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Document 02017R0127-20171101

Consolidated text: Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/127/2017-11-01

02017R0127 — DE — 01.11.2017 — 001.003


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2017/127 DES RATES

vom 20. Januar 2017

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

(ABl. L 024 vom 28.1.2017, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2017/595 DES RATES vom 27. März 2017

  L 81

6

28.3.2017

►M2

VERORDNUNG (EU) 2017/1398 DES RATES vom 25. Juli 2017

  L 199

2

29.7.2017

►M3

VERORDNUNG (EU) 2017/1970 DES RATES vom 27. Oktober 2017

  L 281

1

31.10.2017

►M4

VERORDNUNG (EU) 2018/120 DES RATES vom 23. Januar 2018

  L 27

1

31.1.2018


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 078 vom 23.3.2017, S.  74 (2017/127)

 C2

Berichtigung, ABl. L 238 vom 16.9.2017, S.  55 (2017/1398)

►C3

Berichtigung, ABl. L 024 vom 27.1.2018, S.  6 (2017/1970)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/127 DES RATES

vom 20. Januar 2017

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)  Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a) Fangbeschränkungen für das Jahr 2017 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2018;

b) Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018, es sei denn, in den Artikeln 25 und 26 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt;

c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017;

d) die in Artikel 27 festgelegten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die dort genannten Zeiträume im Jahr 2017 und 2018.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a) Fischereifahrzeuge der Union;

b) Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2)  Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a) „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b) „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

c) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;

d) „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i) in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

ii) in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

e) „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

f) „analytische Bewertungen“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

g) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission ( 1 );

h) „Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Zonendefinitionen:

a) Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 ( 2 );

b) „Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c) „Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d) „Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

 53° 30′ N 15° 00′ W,

 53° 30′ N 11° 00′ W,

 51° 30′ N 11° 00′ W,

 51° 30′ N 13° 00′ W,

 51° 00′ N 13° 00′ W,

 51° 00′ N 15° 00′ W,

 53° 30′ N 15° 00′ W;

e) „Funktionseinheit 26 der ICES-Division IXa“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

 43° 00′ N 8° 00′ W,

 43° 00′ N 10° 00′ W,

 42° 00′ N 10° 00′ W,

 42° 00′ N 8° 00′ W;

f) „Funktionseinheit 27 der ICES-Division IXa“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

 42° 00′ N 8° 00′ W,

 42° 00′ N 10° 00′ W,

 38° 30′ N 10° 00′ W,

 38° 30′ N 9° 00′ W,

 40° 00′ N 9° 00′ W,

 40° 00′ N 8° 00′ W;

g) „Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division IXa östlich des Längengrades 7° 23′ 48″ W;

h) „CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

i) „NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

j) „SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik ( 5 );

k) „ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ( 6 );

l) „CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ( 7 );

m) „IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter — American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica („Antigua-Übereinkommen“) ( 8 ) eingesetzt wurde;

n) „IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ( 9 );

o) „SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean ( 10 ) und westlich der Gebiete unter der Fischereigerichtsbarkeit südamerikanischer Staaten;

p) „WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ( 11 );

q) „geografische GFCM-Untergebiete“ (General Fisheries Commission for the Mediterranean, Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) sind die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 );

r) „Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

s) „Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

 Länge 150° W,

 Länge 130° W,

 Breite 4° S,

 Breite 50° S.



TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)  Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)  Die Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 14 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates ( 13 ) und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)  Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a) den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b) als Ergebnis

i) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führen, bei der ab 2017 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;

ii) zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führen, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3)  Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2017 folgende Angaben:

a) die beschlossenen TACs;

b) die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c) Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)  Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a) von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder

b) Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)  Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 8

Fischereiaufwandsbeschränkungen

Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:

a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet IV;

b) Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division VIIe.

Artikel 9

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

(1)  Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg außerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs keinen Wolfsbarsch befischen. Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2)  Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den folgenden Gebieten Wolfsbarsch zu befischen und in diesen Gebieten gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden:

a) in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe, VIIf und VIIh;

b) in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs.

Abweichend von Unterabsatz 1 finden in den dort genannten Gebieten folgende Maßnahmen auf Wolfsbarsch Anwendung:

a) ein Fischereifahrzeug der Union, das Grundschleppnetze und Waden ( 14 ) einsetzt, darf unvermeidliche Wolfsbarschbeifänge in einem Umfang von maximal 3 % des Gesamtgewichts der pro Tag gefangenen Meerestiere an Bord behalten. Die auf der Grundlage dieser Abweichung an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union behaltenen Fänge dürfen 400 kg pro Monat nicht überschreiten;

b) im Januar 2017 und zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2017 ist es Fischereifahrzeugen der Union, die Haken und Leinen ( 15 ) einsetzen, gestattet, bis zu 10 Tonnen Wolfsbarsch pro Schiff pro Jahr in diesem Gebiet zu fangen, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden;

c) Fischereifahrzeuge der Union, die aufgespannte Kiemennetze ( 16 ) einsetzen, dürfen unvermeidliche Wolfsbarschbeifänge in einem Umfang von maximal 250 kg pro Monat an Bord behalten.

▼M2

Die oben genannten Abweichungen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 Wolfsbarschfänge verzeichnet haben: in Buchstabe b mit verzeichneten Fängen unter Einsatz von Haken und Leinen und in Buchstabe c mit verzeichneten Fängen unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter die Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

▼B

(3)  Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 20 Tage nach dem Ende jedes Monats die Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(4)  Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2017 ist in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh die Befischung von Wolfsbarsch, auch vom Ufer aus, ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

(5)  In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, darf in den nachstehenden Zeiträumen und in den nachstehenden Gebieten pro Fischer und Tag nicht mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch behalten werden:

a) vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh;

b) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 in den ICES-Divisionen VIIj und VIIk.

(6)  Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 dürfen in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb täglich höchstens fünf Fische pro Fischer behalten werden.

Artikel 10

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c) Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

d) zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f) Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g) Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.

(2)  Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)  Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)  Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 11

Schonzeiten

(1)  Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2017 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:



Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 27′ N

12° 19′ W

2

52° 40′ N

12° 30′ W

3

52° 47′ N

12° 39,600′ W

4

52° 47′ N

12° 56′ W

5

52° 13,5′ N

13° 53,830′ W

6

51° 22′ N

14° 24′ W

7

51° 22′ N

14° 03′ W

8

52° 10′ N

13° 25′ W

9

52° 32′ N

13° 07,500′ W

10

52° 43′ N

12° 55′ W

11

52° 43′ N

12° 43′ W

12

52° 38,800′ N

12° 37′ W

13

52° 27′ N

12° 23′ W

14

52° 27′ N

12° 19′ W

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Unterabsatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

(2)  Das kommerzielle Fischen von Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter ist in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV vom 1. Januar bis zum 31. März 2017 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2017 verboten.

Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal und damit verbundenen Beifängen in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets IV.

Artikel 12

Verbote

(1)  Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und VIId sowie des ICES-Untergebiets IV;

b) Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

c) Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV;

d) Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV;

e) Riesenhai (Cetorhinus maximus) in allen Gewässern;

f) Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV;

g) Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV;

h) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

i) Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV;

j) Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie den in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV;

k) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV gefangen wird;

l) Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

m) Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Gewässern;

n) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern;

o) die folgenden Mobularochenarten in allen Gewässern:

i) Teufelsrochen (Mobula mobular);

ii) Mobula rochebrunei;

iii) Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

iv) Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

v) Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

vi) Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);

vii) Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

viii) Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

ix) Adlerrochen (Mobula hypostoma);

p) die folgenden Sägefischarten (Pristidae) in allen Gewässern:

i) Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);

ii) Zwergsägerochen (Pristis clavata);

iii) Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

iv) Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

v) Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

q) Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa;

r) Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa, VIIb, VIIc, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk;

s) Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI und X;

t) Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

u) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

▼M1

v) Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X, mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme;

▼B

w) Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.

(2)  Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Artikel 13

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.



KAPITEL II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 14

Fanggenehmigungen

(1)  Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

(2)  Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III dieser Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.



KAPITEL III

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Artikel 15

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)  Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden „betreffender Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

(2)  Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(3)  Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

(4)  Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

(5)  Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2018 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.



Abschnitt 1

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 16

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)  Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

(2)  Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

(3)  Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

(4)  Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

(5)  Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

(6)  Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

(7)  Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang 7 festgesetzt beschränkt.

Artikel 17

Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 18

Haie

(1)  Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)  Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)  Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.

(4)  Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)  Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.



Abschnitt 2

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 19

Verbote und Fangbeschränkungen

(1)  Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)  Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 20

Versuchsfischerei

(1)  Mitgliedstaaten dürfen 2017 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2017 mit.

(2)  Die TACs und Beifanggrenzen für jedes der FAO-Untergebiete 88.1 oder 88.2 sowie jede der Divisionen 58.4.1, 58.4.2 oder 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(3)  Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 Meter gefischt werden.

Artikel 21

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2017/2018

(1)  Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2017/2018 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen, so teilt er der Kommission bis spätestens 1. Mai 2017 unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu fischen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2017 die entsprechenden Mitteilungen.

(2)  Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)  Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b) eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)  Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.



Abschnitt 3

IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 22

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)  Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

(2)  Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

(3)  Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

(4)  Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe stehen, nicht übertragen werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

▼M1

Artikel 22a

Fangbeschränkungen

Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß Anhang IK nicht überschreiten.

▼B

Artikel 23

Treibende Fischsammelgeräte (FAD) und Versorgungsschiffe

(1)  Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 425 aktive treibende FAD einsetzen.

(2)  Die Zahl der Versorgungsschiffe der Union darf nicht mehr als die Hälfte der Ringwadenfänger der Union betragen. Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Zahl der Versorgungsschiffe der Union und der Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage des IOTC-Registers der aktiven Schiffe ermittelt.

Artikel 24

Haie

(1)  Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)  Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben, und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

(3)  Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.



Abschnitt 4

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 25

Pelagische Fischerei

(1)  Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)  Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2017 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ.

(3)  Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

Artikel 26

Grundfischereien

(1)  Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2017 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.

(2)  Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.



Abschnitt 5

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 27

Ringwadenfischerei

(1)  Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a) vom 29. Juli bis zum 28. September 2017 oder vom 18. November 2017 bis zum 18. Januar 2018 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

 amerikanische Pazifikküste,

 150° W,

 40° N,

 40° S;

b) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2017 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

 96° W,

 110° W,

 4° N,

 3° S.

(2)  Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2017 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

▼M1

(2a)  Die Mitgliedstaaten schließen die Fischerei für Ringwadenfischer unter ihrer Flagge, die Fischerei mit Fischsammelgeräten betreiben, wenn die dieser Fischerei zugeteilte Fangmenge erreicht ist.

▼B

(3)  Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

(4)  Absatz 3 gilt nicht, wenn

a) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

b) es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 28

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)  Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)  Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.

(3)  Die Schiffsbetreiber

a) erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

b) übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs gesammelten Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

Artikel 29

Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, so setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.



Abschnitt 6

SEAFO-Übereinkommensgebiet

Artikel 30

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

 Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

 Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

 Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

 Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

 Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

 Rochen (Rajidae),

 Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

 andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

 Dornhai (Squalus acanthias).



Abschnitt 7

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 31

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

(2)  Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2 000 Tonnen im Jahr 2017 nicht überschreiten.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Ringwadenfischer 2 857 Tonnen im Jahr 2017 nicht überschreiten.

Artikel 32

Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammelgeräten

(1)  In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die FAD einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2017, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2017, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a) ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt oder nutzt;

b) unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

(2)  Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

(3)  Absatz 2 gilt nicht, wenn

a) das Schiff zum Abschluss der Reise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 33

Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.

Artikel 34

Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)  Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a) Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b) Weißspitzenhochseehaie (Carcharhinus longimanus).

(2)  Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

Artikel 35

Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1)  Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.

(2)  Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden, und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 28 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.



Abschnitt 8

GFCM-Übereinkommensbereich

Artikel 36

Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

(1)  Fänge kleiner pelagischer Bestände durch Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen Untergebieten 17 und 18 dürfen die in Anhang IL der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen aus 2014 nicht überschreiten, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 gemeldet werden.

(2)  Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 befischen, dürfen nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen. Im Rahmen dieser Höchstzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.



Abschnitt 9

Beringmeer

Artikel 37

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.



TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 38

TACs

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

Artikel 39

Fanggenehmigungen

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008. Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

Artikel 40

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 39 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

Artikel 41

Verbote

(1)  Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a) Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und VIId sowie des ICES-Untergebiets IV;

b) die folgenden Sägefischarten in Unionsgewässern:

i) Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);

ii) Zwergsägerochen (Pristis clavata);

iii) Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

iv) Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

v) Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

c) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern;

d) Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

e) Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV, V, VI, VII, VIII, XII und XIV gefangen wird;

f) Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV, V, VI, VII, VIII, XII und XIV;

g) Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV und XIV;

h) Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

i) Riffmantarochen (Manta alfredi) in Unionsgewässern;

j) Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern;

k) die folgenden Mobularochenarten in Unionsgewässern:

i) Teufelsrochen (Mobula mobular);

ii) Mobula rochebrunei;

iii) Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

iv) Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

v) Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

vi) Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);

vii) Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

viii) Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

ix) Adlerrochen (Mobula hypostoma);

l) Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa;

m) Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa, VIIb, VIIc, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk;

n) Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, IX und X und Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

o) Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

▼M1

p) Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X;

▼B

q) Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.

(2)  Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.



TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 43

Übergangsbestimmung

Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2 und die Artikel 12, 18, 19, 24, 28, 29, 30, 34, 37 und 41 gelten 2018 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 in Kraft tritt.

Artikel 44

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2017.

Die mit den Artikeln 19, 20 und 21 und in den Anhängen IE und V eingerichteten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




LISTE DER ANHÄNGE



ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete I, II, V, XII und XIV und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Antarktis — CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IG:

Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

ANHANG IH:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IK

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IL

GFCM-Übereinkommensgebiet

ANHANG IIA:

Fischereiaufwand im ICES-Untergebiet IV

ANHANG IIB:

Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Bestände von Südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz

ANHANG IIC:

Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division VIIe

ANHANG IID:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV

ANHANG III:

Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in Drittlandgewässern

ANHANG IV:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG V:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VI:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG VII:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe in Unionsgewässern




ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IH, IJ, IK und IL sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ( 17 ), insbesondere den Artikeln 33 und 34.

Die Angaben von Fanggebieten beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die lateinischen Namen; deutsche Namen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:



Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsch

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfisch

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabbe

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dicentrarchus labrax

BSS

Wolfsbarsch

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Europäische Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Gobionotothen gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Istiophorus albicans

SAI

Segelfisch

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Atlantischer Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Prionace glauca

BSH

Blauhai

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Rostroraja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Dipturus nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsch

Solea solea

SOL

Gemeine Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus albacares

YFT

Gelbflossenthun

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:



Gemeinsprachliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Lateinische Bezeichnung

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Riesen-Antarktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Atlantischer Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Blauhai

BSH

Prionace glauca

Eberfisch

BOR

Caproidae

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Rote Tiefseekrabbe

GER

Chaceon spp.

Flunder

FLE

Platichthys flesus

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Hering

HER

Clupea harengus

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Grüne Notothenia

NOG

Gobionotothen gibberifrons

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Limande

LEM

Microstomus kitt

Leng

LIN

Molva molva

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Dipturus nidarosiensis

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Heringshai

POR

Lamna nasus

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Rotbarsch

RED

Sebastes spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Segelfisch

SAI

Istiophorus albicans

Seelachs

POK

Pollachius virens

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Raja circularis

Sardine

PIL

Sardina pilchardus

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

Chagrinrochen

RJF

Raja fullonica

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Rochen

SRX

Rajiformes

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Südlicher Blauflossenthun

SBF

Thunnus maccoyii

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Zahnfische

TOT

Dissostichus spp.

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Lumb

USK

Brosme brosme

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Tetrapturus albidus

Bandrochen

RJA

Rostroraja alba

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Gelbflossenthun

YFT

Thunnus albacares

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea




ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII UND XIV, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA



Art:

Sandaal

Ammodytes spp.

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

(SAN/04-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

▼M2



Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa, IIIa und IV (1)

Dänemark

458 552  (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

10 024  (2)

 

 

Deutschland

701 (2)

 

 

Schweden

16 838  (2)

 

 

Union

486 115

 

 

TAC

486 115

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)   Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Wittling und Makrele bis zu 2 % der Quote umfassen (OT1/*2A3A4). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

Besondere Bedingung:

Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:



Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r und 3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R) für 2r; (SAN/234_3R) für 3r

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

241 443

165 965

50 979

0

165

0

Vereinigtes Königreich

5 278

3 628

1 114

0

4

0

Deutschland

369

254

78

0

0

0

Schweden

8 866

6 094

1 872

0

6

0

Union

255 956

175 941

54 043

0

175

0

Insgesamt

255 956

175 941

54 043

0

175

0

▼B



Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I und II

(ARU/1/2.)

Deutschland

24

 

 

Frankreich

8

 

 

Niederlande

19

 

 

Vereinigtes Königreich

39

 

 

Union

90

 

 

TAC

90

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer von III und IV

(ARU/34-C)

Dänemark

911

 

 

Deutschland

9

 

 

Frankreich

7

 

 

Irland

7

 

 

Niederlande

43

 

 

Schweden

35

 

 

Vereinigtes Königreich

16

 

 

Union

1 028

 

 

TAC

1 028

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

(ARU/567.)

Deutschland

296

 

 

Frankreich

6

 

 

Irland

274

 

 

Niederlande

3 091

 

 

Vereinigtes Königreich

217

 

 

Union

3 884

 

 

TAC

3 884

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II und XIV

(USK/1214EI)

Deutschland

(1)

 

 

Frankreich

(1)

 

 

Vereinigtes Königreich

(1)

 

 

Sonstige

(1)

 

 

Union

21 (1)

 

 

TAC

21

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(USK/3A/BCD)

Dänemark

15

 

 

Schweden

7

 

 

Deutschland

7

 

 

Union

29

 

 

TAC

29

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer von IV

(USK/04-C.)

Dänemark

64

 

 

Deutschland

19

 

 

Frankreich

44

 

 

Schweden

6

 

 

Vereinigtes Königreich

96

 

 

Sonstige

(1)

 

 

Union

235

 

 

TAC

235

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

(USK/567EI.)

Deutschland

13

 

 

Spanien

46

 

 

Frankreich

548

 

 

Irland

53

 

 

Vereinigtes Königreich

264

 

 

Sonstige

13 (1)

 

 

Union

937

 

 

Norwegen

2 923  (2) (3) (4) (5)

 

 

TAC

3 860

 

Vorsorgliche TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)   In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

(3)   Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-): 3 000

(4)   

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten Vb, VI und VII nur mit Langleinen gefischt werden:



Leng (LIN/*5B67-)

6 500

Lumb (USK/*5B67-)

2 923

(5)   Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar: 2 000



Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

 

Dänemark

165

 

 

Deutschland

1

 

 

Frankreich

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

4

 

 

Union

170

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht



Art:

Eberfisch

Caproidae

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

(BOR/678-)

Dänemark

6 696

 

 

Irland

18 858

 

 

Vereinigtes Königreich

1 734

 

 

Union

27 288

 

 

TAC

27 288

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

21 131  (2)

 

 

Deutschland

338 (2)

 

 

Schweden

22 104  (2)

 

 

Union

43 573  (2)

 

 

Norwegen

6 767

 

 

Färöer

400 (3)

 

 

TAC

50 740

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(2)   Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets IV (HER/*04-C.) gefangen werden.

(3)   Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) gefangen werden.



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′

(HER/4AB.)

Dänemark

82 745

 

 

Deutschland

51 032

 

 

Frankreich

23 561

 

 

Niederlande

60 285

 

 

Schweden

4 897

 

 

Vereinigtes Königreich

66 268

 

 

Union

288 788

 

 

Färöer

200

 

 

Norwegen

139 666  (2)

 

 

TAC

481 608

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(2)   Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern von IVa und IVb (HER/* 4AB-C) gefischt werden.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-) (1)

Union

50 000

(1)   Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

1 151  (1)

 

 

Union

1 151

 

 

TAC

481 608

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A-BC)

Dänemark

5 692

 

 

Deutschland

51

 

 

Schweden

916

 

 

Union

6 659

 

 

TAC

6 659

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

IV, VIId und Unionsgewässer von IIa

(HER/2A47DX)

Belgien

56

 

 

Dänemark

10 891

 

 

Deutschland

56

 

 

Frankreich

56

 

 

Niederlande

56

 

 

Schweden

53

 

 

Vereinigtes Königreich

207

 

 

Union

11 375

 

 

TAC

11 375

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.



Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

IVc, VIId (2)

(HER/4CXB7D.)

Belgien

9 308  (3)

 

 

Dänemark

1 201  (3)

 

 

Deutschland

741 (3)

 

 

Frankreich

13 136  (3)

 

 

Niederlande

23 463  (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 105  (3)

 

 

Union

52 954

 

 

TAC

481 608

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(2)   Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)   Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN (1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

466 (2)

 

 

Frankreich

88 (2)

 

 

Irland

630 (2)

 

 

Niederlande

466 (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 520  (2)

 

 

Union

4 170  (2)

 

 

TAC

4 170

 

Analytische TAC

(1)   Es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa, das östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56°N liegt, Clyde ausgenommen.

(2)   Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIaS (1), VIIb, VIIc

(HER/6AS7BC)

Irland

1 482

 

 

Niederlande

148

 

 

Union

1 630

 

 

TAC

1 630

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VI Clyde (1)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

Noch festzulegen

 

 

Union

Noch festzulegen (2)

 

 

TAC

Noch festzulegen (2)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   

Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen:

— Mull of Kintyre (55°17,9′N, 05°47,8′W);

— einem Punkt mit den Koordinaten 55°04′ N, 05°23′ W und

— Corsewall Point (55°00,5′N, 05°09,4′W).D265

(2)   Dieselbe Menge wie die Quote des Vereinigten Königreichs.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIa (1)

(HER/07A/MM)

Irland

1 074

 

 

Vereinigtes Königreich

3 053

 

 

Union

4 127

 

 

TAC

4 127

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   

Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

— im Norden 52° 30′ N,

— im Süden 52° 00′ N,

— im Westen die Küste Irlands,

— im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIe und VIIf

(HER/7EF.)

Frankreich

465

 

 

Vereinigtes Königreich

465

 

 

Union

930

 

 

TAC

930

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIg (1), VIIh (1), VIIj (1) und VIIk (1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

161

 

 

Frankreich

893

 

 

Irland

12 502

 

 

Niederlande

893

 

 

Vereinigtes Königreich

18

 

 

Union

14 467

 

 

TAC

14 467

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

— im Norden 52° 30′ N,

— im Süden 52° 00′ N,

— im Westen die Küste Irlands,

— im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.



Art:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

29 700

 

 

Frankreich

3 300

 

 

Union

33 000

 

 

TAC

33 000

 

Analytische TAC



Art:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

5 978

 

 

Portugal

6 522

 

 

Union

12 500

 

 

TAC

12 500

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

14

 

 

Dänemark

4 596

 

 

Deutschland

115

 

 

Niederlande

29

 

 

Schweden

804

 

 

Union

5 558

 

 

TAC

5 744

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegat

(COD/03AS.)

Dänemark

324 (1)

 

 

Deutschland

(1)

 

 

Schweden

194 (1)

 

 

Union

525 (1)

 

 

TAC

525 (1)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

1 159

 

 

Dänemark

6 659

 

 

Deutschland

4 222

 

 

Frankreich

1 432

 

 

Niederlande

3 762

 

 

Schweden

44

 

 

Vereinigtes Königreich

15 275

 

 

Union

32 553

 

 

Norwegen

6 667  (1)

 

 

TAC

39 220

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Norwegische Gewässer von IV (COD/*04N-)

Union

28 293



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

382 (1)

 

 

Union

382

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIb; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb westlich von 12° 00′ W sowie von XII und XIV

(COD/5W6-14)

Belgien

0

 

 

Deutschland

1

 

 

Frankreich

12

 

 

Irland

16

 

 

Vereinigtes Königreich

45

 

 

Union

74

 

 

TAC

74

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIa; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb östlich von 12° 00′ W

(COD/5BE6A)

Belgien

0

 

 

Deutschland

0

 

 

Frankreich

0

 

 

Irland

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

(1)

 

Analytische TAC

(1)   Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.

▼M1



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIIa

(COD/07A.)

Belgien

(1) (2)

 

 

Frankreich

(1) (2)

 

 

Irland

97 (1) (2)

 

 

Niederlande

(1) (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

42 (1) (2)

 

 

Union

146 (1) (2)

 

 

TAC

146 (1) (2)

 

Analytische TAC

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)   Zusätzlich zu dieser TAC können die Mitgliedstaaten, die über eine Quote für Kabeljau in Gebiet VIIa verfügen, einvernehmlich beschließen, insgesamt 10 Tonnen auf ein oder mehrere Schiffe zu übertragen, die eine vom STECF zu bewertende gezielte wissenschaftlichen Fischerei durchführen, um die wissenschaftlichen Erkenntnisse über diesen Bestand (COD/*07A.) zu verbessern. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen des Schiffs/die Namen der Schiffe mit, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird.

▼B



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

109

 

 

Frankreich

1 789

 

 

Irland

739

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

193

 

 

Union

2 830

 

 

TAC

2 830

 

Analytische TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIId

(COD/07D.)

Belgien

88

 

 

Frankreich

1 730

 

 

Niederlande

51

 

 

Vereinigtes Königreich

190

 

 

Union

2 059

 

 

TAC

2 059

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

8

 

 

Dänemark

7

 

 

Deutschland

7

 

 

Frankreich

43

 

 

Niederlande

34

 

 

Vereinigtes Königreich

2 540

 

 

Union

2 639

 

 

TAC

2 639

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; VI; internationale Gewässer von XII und XIV

(LEZ/56-14)

Spanien

646

 

 

Frankreich

2 518

 

 

Irland

736

 

 

Vereinigtes Königreich

1 782

 

 

Union

5 682

 

 

TAC

5 682

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VII

(LEZ/07.)

Belgien

370 (1)

 

 

Spanien

4 107  (2)

 

 

Frankreich

4 985  (2)

 

 

Irland

2 266  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 963  (1)

 

 

Union

13 691

 

 

TAC

13 691

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

(1)   5 % dieser Quote können in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (LEZ/*8ABDE) für Beifänge im Rahmen der gezielten Fischerei auf Seezunge benutzt werden.

