.

▼B

Zu diesem Zweck und zur Vermeidung einer Arbeitsüberschneidung teilen die Gemeinschaftsorgane und der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Stiftung ihren Bedarf und — soweit wie möglich — die Studien und die Arbeiten mit, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten durchgeführt werden.

▼M3

(2)  Der Direktor legt dem Verwaltungsrat die Programme zur Genehmigung vor.

▼M2

Artikel 13

(1)  Der Verwaltungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit und die Perspektiven der Stiftung an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof.

(2)  Die Stiftung übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

Artikel 14

(1)  Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Stiftung ausgewiesen, der auch einen Stellenplan umfasst; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2)  Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Artikel 15

(1)  Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

(2)  Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden: Haushaltsbehörde).

(3)  Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(4)  Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Stiftung.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Stiftung fest.

(5)  Der Haushaltsplan der Stiftung wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(6)  Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 16

(1)  Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Stiftung geltende Finanzregelung. Diese darf von der Rahmenfinanzregelung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften ( 5 ) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Stiftung es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt.

(2)  Der Direktor führt den Haushaltsplan der Stiftung aus.

(3)  Spätestens am 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Stiftung dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(4)  Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Stiftung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(5)  Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Stiftung gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Stiftung auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(6)  Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Stiftung ab.

(7)  Der Direktor leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(8)  Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(9)  Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(10)  Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

(11)  Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

▼M3

Artikel 17

(1)  Das Personal der Stiftung, das nach dem 4. August 2005 eingestellt wird, unterliegt dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bzw. den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (BBSB) in der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 259/68 ( 6 ). Es gilt Anhang XIII Abschnitt 2 des Statuts der Beamten.

(2)  Alle von der Stiftung und ihren Mitarbeitern gemäß der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 ( 7 ) vor dem 4. August 2005 geschlossenen Arbeitsverträge gelten als nach Artikel 2 Buchstabe a BBSB geschlossen. Für diese Verträge gelten ab dem genannten Datum die Bestimmungen des Anhangs XIII Abschnitte 1, 3 und 4 des Statuts der Beamten mit Ausnahme des Artikels 22 Absatz 2.

Die Mitarbeiter haben das Recht, zu dem genannten Datum den Vertrag zu beenden, ohne die in Artikel 45 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 vorgesehene Kündigungsfrist einhalten zu müssen. Für die Abfindungen bei Beendigung des Vertrags und der Arbeitslosenunterstützung gilt in diesem Fall die Beendigung des Vertrags als von der Stiftung vorgenommen.

(3)  Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde bzw. der zu Vertragsabschlüssen berechtigten Behörde übertragenen Befugnisse aus.

(4)  Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die angemessenen Durchführungsbestimmungen.

▼B

Artikel 18

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor, der stellvertretende Direktor und das Personal der Stiftung sowie jede Person, die an der Tätigkeit der Stiftung teilnimmt, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

▼M2

Artikel 18a

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 8 ) findet Anwendung auf die Dokumente der Stiftung.

(2)  Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1649/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1417/76 ( 9 ) die Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)  Gegen die Entscheidungen, die die Stiftung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 EG-Vertrag erhoben werden.

▼B

Artikel 19

Die Sprachenregelung der Europäischen Gemeinschaften gilt für die Stiftung.

Artikel 20

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt für die Stiftung.

Artikel 21

(1)  Die vertragliche Haftung der Stiftung bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen auf Grund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Stiftung abgeschlossenen Vertrag enthalten ist.

(2)  Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Stiftung den von ihr oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Streitsachen über den Schadenersatz zuständig.

(3)  Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Stiftung bestimmt sich nach den Vorschriften betreffend das Personal der Stiftung.

Artikel 22

Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Stiftung kann von jedem Mitgliedstaat, jedem Mitglied des Verwaltungsrats oder jeder dritten Person, die hiervon unmittelbar und individuell betroffen ist, zur Kontrolle ihrer Rechtsmäßigkeit vor die Kommission gebracht werden.

Die Kommission muß innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem der Beteiligte von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, damit befaßt werden.

Die Kommission trifft innerhalb eines Monats eine Entscheidung. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt dies als Ablehnung.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. Nr. C 76 vom 3. 7. 1974, S. 33.

( 2 ) ABl. Nr. C 109 vom 19. 9. 1974, S. 37.

( 3 ) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 3.

( 4 ) ABl. Nr. C 13 vom 12. 2. 1974, S. 1.

( 5 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigt in ABl. L 2 vom 7.1.2003.

( 6 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EG, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. L 214 vom 6.8.1976, S. 24). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 680/87 (ABl. L 72 vom 14.3.1987, S. 15).

( 8 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

( 9 ) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 25.

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