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Document 32017R1970

Verordnung (EU) 2017/1970 des Rates vom 27. Oktober 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

OJ L 281, 31.10.2017, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/08/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1970/oj

31.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1970 DES RATES

vom 27. Oktober 2017

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten zu erlassen.

(2)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Fischbestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gebührend berücksichtigt werden.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) ermöglicht, für alle Bestände bis 2015 soweit möglich sowie zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 zu erreichen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches — TAC) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden „Plan“). Der Plan zielt darauf ab zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich und schrittweise und zunehmend bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2018 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten mit dem Ziel der Verwirklichung der Ziele des Plans festgelegt werden.

(6)

Nach dem Plan gilt Folgendes: Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der betroffenen Bestände unter den in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Referenzpunkten für die Biomasse des Laicherbestands liegt, so sind alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Nach Angaben des Internationalen Rates für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea — ICES) liegt die Biomasse des westlichen Ostseedorsches (Gadus morhua) und von Hering in der westlichen Ostsee (Clupea harengus) unter den in Anhang II der genannten Verordnung festgelegten Referenzpunkten für die Bestandserhaltung. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für westlichen Ostseedorsch und Hering in der westlichen Ostsee auf Werte unterhalb der in Anhang I Spalte B der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt werden, bei denen der Abnahme der Biomasse Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck muss insbesondere im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen.

(7)

Bezüglich des westlichen Ostseedorsches sind weitere Abhilfemaßnahmen erforderlich. Durch die Beibehaltung der derzeit geltenden achtwöchigen Schonzeit könnten auch weiterhin Ansammlungen von laichendem Dorsch geschützt werden. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge trägt die Freizeitfischerei auf den westlichen Ostseedorsch erheblich zur gesamten fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands bei. Unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Zustands dieses Bestands ist es angebracht, bestimmte derzeit geltende Maßnahmen für die Freizeitfischerei aufrechtzuerhalten. Es sollte eine tägliche Fangbegrenzung je Fischer gelten, die während der Laichzeit restriktiver sein sollte. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist.

(8)

Was den östlichen Ostseedorsch (Gadus morhua) anbelangt, so konnte der ICES aufgrund von Änderungen in der Biologie dieses Bestands keine biologischen Referenzpunkte angeben. Um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, ist es daher angebracht, die TAC für östlichen Ostseedorsch auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festzusetzen. Darüber hinaus sollte eine achtwöchige Schonzeit zum Schutz von Ansammlungen von laichendem östlichen Ostseedorsch in den Unterdivisionen 25-26 eingeführt werden.

(9)

Dadurch, dass eine Befischung durch Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als zwölf Metern in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern erlaubt wird, würde einer begrenzten Zahl von Fischern darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, ihre Fangtätigkeiten fortzusetzen und andere Arten als Dorsch gezielt zu befischen. Daher ist es verhältnismäßig, Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als zwölf Metern zu erlauben, in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern Fischfang zu betreiben.

(10)

Für Hering im Bottnischen Meerbusen nahm der ICES unter Verwendung der neuesten Daten und der aktuellsten Informationen eine Bestandsbewertung vor und legte die dem MSY-Niveau entsprechenden Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit neu fest. Bei diesen Spannen gibt es zwar eine Abweichung zwischen dem wissenschaftlichen Gutachten und dem Plan, der zum Zeitpunkt seiner Annahme ebenfalls auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erstellt wurde, doch der Plan ist rechtsverbindlich und in Kraft, sodass er bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für diesen Bestand zugrunde gelegt werden sollte. Da die Biomasse des Laicherbestands bei diesem Bestand über den in Anhang II Spalte A der Verordnung (EU) 2016/1139 festgelegten Referenzpunkten für die Biomasse liegt, ist es angebracht, die TAC gemäß den in Anhang I Spalte B der genannten Verordnung festgelegten Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um die Schwankungen bei den Fangmöglichkeiten zwischen aufeinanderfolgenden Jahren gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung zu beschränken. Darüber hinaus gilt für diesen Bestand jetzt eine TAC für die Unterdivisionen 30 und 31. Da im Plan für die Ostsee keine Spanne für die Unterdivision 31 festgelegt ist, gilt für diese Unterdivision der MSY-Ansatz gemäß wissenschaftlichen Gutachten.

(11)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(12)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TAC. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TAC fest, für welche Bestände der Artikel 3 bzw. 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollten daher die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TAC nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(13)

Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten sollte eine vorläufige TAC für Stintdorsch im ICES-Gebiet 3a und in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets 2a und des Untergebiets 4 für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 festgesetzt werden. Die Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (5) sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten. Für Stintdorsch sollte die vorliegende Verordnung jedoch ab dem 1. November 2017 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2018 festgesetzt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Unterdivision“ bezeichnet eine ICES-Unterdivision der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (6);

2.

„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) bezeichnet die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

3.

„Quote“ bezeichnet ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

4.

„Freizeitfischerei“ bezeichnet nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TAC und Aufteilung

Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in jenem Artikel festgelegten Pflicht zur Anlandung.