(2)   5 % dieser Quote können in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (LEZ/*8ABDE) gefangen werden.



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

748

 

 

Frankreich

604

 

 

Union

1 352

 

 

TAC

1 352

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 070

 

 

Frankreich

53

 

 

Portugal

36

 

 

Union

1 159

 

 

TAC

1 159

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

▼M1 —————

▼B



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(ANF/2AC4-C)

Belgien

478 (1)

 

 

Dänemark

1 054  (1)

 

 

Deutschland

515 (1)

 

 

Frankreich

98 (1)

 

 

Niederlande

361 (1)

 

 

Schweden

12 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

11 003  (1)

 

 

Union

13 521  (1)

 

 

TAC

13 521

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Besondere Bedingung: Bis zu 10 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefischt werden: VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationalen Gewässern von XII und XIV (ANF/*56-14).



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

(ANF/04-N.)

Belgien

45

 

 

Dänemark

1 152

 

 

Deutschland

18

 

 

Niederlande

16

 

 

Vereinigtes Königreich

269

 

 

Union

1 500

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

(ANF/56-14)

Belgien

275

 

 

Deutschland

314

 

 

Spanien

294

 

 

Frankreich

3 383

 

 

Irland

765

 

 

Niederlande

265

 

 

Vereinigtes Königreich

2 354

 

 

Union

7 650

 

 

TAC

7 650

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VII

(ANF/07.)

Belgien

3 097  (1)

 

 

Deutschland

345 (1)

 

 

Spanien

1 231  (1)

 

 

Frankreich

19 875  (1)

 

 

Irland

2 540  (1)

 

 

Niederlande

401 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 027  (1)

 

 

Union

33 516  (1)

 

 

TAC

33 516  (1)

 

Vorsorgliche TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

(1)   Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (ANF/*8ABDE) gefangen werden.



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(ANF/8ABDE.)

Spanien

1 368

 

 

Frankreich

7 612

 

 

Union

8 980

 

 

TAC

8 980

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANF/8C3411)

Spanien

3 296

 

 

Frankreich

3

 

 

Portugal

656

 

 

Union

3 955

 

 

TAC

3 955

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(HAD/3A/BCD)

Belgien

10

 

 

Dänemark

1 667

 

 

Deutschland

106

 

 

Niederlande

2

 

 

Schweden

197

 

 

Union

1 982

 

 

TAC

2 069

 

Analytische TAC



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IV; Unionsgewässer von IIa

(HAD/2AC4.)

Belgien

196

 

 

Dänemark

1 348

 

 

Deutschland

858

 

 

Frankreich

1 495

 

 

Niederlande

147

 

 

Schweden

136

 

 

Vereinigtes Königreich

22 225

 

 

Union

26 405

 

 

Norwegen

7 238

 

 

TAC

33 643

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Norwegische Gewässer von IV (HAD/*04N-)

Union

19 641



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HAD/04-N.)

Schweden

707 (1)

 

 

Union

707

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

(HAD/6B1214)

Belgien

10

 

 

Deutschland

36

 

 

Frankreich

494

 

 

Irland

411

 

 

Vereinigtes Königreich

3 739

 

 

Union

4 690

 

 

TAC

4 690

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa

(HAD/5BC6A.)

Belgien

(1)

 

 

Deutschland

(1)

 

 

Frankreich

204 (1)

 

 

Irland

605

 

 

Vereinigtes Königreich

2 879  (1)

 

 

Union

3 697  (1)

 

 

TAC

3 697  (1)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Nicht mehr als 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet IV und in Unionsgewässern von IIa (HAD/*2AC4) gefischt werden.



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

86

 

 

Frankreich

5 168

 

 

Irland

1 722

 

 

Vereinigtes Königreich

775

 

 

Union

7 751

 

 

TAC

7 751

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

▼M1



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

VIIa

(HAD/07A.)

Belgien

42

 

 

Frankreich

189

 

 

Irland

1 132

 

 

Vereinigtes Königreich

1 252

 

 

Union

2 615

 

 

TAC

2 615

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

▼B



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IIIa

(WHG/03A.)

Dänemark

929

 

 

Niederlande

3

 

 

Schweden

99

 

 

Union

1 031

 

 

TAC

1 050

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IV; Unionsgewässer von IIa

(WHG/2AC4.)

Belgien

315

 

 

Dänemark

1 361

 

 

Deutschland

354

 

 

Frankreich

2 045

 

 

Niederlande

787

 

 

Schweden

3

 

 

Vereinigtes Königreich

9 838

 

 

Union

14 703

 

 

Norwegen

1 300  (1)

 

 

TAC

16 003

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Norwegische Gewässer von IV (WHG/*04N-)

Union

9 961



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

(WHG/56-14)

Deutschland

(1)

 

 

Frankreich

26 (1)

 

 

Irland

64 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

122 (1)

 

 

Union

213 (1)

 

 

TAC

213 (1)

 

Analytische TAC

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIIa

(WHG/07A.)

Belgien

0

 

 

Frankreich

3

 

 

Irland

46

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

31

 

 

Union

80

 

 

TAC

80

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

(WHG/7X7A-C)

Belgien

268

 

 

Frankreich

16 501

 

 

Irland

7 646

 

 

Niederlande

134

 

 

Vereinigtes Königreich

2 951

 

 

Union

27 500

 

 

TAC

27 500

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄



Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIII

(WHG/08.)

Spanien

1 016

 

 

Frankreich

1 524

 

 

Union

2 540

 

 

TAC

2 540

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(W/P/04-N.)

Schweden

190 (1)

 

 

Union

190

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(HKE/3A/BCD)

Dänemark

3 107  (1)

 

 

Schweden

264 (1)

 

 

Union

3 371

 

 

TAC

3 371  (2)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Quotenübertragungen auf Unionsgewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(2)   Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 119 765



Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(HKE/2AC4-C)

Belgien

56 (1)

 

 

Dänemark

2 271  (1)

 

 

Deutschland

261 (1)

 

 

Frankreich

503 (1)

 

 

Niederlande

130 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

707 (1)

 

 

Union

3 928  (1)

 

 

TAC

3 928  (2)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Höchstens 10 % dieser Quote können für Beifänge in IIIa (HKE/*03A.) benutzt werden.

(2)   Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 119 765



Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

(HKE/571214)

Belgien

622 (1)

 

 

Spanien

19 944

 

 

Frankreich

30 800  (1)

 

 

Irland

3 732

 

 

Niederlande

401 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

12 159  (1)

 

 

Union

67 658

 

 

TAC

67 658  (2)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

(1)   Quotenübertragungen auf Unionsgewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(2)   Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 119 765

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/*8ABDE)

Belgien

80

Spanien

3 218

Frankreich

3 218

Irland

402

Niederlande

40

Vereinigtes Königreich

1 810

Union

8 767



Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/8ABDE.)

Belgien

20 (1)

 

 

Spanien

13 787

 

 

Frankreich

30 961

 

 

Niederlande

40 (1)

 

 

Union

44 808

 

 

TAC

44 808  (2)

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Quotenübertragungen auf IV und Unionsgewässer von IIa sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(2)   Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 119 765

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV (HKE/*57-14)

Belgien

4

Spanien

3 994

Frankreich

7 188

Niederlande

12

Union

11 198



Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HKE/8C3411)

Spanien

6 732

 

 

Frankreich

646

 

 

Portugal

3 142

 

 

Union

10 520

 

 

TAC

10 520

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Norwegische Gewässer von II und IV

(WHB/24-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

(WHB/1X14)

Dänemark

58 818  (1)

 

 

Deutschland

22 869  (1)

 

 

Spanien

49 865  (1) (2)

 

 

Frankreich

40 933  (1)

 

 

Irland

45 547  (1)

 

 

Niederlande

71 721  (1)

 

 

Portugal

4 632  (1) (2)

 

 

Schweden

14 550  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

76 319  (1)

 

 

Union

385 254  (1) (3)

 

 

Norwegen

110 000

 

 

Färöer

9 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 21 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 9,2 %

(2)   Quotenübertragungen auf die Gebiete VIIIc, IX und X sowie die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)   Besondere Bedingung: Von den Quoten der Union in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (WHB/* NZJM1) und in VIIIc, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden: 220 494



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(WHB/8C3411)

Spanien

41 375

 

 

Portugal

10 344

 

 

Union

51 719  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Besondere Bedingung: Von den Quoten der Union in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (WHB/* NZJM1) und in VIIIc, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden: 220 494



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer von II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

220 494  (1) (2)

 

 

Färöer

21 500  (3) (4)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(2)   Besondere Bedingung: Die Fänge in IVa dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 55 124

(3)   Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)   Besondere Bedingung: Darf auch im Gebiet VIb (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 5 375



Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(L/W/2AC4-C)

Belgien

346

 

 

Dänemark

953

 

 

Deutschland

122

 

 

Frankreich

261

 

 

Niederlande

794

 

 

Schweden

11

 

 

Vereinigtes Königreich

3 904

 

 

Union

6 391

 

 

TAC

6 391

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

(BLI/5B67-)

Deutschland

116

 

 

Estland

18

 

 

Spanien

365

 

 

Frankreich

8 323

 

 

Irland

32

 

 

Litauen

7

 

 

Polen

4

 

 

Vereinigtes Königreich

2 117

 

 

Sonstige

32 (1)

 

 

Union

11 014

 

 

Norwegen

150 (2)

 

 

Färöer

150 (3)

 

 

TAC

11 314

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)   In den Unionsgewässern von IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (BLI/*24X7C).

(3)   Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von VIa nördlich von 56° 30′N und von VIb zu fischen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer von XII

(BLI/12INT-)

Estland

(1)

 

 

Spanien

341 (1)

 

 

Frankreich

(1)

 

 

Litauen

(1)

 

 

Vereinigtes Königreich

(1)

 

 

Sonstige

(1)

 

 

Union

357 (1)

 

 

TAC

357 (1)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von II und IV

(BLI/24-)

Dänemark

4

 

 

Deutschland

4

 

 

Irland

4

 

 

Frankreich

23

 

 

Vereinigtes Königreich

14

 

 

Sonstige

(1)

 

 

Union

53

 

 

TAC

53

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von III

(BLI/03-)

Dänemark

3

 

 

Deutschland

2

 

 

Schweden

3

 

 

Union

8

 

 

TAC

8

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I und II

(LIN/1/2.)

Dänemark

8

 

 

Deutschland

8

 

 

Frankreich

8

 

 

Vereinigtes Königreich

8

 

 

Sonstige

(1)

 

 

Union

36

 

 

TAC

36

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IIIa; Unionsgewässer von IIIbcd

(LIN/3A/BCD)

Belgien

(1)

 

 

Dänemark

50

 

 

Deutschland

(1)

 

 

Schweden

19

 

 

Vereinigtes Königreich

(1)

 

 

Union

87

 

 

TAC

87

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von IIIa und den Unionsgewässern von IIIbcd befischt werden.



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von IV

(LIN/04-C.)

Belgien

22

 

 

Dänemark

350

 

 

Deutschland

216

 

 

Frankreich

195

 

 

Niederlande

7

 

 

Schweden

15

 

 

Vereinigtes Königreich

2 689

 

 

Union

3 494

 

 

TAC

3 494

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V

(LIN/05EI.)

Belgien

9

 

 

Dänemark

6

 

 

Deutschland

6

 

 

Frankreich

6

 

 

Vereinigtes Königreich

6

 

 

Union

33

 

 

TAC

33

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

(LIN/6X14.)

Belgien

51

 

 

Dänemark

9

 

 

Deutschland

187

 

 

Spanien

3 774

 

 

Frankreich

4 024

 

 

Irland

1 008

 

 

Portugal

9

 

 

Vereinigtes Königreich

4 634

 

 

Union

13 696

 

 

Norwegen

6 500  (1) (2) (3)

 

 

Färöer

200 (4) (5)

 

 

TAC

20 396

 

Vorsorgliche TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

(1)   Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.): 3 000

(2)   

Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden und belaufen sich auf:



Ling (LIN/*5B67-)

6 500

Lumb (USK/*5B67-)

2 923

(3)   Die Leng- und Lumbquoten für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar: 2 000

(4)   Einschließlich Lumb. Darf in VIb und VIa nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden.

(5)   Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VIa und VIb dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.): 75



Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

(LIN/04-N.)

Belgien

9

 

 

Dänemark

1 187

 

 

Deutschland

33

 

 

Frankreich

13

 

 

Niederlande

2

 

 

Vereinigtes Königreich

106

 

 

Union

1 350

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(NEP/3A/BCD)

Dänemark

9 345

 

 

Deutschland

27

 

 

Schweden

3 343

 

 

Union

12 715

 

 

TAC

12 715

 

Analytische TAC



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(NEP/2AC4-C)

Belgien

1 048

 

 

Dänemark

1 048

 

 

Deutschland

15

 

 

Frankreich

31

 

 

Niederlande

539

 

 

Vereinigtes Königreich

17 353

 

 

Union

20 034

 

 

TAC

20 034

 

Analytische TAC



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

(NEP/04-N.)

Dänemark

947

 

 

Deutschland

0

 

 

Vereinigtes Königreich

53

 

 

Union

1 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb;

(NEP/5BC6.)

