EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02007R1234-20131231

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1234/2013-12-31

02007R1234 — DE — 31.12.2013 — 015.005


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2007 DES RATES

vom 22. Oktober 2007

über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)

(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 247/2008 DES RATES vom 17. März 2008

  L 76

1

19.3.2008

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 248/2008 DES RATES vom 17. März 2008

  L 76

6

19.3.2008

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 361/2008 DES RATES vom 14. April 2008

  L 121

1

7.5.2008

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 470/2008 DES RATES vom 26. Mai 2008

  L 140

1

30.5.2008

 M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2008 DER KOMMISSION vom 6. Juni 2008

  L 149

61

7.6.2008

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 13/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008

  L 5

1

9.1.2009

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 72/2009 DES RATES vom 19. Januar 2009

  L 30

1

31.1.2009

 M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 183/2009 DER KOMMISSION vom 6. März 2009

  L 63

9

7.3.2009

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 435/2009 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2009

  L 128

12

27.5.2009

►M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 491/2009 DES RATES vom 25. Mai 2009

  L 154

1

17.6.2009

►M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 1047/2009 DES RATES vom 19. Oktober 2009

  L 290

1

6.11.2009

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 1140/2009 DES RATES vom 20. November 2009

  L 312

4

27.11.2009

 M13

VERORDNUNG (EU) Nr. 513/2010 DER KOMMISSION vom 15. Juni 2010

  L 150

40

16.6.2010

►M14

VERORDNUNG (EU) Nr. 1234/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010

  L 346

11

30.12.2010

►M15

VERORDNUNG (EU) Nr. 121/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2012

  L 44

1

16.2.2012

►M16

VERORDNUNG (EU) Nr. 261/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2012

  L 94

38

30.3.2012

►M17

VERORDNUNG (EU) Nr. 1028/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012

  L 316

41

14.11.2012

►M18

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 52/2013 DER KOMMISSION vom 22. Januar 2013

  L 20

44

23.1.2013

►M19

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013


Geändert durch:

►A1

VERTRAGZWISCHEN ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION

  L 112

21

24.4.2012


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 026 vom 30.1.2009, S.  6 (361/2008)

►C2

Berichtigung, ABl. L 230 vom 2.9.2009, S.  6 (72/2009)

►C3

Berichtigung, ABl. L 220 vom 21.8.2010, S.  76 (72/2009)

►C4

Berichtigung, ABl. L 276 vom 21.10.2011, S.  63 (361/2008)

►C5

Berichtigung, ABl. L 313 vom 26.11.2011, S.  47 (491/2009)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2007 DES RATES

vom 22. Oktober 2007

über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)



INHALTSVERZEICHNIS

TEIL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

TEIL II

BINNENMARKT

TITEL I

MARKTINTERVENTION

KAPITEL I

Öffentliche Intervention und private Lagerhaltung

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt II

Öffentliche Intervention

Unterabschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Unterabschnitt II

Eröffnung des Ankaufs

Unterabschnitt III

Interventionspreis

Unterabschnitt IV

Absatz aus der Intervention

Abschnitt III

Private Lagerhaltung

Unterabschnitt I

Obligatorische Beihilfe

Unterabschnitt II

Fakultative Beihilfe

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

KAPITEL II

Besondere Interventionsmaßnahmen

Abschnitt I

Sondermaßnahmen zur Marktstützung

Abschnitt II

Maßnahmen in den Sektoren Getreide und Reis

Abschnitt III

Maßnahmen im Zuckersektor

Abschnitt IV

Anpassung des Angebots

KAPITEL III

Produktionsbeschränkungen

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt II

Zucker

Unterabschnitt I

Zuteilung und Verwaltung der Quoten

Unterabschnitt II

Überschreitung der Quote

Abschnitt III

Milch

Unterabschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Unterabschnitt II

Zuteilung und Verwaltung der Quoten

Unterabschnitt III

Quotenüberschreitung

Abschnitt IIIa

Quoten für Kartoffelstärke

Abschnitt IV

Verfahrensvorschriften für Zucker-, Milch- und Kartoffelstärkequoten

Abschnitt IVa

Produktionspotenzial im Weinsektor

Unterabschnitt I

Widerrechtliche Anpflanzungen

Unterabschnitt II

Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung

Unterabschnitt III

Rodungsregelung

KAPITEL IV

Beihilferegelungen

Abschnitt I

Verarbeitungsbeihilfe

Unterabschnitt I

Trockenfutter

Unterabschnitt II

Faserflachs

Unterabschnitt III

Kartoffelstärke

Abschnitt II

Produktionserstattung

Abschnitt III

Beihilfen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Abschnitt IIIa

Beihilfen im Hopfensektor

Abschnitt IV

Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse

Abschnitt IVa

Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Unterabschnitt I

Erzeugergruppierungen

Unterabschnitt II

Betriebsfonds und operationelle Programme

Unterabschnitt IIa

Betriebsfonds und operationelle Programme

Unterabschnitt III

Verfahrensvorschriften

Abschnitt IVb

Stützungsprogramme im Weinsektor

Unterabschnitt I

Einleitende Bestimmungen

Unterabschnitt II

Einreichung und Inhalt von Stützungsprogrammen

Unterabschnitt III

Besondere Stützungsmaßnahmen

Unterabschnitt IV

Verfahrensvorschriften

Abschnitt V

Gemeinschaftlicher Tabakfonds

Abschnitt VI

Sonderbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

Abschnitt VII

Beihilfen im Seidenraupensektor

TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE HERSTELLUNG

KAPITEL I

Vermarktungs- und Herstellungsvorschriften

Abschnitt I

Vermarktungsvorschriften

Abschnitt Ia

Ursprungsbezeichnungen, Geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor

Unterabschnitt I

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Unterabschnitt II

Traditionelle Begriffe

Abschnitt Ib

Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor

Abschnitt II

Herstellungsbedingungen

Abschnitt IIa

Herstellungsvorschriften im Weinsektor

Unterabschnitt I

Keltertraubensorten

Unterabschnitt II

Önologische Verfahren und Einschränkungen

Abschnitt III

Verfahrensvorschriften

KAPITEL II

Erzeugerorganisationen, Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen

Abschnitt I

Allgemeine Grundsätze

Abschnitt Ia

Regeln für Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse

Unterabschnitt I

Satzung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen

Unterabschnitt II

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen

Unterabschnitt III

Ausdehnung der Regeln auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks

Unterabschnitt IV

Branchenverbände im Obst und Gemüsesektor

Abschnitt Ib

Regeln für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Weinsektor

Abschnitt II

Regeln für Branchenverbände im Tabaksektor

Abschnitt IIa

Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Abschnitt III

Verfahrensvorschriften

TEIL III

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

KAPITEL II

Einfuhren

Abschnitt I

Einfuhrlizenzen

Abschnitt II

Einfuhrzölle und -Abgaben

Abschnitt III

Verwaltung von Einfuhrkontingenten

Abschnitt IV

Sonderbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse

Unterabschnitt I

Sonderbestimmungen für Einfuhren im Getreide- und Reissektor

Unterabschnitt II

Präferenzregelungen für die Einfuhr von Zucker

Unterabschnitt III

Sonderbestimmungen für Hanfeinfuhren

Unterabschnitt IV

Sonderbestimmungen für Hopfeneinfuhren

Unterabschnitt V

Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein

Abschnitt V

Schutzmassnahmen und aktiver Veredelungsverkehr

KAPITEL III

AUSFUHREN

Abschnitt I

Ausfuhrlizenzen

Abschnitt II

Ausfuhrerstattungen

Abschnitt III

Verwaltung von Ausfuhrzollkontingenten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Abschnitt IV

Besondere Behandlung bei der Einfuhr in Drittländer

Abschnitt V

Sonderbestimmungen für lebende Pflanzen

Abschnitt VI

Passive Veredelung

TEIL IV

WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN

KAPITEL I

Vorschriften für Unternehmen

KAPITEL II

Staatliche Beihilfen

TEIL V

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE SEKTOREN

TEIL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

TEIL VII

DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Durchführungsbestimmungen

KAPITEL II

Übergangs- und Schlussbestimmungen

ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE

Teil I:

Getreide

Teil II:

Reis

Teil III:

Zucker

Teil IV:

Trockenfutter

Teil V:

Saatgut

Teil VI:

Hopfen

Teil VII:

Olivenöl und Tafeloliven

Teil VIII:

Flachs und Hanf

Teil IX:

Obst und Gemüse

Teil X:

Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Teil XI:

Bananen

Teil XII:

Wein

Teil XIII:

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Teil XIV:

Rohtabak

Teil XV:

Rindfleisch

Teil XVI:

Milch und Milcherzeugnisse

Teil XVII:

Schweinefleisch

Teil XVIII:

Schaf- und Ziegenfleisch

Teil XIX:

Eier

Teil XX:

Geflügelfleisch

Teil XXI:

Sonstige Erzeugnisse

ANHANG II

LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 GENANNTEN ERZEUGNISSE

Teil I:

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Teil II:

Bienenzuchterzeugnisse

Teil III:

Seidenraupen

ANHANG III

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Teil I:

Begriffsbestimmungen für den Reissektor

Teil II:

Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor

Teil III:

Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor

Teil IIIa:

Begriffsbestimmungen für den Weinsektor

Teil IV:

Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor

Teil V:

Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Teil VI:

Begriffsbestimmungen für den Eiersektor

Teil VII:

Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor

Teil VIII:

Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

ANHANG IV

STANDARDQUALITÄT VON ROHREIS UND ZUCKER

A.

Standardqualität von Rohreis

B.

Standardqualitäten von Zucker

ANHANG V

GEMEINSCHAFTLICHES HANDELSKLASSENSCHEMA FÜR DIE IN ARTIKEL 42 GENANNTEN SCHLACHTKÖRPER

A.

Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

B.

Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

C.

Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper

ANHANG VI

NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN

ab dem Wirtschaftsjahr 2010/11

ANHANG VII

ERGÄNZENDE ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 2

ANHANG VIIa

BERECHNUNG DES PROZENTSATZES NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2

ANHANG VIIb

BERECHNUNG DES AUF UNTERNEHMEN ANZUWENDENDEN PROZENTSATZES NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2

ANHANG VIIc

BERECHNUNG DES KOEFFIZIENTEN NACH ARTIKEL 52A ABSATZ 1

ANHANG VIII

MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSE-QUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 60

ANHANG IX

EINZELSTAATLICHE QUOTEN UND MENGEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNGSRESERVE GEMÄSS ARTIKEL 66

ANHANG X

REFERENZFETTGEHALT GEMÄSS ARTIKEL 70

ANNEX Xa

QUOTEN FÜR DIE KARTOFFELSTÄRKEERZEUGUNG JE WIRTSCHAFTSJAHR IM SINNE VON ARTIKEL 84a

ANHANG Xb

HAUSHALTSMITTEL FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME (GEMÄSS ARTIKEL 103n ABSATZ 1)

ANHANG Xc

HAUSHALTSMITTEL FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (GEMÄSS ARTIKEL 190a ABSATZ 3)

ANHANG Xd

HAUSHALTSMITTEL FÜR DIE RODUNGSREGELUNG

ANHANG Xe

FLÄCHEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR NICHT RODUNGSFÄHIG ERKLÄREN KÖNNEN (GEMÄSS ARTIKEL 85u ABSÄTZE 1, 2 UND 5)

ANHANG XI

A.I.

Aufteilung der garantierten Höchstmenge für lange Flachsfasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1

A.II.

Aufteilung der garantierten Höchstmenge für das Wirtschaftsjahr 2008/09 für kurze Flachsfasern und Hanffasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1a

A.III.

Für die Beihilfe nach Artikel 94a in Betracht kommende Gebiete

B.

Aufteilung der garantierten Höchstmenge auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 89

ANHANG XIa

VERMARKTUNG VON FLEISCH VON BIS ZU ZWÖLF MONATE ALTEN RINDERN GEMÄSS ARTIKEL 113b

I.

Begriffsbestimmung

II.

Einstufung der bis zu zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof

III.

Verkehrsbezeichnungen

IV.

Obligatorische Angaben auf dem Etikett

V.

Freiwillige Angaben auf dem Etikett

VI.

Registrierung

VII.

Amtliche Kontrollen

VIII.

Einfuhr von Fleisch aus Drittländern

IX.

Sanktionen

ANHANG XIb

KATEGORIEN VON WEINBAUERZEUGNISSEN

1.

Wein

2.

Jungwein

3.

Likörwein

4.

Schaumwein

5.

Qualitätsschaumwein

6.

Aromatischer Qualitätsschaumwein

7.

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

8.

Perlwein

9.

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

10.

Traubenmost

11.

Teilweise gegorener Traubenmost

12.

Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

13.

Konzentrierter Traubenmost

14.

Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

15.

Wein aus eingetrockneten Trauben

16.

Wein aus überreifen Trauben

17.

Weinessig

Anlage zu Anhang XIb

 Weinbauzonen

ANHANG XII

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BEZEICHNUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 114 ABSATZ 1

ANHANG XIII

VERMARKTUNG VON KONSUMMILCH GEMÄSS ARTIKEL 114 ABSATZ 2

ANHANG XIV

VERMARKTUNGSNORMEN FÜR ERZEUGNISSE DES EIER- UND GEFLÜGELFLEISCHSEKTORS GEMÄSS ARTIKEL 116

A.

Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus

B.

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

C.

Vermarktungsnormen für die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

ANHANG XV

VERMARKTUNGSNORMEN FÜR STREICHFETTE GEMÄSS ARTIKEL 115

Anlage zu Anhang XV

ANHANG XVa

ANREICHERUNG, SÄUERUNG UND ENTSÄUERUNG IN BESTIMMTEN WEINBAUZONEN

A.

Anreicherungsgrenzen

B.

Anreicherungsverfahren

C.

Säuerung und Entsäuerung

D.

Behandlungen

ANHANG XVb

EINSCHRÄNKUNGEN

A.

Allgemeines

B.

Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

C.

Weinmischungen

D.

Nebenerzeugnisse

ANHANG XVI

BEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR OLIVENÖL UND OLIVENTRESTERÖL GEMÄSS ARTIKEL 118

ANHANG XVIa

VOLLSTÄNDIGES VERZEICHNIS DER REGELN, DIE NACH ARTIKEL 125f UND ARTIKEL 125l AUF NICHT ANGESCHLOSSENE ERZEUGER AUSGEDEHNT WERDEN KÖNNEN

ANHANG XVII

EINFUHRZÖLLE FÜR REIS GEMÄSS DEN ARTIKELN 137 UND 139

ANHANG XVIII

SORTEN VON BASMATI-REIS GEMÄSS ARTIKEL 138

ANHANG XIX

STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 153 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 154 ABSATZ 1 BUCHSTABE b SOWIE ANHANG III TEIL II NUMMER 12

ANHANG XX

VERZEICHNIS DER WAREN DER SEKTOREN GETREIDE, REIS, ZUCKER, MILCH UND EIER FÜR DEN ZWECK DES ARTIKELS 26 BUCHSTABE a ZIFFER ii UND FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN GEMÄSS TEIL III KAPITEL III ABSCHNITT II

Teil I:

Getreide

Teil II:

Reis

Teil III:

Zucker

Teil IV:

Milch

Teil V:

Eier

ANHANG XXI

VERZEICHNIS BESTIMMTER ZUCKER ENTHALTENDER WAREN FÜR DIE ZWECKE DER GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN GEMÄSS TEIL III KAPITEL III ABSCHNITT II

ANHANG XXII

ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 202



TEIL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)  Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für die Erzeugnisse der folgenden Sektoren errichtet, die in Anhang I eingehender aufgeführt sind:

a) Getreide, Anhang I Teil I;

b) Reis, Anhang I Teil II;

c) Zucker, Anhang I Teil III;

d) Trockenfutter, Anhang I Teil IV;

e) Saatgut, Anhang I Teil V;

f) Hopfen, Anhang I Teil VI;

g) Olivenöl und Tafeloliven, Anhang I Teil VII;

h) Flachs und Hanf, Anhang I Teil VIII;

i) Obst und Gemüse, Anhang I Teil IX;

j) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Anhang I Teil X;

k) Bananen, Anhang I Teil XI;

l) Wein, Anhang I Teil XII;

m) lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Anhang I Teil XIII (im Folgenden „Sektor lebende Pflanzen“ genannt);

n) Rohtabak, Anhang I Teil XIV;

o) Rindfleisch, Anhang I Teil XV;

p) Milch und Milcherzeugnisse, Anhang I Teil XVI;

q) Schweinefleisch, Anhang I Teil XVII;

r) Schaf- und Ziegenfleisch, Anhang I Teil XVIII;

s) Eier, Anhang I Teil XIX;

t) Geflügelfleisch, Anhang I Teil XX;

u) sonstige Erzeugnisse, Anhang I Teil XXI.

▼M10 —————

▼B

(3)  Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen für die folgenden Sektoren festgelegt, die in Anhang II aufgeführt und erforderlichenfalls weiter definiert sind:

a) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Anhang II Teil I (im Folgenden „Sektor für landwirtschaftlichen Ethylalkohol“ genannt);

b) Bienenzuchterzeugnisse, Anhang II Teil II (im Folgenden „Bienenzuchtsektor“ genannt);

c) Seidenraupen, Anhang II Teil III.

▼M3

(4)  Für Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 gilt Teil IV Kapitel II.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Anhang III für bestimmte Sektoren aufgeführten Begriffsbestimmungen.

(2)  Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Betriebsinhaber“ einen Betriebsinhaber im Sinne der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

b) „Zahlstelle“ die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bestimmte(n) Stelle(n);

c) „Interventionspreis“ den Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentlichen Intervention angekauft werden.

Artikel 3

Wirtschaftsjahre

Folgende Wirtschaftsjahre werden festgesetzt:

a) 1. Januar bis 31. Dezember eines bestimmten Jahres für den Bananensektor;

b) 1. April bis 31. März des darauf folgenden Jahres für

i) den Trockenfuttersektor,

ii) den Seidenraupensektor;

c) 1. Juli bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres für

i) den Getreidesektor,

ii) den Saatgutsektor,

iii) den Sektor Olivenöl und Tafeloliven,

iv) den Flachs- und Hanfsektor,

v) den Sektor Milch und Milcherzeugnisse;

▼M10

ca) 1. August bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres für den Weinsektor;

▼B

d) 1. September bis 31. August des darauf folgenden Jahres für den Reissektor;

e) 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres für den Zuckersektor.

▼M3

Für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse werden die Wirtschaftsjahre erforderlichenfalls von der Kommission festgesetzt.

▼B

Artikel 4

Befugnisse der Kommission

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, handelt die Kommission, wenn ihr Befugnisse übertragen werden, im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 2.

Artikel 5

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 festlegen.

Die Kommission kann die Begriffsbestimmungen von Reis in Anhang III Teil I und die Begriffsbestimmung von „AKP-/indischem Zucker“ in Teil II Nummer 12 desselben Anhangs ändern.

Die Kommission kann auch die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse festlegen.



TEIL II

BINNENMARKT



TITEL I

MARKTINTERVENTION



KAPITEL I

Öffentliche Intervention und private Lagerhaltung



Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6

Anwendungsbereich

(1)  Dieses Kapitel regelt gegebenenfalls den Ankauf zur öffentlichen Intervention und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung in den folgenden Sektoren:

a) Getreide,

b) Reis,

c) Zucker,

d) Olivenöl und Tafeloliven,

e) Rindfleisch,

f) Milch und Milcherzeugnisse,

g) Schweinefleisch,

h) Schaf- und Ziegenfleisch.

(2)  Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) „Getreide“ in der Gemeinschaft geerntetes Getreide;

b) „Milch“ in der Gemeinschaft erzeugte Kuhmilch;

▼M3 —————

▼B

d) „Rahm“ unmittelbar und ausschließlich aus Milch gewonnenen Rahm.

Artikel 7

Gemeinschaftsursprung

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 kommen nur Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft für den Ankauf zur öffentlichen Intervention oder für die Gewährung einer Beihilfe für ihre private Lagerhaltung in Betracht.

Artikel 8

Referenzpreise

(1)  Für Erzeugnisse, die unter die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 fallen, werden die folgenden Referenzpreise festgesetzt:

▼M7

a) für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne;

▼B

b) für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Definition in Anhang IV Teil A;

c) für Zucker:

i) für Weißzucker:

 541,5 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,

 404,4 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10;

ii) für Rohzucker:

 448,8 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09,

 335,2 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.

Die unter den Ziffern i und ii festgelegten Referenzpreise gelten für unverpackten Zucker, ab Fabrik, der Standardqualität gemäß der Definition in Anhang IV Teil B;

d) für den Rindfleischsektor 2 224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Handelsklasse R3 nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a;

e) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:

i) 246,39 EUR/100 kg für Butter,

▼M3

ii) 169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;

▼B

f) für den Schweinefleischsektor 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:

i) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II,

ii) Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R gemäß Anhang V Teil B Abschnitt II.

(2)  Die Referenzpreise für Getreide und Reis nach Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b beziehen sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Diese Referenzpreise gelten für alle gemäß Artikel 41 bezeichneten Interventionsorte der Gemeinschaft.

(3)  Der Rat kann die in Absatz 1 festgesetzten Referenzpreise im Lichte der Produktions- und Marktentwicklungen nach dem Verfahren im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ändern.

Artikel 9

Preisberichterstattung auf dem Zuckermarkt

Die Kommission führt ein Informationssystem über die Preise auf dem Zuckermarkt ein, einschließlich eines Systems zur Veröffentlichung der Höhe der Preise für den Zuckermarkt.

Das System stützt sich auf die Informationen, die von den Weißzucker erzeugenden Unternehmen oder anderen Teilnehmern am Zuckerhandel übermittelt werden. Diese Informationen werden vertraulich behandelt.

Die Kommission stellt sicher, dass aus den veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf die Preise einzelner Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmer möglich sind.



Abschnitt II

Öffentliche Intervention



Unterabschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10

Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse

(1)  Die öffentliche Intervention findet unter den Bedingungen dieses Abschnitts sowie vorbehaltlich weiterer, von der Kommission gemäß Artikel 43 festzulegender Anforderungen und Bedingungen auf die folgenden Erzeugnisse Anwendung:

a) Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Sorghum;

b) Rohreis;

c) Weiß- oder Rohzucker, sofern der betreffende Zucker im Rahmen einer Quote erzeugt und aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen wurde;

d) gekühltes Rindfleisch der KN-Codes 0201 10 00 und 0201 20 20  bis 0201 20 50 ;

e) in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm gewonnene Butter, die einen Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT aufweist;

▼M3

f) Magermilchpulver der ersten Qualität, das in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb durch Sprüh-Trocknung aus Milch gewonnen worden ist und mindestens einen Eiweißgehalt von 34,0  GHT, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, aufweist.



▼M7

Unterabschnitt II

Eröffnung des Ankaufs

Artikel 11

Zeiträume der öffentlichen Intervention

Die öffentliche Intervention findet Anwendung

a) für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai,

b) für Rohreis vom 1. April bis zum 31. Juli,

c) für Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/2009 und 2009/2010,

d) für Rindfleisch im gesamten Wirtschaftsjahr,

e) für Butter und Magermilchpulver vom 1. März bis zum 31 August.

Artikel 12

Eröffnung der öffentlichen Intervention

(1)  Während der Zeiträume gemäß Artikel 11 wird

a) die öffentliche Intervention für Weichweizen eröffnet;

b) die öffentliche Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum, Rohreis, Zucker, Butter und Magermilchpulver im Rahmen der Höchstmengen gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet;

c) die öffentliche Intervention für Rindfleisch von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet, wenn der aufgrund des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Marktpreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats während eines repräsentativen Zeitraums unter 1 560  EUR/Tonne liegt.

(2)  Die öffentliche Intervention für Rindfleisch gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 beendet, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe b während eines repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 13

Interventionshöchstmengen

(1)  Der Ankauf zur öffentlichen Intervention erfolgt im Rahmen folgender Höchstmengen:

a) 0 Tonnen Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe a bzw. b,

b) 600 000  Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzucker, je Wirtschaftsjahr,

c) 30 000 Tonnen Butter je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e,

d) 109 000 Tonnen Magermilchpulver je Zeitraum gemäß Artikel 11 Buchstabe e.

(2)  Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen nach den Artikeln 32, 52 und 63 sein.

(3)  Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, die öffentliche Intervention für die Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d über die dort festgesetzten Höchstmengen hinaus fortzusetzen, wenn die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise dies erfordert.



Unterabschnitt III

Interventionspreise

Artikel 18

Interventionspreise

(1)  Der Interventionspreis

▼C2

a) für Weichweizen entspricht für eine angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11 Buchstabe a festgelegtem Interventionszeitraum dem Referenzpreis,

▼M7

b) für Butter entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c nicht überschreiten, 90 % des Referenzpreises,

c) für Magermilchpulver entspricht für angebotene Mengen, die die Menge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d nicht überschreiten, dem Referenzpreis.

(2)  Die Interventionspreise und die Interventionsmengen für folgende Erzeugnisse werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt:

▼C2

a) für Weichweizen für die Mengen, die über die angebotene Höchstmenge von 3 Mio. Tonnen pro nach Artikel 11 Buchstabe a festgelegtem Interventionszeitraum hinausgehen,

▼M7

b) für Hartweizen, Gerste, Mais, Sorghum und Rohreis gemäß Artikel 13 Absatz 3,

c) für Rindfleisch,

d) für Butter für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3,

e) für Magermilchpulver für Mengen, die über die Höchstmenge gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d hinausgehen, gemäß Artikel 13 Absatz 3.

Unter besonderen Umständen können die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzt und die Interventionspreise und die Interventionsmengen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.

(3)  Der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 2 festgesetzte Ankaufshöchstpreis darf folgende Beträge nicht überschreiten:

a) für Getreide und Rohreis den jeweiligen Referenzpreis,

b) für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags,

c) für Butter 90 % des Referenzpreises,

d) für Magermilchpulver den Referenzpreis.

(4)  Die Interventionspreise gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden

a) für Getreide, unbeschadet etwaiger Zu- oder Abschläge aus Qualitätsgründen, und

b) für Rohreis entsprechend angehoben oder gesenkt, wenn die Qualität der der Zahlstelle angebotenen Erzeugnisse von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil A abweicht. Außerdem kann die Kommission im Hinblick auf die sortenmäßige Ausrichtung der Produktion Zu- und Abschläge auf den Interventionspreis festsetzen.

(5)  Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80 % des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis jedoch entsprechend angehoben oder gesenkt.

▼B



Unterabschnitt IV

Absatz aus der Intervention

Artikel 25

Allgemeine Grundsätze

Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass jede Marktstörung vermieden wird und allen Käufern gleicher Zugang zu den Waren und gleiche Behandlung gewährleistet werden, sowie unter Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

Artikel 26

Absatz von Zucker

Zur öffentlichen Intervention angekauften Zucker dürfen die Zahlstellen nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Referenzpreis des Wirtschaftsjahres liegt, in dem der Verkauf erfolgt.

Die Kommission kann jedoch beschließen, dass die Zahlstellen

a) Zucker zu einem Preis verkaufen dürfen, der dem Referenzpreis nach Absatz 1 entspricht oder darunter liegt, falls der Zucker

i) zur Tierfütterung oder

▼M3

ii) entweder in unverändertem Zustand oder nach Weiterverarbeitung zu in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnissen oder in Anhang XX Teil III dieser Verordnung aufgeführten Waren zur Ausfuhr oder

▼M3

iii) zur industriellen Verwendung gemäß Artikel 62 bestimmt ist.

▼B

b) Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommission anerkannt sind, im Rahmen von gezielten Soforthilfe-Maßnahmen zu einem unter dem aktuellen Referenzpreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen.

▼M15

Artikel 27

Kostenlose Abgabe an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft

(1)  Die Erzeugnisse der Interventionsbestände werden bestimmten bezeichneten Einrichtungen zur Verfügung gestellt, damit nach einem Jahresplan Nahrungsmittel an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft verteilt werden können.

Die Verteilung erfolgt

a) kostenlos oder

b) zu einem Preis, der auf keinen Fall höher liegt, als dies durch die der bezeichneten Einrichtung bei der Durchführung der Maßnahme entstehenden Kosten gerechtfertigt ist.

(2)  Ein Erzeugnis kann auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden, wenn

a) es in den Interventionsbeständen der Gemeinschaft während der Durchführung des in Absatz 1 genannten Jahresplans vorübergehend nicht verfügbar ist, und zwar nur in dem Umfang, in dem dies zur Durchführung des Plans in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erforderlich ist und unter der Voraussetzung, dass die Kosten im Rahmen der im Gemeinschaftshaushalt für diesen Zweck vorgesehenen Kosten bleiben, oder

b) die Durchführung des Plans zur innergemeinschaftlichen Verbringung geringer Mengen von Erzeugnissen führen würde, die in Interventionsbeständen eines anderen Mitgliedstaats als dem- oder denjenigen, in dem bzw. denen das Erzeugnis benötigt wird, vorhanden sind.

(3)  Die betreffenden Mitgliedstaaten bezeichnen die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und teilen der Kommission jedes Jahr rechtzeitig mit, dass sie diese Regelung anwenden möchten.

(4)  Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse werden kostenlos an die bezeichneten Einrichtungen abgegeben. Ihr Rechnungswert entspricht dem Interventionspreis, der erforderlichenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden mithilfe von Koeffizienten angepasst wird.

(5)  Unbeschadet des Artikels 190 werden die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zur Verfügung gestellten Erzeugnisse aus Mitteln der entsprechenden Haushaltslinie des EGFL innerhalb des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert. Es kann auch vorgesehen werden, dass diese Finanzierung zu den Kosten der Beförderung der Erzeugnisse von den Interventionsorten sowie zu den Verwaltungskosten beiträgt, die den bezeichneten Einrichtungen durch die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Regelung entstehen; davon auszunehmen sind Kosten, die gegebenenfalls im Rahmen der Anwendung der Absätze 1 und 2 von den Begünstigten getragen werden.

▼B



Abschnitt III

Private Lagerhaltung



Unterabschnitt I

Obligatorische Beihilfe

Artikel 28

Beihilfefähige Erzeugnisse

Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung wird unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß Artikel 43 zu verabschiedenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt:

▼M3

a)

 

i) ungesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT und einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT aufweist,

ii) gesalzene Butter, die in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Milch hergestellt wurde und einen Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einen Gehalt an fettfreier Trockenmasse von höchstens 2 GHT, einen Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einen Salzgehalt von höchstens 2 GHT aufweist.

▼M7 —————

▼M3

Artikel 29

Bedingungen und Beihilfesatz für Butter

Der Beihilfebetrag für Butter wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt.

Hat sich der Markt bis zur Auslagerung in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren ungünstigen Weise entwickelt, so kann die Beihilfe erhöht werden.

▼M7 —————

▼B



Unterabschnitt II

Fakultative Beihilfe

Artikel 31

Beihilfefähige Erzeugnisse

(1)  Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann unter den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission gemäß Artikel 43 zu erlassenden weiteren Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:

a) Weißzucker;

b) Olivenöl;

c) frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder, aufgemacht als ganze Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, so genannte „quartiers compensés“, Vorder- oder Hinterviertel und klassifiziert nach dem in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;

▼M3 —————

▼M7 —————

▼B

f) Schweinefleisch;

g) Schaf- und Ziegenfleisch.

Die Kommission kann die Liste der Erzeugnisse in Unterabsatz 1 Buchstabe c ändern, wenn die Marktlage dies erfordert.

▼M3

(2)  Die Kommission setzt die in Absatz 1 genannte Beihilfe für die private Lagerhaltung im Voraus oder im Wege von Ausschreibungsverfahren fest.

▼M7 —————

▼B

Artikel 32

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Weißzucker

(1)  Liegt der festgestellte Durchschnittspreis für Weißzucker in der Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums unter dem Referenzpreis und ist aufgrund der Marktlage davon auszugehen, dass dies auch weiterhin der Fall sein wird, so kann die Kommission beschließen, Unternehmen, die über eine Zuckerquote verfügen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker zu gewähren.

(2)  Während eines Wirtschaftsjahres gemäß Absatz 1 eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 13, 52 oder 63 sein.

Artikel 33

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl

Die Kommission kann beschließen, von den Mitgliedstaaten zugelassenen Einrichtungen, die hinreichende Garantien bieten, zu erlauben, Verträge über die Lagerhaltung für das von ihnen vermarktete Olivenöl zu schließen, wenn in bestimmten Regionen der Gemeinschaft eine schwer wiegende Marktstörung auftritt und beispielsweise der festgestellte durchschnittliche Marktpreis während eines repräsentativen Zeitraums weniger beträgt als

a) 1 779 EUR/Tonne bei nativem Olivenöl extra oder

b) 1 710 EUR/Tonne bei nativem Olivenöl oder

c) 1 524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 2 Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

Artikel 34

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Erzeugnisse des Rindfleischsektors

Wenn der anhand des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder nach Artikel 42 Absatz 1 festgestellte durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.

▼M3 —————

▼M7 —————

▼B

Artikel 37

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Schweinefleisch

Wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schweineschlachtkörper, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird, kann die Kommission beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren.

Artikel 38

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Schaf- und Ziegenfleisch

Die Kommission kann beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung zu gewähren, wenn in einer oder mehreren der folgenden Notierungszonen eine besonders schwierige Marktlage für Schaf- und Ziegenfleisch herrscht:

a) Großbritannien,

b) Nordirland,

c) jedem anderen einzelnen Mitgliedstaat außer dem Vereinigten Königreich.



Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 39

Lagerhaltungsvorschriften

(1)  Die Zahlstellen dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem sie unterstehen, keine von ihnen angekauften Erzeugnisse lagern, es sei denn, sie haben eine vorherige Genehmigung der Kommission eingeholt.

Für die Zwecke dieses Artikels werden die Hoheitsgebiete Belgiens und Luxemburgs als ein einziger Mitgliedstaat betrachtet.

(2)  Die Genehmigung wird erteilt, wenn eine solche Lagerung unerlässlich ist, insbesondere unter Berücksichtigung

a) der Lagermöglichkeit und des Lagerbedarfs des Mitgliedstaats, dem die Zahlstelle untersteht, und der anderen Mitgliedstaaten;

b) der zusätzlichen Kosten, die gegebenenfalls durch die Lagerung in dem Mitgliedstaat, dem die Zahlstelle untersteht, sowie durch den Transport entstehen.

(3)  Die Genehmigung für die Lagerung in einem Drittland wird nur erteilt, wenn die Lagerung in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der in Absatz 2 genannten Kriterien erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde.

(4)  Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben werden nach Anhörung aller Mitgliedstaaten ermittelt.

(5)  Die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten Zölle und sonstigen zu gewährenden oder zu erhebenden Beträge sind nicht anwendbar bei Erzeugnissen, die

a) im Anschluss an eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 befördert werden oder

b) von einer Zahlstelle zu einer anderen transferiert werden.

(6)  Jede Zahlstelle, die nach den Absätzen 1, 2 und 3 handelt, bleibt für die Erzeugnisse verantwortlich, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem sie untersteht, gelagert werden.

(7)  Wenn Erzeugnisse im Besitz einer Zahlstelle außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, dem diese Stelle untersteht, gelagert sind und nicht in diesen Mitgliedstaat zurückgeführt werden, erfolgt ihr Absatz zu den für den Ort der Lagerung festgelegten oder festzulegenden Preisen und Bedingungen.

Artikel 40

Vorschriften für die Ausschreibungsverfahren

Die Ausschreibungsverfahren müssen allen Interessenten gleichen Zugang gewährleisten.

Die Ausschreibungsteilnehmer werden so ausgewählt, dass jeweils das für die Gemeinschaft vorteilhafteste Angebot den Vorrang hat. Es kann auch beschlossen werden, keinen Zuschlag zu erteilen.

Artikel 41

Interventionsorte

(1)  Die Kommission bezeichnet die Interventionsorte des Getreide- und Reissektors und legt die diesbezüglichen Bedingungen fest.

Bei Erzeugnissen des Getreidesektors kann die Kommission Interventionsorte für jede Getreideart bezeichnen.

(2)  Bei der Aufstellung der Liste der Interventionsorte trägt die Kommission insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

a) der Lage der Orte in Überschussgebieten der jeweiligen Erzeugnisse;

b) der Verfügbarkeit ausreichender Räumlichkeiten und technischer Ausrüstungen;

c) der Verkehrsgünstigkeit.

Artikel 42

Schlachtkörperklassifizierung

(1)  Für die nachstehenden Sektoren findet nach den in Anhang V enthaltenen Vorschriften ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper Anwendung:

a) Rindfleisch, für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;

b) Schweinefleisch, für Schlachtkörper von Schweinen, die nicht für die Zucht verwendet worden sind;

Was den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch betrifft, so können die Mitgliedstaaten ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen nach den in Anhang V Teil C enthaltenen Vorschriften anwenden.

(2)  Ein gemeinschaftlicher Kontrollausschuss aus Experten der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Experten führt im Namen der Gemeinschaft Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Handelsklassenschemata für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder und Schlachtkörper von Schafen durch. Dieser Ausschuss berichtet der Kommission und den Mitgliedstaaten über die durchgeführten Kontrollen.

Die sich aus den durchgeführten Kontrollen ergebenden Kosten trägt die Gemeinschaft.

Artikel 43

Durchführungsbestimmungen

Unbeschadet der besonderen Befugnisse, die der Kommission nach diesem Kapitel übertragen werden, erlässt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können:

▼M7

a) die Anforderungen und Bedingungen, die die Erzeugnisse erfüllen müssen, die gemäß Artikel 10 zur öffentlichen Intervention angekauft werden sollen oder für die eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 28 und Artikel 31 gewährt wird, insbesondere hinsichtlich Qualität, Qualitätsgruppen, Qualitätsklassen, Klassen, Mengen, Verpackung einschließlich Etikettierung, Höchstalter, Haltbarmachung, Erzeugnisstufe, auf die sich der Interventionspreis bezieht, und Dauer der privaten Lagerhaltung;

▼M7

aa) die Einhaltung der Höchstmengen und Mengenbegrenzungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a; in diesem Zusammenhang ist die Kommission im Rahmen der Durchführungsbestimmungen ermächtigt, ohne die Unterstützung des Ausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 1 die Ankäufe zu festen Preisen zu beenden, Verteilungskoeffizienten anzunehmen und bei Weichweizen auf das Ausschreibungsverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 umzustellen;

▼B

b) Änderungen von Anhang IV Teil B;

c) gegebenenfalls die Staffelung der anwendbaren Zu- und Abschläge auf die Preise;

d) die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme zur öffentlichen Intervention durch die Zahlstellen und die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung, insbesondere hinsichtlich

i) des Abschlusses und der Laufzeit von Verträgen;

ii) der Dauer der privaten Lagerhaltung und der Bedingungen, nach denen eine solche vertraglich festgesetzte Dauer gekürzt oder verlängert werden kann;

iii) der Bedingungen, nach denen beschlossen werden kann, dass unter Verträge für die private Lagerhaltung fallende Erzeugnisse erneut vermarktet oder anderweitig abgesetzt werden dürfen;

iv) des Mitgliedstaates, in dem ein Antrag auf private Lagerhaltung gestellt werden kann;

e) die Annahme des Verzeichnisses der in den Artikeln 17 und 37 genannten repräsentativen Märkte;

f) die Bedingungen für den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der Auslagerungsbedingungen, gegebenenfalls der nachfolgenden Verwendung oder Bestimmung der ausgelagerten Erzeugnisse, der vorzunehmenden Kontrollen und gegebenenfalls einer Regelung der einzubehaltenden Sicherheiten;

g) die Ausarbeitung des Jahresplans gemäß Artikel 27 Absatz 1;

h) die Bedingungen für die Beschaffung auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß Artikel 27 Absatz 2;

i) die Vorschriften über die Genehmigungen gemäß Artikel 39 einschließlich der Abweichung von den für den Handelsverkehr vorgesehenen Regeln, soweit dies unbedingt erforderlich ist;

j) die Vorschriften über die im Falle der Ausschreibung anzuwendenden Verfahren;

k) die Vorschriften über die Bezeichnung der Interventionsorte gemäß Artikel 41;

l) die Bedingungen, die die Lager, in denen die Erzeugnisse gelagert werden können, erfüllen müssen;

m) die gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper gemäß Artikel 42 Absatz 1, insbesondere:

i) Begriffsbestimmungen;

ii) Aufmachungen der Schlachtkörper für die Preisberichterstattung in Bezug auf das Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder;

iii) von den Schlachthäusern und -betrieben gemäß Anhang V Teil A Abschnitt III zu treffende Maßnahmen:

 Ausnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 88/409/EWG für Schlachthäuser und -betriebe, die ihre Erzeugung nur auf dem lokalen Markt absetzen wollen;

 Ausnahmen, die auf Antrag Mitgliedstaaten für Schlachthäuser und -betriebe gewährt werden können, in denen nur wenige Rinder geschlachtet werden;

iv) Genehmigungen an Mitgliedstaaten, das Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper nicht anzuwenden und zusätzliche Bewertungskriterien zu Gewicht und dem geschätzten Muskelfleischanteil anzuwenden;

v) Vorschriften für die Preisberichterstattung der Mitgliedstaaten bei bestimmten Erzeugnissen.



KAPITEL II

Besondere Interventionsmaßnahmen



Abschnitt I

Sondermaßnahmen zur Marktstützung

Artikel 44

Tierseuchen

(1)  Die Kommission kann Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes treffen, um Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen gelten für die folgenden Sektoren:

a) Rindfleisch,

b) Milch und Milcherzeugnisse,

c) Schweinefleisch,

d) Schaf- und Ziegenfleisch,

e) Eier,

f) Geflügelfleisch.

(2)  Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.

Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

Artikel 45

Vertrauensverlust der Verbraucher

Für die Sektoren Geflügelfleisch und Eier kann die Kommission Sondermaßnahmen zur Marktstützung treffen, um schwer wiegenden Marktstörungen Rechnung zu tragen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit zurückzuführen sind.

Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.

Artikel 46

Finanzierung

(1)  Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in den Artikeln 44 und 45 genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Gemeinschaft jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

(2)  Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dadurch keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

▼M7 —————

▼B



Abschnitt II

Maßnahmen in den Sektoren Getreide und Reis

Artikel 47

Sondermaßnahmen zur Marktstützung im Getreidesektor

(1)  Die Kommission kann besondere Interventionsmaßnahmen für den Getreidesektor ergreifen, wenn dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist. Diese Maßnahmen können insbesondere dann ergriffen werden, wenn die Marktpreise in einem oder mehreren Gebieten der Gemeinschaft im Verhältnis zum Interventionspreis fallen oder zu fallen drohen.

(2)  Art und Anwendung der besonderen Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen und Verfahren für den Verkauf oder die anderweitige Verwendung der von diesen Maßnahmen betroffenen Erzeugnisse werden von der Kommission beschlossen.

Artikel 48

Sondermaßnahmen zur Marktstützung im Reissektor

(1)  Die Kommission kann Sondermaßnahmen treffen, um

a) eine massive Inanspruchnahme der öffentlichen Intervention im Reissektor gemäß Kapitel I Abschnitt II dieses Teils in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft zu vermeiden;

b) einen Versorgungsmangel an Rohreis infolge von Naturkatastrophen auszugleichen.

(2)  Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.



Abschnitt III

Maßnahmen im Zuckersektor

Artikel 49

Mindestpreis für Zuckerrüben

(1)  Für Quotenzuckerrüben gilt folgender Mindestpreis:

a) 27,83 EUR/Tonne für das Wirtschaftsjahr 2008/09;

b) 26,29 EUR/Tonne ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10.

(2)  Der in Absatz 1 genannte Mindestpreis gilt für Zuckerrüben der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B.

(3)  Zuckerunternehmen, die Quotenzuckerrüben kaufen, die zur Verarbeitung zu Zucker geeignet und zur Verarbeitung zu Quotenzucker bestimmt sind, müssen mindestens den Mindestpreis zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst wird.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zu- und Abschläge werden nach den von der Kommission festzulegenden Durchführungsbestimmungen angewendet.

(4)  Für die Zuckerrübenmengen, die den Mengen Industriezucker oder Überschusszucker entsprechen, für die die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 gilt, passt das betreffende Zuckerunternehmen den Ankaufspreis so an, dass er mindestens dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben entspricht.

Artikel 50

Branchenvereinbarungen

(1)  Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den von der Kommission festzulegenden Rahmenvorschriften in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

(2)  Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zuckerunternehmen der Gemeinschaft festgelegt.

(3)  In den Lieferverträgen wird danach unterschieden, ob es sich bei den aus den Zuckerrüben zu erzeugenden Zuckermengen um

a) Quotenzucker oder

b) Nichtquotenzucker handelt.

(4)  Jedes Zuckerunternehmen teilt dem Mitgliedstaat, in dem es Zucker herstellt, Folgendes mit:

a) die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Zuckerrübenmengen, über die es vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hat, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt;

b) das entsprechende erwartete Rendement.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.

▼M3

(5)  Zuckerunternehmen, die vor der Aussaat keine Lieferverträge über eine ihrem Quotenzucker entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem Mindestpreis für Quotenzuckerrüben, gegebenenfalls angepasst um den gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzten Koeffizienten für eine präventive Marktrücknahme, abgeschlossen haben, sind verpflichtet, für alle von ihnen zu Zucker verarbeiteten Zuckerrübenmengen mindestens den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben zu zahlen.

(6)  Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden.

▼B

(7)  Fehlen Branchenvereinbarungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die mit dieser Verordnung vereinbaren erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

Artikel 51

Produktionsabgabe

(1)  Auf die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupquote, über die die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen nach Artikel 56 Absatz 2 verfügen, wird eine Produktionsabgabe erhoben.

(2)  Die Produktionsabgabe wird auf 12,00 EUR pro Tonne Quotenzucker bzw. Quoteninulinsirup festgesetzt. Für Isoglucose wird die Produktionsabgabe auf 50 % der Abgabe für Zucker festgesetzt.

(3)  Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem betreffenden Mitgliedstaat bei den in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr besessenen Quote erhoben.

Die Zahlungen durch die Unternehmen müssen spätestens Ende Februar des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgen.

(4)  Die Zucker- und Inulinsirupunternehmen der Gemeinschaft können die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger oder Zichorienlieferanten auffordern, bis zu 50 % der betreffenden Produktionsabgabe zu übernehmen.

▼M3

Artikel 52

Marktrücknahme von Zucker

(1)  Um das strukturelle Gleichgewicht des Marktes auf einem Preisniveau in der Nähe des Referenzpreises zu erhalten, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, beschließen, für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die Mengen Quotenzucker oder Quotenisoglucose, die die gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Schwelle überschreiten, vom Markt zu nehmen.

(2)  Die Rücknahmeschwelle gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird für jedes über eine Quote verfügende Unternehmen berechnet, indem seine Quote mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der von der Kommission spätestens am 16. März des vorausgehenden Wirtschaftsjahrs auf der Grundlage der erwarteten Markttendenzen festgesetzt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dieser Koeffizient im Anschluss an den bis spätestens 15. März 2008 gewährten Quotenverzicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 auf die Quote angewendet.

Auf der Grundlage aktualisierter Markttendenzen kann die Kommission bis zum 31. Oktober des betreffenden Wirtschaftsjahres beschließen, den Koeffizienten entweder anzupassen oder, falls keine derartige Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes getroffen wurde, einen Koeffizienten festzusetzen.

(3)  Jedes über eine Quote verfügende Unternehmen lagert die Quotenzuckermengen, die über die gemäß Absatz 2 berechnete Schwelle hinaus erzeugt werden, bis zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung ein. Die in einem Wirtschaftsjahr aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote erzeugten Mengen für das folgende Wirtschaftsjahr.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kann die Kommission unter Berücksichtigung der erwarteten Zuckermarkttendenzen jedoch beschließen, die Gesamtheit oder einen Teil der aus dem Markt genommenen Zucker- oder Isoglucosemengen für das laufende und/oder folgende Wirtschaftsjahr als

a) Überschusszucker oder Überschussisoglucose zu betrachten, der bzw. die verfügbar ist, um zu Industriezucker oder Industrieisoglucose zu werden, oder

b) vorübergehende Quotenerzeugung zu betrachten, die unter Wahrung der Verpflichtungen der Gemeinschaft, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden, teilweise zur Ausfuhr vorbehalten werden kann.

(4)  Ist die Zuckerversorgung der Gemeinschaft unzureichend, so kann die Kommission beschließen, dass eine bestimmte aus dem Markt genommene Zuckermenge vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden darf.

(5)  Wird der vom Markt genommene Zucker als die erste erzeugte Menge des folgenden Wirtschaftsjahrs behandelt, so wird den Zuckerrübenerzeugern der in dem folgenden Wirtschaftsjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

Wird der vom Markt genommene Zucker zu Industriezucker oder wird er gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b dieses Artikels ausgeführt, so gelten die Anforderungen des Artikels 49 zum Mindestpreis nicht.

Wird der vom Markt genommene Zucker gemäß Absatz 4 vor Ablauf der Rücknahmezeit auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, so wird den Zuckerrübenerzeugern der im laufenden Wirtschaftjahr geltende Mindestpreis gezahlt.

▼M3

Artikel 52a

Marktrücknahme von Zucker in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10

(1)  Abweichend von Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Koeffizient für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 von der Kommission unter Anwendung von Anhang VIIc der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2)  Unternehmen, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die ihnen zugeteilte Quote mit Wirkung ab dem folgenden Wirtschaftsjahr vollständig aufgeben, werden auf ihren Antrag von der Anwendung der in Artikel 52 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Koeffizienten befreit. Diese Anträge sind vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, für das die Marktrücknahme gilt.

▼B

Artikel 53

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere

a) die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die in Artikel 50 Absatz 4 erwähnten Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer;

b) den Prozentsatz des nach Artikel 52 Absatz 1 vom Markt genommenen Quotenzuckers;

c) die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises im Falle des Verkaufs des vom Markt genommenen Zuckers auf dem Gemeinschaftsmarkt nach Artikel 52 Absatz 4.



Abschnitt IV

Anpassung des Angebots

Artikel 54

Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch folgende Maßnahmen treffen:

a) Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung,

b) Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen,

c) Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung,

d) Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.



KAPITEL III

Produktionsbeschränkungen



Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

▼M10

Artikel 55

Quotensysteme und Produktionspotenzial

▼M7

(1)  Für die folgenden Erzeugnisse gilt ein Quotensystem:

a) Milch und andere Milcherzeugnisse im Sinne von Artikel 65 Buchstaben a und b,

b) Zucker, Isoglucose und Inulinsirup,

c) Kartoffelstärke, für die eine Beihilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(2)  Überschreitet ein Erzeuger bei den Quotensystemen nach Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels die maßgebliche Quote und führt er im Falle von Zucker die Überschussmengen nicht ihrer Bestimmung gemäß Artikel 61 zu, so ist auf diese Mengen eine Überschussabgabe nach Maßgabe der Abschnitte II und III zu zahlen.

▼M10

(2a)  Im Weinsektor finden die Bestimmungen über das Produktionspotenzial gemäß Abschnitt IVa in Bezug auf widerrechtliche Anpflanzungen, vorübergehende Pflanzungsrechte und eine Rodungsregelung Anwendung.

▼B



Abschnitt II

Zucker



Unterabschnitt I

Zuteilung und Verwaltung der Quoten

Artikel 56

Zuteilung der Quoten

(1)  Die Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup auf nationaler und regionaler Ebene sind in Anhang VI festgesetzt.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen jedem Unternehmen, das Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt, in ihrem Hoheitsgebiet ansässig und gemäß Artikel 57 zugelassen ist, eine Quote zu.

Für jedes Unternehmen entspricht die zugeteilte Quote der dem Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2007/08 zugeteilten Quote.

(3)  Wird einem Zuckerunternehmen mit mehr als einer Produktionseinheit eine Quote zugeteilt, so erlassen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um den Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger Rechnung zu tragen.

Artikel 57

Zugelassene Unternehmen

(1)  Auf Antrag erteilen die Mitgliedstaaten einem Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugenden Unternehmen oder einem Unternehmen, das diese Erzeugnisse zu einem Erzeugnis verarbeitet, das in dem Verzeichnis gemäß Artikel 62 Absatz 2 aufgeführt ist, eine Zulassung, sofern das Unternehmen

a) nachweist, dass es über gewerbliche Produktionskapazitäten verfügt;

b) sich bereit erklärt, jegliche Angaben zu übermitteln und sich den mit dieser Verordnung zusammenhängenden Kontrollen zu unterziehen;

c) keiner Aussetzung bzw. keinem Entzug der Zulassung unterliegt.

(2)  Die zugelassenen Unternehmen übermitteln den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrernte bzw. die Raffination stattfindet, folgende Angaben:

a) die Zuckerrüben- oder Zuckerrohrmengen, für die ein Liefervertrag abgeschlossen wurde, sowie die entsprechenden geschätzten Zuckerrüben- bzw. Zuckerrohrerträge und Zuckererträge pro Hektar;

b) Angaben über voraussichtliche und tatsächliche Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Rohzuckerlieferungen sowie über die Zuckererzeugung und die Lagermengen an Zucker;

c) die verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen.

Artikel 58

Zusätzliche und ergänzende Isoglucosequote

(1)  Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird eine zusätzliche Isoglucosequote von 100 000  Tonnen zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt. Diese Aufstockung betrifft nicht Bulgarien und Rumänien.

Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird eine zusätzliche Isoglucosequote von 11 045  Tonnen für Bulgarien und von 1 966  Tonnen für Rumänien zur Quote des vorangegangenen Wirtschaftsjahres hinzugefügt.

Die Mitgliedstaaten teilen den Unternehmen die zusätzlichen Quoten proportional zu den Isoglucosequoten zu, die ihnen gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugeteilt wurden.

(2)  Italien, Litauen und Schweden können auf Antrag jedem in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen in den Wirtschaftsjahren 2008/09 und 2009/10 eine ergänzende Isoglucosequote gewähren. Die Höchstmengen für die ergänzenden Quoten je Mitgliedstaat sind in Anhang VII festgesetzt.

(3)  Auf die Quoten, die Unternehmen gemäß Absatz 2 zugeteilt worden sind, wird ein einmaliger Betrag von 730 EUR erhoben. Dieser Betrag wird je Tonne der zugeteilten ergänzenden Quote erhoben.

▼M3

Artikel 59

Verwaltung der Quoten

(1)  Die Kommission passt die in Anhang VI aufgeführten Quoten für das Wirtschaftsjahr 2008/09 spätestens bis 30. April 2008 und für das Wirtschaftsjahr 2009/10 bzw. 2010/11 spätestens bis zum 28. Februar 2009 bzw. 2010 an. Die Anpassungen ergeben sich aus der Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels, von Artikel 58 der vorliegenden Verordnung und von Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.

(2)  Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 entscheidet die Kommission spätestens zum 28. Februar 2010, um welchen gemeinsamen Prozentsatz die bestehenden Quoten für Zucker und Isoglucose für jeden Mitgliedstaat bzw. jede Region gekürzt werden müssen, um ein Marktungleichgewicht in den Wirtschaftsjahren ab 2010/2011 zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten passen die Quote jedes Unternehmens entsprechend an.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird für die Mitgliedstaaten, deren nationale Zuckerquote sich infolge des Quotenverzichts gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verringert hat, der Prozentsatz von der Kommission unter Anwendung von Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung festgesetzt. Diese Mitgliedstaaten passen für jedes Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet, das über eine Quote verfügt, den Prozentsatz nach Maßgabe des Anhangs VIIb der vorliegenden Verordnung an.

Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten nicht für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags.

Artikel 60

Neuzuteilung der nationalen Quote und Quotenkürzung

(1)  Ein Mitgliedstaat darf die Zucker- oder Isoglucosequote eines in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und die darauf folgenden Wirtschaftsjahre um höchstens 10 % kürzen; er muss dabei die Berechtigung der Unternehmen berücksichtigen, an den Verfahren teilzunehmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 eingeführt wurden. Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei auf objektive und nicht diskriminierende Kriterien.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen des Anhangs VIII und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, Quoten von einem Unternehmen auf ein anderes übertragen.

(3)  Die gemäß den Absätzen 1 und 2 gekürzten Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, das/die in seinem Hoheitsgebiet ansässig ist/sind.

▼M3

(4)  Abweichend von Absatz 3 dieses Artikels passen die Mitgliedstaaten im Falle der Anwendung des Artikels 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Zuckerquote durch Anwendung der Kürzung gemäß Absatz 4 des genannten Artikels im Rahmen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgesetzten Prozentsatzes an.

▼B



Unterabschnitt II

Überschreitung der Quote

Artikel 61

Anwendungsbereich

Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, kann

a) zur Verarbeitung bestimmter Erzeugnisse gemäß Artikel 62 verwendet werden,

b) gemäß Artikel 63 auf die Erzeugung innerhalb der Quote des nächsten Wirtschaftsjahres übertragen werden,

c) im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates ( 1 ) verwendet werden oder

d) im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung unter Wahrung der Verpflichtungen ausgeführt werden, die sich aus Abkommen ergeben, die gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen wurden.

Auf sonstige Mengen wird die Überschussabgabe gemäß Artikel 64 erhoben.

Artikel 62

Industriezucker

(1)  Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup werden für die Erzeugung eines der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse vorbehalten, wenn

a) er bzw. sie Gegenstand eines Liefervertrags war, der vor Ende des Wirtschaftsjahres zwischen einem Erzeuger und einem Verwender geschlossen wurde, die beide gemäß Artikel 57 zugelassen worden sind, und

b) er bzw. sie dem Verwender spätestens am 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres geliefert worden ist.

(2)  Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der Erzeugnisse, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglucose oder Industrieinulinsirup verwendet werden.

Das Verzeichnis umfasst insbesondere:

a) Bioethanol, Alkohol, Rum, lebende Hefe und Mengen von Streichsirup sowie von Sirup, der zu „Rinse appelstroop“ verarbeitet wird;

b) bestimmte Industrieerzeugnisse ohne Zuckergehalt, bei deren Herstellung jedoch Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup verwendet wird;

c) bestimmte Erzeugnisse der chemischen oder Arzneimittelindustrie, die Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup enthalten.

Artikel 63

Übertragung von Überschusszucker

(1)  Jedes Unternehmen kann beschließen, den seine Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupquote überschreitenden Teil der Erzeugung ganz oder teilweise auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres zu übertragen. Dieser Beschluss ist unbeschadet des Absatzes 3 unwiderruflich.

(2)  Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben,

a) unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat vor einem von diesem festgesetzten Datum:

 zwischen dem 1. Februar und 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres über die übertragenen Rohrzuckermengen,

 zwischen dem 1. Februar und 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres über die anderen übertragenen Mengen von Zucker oder Inulinsirup;

b) verpflichten sich, diese Mengen bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung zu lagern.

(3)  Lag die endgültige Erzeugung eines Unternehmens im betreffenden Wirtschaftsjahr unter der zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 1 vorgenommenen Vorausschätzung, so kann die übertragene Menge bis spätestens 31. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend angepasst werden.

(4)  Die übertragenen Mengen gelten als die ersten im Rahmen der Quote des folgenden Wirtschaftsjahres erzeugten Mengen.

(5)  Während eines Wirtschaftsjahres gemäß den Bestimmungen dieses Artikels eingelagerter Zucker darf nicht Gegenstand anderer Einlagerungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 13, 32 oder 52 sein.

Artikel 64

Überschussabgabe

(1)  Eine Überschussabgabe wird erhoben auf Mengen von

a) Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 63 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 61 Buchstaben c und d genannten Mengen;

b) Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem von der Kommission noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 verarbeitet worden sind;

▼M3

c) Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 52 und 52a aus dem Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 52 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind.

▼B

(2)  Die Überschussabgabe wird von der Kommission auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden.

(3)  Die Überschussabgabe gemäß Absatz 1 wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.



Abschnitt III

Milch



Unterabschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 65

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts sind:

a) „Milch“: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;

b) „andere Milcherzeugnisse“: jedes Milcherzeugnis außer Milch, insbesondere entrahmte Milch, Rahm, Butter, Joghurt und Käse; diese Erzeugnisse werden gegebenenfalls mit Hilfe von Koeffizienten, die von der Kommission festzusetzen sind, in „Milchäquivalente“ umgerechnet;

c) „Erzeuger“: ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet sowie Milch erzeugt und vermarktet oder Vorbereitungen trifft, um dies in nächster Zukunft zu tun;

d) „Betrieb“: ein Betrieb im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

e) „Käufer“: Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaften, die Milch bei Erzeugern kaufen, um

 sie, auch im Rahmen eines Lohnvertrags, einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen,

 sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Als Käufer gilt auch ein Zusammenschluss von Käufern in demselben geografischen Gebiet, der für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Zahlung der Überschussabgabe vornimmt. Für die Anwendung von Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt Griechenland als ein einziges geografisches Gebiet und kann eine staatliche Einrichtung einem Zusammenschluss von Käufern gleichstellen;

f) „Lieferung“: jede Lieferung von Milch — unter Ausschluss aller anderen Milcherzeugnisse — von einem Erzeuger an einen Käufer, gleichgültig ob die Beförderung vom Erzeuger, vom Käufer, vom behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen oder von einem Dritten übernommen wird;

g) „Direktverkauf“: jeder Verkauf bzw. jede Abgabe von Milch von einem Erzeuger direkt an Verbraucher sowie jeder Verkauf bzw. jede Abgabe anderer Milcherzeugnisse durch einen Erzeuger. Die Kommission kann unter Beachtung der Begriffsbestimmung für „Lieferung“ gemäß Buchstabe f die Begriffsbestimmung für „Direktverkauf“ anpassen, um insbesondere sicherzustellen, dass keinerlei vermarktete Menge Milch oder anderer Milcherzeugnisse aus der Quotenregelung ausgeschlossen wird;

h) „Vermarktung“: Lieferungen von Milch oder Direktverkäufe von Milch oder anderen Milcherzeugnissen;

i) „einzelbetriebliche Quote“: die Quote eines Erzeugers zum 1. April eines jeden Zwölfmonatszeitraums;

j) „einzelstaatliche Quote“: die für den einzelnen Mitgliedstaat in Artikel 66 festgesetzte Quote;

k) „verfügbare Quote“: die Quote, die dem Erzeuger am 31. März des Zwölfmonatszeitraums, für den die Überschussabgabe berechnet wird, zur Verfügung steht, wobei alle in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungen, Verkäufe, Umwandlungen und zeitweiligen Neuzuweisungen, die während dieses Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, berücksichtigt werden.



Unterabschnitt II

Zuteilung und Verwaltung der Quoten

Artikel 66

Einzelstaatliche Quoten

(1)  Die einzelstaatlichen Quoten für die Erzeugung von Milch und anderen Milcherzeugnissen, die in sieben aufeinander folgenden Zeiträumen (im Folgenden „Zwölfmonatszeiträume“ genannt) beginnend mit dem 1. April 2008 vermarktet werden, werden in Anhang IX Nummer 1 festgesetzt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Quoten werden gemäß Artikel 67 auf die Erzeuger aufgeteilt, wobei zwischen Lieferungen und Direktverkäufen unterschieden wird. Jegliche Überschreitung der einzelstaatlichen Quoten wird im Einklang mit diesem Abschnitt und getrennt nach Lieferungen und Direktverkäufen in jedem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene festgestellt.

(3)  Die einzelstaatlichen Quoten gemäß Anhang IX Nummer 1 werden vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt.

(4)  Für Bulgarien und Rumänien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Anhang IX Nummer 2 zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2009 in dem Maße freigegeben, wie der eigenbetriebliche Verbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder seit 2002 zurückgegangen ist.

Die Kommission trifft auf der Grundlage eines Berichts, den Bulgarien und Rumänien der Kommission bis 31. Dezember 2008 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des tatsächlichen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den eigenbetrieblichen Verbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.

▼A1

(4a)  Für Kroatien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Anhang IX Nummer 2 zu bilden. Diese Reserve wird ab dem 1. April des ersten Quotenjahres nach dem Beitritt in dem Maße freigegeben, wie der eigenbetriebliche Verbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in Kroatien im Zeitraum 2008-2012 zurückgegangen ist.

Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 und auf der Grundlage der Bewertung eines Berichts, den Kroatien bis 31. Dezember 2013 vorlegen muss, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des tatsächlichen Umstrukturierungsprozesses im kroatischen Milchsektor enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den eigenbetrieblichen Verbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.

▼B

(5)  Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei schließen die nationalen Quoten alle Milch bzw. jedes Milchäquivalent ein, die bzw. das an einen Käufer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wird, unabhängig davon, ob die Erzeugung bzw. Vermarktung im Rahmen einer für diese Länder geltenden Übergangsregelung erfolgt ist.

Artikel 67

Einzelbetriebliche Quoten

(1)  Die einzelbetriebliche(n) Quote(n) der Erzeuger zum 1. April 2008 entspricht (entsprechen) der (den) einzelbetrieblichen Referenzmenge(n) zum 31. März 2008, und zwar unbeschadet der Quotenübertragungen, -verkäufe und -umwandlungen, die zum 1. April 2008 wirksam werden.

(2)  Erzeuger können über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe. Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.

(3)  Verfügt ein Erzeuger über zwei Quoten, so wird sein Beitrag zu jeglicher fälliger Überschussabgabe für jede der beiden Quoten gesondert berechnet.

(4)  Der Teil der finnischen einzelstaatlichen Quote, der für Lieferungen im Sinne des Artikels 66 zugeteilt wurde, kann von der Kommission bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um den finnischen „SLOM“-Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren. Diese gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zuzuteilende Reserve wird nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wurde.

(5)  Die einzelbetrieblichen Quoten werden gegebenenfalls für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe die nach Artikel 69 angepasste entsprechende einzelstaatliche Quote nicht überschreitet, wobei Kürzungen im Hinblick auf die Zuteilung an die nationale Reserve nach Artikel 71 zu berücksichtigen sind.

Artikel 68

Zuteilung von Quoten aus der nationalen Reserve

Die Mitgliedstaaten sehen die erforderlichen Bestimmungen vor, nach denen die Quoten aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 71 den Erzeugern ganz oder teilweise anhand von objektiven, der Kommission mitzuteilenden Kriterien zugeteilt werden.

Artikel 69

Verwaltung der Quoten

(1)  Die Kommission passt jeweils vor dem Ende eines Zeitraums für die einzelnen Mitgliedstaaten die Aufteilung der einzelstaatlichen Quoten auf „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“ für den betreffenden Zeitraum unter Berücksichtigung der von den Erzeugern beantragten Umwandlungen zwischen einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe an.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor den Zeitpunkten und nach den Modalitäten, die gemäß Artikel 192 Absatz 2 von der Kommission festzulegen sind, die erforderlichen Angaben für

a) die Anpassung nach Absatz 1 dieses Artikels;

b) die Berechnung der von ihnen zu zahlenden Überschussabgabe.

Artikel 70

Fettgehalt

(1)  Jedem Erzeuger, der über eine einzelbetriebliche Quote für Lieferungen verfügt, wird für diese Quote ein Referenzfettgehalt zugewiesen.

(2)  Für die Quoten, die den Erzeugern am 31. März 2008 gemäß Artikel 67 Absatz 1 zugewiesen worden sind, entspricht der Fettgehalt nach Absatz 1 dem Referenzfettgehalt dieser Quote zu diesem Zeitpunkt.

(3)  Der Referenzfettgehalt wird anlässlich der Umwandlungen nach Artikel 67 Absatz 2 und im Falle des Erwerbs, der Übertragung oder zeitweiligen Übertragung von Quoten gemäß den von der Kommission festzulegenden Vorschriften geändert.

(4)  Für neue Erzeuger, die über eine einzelbetriebliche Quote für Lieferungen verfügen, die vollständig aus der nationalen Reserve stammt, wird der Fettgehalt gemäß den von der Kommission festzulegenden Vorschriften festgesetzt.

(5)  Der einzelbetriebliche Referenzfettgehalt nach Absatz 1 wird gegebenenfalls bei Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend bei Bedarf jeweils zu Beginn eines jeden Zwölfmonatszeitraums angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat der gewogene Durchschnitt dieser repräsentativen einzelbetrieblichen Fettgehalte den in Anhang X festgesetzten Referenzfettgehalt nicht um mehr als 0,1  g/kg überschreitet.

Für Rumänien wird der in Anhang X festgesetzte Referenzfettgehalt auf der Grundlage der Zahlen für das gesamte Jahr 2004 überprüft und erforderlichenfalls von der Kommission angepasst.

Artikel 71

Nationale Reserve

(1)  Jeder Mitgliedstaat bildet im Rahmen der in Anhang IX festgesetzten einzelstaatlichen Quoten eine nationale Reserve insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 68 vorgesehenen Zuteilungen. In die nationale Reserve fließen gegebenenfalls gemäß Artikel 72 eingezogene Mengen, bei Übertragungen gemäß Artikel 76 teilweise einbehaltene Mengen oder durch eine lineare Verringerung aller einzelbetrieblichen Quoten frei werdende Mengen ein. Diese Mengen behalten ihre ursprüngliche Zweckbestimmung für „Lieferungen“ oder „Direktverkäufe“.

(2)  Jede einem Mitgliedstaat zugeteilte zusätzliche Quote wird automatisch der nationalen Reserve zugeschlagen und je nach zu erwartendem Bedarf in „Lieferungen“ und „Direktverkäufe“ aufgeteilt.

(3)  Die Quoten in der einzelstaatlichen Reserve haben keinen Referenzfettgehalt.

Artikel 72

Inaktivität

(1)  Erfüllt eine natürliche oder juristische Person, die über einzelbetriebliche Quoten verfügt, während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mehr die in Artikel 65 Buchstabe c genannten Bedingungen, so werden diese Mengen spätestens am 1. April des darauf folgenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, es sei denn, diese Person wird vor diesem Zeitpunkt wieder Erzeuger im Sinne des Artikels 65 Buchstabe c.

Wird diese Person spätestens am Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den Entzug dieser Mengen folgt, wieder Erzeuger, so wird ihr die entzogene einzelbetriebliche Quote spätestens an dem auf den Zeitpunkt ihrer Antragstellung folgenden 1. April ganz oder teilweise wieder zugeteilt.

(2)  Vermarkten Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens eine Menge, die ►M7  85 % ◄ ihrer einzelbetrieblichen Quote entspricht, so kann der Mitgliedstaat entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die nicht in Anspruch genommene Quote ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.

Der Mitgliedstaat legt die Bedingungen fest, unter denen eine Quote dem betreffenden Erzeuger wieder zuzuteilen ist, falls dieser die Vermarktung wieder aufnimmt.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle höherer Gewalt oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden.

Artikel 73

Zeitweilige Übertragungen

(1)  Die Mitgliedstaaten genehmigen vor dem Ende eines jeden Zwölfmonatszeitraums für den betreffenden Zeitraum zeitweilige Übertragungen eines Teils der einzelbetrieblichen Quoten, welche die berechtigten Erzeuger nicht in Anspruch zu nehmen beabsichtigen.

Die Mitgliedstaaten können die Übertragungsmöglichkeiten nach Erzeugerkategorien oder Milchproduktionsstrukturen regeln und können sie auf die Ebene der Käufer oder innerhalb der Regionen begrenzen; sie können in den Fällen nach Artikel 72 Absatz 3 die vollständige Übertragung genehmigen und festlegen, inwieweit der Übertragende die Übertragung erneuern kann.

(2)  Die Mitgliedstaaten können nach einem der oder nach beiden nachstehenden Kriterien beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:

a) Erfordernis der Erleichterung struktureller Veränderungen und Anpassungen;

b) übergeordnete Verwaltungserfordernisse.

Artikel 74

Übertragungen von Quoten mit Flächen

(1)  Bei Verkauf, Verpachtung, Vererbung, vorweggenommener Erbfolge oder einer anderen Übertragung mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen für die Erzeuger werden einzelbetriebliche Quoten nach den näheren Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder anderer objektiver Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragene Teil der Quote wird der nationalen Reserve zugeschlagen.

(2)  Wurden oder werden Quoten gemäß Absatz 1 im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien beschließen, dass die Quote nicht mit dem Betrieb übertragen wird, damit Quoten ausschließlich Erzeugern zugewiesen werden.

(3)  Wird eine Fläche an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und insbesondere die Erzeuger, die die Fläche aufgeben, die Milcherzeugung fortsetzen können, wenn sie dies beabsichtigen.

(4)  Ist bei Beendigung von Verpachtungen eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegen Umstände, die rechtlich vergleichbare Wirkungen haben, vor und wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen, so werden die betreffenden einzelbetrieblichen Quoten nach von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die diese Quoten übernehmen.

Artikel 75

Besondere Übertragungsmaßnahmen

(1)  Im Hinblick auf eine erfolgreiche Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten nach Modalitäten, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen,

a) Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuschlagen;

b) nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle einzelbetriebliche Quoten gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Entschädigung in Höhe des vorstehend genannten Entgelts endgültig freigesetzt wurden;

c) Übertragungen von Quoten ohne Flächen zentralisieren und beaufsichtigen;

d) bei einer Flächenübertragung zur Verbesserung der Umweltbedingungen vorsehen, dass dem die Flächen aufgebenden Erzeuger die betreffende einzelbetriebliche Quote zur Verfügung gestellt wird, falls er weiterhin Milch zu erzeugen beabsichtigt;

e) anhand objektiver Kriterien die Regionen oder Erfassungszonen bestimmen, in denen zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur die endgültige Übertragung von Quoten ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist;

f) auf Antrag des Erzeugers bei der zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur auf der Ebene des Betriebs oder zur Extensivierung der Erzeugung die endgültige Übertragung von Quoten ohne entsprechende Flächenübertragung und umgekehrt gestatten.

(2)  Absatz 1 kann auf nationaler Ebene, auf der geeigneten Gebietsebene oder in den spezifischen Erfassungszonen durchgeführt werden.

Artikel 76

Einbehaltung von Quoten

(1)  Bei den Übertragungen nach den Artikeln 74 und 75 können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien die einzelbetriebliche Quote teilweise oder ganz zugunsten der nationalen Reserve einbehalten.

(2)  Wurden oder werden Quoten gemäß den Artikeln 74 und 75 mit oder ohne die entsprechenden Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbaren rechtlichen Wirkungen übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien und um die Quoten ausschließlich Erzeugern zuzuweisen, beschließen, ob und unter welchen Bedingungen die übertragene Quote ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist.

Artikel 77

Beihilfe für den Erwerb von Quoten

Für Kauf, Übertragung oder Zuteilung von Quoten nach diesem Abschnitt darf von einer öffentlichen Behörde keinerlei finanzielle Unterstützung gewährt werden, die unmittelbar mit dem Erwerb von Quoten zusammenhängt.



Unterabschnitt III

Quotenüberschreitung

Artikel 78

Überschussabgabe

(1)  Auf Milch und Milcherzeugnisse, die über die gemäß Unterabschnitt II festgesetzte einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet werden, wird eine Überschussabgabe erhoben.

Die Abgabe wird auf 27,83 EUR je 100 Kilogramm Milch festgesetzt.

▼M7

Für die beiden am 1. April 2009 bzw. am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume wird die Überschussabgabe für Milch, die über 106 % der nationalen Quote für Lieferungen für den am 1. April 2008 beginnenden Zwölfmonatszeitraum hinaus geliefert wird, auf 150 % der Abgabe gemäß Unterabsatz 2 festgesetzt.

▼M12

(1a)  Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Überschussabgabe für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen auf Milch erhoben, die über die einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet wird, die gemäß Unterabschnitt II festgesetzt und um die einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen, die gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a ab dem 30. November 2009 freigesetzt und der nationalen Reserve zugeschlagen wurden und dort bis 31. März des betreffenden Zwölfmonatszeitraums verbleiben, reduziert wird.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten schulden der Gemeinschaft die Überschussabgabe, die sich aus der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote ergibt und die auf einzelstaatlicher Ebene und getrennt für Lieferungen und Direktverkäufe festgestellt wird; sie überweisen 99 % des geschuldeten Betrags dem EGFL zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folgt.

▼M12

(2a)  Die Differenz zwischen dem Betrag der Überschussabgabe, der sich aus der Anwendung von Absatz 1a ergibt, und dem Betrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 1 ergibt, wird von den Mitgliedstaaten für die Finanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen im Milchsektor verwendet.

▼B

(3)  Ist die Zahlung der Überschussabgabe nach Absatz 1 nicht vor dem festgesetzten Zeitpunkt erfolgt, so zieht die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds einen der nicht gezahlten Überschussabgabe entsprechenden Betrag von den monatlichen Zahlungen im Sinne von Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ab. Vor ihrer Entscheidung verständigt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat, der binnen einer Woche seine Stellungnahme übermittelt. Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates ( 2 ) findet keine Anwendung.

(4)  Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 79

Beitrag der Erzeuger zu der fälligen Überschussabgabe

Die Überschussabgabe wird gemäß den Artikeln 80 und 83 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zu den jeweiligen Überschreitungen der einzelstaatlichen Quoten nach Artikel 66 Absatz 2 beigetragen haben.

Unbeschadet von Artikel 80 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 1 schulden die Erzeuger dem Mitgliedstaat ihren nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 80 berechneten Beitrag zur fälligen Überschussabgabe allein aufgrund der Überschreitung ihrer verfügbaren Quoten.

▼M12

Für die am 1. April 2009 und am 1. April 2010 beginnenden Zwölfmonatszeiträume und in Bezug auf die Lieferungen wird die Überschussabgabe gemäß den Artikeln 80 und 83 vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zur Überschreitung der einzelstaatlichen Quote nach Artikel 78 Absatz 1a beigetragen haben.

▼B

Artikel 80

Überschussabgabe auf Lieferungen

(1)  Zur Endabrechnung der Überschussabgabe werden die von einem Erzeuger gelieferten Mengen, falls der tatsächliche Fettgehalt vom Referenzfettgehalt abweicht, mittels Koeffizienten und unter Bedingungen, die von der Kommission festzulegen sind, erhöht bzw. verringert.

▼M7

Auf nationaler Ebene wird die Überschussabgabe auf der Grundlage der Summe der gemäß Unterabsatz 1 angepassten Lieferungen berechnet.

▼M7 —————

▼B

(3)  Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Überschussabgabe, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Quote, die proportional zu den einzelbetrieblichen Quoten der Erzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgt, wie folgt festgesetzt:

a) entweder auf nationaler Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der Quote jedes einzelnen Erzeugers,

b) oder zunächst auf der Ebene des Käufers und anschließend gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene.

▼M7

In den Fällen, in denen Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 3 Anwendung findet, stellen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Beitrags der Erzeuger zu der Abgabe, die aufgrund der Anwendung des höheren Satzes gemäß dem genannten Unterabsatz zu zahlen ist, sicher, dass dieser Beitrag proportional von den nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien dafür verantwortlichen Erzeugern geleistet wird.

▼B

Artikel 81

Rolle der Käufer

(1)  Die Käufer sind für die Erhebung der Beiträge von den Erzeugern zuständig, die diese als fällige Überschussabgabe zu entrichten haben, und zahlen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats vor einem Zeitpunkt und nach einem Verfahren, die von der Kommission festzulegen sind, den Betrag dieser Beiträge, die sie bei der Zahlung des Milchpreises an die Erzeuger, die für die Überschreitung verantwortlich sind, einbehalten oder, soweit dies fehlschlägt, auf andere geeignete Weise erheben.

(2)  Tritt ein Käufer ganz oder teilweise an die Stelle eines oder mehrerer anderer Käufer, so werden für den Rest des laufenden Zwölfmonatszeitraums die für die Erzeuger verfügbaren einzelbetrieblichen Quoten, nach Abzug der bereits gelieferten Mengen und unter Berücksichtigung von deren Fettgehalt herangezogen. Dieser Absatz gilt auch, wenn ein Erzeuger von einem Käufer zu einem anderen wechselt.

(3)  Überschreiten die von einem Erzeuger gelieferten Mengen im Laufe des Referenzzeitraums die für ihn verfügbare Quote, so kann der zuständige Mitgliedstaat entscheiden, dass der Käufer nach Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des Erzeugers, die die für ihn verfügbare Quote überschreitet, einen Teil des Milchpreises als Vorauszahlung auf den Beitrag des Erzeugers zur Abgabe einbehält. Der Mitgliedstaat kann besondere Vorschriften vorsehen, die es den Käufern ermöglichen, diese Vorauszahlung einzubehalten, wenn die Erzeuger an mehrere Käufer liefern.

Artikel 82

Zulassung

Die Tätigkeit des Käufers bedarf der vorherigen Zulassung durch den Mitgliedstaat nach Kriterien, die von der Kommission festzulegen sind.

Die Bedingungen, die ein Erzeuger im Falle von Direktverkäufen zu erfüllen hat, und die Angaben, die er dabei zu machen hat, werden von der Kommission festgelegt.

Artikel 83

Überschussabgabe bei Direktverkäufen

(1)  Bei Direktverkäufen wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der Überschussabgabe nach einer Entscheidung des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Direktverkäufe zugewiesenen einzelstaatlichen Quote auf der geeigneten Gebietsebene oder auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt.

(2)  Die Mitgliedstaaten bestimmen die Grundlage für die Berechnung des Beitrags der Erzeuger zu der fälligen Überschussabgabe anhand der Gesamtmenge der verkauften, abgegebenen oder für die Herstellung der verkauften oder abgegebenen Milcherzeugnisse verwendeten Milch unter Anwendung von Kriterien, die von der Kommission festgelegt werden.

(3)  Bei der Endabrechnung der Überschussabgabe wird keine mit dem Fettgehalt zusammenhängende Berichtigung berücksichtigt.

(4)  Die Kommission legt die Modalitäten und den Zeitpunkt der Zahlung der Überschussabgabe an die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats fest.

Artikel 84

Zu viel gezahlte oder nicht gezahlte Beträge

(1)  Wird bei Lieferungen oder Direktverkäufen festgestellt, dass die Überschussabgabe fällig ist und der von den Erzeugern erhobene Beitrag diese übersteigt, so kann der Mitgliedstaat

a) den zu viel gezahlten Betrag ganz oder teilweise zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a verwenden und/oder

b) ihn ganz oder teilweise an Erzeuger wieder ausschütten, die

 vorrangigen Kategorien angehören, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und innerhalb des Zeitraums zu bestimmen sind, die bzw. der von der Kommission festzusetzen sind bzw. ist,

 infolge einer innerstaatlichen Bestimmung, die mit dem Quotensystem dieses Kapitels für Milch und andere Milcherzeugnisse in keinem Zusammenhang steht, von einer außergewöhnlichen Lage betroffen sind.

(2)  Wird festgestellt, dass keine Überschussabgabe fällig ist, so werden jegliche vom Käufer oder vom Mitgliedstaat erhobenen Vorauszahlungen spätestens am Ende des darauf folgenden Zwölfmonatszeitraums zurückgezahlt.

(3)  Ist ein Käufer der Verpflichtung zur Erhebung des Beitrags der Erzeuger zur Überschussabgabe gemäß Artikel 81 nicht nachgekommen, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen den säumigen Käufer die nicht gezahlten Beträge direkt beim Erzeuger erheben.

(4)  Hält ein Erzeuger oder Käufer die Zahlungsfrist nicht ein, so gehen die von der Kommission festzusetzenden Verzugszinsen an den Mitgliedstaat.

▼M7



Abschnitt IIIa

Quoten für Kartoffelstärke

Artikel 84a

Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung

(1)  Den Kartoffelstärke erzeugenden Mitgliedstaaten werden die Quoten für das Wirtschaftsjahr zugeteilt, in dem die Quotenregelung gemäß Artikel 204 Absatz 5 und Anhang Xa Anwendung findet.

