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Document 02008R0762-20140110

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/762/2014-01-10

2008R0762 — DE — 10.01.2014 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 762/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Juli 2008

über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 218, 13.8.2008, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 1350/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2013

  L 351

1

21.12.2013




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 762/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. Juli 2008

über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion ( 2 ) müssen die Mitgliedstaaten jährliche Daten zur Erzeugungsmenge übermitteln.

(2)

Der gestiegene Beitrag der Aquakultur zur Gesamterzeugung der gemeinschaftlichen Fischerei macht ein größeres Datenspektrum für die rationelle Entwicklung und Verwaltung dieses Sektors im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich.

(3)

In Anbetracht der wachsenden Bedeutung von Brutanlagen und Aufzuchtanlagen für die Tätigkeit der Aquakultur sind detaillierte Daten für eine entsprechende Überwachung und Verwaltung dieses Sektors im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich.

(4)

Zur Prüfung und Bewertung des Marktes für Aquakulturerzeugnisse werden Daten über Erzeugungsmenge und -wert benötigt.

(5)

Angaben zur Struktur des Sektors und zu den eingesetzten Techniken sind erforderlich, um eine umweltgerechten Sektor zu gewährleisten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 788/96 sollte aufgehoben werden.

(7)

Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 788/96 zu der neuen Regelung sicherzustellen, sollte in der vorliegenden Verordnung eine Übergangszeit von bis zu drei Jahren vorgesehen werden, die den Mitgliedstaaten gewährt werden kann, in denen die Anwendung der Regelung auf die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erfordert und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme verursacht.

(8)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Aquakultursektor, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 3 ) bietet einen Bezugsrahmen für Statistiken im Bereich der Fischerei. Insbesondere wird die Einhaltung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz gefordert.

(10)

Die Erhebung und die Übermittlung von statistischen Daten ist ein wichtiges Instrument für die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinsamen Fischereipolitik.

(11)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 4 ) erlassen werden.

(12)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(13)

Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der gemäß dem Beschluss 72/279/EWG des Rates ( 5 ) eingesetzt wurde —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Statistiken über alle Aquakulturtätigkeiten in Süß- und Salzwasser in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 2

Definitionen

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Gemeinschaftsstatistiken“ entspricht der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97.

b) „Aquakultur“ entspricht der Definition in Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds ( 6 ).

c) „Aquakultur auf der Grundlage von Fängen“ ist das Sammeln von Exemplaren in der freien Wildbahn und ihre nachfolgende Nutzung in der Aquakultur.

d) „Erzeugung“ ist die Produktionsmenge der Aquakultur beim Erstverkauf, einschließlich der zum Verkauf angebotenen Erzeugung aus Brutanlagen und Aufzuchtanlagen.

(2)  Alle anderen Definitionen für die Zwecke dieser Verordnung sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Erhebung der Daten

(1)  Die Mitgliedstaaten verwenden unbeschadet des Absatzes 4 Erhebungen oder andere statistisch validierte Verfahren für wenigstens 90 % der gesamten Erzeugungsmenge bzw. der gesamten Erzeugungszahlen der Brutanlagen und Aufzuchtanlagen. Der verbleibende Teil der Gesamterzeugung kann geschätzt werden. Um mehr als 10 % der Gesamterzeugung zu schätzen, kann ein Antrag auf eine Ausnahmeregelung unter den Bedingungen des Artikels 8 gestellt werden.

(2)  Werden andere Quellen als Erhebungen verwendet, so ist eine Ex-post-Bewertung der statistischen Qualität dieser Quellen vorzunehmen.

(3)  Mitgliedstaaten, deren jährliche Gesamterzeugung weniger als 1 000 Tonnen beträgt, können übersichtsartige Daten mit einer Schätzung der Gesamterzeugung vorlegen.

(4)  Die Mitgliedstaten führen die Erzeugung nach Arten auf. Beläuft sich die Erzeugung einer Art jedoch auf nicht mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5 % des Gewichts der gesamten Erzeugungsmenge in einem Mitgliedstaat, so kann sie geschätzt und zusammengefasst werden. Die Erzeugungszahlen dieser Arten aus Brutanlagen und Aufzuchtanlagen können geschätzt werden.

Artikel 4

Daten

Die Daten beziehen sich auf das jeweilige Kalenderjahr (Berichtskalenderjahr) und erfassen

a) die jährliche Erzeugung (Menge und Erlöspreis) der Aquakultur,

b) die jährliche Zuführung (Menge und Erlöspreis) für die Aquakultur auf der Grundlage von Fängen,

c) die jährliche Erzeugung von Brutanlagen und Aufzuchtanlagen,

d) die Struktur des Aquakultursektors.