Spanien

33

 

 

Frankreich

133

 

 

Irland

222

 

 

Vereinigtes Königreich

16 019

 

 

Union

16 407

 

 

TAC

16 407

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VII

(NEP/07.)

Spanien

1 521

 

 

Frankreich

6 166

 

 

Irland

9 352

 

 

Vereinigtes Königreich

8 317

 

 

Union

25 356

 

 

TAC

25 356

 

Analytische TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII (NEP/*07U16):

Spanien

935

Frankreich

586

Irland

1 124

Vereinigtes Königreich

455

Union

3 100



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(NEP/8ABDE.)

Spanien

250

 

 

Frankreich

3 910

 

 

Union

4 160

 

 

TAC

4 160

 

Analytische TAC



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VIIIc

(NEP/08C.)

Spanien

0

 

 

Frankreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

0

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(NEP/9/3411)

Spanien

84 (1)

 

 

Portugal

252 (1)

 

 

Union

336 (1)

 

 

TAC

336

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Davon dürfen maximal 6 % in den Funktionseinheiten 26 und 27 der ICES-Division IXa (NEP/*9U267) gefangen werden.

▼M2



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

2 506

 

 

Schweden

1 350

 

 

Union

3 856

 

 

TAC

7 221

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

▼B



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

1 818

 

 

Niederlande

17

 

 

Schweden

73

 

 

Vereinigtes Königreich

538

 

 

Union

2 446

 

 

TAC

2 446

 

Vorsorgliche TAC

▼M2



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

211

 

 

Schweden

123 (1)

 

 

Union

334

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

▼B



Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

Noch festzulegen (1)

 

 

Union

Noch festzulegen (1) (2)

 

 

TAC

Noch festzulegen (1) (2)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Fangverbot für Garnelen Farfantepenaeus subtilis und Farfantepenaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(2)   Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

106

 

 

Dänemark

13 733

 

 

Deutschland

70

 

 

Niederlande

2 641

 

 

Schweden

736

 

 

Union

17 286

 

 

TAC

17 639

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegat

(PLE/03AS.)

Dänemark

2 086

 

 

Deutschland

23

 

 

Schweden

234

 

 

Union

2 343

 

 

TAC

2 343

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

7 435

 

 

Dänemark

24 164

 

 

Deutschland

6 970

 

 

Frankreich

1 394

 

 

Niederlande

46 471

 

 

Vereinigtes Königreich

34 388

 

 

Union

120 822

 

 

Norwegen

9 094

 

 

TAC

129 917

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Norwegische Gewässer von IV (PLE/*04N-)

Union

49 578



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

(PLE/56-14)

Frankreich

9

 

 

Irland

261

 

 

Vereinigtes Königreich

388

 

 

Union

658

 

 

TAC

658

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIa

(PLE/07A.)

Belgien

28

 

 

Frankreich

12

 

 

Irland

768

 

 

Niederlande

9

 

 

Vereinigtes Königreich

281

 

 

Union

1 098

 

 

TAC

1 098

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIb und VIIc

(PLE/7BC.)

Frankreich

11

 

 

Irland

63

 

 

Union

74

 

 

TAC

74

 

Vorsorgliche TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIId und VIIe

(PLE/7DE.)

Belgien

1 640

 

 

Frankreich

5 467

 

 

Vereinigtes Königreich

2 915

 

 

Union

10 022

 

 

TAC

10 022

 

Analytische TAC



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIf und VIIg

(PLE/7FG.)

Belgien

55

 

 

Frankreich

99

 

 

Irland

199

 

 

Vereinigtes Königreich

52

 

 

Union

405

 

 

TAC

405

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIh, VIIj und VIIk

(PLE/7HJK.)

Belgien

8

 

 

Frankreich

16

 

 

Irland

56

 

 

Niederlande

32

 

 

Vereinigtes Königreich

16

 

 

Union

128

 

 

TAC

128

 

Vorsorgliche TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄



Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(PLE/8/3411)

Spanien

66

 

 

Frankreich

263

 

 

Portugal

66

 

 

Union

395

 

 

TAC

395

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

(POL/56-14)

Spanien

6

 

 

Frankreich

190

 

 

Irland

56

 

 

Vereinigtes Königreich

145

 

 

Union

397

 

 

TAC

397

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VII

(POL/07.)

Belgien

378 (1)

 

 

Spanien

23 (1)

 

 

Frankreich

8 700  (1)

 

 

Irland

927 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 118  (1)

 

 

Union

12 146  (1)

 

 

TAC

12 146

 

Vorsorgliche TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

(1)   Besondere Bedingung: Bis zu 2 % können hiervon im Gebiet VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (POL/*8ABDE).



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(POL/8ABDE.)

Spanien

252

 

 

Frankreich

1 230

 

 

Union

1 482

 

 

TAC

1 482

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VIIIc

(POL/08C.)

Spanien

208

 

 

Frankreich

23

 

 

Union

231

 

 

TAC

231

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POL/9/3411)

Spanien

273 (1)

 

 

Portugal

(1) (2)

 

 

Union

282 (1)

 

 

TAC

282 (2)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIIIc (POL/*08C.) gefangen werden.

(2)   Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollackmengen von bis zu 98 Tonnen fischen ►M1  (POL/93411P) ◄ .



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa

►M1  (POK/2C3A4) ◄

Belgien

35

 

 

Dänemark

4 137

 

 

Deutschland

10 447

 

 

Frankreich

24 587

 

 

Niederlande

104

 

 

Schweden

568

 

 

Vereinigtes Königreich

8 010

 

 

Union

47 888

 

 

Norwegen

52 399  (1)

 

 

TAC

100 287

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Darf nur in den Unionsgewässern von IV und in IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

(POK/56-14)

Deutschland

527

 

 

Frankreich

5 230

 

 

Irland

427

 

 

Vereinigtes Königreich

3 300

 

 

Union

9 484

 

 

Norwegen

510 (1)

 

 

TAC

9 994

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Nördlich von 56° 30′ N (POK/*5614N) zu fangen.



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N.)

Schweden

880 (1)

 

 

Union

880

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

(1)   Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

VII, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POK/7/3411)

Belgien

6

 

 

Frankreich

1 245

 

 

Irland

1 491

 

 

Vereinigtes Königreich

434

 

 

Union

3 176

 

 

TAC

3 176

 

Vorsorgliche TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

▼M4



Art:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scophthalmus rhombus

Gebiet

Unionsgewässer von IIa und IV

(T/B/2AC4-C)

Belgien

434

 

 

Dänemark

928

 

 

Deutschland

237

 

 

Frankreich

112

 

 

Niederlande

3 291

 

 

Schweden

7

 

 

Vereinigtes Königreich

915

 

 

Union

5 924

 

 

TAC

5 924

 

Vorsorgliche TAC

▼B



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(SRX/2AC4-C)

Belgien

232 (1) (2) (3)

 

 

Dänemark

(1) (2) (3)

 

 

Deutschland

11 (1) (2) (3)

 

 

Frankreich

36 (1) (2) (3)

 

 

Niederlande

198 (1) (2) (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

892 (1) (2) (3)

 

 

Union

1 378  (1) (3)

 

 

TAC

1 378  (3)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von IV (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)   Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

(3)   Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von IIa und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern von IIa und IV. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von IIIa

(SRX/03A-C.)

Dänemark

37 (1)

 

 

Schweden

10 (1)

 

 

Union

47 (1)

 

 

TAC

47

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

(SRX/67AKXD)

Belgien

762 (1) (2) (3) (4)

 

 

Estland

(1) (2) (3) (4)

 

 

Frankreich

3 417  (1) (2) (3) (4)

 

 

Deutschland

10 (1) (2) (3) (4)

 

 

Irland

1 101  (1) (2) (3) (4)

 

 

Litauen

18 (1) (2) (3) (4)

 

 

Niederlande

(1) (2) (3) (4)

 

 

Portugal

19 (1) (2) (3) (4)

 

 

Spanien

920 (1) (2) (3) (4)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 180  (1) (2) (3) (4)

 

 

Union

8 434  (1) (2) (3) (4)

 

 

TAC

8 434  (3) (4)

 

Vorsorgliche TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)   Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIId (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)   

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (

Raja microocellata

), außer in den Unionsgewässern von VIIf und VIIg. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Unionsgewässern von VIIf und VIIg

►M1

 (RJE/7FG.)

 ◄

nur die nachstehenden Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:



Art:

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

Gebiet:

Unionsgewässer von VIIf und VIIg

(RJE/7FG)

Belgien

14

 

 

Estland

0

 

 

Frankreich

63

 

 

Deutschland

0

 

 

Irland

20

 

 

Litauen

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Portugal

0

 

 

Spanien

17

 

 

Vereinigtes Königreich

40

 

 

Union

154

 

 

TAC

154

 

Vorsorgliche TAC

Besondere Bedingung:

Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIId gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(4)   

Gilt nicht für Perlrochen (

Raja undulata

). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIIe nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/67AKXD). Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:



Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von VIIe

(RJU/67AKXD)

Belgien

15

 

 

Estland

0

 

 

Frankreich

65

 

 

Deutschland

0

 

 

Irland

21

 

 

Litauen

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Portugal

0

 

 

Spanien

18

 

 

Vereinigtes Königreich

42

 

 

Union

161

 

 

TAC

161

 

Vorsorgliche TAC

Besondere Bedingung:

Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIId gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von VIId

(SRX/07D.)

Belgien

96 (1) (2) (3)

 

 

Frankreich

802 (1) (2) (3)

 

 

Niederlande

(1) (2) (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

160 (1) (2) (3)

 

 

Union

1 063  (1) (2) (3)

 

 

TAC

1 063  (3)

 

Vorsorgliche TAC

(1)    ►M1   ◄

(2)    ►M1   ◄

(3)   

Gilt nicht für Perlrochen (

Raja undulata

). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:



Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von VIId

(RJU/07D.)

Belgien

2

 

 

Frankreich

14

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

3

 

 

Union

19

 

 

TAC

19

 

Vorsorgliche TAC

Besondere Bedingung:

Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIIe gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von VIII und IX

(SRX/89-C.)

Belgien

(1) (2)

 

 

Frankreich

1 427  (1) (2)

 

 

Portugal

1 156  (1) (2)

 

 

Spanien

1 163  (1) (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

(1) (2)

 

 

Union

3 762  (1) (2)

 

 

TAC

3 762  (2)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)   

Gilt nicht für Perlrochen (

Raja undulata

). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Gebieten VIII und IX nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:



Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von VIII

(RJU/8-C.)

Belgien

0

 

 

Frankreich

12

 

 

Portugal

9

 

 

Spanien

9

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

30

 

 

TAC

30

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von IX

(RJU/9-C.)

Belgien

0

 

 

Frankreich

18

 

 

Portugal

15

 

 

Spanien

15

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

48

 

 

TAC

48

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI

(GHL/2A-C46)

Dänemark

16

 

 

Deutschland

28

 

 

Estland

16

 

 

Spanien

16

 

 

Frankreich

259

 

 

Irland

16

 

 

Litauen

16

 

 

Polen

16

 

 

Vereinigtes Königreich

1 017

 

 

Union

1 400

 

 

Norwegen

1 100  (1)

 

 

TAC

2 500

 

Analytische TAC

(1)   In den Unionsgewässern von IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32

(MAC/2A34.)

Belgien

639 (1) (2)

 

 

Dänemark

22 031  (1) (2)

 

 

Deutschland

666 (1) (2)

 

 

Frankreich

2 013  (1) (2)

 

 

Niederlande

2 026  (1) (2)

 

 

Schweden

6 034  (1) (2) (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 877  (1) (2)

 

 

Union

35 286  (1) (2) (3)

 

 

Norwegen

211 560  (4)

 

 

TAC

1 020 996

 

Analytische TAC
(1)   

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:



 

Norwegische Gewässer von IIa (MAC/*2AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

Belgien

86

88

Dänemark

2 968

3 037

Deutschland

90

92

Frankreich

271

278

Niederlande

273

279

Schweden

813

832

Vereinigtes Königreich

253

259

Union

4 754

4 865

(2)   Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefischt werden (MAC/*4AN.).

(3)    ►M1   ◄

(4)   Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein: 61 341

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in folgenden Gebieten gefischt werden:



 

IIIa

IIIa und IVbc

IVb

IVc

VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2017 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2017

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

13 219

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

3 424

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

(MAC/2CX14-)

Deutschland

25 928

 

 

Spanien

28

 

 

Estland

216

 

 

Frankreich

17 287

 

 

Irland

86 426

 

 

Lettland

159

 

 

Litauen

159

 

 

Niederlande

37 811

 

 

Polen

1 826

 

 

Vereinigtes Königreich

237 677

 

 

Union

407 517

 

 

Norwegen

18 261  (1) (2)

 

 

Färöer

38 576  (3)

 

 

TAC

1 020 996

 

Analytische TAC

(1)   Darf in den Gebieten IIa, VIa nördlich von 56° 30′ N, IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(2)   Nachstehende zusätzliche Menge (in Tonnen) der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630): 42 312

(3)   Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur in VIa nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in IIa, IVa nördlich von 59° (EU-Gebiet) (MAC/*24N59) gefangen werden.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten und Zeiträumen nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Unionsgewässer von IIa; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IVa. Vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2017 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2017

(MAC/*4A-EN)

Norwegische Gewässer von IIa

(MAC/*2AN-)

Färöische Gewässer

(MAC/*FRO2)

Deutschland

15 648

2 108

2 157

Frankreich

10 433

1 404

1 438

Irland

52 161

7 028

7 192

Niederlande

22 820

3 073

3 146

Vereinigtes Königreich

143 448

19 331

19 778

Union

244 510

32 944

33 711



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(MAC/8C3411)

Spanien

38 432  (1)

 

 

Frankreich

255 (1)

 

 

Portugal

7 944  (1)

 

 

Union

46 631

 

 

TAC

1 020 996

 

Analytische TAC

(1)   Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

VIIIb (MAC/*08B.)