(2)  Jeder in Anhang Xa aufgeführte Erzeugermitgliedstaat teilt die ihm zugeteilte Quote auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den betreffenden Wirtschaftsjahren nach Maßgabe der Unterkontingente auf, die den einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2007/2008 zugeteilt waren.

(3)  Ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen darf mit Kartoffelerzeugern keine Anbauverträge für Kartoffelmengen abschließen, die zu einer Überschreitung der Quote des Unternehmens gemäß Absatz 2 führen würden.

(4)  Jede über die Quote gemäß Absatz 2 hinaus erzeugte Stärkemenge wird in unverändertem Zustand vor dem 1. Januar nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres aus der Gemeinschaft ausgeführt. Für die Ausfuhr wird keine Erstattung gezahlt.

(5)  Unbeschadet von Absatz 4 darf ein Kartoffelstärke erzeugendes Unternehmen in jedem Wirtschaftsjahr zusätzlich zu seiner Quote für das betreffende Jahr höchstens 5 % der Quote des folgenden Wirtschaftsjahrs in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird das Kontingent für das folgende Wirtschaftsjahr entsprechend gekürzt.

(6)  Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Erzeugung von Kartoffelstärke durch Unternehmen, die nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallen und die Kartoffeln beziehen, für die die Erzeuger keine Beihilfe nach Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ( 3 ) erhalten.



▼M10

Abschnitt IV

Verfahrensvorschriften für Zucker-, Milch- und Kartoffelstärkequoten

▼B

Artikel 85

Durchführungsrechtsakte

►M10  Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu den Abschnitten I bis IIIa, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen können: ◄

a) die von den in Artikel 57 genannten zugelassenen Unternehmen vorzulegenden zusätzlichen Angaben sowie die Kriterien für die Verwaltungssanktionen, Aussetzungen und den Entzug der Zulassung der Unternehmen;

b) die Festsetzung und Übermittlung der in Artikel 58 genannten Beträge und die Überschussabgabe gemäß Artikel 64;

c) Abweichungen von den in Artikel 63 genannten Zeiträumen;

▼M7

d) im Rahmen von Abschnitt IIIa: Zusammenschlüsse, Wechsel des Eigentümers sowie Aufnahme oder Aufgabe der Handelstätigkeit von Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen.

▼M10



Abschnitt IVa

Produktionspotenzial im Weinsektor



Unterabschnitt I

Widerrechtliche Anpflanzungen

Artikel 85a

Nach dem 31. August 1998 getätigte widerrechtliche Anpflanzungen

(1)  Die Erzeuger müssen gegebenenfalls Flächen, die nach dem 31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

(2)  Bis zur Rodung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Destillationserzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(3)  Unbeschadet etwaiger früherer Sanktionen, die die Mitgliedstaaten verhängt haben, erlassen sie gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügt haben, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.

(4)  Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel.

Artikel 85b

Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen

(1)  Die Erzeuger regularisieren gegebenenfalls Flächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzt wurden, gegen Zahlung einer Gebühr spätestens bis zum 31. Dezember 2009.

Unbeschadet etwaiger Rechnungsabschlussverfahren gilt Unterabsatz 1 nicht für Flächen, die auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 regularisiert worden sind.

(2)  Die Gebühr gemäß Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt. Sie muss mindestens dem doppelten Durchschnittswert des entsprechenden Pflanzungsrechts in der betreffenden Region entsprechen.

(3)  Bis zur Regularisierung gemäß Absatz 1 dürfen Weintrauben und daraus gewonnene Erzeugnisse von in demselben Absatz genannten Flächen nur zu Zwecken der Destillation ausschließlich auf Kosten des betreffenden Erzeugers in den Verkehr gebracht werden. Aus den Erzeugnissen darf jedoch kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(4)  In Absatz 1 genannte widerrechtliche Flächen, die nicht bis zum 31. Dezember 2009 gemäß demselben Absatz regularisiert worden sind, müssen von den betreffenden Erzeugern auf eigene Kosten gerodet werden.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Erzeugern, die dieser Rodungspflicht nicht genügen, Sanktionen, die je nach Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes abgestuft werden.

Bis zur Rodung gemäß Unterabsatz 1 findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5)  Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3 und 4.

Artikel 85c

Kontrolle des Nichtinverkehrbringens und der Destillation

(1)  Die Mitgliedstaaten verlangen in Bezug auf Artikel 85a Absatz 2 und Artikel 85b Absätze 3 und 4 einen Nachweis für das Nichtinverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse oder, falls die betreffenden Erzeugnisse destilliert werden, die Vorlage von Destillationsverträgen.

(2)  Die Mitgliedstaaten überprüfen das Nichtinverkehrbringen und die Destillation gemäß Absatz 1. Im Falle des Verstoßes verhängen sie Sanktionen.

(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Flächen, für die Destillationen vorzunehmen sind, und die entsprechenden Alkoholmengen.

Artikel 85d

Flankierende Maßnahmen

Flächen gemäß Artikel 85b Absatz 1 Unterabsatz 1, die noch nicht regularisiert worden sind, und Flächen gemäß Artikel 85a Absatz 1 kommen nicht für nationale oder gemeinschaftliche Fördermaßnahmen in Betracht.

Artikel 85e

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

a) Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten mitzuteilenden Angaben einschließlich möglicher Kürzungen der in Anhang Xb genannten Haushaltsmittel im Falle des Verstoßes;

b) Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen der Artikel 85a, 85b und 85c zu verhängenden Sanktionen.



Unterabschnitt II

Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung

Artikel 85f

Laufzeit

Dieser Unterabschnitt gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 85g

Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot

(1)  Unbeschadet des Artikels 120a Absätze 1 bis 6, insbesondere Absatz 4, ist die Bepflanzung von Rebflächen mit gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierenden Keltertraubensorten verboten.

(2)  Die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als den in Artikel 120a genannten Keltertraubensorten auf gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierende Keltertraubensorten ist verboten.

(3)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Bepflanzung und die Umveredelung gemäß denselben Absätzen zugelassen, wenn dafür Folgendes erteilt wurde:

a) ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Artikel 85h;

b) ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß Artikel 85i;

c) ein Pflanzungsrecht aus einer Reserve gemäß den Artikeln 85j und 85k.

(4)  Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar gewährt.

(5)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verbot gemäß Absatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet oder Teilen davon längstens bis 31. Dezember 2018 aufrechtzuerhalten. In diesem Fall gelten in dem betreffenden Mitgliedstaat die Bestimmungen für die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Unterabschnitt unter Einschluss des vorliegenden Artikels entsprechend.

Artikel 85h

Neuanpflanzungsrechte

(1)  Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern Neuanpflanzungsrechte erteilen für Flächen,

a) die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden;

b) die zu Versuchszwecken bestimmt sind;

c) die zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind oder

d) deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

(2)  Neuanpflanzungsrechte müssen

a) von dem Erzeuger ausgeübt werden, dem sie erteilt wurden;

b) vor dem Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden;

c) für die Zwecke ausgeübt werden, für die sie erteilt wurden.

Artikel 85i

Wiederbepflanzungsrechte

(1)  Die Mitgliedstaaten erteilen Erzeugern, die eine Rebfläche gerodet haben, Wiederbepflanzungsrechte.

Für gerodete Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Unterabschnitt III gewährt wird, besteht jedoch kein Anspruch auf Wiederbepflanzungsrechte.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen Erzeugern, die sich zur Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte erteilen. In diesen Fällen muss die Rodung der Verpflichtungsfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben, für die die Wiederbepflanzungsrechte erteilt wurden, erfolgen.

(3)  Die erteilten Wiederbepflanzungsrechte müssen sich auf eine Fläche erstrecken, die hinsichtlich der Reinkultur der gerodeten Fläche gleichwertig ist.

(4)  Wiederbepflanzungsrechte werden in dem Betrieb ausgeübt, für den sie erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass diese Rechte nur auf der Fläche ausgeübt werden dürfen, auf der gerodet wurde.

(5)  Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Wiederbepflanzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern

a) ein Teil des betreffenden Betriebs diesem anderen Betrieb übertragen wurde;

b) die Flächen dieses anderen Betriebs bestimmt sind

i) für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder

ii) zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 insbesondere im Fall von Übertragungen von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials in ihrem Hoheitsgebiet führt.

(6)  Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für ähnliche aufgrund früherer gemeinschaftlicher bzw. innerstaatlicher Rechtsvorschriften erworbene Wiederbepflanzungsrechte.

(7)  Die gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wiederbepflanzungsrechte sind innerhalb der darin festgesetzten Fristen auszuüben.

Artikel 85j

Nationale und regionale Reserve von Pflanzungsrechten

(1)  Zwecks besserer Bewirtschaftung des Produktionspotenzials schaffen die Mitgliedstaaten eine nationale Reserve oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten.

(2)  Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nationale oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten geschaffen haben, können diese Reserven so lange beibehalten, wie sie die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß diesem Unterabschnitt anwenden.

(3)  Den nationalen bzw. regionalen Reserven werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt, wenn sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeübt werden:

a) Neuanpflanzungsrechte,

b) Wiederbepflanzungsrechte,

c) aus der Reserve gewährte Pflanzungsrechte.

(4)  Die Erzeuger können Wiederbepflanzungsrechte den nationalen bzw. regionalen Reserven zuführen. Die Bedingungen für eine solche Zuführung, gegebenenfalls gegen eine Zahlung aus nationalen Mitteln, werden von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festgelegt.

(5)  Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, das Reservesystem nicht anzuwenden, wenn sie nachweisen können, dass sie in ihrem gesamten Hoheitsgebiet über ein effizientes alternatives System für die Verwaltung von Pflanzungsrechten verfügen. Dieses alternative System kann gegebenenfalls von den entsprechenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts abweichen.

Unterabsatz 1 gilt auch für Mitgliedstaaten, die die Anwendung nationaler bzw. regionaler Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 einstellen.

Artikel 85k

Erteilung von Pflanzungsrechten aus der Reserve

(1)  Die Mitgliedstaaten können Rechte aus einer Reserve auf folgende Weise erteilen:

a) ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, sich erstmals niederlassen und den Betrieb als Inhaber bewirtschaften;

b) gegen eine Zahlung an einen nationalen oder gegebenenfalls einen regionalen Fonds an Erzeuger, die beabsichtigen, die Rechte zum Bepflanzen von Rebflächen, deren Erzeugung gesicherten Absatz findet, auszuüben.

Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Zahlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b fest, die von dem geplanten Enderzeugnis der betreffenden Rebflächen und der restlichen Übergangszeit, während der das Neuanpflanzungsverbot gemäß Artikel 85g Absätze 1 und 2 gilt, abhängig sein kann.

(2)  Werden aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte ausgeübt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass

a) aufgrund der Standorte und der verwendeten Sorten und Anbautechniken sichergestellt ist, dass die nachfolgende Erzeugung der Marktnachfrage entspricht;

b) die Erträge dem Durchschnittsertrag der Region entsprechen, insbesondere wenn die Pflanzungsrechte aus nicht bewässerten Flächen auf bewässerten Flächen genutzt werden.

(3)  Aus einer Reserve erteilte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr ihrer Erteilung folgenden Weinwirtschaftsjahrs ausgeübt werden, verfallen und werden der Reserve wieder zugeführt.

(4)  Einer Reserve zugeführte Pflanzungsrechte, die nicht bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Zuführung folgenden Weinwirtschaftsjahrs aus der Reserve wieder gewährt werden, erlöschen.

(5)  Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so kann der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so kann der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zulassen.

Bei den Transfers kann ein Kürzungsfaktor angewandt werden.

Artikel 85l

De minimis

Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzungsrechtregelung der Gemeinschaft am 31. Dezember 2007 nicht Anwendung fand.

Artikel 85m

Strengere nationale Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können strengere nationale Vorschriften hinsichtlich der Erteilung von Neu- oder Wiederanpflanzungsrechten erlassen. Sie können fordern, dass die jeweiligen Anträge und die darin zu machenden Angaben durch zusätzliche Angaben ergänzt werden, die für die Überwachung der Entwicklung des Produktionspotenzials erforderlich sind.

Artikel 85n

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

a) Bestimmungen zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwands bei der Anwendung dieses Unterabschnitts,

b) das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen im Sinne von Artikel 85i Absatz 2,

c) die Anwendung des Kürzungsfaktors gemäß Artikel 85k Absatz 5.



Unterabschnitt III

Rodungsregelung

Artikel 85o

Laufzeit

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahrs 2010/11.

Artikel 85p

Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Mit diesem Unterabschnitt werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Weinbauern eine Prämie für das Roden der Rebflächen (nachstehend „Rodungsprämie“ genannt) erhalten.

Artikel 85q

Bedingungen für die Inanspruchnahme

Die Rodungsprämie darf nur gewährt werden, wenn die betreffende Fläche folgende Bedingungen erfüllt:

a) Für sie wurde in den zehn dem Rodungsantrag vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche oder nationale Unterstützung für umstrukturierungs- und umstellungsähnliche Maßnahmen gewährt;

b) für sie wurde in den fünf dem Rodungsantrag vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche Unterstützung im Rahmen einer anderen gemeinsamen Marktorganisation gewährt;

c) sie wird bewirtschaftet;

d) sie ist nicht kleiner als 0,1 Hektar. Die Mindestfläche kann jedoch auch 0,3 Hektar betragen, wenn der Mitgliedstaat dies für bestimmte Verwaltungsgebiete in seinem Hoheitsgebiet beschließt, in denen die durchschnittliche Weinanbaufläche eines Weinanbaubetriebs über einem Hektar liegt;

e) sie ist nicht entgegen den gemeinschaftlichen oder nationalen Bestimmungen bepflanzt worden, und

f) sie ist mit einer gemäß Artikel 120a Absatz 2 zu klassifizierenden Keltertraubensorte bepflanzt.

Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe e kommen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 85b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung regularisierte Flächen für die Rodungsprämie in Betracht.

Artikel 85r

Höhe der Rodungsprämie

(1)  Die Kommission setzt eine Skala der zu gewährenden Rodungsprämien fest.

(2)  Die genaue Höhe der Rodungsprämie wird von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Skala und auf der Grundlage der historischen Erträge des betreffenden Betriebs festgesetzt.

Artikel 85s

Verfahren und Finanzmittel

(1)  Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 15. September jedes Jahres. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt als den 15. September vorsehen, sofern dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni liegt und sie gegebenenfalls die Ausnahmen gemäß Artikel 85u gebührend berücksichtigen.

(2)  Die Mitgliedstaaten führen die Verwaltungskontrollen der eingegangenen Anträge durch, bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 15. Oktober jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.

(3)  Die maximalen jährlichen Haushaltsmittel für die Rodungsregelung sind in Anhang Xd aufgeführt.

(4)  Die Kommission setzt bis zum 15. November jedes Jahres einen einzigen Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge fest, wenn der ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet, wobei gegebenenfalls der Anwendung von Artikel 85u Absätze 2 und 3 Rechnung zu tragen ist.

(5)  Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 1. Februar jedes Jahres folgende Anträge an:

a) für die Flächen in ihrer Gesamtheit, wenn die Kommission keinen Prozentsatz gemäß Absatz 4 festgesetzt hat, oder

b) für die Flächen, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 4 auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und nach Maßgabe der folgenden Prioritäten ergeben:

i) die Mitgliedstaaten räumen denjenigen Antragstellern Priorität ein, die einen Antrag auf Rodungsprämie für ihre gesamte Rebfläche stellen;

ii) die Mitgliedstaaten behandeln mit zweiter Priorität Antragsteller, die nicht jünger als 55 Jahre sind, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.

Artikel 85t

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“)

Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab Zahlung der Rodungsprämie gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.

Artikel 85u

Ausnahmen

(1)  Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 85s Absatz 1 abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in seinem Hoheitsgebiet 8 % seiner Rebfläche gemäß Anhang Xe erreicht.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, weitere Anträge gemäß Artikel 85s Absatz 1 für eine Region abzulehnen, wenn die kombinierte gerodete Fläche in dieser Region 10 % der Rebfläche der Region erreicht.

(2)  Die Kommission kann beschließen, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat einzustellen, wenn die Fortsetzung der Rodung unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge zu einer kombinierten gerodeten Fläche von mehr als 15 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang Xe führen würde.

(3)  Die Kommission kann beschließen, die Anwendung der Rodungsregelung in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr einzustellen, wenn die Fortsetzung der Rodung unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Anträge zu einer gerodeten Fläche von mehr als 6 % der gesamten Rebfläche des Mitgliedstaats gemäß Anhang Xe in dem betreffenden Jahr der Anwendung der Rodungsregelung führen würde.

(4)  Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Rebflächen in Berggebieten und Steillagen nach Bedingungen, die von der Kommission festzulegen sind, nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.

(5)  Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar wäre. Die so für nicht rodungsfähig erklärten Flächen dürfen 3 % der gesamten Rebfläche gemäß Anhang Xe nicht überschreiten.

(6)  Griechenland kann erklären, dass Rebflächen auf den Inseln des Ägäischen Meeres und den Ionischen Inseln Griechenlands mit Ausnahme von Kreta und Euböa nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.

(7)  Die Rodungsregelung gemäß diesem Unterabschnitt gilt nicht für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

(8)  Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugern auf den gemäß den Absätzen 4 bis 7 nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommenden oder für nicht rodungsfähig erklärten Flächen Vorrang bei anderen Stützungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß dieser Verordnung, insbesondere gegebenenfalls bei der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme und bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.

Artikel 85v

De minimis

Dieser Unterabschnitt gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 50 000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.

Artikel 85w

Ergänzende einzelstaatliche Beihilfe

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur gewährten Rodungsprämie eine ergänzende einzelstaatliche Beihilfe von höchstens 75 % der geltenden Rodungsprämie gewähren.

Artikel 85x

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

a) Einzelheiten zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme gemäß Artikel 85q, insbesondere was den Nachweis darüber anbelangt, dass die Flächen in den Jahren 2006 und 2007 ordentlich bewirtschaftet wurden;

b) die Prämienskala und -beträge gemäß Artikel 85r;

c) die Kriterien für die Ausnahmen gemäß Artikel 85u;

d) die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Rodungsregelung, einschließlich von Sanktionen im Falle verspäteter Berichterstattung und der Informationen der Mitgliedstaaten an die Erzeuger über die Verfügbarkeit der Regelung;

e) die Berichtspflicht hinsichtlich der ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfe;

f) die Zahlungsfristen.

▼B



KAPITEL IV

Beihilferegelungen



Abschnitt I

Verarbeitungsbeihilfe



▼M1

Unterabschnitt II

Faserflachs und -hanf

▼B

Artikel 91

Beihilfefähigkeit

(1)   ►M7  Eine Beihilfe für die Verarbeitung von Lang- und Kurzfaserflachs sowie Faserhanf wird zugelassenen Erstverarbeitern in den Wirtschaftsjahren 2009/2010 bis 2011/2012 nach Maßgabe der Fasermenge gewährt, die tatsächlich aus dem Stroh gewonnen wird, für das ein Kaufvertrag mit einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geschlossen wurde. ◄

Bleibt das Stroh jedoch Eigentum der Betriebsinhaber, die die Verarbeitung per Vertrag durch einen zugelassenen Erstverarbeiter durchführen lassen und nachweisen, dass sie die gewonnenen Fasern vermarktet haben, so wird die Beihilfe den Betriebsinhabern gewährt.

Handelt es sich bei dem zugelassenen Erstverarbeiter und dem Betriebsinhaber um ein und dieselbe Person, so tritt an die Stelle des Kaufvertrags eine Verpflichtung des Betreffenden, die Verarbeitung selbst vorzunehmen.

▼M1

(2)  Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „zugelassener Erstverarbeiter“ die natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status sie oder ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betrieb zur Erzeugung von Faserflachs und -hanf befindet, zugelassen ist.

▼B

Artikel 92

Beihilfesatz

▼M1

(1)  Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 91 wird in folgender Höhe festgesetzt:

a) für lange Flachsfasern:

 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 auf 160 EUR je Tonne,

▼M7

 für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 auf 200 EUR je Tonne,

 für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 auf 160 EUR je Tonne;

b) für die Wirtschaftsjahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, auf 90 EUR je Tonne;

▼M1

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren

a) für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %,

b) für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %.

In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.

▼B

(2)  Die beihilfefähigen Fasermengen sind nach Maßgabe der Flächen begrenzt, für die gemäß Artikel 91 ein Vertrag geschlossen oder eine Verarbeitungsverpflichtung eingegangen wurde.

Die Grenzen nach Unterabsatz 1 werden von den Mitgliedstaaten so festgesetzt, dass die in Artikel 94 genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen eingehalten werden.

Artikel 93

Vorschusszahlung

Auf Antrag des zugelassenen Erstverarbeiters wird nach Maßgabe der gewonnenen Fasermengen ein Vorschuss auf die in Artikel 91 genannte Beihilfe gezahlt.

Artikel 94

Garantierte Menge

▼M7

(1)  Für lange Flachsfasern, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 80 878  Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.I auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(1a)  Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/2010 bis 2011/2012 eine garantierte Höchstmenge von 147 265  Tonnen je Wirtschaftsjahr festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt.

▼B

(2)  Wurden die in einem Mitgliedstaat gewonnenen Fasern aus in einem anderen Mitgliedstaat erzeugtem Stroh hergestellt, so sind die betreffenden Fasermengen auf die garantierte einzelstaatliche Menge des Mitgliedstaats anzurechnen, in dem das Stroh geerntet worden ist. Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gezahlt, auf dessen garantierte einzelstaatliche Menge die Anrechnung erfolgt ist.

▼M1

(3)  Jeder Mitgliedstaat kann einen Teil seiner in Absatz 1 genannten garantierten einzelstaatlichen Menge gegen seine in Absatz 1a genannte garantierte einzeche Menge austauschen und umgekehrt.

Für den Austausch nach Unterabsatz 1 gilt ein Gegenwert von 1 Tonne langer Flachsfasern für 2,2 Tonnen kurze Flachsfasern und Hanffasern.

Die Verarbeitungsbeihilfe wird höchstens für die in Absatz 1 oder Absatz 1a genannten Mengen gezahlt, gegebenenfalls gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes angepasst.

Artikel 94a

Ergänzende Beihilfe

Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird dem zugelassenen Ersterzeuger eine ergänzende Beihilfe gewährt für in den Gebieten I und II gemäß Anhang XI Abschnitt A.III gelegene Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand ist

a) eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und

b) einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung.

Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar.

▼B

Artikel 95

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt, die insbesondere Folgendes umfassen können:

a) die Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 91 genannten Erstverarbeiter;

b) die Bedingungen, die bei den Kaufverträgen und den Verpflichtungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 von den zugelassenen Erstverarbeitern eingehalten werden müssen;

c) die Bedingungen, die in dem in Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall von den Betriebsinhabern eingehalten werden müssen;

d) die Kriterien, die bei langen Flachsfasern eingehalten werden müssen;

e) die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und der Vorschusszahlung und insbesondere die Nachweise für die Strohverarbeitung;

f) die Bedingungen, die bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 92 Absatz 2 eingehalten werden müssen.

▼M7



Unterabschnitt III

Kartoffelstärke

Artikel 95a

Prämie für Kartoffelstärke

(1)  Die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.

(2)  Der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wird in den betreffenden Wirtschaftsjahren auf 178,31 EUR je Tonne festgesetzt.

Dieser Preis gilt für die frei Fabrik gelieferte Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist.

Der Mindestpreis wird nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

(3)  Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt.

▼B



Abschnitt II

Produktionserstattung

▼M7 —————

▼B

Artikel 97

Produktionserstattung im Zuckersektor

(1)  Für die in Anhang I Teil III Buchstaben b bis e genannten Erzeugnisse des Zuckersektors kann eine Produktionserstattung gewährt werden, wenn Überschusszucker oder eingeführter Zucker, Überschussisoglucose oder Überschussinulinsirup für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben b und c nicht zu einem Preis zur Verfügung steht, der dem Weltmarktpreis entspricht.

(2)  Die Festsetzung der in Absatz 1 genannten Produktionserstattung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten aufgrund der Verwendung von eingeführtem Zucker, die der chemischen Industrie im Falle einer Versorgung auf dem Weltmarkt entstünden, und des Preises für auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Überschusszucker bzw. des Referenzpreises, wenn kein Überschusszucker verfügbar ist.

Artikel 98

Bedingungen für die Gewährung

Die Kommission erlässt die Bedingungen für die Gewährung der in diesem Abschnitt genannten Produktionserstattungen und setzt den Betrag dieser Erstattungen sowie hinsichtlich der Produktionserstattung für Zucker nach Artikel 97 die erstattungsfähigen Mengen fest.



Abschnitt III

Beihilfen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

▼M7

Artikel 99

Beihilfe zur Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

(1)  Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt und als Futtermittel verwendet werden, nach von der Kommission festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

Buttermilch und Buttermilchpulver sind für die Zwecke dieses Artikels Magermilch und Magermilchpulver gleichgestellt.

(2)  Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii und der Entwicklung der Marktlage für Magermilch und Magermilchpulver festgesetzt.

Artikel 100

Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinat

(1)  Bilden sich Überschüsse von Milcherzeugnissen, die eine schwere Marktstörung verursachen oder verursachen können, oder sind solche Überschüsse zu erwarten, so kann die Kommission beschließen, dass für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt und zu Kasein und Kaseinat verarbeitet wird, nach von der Kommission für diese Milch und das daraus hergestellte Kasein bzw. Kaseinat festgelegten Bedingungen und Produktnormen eine Beihilfe gewährt wird. Die Höhe der Beihilfe kann im Voraus oder durch Ausschreibung festgesetzt werden.

(2)  Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktlage für Magermilchpulver und des Referenzpreises für Magermilchpulver gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii festgesetzt.

Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinat verarbeitet wird, und je nach der Qualität dieser Erzeugnisse unterschiedlich festgesetzt werden.

▼M7 —————

▼B

Artikel 102

Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler

(1)  Unter von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird für die in Schulen erfolgende Abgabe von zu bestimmten, von der Kommission festgelegten Erzeugnissen der KN-Codes 0401 , 0403 , 0404 90 und 0406 oder des KN-Codes 2202 90 verarbeiteter Milch an Schüler eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.

▼M7

(2)  Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe für die Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler in schulischen Einrichtungen gewähren. Die Mitgliedstaaten können die einzelstaatliche Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.

▼M3

(3)  Für alle Arten Milch beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf 18,15 EUR/100 kg.

Für die anderen beihilfefähigen Milcherzeugnisse werden die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt.

▼B

(4)  Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur für Mengen bis 0,25  Liter Milchäquivalent je Schüler und je Schultag gewährt.

▼M7



Abschnitt IIIa

Beihilfen im Hopfensektor

Artikel 102a

Beihilfen für Erzeugerorganisationen

(1)  Die Gemeinschaft finanziert eine Zahlung für gemäß Artikel 122 anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor zur Finanzierung der Ziele gemäß dem genannten Artikel.

(2)  Die jährliche Finanzierung der Zahlungen an die Erzeugerorganisationen durch die Gemeinschaft beträgt 2 277 000 EUR für Deutschland.

(3)  Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.

▼B



Abschnitt IV

Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Artikel 103

Beihilfen für Marktteilnehmerorganisationen

▼M7

(1)  Die Kommission finanziert die dreijährigen Aktionsprogramme, die von den in Artikel 125 genannten Marktteilnehmerorganisationen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:

▼B

a) der Marktbetreuung und administrativen Verwaltung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven;

b) der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;

c) der Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;

d) dem Rückverfolgbarkeitssystem, der Zertifizierung und dem Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere der Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Verwaltungen;

e) der Verbreitung von Informationen über die von den Marktteilnehmerorganisationen zur Verbesserung der Olivenölqualität durchgeführten Maßnahmen.

▼M7

(1a)  Die jährliche Finanzierung der Aktionsprogramme durch die Gemeinschaft beträgt

a) 11 098 000 EUR für Griechenland,

b) 576 000 EUR für Frankreich,

c) 35 991 000 EUR für Italien.

▼B

(2)  Der Höchstbetrag der Gemeinschaftsfinanzierung für die Aktionsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht dem von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Teil der Beihilfen. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft betrifft die zuschussfähigen Kosten und beträgt

a) bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bis zu 100 %;

b) bei Anlageinvestitionen bis zu 100 % und bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe c bis zu 75 %;

c) bei Aktionsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Marktteilnehmerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e durchgeführt werden, bis zu 75 % und bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen bis zu 50 %.

Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Gemeinschaftsfinanzierung abgedeckten Kosten.

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere die Verfahren für die Genehmigung der Arbeitsprogramme durch die Mitgliedstaaten und die für die Programme in Betracht kommenden Aktionen fest.

(3)  Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind. Zu diesem Zweck werden Prüfungen der Aktionsprogramme und Stichprobenkontrollen durchgeführt, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden und die in einem Jahr mindestens 30 % der Erzeugerorganisationen sowie die Gesamtheit der anderen Marktteilnehmerorganisationen umfassen, denen eine Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen dieses Artikels gewährt wird.

▼M3



Abschnitt IVa

Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse



Unterabschnitt I

Erzeugergruppierungen

Artikel 103a

Beihilfen für Erzeugergruppierungen

(1)  Während der gemäß Artikel 125e gewährten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten den Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse, die im Hinblick auf ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation gegründet wurden,

a) Beihilfen gewähren, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltungstätigkeit zu erleichtern;

b) direkt oder über Kreditinstitute Beihilfen gewähren, die dazu bestimmt sind, einen Teil der Investitionen zu decken, die für die Anerkennung erforderlich sind und in dem in Artikel 125e Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Anerkennungsplan aufgeführt sind.

(2)  Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Vorschriften erstattet, die von der Gemeinschaft über die Finanzierung solcher Maßnahmen erlassen werden, unter anderem über die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt.

(3)  Die Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihrer vermarkteten Erzeugung festgesetzt und beträgt im ersten, im zweiten, im dritten, im vierten bzw. im fünften Jahr

a) 10 %, 10 %, 8 %, 6 % bzw. 4 % des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, und

b) 5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 % des Werts der vermarkteten Erzeugung in den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ( 4 ).

Diese Prozentsätze können im Verhältnis zum Wert der vermarkteten Erzeugung, die über einem bestimmten Schwellenwert liegt, gekürzt werden. Für die Beihilfe, die einer Erzeugergruppierung in einem bestimmten Jahr zu zahlen ist, kann eine Obergrenze festgesetzt werden.



Unterabschnitt II

Betriebsfonds und operationelle Programme

Artikel 103b

Betriebsfonds

(1)  Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse können einen Betriebsfonds einrichten. Diese Fonds werden wie folgt finanziert:

a) Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selbst,

b) finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft, die Erzeugerorganisationen gewährt werden kann.

(2)  Die Betriebsfonds dienen ausschließlich zur Finanzierung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103g genehmigten operationellen Programme.

Artikel 103c

Operationelle Programme

(1)  Die operationellen Programme im Sektor Obst und Gemüse müssen zwei oder mehrere der in Artikel 122 Buchstabe c genannten Ziele oder der folgenden Ziele verfolgen:

a) die Planung der Produktion,

b) die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,

c) die Förderung ihrer Vermarktung,

d) die Förderung des Absatzes der Erzeugnisse, in frischer oder verarbeiteter Form,

e) Umweltmaßnahmen und Methoden der umweltfreundlichen Produktion, einschließlich des ökologischen Landbaus,

f) Krisenprävention und Krisenmanagement.

(2)  Die Krisenprävention und das Krisenmanagement zielen darauf ab, Krisen auf dem Obst- und Gemüsemarkt zu vermeiden bzw. zu bewältigen, und umfassen in diesem Zusammenhang Folgendes:

a) Marktrücknahmen,

b) die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse,

c) Vermarktungsförderung und Kommunikation,

d) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,

e) Ernteversicherung,

▼C4

f) Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit.

▼M3

Die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen, einschließlich Kapital- und Zinsrückzahlungen gemäß Unterabsatz 3, dürfen nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen.

Zur Finanzierung von Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen dürfen Erzeugerorganisationen Kredite zu Marktkonditionen aufnehmen. In diesem Fall können die entsprechenden Kapital- und Zinsrückzahlungen in das operationelle Programm aufgenommen werden und kommen somit für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103d in Betracht. Einzelmaßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements werden entweder über solche Kredite oder direkt finanziert, jedoch nicht über beide Mechanismen gleichzeitig.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) die operationellen Programme zwei oder mehr Umweltmaßnahmen umfassen oder

b) mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Umweltmaßnahmen getätigt werden.

Bei den Umweltmaßnahmen werden die Bedingungen für die Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen gemäß Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( 5 ) erfüllt.

Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumweltverpflichtungen aufgrund der genannten Bestimmung, so zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a.

Die Beihilfe für Umweltmaßnahmen im Sinne des Unterabsatzes 1 dient zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der Maßnahme.

(4)  Absatz 3 gilt in Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2011.

(5)  Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, werden nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.

Artikel 103d

Finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft

(1)  Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.

(2)  Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.

Dieser Prozentsatz kann jedoch auf 4,6 % des Werts der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Werts der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen verwendet wird.

(3)  Auf Antrag der Erzeugerorganisation beträgt der Prozentsatz gemäß Absatz 1 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms, das mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a) Es wird vonseiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

b) es wird vonseiten einer oder mehrerer Erzeugerorganisationen für branchenübergreifende Maßnahmen vorgelegt;

c) es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel fallenden ökologischen Erzeugnissen ( 6 ) und von ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ( 7 ) fallenden ökologischen Erzeugnissen;

d) es wird von einer Erzeugerorganisation in einem der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, für Maßnahmen vorgelegt, die spätestens Ende 2013 abgeschlossen werden;

e) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Erzeugerorganisation vorgelegt wird, die sich mit einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation zusammengeschlossen hat;

f) es ist das erste Programm, das von einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen vorgelegt wird;

g) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;

h) es wird von einer Erzeugerorganisation in einer der Regionen der Gemeinschaft in äußerster Randlage vorgelegt;

i) es bezieht sich nur auf die besondere Unterstützung für Maßnahmen zur Förderung des Konsums von Obst und Gemüse, die auf Kinder in Bildungseinrichtungen abzielen.

(4)  Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 beträgt 100 % im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

a) kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;

b) kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.

Artikel 103e

Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

(1)  In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, können die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag von der Kommission ermächtigt werden, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a entspricht. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu. In Regionen von Mitgliedstaaten, in denen weniger als 15 % des Werts der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird und deren Obst- und Gemüseproduktion mindestens 15 % der gesamten landwirtschaftlichen Produktion ausmacht, kann die Beihilfe im Sinne des Unterabsatzes 1 von der Gemeinschaft auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats erstattet werden.

▼M7 —————

▼M3

Artikel 103f

Nationaler Rahmen und nationale Strategie für operationelle Programme

(1)  Die Mitgliedstaaten legen einen nationalen Rahmen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 103c Absatz 3 genannten Maßnahmen fest. Dieser Rahmen sieht insbesondere vor, dass diese Maßnahmen die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, einschließlich der Anforderungen des Artikels 5 der genannten Verordnung betreffend Komplementarität, Kohärenz und Konformität erfüllen müssen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieses Rahmens der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 174 des Vertrags sowie des sechsten Umweltaktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft ( 8 ) zu verwirklichen. Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.

(2)  Die Mitgliedstaaten arbeiten eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt aus. Diese Strategie muss Folgendes umfassen:

a) eine Analyse der Situation in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie des Entwicklungspotenzials,

b) eine Begründung der gewählten Prioritäten,

c) die Ziele der operationellen Programme und Instrumente, Leistungsindikatoren,

d) eine Bewertung der operationellen Programme,

e) eine Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen.

Die nationale Strategie muss auch den nationalen Rahmen gemäß Absatz 1 umfassen.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen keine anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.

Artikel 103g

Genehmigung der operationellen Programme

(1)  Der Entwurf des operationellen Programms wird den zuständigen nationalen Behörden vorgelegt, die es nach Maßgabe dieses Unterabschnitts genehmigen, ablehnen oder seine Änderung veranlassen.

(2)  Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den voraussichtlichen Betrag des Betriebsfonds für jedes Jahr mit und fügen dazu geeignete Nachweise bei, die sich auf die Voranschläge des operationellen Programms stützen; ferner teilen sie die Ausgaben des laufenden Jahres und möglichst auch die Ausgaben der vorausgegangenen Jahre sowie erforderlichenfalls die erwarteten Produktionsmengen des kommenden Jahres mit.

(3)  Der Mitgliedstaat teilt den Erzeugerorganisationen oder den Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den voraussichtlichen Betrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft im Rahmen der in Artikel 103d festgesetzten Grenzen mit.

(4)  Die Zahlung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft erfolgt nach Maßgabe der für die Maßnahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben. Für die gleichen Maßnahmen können Vorschusszahlungen erfolgen, für die Kautionen zu hinterlegen oder Sicherheiten zu leisten sind.

(5)  Die Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat den endgültigen Betrag der Ausgaben des vorangegangenen Jahres mit und fügen die erforderlichen Nachweise bei, so dass der Restbetrag der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gezahlt werden kann.

(6)  Das operationelle Programm und seine Finanzierung durch die Erzeuger und die Erzeugerorganisationen einerseits und aus Gemeinschaftsmitteln andererseits sind auf mindestens drei und höchstens fünf Jahre angelegt.

▼M6



Unterabschnitt IIa

Schulobstprogramm

Artikel 103ga

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder

(1)  Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009—2010 eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt für

a) die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in Bildungseinrichtungen, einschließlich Kindergärten, andere vorschulische Einrichtungen, Grund- und Sekundarschulen, und

b) damit zusammenhängende Kosten für Logistik sowie Verteilung, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung.

(2)  Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus, die insbesondere die Mittelausstattung ihres Programms, einschließlich der Beiträge der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats, die Dauer, die Zielgruppe, die förderungswürdigen Erzeugnisse und die Beteiligung der interessierten Kreise beinhaltet. Sie sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Effizienz des Programms gewährleistet ist.

(3)  Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnisse. Diese Liste enthält jedoch keine Erzeugnisse, die durch eine von der Kommission nach Artikel 103h Buchstabe f angenommene Maßnahme ausgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Erzeugnissen gemeinschaftlichen Ursprungs den Vorzug geben.

(4)  Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 darf

a) pro Schuljahr 90 Mio. EUR nicht übersteigen;

b) 50 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 75 % dieser Kosten in Regionen, die im Rahmen des Konvergenzziels nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds ( 9 ) förderfähig sind, und in Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags nicht übersteigen;

c) keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen.

(5)  Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen. Allerdings erhalten Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, jeweils eine Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe von mindestens 175 000 EUR. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Gemeinschaftsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer Strategie. Anhand dieser Anträge der Mitgliedstaaten entscheidet die Kommission dann im Rahmen der entsprechenden verfügbaren Haushaltsmittel über die endgültigen Zuweisungen.

(6)  Die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht dazu verwendet, die Finanzierung bestehender nationaler Schulobstprogramme oder für Schulen eingerichteter Verteilungsprogramme, die Obst einbeziehen, zu ersetzen. Hat ein Mitgliedstaat allerdings bereits ein Programm eingeführt, das für eine Gemeinschaftsbeihilfe nach diesem Artikel in Betracht käme, und beabsichtigt er, es unter anderem mit Blick auf die Zielgruppe des Programms, seine Dauer oder förderungswürdige Erzeugnisse auszuweiten oder seine Effizienz zu erhöhen, so kann eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden, sofern die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Höchstsätze hinsichtlich des Anteils der Gemeinschaftsbeihilfe am nationalen Gesamtbeitrag eingehalten werden. In einem solchen Fall gibt der Mitgliedstaat in seiner Strategie an, wie er dieses Programm ausweiten oder dessen Effizienz erhöhen will.

(7)  Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 gewähren. Diese Kosten können auch durch Beiträge des privaten Sektors gedeckt werden. Die Mitgliedstaaten können eine nationale Beihilfe auch für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 2 gewähren.

(8)  Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulobstprogramme, die mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind.

(9)  Die Gemeinschaft kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auch Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobstprogramm einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.



Unterabschnitt III

Verfahrensvorschriften

▼M3

Artikel 103h

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt und insbesondere Folgendes fest:

a) Vorschriften über die Finanzierung der in Artikel 103a genannten Maßnahmen, unter anderem die Schwellen und die Obergrenzen für die Beihilfen und den Umfang der Finanzierung, mit dem sich die Gemeinschaft an der Beihilfe beteiligt;

b) den Anteil der Erstattung für die in Artikel 103e Absatz 1 genannten Maßnahmen und die diesbezüglichen Vorschriften;

c) Vorschriften über Investitionen in Einzelbetrieben;

d) die Fristen für die Mitteilungen gemäß Artikel 103g;

e) die Möglichkeit von Teilzahlungen der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103g;

▼M6

f) die Bestimmungen über das Schulobstprogramm nach Artikel 103ga, einschließlich einer Liste der Erzeugnisse oder Zutaten, die vom Schulobstprogramm ausgeschlossen werden sollten, der endgültigen Aufteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten, des Finanz- und Haushaltsmanagements und der damit verbundenen Kosten, der Strategien der Mitgliedstaaten, der flankierenden Maßnahmen und Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen sowie Netzwerkmaßnahmen.

▼M10



Abschnitt IVb

Stützungsprogramme im Weinsektor



Unterabschnitt I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 103i

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält die Vorschriften für die Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von nationalen Stützungsprogrammen (nachstehend „Stützungsprogramme“ genannt), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

Artikel 103j

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)  Die Stützungsprogramme stehen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang und sind mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft vereinbar.

(2)  Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass im Falle der Nichterfüllung der Stützungsprogramme die notwendigen Kontrollen und Sanktionen vorgesehen und durchgeführt werden.

(3)  Nicht gefördert werden

a) Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben;

b) Maßnahmen, die in den Entwicklungsprogrammen der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 enthalten sind.