Artikel 5

Übermittlung von Daten

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen II, III und IV genannten Daten binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtskalenderjahrs. Das erste Berichtskalenderjahr ist das Jahr 2008.

(2)  Ab den Daten für das Jahr 2008 und danach alle drei Jahre werden die Daten über die strukturellen Merkmale des Aquakultursektors (Anhang V) binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtskalenderjahres der Kommission (Eurostat) übermittelt.

Artikel 6

Qualitätsbewertung

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten.

(2)  Mit der Datenlieferung legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen ausführlichen Methodenbericht vor. In diesem Bericht beschreiben die Mitgliedstaaten die Art der Datenerhebung und der Datenverarbeitung. In diesem Bericht werden außerdem Angaben zu verwendeten Stichprobentechniken, Schätzmethoden und anderen genutzten Quellen außer den Erhebungen gemacht und die Qualität der resultierenden Schätzwerte bewertet. In Anhang VI findet sich ein Vorschlag für den Methodenbericht.

▼M1

(3)  Die Kommission prüft die Berichte und unterbreitet den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen.

▼B

Artikel 7

Übergangsfrist

(1)  Den Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren Übergangsfristen in ganzen Kalenderjahren für die Umsetzung dieser Verordnung gewährt werden, die den Zeitraum von drei Jahre vom 1. Januar 2009 an nicht überschreiten dürfen, sofern die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statischen Systeme größere Anpassungen erforderlich macht und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme hervorrufen wird.

(2)  Zu diesem Zweck richtet der Mitgliedstaat bis spätestens zum 31. Dezember 2008 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag an die Kommission.

Artikel 8

Ausnahmeregelungen

▼M1

(1)  Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Aquakulturtätigkeiten eines Mitgliedstaats in die Statistik den nationalen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die es diesem Mitgliedstaat ausnahmsweise gestatten, bei der Vorlage der nationalen statistischen Daten die diesen Sektor abdeckenden statistischen Daten auszunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B

(2)  Stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung, fügt er einen Bericht bei, in dem die Probleme, die bei der Anwendung der Verordnung aufgetreten sind, beschrieben werden; der Antrag ist vor Ablauf der Frist für die erste Datenlieferung zu stellen.

(3)  Ändert sich die Situation bei der Datenerhebung und treten dadurch unvorhergesehene Schwierigkeiten für die einzelstaatlichen Behörden auf, kann ein begründeter Antrag auf eine Ausnahmeregelung von den Mitgliedstaaten auch nach Ablauf der Frist für die erste Datenlieferung gestellt werden.

▼M1

Artikel 9

Technische Bestimmungen

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a in Bezug auf technische Änderungen von Anhang I zur Anpassung der Definitionen an geänderte internationale Definitionen, sowie in Bezug auf Änderungen der Anhänge II bis VI delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen; sie dürfen jedoch den fakultativen Charakter der verlangten Informationen nicht ändern und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) gründen.

(2)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, in dem die Statistiken übermittelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼M1

Artikel 9a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 10. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼M1

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼B

Artikel 11

Bewertungsbericht

Bis spätestens zum 31. Dezember 2011 und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken, insbesondere über deren Relevanz und Qualität, vor.

In diesem Bericht wird auch eine Kosten-Nutzen-Analyse des für die Erhebung und Aufbereitung der statistischen Daten eingeführten Systems vorgenommen, und es werden bewährte Vorgehensweisen zur Verringerung des Arbeitsaufwands für die Mitgliedstaaten und zur Erhöhung des Nutzens und der Qualität der Daten angegeben.

Artikel 12

Aufhebung

(1)  Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Verordnung (EG) Nr. 788/96 aufgehoben.

(2)  Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

(3)  Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Übergangsfrist gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gewährt wurde, die Verordnung (EG) Nr. 788/96 für die Dauer der gewährten Übergangsfrist weiterhin an.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Definitionen für die zu übermittelnden Aquakulturdaten

1. „Süßwasser“ ist Wasser, dessen Salzgehalt ständig unerheblich ist.

2. „Salzwasser“ ist Wasser mit merklichem Salzgehalt. Dabei kann es sich um Wasser handeln, dessen Salzgehalt konstant hoch ist (z. B. Meerwasser) oder dessen Salzgehalt zwar merklich, aber nicht konstant hoch ist (z. B. Brackwasser): Der Salzgehalt kann aufgrund des Zuflusses von Süß- oder Meerwasser periodischen Schwankungen unterliegen.

3. „Arten“ sind die Arten der aquatischen Organismen, die anhand des internationalen Alpha-3-Artencodes, wie von der FAO festgelegt (ASFIS-Artenliste für fischereistatistische Zwecke), bestimmt werden.

