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Document 32003E0495

Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP

OJ L 169, 8.7.2003, p. 72–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 18 Volume 002 P. 155 - 156
Special edition in Estonian: Chapter 18 Volume 002 P. 155 - 156
Special edition in Latvian: Chapter 18 Volume 002 P. 155 - 156
Special edition in Lithuanian: Chapter 18 Volume 002 P. 155 - 156
Special edition in Hungarian Chapter 18 Volume 002 P. 155 - 156
Special edition in Maltese: Chapter 18 Volume 002 P. 155 - 156
Special edition in Polish: Chapter 18 Volume 002 P. 155 - 156
Special edition in Slovak: Chapter 18 Volume 002 P. 155 - 156
Special edition in Slovene: Chapter 18 Volume 002 P. 155 - 156
Special edition in Bulgarian: Chapter 18 Volume 002 P. 71 - 72
Special edition in Romanian: Chapter 18 Volume 002 P. 71 - 72

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 16/02/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2003/495/oj

32003E0495

Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP

Amtsblatt Nr. L 169 vom 08/07/2003 S. 0072 - 0073


Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates

vom 7. Juli 2003

zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Sitzung am 22. Mai 2003 die Resolution 1483 (2003) verabschiedet, mit der alle Verbote in Bezug auf den Handel mit Irak und auf die Bereitstellung von Finanzmitteln oder wirtschaftlichen Ressourcen für Irak, die mit der Resolution 661 (1990) und späteren einschlägigen Resolutionen, einschließlich der Resolution 778 (1992), verhängt wurden, aufgehoben werden; davon ausgenommen sind die Verbote in Bezug auf den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Irak, mit Ausnahme von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland als Besatzungsmächte unter gemeinsamem Oberbefehl (nachstehend als "die Behörde" bezeichnet) benötigt werden; außerdem werden mit der Resolution 1483 (2003) neue Maßnahmen auferlegt.

(2) Der Rat begrüßt den Beschluss des Sicherheitsrates zur Aufhebung der Sanktionen gegen Irak.

(3) Der Rat begrüßt die in der Resolution 1483 (2003) enthaltene Zusage des Sicherheitsrates und der Behörde, zum Wiederaufbau Iraks beizutragen und dem irakischen Volk auf dem Weg zur Bildung einer international anerkannten, repräsentativen Regierung behilflich zu sein.

(4) Die Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP(1) und 2002/599/GASP(2) des Rates sollten daher aufgehoben werden.

(5) Zur Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an Irak, ausgenommen Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, die von der Behörde für die Zwecke der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates und anderer damit zusammenhängender Resolutionen des Sicherheitsrates benötigt werden, bleibt untersagt.

Artikel 2

Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen

a) der früheren Regierung Iraks oder seiner staatlichen Organe, Unternehmen oder Einrichtungen, die nach den Angaben des durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses am 22. Mai 2003 außerhalb Iraks belegen waren oder

b) die von Saddam Hussein oder anderen hohen Amtsträgern des ehemaligen irakischen Regimes und ihren unmittelbaren Familienangehörigen aus Irak verbracht oder von ihnen erworben wurden, einschließlich Einrichtungen, die gemäß den Angaben des durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates eingesetzten Ausschusses in ihrem Eigentum stehen oder direkt oder indirekt von ihnen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen kontrolliert werden,

werden unverzüglich eingefroren, und die Mitgliedstaaten veranlassen ihre sofortige Übertragung an den Entwicklungsfonds für Irak unter den in der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen, sofern diese Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht selbst Gegenstand eines früheren Zurückbehaltungsrechts oder einer früheren Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind.

Artikel 3

Es werden alle geeigneten Schritte unternommen, um dafür zu sorgen, dass irakisches Kulturgut und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller und religiöser Bedeutung und wissenschaftlichem Seltenheitswert, die seit der Verabschiedung der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates unrechtmäßig aus dem Irakischen Nationalmuseum, der Nationalbibliothek und von anderen Orten in Irak entfernt wurden, wohlbehalten an die irakischen Institutionen zurückgelangen, einschließlich durch die Verhängung eines Verbots des Handels mit oder der Weitergabe von solchen Gegenständen sowie Gegenständen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie unrechtmäßig entfernt wurden.

Artikel 4

Alle seit dem 22. Mai 2003 durch sämtliche Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus dem Irak erzielten Einkünfte werden unter den in der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt, bis eine international anerkannte, repräsentative Regierung Iraks ordnungsgemäß eingesetzt ist.

Artikel 5

(1) Erdöl, Erdölprodukte und Erdgas aus Irak genießen bis zum Eigentumsübergang an den Erstkäufer Immunität in Bezug auf Rechtsverfahren und unterliegen keiner Form von Pfändung, Forderungspfändung oder Zwangsvollstreckung.

(2) Vorrechte und Immunitäten, die denen der Vereinten Nationen entsprechen, gelten für

a) Erlöse und Verpflichtungen, die aus Verkäufen der Produkte nach Absatz 1 hervorgehen;

b) den Entwicklungsfonds für Irak und

c) Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die nach Artikel 2 an den Entwicklungsfonds für Irak zu übertragen sind.

(3) Die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 2 Buchstabe a) finden auf Rechtsverfahren keine Anwendung, in denen ein Rückgriff auf solche Erlöse oder Verpflichtungen notwendig ist, um Haftungsansprüche für Schäden im Zusammenhang mit Umweltunfällen, namentlich dem Auslaufen von Erdöl, zu befriedigen, die sich nach dem 22. Mai 2003 ereignen.

Artikel 6

Die Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP des Rates werden aufgehoben.

Artikel 7

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er gilt ab dem 22. Mai 2003.

Artikel 4 gilt bis zum 31. Dezember 2007, sofern der Rat nicht im Einklang mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.

Artikel 8

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) Gemeinsamer Standpunkt 96/741/GASP vom 17. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Ausnahmen von dem Embargo gegenüber Irak (ABl. L 337 vom 27.12.1996, S. 5).

(2) Gemeinsamer Standpunkt 2002/599/GASP vom 22. Juli 2002 zur Ergänzung des Gemeinsamen Standpunkts 96/741/GASP betreffend Ausnahmen von dem Embargo gegenüber Irak (ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 47).

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