Unterabschnitt II

Einreichung und Inhalt von Stützungsprogrammen

Artikel 103k

Einreichung von Stützungsprogrammen

(1)  Jeder der in Anhang Xb genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt umfasst.

Stützungsprogramme, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 durchgeführt werden, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.

Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme werden auf der von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.

Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Stützungsprogrammentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.

▼A1

Dieser Absatz gilt für das Haushaltsjahr 2013 nicht für Kroatien. Kroatien reicht bei der Kommission einen Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren für den Programmplanungszeitraum 2014-2018 ein.

▼M10

(2)  Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.

Entsprechen die eingereichten Stützungsprogramme jedoch nicht den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Stützungsprogramm. Das überarbeitete Stützungsprogramm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegen weiterhin Unstimmigkeiten vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.

(3)  Absatz 2 gilt entsprechend für Änderungen an den von den Mitgliedstaaten übermittelten Stützungsprogrammen.

(4)  Besteht die einzige von einem Mitgliedstaat im Rahmen eines Stützungsprogramms getroffene Maßnahme in der Übertragung von Mitteln auf die Betriebsprämienregelung nach Artikel 103o, so ist Artikel 103l nicht anwendbar. In diesem Fall ist Artikel 188a Absatz 5 nur in Bezug auf das Jahr anwendbar, in dem die Übertragung vorgenommen wird, und Artikel 188a Absatz 6 ist nicht anwendbar.

Artikel 103l

Inhalt der Stützungsprogramme

Die Stützungsprogramme umfassen Folgendes:

a) eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie deren quantifizierte Ziele;

b) die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen;

c) eine Beurteilung der erwarteten technischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen;

d) einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen;

e) eine allgemeine Finanzierungstabelle, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante vorläufige Aufteilung der Mittel auf die Maßnahmen entsprechend den in Anhang Xb vorgesehenen Obergrenzen gibt;

f) die Kriterien und quantitativen Indikatoren für die Begleitung und Bewertung sowie die Vorkehrungen, die zur Gewährleistung einer angemessenen und effizienten Durchführung des Stützungsprogramms getroffen wurden sowie

g) die Bezeichnung der zuständigen Behörden und für die Durchführung des Stützungsprogramms verantwortlichen Einrichtungen.

Artikel 103m

Förderfähige Maßnahmen

(1)  Die Stützungsprogramme umfassen eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a) Unterstützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 103o;

b) Absatzförderung gemäß Artikel 103p;

c) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 103q;

d) grüne Weinlese gemäß Artikel 103r;

e) Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 103s;

f) Ernteversicherung gemäß Artikel 103t;

g) Investitionen gemäß Artikel 103u;

h) Destillation von Nebenerzeugnissen gemäß Artikel 103v;

i) Destillation von Trinkalkohol gemäß Artikel 103w;

j) Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 103x;

k) Verwendung von konzentriertem Traubenmost gemäß Artikel 103y.

(2)  Die Stützungsprogramme umfassen keine anderen als die in den Artikeln 103o bis 103y aufgeführten Maßnahmen.

Artikel 103n

Allgemeine Vorschriften für die Stützungsprogramme

(1)  Die Aufteilung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel sowie die Haushaltsobergrenzen sind in Anhang Xb festgesetzt.

▼M17

(1a)  Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August 2013 beschließen, von 2015 an die für die in Anhang Xb genannten Stützungsprogramme zur Verfügung gestellten Mittel zu verringern, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anheben zu können.

Der Betrag, der aus der im ersten Unterabsatz genannten Verringerung resultiert, verbleibt endgültig in den nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, die in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegt sind, und steht nicht länger für die Maßnahmen zur Verfügung, die in den Artikeln 103p bis 103y aufgelistet sind.

▼M10

(2)  Die Gemeinschaftsunterstützung betrifft nur die zuschussfähigen Ausgaben, die nach Einreichung des jeweiligen Stützungsprogramms gemäß Artikel 103k Absatz 1 getätigt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an den Kosten der Maßnahmen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Stützungsprogramme finanziert werden.

(4)  Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Beihilfen gewähren.

Der in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen festgesetzte Beihilfehöchstsatz gilt für die öffentliche Finanzierung — aus Gemeinschaftsmitteln und nationalen Mitteln — insgesamt.



Unterabschnitt III

Besondere Stützungsmaßnahmen

▼M17

Artikel 103o

Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern

(1)  Die Mitgliedstaaten können bis 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern für 2014 eine Stützung in Form von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren.

Übersteigt der Betrag der Stützung gemäß Unterabsatz 1 den Stützungsbetrag, der für 2013 vorgesehenen war, so verwendet der betreffende Mitgliedstaat die Differenz für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an Weinbauern nach Maßgabe von Anhang IX Abschnitt C derselben Verordnung.

(2)  Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stützung gemäß Absatz 1 zu gewähren, sehen Vorschriften zu dieser Stützung in ihren Stützungsprogrammen gemäß Artikel 103k Absatz 3 vor.

(3)  Für die in Absatz 1 genannte Stützung für 2014 gilt Folgendes:

a) Sie bleibt Teil der Betriebsprämienregelung und steht im Rahmen von Artikel 103k Absatz 3 nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y zur Verfügung;

b) der in den Stützungsprogrammen verfügbare Betrag für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y wird anteilig gekürzt.

▼M10

Artikel 103p

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

(1)  Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessern sollen.

(2)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.

(3)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können nur Folgendes umfassen:

a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;

b) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;

c) Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;

d) Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;

e) Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

(4)  Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.

Artikel 103q

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1)  Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

(2)  Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen werden nach diesem Artikel nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 185a Absatz 3 übermitteln.

(3)  Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:

a) Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b) Umbepflanzung von Rebflächen;

c) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken.

Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.

(4)  Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf nur in folgender Form erfolgen:

a) Ausgleich für die Erzeuger für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Maßnahme;

b) Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten.

(5)  Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen gemäß Absatz 4 Buchstabe a kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbuße belaufen und folgende Form haben:

a) Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens drei Jahren bis zum Auslaufen der Übergangsregelung für Pflanzungsrechte, unbeschadet von Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II über die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung;

b) finanzielle Entschädigung.

(6)  Die Gemeinschaftsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen darf 50 % dieser Kosten nicht überschreiten. In Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds ( 10 ) als Konvergenzregionen eingestuft sind, darf die Gemeinschaftsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 75 % dieser Kosten nicht überschreiten.

Artikel 103r

Grüne Weinlese

(1)  Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird.

(2)  Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt in der Gemeinschaft beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.

(3)  Die Unterstützung der grünen Weinlese kann als Ausgleich in Form einer vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Pauschalzahlung je Hektar gewährt werden.

Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

(4)  Die betreffenden Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die Maßnahme zur Unterstützung der grünen Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Weinerzeuger über die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Obergrenze hinaus führt.

Artikel 103s

Fonds auf Gegenseitigkeit

(1)  Mit der Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit sollen Weinbauern unterstützt werden, die sich gegen Marktschwankungen absichern wollen.

(2)  Die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit kann als befristete und degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden.

Artikel 103t

Ernteversicherung

(1)  Die Unterstützung für Ernteversicherungen soll zur Sicherung der Erzeugereinkommen beitragen, wenn diese durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beeinträchtigt werden.

(2)  Die Unterstützung für Ernteversicherungen kann als finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, der folgende Obergrenzen nicht überschreiten darf:

a) 80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;

b) 50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen

i) Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste;

ii) durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

(3)  Eine Unterstützung für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die die Erzeuger über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbuße erhalten.

(4)  Die Unterstützung für Ernteversicherungen darf zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führen.

Artikel 103u

Investitionen

(1)  Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein kann eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebs verbessern und einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:

a) die Erzeugung oder die Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb;

b) die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang XIb.

(2)  Die Unterstützung gemäß Absatz 1 ist in ihrem Höchstsatz auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( 11 ) begrenzt. Für die Azoren, Madeira, die Kanarischen Inseln, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 und die französischen überseeischen Departements ist die Gewährung des Höchstsatzes keinerlei Beschränkungen der Betriebsgröße unterworfen. Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, wird die maximale Beihilfeintensität halbiert.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten kommen für die Unterstützung nicht in Betracht.

(3)  Die in Artikel 71 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufgeführten Kosten gelten nicht als zuschussfähige Ausgaben.

(4)  Für die Gemeinschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten gelten folgende Beihilfehöchstsätze:

a) 50 % in Regionen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 als Konvergenzregionen eingestuft sind,

b) 40 % in anderen Regionen als Konvergenzregionen,

c) 75 % in den Regionen in äußerster Randlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006,

d) 65 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006.

(5)  Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechend.

Artikel 103v

Destillation von Nebenerzeugnissen

(1)  Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang XVb Abschnitt D festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, kann eine Unterstützung gewährt werden.

Die Höhe der Beihilfe wird je % vol Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine Beihilfe gezahlt.

(2)  Der Höchstbetrag der Beihilfe wird auf der Grundlage der Kosten für die Sammlung und Verarbeitung von der Kommission festgesetzt.

(3)  Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Artikel 103w

Destillation von Trinkalkohol

(1)  Für Wein, der zu Trinkalkohol destilliert wird, kann den Erzeugern bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung in Form einer Beihilfe je Hektar gewährt werden.

(2)  Die einschlägigen Verträge betreffend die Weindestillation sowie die entsprechenden Belege für die Anlieferung von Wein zur Destillation sind vorzulegen, bevor die Unterstützung gewährt wird.

Artikel 103x

Dringlichkeitsdestillation

(1)  Für eine von den Mitgliedstaaten in begründeten Krisenfällen beschlossene freiwillige oder obligatorische Destillation von Weinüberschüssen, mit der diese Überschüsse verringert oder beseitigt werden sollen und zugleich die kontinuierliche Versorgung von einer Ernte zur anderen gewährleistet werden soll, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.

(2)  Der Höchstbetrag der Beihilfe wird von der Kommission festgesetzt.

(3)  Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(4)  Der Anteil der für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel darf die folgenden prozentualen Anteile an den insgesamt bereitgestellten, in Anhang Xb pro Mitgliedstaat festgesetzten Mitteln im betreffenden Haushaltsjahr nicht überschreiten:

 20 % im Jahr 2009,

 15 % im Jahr 2010,

 10 % im Jahr 2011,

 5 % im Jahr 2012.

(5)  Die Mitgliedstaaten können die für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Mittel über die in Absatz 4 vorgesehenen jährlichen Obergrenzen hinaus aufstocken, indem sie sich unter Einhaltung folgender Höchstsätze (ausgedrückt in Prozentsätzen der jeweiligen jährlichen Obergrenze gemäß Absatz 4) mit nationalen Mitteln beteiligen:

 5 % im Weinwirtschaftsjahr 2010,

 10 % im Weinwirtschaftsjahr 2011,

 15 % im Weinwirtschaftsjahr 2012.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gegebenenfalls mit, dass sie sich gemäß Unterabsatz 1 zusätzlich mit nationalen Mitteln beteiligen wollen, und die Kommission genehmigt die Maßnahme, bevor diese Mittel bereitgestellt werden.

Artikel 103y

Verwendung von konzentriertem Traubenmost

(1)  Weinerzeugern, die unter Einhaltung der in Anhang XVa genannten Bedingungen konzentrierten Traubenmost einschließlich von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verwenden, um den natürlichen Alkoholgehalt der Erzeugnisse zu erhöhen, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.

(2)  Die Höhe der Beihilfe wird je Volumenprozent potenziellen Alkoholgehalts und je Hektoliter des zur Anreicherung verwendeten Traubenmosts festgesetzt.

(3)  Der Höchstbetrag der Beihilfe für diese Maßnahme in den verschiedenen Weinbauzonen wird von der Kommission festgesetzt.

Artikel 103z

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen („Cross-Compliance“)

Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von drei Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückgeht, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls nach den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.



Unterabschnitt IV

Verfahrensvorschriften

Artikel 103za

Durchführungsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.

Diese können insbesondere Folgendes umfassen:

a) das Muster für die Aufmachung der Stützungsprogramme,

b) Bestimmungen für Änderungen der Stützungsprogramme nach deren Geltungsbeginn,

c) Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y,

d) Kommunikations- und Publizitätsanforderungen für die aus Gemeinschaftsmitteln erfolgende Unterstützung.

▼B



Abschnitt V

Gemeinschaftlicher Tabakfonds

Artikel 104

Tabakfonds

(1)  Es wird ein Gemeinschaftlicher Tabakfonds (im Folgenden „Fonds“ genannt) eingerichtet, aus dem Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert werden:

a) bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum, insbesondere durch Information und Aufklärung; Unterstützung der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur Ausarbeitung von epidemiologischen Studien über die Tabakabhängigkeit in der gesamten Gemeinschaft; Studie zur Prävention des Tabakkonsums;

b) besondere Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten sowie Untersuchungen über die Möglichkeiten einer Umstellung der Rohtabakerzeugung auf andere Kulturen oder Tätigkeiten.

(2)  Die Finanzierung des Fonds erfolgt

a) für die Ernte 2002 durch Einbehaltung von 2 % und für die Ernten 2003, 2004 und 2005 durch Einbehaltung von 3 % der in Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 vorgesehenen Prämie bis einschließlich der Ernte 2005 zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Absatz 1;

▼M4

b) für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

▼B

(3)  Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.



Abschnitt VI

Sonderbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

Artikel 105

Anwendungsbereich

(1)  Zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme (im Folgenden „Imkereiprogramme“ genannt) auflegen.

▼M7

(2)  Die Mitgliedstaaten können spezielle einzelstaatliche Beihilfen zum Schutz von Imkereibetrieben, die durch strukturelle oder natürliche Bedingungen benachteiligt sind, oder im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme gewähren, mit Ausnahme von Beihilfen zugunsten der Erzeugung oder des Handels. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Beihilfen bei der Übermittlung ihres Imkereiprogramms nach Artikel 109 mit.

▼B

Artikel 106

Beihilfefähige Maßnahmen

Folgende Maßnahmen können in die Imkereiprogramme aufgenommen werden:

a) technische Hilfe für Imker und Imkervereinigungen,

b) Bekämpfung der Varroose,

c) Rationalisierung der Wanderimkerei,

d) Maßnahmen zur Förderung der Analyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs durch Labors,

e) Unterstützung der Wiederauffüllung des gemeinschaftlichen Bienenbestands,

f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind.

Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates ( 12 ) durch den ELER finanziert werden, sind von den Imkereiprogrammen ausgeschlossen.

Artikel 107

Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors

Um die in Artikel 108 Absatz 1 vorgesehene Kofinanzierung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mitgliedstaaten eine Studie über die Erzeugungs- und Vermarktungsstruktur des Bienenzuchtsektors in ihrem Gebiet durchführen.

Artikel 108

Finanzierung

(1)  Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Imkereiprogramme beläuft sich auf bis zu 50 % der von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben.

(2)  Die Mitgliedstaaten müssen die Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen der Imkereiprogramme bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres getätigt haben.

Artikel 109

Konsultation

Die Imkereiprogramme werden in enger Zusammenarbeit mit den repräsentativen Imkereiverbänden und -genossenschaften erstellt. Sie werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 110

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt.



Abschnitt VII

Beihilfen im Seidenraupensektor

Artikel 111

Beihilfe für Seidenraupenzüchter

(1)  Es wird eine Beihilfe für in der Gemeinschaft gezüchtete Seidenraupen des KN-Codes ex 0106 90 00 und Seidenraupeneier des KN-Codes ex 0511 99 85 gewährt.

(2)  Die Beihilfe wird den Seidenraupenzüchtern je in Betrieb genommene Samenschachtel unter der Voraussetzung gewährt, dass diese Schachteln eine noch festzusetzende Mindestmenge Seidenraupeneier enthalten und die Raupenzucht erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3)  Der Beihilfebetrag je in Betrieb genommene Samenschachtel wird auf 133,26  EUR festgesetzt.

Artikel 112

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere in Bezug auf die Mindestmenge an Eiern gemäß Artikel 111 Absatz 2.



TITEL II

VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE HERSTELLUNG



▼M10

KAPITEL I

Vermarktungs- und Herstellungsvorschriften



Abschnitt I

Vermarktungsvorschriften

▼B

Artikel 113

Vermarktungsnormen

▼M3

(1)  Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere Erzeugnisse der folgenden Sektoren vorsehen:

a) Olivenöl und Tafeloliven, hinsichtlich der in Anhang I Teil VII Buchstabe a genannten Erzeugnisse,

b) Obst und Gemüse,

c) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,

d) Bananen,

e) lebende Pflanzen.

▼B

(2)  Die Normen gemäß Absatz 1

a) werden insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren festgelegt:

i) der besonderen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse;

ii) der erforderlichen Bedingungen für einen reibungslosen Absatz der Erzeugnisse auf den Märkten;

▼M3

iii) des Interesses der Verbraucher an einer angemessenen, transparenten Produktinformation, zu der insbesondere für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Informationen hinsichtlich des Ursprungslands, der Güteklasse und gegebenenfalls der Sorte (oder des Handelstyps) des Erzeugnisses gehören;

▼B

iv) hinsichtlich der in Anhang I Teil VII Buchstabe a genannten Olivenöle: der Änderungen der Verfahren zur Bestimmung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Eigenschaften dieser Öle.

▼M3

v) hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die Normenempfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE).

▼M3

b) können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Lagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Vermarktung, den Ursprung und die Kennzeichnung betreffen.

▼B

(3)  Sofern die Kommission nichts anderes nach den Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen hat, dürfen Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen festgelegt wurden, in der Gemeinschaft nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden.

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten, ob die Erzeugnisse diese Normen erfüllen, und wenden gegebenenfalls Sanktionen an.

▼M3

Artikel 113a

Zusätzliche Anforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse

(1)  Die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist.

(2)  Die Vermarktungsnormen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten auf allen Stufen der Vermarktung, einschließlich Ein- und Ausfuhr, soweit die Kommission nichts anderes festgelegt hat.

(3)  Der Besitzer von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, für die Vermarktungsnormen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen; er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.

(4)  Gemäß Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 und unbeschadet spezifischer Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 insbesondere über die konsistente Anwendung der Konformitätskontrollen in den Mitgliedstaaten erlassen kann, prüfen die Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse selektiv auf der Grundlage einer Risikoanalyse, ob die betreffenden Erzeugnisse die jeweiligen Vermarktungsnormen erfüllen. Die Kontrollen erfolgen schwerpunktmäßig auf der Stufe vor dem Abtransport aus den Anbaugebieten bei der Verpackung oder der Verladung der Ware. Bei Erzeugnissen aus Drittländern werden die Kontrollen vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durchgeführt.

Artikel 113b

Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern

(1)  Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Anhang V Abschnitt A gelten die Bedingungen von Anhang XIa, insbesondere die in dessen Abschnitt III festgelegten zu verwendenden Verkehrsbezeichnungen, für Fleisch von am oder nach dem 1. Juli 2008 geschlachteten höchstens zwölf Monate alten Rindern, unabhängig davon, ob es in der Gemeinschaft erzeugt oder aus Drittländern eingeführt wurde.

Das Fleisch von vor dem 1. Juli 2008 geschlachteten höchstens zwölf Monate alten Rindern darf jedoch weiterhin vermarktet werden, ohne die Bedingungen von Anhang XIa zu erfüllen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Bedingungen gelten nicht für Fleisch von Rindern, für das vor dem 29. Juni 2007 eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 13 ) eingetragen wurde.

▼M10

Artikel 113c

Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine

(1)  Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen nach Artikel 123 Absatz 3 und Artikel 125o Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.

Diese Regeln müssen im Verhältnis zu dem angestrebten Ziel angemessen sein und dürfen

a) sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Erzeugnisses beziehen;

b) keine Preisfestsetzung erlauben, sei es auch nur als Orientierung oder Empfehlung;

c) nicht dazu führen, dass ein zu hoher Prozentsatz der normalerweise verfügbaren jährlichen Ernte zurückbehalten wird;

d) nicht dazu Anlass geben, dass die Ausstellung der nationalen und/oder gemeinschaftlichen Bescheinigungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung der Weine verweigert wird, wenn die Vermarktung mit den oben genannten Regeln in Einklang steht.

(2)  Die Regeln nach Absatz 1 sind den Marktteilnehmern in vollem Umfang durch Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats zur Kenntnis zu bringen.

(3)  Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 125o Absatz 3 gilt auch für die gemäß dem vorliegenden Artikel getroffenen Beschlüsse oder Maßnahmen der Mitgliedstaaten.

Artikel 113d

Besondere Vorschriften für die Vermarktung von Wein

(1)  Die Bezeichnung für eine in Anhang XIb aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie darf in der Gemeinschaft nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Bedingungen desselben Anhangs genügen.

Jedoch können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe a die Verwendung des Begriffes „Wein“ gestatten, wenn er

a) in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, verwendet wird oder

b) Teil eines zusammengesetzten Ausdrucks ist.

Dabei ist allerdings jegliche Verwechslung mit Erzeugnissen zu vermeiden, die unter die Weinkategorien gemäß Anhang XIb fallen.

(2)  Die Liste der Weinbauerzeugniskategorien in Anhang XIb kann von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 geändert werden.

(3)  Abgesehen von Flaschenweinen, für die nachgewiesen werden kann, dass die Abfüllung vor dem 1. September 1971 erfolgte, darf Wein von Keltertraubensorten, die in den gemäß Artikel 120a Absatz 2 Unterabsatz 1 erstellten Klassifizierungen aufgeführt sind, jedoch nicht einer der in Anhang XIb festgelegten Kategorien entsprechen, nur für den Eigenbedarf des Haushalts des Weinerzeugers, zur Erzeugung von Weinessig oder zur Destillation verwendet werden.

▼B

Artikel 114

Vermarktungsnormen für Milch und Milcherzeugnisse

(1)  Als Milch und Milcherzeugnisse dürfen nur Lebensmittel vermarktet werden, die den Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen gemäß Anhang XII entsprechen.

(2)  Unbeschadet der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen und der Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darf in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch des KN-Codes 0401 nur vermarktet werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs XIII und insbesondere den Begriffsbestimmungen in dessen Abschnitt I entspricht.

Artikel 115

Vermarktungsnormen für Fette

Unbeschadet des Artikels 114 Absatz 1 und der veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genusstauglichkeit der Erzeugnisse sowie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gelten die in Anhang XV festgelegten Normen für folgende Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 10 % und weniger als 90 %. (Massenanteil), die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind:

a) Milchfette der KN-Codes 0405 und ex  21 06 ,

b) Fette des KN-Codes ex  15 17 ,

c) gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex  15 17 und ex  21 06 .

Der Gehalt an Fett muss, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.

Diese Normen gelten jedoch nur für bei einer Temperatur von 20 oC festbleibende streichfähige Erzeugnisse.

Artikel 116

Vermarktungsnormen für Erzeugnisse der Sektoren Eier und Geflügelfleisch

Erzeugnisse der Sektoren Eier und Geflügelfleisch werden im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs XIV vermarktet.

Artikel 117

Zertifizierung von Hopfen

(1)  Die in der Gemeinschaft geernteten oder hergestellten Erzeugnisse des Hopfensektors unterliegen einem Bescheinigungsverfahren.

(2)  Bescheinigungen werden nur für Erzeugnisse erteilt, welche die Mindestqualitätsmerkmale für eine bestimmte Vermarktungsstufe aufweisen. Für Hopfenpulver, Lupulin-angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnisse wird die Bescheinigung nur erteilt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

(3)  Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) den Ort/die Orte der Hopfenerzeugung,

b) das Erntejahr/die Erntejahre,

c) die Sorte(n).

(4)  Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn die Bescheinigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellt worden ist.

Bei eingeführten Erzeugnissen des Hopfensektors wird die Bescheinigung nach Artikel 158 Absatz 2 als gleichwertig anerkannt.

(5)  Die Kommission kann Abweichungen von Absatz 4 beschließen

a) mit Rücksicht auf die kommerziellen Anforderungen bestimmter Drittländer oder

b) für Erzeugnisse, die für besondere Verwendungszwecke bestimmt sind.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1

a) dürfen den normalen Absatz der Erzeugnisse, für welche die Bescheinigung erteilt wurde, nicht beeinträchtigen;

b) müssen gewährleisten, dass eine Verwechslung mit den genannten Erzeugnissen ausgeschlossen ist.

Artikel 118

Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl

(1)  Die in Anhang XVI festgelegten Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl und Oliventresteröl sind bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse im innergemeinschaftlichen Handel und im Handel mit Drittländern verbindlich, soweit das mit international verbindlichen Regelungen vereinbar ist.

(2)  Nur Öle gemäß Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 können im Einzelhandel vermarktet werden.

▼M10



Abschnitt Ia

Ursprungsbezeichnungen, Geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor

Artikel 118a

Geltungsbereich

(1)  Die in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften betreffend Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe gelten für die Erzeugnisse im Sinne von Anhang XIb Absätze 1, 3 bis 6, 8, 9, 11, 15 und 16.

(2)  Die Vorschriften gemäß Absatz 1 gründen sich auf

a) den Schutz der legitimen Interessen

i) der Verbraucher und

ii) der Erzeuger;

b) die Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes für die betreffenden Erzeugnisse sowie

c) die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen, wobei auch Maßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden können.



Unterabschnitt I

Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Artikel 118b

Begriffsbestimmungen

(1)  Im Sinne dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) „Ursprungsbezeichnung“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i) es verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse,

ii) die Weintrauben, aus denen es gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet,

iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und

iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;

b) „geografische Angabe“ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 118a Absatz 1 dient, das folgende Anforderungen erfüllt:

i) es hat eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die sich aus diesem geografischen Ursprung ergeben,

ii) mindestens 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet,

iii) seine Herstellung erfolgt in diesem geografischen Gebiet, und

iv) es wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen.

(2)  Bestimmte traditionell verwendete Namen können als Ursprungsbezeichnungen dienen, wenn sie

a) einen Wein bezeichnen,

b) sich auf einen geografischen Namen beziehen,

c) den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv entsprechen und

d) dem schutzverleihenden Verfahren für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben gemäß diesem Unterabschnitt unterzogen werden.

(3)  Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Unterabschnitts in der Gemeinschaft geschützt werden.

Artikel 118c

Inhalt der Schutzanträge

(1)  Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

a) den zu schützenden Namen,

b) Name und Anschrift des Antragstellers,

c) eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 sowie

d) ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2)  Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion der jeweiligen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu überprüfen.

Sie beinhaltet mindestens Folgendes:

a) den zu schützenden Namen;

b) eine Beschreibung des Weines/der Weine:

i) bei Weinen mit Ursprungsbezeichnung eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;

ii) bei Weinen mit geografischer Angabe eine Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;

c) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;

d) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;

e) den Höchstertrag je Hektar;

f) eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein/die Weine gewonnen wurde/wurden;

g) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 118b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt;

h) geltende Anforderungen gemäß gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften, oder — sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen — von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind;

i) den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

Artikel 118d

Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland

(1)  Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 118c den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.

(2)  Der Antrag wird direkt an die Kommission gerichtet oder über die Behörden des betreffenden Drittlands gestellt.

(3)  Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

Artikel 118e

Antragsteller

(1)  Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.

(2)  Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte Weine beantragen.

(3)  Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet oder ist ein traditioneller Name mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet verbunden, so kann ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.

Artikel 118f

Nationales Vorverfahren

(1)  Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe von Weinen gemäß Artikel 118b mit Ursprung in der Gemeinschaft werden einem nationalen Vorverfahren nach dem vorliegenden Artikel unterzogen.

(2)  Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe stammt.

(3)  Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt.

Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen können.

(4)  Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Gemeinschaftsrecht generell unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.

(5)  Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so

a) veröffentlicht er das einzige Dokument und die Produktspezifikation zumindest im Internet und

b) übermittelt er der Kommission einen Schutzantrag, der folgende Angaben enthält:

i) Name und Anschrift des Antragstellers,

ii) das einzige Dokument gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d,

iii) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag des Antragstellers seiner Auffassung nach den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, und

iv) die Fundstelle der Veröffentlichung gemäß Buchstabe a.

Diese Angaben werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst oder enthalten eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen.

(6)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um diesem Artikel bis spätestens zum 1. August 2009 nachzukommen.

(7)  Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission an einen lediglich übergangsweisen Schutz im Sinne dieses Unterabschnitts auf nationaler Ebene für den Namen gewähren. Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem über die Eintragung nach diesem Unterabschnitt entschieden wird.

Artikel 118g

Prüfung durch die Kommission

(1)  Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

(2)  Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 118f Absatz 5 die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllen.

(3)  Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Unterabschnitts erfüllt sind, so veröffentlicht sie das einzige Dokument gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation gemäß Artikel 118f Absatz 5 im Amtsblatt der Europäischen Union.

Andernfalls beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4, den Antrag abzulehnen.

Artikel 118h

Einspruchverfahren

Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 118g Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem antragstellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung zu den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.

Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.

Artikel 118i

Entscheidung über den Schutz

Auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4, entweder die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Unterabschnitts erfüllt und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, zu schützen oder den Antrag abzulehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

Artikel 118j

Homonyme

(1)  Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Antrag vorliegt und der mit einem nach dieser Verordnung für den Weinsektor bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene gleichlautende Name in der Praxis deutlich von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.

(2)  Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Name, für den ein Antrag vorliegt, ganz oder teilweise mit einer geografischen Angabe gleichlautend ist, die als solche durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geschützt ist.

Die Mitgliedstaaten nehmen keine Eintragung nicht gleichlautender geografischer Angaben zu Schutzzwecken gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über geografische Angaben vor, wenn eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe in der Gemeinschaft nach den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geschützt ist.

(3)  Enthält der Name einer Weintraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe, so kann dieser Name unbeschadet anderer Durchführungsmaßnahmen der Kommission nicht zur Etikettierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse verwendet werden.

(4)  Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne von Artikel 118b gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen ( 14 ) und umgekehrt.

Artikel 118k

Gründe für die Verweigerung des Schutzes

(1)  Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden.

Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines Weins, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für einen Wein geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a) die bestehende Situation in der Gemeinschaft, insbesondere in den Verbrauchsgebieten;

b) die einschlägigen gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften.

(2)  Ein Name wird nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Weins irrezuführen.

Artikel 118l

Beziehung zu Marken

(1)  Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 118m Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang XIb aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

(2)  Unbeschadet von Artikel 118k Absatz 2 darf eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 118m Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Ersten Richtlinie (89/104/EWG) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( 15 ) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke ( 16 ) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Artikel 118m

Schutz

(1)  Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2)  Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden Weine werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens

i) durch vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifikation des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3)  Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 118k Absatz 1 werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.

▼A1

(5)  Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 darf Kroatien Weine mit der Bezeichnung „Mlado vino portugizac“ in Kroatien in Verkehr bringen und in Drittländer ausführen, bis die am Tag des Beitritts bestehenden Bestände abgebaut sind. Kroatien richtet eine computergestützte Datenbank mit Angaben zu den am Tag des Beitritts bestehenden Beständen ein und stellt sicher, dass diese Bestände geprüft und der Kommission gemeldet werden.

▼M10

Artikel 118n

Register

Die Kommission erstellt und unterhält ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein.

Artikel 118o

Benennung der zuständigen Kontrollbehörde

(1)  Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 17 ) zuständig ist/sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Unterabschnitts erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.

Artikel 118p

Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen

(1)  Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

a) die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Artikel 118o Absatz 1 oder

b) eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien von Artikel 5 derselben Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

Die Kontrollkosten werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.

(2)  Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch

a) eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder

b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

(3)  Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Produktzertifizierungsstellen erfüllen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO/IEC-Leitfadens 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) und werden ab dem 1. Mai 2010 nach diesen Normen akkreditiert.

(4)  Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde bzw. Behörden die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Artikel 118q

Änderungen der Produktspezifikationen

(1)  Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 118e erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 118c Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2)  Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 118c Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 118f bis 118i entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 über die Genehmigung der Änderung ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 118g Absatz 2 und Artikel 118h und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 118g Absatz 3.

(3)  Führt die vorgeschlagene Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments, so gelten folgende Regeln:

a) Liegt das geografische Gebiet in einem Mitgliedstaat, so befindet dieser über die Genehmigung der Änderung, veröffentlicht im Falle der Befürwortung die geänderte Produktspezifikation und teilt der Kommission die genehmigten Änderungen und deren Begründung mit;

b) liegt das geografische Gebiet in einem Drittland, so befindet die Kommission über die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderung.

Artikel 118r

Löschung

Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.

Die Artikel 118f bis 118i gelten sinngemäß.

Artikel 118s

Bestehende geschützte Weinnamen

(1)  Weinnamen, die gemäß den Artikeln 51 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse ( 18 ) geschützt sind, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschützt. Die Kommission führt sie in dem Register gemäß Artikel 118n der vorliegenden Verordnung auf.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 Folgendes:

a) die in Artikel 118c Absatz 1 genannten technischen Unterlagen;

b) die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung.

(3)  Weinnamen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2011 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 118n zu streichen.

(4)  Artikel 118r gilt nicht für bestehende geschützte Weinnamen nach Absatz 1.

Die Kommission kann von sich aus nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2014 beschließen, den Schutz von bestehenden geschützten Weinnamen gemäß Absatz 1 zu löschen, wenn sie die in Artikel 118b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.

▼A1

(5)  Die in Amtsblatt C 116 vom 14. April 2011 veröffentlichten Weinnamen werden für Kroatien nach der vorliegenden Verordnung geschützt, sofern das Ergebnis des Einspruchsverfahrens dem nicht entgegensteht. Die Kommission führt sie in dem in Artikel 118n vorgesehenen Register auf.

Die Absätze 2 bis 4 dieses Artikels gelten unter folgenden Bedingungen: Die Frist gemäß Absatz 3 beträgt ein Jahr ab dem Tag des Beitritts Kroatiens. Die Frist gemäß Absatz 4 beträgt vier Jahre ab dem Tag des Beitritts Kroatiens.

▼M10

Artikel 118t

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Unterabschnitts anfallen.



Unterabschnitt II

Traditionelle Begriffe

Artikel 118u

Begriffsbestimmungen

(1)  Der Ausdruck „traditioneller Begriff“ bezeichnet einen traditionell in den Mitgliedstaaten verwendeten Namen für Erzeugnisse gemäß Artikel 118a Absatz 1, um

a) anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat;

b) die Erzeugungs- oder Reifungsmethode oder die Qualität und die Farbe des Erzeugnisses mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe sowie die Art des Ortes oder ein besonderes geschichtliches Ereignis im Zusammenhang mit diesen Weinen zu bezeichnen.

(2)  Traditionelle Begriffe werden von der Kommission anerkannt, definiert und geschützt.

Artikel 118v

Schutz

(1)  Ein geschützter traditioneller Begriff darf nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das entsprechend der Begriffsbestimmung in Artikel 118u Absatz 1 hergestellt wurde.

Traditionelle Begriffe sind gegen widerrechtliche Verwendung geschützt.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden.

(2)  Traditionelle Begriffe werden in der Gemeinschaft nicht zu Gattungsbezeichnungen.



Abschnitt Ib

Kennzeichnung und Aufmachung im Weinsektor

Artikel 118w

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck

a) „Kennzeichnung“ die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;

b) „Aufmachung“ die Informationen, die dem Verbraucher anhand der Verpackung des betreffenden Erzeugnisses, einschließlich der Form und Art der Flasche, vermittelt werden.

Artikel 118x

Anwendbarkeit horizontaler Vorschriften

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Richtlinie 89/104/EWG, die Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt ( 19 ), die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 20 ) und die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen ( 21 ) Anwendung auf die Kennzeichnung und Aufmachung der in ihren Geltungsbereich fallenden Erzeugnisse.

Artikel 118y

Obligatorische Angaben

(1)  Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang XIb Absätze 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Gemeinschaft vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:

a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang XIb;

b) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:

i) den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ und

ii) den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

c) den vorhandenen Alkoholgehalt;

d) die Angabe der Herkunft;

e) die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;

f) bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und

g) im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.

(3)  Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ in folgenden Fällen verzichtet werden:

a) wenn ein traditioneller Begriff nach Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;

b) wenn der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe unter außergewöhnlichen, von der Kommission festzulegenden Umständen auf dem Etikett angegeben ist.

Artikel 118z

Fakultative Angaben

(1)  Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 118y Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:

a) das Erntejahr;

b) die Bezeichnung einer oder mehrerer Keltertraubensorten;

c) für andere als die in Artikel 118y Absatz 1 Buchstabe g genannten Weine die Angabe des Zuckergehalts;

d) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe einen traditionellen Begriff gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe b;

e) das Gemeinschaftszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;

f) die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren;

g) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe den Namen einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt.

(2)  Unbeschadet des Artikels 118j Absatz 3 verfahren die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b bei Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe wie folgt:

a) Sie erlassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen;

b) sie können auf der Grundlage nicht diskriminierender und objektiver Kriterien und unter gebührender Berücksichtigung des fairen Wettbewerbs für Weine, die aus Keltertraubensorten in ihrem Gebiet hergestellt werden, Listen von ausgenommenen Keltertraubensorten erstellen, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

i) Es besteht Verwechslungsgefahr beim Verbraucher in Bezug auf den wahren Ursprung des Weins aufgrund der Tatsache, dass die betreffende Keltertraubensorte Bestandteil einer bestehenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe ist;

ii) entsprechende Kontrollen wären nicht kosteneffizient, da die betreffende Keltertraubensorte nur einen sehr kleinen Teil des Weinbaus des Mitgliedstaats ausmacht;

c) im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird bzw. werden die Keltertraubensorte bzw. -sorten nicht angegeben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten treffen eine anders lautende Vereinbarung und sorgen für die Durchführbarkeit der einschlägigen Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren.

Artikel 118za

Sprachen

(1)  Erfolgen die obligatorischen und fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 118y und 118z in Wörtern, so muss dies in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft geschehen.

(2)  Unbeschadet von Absatz 1 ist der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 118u Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, auf die sich der Schutz erstreckt.

Bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einzelstaatlichen besonderen Bezeichnung, für die nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft angegeben werden.

Artikel 118zb

Anwendung

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein nicht gemäß diesem Abschnitt gekennzeichnetes Erzeugnis im Sinne des Artikels 118y Absatz 1 nicht auf den Markt gelangt bzw. aus dem Markt genommen wird.

▼B



Abschnitt II

Herstellungsbedingungen

▼M7

Artikel 119

Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Käseherstellung

Bei der Gewährung der Beihilfe nach Artikel 100 kann die Kommission die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, die nur erteilt wird, wenn die Verwendung dieser Stoffe für die Herstellung der Erzeugnisse erforderlich ist.

▼B

Artikel 120

Verfahren der Gewinnung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Die Kommission kann das Verfahren der Gewinnung und die Produktmerkmale von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der aus einem bestimmten in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis hergestellt wird, festlegen.

▼M10



Abschnitt IIa

Herstellungsvorschriften im Weinsektor



Unterabschnitt I

Keltertraubensorten

Artikel 120a

Klassifizierung von Keltertraubensorten

(1)  Die in Anhang XIb aufgeführten und in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse stammen von Keltertraubensorten, die gemäß Absatz 2 klassifiziert werden können.

(2)  Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;

b) die betreffende Keltertraubensorte gehört keiner der folgenden Arten an: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

(3)  Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 ausgenommen.

Jedoch dürfen auch in den Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 nur Keltertraubensorten gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden.

(4)  Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2 ist die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der folgenden Keltertraubensorten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet:

a) nicht klassifizierte Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 betrifft;

b) nicht Absatz 2 Buchstaben a und b entsprechende Keltertraubensorten, soweit es die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 betrifft.

(5)  Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden.

Jedoch besteht die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinbauern bestimmt sind.

(6)  Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Absätze 2 bis 5 durch die Erzeuger zu überwachen.



Unterabschnitt II

Önologische Verfahren und Einschränkungen

Artikel 120b

Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt behandelt die zugelassenen önologischen Verfahren und die geltenden Einschränkungen für die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen des Weinsektors sowie das Verfahren, nach dem über diese Verfahren und Einschränkungen entschieden wird.

Artikel 120c

Önologische Verfahren und Einschränkungen

(1)  Erzeugnisse des Weinsektors dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen önologischen Verfahren, wie sie in Anhang XVa festgelegt sind oder gemäß den Artikeln 120d und 120e beschlossen werden, hergestellt und haltbar gemacht werden.

Absatz 1 gilt nicht für

a) Traubensaft und konzentrierten Traubensaft;

b) zur Herstellung von Traubensaft bestimmten Traubenmost und konzentrierten Traubenmost.

(2)  Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.

(3)  Erzeugnisse des Weinsektors müssen in der Gemeinschaft im Einklang mit den in Anhang XVb festgelegten Einschränkungen hergestellt werden.

(4)  Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die Gegenstand von nicht zugelassenen gemeinschaftlichen önologischen Verfahren oder gegebenenfalls von nicht zugelassenen einzelstaatlichen önologischen Verfahren waren oder bei denen die in Anhang XVb festgelegten Einschränkungen nicht eingehalten wurden, dürfen in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 120d

Von den Mitgliedstaaten beschlossene restriktivere Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können die Verwendung bestimmter nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassener önologischer Verfahren für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine beschränken oder ausschließen und noch restriktivere Einschränkungen für diese vorsehen, um die Erhaltung der wesentlichen Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sowie von Schaumweinen und Likörweinen zu fördern.

Die Mitgliedstaaten teilen solche Beschränkungen, Ausschlüsse und Einschränkungen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

Artikel 120e

Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen

(1)  Mit Ausnahme der in Anhang XVa für die dort erfassten spezifischen Erzeugnisse festgelegten önologischen Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung sowie der in Anhang XVb genannten Einschränkungen wird die Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Erzeugnissen des Weinsektors von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 beschlossen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.

Artikel 120f

Zulassungskriterien

Bei der Zulassung önologischer Verfahren nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 geht die Kommission wie folgt vor:

a) Sie stützt sich auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten önologischen Verfahren sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken;

b) sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung;

c) sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen Erwartungen und Wahrnehmungen in die Irre geführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen;

d) sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert;

e) sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege;

f) sie berücksichtigt die in den Anhängen XVa und XVb festgelegten allgemeinen Bestimmungen für önologische Verfahren und Einschränkungen.

