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Document 32010R0086

Verordnung (EU) Nr. 86/2010 der Kommission vom 29. Januar 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich des Informationsaustausches über Inspektionen von Drittlandsschiffen und der Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen

OJ L 26, 30.1.2010, p. 1–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 04 Volume 011 P. 105 - 120

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/86(1)/oj

30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 86/2010 DER KOMMISSION

vom 29. Januar 2010

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 hinsichtlich des Informationsaustausches über Inspektionen von Drittlandsschiffen und der Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung entsprechen. In Anhang I der Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Fischereierzeugnisse fallen. Diese Liste kann alljährlich überprüft werden und sollte nunmehr aufgrund der im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 neu eingeholten Informationen geändert werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (2) sind unter anderem Eckwerte für die Durchführung von Hafeninspektionen durch die Mitgliedstaaten festgelegt worden. Damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Buchstaben c und d der Verordnung festgelegten Inspektionseckwerte anwenden können, sollten Informationen über die Inspektionen von Drittlandsschiffen auf elektronischem Wege an die Kommission übermittelt werden, die diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich macht.

(3)

Die Verwaltungsvereinbarungen, gemäß denen Fangbescheinigungen elektronisch erstellt, validiert oder vorgelegt werden oder durch elektronische Rückverfolgbarkeitssysteme ersetzt werden, durch die gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können, sind in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 aufzuführen. Da neue Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen abgeschlossen worden sind, sollte der Anhang aktualisiert werden.

(4)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1010/2009 sind entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„Hinsichtlich von Absatz 1 Buchstaben c) und d) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich Name und Flagge des inspizierten Drittlandsschiffs und das Inspektionsdatum mit. Die Kommission macht diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zugänglich.“

(2)

Anhang IX wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erhält folgende Fassung:

„ex Kapitel 3

ex 1604

ex 1605

Aquakulturerzeugnisse aus Jungfischen oder Fischlarven

0301 10 (1)

Zierfische, lebend

ex 0301 91

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), lebend, aus Binnenfischerei

ex 0301 92 00

Aale (Anguilla-Arten), lebend, aus Binnenfischerei

0301 93 00

Karpfen, lebend

ex 0301 99 11

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), lebend, aus Binnenfischerei

0301 99 19

Andere Süßwasserfische, lebend

ex 0302 11

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0302 12 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0302 19 00

Andere Salmoniden, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0302 66 00

Aale (Anguilla-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

0302 69 11

Karpfen, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 69 15

Tilapia (Oreochromis-Arten), frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0302 69 18

Andere Süßwasserfische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

ex 0302 70 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch oder gekühlt, von anderen Süßwasserfischen

ex 0303 11 00

Roter Lachs (Oncorhynchus nerka), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0303 19 00

Anderer Pazifischer Lachs (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0303 21

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0303 22 00

Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0303 29 00

Andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

ex 0303 76 00

Aale (Anguilla-Arten), gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304, aus Binnenfischerei

0303 79 11

Karpfen, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303 79 19

Andere Süßwasserfische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

ex 0303 80

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, gefroren, von anderen Süßwasserfischen

0304 19 01

Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Nilbarsch (Lates niloticus)

0304 19 03

Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pangasius (Pangasius-Arten)

ex 0304 19 13

Fischfilets, frisch oder gekühlt, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei

ex 0304 19 15

Fischfilets, frisch oder gekühlt, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei

ex 0304 19 17

Fischfilets, frisch oder gekühlt, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei

0304 19 18

Fischfilets, frisch oder gekühlt, von anderen Süßwasserfischen

0304 19 91

Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch oder gekühlt, von Süßwasserfischen

0304 29 01

Fischfilets, gefroren, vom Nilbarsch (Lates niloticus)

0304 29 03

Fischfilets, gefroren, vom Pangasius (Pangasius-Arten)

0304 29 05

Fischfilets, gefroren, vom Tilapia (Oreochromis-Arten)

ex 0304 29 13

Fischfilets, gefroren, vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), aus Binnenfischerei

ex 0304 29 15

Fischfilets, gefroren, der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g, aus Binnenfischerei

ex 0304 29 17

Fischfilets, gefroren, von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss (mit einem Stückgewicht von 400 g oder weniger), Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae, aus Binnenfischerei

0304 29 18

Fischfilets, gefroren, von anderen Süßwasserfischen

0304 99 21

Anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), gefroren, von Süßwasserfischen

0305 10 00

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

ex 0305 20 00

Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch von Süßwasserfischen, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

ex 0305 30 30

Fischfilets, von Pazifischem Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischem Lachs (Salmo salar) und Danube salmon (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake, aus Binnenfischerei

ex 0305 30 90

Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert, von anderen Süßwasserfischen

ex 0305 41 00

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

ex 0305 49 45

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

ex 0305 49 50

Aale (Anguilla-Arten), geräuchert, einschließlich Fischfilets, aus Binnenfischerei

ex 0305 49 80

Andere Süßwasserfische, geräuchert, einschließlich Fischfilets

ex 0305 59 80

Andere Süßwasserfische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

ex 0305 69 50

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und in Salzlake, aus Binnenfischerei

ex 0305 69 80

Andere Süßwasserfische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und in Salzlake

0306 19 10

Süßwasserkrebse, gefroren

ex 0306 19 90

Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar, gefroren

0306 29 10

Süßwasserkrebse, lebend, frisch, gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

ex 0306 29 90

Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar, nicht gefroren

0307 10

Austern, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

0307 21 00

Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, lebend, frisch oder gekühlt