4. „Große FAO-Gebiete“ sind die geografischen Gebiete, die unter Verwendung des internationalen zweistelligen numerischen Codes, wie von der FAO festgelegt (CWP-Handbuch für fischereistatistische Standards. Abschnitt H: Fischereigebiete für statistische Zwecke), festgelegt wurden. Zum Zwecke dieser Verordnung sind folgende Große FAO-Gebiete erfasst:



Code

Gebiet

01

Binnengewässer (Afrika)

05

Binnengewässer (Europa)

27

Nordostatlantik

34

Mittlerer Ostatlantik

37

Mittelmeer und Schwarzes Meer

Sonstige Gebiete (zu benennen)

5. „Teiche“ sind verhältnismäßig seichte und im Allgemeinen kleine Gewässer ohne oder mit geringem Wasseraustausch, meistens künstlich angelegt; kann sich auch auf natürliche Teiche, Weiher, Becken oder kleine Seen beziehen.

6. „Brutanlagen und Aufzuchtanlagen“ sind Anlagen für die künstliche Fortpflanzung, das Schlüpfen und die Aufzucht während der ersten Lebensstadien von Wassertieren. Für statistische Zwecke beschränken sich Brutanlagen auf die Erzeugung von befruchteten Eiern. Die ersten Entwicklungsstadien von Wassertieren gelten als Erzeugung in Aufzuchtanlagen.

7. „Gehege“ sind Gebiete im Wasser, die durch Netze, Maschengewebe oder andere Barrieren begrenzt sind, die einen nicht geregelten Wasseraustausch erlauben; sie umfassen die komplette Wassersäule vom Meeresboden bis zur Oberfläche und umschließen im Allgemeinen verhältnismäßig große Wassermengen.

8. „Käfige“ sind offene oder bedeckte Strukturen aus Netzen, Maschengewebe oder ähnlichen durchlässigen Materialien, die einen natürlichen Wasseraustausch erlauben. Diese Strukturen können an der Oberfläche schwimmen, aufgehängt oder am Meeresboden verankert sein, sie lassen aber in allen Fällen einen Wasseraustausch von unten zu.

9. „Becken und Fließkanäle“ sind künstliche Anlagen, die über oder unter dem natürlichen Geländeniveau liegen und einen häufigen Wasserwechsel oder eine hohe Wasseraustauschrate und sehr kontrollierter Umgebung, aber keinen Wasserkreislauf aufweisen.

10. „Kreislaufanlagen“ sind Anlagen, in denen das Wasser nach der Aufbereitung (z. B. Filtern) in das Haltungsbecken zurückgeführt wird.

11. „Aussetzen in kontrollierte Umgebung“ ist die gezielte Freisetzung für die Zwecke der Aquakultur.

12. „Aussetzen in Wildgewässer“ ist die gezielte Freisetzung zum Wiederbesatz von Flüssen, Seen und anderen Gewässern für andere Zwecke als der Aquakultur. Die ausgesetzten Organismen können dann für die Fischereiwirtschaft verfügbar sein.

13. „Menge“ ist

a) für Fische, Weichtiere, Krebstiere und andere aquatische Organismen das Lebendgewichtäquivalent des Produkts. Bei Weichtieren ist im Lebendgewicht das Gewicht der Schalen enthalten;

b) für Wasserpflanzen das Nassgewicht des Produkts.

14. „Erlöspreis“ ist der Gesamtwert der Erzeugung (in Landeswährung und ohne in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) dividiert durch die Gesamtmenge der Erzeugung.




ANHANG II



Erzeugung der Aquakultur ohne Aufzuchtanlagen und Brutanlagen ()

Land:

 
 
 
 
 

Jahr:

Erzeugte Arten

FAO Großes Gebiet

Süßwasser

Salzwasser

Insgesamt

 

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Menge

(Tonne)

Erlöspreis

(Landeswährung)

Menge

(Tonne)

Erlöspreis

(Landeswährung)

Menge

(Tonne)

Erlöspreis

(Landeswährung)

FISCH

Teiche

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Becken und Fließkanäle

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Gehege

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Käfige

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Kreislaufanlagen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Sonstige Verfahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

KREBSTIERE

Teiche

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Becken und Fließkanäle

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Gehege

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Sonstige Verfahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

WEICHTIERE

Auf dem Grund

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Über dem Grund

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Sonstige Verfahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

ALGEN

Alle Verfahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

FISCHEIER (für den Verbrauch bestimmt) ()

Alle Verfahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

SONSTIGE AQUATISCHE ORGANISMEN

Alle Verfahren

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Mit Ausnahme von Aquarium- und Zierarten.