Artikel 120g

Analysemethoden

Die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, sind die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln.

Liegen keine solchen von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vor, so werden entsprechende Methoden und Regeln von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festgelegt.

Bis zur Festlegung solcher Regeln sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden und Regeln anzuwenden.

▼B



Abschnitt III

Verfahrensvorschriften

Artikel 121

Festlegung von Normen, Durchführungsbestimmungen und Abweichungen

Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel fest, die insbesondere Folgendes betreffen können:

▼M3

a) Vermarktungsnormen gemäß den Artikeln 113 und 113a einschließlich Vorschriften

i) für die Abweichung von den Normen;

ii) für die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungsangaben sowie über die Vermarktung und Etikettierung;

iii) für die Anwendung der Normen auf Erzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt werden;

iv) hinsichtlich von Artikel 113a Absatz 1 zur Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses, das in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität ist;

▼B

b) hinsichtlich der Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen, die gemäß Artikel 114 Absatz 1 bei der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen verwendet werden können:

i) die Erstellung und gegebenenfalls Ergänzung des Verzeichnisses der unter Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 fallenden Erzeugnisse anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Verzeichnisse;

ii) gegebenenfalls die Ergänzung des Verzeichnisses der Bezeichnungen in Anhang XII Abschnitt II Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe a;

c) hinsichtlich der Normen für Streichfette gemäß Artikel 115:

i) eine Liste der in Anhang XV Abschnitt I Nummer 2 Absatz 3 Buchstabe a aufgeführten Erzeugnisse, und zwar anhand der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen;

ii) die notwendigen Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung und der Produktionsmerkmale der in Artikel 115 aufgeführten Erzeugnisse;

iii) die Modalitäten der Probenahme;

iv) die Verfahren für die Erhebung statistischer Marktdaten über die in Artikel 115 aufgeführten Erzeugnisse;

d) hinsichtlich der Bestimmungen für die Vermarktung von Eiern gemäß Anhang XIV Teil A:

i) Begriffsbestimmungen;

ii) Häufigkeit der Einsammlung, Lieferung, Haltbarmachung und Handhabung der Eier;

iii) Gütekriterien, insbesondere das Aussehen der Schale, die Beschaffenheit von Eiweiß und Eigelb und Höhe der Luftkammer;

iv) Gewichtsklassen, einschließlich Ausnahmen;

v) Angaben auf den Eiern und Verpackungen, einschließlich Ausnahmen, sowie die Vorschriften für Packstellen;

vi) Handel mit Drittländern;

vii) Haltungsformen;

e) hinsichtlich der Bestimmungen für die Vermarktung von Geflügelfleisch gemäß Anhang XIV Teil B:

i) Begriffsbestimmungen;

ii) Liste der Geflügelschlachtkörper, der Teile der Geflügelschlachtkörper und der Schlachtnebenprodukte, einschließlich Stopflebern, auf die Anhang XIV Teil B anwendbar ist;

iii) Kriterien für die Klassifizierung im Sinne von Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1;

iv) Bestimmungen zu den zusätzlichen Angaben in den begleitenden Warenpapieren, zu Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmtem Geflügelfleisch sowie die Werbung hierfür, sowie Angaben über die Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG;

v) fakultative Angabe der angewandten Kühlmethode und der Haltungsform;

vi) Ausnahmen, die im Fall von Lieferungen an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe angewandt werden können;

vii) Bestimmungen zu den Prozentsätzen für die Wasseraufnahme bei der Behandlung von frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Schlachtkörpern und deren Teilstücken sowie den diesbezüglich zu machenden Angaben;

f) hinsichtlich der Bestimmungen für Erzeugungs- und Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel gemäß Anhang XIV Teil C:

i) Begriffsbestimmungen;

ii) Registrierung von Betrieben, die Bruteier oder Küken von Hausgeflügel erzeugen oder vermarkten;

iii) Angaben auf den Bruteiern, einschließlich Bruteiern, die aus Drittländern eingeführt oder in Drittländer ausgeführt werden sollen, sowie auf den Verpackungen; ferner Bestimmungen für Küken mit Herkunft aus Drittländern;

iv) von den Brütereien zu führende Register;

v) Verwendung von aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eiern zu anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr;

vi) Mitteilungen der Brütereien und anderer Betriebe an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

vii) Begleitpapiere;

g) die Mindestqualitätsmerkmale für Erzeugnisse des Hopfensektors gemäß Artikel 117;

h) gegebenenfalls die anzuwendenden Analysemethoden;

i) hinsichtlich der Verwendung von Kasein und Kaseinat gemäß Artikel 119:

i) die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen erteilen, sowie die höchstzulässigen Beimischungssätze nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse;

ii) die Verpflichtungen, die die gemäß Ziffer i zugelassenen Unternehmen einzuhalten haben;

▼M3

j) hinsichtlich der Bedingungen für die Vermarktung des Fleisches von höchstens zwölf Monate alten Rindern gemäß Artikel 113b:

i) die praktischen Modalitäten für die Angabe des Kennbuchstabens der Kategorie gemäß Anhang XIa Abschnitt II in Bezug auf die Stelle, an der die Angaben anzubringen sind, und auf die Größe der zu verwendenden Buchstaben;

ii) die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung der vorliegenden Verordnung beim Handel mit Drittländern gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII;

▼M10

k) die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Abschnitt Ia Unterabschnitt I, insbesondere Abweichungen von der Anwendbarkeit der dort festgelegten Vorschriften und Anforderungen,

i) sofern anhängige Anträge auf den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben betroffen sind;

ii) sofern die Herstellung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe in einem geografischen Gebiet betroffen ist, das in der Nähe des geografischen Gebiets liegt, aus dem die betreffenden Trauben stammen;

iii) sofern traditionelle Verfahren zur Herstellung bestimmter Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung betroffen sind;

l) die traditionellen Begriffe gemäß Abschnitt Ia Unterabschnitt II, insbesondere

i) das schutzverleihende Verfahren;

ii) das spezifische Schutzniveau;

m) die Kennzeichnung und Aufmachung gemäß Abschnitt Ib, insbesondere

i) Einzelheiten zur Angabe des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses;

ii) die Bedingungen für die Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 118z;

iii) spezifische Anforderungen bezüglich der Angabe des Erntejahrs und der Rebsorte auf dem Etikett gemäß Artikel 118z Absatz 2;

iv) weitere Abweichungen zusätzlich zu den in Artikel 118y Absatz 2 genannten, wonach auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses verzichtet werden kann;

v) Bestimmungen betreffend den Schutz, der in Bezug auf die Aufmachung eines bestimmten Erzeugnisses zu gewähren ist.

▼M3

Die Kommission kann Teil B der Tabelle in Anhang XIa Abschnitt III Nummer 2 ändern.

▼M10

Die Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen über önologische Verfahren und Einschränkungen gemäß Abschnitt IIa Unterabschnitt II und den Anhängen XVa und XVb werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 erlassen, soweit in den genannten Anhängen nichts anderes bestimmt ist.

Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a) Vorschriften, wonach die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten gemeinschaftlichen önologischen Verfahren als die zugelassenen önologischen Verfahren zu betrachten sind;

b) zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen, einschließlich Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine;

c) zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Likörweine;

d) vorbehaltlich Anhang XVb Abschnitt C Bestimmungen für die Mischung und den Verschnitt von Traubenmost und Wein;

e) bei Fehlen diesbezüglicher Gemeinschaftsvorschriften die Reinheits- und Identitätskriterien für die im Rahmen der önologischen Verfahren verwendeten Stoffe;

f) Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der zugelassenen önologischen Verfahren;

g) die Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Artikel 120c nicht entsprechen, und etwaige Freistellungen von den Bestimmungen des genannten Artikels sowie die Festlegung von Kriterien, die es in Einzelfällen ermöglichen, eine übermäßige Härte zu vermeiden;

h) die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen genehmigen können, die anderen Vorschriften von Abschnitt IIa Unterabschnitt II als Artikel 120c oder den Durchführungsbestimmungen zu demselben Unterabschnitt nicht entsprechen.

▼B



KAPITEL II

Erzeugerorganisationen, Branchenverbände, Marktteilnehmerorganisationen



Abschnitt I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 122

Erzeugerorganisationen

Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen an, die

▼M3

a) aus Erzeugern eines der folgenden Sektoren bestehen:

i) Hopfen;

ii) Olivenöl und Tafeloliven;

iii) Obst und Gemüse bei Landwirten, die eines oder mehrere Erzeugnisse dieses Sektors und/oder solcher Erzeugnisse anbauen, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind;

▼M16

iiia) Milch und Milcherzeugnisse;

▼M3

iv) Seidenraupen;

▼B

b) auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden;

▼M3

c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das insbesondere eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann bzw. in Bezug auf den Sektor Obst und Gemüse einschließen muss:

i) Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

iii) Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise.

▼M7

Die Mitgliedstaaten können auch Erzeugerorganisationen anerkennen, die von Erzeugern in einem der Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, unter den Bedingungen gemäß den Buchstaben b und c gebildet wurden.

▼M10

Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen Voraussetzungen wie nach Absatz 1 Buchstaben b und c Erzeugerorganisationen im Weinsektor anerkennen, die Satzungen anwenden, die ihre Mitglieder insbesondere dazu verpflichten,

a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;

b) die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Anbauflächen und die Marktentwicklung;

c) Strafgebühren zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten zu zahlen.

Erzeugerorganisationen im Weinsektor können insbesondere folgende spezifische Ziele im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfolgen:

a) Förderung umweltgerechter Anbau- und Herstellungsverfahren und Bereitstellung technischer Hilfe, damit diese zum Einsatz kommen;

b) Förderung von Initiativen für die Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung sowie der Abfallverwertung, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt;

c) Durchführung von Forschungsarbeiten über nachhaltige Erzeugungsverfahren und Marktentwicklung;

d) Beitrag zu den Zielen der Stützungsprogramme gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb.

▼B

Artikel 123

Branchenverbände

►M3  (1) ◄   Die Mitgliedstaaten erkennen Branchenverbände an, die

a) aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden:

i) Sektor Olivenöl und Tafeloliven,

ii) Tabaksektor;

b) auf Initiative aller oder einiger Organisationen oder Vereinigungen gebildet worden sind, aus denen sie sich zusammensetzen;

c) ein spezifisches Ziel verfolgen, das sich insbesondere auf Folgendes beziehen kann:

i) Zusammenfassung und Koordinierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder,

ii) gemeinsame Anpassung der Erzeugung und Verarbeitung an die Markterfordernisse und Verbesserung der Erzeugnisse,

iii) Förderung der Rationalisierung und Verbesserung der Erzeugung und Verarbeitung,

iv) Erforschung nachhaltiger Produktionsverfahren und von Marktentwicklungen.

▼M3 —————

▼M3

(2)  Die Anerkennung von in Absatz 1 genannten Branchenverbänden, die ihre Tätigkeiten in den Hoheitsgebieten mehrerer Mitgliedstaaten betreiben, erfolgt durch die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1.

(3)   ►M10  Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus erkennen die Mitgliedstaaten im Obst- und Gemüsesektor auch Branchenverbände an und können im Weinsektor auch Branchenverbände anerkennen, die

a) aus Vertretern wirtschaftlicher Tätigkeiten in der Erzeugung, der Vermarktung oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der vorgenannten Sektoren bestehen,

b) auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet wurden, ◄

c)  ►M10  in einer oder mehreren Regionen der Gemeinschaft eine und — im Obst- und Gemüsesektor — zwei oder mehrere der folgenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen sowie im Weinsektor — unbeschadet anderer Sektoren — unter Berücksichtigung der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen betreiben: ◄

i) Verbesserung der Kenntnis und Transparenz der Erzeugung und des Marktes,

▼M10

ii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors und des Weinsektors, insbesondere durch Marktforschung und -studien,

▼M3

iii) Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,

▼M10

iv) bessere Ausschöpfung des Produktionspotenzials im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor,

▼M3

v) Bereitstellung von Informationen und Durchführung von Untersuchungen zur Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Markterfordernissen sowie dem Verbrauchergeschmack und den Verbrauchererwartungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse und des Umweltschutzes, besser gerecht werden,

vi) Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes,

▼M10

vii) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und der Vermarktung, im Weinsektor auch der Weinbereitung,

viii) Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben,

▼M3

ix) Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden,

▼M10

x) Festlegung strengerer Vorschriften als der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften in Bezug auf die Erzeugungs- und Vermarktungsregeln für Obst und Gemüse gemäß Anhang XVIa Nummern 2 und 3,

▼M10

xi) im Weinsektor:

 Information über bestimmte Eigenschaften von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,

 Förderung eines maßvollen und verantwortungsvollen Weinkonsums und Information über die Schäden eines riskanten Konsumverhaltens,

 Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen für Wein, insbesondere in Drittländern.

▼M16

(4)  Die Mitgliedstaaten können auch Branchenverbände anerkennen, die

a) formal Anerkennung beantragt haben und aus Vertretern der mit der Erzeugung von Rohmilch und mindestens einer der folgenden Stufen der Versorgungskette zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden: der Verarbeitung von oder dem Handel mit sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse;

b) auf Initiative aller oder einiger der unter Buchstabe a genannten Vertreter gegründet werden;

c) eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten — unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder dieser Branchenverbände und der Verbraucherinteressen — in einer oder mehreren Regionen der Union ausüben:

i) Steigerung des Wissensstandes und der Transparenz hinsichtlich der Erzeugung und des Marktes, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Vertragsdauer von Rohmilchlieferverträgen, die bereits abgeschlossen wurden, und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;

ii) Mitwirkung an einer besseren Koordinierung der Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iii) Förderung des Verzehrs von und Information über Milch und Milcherzeugnisse auf Märkten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;

iv) Erschließung potenzieller Exportmärkte;

v) Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht für den Verkauf von Rohmilch an Käufer und/oder die Lieferung verarbeiteter Erzeugnisse an Groß- und Einzelhandel unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern;

vi) Bereitstellung von Informationen und Marktforschung zur Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und den Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

vii) Erhaltung und Ausbau des Erzeugungspotenzials im Milchsektor, unter anderem durch die Förderung von Innovations- und Unterstützungsprogrammen für angewandte Forschung und Entwicklung, um das gesamte Potenzial von Milch und Milcherzeugnissen auszuschöpfen, insbesondere um hochwertige Produkte zu schaffen, die für die Verbraucher attraktiver sind,

viii) Suche nach Möglichkeiten, den Einsatz von tiermedizinischen Produkten zu begrenzen, die Bewirtschaftung anderer Stoffe zu verbessern, die Lebensmittelsicherheit zu erhöhen und die Tiergesundheit zu fördern;

ix) Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;

x) Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieser Art der Landwirtschaft sowie der Erzeugung von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben und

xi) Förderung der integrierten Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden.

▼B

Artikel 124

Gemeinsame Bestimmungen für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

▼M7

(1)  Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 1 berühren nicht die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beschlossene Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden in den Sektoren nach Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 123 Absatz 1.

▼B

(2)  Die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 865/2004, (EG) Nr. 1952/2005 und (EG) Nr. 1544/2006 anerkannten bzw. zugelassenen Erzeugerorganisationen gelten als anerkannte Erzeugerorganisationen nach Artikel 122 der vorliegenden Verordnung.

Die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2077/92 und (EG) Nr. 865/2004 anerkannten bzw. zugelassenen Branchenverbände gelten als anerkannte Branchenverbände nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 125

Marktteilnehmerorganisationen

Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff „Marktteilnehmerorganisationen“ anerkannte Erzeugerorganisationen, anerkannte Branchenverbände und anerkannte Organisationen anderer Teilnehmer des Olivenöl- und Tafelolivensektors oder ihre Vereinigungen.

▼M3



Abschnitt Ia

Regeln für Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse



Unterabschnitt I

Satzung und Anerkennung der Erzeugerorganisationen

Artikel 125a

Satzung der Erzeugerorganisationen

(1)  Die Satzung einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse verpflichtet ihre Mitglieder insbesondere dazu,

a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Regeln hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;

b) in ihrer Eigenschaft als Erzeuger eines der in Artikel 122 Buchstabe a Ziffer iii genannten Erzeugnisse im Rahmen eines bestimmten Betriebs nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation zu sein;

c) ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen;

d) die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, die insbesondere die Flächen, das Ernteaufkommen, die Erträge und die Direktverkäufe betreffen können;

e) die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 103b zu entrichten.

(2)  Ungeachtet Absatz 1 Buchstabe c können die angeschlossenen Erzeuger bei entsprechender Zustimmung der Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen

a) einen Anteil ihrer Erzeugung und/oder ihrer Erzeugnisse, der einen festgesetzten Prozentsatz nicht überschreitet, ab Hof und/oder außerhalb ihres Betriebs direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben; dieser Prozentsatz ist vom Mitgliedstaat auf mindestens 10 % festzusetzen;

b) Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugungsmenge ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

c) Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation im Prinzip nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.

(3)  Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:

a) die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der in Absatz 1 genannten Regeln;

b) die Verpflichtung für die Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;

c) Regeln, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation und von deren Entscheidungen ermöglichen;

d) Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;

e) Regeln über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft;

f) die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.

(4)  Bei Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird davon ausgegangen, dass sie in wirtschaftlichen Fragen im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder handeln.

Artikel 125b

Anerkennung

(1)  Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse an, wenn

a) sie das Ziel des Einsatzes umweltgerechter Anbauverfahren, Produktionstechniken und Abfallbewirtschaftungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung oder Förderung der Artenvielfalt verfolgen und sie nachweislich die Anforderungen der Artikel 112 und 125a erfüllen;

b) ihnen nachweislich eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge oder einen Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind von den Mitgliedstaaten festzusetzen;

c) sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten; im Hinblick darauf können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche der Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a in den Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen sollen;

d) sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;

e) sie ihren Mitgliedern, soweit nötig, die zur Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel tatsächlich zur Verfügung stellen;

f) sie eine sachgerechte kaufmännische und buchhalterische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten und

g) sie keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten

a) entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation;

b) führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;

c) teilen der Kommission einmal jährlich die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit.



Unterabschnitt II

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen

Artikel 125c

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse wird auf Initiative anerkannter Erzeugerorganisationen gegründet und kann die Tätigkeiten einer Erzeugerorganisation ausüben. Eine solche Vereinigung kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie

a) nach Auffassung des Mitgliedstaats imstande ist, diese Tätigkeiten wirksam auszuüben, und

b) keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnimmt, soweit eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 33 des Vertrags erforderlich ist.

Artikel 125a Absatz 4 gilt sinngemäß.

Artikel 125d

Auslagerung

Die Mitgliedstaaten können einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse erlauben, dass sie Tätigkeiten auslagert, einschließlich durch Übertragung an Tochterunternehmen, sofern sie dem betreffenden Mitgliedstaat nachweist, dass die Auslagerung ein geeignetes Mittel darstellt, die Ziele der Erzeugerorganisation bzw. der Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu erreichen.

Artikel 125e

Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse

(1)  In Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder nach diesem Datum beigetreten sind, oder in Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage nach Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags oder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 können Erzeugergruppierungen auf Veranlassung von Betriebsinhabern, die eines oder mehrere Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse und/oder solche ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse anbauen, im Hinblick auf eine Anerkennung als Erzeugerorganisation als eine juristische Person oder ein genau definierter Teil einer juristischen Person gegründet werden.

Diesen Erzeugergruppierungen kann eine Übergangszeit eingeräumt werden, um die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergruppierung gemäß Artikel 122 zu erfüllen.

Zu diesem Zweck unterbreiten die Erzeugergruppierungen dem betreffenden Mitgliedstaat einen gestaffelten Anerkennungsplan, mit dessen Genehmigung die Übergangsfrist nach Unterabsatz 2 anläuft und eine vorläufige Anerkennung einhergeht. Der Übergangszeitraum darf höchstens fünf Jahre betragen.

(2)  Bevor der Mitgliedstaat den Anerkennungsplan genehmigt, unterrichtet er die Kommission über seine Absicht und die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen.



Unterabschnitt III

Ausdehnung der Regeln auf die Erzeuger eines Wirtschaftsbezirks

Artikel 125f

Ausdehnung der Regeln

(1)  Wird eine Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in diesem Wirtschaftsbezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Regeln verbindlich vorschreiben:

a) die Regeln nach Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe a;

b) die zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c erforderlichen Regeln.

Unterabsatz 1 gilt nur, sofern diese Regeln

a) seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten,

b) in dem erschöpfenden Verzeichnis des Anhangs XVIa aufgeführt sind,

c) für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.

Die Bedingung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a gilt jedoch nicht bei den in Anhang XVIa Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.

(2)  Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt als „Wirtschaftsbezirk“ ein geografisches Gebiet, das aus unmittelbar nebeneinander liegenden oder benachbarten Produktionsgebieten besteht, in denen einheitliche Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen herrschen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Wirtschaftsbezirke.

Innerhalb eines Monats nach der Übermittlung genehmigt die Kommission diese Liste oder beschließt nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats Änderungen, die dieser Mitgliedstaat daran vorzunehmen hat. Die Kommission macht die genehmigte Liste in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.

(3)  Eine Erzeugerorganisation gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn ihr mindestens 50 % der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60 % der Produktionsmenge dieses Bezirks auf sie entfallen. Unbeschadet Absatz 5 werden bei der Berechnung dieser Prozentsätze die Erzeuger bzw. die Produktion ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, nicht berücksichtigt.

(4)  Die Regeln, die für die Gesamtheit der Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgeschrieben werden,

a) dürfen sich nicht nachteilig auf die anderen Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft auswirken;

b) gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Beginn des Wirtschaftsjahres unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, mit Ausnahme der Regeln für die Erzeugungsmeldung nach Artikel 125a Absatz 1 Buchstabe a;

c) dürfen nicht im Widerspruch zum geltenden Gemeinschafts- und einzelstaatlichen Recht stehen.

(5)  Regeln dürfen für Erzeuger ökologischer Erzeugnisse, die bis 31. Dezember 2008 unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und ab 1. Januar 2009 unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn dieser Maßnahme mindestens 50 % solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60 % dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.

Artikel 125g

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für die Gesamtheit der Erzeuger eines bestimmten Wirtschaftsbezirks nach Artikel 125f Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.

Artikel 125h

Aufhebung der Ausdehnung der Regeln

Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat die von ihm nach Artikel 125f Absatz 1 beschlossene Ausdehnung der Regeln aufheben muss,

a) wenn sie feststellt, dass der Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts durch die betreffende Ausdehnung ausgeschlossen oder die Freiheit des Handels beeinträchtigt wird oder dass die Ziele von Artikel 33 des Vertrags gefährdet werden;

b) wenn sie feststellt, dass die Regeln, die auf andere Erzeuger ausgedehnt wurden, unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags fallen. In diesem Fall gilt die von der Kommission zu diesen Regeln getroffene Entscheidung erst ab dem Tag der entsprechenden Feststellung;

c) wenn sie aufgrund von Kontrollen feststellt, dass die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht eingehalten wurden.

Artikel 125i

Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Bei Anwendung von Artikel 125f Absatz 1 kann der betreffende Mitgliedstaat nach Prüfung der entsprechenden Nachweise beschließen, dass die nicht angeschlossenen Erzeuger der Erzeugerorganisation den Anteil an den von den angeschlossenen Erzeugern entrichteten Finanzbeiträge schulden, die zur Deckung folgender Kosten dienen:

a) der Verwaltungskosten, die sich aus der Anwendung der Regeln nach Artikel 125f Absatz 1 ergeben;

b) der Kosten, die sich aus den von der Organisation oder Vereinigung betriebenen und der gesamten Erzeugung des Wirtschaftsbezirks zugute kommenden Forschungsmaßnahmen, Marktstudien und Maßnahmen zur Verkaufsförderung ergeben.

Artikel 125j

Ausdehnung der Regeln von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Im Sinne dieses Unterabschnitts gilt jede Bezugnahme auf Erzeugerorganisationen auch als Bezugnahme auf anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.



Unterabschnitt IV

Branchenverbände im Obst und Gemüsesektor

Artikel 125k

Anerkennung und Entzug der Anerkennung

(1)  Wenn dies aufgrund der Strukturen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Personen als Branchenverbände im Sektor Obst und Gemüse anerkennen, sofern diese

a) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Mitgliedstaats ausüben;

b) in der bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, Vermarktung und/oder Verarbeitung von Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse vertreten; wenn der Verband mehrere Regionen betrifft, muss er eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen;

c) zwei oder mehrere Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c ausüben;

d) selbst keine Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Obst und Gemüse oder Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse betreiben;

e) nicht an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 176a Absatz 4 beteiligt sind.

(2)  Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Branchenverbände mit, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, und übermitteln dabei alle zweckdienlichen Angaben über die Repräsentativität dieser Verbände, die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und alle anderen notwendigen Beurteilungsgrundlagen.

Die Kommission kann die Anerkennung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung ablehnen.

(3)  Die Mitgliedstaaten

a) entscheiden über die Anerkennung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Angaben versehenen Antrags;

b) führen regelmäßig Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung einhalten, erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung Sanktionsmaßnahmen gegen diese Verbände und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug der Anerkennung;

c) entziehen die Anerkennung, wenn

i) die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Anforderungen und Bedingungen nicht mehr erfüllt sind;

ii) der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 176a Absatz 4 beteiligt ist, ungeachtet der strafrechtlichen Folgen gemäß einzelstaatlichem Recht;

iii) der Branchenverband die Mitteilungspflicht nach Artikel 176a Absatz 2 nicht erfüllt;

d) teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidungen über Gewährung, Verweigerung oder Entzug der Anerkennung mit.

(4)  Die Kommission legt die Bestimmungen für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Tätigkeiten der Branchenverbände an die Kommission sowie deren Häufigkeit fest.

Die Kommission kann aufgrund von Kontrollen einen Mitgliedstaat ersuchen, die Anerkennung zu entziehen.

(5)  Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung.

(6)  Die Kommission macht die anerkannten Branchenverbände unter Angabe des Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie die nach Artikel 125l durchgeführten Maßnahmen in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt. Der Entzug von Anerkennungen wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 125l

Ausdehnung der Regeln

(1)  Wird ein in einem Mitgliedstaat regional oder überregional tätiger Branchenverband als repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung eines bestimmten Erzeugnisses angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieses Branchenverbandes bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen des Verbandes für verbandsfremde Einzelunternehmen oder Gruppierungen, die in derselben Region bzw. denselben Regionen tätig sind, befristet verbindlich vorschreiben.

(2)  Ein Branchenverband gilt als repräsentativ im Sinne von Absatz 1, wenn auf ihn mindestens zwei Drittel der Erzeugung, Vermarktung oder Verarbeitung des bzw. der betreffenden Erzeugnisse in der bzw. den jeweiligen Regionen eines Mitgliedstaats entfallen. Wenn der Antrag auf Ausdehnung der Regeln mehrere Regionen betrifft, muss der Branchenverband eine Mindestrepräsentativität für jeden der angeschlossenen Teilbereiche in allen betroffenen Regionen nachweisen.

(3)  Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt werden kann,

a) müssen sich auf eines der folgenden Ziele beziehen:

i) Meldung der Erzeugung und der Marktgegebenheiten,

ii) strengere Erzeugungsvorschriften als die Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Vorschriften,

iii) Erstellung von Musterverträgen, die mit den Gemeinschaftsbestimmungen vereinbar sind,

iv) Vermarktung,

v) Umweltschutz,

vi) Maßnahmen zur Förderung und Ausschöpfung des Erzeugungspotenzials,

vii) Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

b) müssen seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;

c) dürfen für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden;

d) dürfen sich nicht nachteilig auf andere Wirtschaftsteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft auswirken.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung gilt jedoch nicht bei den in Anhang XVIa Nummern 1, 3 und 5 genannten Regeln. In diesem Fall darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens ein Wirtschaftsjahr gelten.

(4)  Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii, iv und v genannten Regeln dürfen nicht von den in Anhang XVIa aufgeführten Regeln abweichen. Die in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Regeln gelten nicht für Erzeugnisse, die außerhalb der in Absatz 1 genannten Region(en) erzeugt wurden.

Artikel 125m

Mitteilung und Aufhebung der Ausdehnung der Regeln

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission umgehend die Regeln mit, die sie für alle Wirtschaftsteilnehmer in einer oder mehreren Regionen gemäß Artikel 125l Absatz 1 verbindlich vorgeschrieben haben. Die Kommission macht diese Regeln in der ihr geeignet erscheinenden Weise öffentlich bekannt.

(2)  Vor Bekanntmachung dieser Regeln unterrichtet die Kommission den nach Artikel 195 eingesetzten Ausschuss von jeder Mitteilung über die Ausdehnung von Branchenvereinbarungen.

(3)  Die Kommission entscheidet, dass ein Mitgliedstaat eine von ihm beschlossene Ausdehnung der Regeln in den in Artikel 125h genannten Fällen aufheben muss.

Artikel 125n

Finanzbeiträge nicht angeschlossener Erzeuger

Werden die Regeln bei einem oder mehreren Erzeugnissen ausgedehnt und sind eine oder mehrere der in Artikel 125l Absatz 3 Buchstabe a genannten und von einem anerkannten Branchenverband durchgeführten Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Personen, deren Tätigkeit sich auf das bzw. diese Erzeugnisse bezieht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, die verbandsfremden Einzelunternehmen oder Gruppierungen, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur Entrichtung eines Betrags in voller oder anteiliger Höhe der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind.

▼M10



Abschnitt Ib

Regeln für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Weinsektor

Artikel 125o

Anerkennung

(1)  Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen und Branchenverbände anerkennen, die beim betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, der den Nachweis enthält, dass

a) die Erzeugerorganisation

i) die Anforderungen von Artikel 122 erfüllt,

ii) eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestanzahl Mitglieder hat,

iii) über eine vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge vermarktbarer Erzeugung in dem Gebiet ihrer Tätigkeit verfügt,

iv) hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bietet,

v) die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit ihre Mitglieder die zur Anwendung von umweltgerechten Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe tatsächlich in Anspruch nehmen können;

b) der Branchenverband

i) die Anforderungen von Artikel 123 Absatz 3 erfüllt,

ii) seine Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Gebiets ausführt,

iii) einen erheblichen Anteil der Erzeugung oder Vermarktung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse vertritt,

iv) Erzeugnisse des Weinsektors weder erzeugt noch verarbeitet oder vermarktet.

(2)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anerkannte Erzeugerorganisationen gelten als anerkannte Erzeugerorganisationen im Sinne dieses Artikels.

Branchenverbände, die die Kriterien von Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 123 Absatz 3 erfüllen und von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Branchenverbände im Sinne der vorgenannten Bestimmungen.

(3)  Artikel 125b Absatz 2 und Artikel 125k Absatz 3 gelten sinngemäß für Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbände im Weinsektor. Jedoch

a) betragen die Zeiträume nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe c vier Monate;

b) müssen die Anträge auf Anerkennung nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe c bei dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem die Organisation ihren Hauptsitz hat;

c) müssen die jährlichen Mitteilungen nach Artikel 125b Absatz 2 Buchstabe c bzw. Artikel 125k Absatz 3 Buchstabe d jeweils bis zum 1. März erfolgen.

▼B



Abschnitt II

Regeln für Branchenverbände im Tabaksektor

Artikel 126

Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch Nichtmitglieder

(1)  Sind eine oder mehrere von einem anerkannten Branchenverband des Tabaksektors betriebene Maßnahmen gemäß Absatz 2 von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Unternehmen, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen steht, so kann der Mitgliedstaat, der die Anerkennung erteilt hat, oder, wenn die Anerkennung von der Kommission erteilt wurde, die Kommission — ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 — die dem Branchenverband nicht angeschlossenen Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse, denen diese Maßnahmen zugute kommen, zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten, soweit diese zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden Kosten bestimmt sind und es sich nicht um Verwaltungskosten handelt.

(2)  Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen

a) eine verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse, insbesondere durch neue Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit,

b) Untersuchungen, die sich auf die Qualitätsverbesserung von Tabakblättern und -ballen erstrecken,

c) die Entwicklung von Anbauweisen mit geringerem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter Gewährleistung des Boden- und des Umweltschutzes.

(3)  Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine von ihnen beabsichtigte Beitragspflicht gemäß Absatz 1 mit. Sie darf erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung an die Kommission in Kraft treten. Die Kommission kann innerhalb dieser Dreimonatsfrist fordern, dass der Entscheidungsvorschlag ganz oder teilweise verworfen wird, falls das grundsätzliche wirtschaftliche Interesse nicht begründet erscheint.

(4)  Sind die Maßnahmen, die von einem von der Kommission gemäß diesem Kapitel anerkannten Branchenverband betrieben werden, von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, so teilt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihren Entscheidungsentwurf mit. Die Mitgliedstaaten äußern sich innerhalb von zwei Monaten ab Versand der Mitteilung.

▼M16



Abschnitt IIa

Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 126a

Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)  Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn

a) sie die Anforderungen von Artikel 122 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen,

b) ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und/oder sie innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzende Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen abdecken;

c) sie hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl hinsichtlich des Zeitverlaufs als auch in Bezug auf Effizienz und Bündelung des Angebots bieten;

d) sie eine Satzung haben, die den Buchstaben a, b, und c dieses Absatzes entspricht.

(2)  Eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann auf Antrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt werden, wenn sie nach Auffassung des betreffenden Mitgliedstaats imstande ist, alle Tätigkeiten einer anerkannten Erzeugerorganisation in wirksamer Weise auszuüben, und wenn sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

(3)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können ihre Tätigkeiten in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bis zum 3. Oktober 2012 fortsetzen.

(4)  Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:

a) sie entscheiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung einer Erzeugerorganisation; der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem die Organisation ihren Sitz hat;

b) sie führen in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, ob die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen;

c) sie erlassen im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und Vereinigungen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;

d) sie teilen der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 126b

Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)  Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

a) die Anforderungen von Artikel 123 Absatz 4 erfüllen;

b) ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben,

c) einen wesentlichen Anteil der in Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;

d) sie selbst Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.

(2)  Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 123 Absatz 4 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3)  Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 und/oder Absatz 2 Gebrauch machen,

a) entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; der Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;

b) führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;

c) erlassen sie im Falle der Nichteinhaltung oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen und entscheiden erforderlichenfalls über den Entzug ihrer Anerkennung;

d) entziehen sie die Anerkennung, wenn

i) die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;

ii) der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 177a Absatz 4 beteiligt ist, ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;

iii) der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 177a Absatz 2 nicht nachkommt;

e) teilen sie der Kommission einmal jährlich spätestens bis zum 31. März die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.

Artikel 126c

Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)  Eine gemäß Artikel 122 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 185f Absatz 1 Unterabsatz 2 aushandeln.

(2)  Die Erzeugerorganisation kann Verträge aushandeln:

a) unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht;

b) unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird;

c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation

i) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge 3,5 % der gesamten Erzeugung der Union nicht überschreitet;

ii) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet, und

iii) die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, 33 % der gesamten Erzeugung dieses Mitgliedstaats nicht überschreitet;

d) sofern die betreffenden Landwirte keiner anderen Erzeugerorganisation angehören, die ebenfalls in ihrem Namen solche Verträge aushandelt. Die Mitgliedstaaten können jedoch in hinreichend begründeten Fällen von dieser Bedingung abweichen, wenn Landwirte über zwei getrennte Erzeugungseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten verfügen,

e) soweit der Landwirt nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft verpflichtet ist, die Rohmilch gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen abzuliefern, und

f) sofern die Erzeugerorganisation die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem/denen sie tätig ist, über die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge benachrichtigt.

(3)  Unbeschadet der Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii kann eine Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1 Verhandlungen führen, wenn im Hinblick auf diese Erzeugerorganisation die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem Mitgliedstaat mit einer jährlichen Gesamterzeugung an Rohmilch von weniger als 500 000  t erzeugt oder in diesen geliefert wird, nicht mehr als 45 % der nationalen Gesamterzeugung dieses Mitgliedstaats beträgt.

(4)  Im Sinne dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen ein.

(5)  Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c sowie von Absatz 3 veröffentlicht die Kommission auf die ihr angebracht erscheinende Weise die Mengen der in der Union und den Mitgliedstaaten erzeugten Rohmilch und greift dafür auf die aktuellsten verfügbaren Informationen zurück.

(6)  Die entsprechend dem Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes zuständige Wettbewerbsbehörde kann, abweichend von Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 — selbst wenn die darin festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden —, in Einzelfällen beschließen, dass die betreffende Erzeugerorganisation bestimmte Verhandlungen wieder aufzunehmen oder diese Verhandlungen nicht zu führen hat, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um ernsthaften Schaden von auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten kleinen und mittleren Unternehmen, die Rohmilch verarbeiten, abzuwenden.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der im ersten Unterabsatz beschriebene Beschluss ohne die Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 von der Kommission zu fassen. In allen anderen Fällen ist der Beschluss von der nationalen Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats zu fassen, auf den sich die Verhandlungen beziehen.

Die im vorliegenden Absatz genannten Beschlüsse gelten nicht vor dem Zeitpunkt, an dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.

(7)  Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a) „nationale Wettbewerbsbehörde“ die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ( 22 ) genannte Behörde und

b) „kleine und mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ( 23 ).

(8)  Die Mitgliedstaaten, in denen die Verhandlungen gemäß diesem Artikel stattfinden, teilen der Kommission die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 6 mit.

Artikel 126d

Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

(1)  Auf Anfrage einer gemäß Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a anerkannten Erzeugerorganisation, einem gemäß Artikel 123 Absatz 4 anerkannten Branchenverband oder einer Gruppe von Erzeugern oder Verarbeitern gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum verbindliche Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festlegen.

(2)  Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 müssen den Bedingungen gemäß Absatz 4 entsprechen und unterliegen einer zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. Eine derartige Vereinbarung muss zwischen mindestens zwei Dritteln der Milcherzeuger oder ihrer Vertreter, die mindestens zwei Drittel der für die Erzeugung des Käses gemäß Absatz 1 verwendeten Rohmilch erzeugen, sowie gegebenenfalls von mindestens zwei Dritteln der Erzeuger dieses Käses, die mindestens zwei Drittel der Erzeugung diese Käses in dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 umfassen, getroffen werden.

(3)  Im Sinne von Absatz 1 ist für Käse mit geschützter geografischer Angabe das geografische Herkunftsgebiet der Rohmilch gemäß der Produktspezifikation des Käses identisch mit dem geografischen Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 bezüglich dieses Käses.

(4)  Die Bestimmungen gemäß Absatz 1

a) betreffen nur die Steuerung des Angebots des jeweiligen Erzeugnisses und haben zum Ziel, das Angebot des Käses an die Nachfrage anzupassen;

b) dürfen sich nur auf das betreffende Erzeugnis auswirken;

c) dürfen nur für höchstens drei Jahre verbindlich vorgeschrieben werden und können nach Ablauf dieses Zeitraums auf eine erneute Anfrage gemäß Absatz 1 erneuert werden;

d) dürfen den Handel mit anderen Erzeugnissen außer den von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 betroffenen nicht beeinträchtigen;

e) dürfen sich nicht auf Operationen nach der Erstvermarktung des betreffenden Käses beziehen;

f) dürfen keine Preisfestsetzung erlauben, auch wenn Preise nur zur Orientierung oder als Empfehlung festgesetzt werden;

g) dürfen nicht dazu führen, dass ein übermäßiger Anteil des betreffenden Erzeugnisses, das andernfalls verfügbar wäre, nicht mehr verfügbar ist;

h) dürfen weder zu Diskriminierungen führen, ein Hemmnis für neue Marktteilnehmer darstellen noch dazu führen, dass Kleinerzeuger Nachteile erleiden;

i) tragen dazu bei, die Qualität und/oder die Entwicklung des betroffenen Erzeugnisses aufrechtzuerhalten;

j) lassen Artikel 126c unberührt.

(5)  Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden im Gesetzblatt des jeweiligen Mitgliedstaats veröffentlicht.

(6)  Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt sind. Stellen die zuständigen nationalen Behörden fest, dass diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so heben die Mitgliedstaaten die Bestimmungen gemäß Absatz 1 auf.

(7)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die von ihnen gemäß Absatz 1 festgelegten Bestimmungen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jede Mitteilung hinsichtlich dieser Bestimmungen.

(8)  Die Kommission kann jederzeit im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass ein Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Bestimmungen gemäß Absatz 1 aufzuheben hat, wenn die Kommission feststellt, dass diese Bestimmungen nicht in Einklang mit den Bedingungen gemäß Absatz 4 stehen, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Erreichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

Artikel 126e

Befugnisse der Kommission betreffend die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)  Um zu gewährleisten, dass die Ziele und Zuständigkeiten der Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse klar festgelegt sind und damit, ohne einen unzumutbaren Aufwand zu verursachen, zur Wirksamkeit der Maßnahmen dieser Organisationen beizutragen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 196a zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt ist:

a) die Bedingungen für die Anerkennung von staatenübergreifenden Erzeugerorganisationen oder ihrer Vereinigungen;

b) die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung von und der Bedingungen für behördliche Unterstützung durch die jeweils zuständigen Behörden im Falle einer staatenübergreifenden Zusammenarbeit;

c) zusätzliche Bestimmungen für die Berechnung der bei Verhandlungen gemäß Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 126c Absatz 3 erfassten Rohmilchmenge.

(2)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für:

a) die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 126a und 126b;

b) die Benachrichtigung nach Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe f;

c) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126a Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 126b Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 126c Absatz 8 und Artikel 126d Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;

d) die Verfahren für die behördliche Unterstützung bei staatenübergreifender Zusammenarbeit.

Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

▼B



Abschnitt III

Verfahrensvorschriften

Artikel 127

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, insbesondere die Bedingungen und Verfahren für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen, Branchenverbände und Marktteilnehmerorganisationen in den einzelnen Sektoren; dazu gehören

a) die spezifischen Ziele solcher Organisationen,

b) die Satzung solcher Organisationen,

c) die Tätigkeiten solcher Organisationen,

d) Abweichungen von den Anforderungen gemäß den Artikeln 122, 123 und 125,

▼M3

da) gegebenenfalls Vorschriften über länderübergreifende Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich der von den zuständigen Behörden im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zu leistenden Amtshilfe,

▼B

e) gegebenenfalls die Auswirkungen der Anerkennung als Branchenverband.



TEIL III

HANDEL MIT DRITTLÄNDERN



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 128

Allgemeine Grundsätze

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 129

Kombinierte Nomenklatur

Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 24 ) (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. ►M10  Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, gegebenenfalls einschließlich der Begriffsbestimmungen in den Anhängen III und XIb, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen. ◄



KAPITEL II

Einfuhren



Abschnitt I

Einfuhrlizenzen

Artikel 130

Einfuhrlizenzen

(1)  Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann die Kommission für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben:

a) Getreide,

b) Reis,

c) Zucker,

d) Saatgut,

e) Olivenöl und Tafeloliven (KN-Codes 1509 , 1510 00 , 0709 90 39 , 0711 20 90 , 2306 90 19 , 1522 00 31 und 1522 00 39 ),

f) Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt,

▼M3

fa) Obst und Gemüse,

fb) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,

▼B

g) Bananen,

▼M10

ga) Wein,

▼B

h) lebende Pflanzen,

i) Rindfleisch,

j) Milch und Milcherzeugnisse,

k) Schweinefleisch,

l) Schaf- und Ziegenfleisch,

m) Eier,

n) Geflügelfleisch,

o) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

(2)  Bei der Anwendung von Absatz 1 berücksichtigt die Kommission, ob Einfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse erforderlich sind.

Artikel 131

Lizenzerteilung

Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, sofern in einer Verordnung oder einem sonstigen Rechtsakt des Rates nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen.

Artikel 132

Gültigkeit

Die Einfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

Artikel 133

Sicherheit

(1)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt wird.

(2)  Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

▼M10

Artikel 133a

Besondere Sicherheit im Weinsektor

(1)  Bei Traubensäften und -mosten der KN-Codes 2009 61 , 2009 69 und 2204 30 , bei denen die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis des Erzeugnisses abhängt, wird die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine für jede einzelne Sendung vorgenommene Kontrolle oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission auf der Grundlage der Preisnotierungen der betreffenden Erzeugnisse in den Ursprungsländern berechnet wird.

Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der — sofern er zugrunde gelegt wird — um eine von der Kommission festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10 % übersteigen darf, so muss eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrzolls geleistet werden, der auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.

Ist der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht angegeben, so wird der anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem pauschalen Einfuhrwert oder durch Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen bestimmt.

(2)  Werden vom Rat festgelegte Abweichungen nach Anhang XVb Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, dass aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, oder dass die Moste — bei Verwendung zur Weinbereitung — entsprechend gekennzeichnet wurden.

▼B

Artikel 134

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, einschließlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und der Höhe der Sicherheit.



Abschnitt II

Einfuhrzölle und -Abgaben

Artikel 135

Einfuhrzölle

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung.

Artikel 136

Berechnung der Einfuhrzölle für Getreide

(1)  Abweichend von Artikel 135 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 10 00 , 1001 90 91 , ex 1001 90 99 (Weichweizen der oberen Qualität), 1002 00 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 und 1007 00 90 , ausgenommen Hybrid zur Aussaat, gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten.

(2)  Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

Artikel 137

Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten Reis

(1)  Abweichend von Artikel 135 wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Anhang XVII Nummer 1 festgesetzt.

Die Kommission setzt ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 einen neuen anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn die Berechnungen gemäß dem genannten Anhang eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zollsatz.

(2)  Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Anhang XVII Nummer 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 — mit Ausnahme von Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis gemäß Artikel 138 — erteilt wurden.

(3)  Die jährliche Referenzmenge wird auf 449 678  Tonnen festgesetzt. Die Teilreferenzmenge entspricht in jedem Wirtschaftsjahr der Hälfte der jährlichen Referenzmenge.

Artikel 138

Berechnung der Einfuhrzölle für geschälten Basmati-Reis

Abweichend von Artikel 135 kommen für die Einfuhr zum Zollsatz Null unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen die in Anhang XVIII aufgeführten Sorten von geschältem Basmati-Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98 in Betracht.

Artikel 139

Berechnung der Einfuhrzölle für geschliffenen Reis

(1)  Abweichend von Artikel 135 wird der Einfuhrzoll für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Anhang XVII Nummer 2 festgesetzt.

Die Kommission setzt ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 einen neuen anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn die Berechnungen gemäß dem genannten Anhang eine Änderung des Zollsatzes bewirken. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zollsatz.

(2)  Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Anhang XVII Nummer 2 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für halbgeschliffenen oder vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 erteilt wurden.

Artikel 140

Berechnung der Einfuhrzölle für Bruchreis

Abweichend von Artikel 135 beläuft sich der Einfuhrzoll für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 auf 65 EUR je Tonne.

▼M3

Artikel 140a

Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(1)  Hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft, der von der Kommission für jedes Erzeugnis entsprechend seinem Ursprung auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird.

Zur Überprüfung des Einfuhrpreises von hauptsächlich zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen kann die Kommission jedoch besondere Bestimmungen erlassen.

(2)  Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine von der Kommission festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10 % überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe des Einfuhrzolls geleistet werden, der auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.

(3)  Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie bei der Zollabfertigung nicht angegeben, so wird der anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem pauschalen Einfuhrwert oder durch Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen bestimmt.

▼B

Artikel 141

Zusätzliche Einfuhrzölle

▼M3

(1)   ►M10  Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Bananen sowie von Traubensaft und Traubenmost für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, wird bei der Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in den Artikeln 135 bis 140a genannten Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn ◄

▼B

a) die Einfuhren zu Preisen erfolgen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen („Auslösungspreis“), oder

b) das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet („Auslösungsvolumen“).

Das Auslösungsvolumen wird auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, gegebenenfalls definiert als Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt.

(2)  Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

(3)  Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a werden die Einfuhrpreise anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.

Artikel 142

Aussetzung der Einfuhrzölle im Zuckersektor

Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Mengen der folgenden Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen:

a) Zucker des KN-Codes 1701 ,

b) Isoglucose der KN-Codes 1702 30 10 , 1702 40 10 , 1702 60 10 und 1702 90 30 .

Artikel 143

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, die insbesondere Folgendes beinhalten:

a) zu Artikel 136:

i) die Mindestanforderungen für Weichweizen der oberen Qualität,

ii) die zu berücksichtigenden Preisnotierungen,

iii) soweit angebracht, in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass die Marktteilnehmer vor dem Eintreffen der Sendungen die anzuwendende Belastung erfahren können;

b) zu Artikel 141: die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können, und die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Absatz 1 des genannten Artikels angewandt wird.



Abschnitt III

Verwaltung von Einfuhrkontingenten

Artikel 144

Zollkontingente

(1)  Zollkontingente für die Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften oder einem anderen Rechtsakt des Rates ergeben, werden nach den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2)  Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

b) proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).

(3)  Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen.

Artikel 145

Eröffnung von Zollkontingenten

Die Kommission eröffnet die Kontingente auf Jahresbasis, erforderlichenfalls gestaffelt, und legt die anzuwendenden Verwaltungsverfahren fest.

Artikel 146

Spezifische Regeln

(1)  In Bezug auf das Einfuhrkontingent von 54 703 Tonnen gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0202 20 30 , 0202 30 und 0206 29 91 für die Verarbeitungsindustrie kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags beschließen, dieses Kontingent unter Zugrundelegung eines Umrechnungsfaktors von 4,375 ganz oder teilweise auf entsprechende Mengen Qualitätsfleisch anzuwenden.

(2)  Im Fall des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2 000 000  Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500 000 Tonnen Mais umfassen die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 148 außerdem die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Zollkontingentseinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Zahlstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten.

Artikel 147

Zollsätze für Bananen

Dieses Kapitel lässt die Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates ( 25 ) unberührt.

Artikel 148

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere über

a) die Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

b) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a genannten Nachweise,

c) die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.



Abschnitt IV

Sonderbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse



Unterabschnitt I

Sonderbestimmungen für Einfuhren im Getreide- und Reissektor

Artikel 149

Einfuhr von Gemischen aus verschiedenen Getreidearten

Der auf Gemische aus den in Anhang I Teil I Buchstaben a und b erfassten Getreidearten anzuwendende Zollsatz wird wie folgt festgesetzt:

a) Bei Gemischen aus zwei solcher Getreidearten ist der Zollsatz anzuwenden, der

i) auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil 90 % oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht;

ii) auf den Bestandteil mit dem höheren Zollsatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile 90 % oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht.

b) Bei Gemischen aus mehr als zwei solcher Getreidearten, bei denen mehrere der Getreidearten je mehr als 10 % des Gesamtgewichts ausmachen, ist der höchste der für diese Getreidearten anwendbaren Zollsätze anzuwenden, auch wenn dieser Zollsatz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist.

Sofern nur eine Getreideart mehr als 10 % des Gesamtgewichts ausmacht, ist der dafür anwendbare Zollsatz anzuwenden.

c) In allen nicht unter den Buchstaben a und b erfassten Fällen ist der höchste der für die im Gemisch enthaltenen Getreidearten anwendbaren Zollsätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist.

Artikel 150

Einfuhr von Gemischen aus Getreide und Reis

Auf Gemische, die einerseits aus einer oder mehreren der in Anhang I Teil I Buchstaben a und b erfassten Getreidearten und andererseits aus einem oder mehreren der in Anhang I Teil II Buchstaben a und b erfassten Erzeugnisse bestehen, ist derjenige Zollsatz anzuwenden, der auf den Bestandteil mit dem höchsten Zollsatz anwendbar ist.

Artikel 151

Einfuhr von Gemischen aus Reis

Auf Gemische, die entweder aus Reis verschiedener Gruppen oder Verarbeitungsstufen oder aus Reisarten, die zu einer oder mehreren Gruppen bzw. zu verschiedenen Verarbeitungsstufen gehören, und aus Bruchreis bestehen, ist derjenige Zollsatz anzuwenden, der

a) auf den gewichtsmäßig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht;

b) auf den Bestandteil mit dem höchsten Zollsatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile gewichtsmäßig mindestens 90 % des Gemisches ausmacht.

Artikel 152

Anwendbarkeit der zolltariflichen Einreihung

Falls die in den Artikeln 149 bis 151 vorgesehene Methode der Festsetzung des Zollsatzes nicht angewandt werden kann, ist der Zollsatz auf die in diesen Artikeln genannten Gemische anzuwenden, der sich aus ihrer zolltariflichen Einreihung ergibt.



Unterabschnitt II

Präferenzregelungen für die Einfuhr von Zucker

Artikel 153

Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination

▼M3

(1)  Der traditionelle Versorgungsbedarf der Gemeinschaft an zur Raffination bestimmtem Zucker wird auf 2 424 735  Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzucker, festgesetzt.

▼B

Im Wirtschaftsjahr 2008/09 wird der traditionelle Versorgungsbedarf wie folgt zugewiesen:

a) 198 748 Tonnen für Bulgarien,

b) 296 627 Tonnen für Frankreich,

c) 100 000 Tonnen für Italien,

d) 291 633 Tonnen für Portugal,

e) 329 636 Tonnen für Rumänien,

f) 19 585 Tonnen für Slowenien,

g) 59 925 Tonnen für Finnland,

h) 1 128 581 Tonnen für das Vereinigte Königreich.

(2)  Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte traditionelle Versorgungsbedarf wird um 65 000  Tonnen aufgestockt. Diese Menge betrifft Rohrrohzucker und wird im Wirtschaftsjahr 2008/09 dem einzigen im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitenden Betrieb in Portugal vorbehalten. Dieser Verarbeitungsbetrieb gilt als Vollzeitraffinerie.

(3)  Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur Vollzeitraffinerien erteilt, sofern die betreffenden Mengen nicht die Mengen überschreiten, die im Rahmen des traditionellen Versorgungsbedarfs gemäß Absatz 1 eingeführt werden dürfen. Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

Dieser Absatz gilt für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sowie für die ersten drei Monate jedes der darauf folgenden Wirtschaftsjahre.

(4)  Die Erhebung von Einfuhrzöllen auf zur Raffination bestimmten Rohrrohzucker des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den in Anhang XIX aufgeführten Staaten wird für die ergänzende Menge ausgesetzt, die erforderlich ist, um für das Wirtschaftsjahr 2008/09 eine angemessene Versorgung der Vollzeitraffinerien zu gewährleisten.

Die ergänzende Menge wird von der Kommission unter Zugrundelegung des Gleichgewichts zwischen dem traditionellen Versorgungsbedarf gemäß Absatz 1 und der veranschlagten Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Zucker für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt. Dieses Gleichgewicht kann von der Kommission während des Wirtschaftsjahres überprüft werden und sich auf historische Pauschalvorausschätzungen des zum Verbrauch bestimmten Rohzuckers gründen.

Artikel 154

Garantiepreis

(1)  Die für AKP-/indischen Zucker festgesetzten Garantiepreise gelten für die Einfuhr von Roh- und Weißzucker der Standardqualität aus

a) den am wenigsten entwickelten Ländern nach den in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates ( 26 ) genannten Verfahren,

b) den in Anhang XIX aufgeführten Staaten für die ergänzende Menge gemäß Artikel 153 Absatz 4.

(2)  Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Zucker, für den ein Garantiepreis gilt, ist eine von den Behörden des Ausfuhrlandes erteilte Ausfuhrlizenz beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Zucker den Vorschriften in den jeweiligen Abkommen entspricht.

Artikel 155

Verpflichtungen aus dem Zuckerprotokoll

Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um zu gewährleisten, dass der AKP-/indische Zucker in die Gemeinschaft zu den Bedingungen eingeführt wird, die in dem Protokoll Nr. 3 des Anhangs V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker aufgeführt sind. Mit diesen Maßnahmen darf erforderlichenfalls von Artikel 153 dieser Verordnung abgewichen werden.

Artikel 156

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabschnitt, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Abkommen. Diese Durchführungsbestimmungen können Änderungen von Anhang XIX umfassen.



Unterabschnitt III

Sonderbestimmungen für Hanfeinfuhren

Artikel 157

Hanfeinfuhren

(1)  Folgende Erzeugnisse dürfen in die Gemeinschaft nur eingeführt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Rohhanf des KN-Codes 5302 10 00 entspricht den in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Bedingungen;

b) bei zur Aussaat bestimmten Samen von Hanfsorten des KN-Codes 1207 99 15 ist nachzuweisen, dass ihr Tetrahydrocannabinolgehalt nicht über dem gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert liegt;

c) nicht zur Aussaat bestimmte Hanfsamen des KN-Codes 1207 99 91 werden nur durch vom Mitgliedstaat anerkannte Einfuhrunternehmen eingeführt, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Aussaat verwendet werden.

(2)  Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, wird jegliche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels in die Gemeinschaft daraufhin überprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(3)  Dieser Artikel lässt strengere Bestimmungen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag und den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft erlassen haben.



Unterabschnitt IV

Sonderbestimmungen für Hopfeneinfuhren

Artikel 158

Hopfeneinfuhren

(1)  Erzeugnisse des Hopfensektors dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie mindestens den Qualitätsmerkmalen entsprechen, die für die gleichen in der Gemeinschaft geernteten Erzeugnisse oder aus diesen hergestellten Erzeugnisse gelten.

(2)  Bei Erzeugnissen, für die eine von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellte und mit der Bescheinigung gemäß Artikel 117 als gleichwertig anerkannte Bescheinigung vorliegt, gelten die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 als erfüllt.

Bei Hopfenpulver, Lupulin-angereichertem Hopfenpulver, Hopfenextrakt und Hopfen-Mischerzeugnissen wird die Bescheinigung nur dann als gleichwertig anerkannt, wenn der Alpha-Säure-Gehalt dieser Erzeugnisse mindestens dem des Hopfens entspricht, aus dem sie gewonnen wurden.

Die Gleichwertigkeit der Bescheinigungen wird nach den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt.

▼M10



Unterabschnitt V

Sonderbestimmungen für Einfuhren von Wein

Artikel 158a

Besondere Einfuhranforderungen für Wein

(1)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, insbesondere in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen, gelten die Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und die Kennzeichnung gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt Ia Unterabschnitt I sowie Artikel 113d Absatz 1 dieser Verordnung für in die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61 , 2009 69 und 2204 .

(2)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gewonnen, die von der OIV empfohlen und veröffentlicht oder von der Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen zugelassen worden sind.

(3)  Für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist Folgendes vorzulegen:

a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;

b) ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, sofern das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.

(4)  Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

▼B



Abschnitt V

Schutzmassnahmen und aktiver Veredelungsverkehr

Artikel 159

Schutzmaßnahmen

(1)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 519/94 ( 27 ) und (EG) Nr. 3285/94 ( 28 ) des Rates Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft erlassen.

(2)  Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Gemeinschaft, die in gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen vorgesehen sind.

(3)  Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus beschließen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann den betreffenden Beschluss innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4)  Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffene Schutzmaßnahme aufzuheben oder zu ändern ist, so verfährt sie wie folgt:

a) Hat der Rat den Beschluss über die Maßnahme gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, diese Maßnahme aufzuheben oder zu ändern. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

b) In allen anderen Fällen werden die Schutzmaßnahmen von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 geändert oder aufgehoben.

Artikel 160

Aussetzung des aktiven Veredelungsverkehrs

▼M3

(1)   ►M10  Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker, Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Eier, Geflügelfleisch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. ◄

▼B

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Benachrichtigung über die gemäß Unterabsatz 1 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen erfolgt ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit diesen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er mit ihnen befasst wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(2)  Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann der Rat die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise ausschließen.



KAPITEL III

Ausfuhren



Abschnitt I

Ausfuhrlizenzen

Artikel 161

Ausfuhrlizenzen

(1)  Unbeschadet der Fälle, in denen Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann die Kommission für die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhrlizenz vorschreiben:

a) Getreide,

b) Reis,

c) Zucker,

d) Olivenöl und Tafeloliven, hinsichtlich Olivenöl gemäß Anhang I Teil VII Buchstabe a,

▼M3

da) Obst und Gemüse,

db) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse,

▼M10

dc) Wein,

▼B

e) Rindfleisch,

f) Milch und Milcherzeugnisse,

g) Schweinefleisch,

h) Schaf- und Ziegenfleisch,

i) Eier,

j) Geflügelfleisch,

k) Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission, ob Ausfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse erforderlich sind.

(2)  Die Artikel 131 bis 133 finden entsprechend Anwendung.

(3)  Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2, einschließlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und der Höhe der Sicherheit.



Abschnitt II

Ausfuhrerstattungen

Artikel 162

Geltungsbereich der Ausfuhrerstattungen

(1)  Um die Ausfuhr folgender Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

a) Erzeugnisse der folgenden Sektoren, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen:

i) Getreide,

ii) Reis,

iii) Zucker hinsichtlich der in Anhang I Teil III Buchstaben b, c, d und g aufgelisteten Erzeugnisse,

iv) Rindfleisch,

v) Milch und Milcherzeugnisse,

vi) Schweinefleisch,

vii) Eier,

viii) Geflügelfleisch;

b) unter Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Waren der Anhänge XX und XXI ausgeführt werden sollen.

Im Falle von Milch und Milcherzeugnissen, die in Form von in Anhang XX Teil IV aufgeführten Erzeugnissen ausgeführt werden, dürfen Ausfuhrerstattungen nur für die in Anhang I Teil XVI Buchstaben a bis e und Buchstabe g aufgelisteten Erzeugnisse gewährt werden.

(2)  Die Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen in Form von in den Anhängen XX und XXI genannten Verarbeitungserzeugnissen darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(3)  Soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Merkmalen der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getränke Rechnung zu tragen, kann die Kommission die Kriterien für die Gewährung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen und die Kontrollmethoden dieser besonderen Lage anpassen.

Artikel 163

Zuteilung der Ausfuhrerstattungen

Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern, zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse den Wirtschaftsteilnehmern den geringsten Verwaltungsaufwand verursacht;

c) jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern ausschließt.

Artikel 164

Festsetzung der Ausfuhrerstattung

(1)  Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(2)  Die Ausfuhrerstattungen werden von der Kommission festgesetzt.

Die Festsetzung kann erfolgen:

a) in regelmäßigen Zeitabständen,

b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren vor dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 204 Absatz 2 vorgesehen wurde.

Außer bei einer Festsetzung im Wege der Ausschreibung werden die Liste der erstattungsfähigen Erzeugnisse und der Betrag der Erstattung mindestens einmal alle drei Monate festgesetzt. Die Erstattungsbeträge können jedoch länger als drei Monate auf demselben Niveau gehalten werden; die Kommission kann diese Beträge zwischenzeitlich, soweit erforderlich, von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ändern.

(3)  Die Ausfuhrerstattungen werden je nach Erzeugnis unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der folgenden Faktoren festgesetzt:

a) Lage und voraussichtliche Entwicklung

 der Preise und der verfügbaren Mengen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt,

 der Preise der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt;

b) Ziele der gemeinsamen Marktorganisation, die auf dem Markt für das jeweilige Erzeugnis die Ausgewogenheit und natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;

c) Notwendigkeit, Störungen zu vermeiden, die zu einem länger anhaltenden Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft führen können;

d) wirtschaftlicher Aspekt der geplanten Ausfuhren;

e) Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen;

f) Notwendigkeit, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen in Drittländer und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen;

g) günstigste Vermarktungskosten und Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie Heranführungskosten zum Bestimmungsland;

h) Nachfrage auf dem Markt der Gemeinschaft;

i) bei Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch: Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen auf dem Weltmarkt für die Menge des Futtergetreides, die in der Gemeinschaft für die Produktion in diesen Sektoren erforderlich ist.

(4)  Die Kommission kann für die Sektoren Getreide und Reis eine auf die Ausfuhrerstattungen anwendbare Berichtigung festsetzen. Sie kann diese Berichtigung jedoch ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 erforderlichenfalls ändern.

Unterabsatz 1 kann auch auf Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs XX ausgeführt werden.

Artikel 165

Ausfuhrerstattung für eingelagertes Malz

In den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres entspricht die Erstattung für Ausfuhren von Malz, das am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war oder das aus Gerste hergestellt wurde, die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eingelagert war, der Erstattung, die im Rahmen der betreffenden Ausfuhrlizenz während des letzten Monats des vorangegangenen Wirtschaftsjahres anwendbar war.

Artikel 166

Anpassung der Ausfuhrerstattung für Getreide

Soweit nichts anderes von der Kommission bestimmt wurde, wird die Erstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse gemäß Artikel 167 Absatz 2 von der Kommission entsprechend der Höhe der monatlichen Zuschläge auf den Interventionspreis und etwaigen Änderungen dieses Preises angepasst.

Absatz 1 kann ganz oder teilweise angewandt werden auf die in Anhang I Teil I Buchstaben c und d genannten Erzeugnisse und auf die in Anhang I Teil I genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I genannten Waren ausgeführt werden. In diesem Fall wird die in Absatz 1 genannte Anpassung berichtigt, indem auf den monatlichen Zuschlag ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Menge des Grunderzeugnisses und der Menge des Grunderzeugnisses, die in dem ausgeführten Verarbeitungserzeugnis enthalten ist bzw. in den ausgeführten Waren verwendet wurde, ausdrückt.

Artikel 167

Gewährung von Ausfuhrerstattungen

(1)  Für die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur nach Beantragung und Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

(2)  Der bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt oder der sich aufgrund der betreffenden Ausschreibung ergibt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der Betrag, der am selben Tag gilt

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder

b) für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht; in diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

Die Kommission kann geeignete Maßnahmen treffen, um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern.

(3)  Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission beschließen, dass die Ausfuhrlizenzen im Falle von Bruteiern und Eintagsküken nachträglich erteilt werden dürfen.

(4)  Die Absätze 1 und 2 können nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates ( 29 ) auf die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Erzeugnisse angewendet werden.

(5)  Die Kommission kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bei Erzeugnissen vorsehen, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(6)  Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass

a) die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

b) die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b festgesetzt worden war.

Die Kommission kann Abweichungen von dieser Vorschrift zulassen, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

(7)  Die Kommission kann für eines oder mehrere Erzeugnisse weitere Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen festlegen, wonach unter anderem

a) die Erstattungen nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gewährt werden;

b) die Erstattung für Einfuhrerzeugnisse auf den bei der Einfuhr erhobenen Zoll begrenzt ist, wenn dieser niedriger als die anzuwendende Erstattung ist.

Artikel 168

Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder

Im Rindfleischsektor wird die Gewährung und Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.

Artikel 169

Ausfuhrbegrenzungen

Die Einhaltung der Volumengrenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden. Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, berührt das Ende eines Bezugszeitraums nicht die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen.

Artikel 170

Durchführungsbestimmungen

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, insbesondere

a) zur Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die noch nicht zugewiesen oder genutzt wurden,

b) zur Qualität und sonstigen spezifischen Anforderungen und Bedingungen für Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann,

c) zu den Kontrollen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Vorgänge, die zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen und anderen Beträge im Zusammenhang mit der Ausfuhr berechtigen, tatsächlich stattgefunden haben und ob sie vorschriftsgemäß durchgeführt worden sind, einschließlich Warenkontrollen und Dokumentenprüfung.

Erforderliche Änderungen von Anhang XX werden von der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 genannten Kriterien vorgenommen.

Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 167 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe b werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen.



Abschnitt III

Verwaltung von Ausfuhrzollkontingenten im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 171

Verwaltung der von Drittländern eröffneten Zollkontingente

(1)  Ist in einem gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen die vollständige oder teilweise Verwaltung eines von einem Drittland eröffneten Zollkontingents für Milch und Milcherzeugnisse vorgesehen, so werden das Verwaltungsverfahren und die entsprechenden Modalitäten von der Kommission festgelegt.

(2)  Zur Verwaltung der Kontingente gemäß Absatz 1 wird eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren angewandt, wobei jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern ist und die volle Nutzung der mit dem betreffenden Kontingent gebotenen Möglichkeiten gewährleistet sein muss:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs („Windhund-Verfahren“);

b) proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen („Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“);

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme („Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer“).



Abschnitt IV

Besondere Behandlung bei der Einfuhr in Drittländer

Artikel 172

Bescheinigungen für Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommt

(1)  Bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen aufgrund von gemäß Artikel 300 des Vertrags von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann, falls bestimmte Bedingungen eingehalten werden, stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag und nach angemessener Überprüfung ein Dokument aus, in dem die Einhaltung der Bedingungen bescheinigt wird.

(2)  Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.



Abschnitt V

Sonderbestimmungen für lebende Pflanzen

Artikel 173

Mindestpreise für die Ausfuhr

(1)  Die Kommission kann alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Vermarktungszeitraums für jedes der unter den KN-Code 0601 10 fallenden Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen einen oder mehrere Mindestpreise für die Ausfuhr in Drittländer festsetzen.

Eine Ausfuhr dieser Erzeugnisse ist nur zulässig, wenn sie zu einem Preis erfolgt, der mindestens ebenso hoch ist wie der für das betreffende Erzeugnis festgesetzte Mindestpreis.

(2)  Die Einzelheiten der Anwendung von Absatz 1 werden von der Kommission unter Wahrung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen festgesetzt.



Abschnitt VI

Passive Veredelung

Artikel 174

Aussetzung des passiven Veredelungsverkehrs

(1)   ►M10  Wenn der Gemeinschaftsmarkt durch den passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Wein, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch ganz oder teilweise aussetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. ◄

Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

Binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Benachrichtigung über die gemäß Unterabsatz 1 von der Kommission beschlossenen Maßnahmen erfolgt ist, kann jeder Mitgliedstaat den Rat mit diesen Maßnahmen befassen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem er mit ihnen befasst wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(2)  Soweit es für das reibungslose Funktionieren der GMO erforderlich ist, kann der Rat die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags ganz oder teilweise ausschließen.



TEIL IV

WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN



KAPITEL I

Vorschriften für Unternehmen

▼M10

Artikel 175

Anwendung der Artikel 81 bis 86 des EG-Vertrags

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 81 bis 86 EG-Vertrag sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen ►M16  vorbehaltlich der Artikel 176 bis 177a dieser Verordnung ◄ auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 EG-Vertrag genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

▼B

Artikel 176

Ausnahmen

(1)  Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 175 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind.

Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 33 des Vertrags gefährdet werden.

(2)  Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, durch Entscheidung, die veröffentlicht wird, festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.

(3)  Die Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

▼M3

Artikel 176a

Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Obst und Gemüse

(1)  Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes, die der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung dienen.

(2)  Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass

a) die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind;

b) die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

(3)  Die Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

(4)  Von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht wird in jedem Fall ausgegangen, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a) in irgendeiner Form eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können;

b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können;

c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind;

d) die Festsetzung von Preisen umfassen, unbeschadet der Tätigkeiten, die die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften ausüben;

e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5)  Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist von zwei Monaten fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie im Wege einer Entscheidung, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die Vereinbarung, den Beschluss oder die aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6)  Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann in diesem Fall jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.

▼B

Artikel 177

Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Tabaksektor

(1)  Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines anerkannten Branchenverbandes des Tabaksektors, die für die Umsetzung der in Artikel 123 Buchstabe c dieser Verordnung aufgeführten Ziele angewendet werden, unter der Voraussetzung, dass

a) die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind,

b) die Kommission binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unvereinbar sind.

Die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen während des Dreimonatszeitraums nicht angewendet werden.

(2)  Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a) eine Abschottung der Märkte innerhalb der Gemeinschaft bewirken können,

b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können,

c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, die zur Erreichung der von der Branchenmaßnahme verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind,

d) die Festsetzung von Preisen und Quoten umfassen, unbeschadet der Maßnahmen, die die Branchenverbände in Anwendung spezifischer Gemeinschaftsvorschriften treffen,

e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(3)  Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist von drei Monaten fest, dass die Bedingungen für die Anwendung dieses Kapitels nicht erfüllt sind, so erklärt sie — ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 —, dass Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags auf die betreffende Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Entscheidung darf nicht vor dem Datum ihrer Mitteilung an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

▼M16

Artikel 177a

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)  Artikel 101 Absatz 1 AEUV gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anerkannter Branchenverbände zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

(2)  Absatz 1 gilt nur, sofern

a) die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Kommission mitgeteilt worden sind und

b) die Kommission binnen drei Monaten nach der Mitteilung aller zur Beurteilung notwendigen Informationen ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 nicht festgestellt hat, dass diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit Unionsrecht unvereinbar sind.

(3)  Die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dürfen erst nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist in Kraft gesetzt werden.

(4)  Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Unionsrecht erfolgt in jedem Fall, wenn die betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen

a) in irgendeiner Weise eine Abschottung der Märkte innerhalb der Union bewirken können;

b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährden können;

c) Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können und zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Branchenverbands verfolgten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind;

d) die Festsetzung von Preisen umfassen oder

e) zu Diskriminierungen führen oder den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten können.

(5)  Stellt die Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Frist fest, dass die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erklärt sie — ohne Anwendung des Verfahrens nach Artikel 195 Absatz 2 oder Artikel 196b Absatz 2 —, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV auf die betreffende Vereinbarung, den Beschluss bzw. die abgestimmte Verhaltensweise anwendbar ist.

Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission darf nicht vor dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den betreffenden Branchenverband liegen, außer wenn dieser Branchenverband falsche Angaben gemacht oder die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 missbräuchlich in Anspruch genommen hat.

(6)  Bei Mehrjahresvereinbarungen gilt die Mitteilung für das erste Jahr auch für die folgenden Jahre der Vereinbarung. Die Kommission kann jedoch von sich aus oder auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats jederzeit die Unvereinbarkeit feststellen.

(7)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

▼B

Artikel 178

Verbindlichkeit von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für Nichtmitglieder von Branchenverbänden des Tabaksektors

(1)  Die Branchenverbände des Tabaksektors können beantragen, dass von ihnen geschlossene Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen innerhalb ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche für die Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse, die den im Branchenverband vertretenen Erwerbszweigen nicht angehören, in der betreffenden Fachbranche für eine begrenzte Zeit verbindlich gemacht werden.

Für die Ausdehnung der Regeln müssen auf die Branchenverbände mindestens zwei Drittel der Erzeugung und/oder des einschlägigen Handels entfallen. Wenn der Antrag auf Verbindlichkeit der Regelungen einen überregionalen Anwendungsbereich abdeckt, müssen die Branchenverbände eine Mindestrepräsentativität für jede der angeschlossenen Branchen in allen betroffenen Regionen nachweisen.

(2)  Die Regeln, deren Ausdehnung beantragt wird, müssen seit mindestens einem Jahr gelten und eines der folgenden Ziele betreffen:

a) die Kenntnis der Erzeugung und des Marktes,

b) die Definition von Mindestqualitätsnormen,

c) die Anwendung von umweltverträglichen Anbauverfahren,

d) die Festlegung von Mindestanforderungen für Verpackung und Aufmachung,

e) die Verwendung von zertifiziertem Saatgut und die Förderung der Qualitätskontrolle.

(3)  Die Ausdehnung der Regelung unterliegt der Genehmigung der Kommission.

▼M3

Artikel 179

Durchführungsbestimmungen zu Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Tabak

Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 176a, 177 und 178, einschließlich Bestimmungen über Mitteilungen und Veröffentlichung erlassen.

▼B



KAPITEL II

Staatliche Beihilfen

▼M10

Artikel 180

Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags

Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden auf die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Jedoch finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung im Rahmen der Artikel 44 bis 48, 102, 102a, 103, 103a, 103b, 103e, 103ga, 104, 105, 182 und 182a, des Teils II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III und des Teils II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb geleistet werden. Allerdings findet in Bezug auf Artikel 103n Absatz 4 nur Artikel 88 des Vertrags keine Anwendung.

▼B

Artikel 181

Sonderbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Vorbehaltlich des Artikels 87 Absatz 2 des Vertrags sind Beihilfen untersagt, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Menge der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse bestimmt wird.

Einzelstaatliche Maßnahmen, die einen Ausgleich zwischen den Preisen der in Anhang I Teil XVI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ermöglichen, sind ebenfalls untersagt.

Artikel 182

Spezifische einzelstaatliche Bestimmungen

(1)  Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission können Finnland und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen (KN-Codes ex  02 08 und ex  02 10 ) gewähren, sofern dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt.

▼M3

(2)  Finnland kann mit Genehmigung der Kommission für bestimmte Mengen Saatgut, ausgenommen Lieschgrassaatgut (Phleum pratense L.), und bestimmte Mengen Getreidesaatgut, die ausschließlich in Finnland erzeugt werden, Beihilfen bis einschließlich zur Ernte 2010 gewähren.

Bis spätestens 31. Dezember 2008 legt Finnland der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Wirkungen der gewährten Beihilfen vor.

▼B

(3)  Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote senken, können in dem Zeitraum, in dem nach Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Übergangsbeihilfe für Rübenerzeuger gezahlt wird, eine befristete staatliche Beihilfe gewähren. Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.

Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 gewährte befristete Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne nicht übersteigen.

Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.

▼M14

(4)  Die abweichende Regelung in Artikel 180 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung findet Anwendung auf von Deutschland im bestehenden innerstaatlichen Rahmen des deutschen Branntweinmonopols („das Monopol“) gewährte Beihilfezahlungen für Erzeugnisse, die nach der Weiterverarbeitung von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein als Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vermarktet werden. Die genannte abweichende Regelung findet nur bis zum 31. Dezember 2017 Anwendung, gilt unbeschadet der Anwendung von Artikel 108 Absatz 1 und Artikel 108 Absatz 3 Satz 1 AEUV und nur bei Erfüllung der folgenden Bestimmungen:

a) die Gesamtmenge Ethylalkohol, für die im Rahmen des Monopols eine Beihilfe gewährt werden kann, wird schrittweise von der Höchstmenge von 600 000 hl im Jahre 2011 auf 420 000 hl im Jahre 2012 und 240 000 hl im Jahre 2013 gesenkt und darf sich vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017, an dem das Monopol abgeschafft wird, auf höchstens 60 000 hl pro Jahr belaufen;

b) die Erzeugung der landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien, denen die Beihilfe gewährt wird, wird schrittweise von 540 000 hl im Jahre 2011 auf 360 000 hl im Jahre 2012 und auf 180 000 hl im Jahre 2013 gesenkt. Bis zum 31. Dezember 2013 müssen alle landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien aus dem Monopol ausgeschieden sein. Beim Ausscheiden aus dem Monopol kann jede landwirtschaftliche Verschlussbrennerei eine Ausgleichsbeihilfe in Höhe von 257,50 EUR je hl regelmäßige Brennrechte im Sinne der anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften erhalten. Diese Ausgleichsbeihilfe kann nur vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gewährt werden. Sie kann jedoch in mehreren Raten ausgezahlt werden, von denen die letzte spätestens zum 31. Dezember 2017 erfolgen muss;

c) die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien können die vom Monopol gewährte Beihilfe bis zum 31. Dezember 2017 erhalten, sofern die Erzeugung, für die die Beihilfe gewährt wird, 60 000 hl pro Jahr nicht überschreitet;

d) der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 gezahlten Beihilfen darf 269,9 Mio. EUR und der Gesamtbetrag der zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2017 gezahlten Beihilfen darf 268 Mio. EUR nicht überschreiten; und

e) Deutschland legt der Kommission jährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Funktionsweise des Monopols und die in dessen Rahmen im Vorjahr gewährte Beihilfe vor. Die Kommission leitet den Bericht an das Europäische Parlament und den Rat weiter. Außerdem müssen die in den Jahren 2013 bis 2016 vorzulegenden Jahresberichte einen jährlichen Auslaufplan für das folgende Jahr betreffend die Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbrennereien umfassen.

▼M3

(5)  Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2011 weiter staatliche Beihilfen im Rahmen bestehender Regelungen für die Erzeugung und Vermarktung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 zahlen.

(6)  Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2010 unter folgenden Bedingungen eine staatliche Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse zahlen:

a) Die staatliche Beihilfe wird nur Obst- und Gemüseerzeugern gewährt, die keiner anerkannten Erzeugerorganisation angeschlossen sind und die sich in einem Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation verpflichten, deren Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen anzuwenden;

b) der diesen Erzeugern gezahlte Betrag an staatlicher Beihilfe beträgt höchstens 75 % der Gemeinschaftsbeihilfe, die die Mitglieder der betreffenden Erzeugerorganisation erhalten, und

c) die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Wirksamkeit und Effizienz der staatlichen Beihilfe, in dem sie insbesondere untersuchen, inwieweit diese staatliche Beihilfe die Organisation des betreffenden Sektors unterstützt hat. Die Kommission prüft die Berichte und entscheidet, ob sie geeignete Vorschläge unterbreiten wird.

▼M7

(7)  Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern des Milchsektors bis zum 31. Mai 2014 zusätzlich zu der gemeinschaftlichen Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 staatliche Beihilfen in Höhe eines jährlichen Gesamtbetrags von bis 55 % des Höchstbetrags nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung gewähren. ►C3  Der Gesamtbetrag der gemeinschaftlichen Unterstützung im Rahmen der in Artikel 69 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Maßnahmen und der staatlichen Beihilfen darf den Höchstbetrag nach Artikel 69 Absätze 4 und 5 auf keinen Fall überschreiten. ◄

▼M10

Artikel 182a

Einzelstaatliche Beihilfe für Dringlichkeitsdestillation

(1)  Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. August 2012 Weinerzeugern eine nationale Beihilfe für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Beihilfe muss verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.

(3)  Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für eine solche Beihilfe bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang Xb für das betreffende Jahr festgesetzten Mittel nicht übersteigen.

(4)  Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Kommission entscheidet, ob die Maßnahme gebilligt wird und die Beihilfe gewährt werden kann.

(5)  Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(6)  Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

▼B



TEIL V

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE SEKTOREN

Artikel 183

Absatzförderabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gemäß Artikel 180 dieser Verordnung kann ein Mitgliedstaat für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs in der Gemeinschaft, zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und zur Verbesserung der Qualität eine Absatzförderabgabe auf die vermarkteten Milch- und Milchäquivalenzmengen bei seinen Milcherzeugern erheben.

Artikel 184

Berichterstattung für bestimmte Sektoren

Die Kommission berichtet

1. dem Rat vor dem 30. September 2008 auf der Grundlage einer Bewertung der Bestimmungen dieser Verordnung über den Trockenfuttersektor und geht in ihrem Bericht insbesondere auf die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die Erzeugung von Trockenfutter und die erzielte Einsparung an fossilen Brennstoffen ein. Sie fügt dem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge bei;

2. dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und erstmals bis zum 31. Dezember 2010 über die Durchführung der Maßnahmen im Bienenzuchtsektor gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt VI;

3. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2009 über die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 182 Absatz 4 in Bezug auf das deutsche Branntweinmonopol, und sie nimmt dabei auch eine Bewertung der im Rahmen dieses Monopols gewährten Beihilfen vor; sie fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei;

▼M3

4. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2013 über die Durchführung der Bestimmungen über Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse in Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa und Teil II Titel II Kapitel II;

▼M6

5. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103ga, erforderlichenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht, inwiefern dieses Programm die Einführung gut funktionierender Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert hat und wie es sich auf die Verbesserung der Essgewohnheiten der Kinder ausgewirkt hat;

▼M16

6. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 und vor dem 31. Dezember 2012 über die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen;

▼M10

7. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2011 über die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 103p;

8. bis spätestens Ende 2012 über den Weinsektor, wobei sie insbesondere auf die Erfahrungen bei der Durchführung der Reform eingeht;

▼M16

9. dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2014 und bis zum 31. Dezember 2018 über die Entwicklung der Marktlage im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere über das Funktionieren von Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 123 Absatz 4, Artikel 126c, Artikel 126d, Artikel 177a, Artikel 185e und Artikel 185f; sie bewertet dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Milcherzeuger und die Milcherzeugung in benachteiligten Regionen im Hinblick auf das allgemeine Ziel einer Aufrechterhaltung der Erzeugung in diesen Regionen, einschließlich möglicher Anreize für Landwirte, in Vereinbarungen über gemeinschaftliche Erzeugung einzutreten, und fügt den Berichten gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei.