Spanien

3 227

Frankreich

21

Portugal

667



Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IIa und IVa

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

16 004

 

 

Union

16 004

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC



Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(SOL/3A/BCD)

Dänemark

463

 

 

Deutschland

27 (1)

 

 

Niederlande

44 (1)

 

 

Schweden

17

 

 

Union

551

 

 

TAC

551

 

Analytische TAC

(1)   Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von IIIa und den Unterdivisionen 22-32 befischt werden.



Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(SOL/24-C.)

Belgien

1 343

 

 

Dänemark

614

 

 

Deutschland

1 074

 

 

Frankreich

269

 

 

Niederlande

12 122

 

 

Vereinigtes Königreich

691

 

 

Union

16 113

 

 

Norwegen

10 (1)

 

 

TAC

16 123

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Darf nur in den Unionsgewässern von IV gefangen werden (SOL/*04-C.).



Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

(SOL/56-14)

Irland

46

 

 

Vereinigtes Königreich

11

 

 

Union

57

 

 

TAC

57

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIa

(SOL/07A.)

Belgien

10 (1)

 

 

Frankreich

(1)

 

 

Irland

17 (1)

 

 

Niederlande

(1)

 

 

Vereinigtes Königreich

10 (1)

 

 

Union

40 (1)

 

 

TAC

40 (1) (2)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)   Zusätzlich zu dieser TAC können die Mitgliedstaaten, die über eine Quote für Seezunge in Gebiet VIIa verfügen, einvernehmlich beschließen, insgesamt 7 Tonnen auf ein oder mehrere Schiffe zu übertragen, die die vom STECF zu bewertende gezielte wissenschaftlichen Fischerei durchführen, um die wissenschaftlichen Erkenntnisse über diesen Bestand (SOL/*07A.) zu verbessern. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen des Schiffs/die Namen der Schiffe mit, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird.



Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIb und VIIc

(SOL/7BC.)

Frankreich

6

 

 

Irland

36

 

 

Union

42

 

 

TAC

42

 

Vorsorgliche TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄



Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIId

(SOL/07D.)

Belgien

733

 

 

Frankreich

1 467

 

 

Vereinigtes Königreich

524

 

 

Union

2 724

 

 

TAC

2 724

 

Analytische TAC



Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIe

(SOL/07E.)

Belgien

42

 

 

Frankreich

443

 

 

Vereinigtes Königreich

693

 

 

Union

1 178

 

 

TAC

1 178

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIf und VIIg

(SOL/7FG.)

Belgien

528

 

 

Frankreich

53

 

 

Irland

26

 

 

Vereinigtes Königreich

238

 

 

Union

845

 

 

TAC

845

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.



Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIh, VIIj und VIIk

(SOL/7HJK.)

Belgien

32

 

 

Frankreich

64

 

 

Irland

171

 

 

Niederlande

51

 

 

Vereinigtes Königreich

64

 

 

Union

382

 

 

TAC

382

 

Vorsorgliche TAC

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄



Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIIa und VIIIb

(SOL/8AB.)

Belgien

42

 

 

Spanien

8

 

 

Frankreich

3 135

 

 

Niederlande

235

 

 

Union

3 420

 

 

TAC

3 420

 

Analytische TAC



Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet:

VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(SOO/8CDE34)

Spanien

403

 

 

Portugal

669

 

 

Union

1 072

 

 

TAC

1 072

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIIa

(SPR/03A.)

Dänemark

22 300  (1)

 

 

Deutschland

47 (1)

 

 

Schweden

8 437  (1)

 

 

Union

30 784

 

 

TAC

33 280

 

Vorsorgliche TAC

(1)    ►M2  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Wittling und Schellfisch bis zu 5 % der Quote umfassen (OTH/*03A). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei anwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art anwenden. ◄

▼M2



Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 890  (1) (3)

 

 

Dänemark

149 592  (1) (3)

 

 

Deutschland

1 890  (1) (3)

 

 

Frankreich

1 890  (1) (3)

 

 

Niederlande

1 890  (1) (3)

 

 

Schweden

1 995  (1) (3) (4)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 264  (1) (3)

 

 

Union

165 411  (1)

 

 

Norwegen

10 000  (2)

 

 

Färöer

1 000  (2) (5)

 

 

TAC

176 411  (1)

 

Analytische TAC

(1)   Die Quote darf nur vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2018 befischt werden.

(2)   Die Quote darf nur vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 befischt werden.

(3)   Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Wittling bis zu 2 % der Quote umfassen (OTH/*2AC4C). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

(4)   Einschließlich Sandaal.

(5)   Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

▼B



Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

VIId und VIIe

(SPR/7DE.)

Belgien

21

 

 

Dänemark

1 339

 

 

Deutschland

21

 

 

Frankreich

288

 

 

Niederlande

288

 

 

Vereinigtes Königreich

2 163

 

 

Union

4 120

 

 

TAC

4 120

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

(DGS/15X14)

Belgien

20 (1)

 

 

Deutschland

(1)

 

 

Spanien

10 (1)

 

 

Frankreich

83 (1)

 

 

Irland

53 (1)

 

 

Niederlande

(1)

 

 

Portugal

(1)

 

 

Vereinigtes Königreich

100 (1)

 

 

Union

270 (1)

 

 

TAC

270 (1)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

►M1  Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung gilt. ◄

(1)   Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Gemäß den Artikeln 12 und 41 der vorliegenden Verordnung darf Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, kein Leid zugefügt werden und sie sind umgehend freizusetzen. Abweichend von Artikel 12 dieser Verordnung gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat maximal 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamten jährlichen Anlandungen von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegen. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.



Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von IVb, IVc und VIId

(JAX/4BC7D)

Belgien

16 (1)

 

 

Dänemark

6 973  (1)

 

 

Deutschland

616 (1) (2)

 

 

Spanien

129 (1)

 

 

Frankreich

578 (1) (2)

 

 

Irland

438 (1)

 

 

Niederlande

4 198  (1) (2)

 

 

Portugal

15 (1)

 

 

Schweden

75 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 659  (1) (2)

 

 

Union

14 697

 

 

Norwegen

3 550  (3)

 

 

TAC

18 247

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bis zu 5 % der Quote umfassen (OTH/*4BC7D). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

(2)   Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der in der Division VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV (JAX/*2A-14).

(3)   Dürfen nur in den Unionsgewässern von IVa, jedoch nicht in den Unionsgewässern von VIId gefischt werden (JAX/*04-C.).



Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

(JAX/2A-14)

Dänemark

8 140  (1) (3)

 

 

Deutschland

6 351  (1) (2) (3)

 

 

Spanien

8 663  (3) (5)

 

 

Frankreich

3 269  (1) (2) (3) (5)

 

 

Irland

21 153  (1) (3)

 

 

Niederlande

25 484  (1) (2) (3)

 

 

Portugal

834 (3) (5)

 

 

Schweden

675 (1) (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

7 660  (1) (2) (3)

 

 

Union

82 229

 

 

Färöer

1 600  (4)

 

 

TAC

83 829

 

Analytische TAC

(1)   Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2017 in den Unionsgewässern von IIa oder IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(2)   Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(3)   Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bis zu 5 % der Quote umfassen (OTH/*2A-14). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

(4)   Begrenzt auf IVa, VIa (nur nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf und VIIh.

(5)   Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet VIIIc gefischt werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).



Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

VIIIc

(JAX/08C.)

Spanien

11 890  (1)

 

 

Frankreich

206

 

 

Portugal

1 175  (1)

 

 

Union

13 271

 

 

TAC

13 271

 

Analytische TAC

(1)   Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet IX gefischt werden (JAX/*09.).



Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

IX

(JAX/09.)

Spanien

18 977  (1)

 

 

Portugal

54 372  (1)

 

 

Union

73 349

 

 

TAC

73 349

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIIIc gefischt werden (JAX/*08C).



Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

X; Unionsgewässer von CECAF (1)

(JAX/X34PRT)

Portugal

Noch festzulegen

 

 

Union

Noch festzulegen (2)

 

 

TAC

Noch festzulegen (2)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Gewässer um die Azoren.

(2)   Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.



Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF (1)

(JAX/341PRT)

Portugal

Noch festzulegen

 

 

Union

Noch festzulegen (2)

 

 

TAC

Noch festzulegen (2)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Gewässer um Madeira.

(2)   Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.



Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF (1)

(JAX/341SPN)

Spanien

Noch festzulegen

 

 

Union

Noch festzulegen (2)

 

 

TAC

Noch festzulegen (2)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

(1)   Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(2)   Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

▼M3



Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2017

2018

 

 

Dänemark

141 819  (1) (3)

54 949  (1) (6)

 

 

Deutschland

27 (1) (2) (3)

11 (1) (2) (6)

 

 

Niederlande

104 (1) (2) (3)

40 (1) (2) (6)

 

 

Union

141 950  (1) (3)

55 000  (1) (6)

 

 

Norwegen

25 000  (4)

 

 

 

Färöer

9 300  (5)

 

 

 

TAC

238 981

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge von Schellfisch und Wittling können bis zu 5 % der Quote (OT2/*2A3A4) umfassen. Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/3013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)   Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(3)    ►C3  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 befischt werden. ◄

(4)   Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)   Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)   Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 befischt werden.

▼B



Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

(NOP/04-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Industriefisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

(I/F/04-N.)

Schweden

800 (1) (2)

 

 

Union

800

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)   Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.): 0



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von Vb, VI und VII

(OTH/5B67-C)

Union

Entfällt

 

 

Norwegen

250 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur Fänge mit Langleinen.



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von IV

(OTH/04-N.)

Belgien

52

 

 

Dänemark

4 750

 

 

Deutschland

535

 

 

Frankreich

220

 

 

Niederlande

380

 

 

Schweden

Entfällt (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 563

 

 

Union

9 500  (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)   Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N

(OTH/2A46AN)

Union

Entfällt

 

 

Norwegen

5 250  (1) (2)

 

 

Färöer

150 (3)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Begrenzt auf IIa und IV (OTH/*2A4-C).

(2)   Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(3)   In den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (OTH/*46AN) zu fischen.




ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE I, II, V, XII UND XIV UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1



Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II

(HER/1/2-)

Belgien

15 (1)

 

 

Dänemark

14 409  (1)

 

 

Deutschland

2 524  (1)

 

 

Spanien

48 (1)

 

 

Frankreich

622 (1)

 

 

Irland

3 731  (1)

 

 

Niederlande

5 157  (1)

 

 

Polen

729 (1)

 

 

Portugal

48 (1)

 

 

Finnland

223 (1)

 

 

Schweden

5 340  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

9 213  (1)

 

 

Union

42 059  (1)

 

 

Färöer

6 000  (2) (3)

 

 

Norwegen

37 854  (2) (4)

 

 

TAC

646 075

 

Analytische TAC

(1)   Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(2)   Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefischt werden.

(3)   Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(4)   Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:



 

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

 

37 854

 

II, Vb (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

2

Dänemark

2 055

Deutschland

360

Spanien

7

Frankreich

89

Irland

532

Niederlande

736

Polen

104

Portugal

7

Finnland

32

Schweden

762

Vereinigtes Königreich

1 314



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von I und II

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 779

 

 

Griechenland

344

 

 

Spanien

3 100

 

 

Irland

344

 

 

Frankreich

2 551

 

 

Portugal

3 100

 

 

Vereinigtes Königreich

10 784

 

 

Union

23 002

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von XIV

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 800  (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

400 (1)

 

 

Union

2 200  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen:
1.  Sie dürfen zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2017 nicht befischt werden.
2.  Fischereifahrzeuge der Union dürfen in einem oder beiden der folgenden Gebiete fischen:


Meldecode

Geografische Begrenzung

COD/GRL1

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets westlich von 44° 00′ W und südlich von 60 45′ N innerhalb des NAFO-Untergebiets 1F, der Teil des NAFO-Untergebiets 1 südlich des Breitenkreises 60° 45′ N (Cape Desolation) und der Teil des grönländischen Fischereigebiets östlich von 44° 00′ W und südlich von 62° 30′ N innerhalb der ICES-Division XIVb.

COD/GRL2

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets nördlich von 62° 30′ N innerhalb der ICES-Division XIVb.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und IIb

(COD/1/2B.)

Deutschland

6 554  (3)

 

 

Spanien

13 152  (3)

 

 

Frankreich

3 100  (3)

 

 

Polen

2 716  (3)

 

 

Portugal

2 638  (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

4 374  (3)

 

 

Andere Mitgliedstaaten

491 (1) (3)

 

 

Union

33 025  (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(2)   Die Zuweisung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Svalbard und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(3)   Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.



Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Färöische Gewässer von Vb

(C/H/05B-F.)