0307 29

Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten, andere als lebend, frisch oder gekühlt

0307 31

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), lebend, frisch oder gekühlt

0307 39

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), andere als lebend, frisch oder gekühlt

0307 60 00

Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

ex 0307 91 00

Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten und Tintenfische der Art Sepia pharaonis, lebend, frisch oder gekühlt

0307 99 13

Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae, gefroren

0307 99 15

Quallen (Rhopilema-Arten), gefroren

ex 0307 99 18

Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 und 0307 99 11 bis 0307 99 15 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Tintenfische der Art Sepia pharaonis, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, gefroren

ex 0307 99 90

Andere wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, die in den Unterpositionen 0307 10 10 bis 0307 60 00 genannt oder inbegriffen sind, ausgenommen Illex-Arten und Tintenfische der Art Sepia pharaonis, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

ex 1604 11 00

Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

ex 1604 19 10

Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

ex 1604 20 10

Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (andere als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert)

ex 1604 20 30

Salmoniden, ausgenommen Lachse, aus Binnenfischerei, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (andere als ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert)

ex 1604 19 91

Filets von Süßwasserfischen, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

ex 1605 40 00

Süßwasserkrebstiere, zubereitet oder haltbar gemacht

1605 90 11

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

1605 90 19

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, andere als in luftdicht verschlossenen Behältnissen

ex 1605 90 30

Kamm-Muscheln, Austern und Schnecken, zubereitet oder haltbar gemacht

1605 90 90

Andere wirbellose Wassertiere, andere als Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht


(1)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission (ABl. L 287 vom 31.10.2009).“


ANHANG II

In Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird folgender Text eingefügt:

Abschnitt 1

NORWEGEN

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Norwegen verlangt eine Fangbescheinigung für Anlandungen in und Einfuhren nach Norwegen von Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft tätigen.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ab dem 1. Januar 2010 – für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens tätigen – durch eine norwegische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf ein norwegisches System von Verkaufsbelegen stützt; hierbei handelt es sich um ein elektronisches Rückverfolgbarkeitssystem unter Kontrolle der norwegischen Behörden, mit dem gewährleistet ist, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der gemeinschaftlichen Fangbescheinigungsregelung.

Die Anlage enthält das Muster einer norwegischen Fangbescheinigung.

Das norwegische System von Verkaufsbelegen wird auch verwendet, um eine Fangbescheinigung für Ausfuhrsendungen von Norwegen nach der Europäischen Gemeinschaft zu erstellen und zu validieren; dies erstreckt sich auf herkömmliche Fischereierzeugnisse wie Stockfisch, gesalzenen Fisch und gesalzenen und getrockneten Klippfisch, deren Ausgangserzeugnisse von kleinen Fischereifahrzeugen stammen und/oder deren Herstellung mehrere Schritte im Produktionsverfahren erfordert (siehe Nummer 7. bis des beigefügten Musters).

In Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannte Unterlagen können auf elektronische Weise erstellt, validiert und vorgelegt werden.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Norwegens und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage

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Abschnitt 2

VEREINIGTE STAATEN

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ab dem 1. Januar 2010 – für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Vereinigten Staaten tätigen – durch eine US Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf elektronische Rückverfolgbarkeits- und Buchführungssysteme unter Kontrolle der US-Behörden stützt; hierdurch ist gewährleistet, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der gemeinschaftlichen Fangbescheinigungsregelung.

Die Anlage enthält das Muster einer US-Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2010 ersetzt.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage

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Abschnitt 3

NEUSEELAND

FANGBESCHEINIGUNGSVERFAHREN

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird die Fangbescheinigung im Sinne von Artikel 12 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ab dem 1. Januar 2010 – für Fischereierzeugnisse aus Fängen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge Neuseelands tätigen – durch eine neuseeländische Fangbescheinigung ersetzt, die sich auf ein elektronisches Rückverfolgbarkeits- und Bescheinigungssystem unter Kontrolle der neuseeländischen Behörden stützt; hierdurch ist gewährleistet, dass die Behörden die Kontrollen auf gleich hohem Niveau durchführen können wie im Rahmen der gemeinschaftlichen Fangbescheinigungsregelung.

Anlage I enthält das Muster einer neuseeländischen Fangbescheinigung, die die Fangbescheinigung und die Wiederausfuhrbescheinigung der Europäischen Gemeinschaft für ab dem 1. Januar 2010 in Neuseeland angelandete Fänge durch in Neuseeland registrierte Schiffe ersetzt.

Anlage II enthält zusätzliche Erläuterungen zur neuseeländischen Fangbescheinigung.

In Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 genannte Unterlagen können auf elektronische Weise übermittelt werden.

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Die gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 wird ausgebaut, um den Informationsaustausch und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Neuseelands und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage der Durchführungsbestimmungen zur gegenseitigen Amtshilfe in der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 zu erleichtern.

Anlage I

Muster der Fangbescheinigung Neuseelands

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Anlage II

Ergänzende Erläuterungen zur Fangbescheinigung Neuseelands

Der ‚consignor‘ (=Versender) ist der ‚exporter‘ (=Ausführer).

Angaben, die in einem Feld ‚unofficial information‘ (= inoffizielle Informationen) gemacht werden, und Angaben, die auf die Unterschriften im Namen der Regierung von Neuseeland folgen, werden nicht von der neuseeländischen Regierung validiert.


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