▼B

Artikel 185

Registrierung von Verträgen im Hopfensektor

(1)  Alle Lieferverträge über in der Gemeinschaft erzeugten Hopfen, die zwischen einem Erzeuger bzw. einer Erzeugerorganisation einerseits und einem Käufer andererseits geschlossen worden sind, werden durch die hierzu von dem Erzeugermitgliedstaat bestimmten Stellen registriert.

(2)  Die vor dem 1. August des Jahres der betreffenden ersten Ernte geschlossenen Verträge, die sich auf die Lieferung bestimmter Mengen zu vereinbarten Preisen während eines Zeitraums beziehen, der sich über eine oder mehrere Ernten erstreckt, werden als „im Voraus geschlossene Verträge“ bezeichnet. Sie sind Gegenstand einer getrennten Registrierung.

(3)  Die Daten, die Gegenstand der Registrierung sind, dürfen nur für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung verwendet werden.

(4)  Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Registrierung von Lieferverträgen für Hopfen.

▼M10

Artikel 185a

Weinbaukartei und Aufstellung über das Produktionspotenzial

(1)  Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die aktuelle Informationen über das Produktionspotenzial enthält.

(2)  Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, sind von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung ausgenommen.

(3)  Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 103q die Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen zur Weinbaukartei und zu der Aufstellung, insbesondere zu ihrer Verwendung bei der Überwachung und Kontrolle des Produktionspotenzials, sowie zur Messung der Flächen.

Nach dem 1. Januar 2016 kann die Kommission beschließen, dass die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung mehr finden.

Artikel 185b

Obligatorische Mitteilungen im Weinsektor

(1)  Die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte.

(2)  Die Mitgliedstaaten können auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, dass sie alljährlich die aus der letzten Ernte vermarkteten Mengen melden.

(3)  Die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, melden den zuständigen einzelstaatlichen Behörden alljährlich ihre Most- und Weinbestände, unabhängig davon, ob diese aus der Ernte des laufenden Jahres oder aus früheren Ernten stammen. Aus Drittländern eingeführte Traubenmoste und Weine sind gesondert auszuweisen.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen, insbesondere über die Anwendung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten.

Artikel 185c

Begleitdokumente und Register im Weinsektor

(1)  Die Erzeugnisse des Weinsektors dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.

(2)  Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und von der Kommission zu bestimmenden Händler sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Buch zu führen.

(3)  Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

Artikel 185d

Benennung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden im Weinsektor

(1)  Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Laboratorien. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1.

▼M16

Artikel 185e

Obligatorische Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Ab dem 1. April 2015 geben Erstankäufer von Rohmilch den zuständigen nationalen Behörden für jeden Monat die Rohmilchmengen an, die ihnen geliefert wurden.

Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 185f bezeichnet der Ausdruck „Erstankäufer“ ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, die Milch bei Erzeugern kauft, um

a) sie einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen, auch auf Vertragsbasis,

b) sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rohmilchmenge gemäß Unterabsatz 1 mit.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Regeln über Inhalt, Form und Zeitpunkt derartiger Erklärungen und Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigung gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

Artikel 185f

Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1)  Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb auf seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/oder Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

Beschließt dieser Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Abholer“ ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird.

(2)  Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot

a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. zu machen;

b) ist schriftlich abzuschließen bzw. zu machen und

c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu beinhalten:

i) den Preis für die gelieferte Milch, der

 fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder

 als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet werden muss, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen widerspiegeln, der Liefermenge sowie der Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch;

ii) die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen;

iii) die Dauer des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann;

iv) Angaben zu Zahlungsperioden und -verfahren;

v) die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch sowie

vi) die im Fall höherer Gewalt anzuwendenden Regelungen.

(3)  Abweichend von Absatz 1 darf bei der Lieferung von Rohmilch von einem Landwirt an eine Genossenschaft kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot vorgeschrieben sein, wenn der betreffende Landwirt dieser Genossenschaft angehört und die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.

(4)  Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt Folgendes:

i) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er eine lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und einem Erstankäufer von Rohmilch geltende Mindestlaufzeit festlegen; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen, und/oder

ii) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss. Diese Mindestdauer beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen.

Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten.

(5)  Nutzt ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten, so teilt er dies der Kommission mit.

(6)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die für die einheitliche Anwendung von Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Absatz 3 erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen bezüglich der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Benachrichtigungen gemäß diesem Artikel festgelegt werden. Diese Durchführungsbestimmungen werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 196b Absatz 2 erlassen.

▼B

Artikel 186

Störungen hinsichtlich der Binnenmarktpreise

Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn in folgenden Fällen damit zu rechnen ist, dass die Lage andauert und der Markt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht:

▼M12

a) bei Erzeugnissen der Sektoren Zucker, Hopfen, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse sowie Schaf- und Ziegenfleisch, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen oder sinken,

▼B

b) bei Erzeugnissen der Sektoren Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch und bei Olivenöl, wenn die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt für eines dieser Erzeugnisse deutlich ansteigen.

Artikel 187

Störungen infolge der Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt

Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für Erzeugnisse der Sektoren Getreide, Reis, Zucker oder Milch und Milcherzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so kann die Kommission für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen für den betroffenen Sektor treffen. Sie kann insbesondere die Einfuhrzölle für bestimmte Mengen ganz oder teilweise aussetzen.

Artikel 188

Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen bei Marktstörungen und Durchführungsbestimmungen

(1)  Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 186 und 187 können erlassen werden, sofern

a) sich sonstige Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung als unzureichend erweisen,

b) dies zur Einhaltung der Verpflichtungen aufgrund von gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen angezeigt ist.

(2)  Die Kommission kann Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 186 und 187 erlassen.

▼M10

Artikel 188a

Mitteilungen und Bewertung im Weinsektor

(1)  Hinsichtlich der nach dem 31. August 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 85a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die nach dem31. August 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen und die gemäß Absatz 1 des genannten Artikels gerodeten Flächen mit.

(2)  Hinsichtlich der obligatorischen Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen im Sinne von Artikel 85b teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes der betreffenden Jahre Folgendes mit:

a) die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte mit Reben bepflanzten Flächen,

b) die gemäß Absatz 1 des genannten Artikels regularisierten Flächen, die in demselben Absatz vorgesehenen Gebühren sowie den Durchschnittswert der regionalen Pflanzungsrechte gemäß Absatz 2 des genannten Artikels.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 85b Absatz 4 Unterabsatz 1 gerodeten Flächen zum ersten Mal bis zum 1. März 2010 mit.

Der Ablauf des in Artikel 85g Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2015 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Absatz.

(3)  Hinsichtlich der Beihilfeanträge zur Rodungsregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt III melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der gezahlten Rodungsprämien je Region.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember jedes Jahres folgende Angaben für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr mit:

a) die gerodeten Flächen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen,

b) den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.

(4)  Hinsichtlich der Ausnahmen von der Anwendung der Rodungsregelung nach Artikel 85u teilen die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 4 bis 6 des genannten Artikels Gebrauch machen wollen, der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:

a) die für nicht rodungsfähig erklärten Flächen,

b) die Begründung für die Nichtrodungsfähigkeit gemäß Artikel 85u Absätze 4 und 5.

(5)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 1. März und zum ersten Mal spätestens am 1. März 2010 einen Bericht über die Durchführung der in ihren Stützungsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVb während des vorangegangenen Haushaltsjahres.

Diese Berichte enthalten eine Auflistung und Beschreibung der Maßnahmen, für die im Rahmen der Stützungsprogramme eine Unterstützung durch die Gemeinschaft gewährt wurde, und insbesondere Einzelheiten zur Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 103p.

(6)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2011 und ein zweites Mal bis zum 1. März 2014 eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Stützungsprogramme und legen dar, wie deren Effizienz gesteigert werden kann.

(7)  Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

▼B

Artikel 189

Mitteilungen im Ethylalkoholsektor

(1)  Zu den Erzeugnissen des Ethylalkoholsektors übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

a) Angaben zur Produktion von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach den verwendeten Alkohol liefernden Erzeugnissen,

b) Angaben zum Absatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, ausgedrückt in Hektoliter reiner Alkohol und aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren,

c) Angaben über die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats am Ende des Vorjahres verfügbaren Bestände an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs,

d) Angaben über die Produktion des laufenden Jahres.

Die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen, insbesondere ihre Häufigkeit sowie die Definition der Bestimmungssektoren werden von der Kommission festgelegt.

(2)  Auf der Grundlage der Angaben gemäß Absatz 1 und anderer verfügbarer Informationen erstellt die Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eine gemeinschaftliche Bilanz des Marktes für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für das Vorjahr und eine vorläufige Bilanz für das laufende Jahr.

Die gemeinschaftliche Bilanz enthält auch Informationen über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs. Der genaue Inhalt und die Mittel zur Erhebung dieser Informationen werden von der Kommission festgelegt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs“ Erzeugnisse der KN-Codes 2207 , 2208 90 91 und 2208 90 99 , die nicht aus einem bestimmten in Anhang I des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnis gewonnen werden.

(3)  Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Bilanzen mit.



TEIL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 190

Finanzielle Bestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung entstehen.

▼M10

Artikel 190a

Übertragung von im Weinsektor verfügbaren Mitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums

(1)  Die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionsmaßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

(2)  In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:

 2009: 40 660 000 EUR,

 2010: 82 110 000 EUR,

 ab 2011: 122 610 000 EUR.

(3)  Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang Xc auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

▼B

Artikel 191

Dringlichkeitsmaßnahmen

Die Kommission erlässt die Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf spezifische praktische Probleme zu reagieren.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 192

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den in Artikel 1 genannten Erzeugnissen erforderlich sind.

(2)  Die Kommission erlässt Durchführungsbestimmungen, in denen sie die für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Angaben sowie Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen und die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten festlegt.

Artikel 193

Anti-Umgehungsklausel

Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen dieser Verordnung kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie die für den Erhalt solcher Vorteile erforderlichen Bedingungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

Artikel 194

Kontrollen, Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen sowie Berichterstattung hierüber

Die Kommission beschließt

a) die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben,

b) eine Regelung für die Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen, die im Falle der Nichteinhaltung der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen anzuwenden sind,

c) Vorschriften für die Wiedereinziehung von aufgrund der Anwendung dieser Verordnung zu Unrecht geleisteten Zahlungen,

d) Vorschriften für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen und die Kontrollergebnisse.

Die Verwaltungssanktionen gemäß Buchstabe b werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft.

▼M10

Die Kommission kann ferner Vorschriften für die Messung der Flächen im Weinsektor zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen dieser Verordnung beschließen. Diese Vorschriften können insbesondere die Kontrollen und die spezifischen finanziellen Modalitäten zur Verbesserung der Kontrollen betreffen.

Artikel 194a

Kompatibilität mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

Bei der Anwendung dieser Verordnung im Weinsektor stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diejenigen Verwaltungs- und Kontrollverfahren gemäß Artikel 194 Absätze 1 und 3, die sich auf Flächen beziehen, mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem („InVeKoS“) kompatibel sind im Hinblick auf

a) die elektronische Datenbank,

b) das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

c) die Verwaltungskontrollen.

Diese Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem InVeKoS ohne Probleme oder Konflikte ermöglichen.

▼B



TEIL VII

DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Durchführungsbestimmungen

Artikel 195

Ausschuss

▼M10

(1)  Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (im Folgenden „Verwaltungsausschuss“ genannt) unterstützt.

▼B

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

▼M10

(3)  Die Kommission wird ferner von einem Regelungsausschuss unterstützt.

(4)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M10

Artikel 196

Organisation des Verwaltungsausschusses

Bei der Organisation der Sitzungen des Verwaltungsausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 werden insbesondere der Umfang seiner Zuständigkeit, die Besonderheiten der zu behandelnden Themen und der Bedarf an einschlägigem Fachwissen berücksichtigt.

▼M16

Artikel 196a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 126e Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. April 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 126e Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 126e Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 196b

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird durch einen Ausschuss unterstützt, der die Bezeichnung „Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte“ trägt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( 30 ).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼B



KAPITEL II

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 197

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Die Artikel 74 bis 76 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden gestrichen.

Artikel 198

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96

Die Artikel 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden gestrichen.

Artikel 199

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96

Die Artikel 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden gestrichen.

Artikel 200

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen“

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 81 bis 86 sowie bestimmter Bestimmungen von Artikel 88 des Vertrags auf die Produktion der in Anhang I des Vertrags aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis h, k sowie m bis u und in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( *1 ) genannten Erzeugnisse.

Artikel 1a

Die Artikel 81 bis 86 des Vertrags sowie die zu ihrer Anwendung ergangenen Bestimmungen finden vorbehaltlich des Artikels 2 dieser Verordnung auf alle in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrags genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen bezüglich der Produktion der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Anwendung.

3. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für die in Artikel 1a dieser Verordnung genannten Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags notwendig sind.“

4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Artikel 88 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Vertrags ist auf die Beihilfen anzuwenden, die für die Produktion der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse oder den Handel mit diesen gewährt werden.“

Artikel 201

Aufhebungen

(1)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden folgende Verordnungen aufgehoben:

a) die Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, (EWG) Nr. 827/68, (EWG) Nr. 2517/69, (EWG) Nr. 2728/75, (EWG) Nr. 1055/77, (EWG) Nr. 2931/79, (EWG) Nr. 1358/80, (EWG) Nr. 3730/87, (EWG) Nr. 4088/87, (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 670/2003 und (EG) Nr. 797/2004 mit Wirkung vom 1. Januar 2008;

b) die Verordnungen (EWG) Nr. 707/76, (EG) Nr. 1786/2003, (EG) Nr. 1788/2003 und (EG) Nr. 1544/2006 mit Wirkung vom 1. April 2008;

c) die Verordnungen (EWG) Nr. 315/68, (EWG) Nr. 316/68, (EWG) Nr. 2729/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2763/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 2782/75, (EWG) Nr. 1898/87, (EWG) Nr. 1906/90, (EWG) Nr. 2204/90, (EWG) Nr. 2075/92, (EWG) Nr. 2077/92, (EWG) Nr. 2991/94, (EG) Nr. 2597/97, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1255/1999, (EG) Nr. 2250/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2529/2001, (EG) Nr. 1784/2003, (EG) Nr. 865/2004 und (EG) Nr. 1947/2005, (EG) Nr. 1952/2005 und (EG) Nr. 1028/2006 mit Wirkung vom 1. Juli 2008;

d) die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 mit Wirkung vom 1. September 2008;

e) die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Wirkung vom 1. Oktober 2008;

f) die Verordnungen (EWG) Nr. 3220/84, (EWG) Nr. 386/90, (EWG) Nr. 1186/90, (EWG) Nr. 2137/92 und (EG) Nr. 1183/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

(2)  Der Beschluss 74/583/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

(3)  Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Verordnungen erfolgt unbeschadet

a) der weiteren Geltung von Gemeinschaftsrechtsakten, die auf der Grundlage dieser Verordnungen angenommen wurden, und

b) der weiteren Gültigkeit von Änderungen, die durch diese Verordnungen an anderen Gemeinschaftsrechtsakten, die durch diese Verordnung nicht aufgehoben werden, eingeführt wurden.

Artikel 202

Bezugnahmen

Bezugnahmen auf die Bestimmungen und Verordnungen, die mit den Artikeln 197 bis 201 geändert oder aufgehoben werden, gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang XXII enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 203

Übergangsbestimmungen

Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um die Umstellung von den Regelungen der mit den Artikeln 197 bis 201 geänderten oder aufgehobenen Verordnungen auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.

▼M3

Artikel 203a

Übergangsbestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(1)  Die in den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte ( 31 ) festgelegten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 abgeschafften Beihilferegelungen gelten weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für jedes der betreffenden Erzeugnisse.

(2)  Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bereits vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannt waren, sind auch im Sinne dieser Verordnung anerkannt. Gegebenenfalls nehmen sie die erforderlichen Anpassungen an die Vorschriften der vorliegenden Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 vor.

Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 anerkannt waren, sind auch im Sinne der vorliegenden Verordnung anerkannt.

(3)  Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann ein operationelles Programm, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 genehmigt wurde,

a) bis zu seinem Ende fortgeführt werden oder

b) geändert werden, um die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, oder

c) durch ein neues operationelles Programm ersetzt werden, das gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

Artikel 103d Absatz 3 Buchstaben e und f gelten für operationelle Programme, die 2007 vorgelegt wurden, zum Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung jedoch noch nicht genehmigt sind, ansonsten aber die Kriterien dieser Bestimmungen erfüllen.

(4)  Für Erzeugergruppierungen, denen eine vorläufige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erteilt wurde, gilt die vorläufige Anerkennung auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 angenommenen Anerkennungspläne gilt die Annahme auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Pläne sind jedoch erforderlichenfalls zu ändern, damit die Erzeugergruppierung die Kriterien für die Anerkennung als Erzeugerorganisation nach Artikel 125b der vorliegenden Verordnung erfüllen kann. Für die Anerkennungspläne der Erzeugergruppierungen in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, gelten die Beihilfesätze nach Artikel 103a Absatz 3 Buchstabe a ab dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung.

(5)  Die Verträge nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die sich auf mehrere Wirtschaftsjahre der Beihilferegelung für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten erstrecken und das am 1. Oktober 2008 beginnende Wirtschaftsjahr oder die folgenden Wirtschaftsjahre betreffen, können mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert oder beendet werden, um der Aufhebung der genannten Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 und der damit verbundenen Abschaffung der Beihilfe Rechnung zu tragen. Gegen die betreffenden Parteien werden keine Sanktionen nach der genannten Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen aufgrund einer solchen Änderung oder Beendigung angewandt.

(6)  Wendet ein Mitgliedstaat die Übergangsbestimmungen nach den Artikeln 68b oder 143bc der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an, so finden die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 oder Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 erlassenen Bestimmungen über die Mindestmerkmale der zur Verarbeitung gelieferten Ausgangserzeugnisse und die Mindestqualitätsanforderungen der Enderzeugnisse weiterhin Anwendung auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats geernteten Ausgangserzeugnisse.

(7)  Bis zum Erlass neuer Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse nach den Artikeln 113 und 113a gelten weiterhin die Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2201/96.

(8)  Die Kommission kann Maßnahmen zur Erleichterung der Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2202/96 und (EG) Nr. 1182/2007 auf die Regelungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Regelungen der Absätze 1 bis 7 dieses Artikels erlassen.

▼M10

Artikel 203b

Übergangsbestimmungen im Weinsektor

Die Kommission kann Maßnahmen erlassen, um die Umstellung von den Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999 und (EG) Nr. 479/2008 auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen zu erleichtern.

▼B

Artikel 204

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Sie gilt jedoch

a) für Getreide, Saatgut, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Rohtabak, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch ab dem 1. Juli 2008;

b) für Reis ab dem 1. September 2008;

c) für Zucker ab dem 1. Oktober 2008, ausgenommen Artikel 59, der ab dem 1. Januar 2008 gilt;

d) für Trockenfutter und Seidenraupen ab dem 1. April 2008;

e) für Wein sowie für Artikel 197 ab dem 1. August 2008;

f) für Milch und Milcherzeugnisse — ausgenommen Teil II Titel I Kapitel III — ab dem 1. Juli 2008;

g) für die Milchproduktionsregulierung nach Teil II Titel I Kapitel III ab dem 1. April 2008;

h) für die in Artikel 42 Absatz 1 genannten gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper ab dem 1. Januar 2009.

Die Artikel 27, 39 und 172 gelten ab dem 1. Januar 2008 und die Artikel 149 bis 152 ab dem 1. Juli 2008 für die betreffenden Erzeugnisse.

(3)  Im Zuckersektor gilt Teil II Titel I bis zum Ende des Zuckerwirtschaftsjahres 2014/15.

(4)  Die Bestimmungen über die Milchproduktionsregulierung nach Teil II Titel I Kapitel III gelten gemäß Artikel 66 bis zum 31. März 2015.

▼M7

(5)  Für Kartoffelstärke gilt Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IIIa bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012.

▼M15 —————

▼M16

(7)  Für Milch und Milcherzeugnisse gelten Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 123 Absatz 4 sowie die Artikel 126a, 126b, 126e und 177a ab dem 2. April 2012 bis zum 30. Juni 2020 und die Artikel 126c, 126d, 185e und 185f ab dem 3. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2020.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 GENANNTEN ERZEUGNISSE

Teil I: Getreide

Bei Getreide bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0709 90 60

Zuckermais, frisch oder gekühlt

0712 90 19

Zuckermais (Zea mays var. saccharata), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Hybriden zur Aussaat

1001 90 91

Weichweizen und Mengkorn

1001 90 99

Spelz, Weichweizen und Mengkorn, nicht zur Aussaat

1002 00 00

Roggen

1003 00

Gerste

1004 00

Hafer

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

1005 90 00

Mais, nicht zur Aussaat

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

b)

1001 10

Hartweizen

c)

1101 00 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

1102 10 00

Mehl von Roggen

1103 11

Grobgrieß und Feingrieß von Weizen

1107

Malz, auch geröstet

d)

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

 

ex  11 02

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

 

1102 20

–  Maismehl

 

1102 90

–  anderes:

 

1102 90 10

– –  von Gerste

 

1102 90 30

– –  von Hafer

 

1102 90 90

– –  anderes

 

ex  11 03

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11 ) und von Reis (Unterposition 1103 19 50 ) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50 )

 

ex  11 04

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91 ); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

 

1106 20

Mehl, Grieß und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

 

ex  11 08

Stärke; Inulin:

–  Stärke:

 

1108 11 00

– –  Stärke von Weizen

 

1108 12 00

– –  Stärke von Mais

 

1108 13 00

– –  Stärke von Kartoffeln

 

1108 14 00

– –  Stärke von Maniok

 

ex 1108 19

– –  andere Stärke:

 

1108 19 90

– – –  andere

 

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

 

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 30

–  Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

– –  andere:

– – –  andere:

▼M9

 

ex 1702 30 50

– – andere:  – – – als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, mit einem Gehalt an Glukose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

 

ex 1702 30 90

– – –  andere, mit einem Gehalt an Glukose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

▼B

 

ex 1702 40

–  Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 40 90

– –  andere

 

ex 1702 90

–  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 50

– –  Maltodextrin und Maltodextrinsirup

– –  Zucker und Melassen, karamellisiert:

– – –  andere:

 

1702 90 75

– – – –  als Pulver, auch agglomeriert

 

1702 90 79

– – – –  andere

 

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

–  andere

– –  Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

– – –  andere

 

2106 90 55

– – – –  Glucose- und Maltodextrinsirup

 

ex  23 02

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide

 

ex  23 03

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

 

2303 10

–  Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

 

2303 30 00

–  Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

 

ex  23 06

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 :

–  andere

 

2306 90 05

– –  aus Maiskeimen

 

ex  23 08

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

2308 00 40

–  Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

 

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

 

ex 2309 10

–  Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

2309 10 11

2309 10 13

2309 10 31

2309 10 33

2309 10 51

2309 10 53

►M9  
– –  Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend  ◄

 

ex 2309 90

►M9  andere: ◄

 

2309 90 20

►M9  
–  Erzeugnisse gemäß der zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur  ◄

►M9  
–  andere, einschließlich Vormischungen  ◄

 

2309 90 31

2309 90 33

2309 90 41

2309 90 43

2309 90 51

2309 90 53

►M9  
– –  Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 , 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse enthaltend  ◄

Teil II: Reis

Bei Reis bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

1006 10 21 bis

1006 10 98

Rohreis (Paddy-Reis), nicht zur Aussaat

1006 20

geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

1006 30

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

b)

1006 40 00

Bruchreis

c)

1102 90 50

Reismehl

1103 19 50

Grobgrieß und Feingrieß von Reis

1103 20 50

Pellets von Reis

1104 19 91

Reisflocken

ex 1104 19 99

Reiskörner, gequetscht

1108 19 10

Stärke von Reis

Teil III: Zucker

Bei Zucker bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

1212 91

Zuckerrüben

1212 99 20

Zuckerrohr

b)

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

c)

1702 20

Ahornzucker und Ahornsirup

►M9  
1702 60 95 und
1702 90 95  ◄

Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose

▼M9 —————

▼B

1702 90 71

Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von 50 GHT oder mehr

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup

d)

1702 30 10

1702 40 10

1702 60 10

1702 90 30

Isoglucose

e)

1702 60 80

1702 90 80

Inulinsirup

f)

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

g)

2106 90 30

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

h)

2303 20

ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

Teil IV: Trockenfutter

Bei Trockenfutter bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

ex 1214 10 00

–  Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter Luzerne

–  Mehl und Pellets von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1214 90 90

–  Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse

–  Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

b)

ex 2309 90 99

–  aus Luzerne- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

–  ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der vorgenannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

Teil V: Saatgut

Bei Saatgut bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

0712 90 11

Hybriden von Zuckermais:

–  zur Aussaat

0713 10 10

Erbsen (Pisum sativum):

–  zur Aussaat

ex 0713 20 00

Kichererbsen:

–  zur Aussaat

ex 0713 31 00

Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

–  zur Aussaat

ex 0713 32 00

Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

–  zur Aussaat

0713 33 10

Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

–  zur Aussaat

ex 0713 39 00

andere Bohnen:

–  zur Aussaat

ex 0713 40 00

Linsen:

–  zur Aussaat

ex 0713 50 00

Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):

–  zur Aussaat

ex 0713 90 00

Andere getrocknete Hülsenfrüchte:

–  zur Aussaat

1001 90 10

Spelz:

–  zur Aussaat

ex 1005 10

Hybridmais, zur Aussaat

1006 10 10

Rohreis (Paddy-Reis):

–  zur Aussaat

1007 00 10

Hybrid-Körner-Sorghum:

–  zur Aussaat

1201 00 10

Sojabohnen, auch geschrotet:

–  zur Aussaat

1202 10 10

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält:

–  zur Aussaat

1204 00 10

Leinsamen, auch geschrotet:

–  zur Aussaat

1205 10 10 und

ex 1205 90 00

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, zur Aussaat

–  andere

1206 00 10

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet:

–  zur Aussaat

ex  12 07

andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

–  zur Aussaat

1209

Samen, Früchte und Sporen:

–  zur Aussaat

Teil VI: Hopfen

1. Bei Hopfen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

2. Die Vorschriften über die Vermarktung und den Handel mit Drittländern gelten auch für folgende Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

1302 13 00

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Hopfen

Teil VII: Olivenöl und Tafeloliven

Bei Olivenöl und Tafeloliven bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

b)

0709 90 31

Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

0709 90 39

andere Oliven, frisch oder gekühlt

0710 80 10

Oliven, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

0711 20

Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

ex 0712 90 90

Oliven, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

2001 90 65

Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2004 90 30

Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

2005 70

Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren

c)

1522 00 31

1522 00 39

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

2306 90 11

2306 90 19

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

Teil VIII: Flachs und Hanf

Bei Flachs und Hanf bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

5301

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

Teil IX: Obst und Gemüse

Bei Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

ex  07 09

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91 , 0709 60 95 , 0709 60 99 , 0709 90 31 , 0709 90 39 und 0709 90 60

ex  08 02

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20

0803 00 11

Mehlbananen, frisch

ex 0803 00 90

Mehlbananen, getrocknet

0804 20 10

Feigen, frisch

0804 30 00

Ananas

0804 40 00

Avocadofrüchte

0804 50 00

Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0810

Andere Früchte, frisch

0813 50 31

0813 50 39

Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

0910 20

Safran

ex 0910 99

Thymian, frisch oder gekühlt

ex 1211 90 85

Basilikum, Melisse, Pfefferminze, Origanum vulgare (Dost/Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, frisch oder gekühlt

1212 99 30

Johannisbrot

Teil X: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

ex  07 10

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00 , Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0710 80 59

 

ex  07 11

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20 , Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30

 

ex  07 12

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition ex 0712 90 05 , Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90

 

0804 20 90

Feigen, getrocknet

 

0806 20

Weintrauben, getrocknete

 

ex  08 11

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95

 

ex  08 12

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen, vorläufig haltbar gemacht, der Unterposition ex 0812 90 98

 

ex  08 13

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801  bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39

 

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

 

0904 20 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

b)

ex  08 11

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

ex 1302 20

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

 

ex  20 01

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen

— Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20

— Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30

— Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40

— Palmherzen der Unterposition 2001 90 60

— Oliven der Unterposition 2001 90 65

— Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ►M9  ex 2001 90 97  ◄

 

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

ex  20 04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10 , Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91

 

ex  20 05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 , Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung „Capsicum“ mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10

 

ex 2006 00

Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99

 

ex  20 07

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen

— homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10

— Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und -pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39 , ►M9  ex 2007 99 50  ◄ und ►M9  ex 2007 99 97  ◄

 

ex  20 08

Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen

— Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10

— Palmherzen der Unterposition 2008 91 00

— Mais der Unterposition 2008 99 85

— Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91

— Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99

— Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 92 59 , ex 2008 92 78 , ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98

— anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49 , ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99

 

ex  20 09

Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition 2009 80

Teil XI: Bananen

Bei Bananen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Codes

Warenbezeichnung

0803 00 19

Bananen, frisch, ohne Mehlbananen

ex 0803 00 90

Bananen, getrocknet, ohne Mehlbananen

ex 0812 90 98

Bananen, vorläufig haltbar gemacht

ex 0813 50 99

Mischungen von getrockneten Früchten mit Bananen

1106 30 10

Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

ex 2006 00 99

Bananen, mit Zucker haltbar gemacht

ex 2007 10 99

Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen

ex 2007 99 39

►M9  ex 2007 99 50  ◄

►M9  ex 2007 99 97  ◄

Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen

ex 2008 92 59

ex 2008 92 78

ex 2008 92 93

ex 2008 92 98

Mischungen von Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol

ex 2008 99 49

ex 2008 99 67

ex 2008 99 99

Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2009 80 35

ex 2009 80 38

ex 2009 80 79

ex 2009 80 86

ex 2009 80 89

ex 2009 80 99

Bananensaft

Teil XII: Wein

Bei Wein bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

2009 61

2009 69

Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

2204 30 92

2204 30 94

2204 30 96

2204 30 98

anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most

b)

ex  22 04

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 , ausgenommen anderer Traubenmost der Positionen 2204 30 92 , 2204 30 94 , 2204 30 96 und 2204 30 98

c)

0806 10 90

Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben

2209 00 11

2209 00 19

Weinessig

d)

2206 00 10

Tresterwein

2307 00 11

2307 00 19

Weintrub

2308 00 11

2308 00 19

Traubentrester

Teil XIII: Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Bei lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels bezieht sich diese Verordnung auf alle unter Kapitel 6 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Erzeugnisse.

Teil XIV: Rohtabak

Bei Rohtabak bezieht sich diese Verordnung auf unverarbeiteten Tabak und Tabakabfälle der Position 2401 der Kombinierten Nomenklatur.

Teil XV: Rindfleisch

Bei Rindfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0102 90 05  bis

0102 90 79

Hausrinder, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

0210 20

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 99 90

Genießbares Mehl von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen

1602 50 10

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

1602 90 61

Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

b)

0102 10

Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere

►M9  0206 10 98  ◄

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, frisch oder gekühlt, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0206 21 00

0206 22 00

0206 29 99

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, ausgenommen Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

0210 99 59

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

ex 1502 00 90

Fett von Rindern, ausgenommen solches der Position 1503

►M9  
1602 50 31
1602 50 95  ◄

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, anders zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

1602 90 69

Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, ausgenommen nicht gegarte Erzeugnisse sowie Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

Teil XVI: Milch und Milcherzeugnisse

Bei Milch und Milcherzeugnissen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln

b)

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

c)

0403 10 11

bis 0403 10 39

0403 90 11

bis 0403 90 69

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt und mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

d)

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

e)

ex  04 05

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

f)

0406

Käse und Quark/Topfen

g)

1702 19 00

Laktose und Laktosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen und einem Gehalt an Laktose, berechnet als wasserfreie Laktose in der Trockenmasse, von weniger als 99 GHT

h)

2106 90 51

Laktosesirup, aromatisiert oder gefärbt

i)

ex  23 09

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

–  Futter und Zubereitungen, die Erzeugnisse enthalten, auf die diese Verordnung unmittelbar oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 anwendbar ist, ausgenommen Futter und Zubereitungen, die unter Teil I dieses Anhangs fallen

Teil XVII: Schweinefleisch

Bei Schweinefleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

ex  01 03

Hausschweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere

b)

ex  02 03

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

ex  02 06

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, andere als zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen, frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex  02 10

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

1501 00 11

1501 00 19

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz)

c)

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

1602 10 00

Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

1602 20 90

Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, außer Gänsen und Enten

1602 41 10

1602 42 10

1602 49 11 bis

1602 49 50

Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

1602 90 10

Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

1602 90 51

Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

1902 20 30

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

Teil XVIII: Schaf- und Ziegenfleisch

Bei Schaf- und Ziegenfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0104 10 30

Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

 

0104 10 80

Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere und Lämmer

 

0104 20 90

Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere

 

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

0210 99 21

Fleisch von Schafen oder Ziegen, mit Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

0210 99 29

Fleisch von Schafen und Ziegen, ohne Knochen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

b)

0104 10 10

Schafe, lebend, reinrassige Zuchttiere

 

0104 20 10

Ziegen, lebend, reinrassige Zuchttiere

 

0206 80 99

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, frisch oder gekühlt

 

0206 90 99

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt, gefroren

 

0210 99 60

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

ex 1502 00 90

Fett von Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

c)

1602 90 72

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gegart;

 

1602 90 74

Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

d)

1602 90 76

1602 90 78

Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, andere als nicht gegartes Fleisch oder nicht gegarte Schlachtnebenerzeugnisse oder Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen

Teil XIX: Eier

Bei Eiern bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0407 00 11

0407 00 19

0407 00 30

Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

b)

0408 11 80

0408 19 81

0408 19 89

0408 91 80

0408 99 80

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, andere als ungenießbar oder ungenießbar gemacht

Teil XX: Geflügelfleisch

Bei Geflügelfleisch bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

b)

ex  02 07

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Lebern des Buchstaben c

c)

0207 13 91

Geflügellebern, frisch, gekühlt oder gefroren

0207 14 91

 

0207 26 91

 

0207 27 91

 

0207 34

 

0207 35 91

 

0207 36 81

 

0207 36 85

 

0207 36 89

 

0210 99 71

Geflügellebern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0210 99 79

 

d)

0209 00 90

Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

e)

1501 00 90

Geflügelfett

f)

►M9  1602 20 10  ◄

Gänse- oder Entenlebern, anders zubereitet oder haltbar gemacht

1602 31

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel der Position 0105 , anders zubereitet oder haltbar gemacht

1602 32

 

1602 39

 

Teil XXI: Sonstige Erzeugnisse



KN-Code

Warenbezeichnung

ex  01 01

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

0101 10

–  reinrassige Zuchttiere:

0101 10 10

– –  Pferde ()

0101 10 90

– –  andere

0101 90

–  andere:

– –  Pferde:

0101 90 19

– – –  andere als zum Schlachten

0101 90 30

– –  Esel

0101 90 90

– –  Maultiere und Maulesel

ex  01 02

Rinder, lebend:

ex 0102 90

–  andere als reinrassige Zuchttiere:

0102 90 90

– –  andere als Hausrinder

ex  01 03

Schweine, lebend:

0103 10 00

–  reinrassige Zuchttiere ()

–  andere:

ex 0103 91

– –  mit einem Gewicht von weniger als 50 kg:

0103 91 90

– – –  andere als Hausschweine

ex 0103 92

– –  mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

0103 92 90

– –  andere als Hausschweine

0106 00

Andere Tiere, lebend

ex  02 03

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

–  frisch oder gekühlt:

ex 0203 11

– –  ganze oder halbe Tierkörper:

0203 11 90

– – –  andere als von Hausschweinen

ex 0203 12

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

0203 12 90

– – –  andere als von Hausschweinen

ex 0203 19

– –  anderes:

0203 19 90

– – –  anderes als von Hausschweinen

– –  gefroren:

ex 0203 21

– –  ganze oder halbe Tierkörper:

0203 21 90

– – –  andere als von Hausschweinen

ex 0203 22

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

0203 22 90

– – –  andere als von Hausschweinen

ex 0203 29

– –  anderes:

0203 29 90

– – –  anderes als von Hausschweinen

ex 0205 00

Fleisch von Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex  02 06

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0206 10

–  von Rindern, frisch oder gekühlt

0206 10 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()

–  von Rindern, gefroren:

ex 0206 22 00

– –  Lebern:

– – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()

ex 0206 29

– –  andere:

0206 29 10

– – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()

ex 0206 30 00

–  von Schweinen, frisch oder gekühlt:

– – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()

– –  andere:

– – –  andere als von Hausschweinen

–  von Schweinen, gefroren:

ex 0206 41 00

– –  Lebern:

– – – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()

– – –  andere

– – – –  andere als von Hausschweinen

▼M9

ex 0206 49 00

– –  andere:

– – –  von Hausschweinen:

– – – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()

▼B

►M9   ◄

– – –  andere:

ex 0206 80

–  andere, frisch oder gekühlt:

0206 80 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()

– –  andere:

0206 80 91

– – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

ex 0206 90

–  andere, gefroren:

0206 90 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen ()

– –  andere:

0206 90 91

– – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

ex  02 10

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

–  Fleisch von Schweinen:

ex 0210 11

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen:

0210 11 90

– – –  andere als von Hausschweinen

ex 0210 12

– –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon:

0210 12 90

– – –  andere als von Hausschweinen

ex 0210 19

– –  anderes:

0210 19 90

– – –  anderes als von Hausschweinen

–  andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

0210 91 00

– –  von Primaten

0210 92 00

– –  von Walen, Delfinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

0210 93 00

– –  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

ex 0210 99

– –  andere:

– – –  Fleisch:

0210 99 31

– – – –  von Rentieren

0210 99 39

– – – –  anderes

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse:

– – – –  andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen und Ziegen:

0210 99 80

– – – – –  andere als Geflügellebern

ex 0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

0407 00 90

–  andere als von Hausgeflügel

ex  04 08

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

–  Eigelb:

ex 0408 11

– –  getrocknet:

0408 11 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht ()

ex 0408 19

– –  anderes:

0408 19 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht ()

–  andere:

ex 0408 91

– –  getrocknet:

0408 91 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht ()

ex 0408 99

– –  andere:

0408 99 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht ()

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex  05 11

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

0511 10 00

–  Rindersperma

–  andere:

0511 91

– –  Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

ex 0511 99

– –  andere:

►M3   ◄

– –  natürliche Schwämme tierischen Ursprungs:

– – –  andere

ex  07 09

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

ex 0709 60

–  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:

– –  andere:

0709 60 91

– – –  der Gattung Capsicum, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen ()

0709 60 95

– – –  zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden ()

0709 60 99

– – –  andere

ex  07 10

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

ex 0710 80

–  anderes Gemüse:

– –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“:

0710 80 59

– – –  andere als Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

ex  07 11

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

ex 0711 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse:

– –  Gemüse:

0711 90 10

– – –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

ex  07 13

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert:

ex 0713 10

–  Erbsen (Pisum sativum):

0713 10 90

– –  andere als zur Aussaat

ex 0713 20 00

–  Kichererbsen:

– –  andere als zur Aussaat

–  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten):

ex 0713 31 00

– –  Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

– – –  andere als zur Aussaat

ex 0713 32 00

– –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

– – –  andere als zur Aussaat

ex 0713 33

– –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

0713 33 90

– – –  andere als zur Aussaat

ex 0713 39 00

– –  andere:

– – –  andere als zur Aussaat

ex 0713 40 00

–  Linsen:

– – –  andere als zur Aussaat

ex 0713 50 00

–  Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor):

– –  andere als zur Aussaat

ex 0713 90 00

–  andere:

– –  andere als zur Aussaat

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

ex  08 02

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

ex 0802 90

–  andere:

ex 0802 90 20

– –  Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse

ex  08 04

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet:

0804 10 00

–  Datteln

0902

Tee, auch aromatisiert

ex  09 04

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10

0905 00 00

Vanille

0906

Zimt und Zimtblüten

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

ex  09 10

Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian und Safran

ex  11 06

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 10 00

–  von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

ex 1106 30

–  von Erzeugnissen des Kapitels 8:

1106 30 90

– –  von anderen als Bananen

ex  11 08

Stärke; Inulin:

1108 20 00

–  Inulin

1201 00 90

Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1202 10 90

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält, andere als zur Aussaat

1202 20 00

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet

1203 00 00

Kopra

1204 00 90

Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1205 10 90 und

ex 1205 90 00

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 91

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1206 00 99

 

1207 20 90

Baumwollsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 40 90

Sesamsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 50 90

Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 91 90

Mohnsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1207 99 91

Hanfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

ex 1207 99 97

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

1211

►M3  Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert, mit Ausnahme der in Teil IX dieses Anhangs unter KN-Code ex 1211 90 85 aufgeführten Erzeugnisse ◄

ex  12 12

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht gerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1212 20 00

–  Algen der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin oder zur menschlichen Ernährung verwendeten Art

–  andere:

ex 1212 99

– –  andere als Zuckerrohr:

1212 99 41

und 1212 99 49

– – –  Johannisbrotkerne

ex 1212 99 70

– – –  andere, ausgenommen Zichorienwurzeln

1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

ex  12 14

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets:

ex 1214 10 00

–  Mehl und Pellets von Luzerne, ausgenommen von Luzerne, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, oder von Luzerne, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1214 90

–  andere:

1214 90 10

– –  Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

ex 1214 90 90

– –  andere, ausgenommen:

–  Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, ausgenommen Heu und Futterkohl sowie Erzeugnisse, die Heu enthalten

–  Luzerne, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

ex 1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 :

ex 1502 00 10

–  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, ausgenommen Knochenfett und Abfallfett ()

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex  15 15

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (ausgenommen Jojobaöl der Unterposition ex 1515 90 11 ) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

ex  15 16

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet (ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) der Unterposition 1516 20 10 )

ex  15 17

Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 , ausgenommen der Unterpositionen 1517 10 10 , 1517 90 10 und 1517 90 93

1518 00 31

1518 00 39

Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ()

1522 00 91

Öldrass und Soapstock, aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

1522 00 99

andere Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen, mit Ausnahme derjenigen, die Öl enthalten, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

ex  16 02

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

–  von Schweinen:

ex 1602 41

– –  Schinken und Teile davon:

1602 41 90

– – –  andere als von Hausschweinen

ex 1602 42

– –  Schultern und Teile davon:

1602 42 90

– – –  andere als von Hausschweinen

ex 1602 49

– –  andere, einschließlich Mischungen:

1602 49 90

– – –  andere als von Hausschweinen

ex 1602 90

–  andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

– –  andere als Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

1602 90 31

– – –  von Wild oder Kaninchen

▼M9 —————

▼B

►M9  1602 90 99  ◄

– – – – – –  andere als von Schafen oder Ziegen

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

1801 00 00

Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet

1802 00 00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

ex  20 01

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

ex 2001 90

–  andere:

2001 90 20

– –  Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

ex  20 05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

ex 2005 99

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2005 99 10

– –  Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

ex  22 06

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2206 00 31 bis

2206 00 89

–  andere als Tresterwein

ex  23 01

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

2301 10 00

–  Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

ex  23 02

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

2302 50 00

–  von Hülsenfrüchten

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

ex  23 06

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, andere als Waren der Positionen 2304 und 2305 , mit Ausnahme der KN-Unterposititonen 2306 90 05 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimen) und 2396 90 11 und 2306 90 19 (Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl)

ex 2307 00

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh:

2307 00 90

–  Weinstein, roh

ex 2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2308 00 90

– –  andere als Traubentrester, Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

ex  23 09

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex 2309 10

–  Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

2309 10 90

– –  andere als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51  bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

ex 2309 90

–  andere:

2309 90 10

– –  Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

– –  andere, einschließlich Vormischungen:

ex 2309 90 91 bis

2309 90 99

– – –  andere als solche, die Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51  bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthalten, ausgenommen

–  aus Luzerne- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

–  ausschließlich aus festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der im ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

(1)   Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Entscheidung 93/623/EG der Kommission (ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45)).