(2)   Die hier aufgeführten für den menschlichen Verbrauch bestimmten Fischeier beziehen sich nur auf beim Erstverkauf für den menschlichen Verbrauch bestimmtes Ei-Extrakt.




ANHANG III



Zuführung für die Aquakultur auf der Grundlage von Fängen ()

Land:

 
 
 

Jahr:

Arten

Einheit (benennen) ()

Erlöspreis (Landeswährung)

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

FISCH

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

KREBSTIERE

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

WEICHTIERE

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Mit Ausnahme von Aquarium-, Zier- und Pflanzenarten.

(2)   Gewicht oder Zahl; wird eine Zahl angegeben, so muss auch ein Faktor für die Umrechnung in Lebendgewicht angegeben werden.




ANHANG IV



Erzeugung von Brutanlagen und Aufzuchtanlagen ()

Land:

 
 
 
 
 
 
 

Jahr:

Arten

Stadium des Lebenszyklus

Geplante Verwendung

Alpha-3-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Wissenschaftliche Bezeichnung

Laich ()

(Millionen)

Jungtiere

(Millionen)

In kontrollierte Umgebung ausgesetzt

(zur Mast) () (in Millionen)

In Wildgewässer ausgesetzt ()

(in Millionen)

Laich

Jungtiere

Laich

Jungtiere

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Mit Ausnahme von Aquarium- und Zierarten.

(2)   Freiwillige Angabe.




ANHANG V



Strukturdaten über den Aquakultursektor () ()

Land:

 
 
 

Jahr:

 

Großes FAO-Gebiet

Süßwasser

Salzwasser

Insgesamt

Größe der Anlagen ()

Größe der Anlagen ()

Größe der Anlagen ()

m3 (1 000)

ha

m3 (1 000)

ha

m3 (1 000)

ha

FISCH

Teiche

 
 
 
 
 
 
 

Becken und Fließkanäle

 
 
 
 
 
 
 

Gehege

 
 
 
 
 
 
 

Käfige

 
 
 
 
 
 
 

Kreislaufanlagen

 
 
 
 
 
 
 

Sonstige Verfahren

 
 
 
 
 
 
 

KREBSTIERE

Teiche

 
 
 
 
 
 
 

Becken und Fließkanäle

 
 
 
 
 
 
 

Gehege

 
 
 
 
 
 
 

Sonstige Verfahren

 
 
 
 
 
 
 

WEICHTIERE

Auf dem Grund ()

 
 
 
 
 
 
 

Über dem Grund ()

 
 
 
 
 
 
 

Sonstige Verfahren ()

 
 
 
 
 
 
 

ALGEN

Alle Verfahren

 
 
 
 
 
 
 

(1)   Mit Ausnahme von Aquarium- und Zierarten.

(2)   Wenn Schalentiere an Leinen heranwachsen, muss die Längeneinheit verwendet werden.

(3)   Es sollte die potenzielle Kapazität angegeben werden.

(4)   Felder mit nicht zutreffender Information sind geschwärzt.




ANHANG VI

Format für die Methodenberichte über die einzelstaatlichen Systeme der Aquakulturstatistik

1. Aufbau der einzelstaatlichen Systeme der Aquakulturstatistik

 Für die Erhebung und Verarbeitung der Daten zuständige Behörden und ihre jeweiligen Zuständigkeiten.

 Einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Erhebung von Aquakulturdaten.

 Für die Übermittlung der Daten an die Kommission zuständige Stelle.

2. Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Aquakulturdaten und die Statistikerstellung

 Angabe der Quelle für jeden Datentyp.

 Beschreibung der Datenerhebungsverfahren (z. B. Fragebogen per Post, Interviews, Vollerhebung oder Stichprobe, Periodizität der Erhebung, Schätzmethoden) für jeden Bereich des Aquakultursektors.

 Beschreibung der Datenverarbeitung und Statistikerstellung mit Angabe der dafür benötigten Zeit.

3. Qualitätsaspekte gemäß dem Verhaltenskodex für das Europäische Statistische System

 Werden für einige Datenelemente Schätzverfahren verwendet, sind eine Beschreibung der verwendeten Verfahren und eine Schätzung des Einsatzes der verwendeten Verfahren und ihrer Zuverlässigkeit zu liefern.

 Mängel der einzelstaatlichen Systeme, Angaben zu Möglichkeiten, diese zu beheben, sowie ggf. eines Zeitplans für derartige korrektive Maßnahmen.



( 1 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008.

( 2 ) ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 3 ) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.

( 4 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

( 5 ) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

( 6 ) ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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