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Document 02014R1393-20141230
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern
2014R1393 — DE — 30.12.2014 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1393/2014 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2014 (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 25) |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 115 vom 29.4.2016, S. 50 (Nr. 1393/2014) |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1393/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2014
zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern
Artikel 1
Gegenstand
In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 in den nordwestlichen Gewässern, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung definiert sind, für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien gilt.
Artikel 2
Ausnahme wegen hoher Überlebensraten
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge von Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei im ICES-Gebiet VI, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
— Die Fische werden freigelassen, bevor ein bestimmter (in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter) Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“).
— Die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen.
— Das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem ausgerüstet, durch das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes erfasst werden.
(2) Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.
(3) Besteht der eingeschlossene Schwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.
(4) Es ist verboten, gefangene Makrelen und Hering nach Erreichen des Einholpunkts freizulassen.
(5) Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.
Artikel 3
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:
a) bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der in den ICES-Gebieten Vb, VI und VII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;
b) bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VII;
c) bei Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.), Hering (Clupea harengus) und Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 3 % (2015) bzw. bis zu 2 % (2016) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Fischerei mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles, die pelagische Schleppnetze (OTM) einsetzen und gezielt Makrele, Stöcker und Hering im ICES-Gebiet VIId befischen;
d) bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 1 % (2015) bzw. bis zu 0,75 % (2016) der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) in der Fischerei auf Stöcker (Trachurus spp.) mit pelagische Schleppnetze einsetzenden pelagischen Frosttrawlern in den ICES-Gebieten VI und VII.
Artikel 4
Dokumentierung der Fänge
Die im Rahmen der Ausnahmen gemäß Artikel 2 freigesetzten Fischmengen und die Ergebnisse der Stichprobe gemäß Artikel 2 Absatz 5 werden in das Logbuch eingetragen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Fischereien, die den Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung unterliegen
1. Fischereien in den ICES-Gebieten Vb, VIa, VIb
Code |
Pelagisches Fanggerät |
Einer Quote unterliegende Zielarten |
OTB |
Grundscherbrettnetze |
Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Goldlachs |
OTM |
Sonstige pelagische Scherbrettnetze |
Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Goldlachs |
PTB |
Zweischiffgrundschleppnetze (Sonstige) |
Makrele |
PTM |
Pelagische Zweischiffschleppnetze |
Hering, Makrele |
PS |
Ringwaden |
Makrele, Blauer Wittling |
LMH |
Handleinen |
Makrele |
LTL |
Schleppleinen |
Makrele |
2. Fischerei im ICES-Gebiet VII (außer ICES-Gebiete VIIa, VIId und VIIe)
Code |
Pelagisches Fanggerät |
Einer Quote unterliegende Zielarten |
LMH |
Handleinen |
Makrele |
LTL |
Schleppleinen, Angeln und Leinen |
Weißer Thun |
PTM |
Pelagische Zweischiffschleppnetze |
Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Weißer Thun, Eberfisch, Hering |
OTM |
Pelagische Scherbrettnetze |
Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Eberfisch, Hering, Weißer Thun |
OTB |
Grundscherbrettnetze |
Hering |
PS |
Ringwaden |
Makrele, Stöcker |
3. Fischereien in den ICES-Gebieten VIId und VIIe
Code |
Pelagisches Fanggerät |
Einer Quote unterliegende Zielarten |
OTB |
Scherbrettnetze (ohne nähere Angaben) |
Sprotte |
GND |
Treibnetze |
Makrele, Hering |
LMH |
Handleinen und Angelleinen |
Makrele |
OTM |
Pelagische Scherbrettnetze (Sonstige) |
Sprotte, Stöcker, Makrele, Hering, Eberfisch |
PTM |
Pelagische Zweischiffschleppnetze (Sonstige) |
Stöcker |
PS |
Ringwaden |
Makrele, Stöcker |
4. Fischereien im ICES-Gebiet VIIa
Code |
Pelagisches Fanggerät |
Einer Quote unterliegende Zielarten |
OTM |
Pelagische Scherbrettnetze |
Hering |
PTM |
Pelagische Zweischiffschleppnetze |
Hering |
LMH |
Handleinen |
Makrele |
LMH |
Kiemennetze |
Hering |
( 1 ) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).