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Document 32005D0668

2005/668/EG: Beschluss der Kommission vom 22. September 2005 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die nordwestlichen Gewässer im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

OJ L 249, 24.9.2005, p. 18–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 006 P. 24 - 25
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 006 P. 24 - 25
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 002 P. 255 - 256

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/668/oj

24.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. September 2005

über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die nordwestlichen Gewässer im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

(2005/668/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Empfehlung, die Irland am 27. Juni 2005 im Namen Belgiens, Frankreichs, Irlands, der Niederlande, Spaniens und des Vereinigten Königreichs übermittelt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) und dem Beschluss 2004/585/EG wurde der Rahmen für die Einsetzung und die Arbeit der regionalen Beiräte festgelegt.

(2)

Mit Artikel 2 des Beschlusses 2004/585/EG wurde ein regionaler Beirat für die nordwestlichen Gewässer, d. h. die vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) festgelegten Gebiete (3) V (außer Va und nur EG-Gewässer in Vb), VI, VII, eingesetzt.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2004/585/EG haben Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen Belgien, Frankreich, Irland, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich einen Planungsantrag für den Regionalen Beirat für die nordwestlichen Gewässer vorgelegt.

(4)

Die beteiligten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2004/585/EG festgestellt, ob der Antrag für den Regionalen Beirat für die nordwestlichen Gewässer nach Maßgabe des Beschlusses gestellt wurde. Am 27. Juni 2005 haben die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission eine Empfehlung für diesen regionalen Beirat unterbreitet.

(5)

Die Kommission hat den Antrag und die Empfehlung nach Maßgabe des Beschlusses 2004/585/EG und der Grundsätze und Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Regionale Beirat für die nordwestlichen Gewässer zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereit ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Regionale Beirat für die nordwestlichen Gewässer, der mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2004/585/EG eingesetzt wurde, nimmt seine Tätigkeit am 26. September 2005 auf.

Brüssel, den 22. September 2005

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  Gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1).


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