Deutschland

19

 

 

Frankreich

114

 

 

Vereinigtes Königreich

817

 

 

Union

950

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer von V und XIV

(GRV/514GRN)

Union

10 (1)

 

 

TAC

Entfällt (2)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)   Norwegen wird nachstehende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann: Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.



Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GRV/N1GRN.)

Union

10 (1)

 

 

TAC

Entfällt (2)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)   Norwegen wird nachstehende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

IIb

(CAP/02B.)

Union

0

 

 

TAC

0

 

Analytische TAC

▼M1



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von V und XIV

(CAP/514GRN)

Dänemark

0

 

 

Deutschland

0

 

 

Schweden

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Alle Mitgliedstaaten

(1)

 

 

Union

(2)

 

 

Norwegen

4 389  (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ nur zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen überhaupt nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen.

(2)   Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni 2016 bis zum 30. April 2017.

▼B



Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von I und II

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

257

 

 

Frankreich

154

 

 

Vereinigtes Königreich

789

 

 

Union

1 200

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

1 100

 

 

Deutschland

75

 

 

Frankreich

120

 

 

Niederlande

105

 

 

Vereinigtes Königreich

1 100

 

 

Union

2 500  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs enthalten.



Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und molva dypterygia

Gebiet:

Färöische Gewässer von Vb

(B/L/05B-F.)

Deutschland

586

 

 

Frankreich

1 300

 

 

Vereinigtes Königreich

114

 

 

Union

2 000  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch können bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F): 0



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer von V und XIV

(PRA/514GRN)

Dänemark

575

 

 

Frankreich

575

 

 

Union

1 150

 

 

Norwegen

1 750

 

 

Färöer

1 250

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

1 300

 

 

Frankreich

1 300

 

 

Union

2 600

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer von I und II

(POK/1N2AB.)

Deutschland

2 040

 

 

Frankreich

328

 

 

Vereinigtes Königreich

182

 

 

Union

2 550

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Internationale Gewässer von I und II

(POK/1/2INT)

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC



Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Färöische Gewässer von Vb

(POK/05B-F.)

Belgien

56

 

 

Deutschland

347

 

 

Frankreich

1 691

 

 

Niederlande

56

 

 

Vereinigtes Königreich

650

 

 

Union

2 800

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Norwegische Gewässer von I und II

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

25 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

25 (1)

 

 

Union

50 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Internationale Gewässer von I und II

(GHL/1/2INT)

Union

900 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GHL/N1GRN.)

Deutschland

1 925  (1)

 

 

Union

1 925  (1)

 

 

Norwegen

575 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Südlich von 68° N zu fangen.



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer von V und XIV

(GHL/514GRN)

Deutschland

4 289

 

 

Vereinigtes Königreich

226

 

 

Union

4 515  (1)

 

 

Norwegen

575

 

 

Färöer

110

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Darf von maximal 6 Schiffen gleichzeitig befischt werden.



Art:

Rotbarsch (flache pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V; internationale Gewässer von XII und XIV

(RED/51214S)

Estland

0

 

 

Deutschland

0

 

 

Spanien

0

 

 

Frankreich

0

 

 

Irland

0

 

 

Lettland

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Polen

0

 

 

Portugal

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Rotbarsch (tiefe pelagische Gewässer)

Sebastes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von V; internationale Gewässer von XII und XIV

(RED/51214D)

Estland

35 (1) (2)

 

 

Deutschland

707 (1) (2)

 

 

Spanien

124 (1) (2)

 

 

Frankreich

66 (1) (2)

 

 

Irland

(1) (2)

 

 

Lettland

13 (1) (2)

 

 

Niederlande

(1) (2)

 

 

Polen

64 (1) (2)

 

 

Portugal

148 (1) (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

(1) (2)

 

 

Union

1 159  (1) (2)

 

 

TAC

7 500  (1) (2)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   

Darf nur innerhalb des Gebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:



Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64°45′N

28°30′W

2

62°50′N

25°45′W

3

61°55′N

26°45′W

4

61°00′N

26°30′W

5

59°00′N

30°00′W

6

59°00′N

34°00′W

7

61°30′N

34°00′W

8

62°50′N

36°00′W

9

64°45′N

28°30′W

(2)   Darf nur vom 10. Mai bis zum 1. Juli 2017 befischt werden.



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Norwegische Gewässer von I und II

(RED/1N2AB.)

Deutschland

766

 

 

Spanien

95

 

 

Frankreich

84

 

 

Portugal

405

 

 

Vereinigtes Königreich

150

 

 

Union

1 500

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼M2



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Internationale Gewässer von I und II

(RED/1/2INT)

Union

Noch festzulegen (1) (2)

 

 

TAC

8 000  (3)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(2)   Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(3)   Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.

▼B



Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von V und XIV

(RED/N1G14P)

Deutschland

962 (1) (2) (3)

 

 

Frankreich

(1) (2) (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

(1) (2) (3)

 

 

Union

974 (1) (2) (3)

 

 

Norwegen

740 (1) (2)

 

 

Färöer

50 (1) (2) (4)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Darf nur vom 10. Mai bis zum 1. Juli befischt werden.

(2)   

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:



Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64°45′N

28°30′W

2

62°50′N

25°45′W

3

61°55′N

26°45′W

4

61°00′N

26°30′W

5

59°00′N

30°00′W

6

59°00′N

34°00′W

7

61°30′N

34°00′W

8

62°50′N

36°00′W

9

64°45′N

28°30′W

(3)   Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefischt werden.

(4)   Darf nur in grönländischen Gewässern von V und XIV (RED/*514GN) gefischt werden.



Art:

Rotbarsch (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von V und XIV

(RED/N1G14D)

Deutschland

1 581  (1)

 

 

Frankreich

(1)

 

 

Vereinigtes Königreich

11 (1)

 

 

Union

1 600  (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie befischt werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:



Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

59°15′N

54°26′W

2

59°15′N

44°00′W

3

59°30′N

42°45′W

4

60°00′N

42°00′W

5

62°00′N

40°30′W

6

62°00′N

40°00′W

7

62°40′N

40°15′W

8

63°09′N

39°40′W

9

63°30′N

37°15′W

10

64°20′N

35°00′W

11

65°15′N

32°30′W

12

65°15′N

29°50′W



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Färöische Gewässer von Vb

(RED/05B-F.)

Belgien

3

 

 

Deutschland

368

 

 

Frankreich

25

 

 

Vereinigtes Königreich

4

 

 

Union

400

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von I und II

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

117 (1)

 

 

Frankreich

47 (1)

 

 

Vereinigtes Königreich

186 (1)

 

 

Union

350 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Andere Arten (1)

Gebiet:

Färöische Gewässer von Vb

(OTH/05B-F.)

Deutschland

322

 

 

Frankreich

289

 

 

Vereinigtes Königreich

189

 

 

Union

800

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Außer Fischarten ohne Marktwert.



Art:

Plattfische

Gebiet:

Färöische Gewässer von Vb

(FLX/05B-F.)

Deutschland

18

 

 

Frankreich

14

 

 

Vereinigtes Königreich

68

 

 

Union

100

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Beifänge (1)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

(B-C/GRL)

Union

900

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/N1GRN.)




ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK

NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

(1)

 

 

TAC

(1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union

(1)

 

 

TAC

(1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

155

 

 

Deutschland

649

 

 

Lettland

155

 

 

Litauen

155

 

 

Polen

529

 

 

Spanien

1 993

 

 

Frankreich

278

 

 

Portugal

2 733

 

 

Vereinigtes Königreich

1 298

 

 

Union

7 945

 

 

TAC

13 931

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3L

(WIT/N3L.)

Union

(1)

 

 

TAC

(1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Estland

98

 

 

Lettland

98

 

 

Litauen

98

 

 

Union

295

 

 

TAC

2 225

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union

(1)

 

 

TAC

(1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

(1)

 

 

TAC

(1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128 (1)

 

 

Lettland

128 (1)

 

 

Litauen

128 (1)

 

 

Polen

227 (1)

 

 

Union

Entfällt (1) (2)

 

 

TAC

34 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 zu fischen.

(2)   Kein festgesetzter Unionsanteil. Die nachstehend angegebene Menge in Tonnen ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten der Union ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. 29 467



Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

(1)

 

 

TAC

17 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Ist jedoch die Gelbschwanzflunder-Quote ausgeschöpft, die die NAFO den Vertragsparteien ohne einen bestimmten Anteil an dem Bestand zugewiesen hat, so unterliegen Beifänge folgenden Grenzen: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

(1)

 

 

TAC

(1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3LNO (1) (2)

(PRA/N3LNO)

Estland

(3)

 

 

Lettland

(3)

 

 

Litauen

(3)

 

 

Polen

(3)

 

 

Spanien

(3)

 

 

Portugal

(3)

 

 

Union

(3)

 

 

TAC

(3)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:



Punkt Nr.

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0

(2)   

Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:



Punkt Nr.

Breitengrad N

Längengrad W

1

46° 00′ 0

47° 49′ 0

2

46° 25′ 0

47° 27′ 0

3

46° 42′ 0

47° 25′ 0

4

46° 48′ 0

47° 25′ 50

5

47° 16′ 50

47° 43′ 50

(3)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M (1)

(PRA/*N3M.)

TAC

Entfällt (2)

 

Analytische TAC
(1)   

Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:



Punkt Nr.

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 20′ 0

46° 40′ 0

2

47° 20′ 0

46° 30′ 0

3

46° 00′ 0

46° 30′ 0

4

46° 00′ 0

46° 40′ 0



Punkt Nr.

Breitengrad N

Längengrad W

1

47° 55′ 0

45° 00′ 0

2

47° 30′ 0

44° 15′ 0

3

46° 55′ 0

44° 15′ 0

4

46° 35′ 0

44° 30′ 0

5

46° 35′ 0

45° 40′ 0

6

47° 30′ 0

45° 40′ 0

7

47° 55′ 0

45° 00′ 0

(2)   

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

0

0

Estland

0

0

Spanien

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0



Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

297

 

 

Deutschland

303

 

 

Lettland

42

 

 

Litauen

21

 

 

Spanien

4 067

 

 

Portugal

1 700

 

 

Union

6 430

 

 

TAC

10 966

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland

283

 

 

Litauen

62

 

 

Spanien

3 403

 

 

Portugal

660

 

 

Union

4 408

 

 

TAC

7 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

702

 

 

Deutschland

483

 

 

Lettland

702

 

 

Litauen

702

 

 

Union

2 589

 

 

TAC

14 200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571  (1)

 

 

Deutschland

513 (1)

 

 

Lettland

1 571  (1)

 

 

Litauen

1 571  (1)

 

 

Spanien

233 (1)

 

 

Portugal

2 354  (1)

 

 

Union

7 813  (1)

 

 

TAC

7 000  (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Diese Quote gilt im Rahmen der genannten TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Innerhalb der TAC darf bis zum 1. Juli 2017 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: 3 500



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

 

 

Portugal

5 229

 

 

Union

7 000

 

 

TAC

20 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

(1)

 

 

Litauen

(1)

 

 

Union

(1)

 

 

TAC

(1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.



Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

 

 

Portugal

333

 

 

Union

588 (1)

 

 

TAC

1 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   

Wird die TAC von 2 000 Tonnen in Übereinstimmung mit Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der Vertragsparteien bestätigt, gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:



Spanien

509

Portugal

667

Union

1 176




ANHANG ID

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die in der ICCAT beschlossenen TACs für Roten Thun, Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik, Weißen Thun im Nordatlantik und im Südatlantik, Großaugenthun, Blauen Marlin und Weißen Marlin werden den Vertragsparteien, kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor im Rahmen der ICCAT zugewiesen und somit steht ihr Unionsanteil fest.

Die in der ICCAT beschlossenen TACs für Schwertfisch im Mittelmeer, Gelbflossenthun und Blauhai werden den Vertragsparteien, kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor im Rahmen der ICCAT nicht zugewiesen und somit steht ihr Unionsanteil nicht fest.



Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

117,66 (4)

 

 

Griechenland

218,7

 

 

Spanien

4 243,57  (2) (4)

 

 

Frankreich

4 187,30  (2) (3) (4)

 

 

Kroatien

661,82 (6)

 

 

Italien

3 304,82  (4) (5)

 

 

Malta

271,14 (4)

 

 

Portugal

399,03

 

 

Andere Mitgliedstaaten

47,32 (1)

 

 

Union

13 451,36  (2) (3) (4) (5)

 

 

TAC

22 705

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(2)   

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangbeschränkungen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):



Spanien

642,92

Frankreich

298,67

Union

941,59

(3)   

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangbeschränkungen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg oder einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):



Frankreich

100

Union

100

(4)   

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangbeschränkungen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):



Spanien

84,87

Frankreich

83,74

Italien

66,09

Zypern

5,42

Malta

7,98

Union

247,1

(5)   

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangbeschränkungen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):



Italien

66,10

Union

66,10

(6)   

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangbeschränkungen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):



Kroatien

595,63

Union

595,63



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

6 384,14  (2)

 

 

Portugal

1 170,83  (2)

 

 

Andere Mitgliedstaaten

130,74 (1) (2)

 

 

Union

7 685,70

 

 

TAC

13 700

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

(2)   Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N).



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

4 715,27  (1)

 

 

Portugal

508,90 (1)

 

 

Union

5 224,17

 

 

TAC

15 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).



Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

2 514,31

 

 

Spanien

14 981,13

 

 

Frankreich

6 771,01

 

 

Vereinigtes Königreich

258,87

 

 

Portugal

2 413,80

 

 

Union

26 939,13  (1)

 

 

TAC

28 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates [1] wie folgt festgesetzt: 1 253
[1]  Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).



Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

905,86

 

 

Frankreich

297,70

 

 

Portugal

633,94

 

 

Union

1 837,50

 

 

TAC

24 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

11 299,61

 

 

Frankreich

4 799,58

 

 

Portugal

4 289,86

 

 

Union

20 389,05

 

 

TAC

65 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Atlantischer Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

0

 

 

Frankreich

377,43

 

 

Portugal

52,32

 

 

Union

429,75

 

 

TAC

1 985

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

2,45

 

 

Portugal

21,45

 

 

Union

23,9

 

 

TAC

355

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

Atlantik

(YFT/ATLANT)

TAC

110 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Segelfisch

Isthiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W

►M1  (SAI/AE45W) ◄

TAC

1 271

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Segelfisch

Isthiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, westlich von 45° W

►M1  (SAI/AW45W) ◄

TAC

1 030

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(BSH/AN05N)

TAC

39 102  (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festlegung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf EU-Ebene.

▼M2



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Mittelmeer

(SWO/MED)

Kroatien

16 (1)

 

 

Zypern

59 (1)

 

 

Spanien

1 822,49  (1)

 

 

Frankreich

127,02 (1)

 

 

Griechenland

1 206,45  (1)

 

 

Italien

3 736,26  (1)

 

 

Malta

443,26 (1)

 

 

Union

7 410,48  (1)

 

 

TAC

10 500

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Diese Quote der Union darf nur vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 befischt werden.

▼B




ANHANG IE

ANTARKTIS

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der EU-Anteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Wenn nicht anders angegeben gelten die TACs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017.



Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(ANI/F483.)

TAC

2 074

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis (1)

(ANI/F5852.)

TAC

561

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   

Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Gebiets 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

— beginnend an dem Punkt, an dem der Längengrad 72°15′ O die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25′ S,

— dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° O,

— dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40′ S mit dem Längengrad 76° O,

— dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S,

— dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74° 30′ O und

— dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.



Art:

Scotia-See-Eisfisch

Chaenocephalus aceratus

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SSI/F483.)

TAC

2 200  (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(LIC/F5852.)

TAC

1 663  (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(TOP/F483.)

TAC

2 750  (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 16. April bis zum 14. September 2017 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:



Bewirtschaftungsgebiet A: 48° W bis 43° 30′ W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483A):

0

Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30′ W bis 40° W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483B):

825

Bewirtschaftungsgebiet C: 40° W bis 33° 30′ W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483C):

1 925



Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis Nord

(TOP/F484N.)

TAC

47 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 30' S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W.



Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(TOP/F5852.)

TAC

3 405  (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Diese TAC gilt nur westlich von 79°20′ O. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längengrads ist untersagt.



Art:

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus mawsoni

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis Süd

(TOA/F484S.)

TAC

38 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57° 20′ S und 60° 00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W.



Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 48

(KRI/F48.)

TAC

5 610 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 Tonnen dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:



Division 48.1 (KRI/*F481.):

155 000

Division 48.2 (KRI/*F482.):

279 000

Division 48.3 (KRI/*F483.):

279 000

Division 48.4 (KRI/*F484.):

93 000



Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.1 Antarktis

(KRI/F5841.)

TAC

440 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:



Division 58.4.1 westlich von 115° O (KRI/*F-41W):

277 000

Division 58.4.1 östlich von 115° O (KRI/*F-41E):

163 000



Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.2 Antarktis

(KRI/F5842.)

TAC

2 645 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:



Division 58.4.2 westlich von 55° O (KRI/*F-42W):

260 000

Division 58.4.2 östlich von 55° O (KRI/*F-42E):

192 000



Art:

Grüne Notothenia

Gobionotothen gibberifrons

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOG/F483.)

TAC

1 470  (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOS/F483.)

TAC

300 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(NOS/F5852.)

TAC

80 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Bigeye grenadier und ridge scaled rattail

Macrourus holotrachys und Macrourus carinatus

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(GR1/F5852.)

TAC

360 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Caml grenadier und Whitson's grenadier

Macrourus caml und Macrourus whitsoni

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(GR2/F5852.)

TAC

409 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

►M1  (GRV/F483.) ◄

TAC

138 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis

(GRV/F484.)

TAC

13,6 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Marmorbarsch

Notothenia rossii

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOR/F483.)

TAC

300 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Kurzschwanzkrebse

Paralomis spp.

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(PAI/F483.)

TAC

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.



Art:

South-Georgia-Eisfisch

Pseudochaenichthys georgianus

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SGI/F483.)

TAC

300 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SRX/F483.)

TAC

138 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis

(SRX/F484.)

TAC

4,3 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(SRX/F5852.)

TAC

120 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.



Art:

Andere Arten

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(OTH/F5852.)

TAC

50 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.




ANHANG IF

SÜDOSTATLANTIK

SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, sodass der EU-Anteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC eingestellt werden muss.



Art:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

200 (1)

 

Vorsorgliche TAC

(1)   In Division B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).



Art:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (1)

(GER/F47NAM)

TAC

180 (1)

 

Vorsorgliche TAC
(1)   

Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° O,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Breitengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.



Art:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

200

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO-Untergebiet D

(TOP/F47D)

TAC

266

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO, ohne Untergebiet D

(TOP/F47-D)

TAC

0

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (1)

(ORY/F47NAM)

TAC

(2)

 

Vorsorgliche TAC
(1)   

Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° O,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Breitengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(2)   Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA).



Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

50

 

Vorsorgliche TAC



Art:

Pseudopentaceros spp.

Pseudopentaceros spp.

Gebiet:

SEAFO

(EDW/SEAFO)

TAC

135

 

Vorsorgliche TAC




ANHANG IG

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE



Art:

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete

(SBF/F41-81)

Union

10 (1)

 

 

TAC

14 467

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.




ANHANG IH

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

(SWO/F7120S)

Union

3 170,36

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC




ANHANG IJ

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

▼M1



Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

7 573,92

 

 

Niederlande

8 209,35

 

 

Litauen

5 270,13

 

 

Polen

9 061,6

 

 

Union

30 115

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

▼B




ANHANG IK

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH



Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

29 501

 

 

Italien

2 515

 

 

Spanien

45 682

 

 

Union

77 698

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.




ANHANG IL

GFCM-ÜBEREINKOMMENSGEBIET



Art:

Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF1718)

Union

112 700  (1) (2)

 

 

TAC

Entfällt

 

Höchstmenge der Fänge

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(1)   Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(2)   Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien.




ANHANG IIA

FISCHEREIAUFWAND IM ICES-UNTERGEBIET IV

1.    Anwendungsbereich

1.1. Dieser Anhang gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die eines der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der in derselben Verordnung genannten geografischen Gebiete aufhalten.

1.2. Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe.

2.    Genehmigungen

Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

3.    Höchstzulässiger Fischereiaufwand

Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ist wie folgt festgelegt:

Reguliertes Fanggerät: BT1+BT2: Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen im ICES-Untergebiet IV:



Reguliertes Fanggerät

BE

DK

DE

NL

UK

BT1+BT2

5 474 635

1 377 012

1 896 306

37 956 887

10 161 710

4.    Bewirtschaftung

4.1. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

4.2. Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

4.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

5.    Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet ist das ICES-Untergebiet IV zu verstehen.

6.    Übermittlung einschlägiger Daten

In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben.




ANHANG IIB

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-DIVISIONEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CÁDIZ

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.    Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten.

2.    Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

a) „Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i) Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und

ii) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;

b) „reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c) „Gebiet“ sind die ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

d) „laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b;

e) „besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

3.    Einschränkung der Fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.    Zugelassene Schiffe

4.1. Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2015 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2. Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.    Höchstanzahl Tage

5.1. Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2. Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 8 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

6.    Besondere Bedingungen für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage

6.1. Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug der Union unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

a) Das betreffende Schiff hat in jedem der beiden Kalenderjahre 2013 und 2014 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet und

b) das Schiff hat in den unter Buchstabe a angegebenen Jahren insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

6.2. Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im laufenden Bewirtschaftungszeitraum nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

6.3. Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der besonderen Bedingung geknüpft sind.

6.4. Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.



Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere Bedingung

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

 

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

ES

126

FR

109

PT

113

6.1.a) und 6.1.b)

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

Unbegrenzt

7.    Kilowatt-Tage-Regelung

7.1. Ein Mitgliedstaat kann seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.

7.2. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1. erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

7.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

b) die Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1. Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese besonderen Bedingungen in Betracht kommen;

c) die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1. Anspruch hätte.

7.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

8.    Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

8.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ( 18 ) des Rates oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 ( 19 ) des Rates kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

8.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

8.3. Die Nummern 8.1. und 8.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.4. Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

b) von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

8.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

8.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1. Buchstabe a oder b genannten besonderen Bedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese besondere Bedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

8.7. Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

9.    Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Wissenschaftlichen Beobachtern

9.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates ( 20 ) und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

9.2. Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

9.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

9.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

9.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

Bewirtschaftung

10.    Allgemeine Verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

11.    Bewirtschaftungszeiträume

11.1. Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

11.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

11.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

Tausch von Aufwandszuteilungen

12.    Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

12.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

12.2. Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

12.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

12.4. Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne besondere Bedingungen verfügen.

12.5. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

13.    Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.2. und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

14.    Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

15.    Erhebung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden.

16.    Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für den gesamten laufenden und den vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.



Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)



Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)  Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

LL = Grundlangleinen

(3)  Bewirtschaftungszeitraum

4

 

Ein Bewirtschaftungszeitraum ab dem Jahr 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)  Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

(1)   Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.



Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Besondere Bedingung für die gemeldeten Fanggeräte

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)



Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)  CFR

12

 

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)  Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission (2)

(4)  Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)  Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

LL = Grundlangleinen

(6)  Besondere Bedingung für die gemeldeten Fanggeräte

2

L

Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1. Buchstabe a oder b gegebenenfalls zutrifft

(7)  Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)  Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(9)  Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben

(1)   Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(2)   Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).




ANHANG IIC

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION VIIe

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.    Anwendungsbereich

1.1. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division VIIe aufhalten.

1.2. Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a) ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2015 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

b) sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2017 und 31. Januar 2018 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2017 getätigten Seezungenfänge.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.    Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

ii) stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm;

b) „reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c) „Gebiet“ ist das ICES-Gebiet VIIe;

d) „laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018.

3.    Einschränkung der Fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.    Zugelassene Schiffe

4.1. Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2015 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2. Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3. Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.    Höchstanzahl Tage

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.



Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

BE

176

FR

188

UK

222

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

BE

176

FR

191

UK

176

6.    Kilowatt-Tage-Regelung

6.1. Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

6.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

b) die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

6.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.    Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

7.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

7.3. Die Nummern 7.1. und 7.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4. Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a) Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

b) die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

7.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.

7.7. Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

8.    Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Wissenschaftlichen Beobachtern

8.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2017 und dem 31. Januar 2018 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

8.2. Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

8.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

Bewirtschaftung

9.    Allgemeine Verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.    Bewirtschaftungszeiträume

10.1. Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

10.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

Tausch von Aufwandszuteilungen

11.    Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

11.1. Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2. Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

12.    Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2., 4.4., 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

13.    Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.    Erhebung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen zusammen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden.

15.    Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2014 und 2015 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.



Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)



Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)  Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Trammelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(3)  Bewirtschaftungszeitraum

4

 

Ein Jahr ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)  Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums

(1)   Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.



Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)



Tabelle V

Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)  Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)  CFR

12

 

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)  Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

(4)  Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)  Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Trammelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(6)  Besondere Bedingung für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)  Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)  Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben

(1)   Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

▼M1




ANHANG IID

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN IIa UND IIIa SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET IV

Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaal in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie nachstehend und in der Anlage zu diesem Anhang dargestellt festgelegt:



Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet

Statistische Rechtecke — ICES

1r

31–33 E9–F4; 33 F5; 34–37 E9–F6; 38–40 F0–F5; 41 F4–F5

2r

35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38-41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9; 44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

3r

41–46 F1–F3; 42–46 F4–F5; 43–46 F6; 44–46 F7–F8; 45–46 F9; 46–47 G0; 47 G1 und 48 G0

4

38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

5r

47–52 F1–F5

6

41–43 G0–G3; 44 G1

7r

47–52 E6–F0




Anhang IID — Anlage 1

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE

image

▼B




ANHANG III

HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN



Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

77

DK

25

57

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SV

10

UK

18

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

80

DE

16

50

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

UK

14

Nicht aufgeteilt

2

Makrele (1)

Entfällt

Entfällt

70

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

480

DK

450

150

UK

30

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

26

BE

0

13

DE

4

FR

4

UK

18

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

(2)

Entfällt

4

Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE

0

26

DE

10

FR

40

UK

20

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W

70

DE (3)

8

20 (4)

FR (3)

12

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

Entfällt

22 (4)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

34

DE

2

20

DK

5

FR

4

NL

6

UK

7

SE

1

ES

4

IE

4

PT

1

Leinenfischerei

10

UK

10

6

Makrele

12

DK

1

12

BE

0

DE

1

FR

1

IE

2

NL

1

SE

1

UK

5

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

DK

5

20

DE

2

IE

2

FR

1

NL

2

PL

1

SE

3

UK

4

I, IIb (5)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

20

EE

1

Nicht zutreffend

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3

(1)   Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)   In den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

(3)   Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(4)   In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(5)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.




ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH ( 21 )

1.   Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen



Spanien

60

Frankreich

37

Union

97

2.   Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen



Spanien

119

Frankreich

107

Italien

30

Zypern

13 (1)

Malta

44 (1)

Union

313

(1)   Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 Tabelle A Fußnote 4 oder Fußnote 6 dieses Anhangs durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.

3.   Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen



Kroatien

15

Italien

12

Union

27

4.   Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ“) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen



Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge (1)

 

Zypern (2)

Griechenland (3)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (4)

Ringwadenfänger

1

1

15

12

17

6

1

Langleinenfänger

13 (5)

0

0

30

8

31

44

Köderschiffe

0

0

0

0

37

60

0

Handleinenfänger

0

0

12

0

29 (6)

2

0

Trawler

0

0

0

0

57

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (7)

0

34

0

0

107

32

0

(1)   Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(2)   Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(3)   Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(4)   Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)   Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

(6)   Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

(7)   Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).



Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Kroatien

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Langleinenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Köderschiffe

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Handleinenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Trawler

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

5.   Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf



 

Anzahl Tonnaren (1)

Spanien

5

Italien

6

Portugal

3

(1)   Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

6.   Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann



Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

14

11 852

Italien

15

13 000

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

4

7 880

Malta

8

12 300



Tabelle B (1)

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 768

Portugal

500

(1)   Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.

7.

Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310

8.

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfischer

Höchstanzahl Langleinenfischer

Spanien

23

190

Frankreich

11

Portugal

79

Union

34

269




ANHANG V

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

TEIL A

VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH



Zielarten

Gebiet

Schonzeit

Haie (alle Arten)

Übereinkommensbereich

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

Notothenia rossii

FAO 48.1. Antarktis, im Bereich der Halbinsel

FAO 48.2. Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3. Antarktis, um Südgeorgien

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

Flossenfische

FAO 48.1. Antarktis (1)

FAO 48.2. Antarktis (1)

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

Gobionotothen gibberifrons

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

Electrona carlsbergi (1)

FAO 48.3.

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

Dissostichus spp.

FAO 48.5. Antarktis

Vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017

Dissostichus spp.

FAO 88.3. Antarktis (1)

FAO 58.5.1. Antarktis (1) (2)

FAO 58.5.2. Antarktis östlich von 79° 20′ E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20′ E (1)

FAO 58.4.4. Antarktis (1) (2)

FAO 58.6. Antarktis (1) (2)

FAO 58.7. Antarktis (1)

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

Lepidonotothen squamifrons

FAO 58.4.4. (1) (2)

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides

FAO 58.5.2. Antarktis

Vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017

Dissostichus mawsoni

FAO 48.4. Antarktis (1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

(1)   Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)   Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

TEIL B

TACs UND BEIFANGGRENZEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2016/2017



Untergebiet/Division

Region

Saison

SSRU

Fanggrenze Dissostichus mawsoni spp. (in Tonnen)

 

Beifanggrenze (in Tonnen)

SSRU

Obergrenze

 

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

58.4.1.

Gesamte Division

1. Dezember 2016 bis 30. November 2017

A, B, D, F, H

0

532

5841-1

4

13

13

C (einschl. 58.4.1_1, 58.4. 1_2)

161

5841-2

4

13

13

5841-3

12

37

37

E (58.4.1_3, 58.4.1_4)

246

5841-4

1

2

2

5841-5

2

6

6

G (einschl. 58.4.1_5, 58.4.1_6)

125

5841-6

5

14

14

 

 

 

 

58.4.2.

Gesamte Division

1. Dezember 2016 bis 30. November 2017

A, B, C, D

0

35

 

2

6

6

E (einschl. 58.4.2_1)

35

 

58.4.3a.

Gesamte Division 58.4.3a._1

1. Dezember 2016 bis 30. November 2017

 

 

32

 

2

5

5

Entfällt

 

 

 

 

 

88.1.

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2016 bis 31. August 2017

A, D, E, F, M

0

2 870  (1)

 

 

 

B, C, G

378

A, D, E, F, M

0

A, D, E, F, M

0

A, D, E, F, M

0

H, I, K

2 118

B, C, G

50

B, C, G

40

B, C, G

60

J, L

334

H, I, K

105

H, I, K

320

H, I, K

60

 

 

J, L

50

J, L

70

J, L

40

88.2.

 

1. Dezember 2016 bis 31. August 2017

A, B, I

0

619

 

 

 

 

C, D, E, F, G (88.2_1 bis 88.2_4)

419 (2)

A, B

50

A, B

32

A, B

20

H

200

C, D, E, F, G, H, I

10

C, D, E, F, G, H, I

32

C, D, E, F, G, H, I

32

(1)   Einschließlich 40 Tonnen für Rossmeer-Untersuchung.

(2)   Obergrenze mit höchstens 200 Tonnen in jedem Forschungsblock.




Anhang V Teil B — Anlage

VERZEICHNIS KLEINER FORSCHUNGSEINHEITEN (SMALL-SCALE RESEARCH UNITS — SSRU)



Region

SSRU

Gebietsgrenzen

48.6

A

Von 50° S 20° W, nach Osten bis 1°30′ E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 20° W, nach Norden bis 50° S.

 

B

Von 60° S 20° W, nach Osten bis 10° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° W, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 10° W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° W, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 60° S 0°, nach Osten bis 10° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0°, nach Norden bis 60° S.

 

E

Von 60° S 10° E, nach Osten bis 20° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° E, nach Norden bis 60° S.

 

F

Von 60° S 20° E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° E, nach Norden bis 60° S.

 

G

Von 50° S 1° 30′ E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 1° 30′ E, nach Norden bis 50° S.

58.4.1

A

Von 55° S 86° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 86° E, nach Norden bis 55° S.

 

B

Von 60° S 86° E, nach Osten bis 90° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80° E, nach Norden bis 64° S, nach Osten bis 86° E, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 90° E, nach Osten bis 100° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90° E, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 60° S 100° E, nach Osten bis 110° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100° E, nach Norden bis 60° S.

 

E

Von 60° S 110° E, nach Osten bis 120° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° E, nach Norden bis 60° S.

 

F

Von 60° S 120° E, nach Osten bis 130° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° E, nach Norden bis 60° S.

 

G

Von 60° S 130° E, nach Osten bis 140° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° E, nach Norden bis 60° S.

 

H

Von 60° S 140° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° E, nach Norden bis 60° S.

58.4.2

A

Von 62° S 30° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30° E, nach Norden bis 62° S.

 

B

Von 62° S 40° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40° E, nach Norden bis 62° S.

 

C

Von 62° S 50° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50° E, nach Norden bis 62° S.

 

D

Von 62° S 60° E, nach Osten bis 70° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60° E, nach Norden bis 62° S.

 

E

Von 62° S 70° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 64° S, nach Osten bis 80° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70° E, nach Norden bis 62° S.

58.4.3a

A

Gesamte Division, von 56° S 60° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 60° E, nach Norden bis 56° S.

58.4.3b

A

Von 56° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 56° S.

 

B

Von 60° S 73° 10′ E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 64° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 59° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 59° S.

 

D

Von 59° S 79° E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 59° S.

 

E

Von 56° S 79° E, nach Osten bis 80° E, nach Norden bis 55° S, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 56° S.

58.4.4

A

Von 51° S 40° E, nach Osten bis 42° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 51° S.

 

B

Von 51° S 42° E, nach Osten bis 46° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 42° E, nach Norden bis 51° S.

 

C

Von 51° S 46° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 46° E, nach Norden bis 51° S.

 

D

Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50° S 30° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 30° E, nach Norden bis 50° S.

58.6

A

Von 45° S 40° E, nach Osten bis 44° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 45° S.

 

B

Von 45° S 44° E, nach Osten bis 48° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 44° E, nach Norden bis 45° S.

 

C

Von 45° S 48° E, nach Osten bis 51° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 48° E, nach Norden bis 45° S.

 

D

Von 45° S 51° E, nach Osten bis 54° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 51° E, nach Norden bis 45° S.

58.7

A

Von 45° S 37° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 37° E, nach Norden bis 45° S.

88.1

A

Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66°40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

 

E

Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30′ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

 

F

Von 68° 30′ S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30′ S.

 

G

Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.

 

H

Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

I

Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.

 

J

Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

 

K

Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.

 

L

Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.

 

M

Von 73° S an der Küste nahe 169° 30′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

88.2

A

Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 70° 50′ S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

D

Von 70° 50′ S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

E

Von 70° 50′ S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

F

Von 70° 50′ S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

G

Von 70° 50′ S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

 

H

Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.

 

I

Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S.

88.3

A

Von 60° S 105° W, nach Osten bis 95° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105° W, nach Norden bis 60° S.

 

B

Von 60° S 95° W, nach Osten bis 85° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95° W, nach Norden bis 60° S.

 

C

Von 60° S 85° W, nach Osten bis 75° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85° W, nach Norden bis 60° S.

 

D

Von 60° S 75° W, nach Osten bis 70° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75° W, nach Norden bis 60° S.

TEIL C




ANHANG 21-03/A

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

Allgemeine Informationen

Mitglied: …

Fangsaison: …

Name des Schiffes: …

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen): …

Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht): …

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der Erhaltungsmaßnahme 21-02 mitzuteilen.



Untergebiet/Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

48.2

48.3

48.4

58.4.1

58.4.2



Fangtechnik:

Zutreffendes bitte ankreuzen

 

□  herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

 

□  kontinuierliche Fangentnahme

 

□  Leerung des Steerts durch Pumpen

 

□  Sonstige Methode: Bitte angeben

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills



Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) (1)

Ganz, gefroren

 

Gekocht

 

Mehl

 

Öl

 

Sonstige Produkte (bitte angeben)

 

(1)   Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.

Netzkonstruktion



Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

 

 

 

Maximale vertikale Öffnung (m)

 

 

 

Maximale horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzumfang am Netzmaul (1) (m)

 

 

 

Netzmaulfläche (m2)

 

 

 

Durchschnittliche Maschenöffnung (3) (mm)

Außen (2)

Innen (2)

Außen (2)

Innen (2)

Außen (2)

Innen (2)

1. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

2. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

3. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

 

 

 

 

(1)   Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(2)   Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(3)   Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01.

Grafische Darstellung(en) der Netze: …

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

1. Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

2. Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

3. Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

4. Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt — bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen: …

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an.



Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

 

 

 

Hersteller

 

 

 

Modell

 

 

 

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

 

 

 

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung): …

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Euphausia suberba und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophiidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.




ANHANG 21-03/B

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS



Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Typ

Schätzmethode

Einheit

Halterungs-tank-Volumen

W * L * H * ρ * 1 000

W = Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L = Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H = Füllhöhe des Krills im Tank

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungs-messer (1)

V * Fkrill * ρ

V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

Hol (1)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

Hol (1)-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungs-messer (2)

(V * ρ) – M

V = Volumen der Krill-Paste

Hol (1)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

Hol (1)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ = Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage

M * (1 – F)

M = Masse von Krill und Wasser zusammen

Hol (2)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F = Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

Behälter

(M – Mtray) * N

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M = durch-schnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N = Anzahl der Behälter

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

Umrechnung Mehl

Mmeal * MCF

Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

Steertvolumen

W * H * L * ρ * π/4 * 1 000

W = Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H = Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrech-nungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L = Steertlänge

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

 

 

 

 

(1)   Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(2)   Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen



Halterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

Monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (1)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Strömungsmesser

Je Hol (2)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (2)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich (1)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

Je Hol (2)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol (2)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis 5 000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich (1)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

(1)   Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Fischereifahrzeug in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(2)   Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.




ANHANG VI

IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

1.   Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

27

45 383

Portugal

5

1 627

Italien

1

2 137

Union

55

110 511

2.   Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC- Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen



Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41 (1)

7 882

Portugal

15

6 925

Vereinigtes Königreich.

4

1 400

Union

87

27 797

(1)   In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; diese kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.

3.

Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC- Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.

Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC- Zuständigkeitsbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.




ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der Unionsschiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen



Spanien

14

Union

14




ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN



Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Färöer

Makrele, VIa (nördlich von 56°30′ N) IIa, IVa (nördlich von 59° N)

Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56°30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

14

14

Hering, nördlich von 62° 00′ N

20

Noch festzulegen

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56°30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

14

14

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, II, IVa, V, VIa (nördlich von 56°30′ N), VIb, VII (westlich von 12°00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela (1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45

(1)   Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

( 5 ) Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

( 6 ) Beitritt der Union mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

( 8 ) Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

( 9 ) Beitritt der Union mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

( 10 ) Geschlossen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

( 11 ) Beitritt der Union mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

( 13 ) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

( 14 ) Alle Arten von Grundschleppnetzen, einschließlich Snurrewaden und schottische Wadennetze, einschließlich OTB, OTT, PTB, TBB, SSC, SDN, SPR, SV, SB, SX, TBN, TBS, TB.

( 15 ) Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln, einschließlich LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS.

( 16 ) Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen, einschließlich GTR, GNS, FYK, FPN und FIX.

( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

( 18 ) Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

( 19 ) Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

( 20 ) Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

( 21 ) Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

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