(2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehene einschlägige Quote anzurechnen, im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

(1)   In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als fünf Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen in den Unterdivisionen 22-24 im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. März 2018 nicht mehr als drei Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

(3)   Die Absätze 1 und 2 lassen strengere nationale Maßnahmen unberührt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Flexibilität

(1)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 10

Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

In Anhang IA der Verordnung (EU) 2017/127 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in 3a und Unionsgewässern von 2a und 4 folgende Fassung:

„Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2017

2018

 

 

Dänemark

141 819  (7)  (9)

54 949  (7)  (12)

 

 

Deutschland

27 (7)  (8)  (9)

11 (7)  (8)  (12)

 

 

Niederlande

104 (7)  (8)  (9)

40 (7)  (8)  (12)

 

 

Union

141 950  (7)  (9)

55 000  (7)  (12)

 

 

Norwegen

25 000  (10)

 

 

 

Färöer

9 300  (11)

 

 

 

TAC

238 981

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018, mit Ausnahme des Artikels 10, der ab dem 1. November 2017 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

(7)  Beifänge von Schellfisch und Wittling können bis zu 5 % der Quote (OT2/*2A3A4) umfassen. Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/3013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(8)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(9)  Die Quote der Union darf nur vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2017 befischt werden.

(10)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(11)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(12)  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 befischt werden.“


ANHANG

TAC FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

(HER/30/31.)

Finnland

69 359

 

 

Schweden

15 240

 

 

Union

84 599

 

 

TAC

84 599

 

Analytische TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(HER/3BC+24)

Dänemark

2 426

 

 

Deutschland

9 551

 

 

Finnland

1

 

 

Polen

2 252

 

 

Schweden

3 079

 

 

Union

17 309

 

 

TAC

17 309

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

(HER/3D-R30)

Dänemark

5 045

 

 

Deutschland

1 338

 

 

Estland

25 767

 

 

Finnland

50 297

 

 

Lettland

6 359

 

 

Litauen

6 696

 

 

Polen

57 142

 

 

Schweden

76 711

 

 

Union

229 355

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

(HER/03D.RG)

Estland

13 392

 

 

Lettland

15 607

 

 

Union

28 999

 

 

TAC

28 999

 

Analytische TAC

Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

(COD/3DX32.)

Dänemark

6 521  (1)

 

 

Deutschland

2 594  (1)

 

 

Estland

635 (1)

 

 

Finnland

499 (1)

 

 

Lettland

2 425  (1)

 

 

Litauen

1 597  (1)

 

 

Polen

7 510  (1)

 

 

Schweden

6 607  (1)

 

 

Union

28 388  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(COD/3BC+24)

Dänemark

2 444  (2)

 

 

Deutschland

1 194  (2)

 

 

Estland

54 (2)

 

 

Finnland

48 (2)

 

 

Lettland

202 (2)

 

 

Litauen

131 (2)

 

 

Polen

654 (2)

 

 

Schweden

870 (2)

 

 

Union

5 597  (2)

 

 

TAC

5 597  (2)

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(PLE/3BCD-C)

Dänemark

5 070

 

 

Deutschland

563

 

 

Polen

1 061

 

 

Schweden

382

 

 

Union

7 076

 

 

TAC

7 076

 

Analytische TAC


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

(SAL/3BCD-F)

Dänemark

18 885  (1)

 

 

Deutschland

2 101  (1)

 

 

Estland

1 919  (1)

 

 

Finnland

23 548  (1)

 

 

Lettland

12 012  (1)

 

 

Litauen

1 412  (1)

 

 

Polen

5 729  (1)

 

 

Schweden

25 526  (1)

 

 

Union

91 132  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

(SAL/3D32.)

Estland

1 026  (2)

 

 

Finnland

8 977  (2)

 

 

Union

10 003  (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(SPR/3BCD-C)

Dänemark

25 875

 

 

Deutschland

16 393

 

 

Estland

30 047

 

 

Finnland

13 545

 

 

Lettland

36 289

 

 

Litauen

13 127

 

 

Polen

77 012

 

 

Schweden

50 022

 

 

Union

262 310

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.


(1)  

(x)

In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln für Fischereifahrzeuge vom 1. Juli bis zum 31. August verboten.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt diese Schonzeit nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, die in Gebieten fischen, deren Wassertiefe laut den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 Meter beträgt. Für diese Schiffe ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Zu diesem Zweck können sie beispielsweise mit einem Schiffsüberwachungssystem (vessel monitoring system — VMS) oder einem gleichwertigen, von der Kontrollbehörde zertifizierten System für die elektronische Überwachung oder mit Logbüchern in Papierform in Verbindung mit feststehenden Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fangdaten wöchentlich.

(2)  

(x)

Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln ist für Fischereifahrzeuge vom 1. Februar bis zum 31. März verboten.

Abweichend von Absatz 1 gilt diese Schonzeit nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, die in Gebieten fischen, deren Wassertiefe laut den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 Meter beträgt. Für diese Schiffe ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Zu diesem Zweck können sie beispielsweise mit einem Schiffsüberwachungssystem (vessel monitoring system — VMS) oder einem gleichwertigen, von der Kontrollbehörde zertifizierten System für die elektronische Überwachung oder mit Logbüchern in Papierform in Verbindung mit feststehenden Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fangdaten wöchentlich.

(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.


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