(2)   Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36); Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66); Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

(3)   Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) sowie die nachfolgenden Änderungen).

(4)   Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in Abschnitt II Absatz F der Einleitenden Bestimmungen der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Voraussetzungen.




ANHANG II

LISTE DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 GENANNTEN ERZEUGNISSE

Teil I: Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

1. Bei Ethylalkohol bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

ex 2207 10 00

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

ex 2207 20 00

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind

ex 2208 90 91

und

ex 2208 90 99

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I des EWG-Vertrags aufgeführt sind

2. Teil III Kapitel II Abschnitt I über Einfuhrlizenzen und Teil III Kapitel III Abschnitt I finden auch Anwendung auf in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern aufgemachte Erzeugnisse aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der KN-Codes 2208 , die alle Eigenschaften eines Ethylalkohols gemäß Nummer 1 aufweisen.

Teil II: Bienenzuchterzeugnisse

Bei Bienenzuchterzeugnissen bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:



KN-Code

Beschreibung

0409

Natürlicher Honig

ex 0410 00 00

Gelée Royale und Kittharz, genießbar

ex 0511 99 85

Gelée Royale und Kittharz, ungenießbar

ex 1212 99 70

Blütenpollen

ex 1521 90

Bienenwachs

Teil III: Seidenraupen

Bei Seidenraupen bezieht sich diese Verordnung auf Seidenraupen der Unterposition ex 0106 90 00 und Eier des Seidenspinners der KN-Unterposition ex 0511 99 85 der Kombinierten Nomenklatur.




ANHANG III

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1

Teil I: Begriffsbestimmungen für den Reissektor

I. Die Begriffe „Rohreis (Paddy-Reis)“, „geschälter Reis“, „halbgeschliffener Reis“, „vollständig geschliffener Reis“, „rundkörniger Reis“, „mittelkörniger Reis“, „langkörniger Reis A und B“ sowie „Bruchreis“ werden wie folgt bestimmt:

1.

 

a) „Rohreis (Paddy-Reis)“: Reis in der Strohhülse, gedroschen;

b) „geschälter Reis“: Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist;

c) „halbgeschliffener Reis“: Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;

d) „vollständig geschliffener Reis“: Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

2.

 

a) „rundkörniger Reis“: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

b) „mittelkörniger Reis“: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2  Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

c) „langkörniger Reis“:

i) langkörniger Reis A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0  Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;

ii) langkörniger Reis B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0  Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt;

d) „Messung der Körner“: Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

i) Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;

ii) die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;

iii) zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;

iv) das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt;

3. „Bruchreis“: gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

II. Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

A. „ganze Körner“: Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;

B. „gestutzte Körner“: Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;

C. „gebrochene Körner oder Bruchreis“: Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:

 groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),

 mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),

 feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4  mm fallen),

 Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4  mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke;

D. „grüne Körner“: nicht vollständig ausgereifte Körner;

E. „Körner mit natürlichen Missbildungen“: Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;

F. „kreidige Körner“: Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat;

G. „Körner mit roten Rillen“: Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen;

H. „gefleckte Körner“: Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen;

I. „fleckige Körner“: Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen;

J. „gelbe Körner“: Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat;

K. „bernsteinfarbene Körner“: Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.

Teil II: Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor

1. „Weißzucker“: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5  Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

2. „Rohzucker“: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5  Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

3. „Isoglucose“: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

4. „Inulinsirup“: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission geändert werden;

5. „Quotenzucker“, „Quotenisoglucose“ und „Quoteninulinsirup“: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

6. „Industriezucker“: alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

7. „Industrieisoglucose“ und „Industrieinulinsirup“: alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;

8. „Überschusszucker“, „Überschussisoglucose“ und „Überschussinulinsirup“: alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 überschreiten;

9. „Quotenzuckerrüben“: alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;

10. „Liefervertrag“: der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;

11. „Branchenvereinbarung“:

a) eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Unternehmensverbände einerseits und einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder

b) eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder

c) wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b fehlen, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln, oder

d) wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b fehlen, die vor Abschluss der Lieferverträge geschlossenen Absprachen, sofern die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Unternehmen für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird;

12. „AKP-/indischer Zucker“: Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in Anhang XIX aufgeführten Staaten, der in die Gemeinschaft eingeführt wird gemäß

 dem Protokoll Nr. 3 in Anhang V des Partnerschaftsabkommens AKP-EG oder

 dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker ( 32 );

▼A1

13. „Vollzeitraffinerie“: eine Produktionseinheit,

 deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren,

 oder

 die im Wirtschaftsjahr 2004/05 eine Menge von mindestens 15 000  Tonnen eingeführtem rohem Rohrzucker raffiniert hat. Für die Zwecke dieses Gedankenstrichs ist im Falle Kroatiens das Wirtschaftsjahr 2007/2008 maßgeblich.

▼B

Teil III: Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor

1. „Hopfen“: die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm;

2. „Hopfenpulver“: das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält;

3. „Lupulin-angereichertes Hopfenpulver“: das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis;

4. „Hopfenextrakt“: die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse;

5. „Hopfen-Mischerzeugnisse“: die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse.

▼M10

Teil IIIa: Begriffsbestimmungen für den Weinsektor

Im Zusammenhang mit Reben

1. „Roden“: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.

2. „Pflanzen“: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.

3. „Umveredelung“: die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

4. „Frische Weintrauben“: die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.

5. „Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben“: das Erzeugnis, das

a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;

b) gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:

i) entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol;

ii) oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.

6. „Traubensaft“: das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das

a) so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;

b) aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

7. „Konzentrierter Traubensaft“: der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

8. „Weintrub“:

a) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;

b) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;

c) der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder

d) der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.

9. „Traubentrester“: der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.

10. „Tresterwein“: ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:

a) durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder

b) durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.

11. „Brennwein“: das Erzeugnis, das

a) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;

b) ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird, oder

c) einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.

12. „Cuvée“:

a) der Traubenmost,

b) der Wein oder

c) die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen, die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.

Alkoholgehalt

13. „Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

14. „Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.

15. „Gesamtalkoholgehalt (in % vol)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

16. „Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)“: der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

17. „Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

18. „Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)“: die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

19. „Gesamtalkoholgehalt (in % mas)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

▼B

Teil IV: Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor

1. „Rinder“: lebende Hausrinder der KN-Codes ex 0102 10 , 0102 90 05  bis 0102 90 79 ;

2. „ausgewachsene Rinder“: Rinder mit einem Lebendgewicht von über 300 Kilogramm.

Teil V: Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

1. Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung „unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt“ Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.

2. Im Sinne von Artikel 119 über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse sind

a) „Käse“: in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse des KN-Codes 0406 ;

b) „Kasein“ und „Kaseinat“: ohne weitere Verarbeitung oder als Mischung verwendete Erzeugnisse der KN-Codes 3501 10 90 und 3501 90 90 .

Teil VI: Begriffsbestimmungen für den Eiersektor

1. „Eier in der Schale“: Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2;

2. „Bruteier“: Bruteier von Hausgeflügel;

3. „ganze Erzeugnisse“: Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar;

4. „getrennte Erzeugnisse“: Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.

Teil VII: Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor

1. „Lebendes Geflügel“: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm;

2. „Küken“: lebendes Hausgeflügel mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm;

3. „geschlachtetes Geflügel“: nicht lebendes Hausgeflügel, ganz, auch ohne Schlachtabfall;

4. „abgeleitete Erzeugnisse“: die folgenden Erzeugnisse:

a) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a, ausgenommen Küken,

b) als „Geflügelteile“ bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtabfall,

c) genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b,

d) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c,

e) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e,

f) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse der KN-Codes 1602 20 11 und 1602 20 19 .

Teil VIII: Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

1. „Honig“: der natursüße Stoff, der von Bienen der Art Apis mellifera erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Absonderungen lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindliche Sekrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydrieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.

Die hauptsächlichen Honigarten sind:

a) nach Herkunft:

i) Blütenhonig oder Nektarhonig: aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig;

ii) Honigtauhonig: Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Sekreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera), oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt;

b) nach Herstellungsart und/oder Angebotsform:

iii) Wabenhonig oder Scheibenhonig: Von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;

iv) Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig: Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;

v) Tropfhonig: durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;

vi) Schleuderhonig: durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig;

vii) Presshonig: durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen auf höchstens 45 oC gewonnener Honig;

viii) gefilterter Honig: Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden;

„Bäckerhonig“: Honig, der

a) für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und

b) der

 einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann oder

 in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann oder

 überhitzt worden sein kann;

2. „Bienenzuchterzeugnisse“: Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.




ANHANG IV

STANDARDQUALITÄT VON ROHREIS UND ZUCKER

A.   Standardqualität von Rohreis

Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:

a) Reis, geruchlos, von gesunder, unverfälschter und handelsüblicher Qualität;

b) Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;

c) die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:



kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes1006 10 27 und 1006 10 98

1,5  %

kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98

2,0  %

Körner mit roten Rillen

1,0  %

gefleckte Körner

0,50  %

fleckige Körner

0,25  %

gelbe Körner

0,02  %

bernsteinfarbene Körner

0,05  %

B.   Standardqualitäten von Zucker

I.   Standardqualität von Zuckerrüben

Zuckerrüben der Standardqualität

a) sind von einwandfreier und handelsüblicher Qualität;

b) haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

II.   Standardqualität von Weißzucker

1. Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:

a) von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend,

b) Polarisation: mindestens 99,7 o,

c) Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06  %,

d) Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04  %,

e) die nach Nummer 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:

 für den Aschegehalt: 15,

 für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, (im Folgenden „Methode Braunschweig“ genannt): 9,

 für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, (im Folgenden „Methode ICUMSA“ genannt): 6.

2. Es ergeben einen Punkt:

a) je 0,0018  % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28o Brix),

b) je 0,5  Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,

c) je 7,5  Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

3. Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

III.   Standardqualität von Rohzucker

1. Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.

2. Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um

a) die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,

b) die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,

c) die Zahl 1.

3. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.




ANHANG V

GEMEINSCHAFTLICHES HANDELSKLASSENSCHEMA FÜR DIE IN ARTIKEL 42 GENANNTEN SCHLACHTKÖRPER

A.   Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

I.   Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Schlachtkörper“: der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;

2. „Schlachtkörperhälfte“: das durch die Zerlegung des unter Nummer 1 genannten Schlachtkörpers erzielte Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.

II.   Kategorien

Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

A

:

Schlachtkörper von jungen, nicht kastrierten, unter zwei Jahre alten männlichen Tieren;

B

:

Schlachtkörper sonstiger nicht kastrierter männlicher Tiere;

C

:

Schlachtkörper kastrierter männlicher Tiere;

D

:

Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;

E

:

Schlachtkörper sonstiger weiblicher Tiere.

III.   Einstufung

Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:

1. die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)



Fleischigkeitsklasse

Beschreibung

S

erstklassig

Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender)

E

vorzüglich

Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle

U

sehr gut

Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle

R

gut

Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle

O

mittel

Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle

P

gering

Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle

2. das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:

Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle



Fettgewebsklasse

Beschreibung

1

sehr gering

Keine bis sehr geringe Fettabdeckung

2

gering

Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar

3

mittel

Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle

4

stark

Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle

5

sehr stark

Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle

Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen.

IV.   Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:

1. ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt;

2. ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;

3. ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett.

Zum Zwecke der Feststellung des Marktpreises kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 genannten Verfahren eine andere Aufmachung vorgesehen werden.

V.   Einstufung und Kennzeichnung

Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 33 ) zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von ausgewachsenen Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ( 34 ) tragen, entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema eingestuft und gekennzeichnet werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.

B.   Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

I.   Begriffsbestimmung

Der Ausdruck „Schlachtkörper“ bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweines, ausgeblutet und ausgeweidet.

II.   Einstufung

Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:



Klasse

v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts

S

60 und mehr (*1)

E

55 und mehr

U

50 und mehr, jedoch weniger als 55

R

45 und mehr, jedoch weniger als 50

O

40 und mehr, jedoch weniger als 45

P

weniger als 40

(*1)   Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine gesonderte Klasse von 60 v. H. oder mehr Muskelfleischanteil einführen, die die Bezeichnung S erhält.

III.   Aufmachung

Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell aufgemacht.

Die Mitgliedstaaten können ermächtigt werden, für die in ihrem Gebiet geschlachteten Schweine eine andere Aufmachungsform des Schweineschlachtkörpers zuzulassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1. wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der in Absatz 1 festgelegten Standardaufmachung abweicht;

2. wenn technische Erfordernisse dies rechtfertigen;

3. wenn Schweineschlachtkörper in einheitlicher Weise enthäutet werden.

IV.   Muskelfleischanteil

1. Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.

2. Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.

V.   Kennzeichnung der Schlachtkörper

Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema gekennzeichnet.

C.   Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper

I.   Begriffsbestimmungen

Für die Ausdrücke „Schlachtkörper“ und „Schlachtkörperhälfte“ gelten die in Teil A Abschnitt I dieses Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen.

II.   Kategorien

Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

A

Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;

B

Schlachtkörper anderer Schafe.

III.   Einstufung

1. Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Doch wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck „Keule“ durch den Ausdruck „Hinterviertel“ ersetzt.

2. Abweichend von Nummer 1 können bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg die Mitgliedstaaten von der Kommission ohne Unterstützung durch den in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschuss ermächtigt werden, für die Einstufung folgende Bewertungsmaßstäbe anzuwenden:

a) Schlachtkörpergewicht,

b) Fleischfarbe,

c) Fettgewebe.

IV.   Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper.

Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird. In diesem Fall werden die Korrekturen, die sich aus diesen Aufmachungen im Verhältnis zur Referenzaufmachung ergeben, nach dem in Artikel 195 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

V.   Kennzeichnung der Schlachtkörper

Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften entsprechend dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema gekennzeichnet.

▼A1




ANHANG VI



NATIONALE UND REGIONALE QUOTEN

ab dem Wirtschaftsjahr 2010/11

(in Tonnen)

Mitgliedstaat oder Region

Zucker

Isoglucose

Inulinsirup

Belgien

676 235,0

114 580,2

0

Bulgarien

0

89 198,0

 

Tschechische Republik

372 459,3

 

 

Dänemark

372 383,0

 

 

Deutschland

2 898 255,7

56 638,2

 

Irland

0

 

 

Griechenland

158 702,0

0

 

Spanien

498 480,2

53 810,2

 

Frankreich

(Mutterland)

3 004 811,15

 

0

Französische überseeische Departements

432 220,05

 

 

Kroatien

192 877,0

 

 

Italien

508 379,0

32 492,5

 

Lettland

0

 

 

Litauen

90 252,0

 

 

Ungarn

105 420,0

220 265,8

 

Niederlande

804 888,0

0

0

Österreich

351 027,4

 

 

Polen

1 405 608,1

42 861,4

 

Portugal

(Festland)

0

12 500,0

 

Autonome Region Azoren

9 953,0

 

 

Rumänien

104 688,8

0

 

Slowenien

0

 

 

Slowakei

112 319,5

68 094,5

 

Finnland

80 999,0

0

 

Schweden

293 186,0

 

 

Vereinigtes Königreich

1 056 474,0

0

 

INSGESAMT

13 529 618,20

690 440,8

0

▼B




ANHANG VII

ERGÄNZENDE ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 2



Mitgliedstaat

Ergänzende Quoten (Tonnen)

Italien

60 000

Litauen

8 000

Schweden

35 000

▼M3




ANHANG VIIa

BERECHNUNG DES PROZENTSATZES NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2

1.

Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene“: der nach Nummer 2 festzusetzende Prozentsatz zur Bestimmung der Mengenreduzierung, die insgesamt auf Ebene des betreffenden Mitgliedstaats vorzunehmen ist;

b) „gemeinsamer Prozentsatz“: der von der Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgesetzte gemeinsame Prozentsatz;

c) „Kürzung“: der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Quoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird, durch die nationalen Quoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.

2.

Der Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz, multipliziert mit 1 – [(1/0,6) × Kürzung].

Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.




ANHANG VIIb

BERECHNUNG DES AUF UNTERNEHMEN ANZUWENDENDEN PROZENTSATZES NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2

1.

Für die Berechnung gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „anzuwendender Prozentsatz“: nach Nummer 2 festzusetzender Prozentsatz, der auf die dem betreffenden Unternehmen zugeteilte Quote anzuwenden ist;

b) „gemeinsamer Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene“: der für den betreffenden Mitgliedstaat nach folgender Formel berechnete Prozentsatz:

MR/Σ [(1 – V/K) × Q]

Dabei ist:

MR

=

auf Mitgliedstaatsebene vorzunehmende Mengenreduzierung im Sinne von Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a,

V

=

Verzicht im Sinne von Buchstabe c für ein bestimmtes Unternehmen,

Q

=

Ende Februar 2010 verfügbare Quote des betreffenden Unternehmens,

K

=

nach Buchstabe d berechneter Wert,

Σ = Summe der Werte, die nach der Formel (1 – V/K) × Q für jedes Unternehmen berechnet werden, dem im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Quote zugeteilt wurde, wobei Werte unter null mit null gleichgesetzt werden;

c) „Verzicht“: der Wert, der sich aus der Division der Summe aller vom betreffenden Unternehmen aufgegebenen Quoten durch die ihm nach Artikel 7 und Artikel 11 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sowie Artikel 60 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung zugeteilte Quote ergibt;

d) „K“: das in jedem Mitgliedstaat zu errechnende Ergebnis aus der Division der insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat reduzierten Quoten (Summe der freiwillig aufgegebenen Mengen und der auf Mitgliedstaatsebene zu reduzierenden Mengen nach Anhang VIIa Nummer 1 Buchstabe a) durch die ursprüngliche Quote des betreffenden Mitgliedstaats, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt ist. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen.

2.

Der anzuwendende Prozentsatz entspricht dem gemeinsamen Prozentsatz auf Mitgliedstaatsebene, multipliziert mit 1 – [(1/K) × V].

Beträgt das Ergebnis weniger als null, so ist der anzuwendende Prozentsatz gleich null.




ANHANG VIIc

BERECHNUNG DES KOEFFIZIENTEN NACH ARTIKEL 52A ABSATZ 1

1.

Für die Berechnungen gemäß Nummer 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene“: der nach Nummer 2 festzusetzende Koeffizient;

b) „Kürzung“: der Wert, der sich aus der Division der Summe aller Zuckerquoten, auf die in dem Mitgliedstaat verzichtet wird (einschließlich des Quotenverzichts in dem Wirtschaftsjahr, auf die sich die Marktrücknahme bezieht), durch die nationalen Zuckerquoten, die in der am 1. Juli 2006 geltenden Fassung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgesetzt sind, ergibt. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2006 noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren, wird bei der Berechnung die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Gemeinschaft geltende Fassung von Anhang III herangezogen;

c) „Koeffizient“: der von der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 2 festgesetzte Koeffizient.

2.

Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,6) × Kürzung] erhöhten Koeffizienten × (1 – Koeffizient).

Beträgt das Ergebnis mehr als 1, so ist der anzuwendende Koeffizient gleich 1.

▼B




ANHANG VIII

MODALITÄTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON ZUCKER- ODER ISOGLUCOSEQUOTEN GEMÄSS ARTIKEL 60

I

Im Sinne dieses Anhangs sind:

a) „Fusion von Unternehmen“: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;

b) „Veräußerung eines Unternehmens“: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;

c) „Veräußerung einer Fabrik“: die Übertragung des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;

d) „Verpachtung einer Fabrik“: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein ausschließlich Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

II

1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die Quoten unbeschadet der Nummer 2 wie folgt geändert:

a) Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine Quote zu, die jeweils der Summe der Quoten entspricht, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;

b) bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;

c) bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

2. Bekundet ein Teil der von einer der in Nummer 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.

3. Stellen

a) ein Zucker erzeugendes Unternehmen,

b) eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens

ihren Betrieb unter anderen als den in Nummer 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat den von dieser Einstellung betroffenen Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen.

Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 50 Absatz 6 angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenvereinbarungen Sonderklauseln im Hinblick auf die Anwendung der Nummern 2 und 3 dieses Abschnitts durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen.

Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt I Buchstabe d genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Absatz 1 vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.

7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Ethylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

III

Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen und bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren anderen Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

IV

Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn

a) die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden;

b) der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern;

c) sie Unternehmen eines selben Gebiets, für das die Quoten in Anhang VI festgesetzt sind, betreffen.

V

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April des folgenden Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das laufende Wirtschaftsjahr wirksam.

Bei Fusion oder bei Veräußerung zwischen dem 1. Mai und dem 30. September eines selben Jahres werden die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen für das folgende Wirtschaftsjahr wirksam.

▼C1

VI

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 59 Absatz 2 an, so teilt er die geänderten Quoten bis spätestens Ende Februar im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.

▼B

VII

Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt V vorgesehenen Terminen über die geänderten Quoten.




ANHANG IX

EINZELSTAATLICHE QUOTEN UND MENGEN FÜR DIE UMSTRUKTURIERUNGSRESERVE GEMÄSS ARTIKEL 66

▼M7

1.   Einzelstaatliche Quoten: Mengen (in Tonnen) je Mitgliedstaat und Zwölfmonatszeitraum



Mitgliedstaat

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

2012/13

2013/14

2014/15

Belgien

3 427 288,740

3 461 561,627

3 496 177,244

3 531 139,016

3 566 450,406

3 602 114,910

3 602 114,910

Bulgarien

998 580,000

1 008 565,800

1 018 651,458

1 028 837,973

1 039 126,352

1 049 517,616

1 049 517,616

Tschechische Republik

2 792 689,620

2 820 616,516

2 848 822,681

2 877 310,908

2 906 084,017

2 935 144,857

2 935 144,857

Dänemark

4 612 619,520

4 658 745,715

4 705 333,172

4 752 386,504

4 799 910,369

4 847 909,473

4 847 909,473

Deutschland

28 847 420,391

29 135 894,595

29 427 253,541

29 721 526,076

30 018 741,337

30 318 928,750

30 318 928,750

Estland

659 295,360

665 888,314

672 547,197

679 272,669

686 065,395

692 926,049

692 926,049

Irland

5 503 679,280

5 558 716,073

5 614 303,234

5 670 446,266

5 727 150,729

5 784 422,236

5 784 422,236

Griechenland

836 923,260

845 292,493

853 745,418

862 282,872

870 905,700

879 614,757

879 614,757

Spanien

6 239 289,000

6 301 681,890

6 364 698,709

6 428 345,696

6 492 629,153

6 557 555,445

6 557 555,445

Frankreich

25 091 321,700

25 342 234,917

25 595 657,266

25 851 613,839

26 110 129,977

26 371 231,277

26 371 231,277

▼A1

Kroatien

 

 

 

 

 

765 000

765 000

▼M7

Italien

10 740 661,200

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

11 288 542,866

Zypern

148 104,000

149 585,040

151 080,890

152 591,699

154 117,616

155 658,792

155 658,792

Lettland

743 220,960

750 653,170

758 159,701

765 741,298

773 398,711

781 132,698

781 132,698

Litauen

1 738 935,780

1 756 325,138

1 773 888,389

1 791 627,273

1 809 543,546

1 827 638,981

1 827 638,981

Luxemburg

278 545,680

281 331,137

284 144,448

286 985,893

289 855,752

292 754,310

292 754,310

Ungarn

2 029 861,200

2 050 159,812

2 070 661,410

2 091 368,024

2 112 281,704

2 133 404,521

2 133 404,521

Malta

49 671,960

50 168,680

50 670,366

51 177,070

51 688,841

52 205,729

52 205,729

Niederlande

11 465 630,280

11 580 286,583

11 696 089,449

11 813 050,343

11 931 180,847

12 050 492,655

12 050 492,655

Österreich

2 847 478,469

2 875 953,254

2 904 712,786

2 933 759,914

2 963 097,513

2 992 728,488

2 992 728,488

Polen

9 567 745,860

9 663 423,319

9 760 057,552

9 857 658,127

9 956 234,709

10 055 797,056

10 055 797,056

Portugal

1 987 521,000

2 007 396,210

2 027 470,172

2 047 744,874

2 068 222,323

2 088 904,546

2 088 904,546

Rumänien

3 118 140,000

3 149 321,400

3 180 814,614

3 212 622,760

3 244 748,988

3 277 196,478

3 277 196,478

Slowenien

588 170,760

594 052,468

599 992,992

605 992,922

612 052,851

618 173,380

618 173,380

Slowakei

1 061 603,760

1 072 219,798

1 082 941,996

1 093 771,416

1 104 709,130

1 115 756,221

1 115 756,221

Finnland

2 491 930,710

2 516 850,017

2 542 018,517

2 567 438,702

2 593 113,089

2 619 044,220

2 619 044,220

Schweden

3 419 595,900

3 453 791,859

3 488 329,778

3 523 213,075

3 558 445,206

3 594 029,658

3 594 029,658

Vereinigtes Königreich

15 125 168,940

15 276 420,629

15 429 184,836

15 583 476,684

15 739 311,451

15 896 704,566

15 896 704,566

▼B

2.   Mengen für die Sonderreserve für die Umstrukturierung

▼A1



Mitgliedstaat

Tonnen

Bulgarien

39 180

Kroatien

15 000

Rumänien

188 400

▼B




ANHANG X

REFERENZFETTGEHALT GEMÄSS ARTIKEL 70



Mitgliedstaat

g/kg

Belgien

36,91

Bulgarien

39,10

Tschechische Republik

42,10

Dänemark

43,68

Deutschland

40,11

Estland

43,10

Griechenland

36,10

Spanien

36,37

Frankreich

39,48

▼A1

Kroatien

40,70

▼B

Irland

35,81

Italien

36,88

Zypern

34,60

Lettland

40,70

Litauen

39,90

Luxemburg

39,17

Ungarn

38,50

Niederlande

42,36

Österreich

40,30

Polen

39,00

Portugal

37,30

Rumänien

38,50

Slowenien

41,30

Slowakei

37,10

Finnland

43,40

Schweden

43,40

Vereinigtes Königreich

39,70

▼M7




ANNEX Xa

Quoten für die Kartoffelstärkeerzeugung je Wirtschaftsjahr im Sinne von Artikel 84a



Mitgliedstaat

(Tonnen)

Tschechische Republik

33 660

Dänemark

168 215

Deutschland

656 298

Estland

250

Spanien

1 943

Frankreich

265 354

Lettland

5 778

Litauen

1 211

Niederlande

507 403

Österreich

47 691

Polen

144 985

Slowakei

729

Finnland

53 178

Schweden

62 066

INSGESAMT

1 948 761

▼M10




ANHANG Xb



HAUSHALTSMITTEL FÜR STÜTZUNGSPROGRAMME (GEMÄSS ARTIKEL 103n ABSATZ 1)

in 1 000 EUR

Haushaltsjahr

2009

2010

2011

2012

2013

ab 2014

BG

15 608

21 234

22 022

27 077

26 742

26 762

CZ

2 979

4 076

4 217

5 217

5 151

5 155

DE

22 891

30 963

32 190

39 341

38 867

38 895

EL

14 286

19 167

19 840

24 237

23 945

23 963

ES

213 820

284 219

279 038

358 000

352 774

353 081

FR

171 909

226 814

224 055

284 299

280 311

280 545

IT (1)

238 223

298 263

294 135

341 174

336 736

336 997

CY

2 749

3 704

3 801

4 689

4 643

4 646

LT

30

37

45

45

45

45

LU

344

467

485

595

587

588

HU

16 816

23 014

23 809

29 455

29 081

29 103

MT

232

318

329

407

401

402

AT

8 038

10 888

11 313

13 846

13 678

13 688

PT

37 802

51 627

53 457

65 989

65 160

65 208

RO

42 100

42 100

42 100

42 100

42 100

42 100

SI

3 522

3 770

3 937

5 119

5 041

5 045

SK

2 938

4 022

4 160

5 147

5 082

5 085

UK

0

61

67

124

120

120

(*1)   Die nationalen Obergrenzen in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für Italien für die Jahre 2008, 2009 und 2010 werden um 20 Mio. EUR gekürzt; die entsprechenden Beträge wurden bei den Haushaltsmitteln für Italien für die Jahre 2009, 2010 und 2011 gemäß der vorliegenden Tabelle berücksichtigt.

▼A1



in 1000 EUR

Haushaltsjahr

2013

2014

2015

2016

ab 2017

HR

0

11 885

11 885

11 885

10 832

▼M10




ANHANG Xc



HAUSHALTSMITTEL FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (GEMÄSS ARTIKEL 190a ABSATZ 3)

in 1 000 EUR

Haushaltsjahr

2009

2010

ab 2011

BG

CZ

DE

EL

ES

15 491

30 950

46 441

FR

11 849

23 663

35 512

IT

13 160

26 287

39 447

CY

LT

LU

HU

MT

AT

PT

RO

SI

1 050

1 050

SK

UK

160

160

160




ANHANG Xd

HAUSHALTSMITTEL FÜR DIE RODUNGSREGELUNG

Für die Rodungsregelung gemäß Artikel 85s Absatz 3 stehen folgende Haushaltsmittel zur Verfügung:

a) für das Weinwirtschaftsjahr 2008/09 (Haushaltsjahr 2009): 464 000 000 EUR;

b) für das Weinwirtschaftsjahr 2009/10 (Haushaltsjahr 2010): 334 000 000 EUR;

c) für das Weinwirtschaftsjahr 2010/11 (Haushaltsjahr 2011): 276 000 000 EUR.




ANHANG Xe



FLÄCHEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN FÜR NICHT RODUNGSFÄHIG ERKLÄREN KÖNNEN (GEMÄSS ARTIKEL 85u ABSÄTZE 1, 2 UND 5)

in ha

Mitgliedstaat

Rebfläche insgesamt

Fläche gemäß Artikel 85u Absatz 5

BG

135 760

4 073

CZ

19 081

572

DE

102 432

3 073

EL

69 907

2 097

ES

1 099 765

32 993

FR

879 859

26 396

IT

730 439

21 913

CY

15 023

451

LU

1 299

39

HU

85 260

2 558

MT

910

27

AT

50 681

1 520

PT

238 831

7 165

RO

178 101

5 343

SI

16 704

501

SK

21 531

646

▼B




ANHANG XI

▼M1

A.I. Aufteilung der garantierten Höchstmenge für lange Flachsfasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1



Belgien

13 800

Bulgarien

13

Tschechische Republik

1 923

Deutschland

300

Estland

30

Spanien

50

Frankreich

55 800

Lettland

360

Litauen

2 263

Niederlande

4 800

Österreich

150

Polen

924

Portugal

50

Rumänien

42

Slowakei

73

Finnland

200

Schweden

50

Vereinigtes Königreich

50

A.II.  ►M7   ►C3  Aufteilung der garantierten Höchstmenge für jedes Wirtschaftsjahr von 2009/2010 bis 2011/2012 für kurze Flachsfasern und Hanffasern auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 Absatz 1a ◄  ◄

Die Menge gemäß Artikel 94 Absatz 1a wird wie folgt aufgeteilt:

a) in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf die folgenden Mitgliedstaaten:



Belgien

10 350

Bulgarien

48

Tschechische Republik

2 866

Deutschland

12 800

Estland

42

Spanien

20 000

Frankreich

61 350

Lettland

1 313

Litauen

3 463

Ungarn (1)

2 061

Niederlande

5 550

Österreich

2 500

Polen

462

Portugal

1 750

Rumänien

921

Slowakei

189

Finnland

2 250

Schweden

2 250

Vereinigtes Königreich

12 100

(1)   Die garantierte einzelstaatliche Menge für Ungarn betrifft nur Hanf.

▼C3

b) 5 000  Tonnen für jedes Wirtschaftsjahr von 2009/2010 bis 2011/2012 in Form garantierter einzelstaatlicher Mengen auf Dänemark, Irland, Griechenland, Italien und Luxemburg. Diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe der Flächen, für die nach Artikel 91 Absatz 1 ein Vertrag geschlossen oder eine Verpflichtung eingegangen wurde.

▼M1

A.III. Für die Beihilfe nach Artikel 94a in Betracht kommende Gebiete

Gebiet I

1. Das Gebiet der Niederlande.

2. Die folgenden belgischen Gemeinden: Assenede, Beveren-Waas, Blankenberge, Bredene, Brugge, Damme, De Haan, De Panne, Diksmuide (ohne Vladslo und Woumen), Gistel, Jabbeke, Knokke-Heist, Koksijde, Lo-Reninge, Middelkerke, Nieuwpoort, Oostende, Oudenburg, Sint-Gillis-Waas (nur Meerdonk), Sint-Laureins, Veurne und Zuienkerke.

Gebiet II

1. Die belgischen Gebiete außer den zu Gebiet I gehörenden Gebieten.

2. Die folgenden französischen Gebiete:

 das Department Nord,

 die Arrondissements Béthune, Lens, Calais, Saint-Omer und der Kanton Marquise im Departement Pas-de-Calais,

 die Arrondissements Saint-Quentin und Vervins im Departement Aisne,

 das Arrondissement Charleville-Mézières im Departement Ardennes.

▼B

B. Aufteilung der garantierten Höchstmenge auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 89



Mitgliedstaat

Tonnen

Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion (BLWU)

8 000

Tschechische Republik

27 942

Dänemark

334 000

Deutschland

421 000

Griechenland

37 500

Spanien

1 325 000

Frankreich

1 605 000

Irland

5 000

Italien

685 000

Litauen

650

Ungarn

49 593

Niederlande

285 000

Österreich

4 400

Polen

13 538

Portugal

30 000

Slowakei

13 100

Finnland

3 000

Schweden

11 000

Vereinigtes Königreich

102 000

▼M3




ANHANG XIa

VERMARKTUNG VON FLEISCH VON BIS ZU ZWÖLF MONATE ALTEN RINDERN GEMÄSS ARTIKEL 113b

I.   Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet das Wort „Fleisch“ ganze Schlachtkörper, nicht entbeintes oder entbeintes Fleisch sowie abgetrennte oder nicht abgetrennte Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gefroren oder tiefgefroren, mit oder ohne Umhüllung oder Verpackung, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und von höchstens zwölf Monate alten Rindern stammen.

II.   Einstufung der bis zu zwölf Monate alten Rinder im Schlachthof

Bei der Schlachtung teilen die Marktteilnehmer alle bis zu zwölf Monate alten Rinder unter Aufsicht der zuständigen Behörde gemäß Abschnitt VII Nummer 1 dieses Anhangs in eine der beiden folgenden Kategorien ein:

A. Kategorie V: Rinder von bis zu acht Monaten

Kennbuchstabe der Kategorie: V;

B. Kategorie Z: Rinder von mehr als acht bis zu höchstens zwölf Monaten

Kennbuchstabe der Kategorie: Z.

Diese Einteilung erfolgt auf der Grundlage der Angaben im Tierpass oder, falls dieser nicht vorliegt, der Angaben in der Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen ( *2 ).

III.   Verkehrsbezeichnungen

1.

Die Verkehrsbezeichnung ist die Bezeichnung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG, unter der ein Lebensmittel verkauft wird.

2.

Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern darf in den Mitgliedstaaten nur unter den für den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten folgenden Verkehrsbezeichnungen vermarktet werden:

A. Für Fleisch von Rindern der Kategorie V:



Land der Vermarktung

Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien

veau, viande de veau/kalfsvlees/Kalbfleisch

Bulgarien

месо от малки телета

Tschechische Republik

telecí

Dänemark

lyst kalvekød

Deutschland

Kalbfleisch

Estland

vasikaliha

Griechenland

μοσχάρι γάλακτος

Spanien

ternera blanca, carne de ternera blanca

Frankreich

veau, viande de veau

▼M19

Kroatien

teletina

▼M3

Irland

veal

Italien

vitello, carne di vitello

Zypern

μοσχάρι γάλακτος

Lettland

teļa gaļa

Litauen

veršiena

Luxemburg

veau, viande de veau/Kalbfleisch

Ungarn

borjúhús

Malta

vitella

Niederlande

kalfsvlees

Österreich

Kalbfleisch

Polen

cielęcina

Portugal

vitela

Rumänien

carne de vițel

Slowenien

teletina

Slowakei

teľacie mäso

Finnland

vaalea vasikanliha/ljust kalvkött

Schweden

ljust kalvkött

Vereinigtes Königreich

veal

B. Für Fleisch von Rindern der Kategorie Z:



Land der Vermarktung

Zu verwendende Verkehrsbezeichnung

Belgien

jeune bovin, viande de jeune bovin/jongrundvlees/Jungrindfleisch

Bulgarien

телешко месо

Tschechische Republik

hovězí maso z mladého skotu

Dänemark

kalvekød

Deutschland

Jungrindfleisch

Estland

noorloomaliha

Griechenland

νεαρό μοσχάρι

Spanien

ternera, carne de ternera

Frankreich

jeune bovin, viande de jeune bovin

▼M19

Kroatien

mlada junetina

▼M3

Irland

rosé veal

Italien

vitellone, carne di vitellone

Zypern

νεαρό μοσχάρι

Lettland

jaunlopa gaļa

Litauen

jautiena

Luxemburg

jeune bovin, viande de jeune bovin/Jungrindfleisch

Ungarn

növendék marha húsa

Malta

vitellun

Niederlande

rosé kalfsvlees

Österreich

Jungrindfleisch

Polen

młoda wołowina

Portugal

vitelão

Rumänien

carne de tineret bovin

Slowenien

meso težjih telet

Slowakei

mäso z mladého dobytka

Finnland

vasikanliha/kalvkött

Schweden

kalvkött

Vereinigtes Königreich

beef

3.

Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Nummer 2 können durch die Angabe des Namens oder der Bezeichnung des betreffenden Fleischstücks oder Schlachtnebenerzeugnisses ergänzt werden.

4.

Die unter Nummer 2 Buchstabe A aufgeführten Verkehrsbezeichnungen für die Kategorie V sowie alle von ihnen abgeleiteten neuen Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn alle Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind.

Insbesondere dürfen die Begriffe „veau“, „telecí“, „Kalb“, „μοσχάρι“, „ternera“, „kalv“, „veal“, „vitello“, „vitella“, „kalf“, „vitela“ und „teletina“ weder als Teil einer Verkehrsbezeichnung für Fleisch von mehr als zwölf Monate alten Rindern noch bei der Etikettierung von solchem Fleisch verwendet werden.

IV.   Obligatorische Angaben auf dem Etikett

1.

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG und der Artikel 13, 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kennzeichnen die Marktteilnehmer das Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung und der Vermarktung mit folgenden Angaben:

a) Alter der Tiere bei der Schlachtung mit der Angabe „Schlachtalter: bis 8 Monate“ im Falle von bis zu 8 Monate alten Tieren oder „Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monaten“ im Falle von mehr als 8 bis höchstens 12 Monate alten Tieren;

b) Verkehrsbezeichnung gemäß Abschnitt III dieses Anhangs.

Abweichend von Buchstabe a können die Marktteilnehmer jedoch auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung mit Ausnahme der Abgabe an den Endverbraucher das Schlachtalter durch den in Abschnitt II dieses Anhangs festgesetzten Kennbuchstaben der Kategorie ersetzen.

2.

Im Falle von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, das dem Endverbraucher im Einzelhandel ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten wird, legen die Mitgliedstaaten fest, auf welche Weise die Angaben nach Nummer 1 zu machen sind.

V.   Freiwillige Angaben auf dem Etikett

Die Marktteilnehmer können die obligatorischen Angaben gemäß Abschnitt IV durch freiwillige Angaben ergänzen, die nach dem in Artikel 16 bzw. Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelten Verfahren genehmigt sind.

VI.   Registrierung

Um die Richtigkeit der in Abschnitt IV und V genannten Angaben zu gewährleisten, registrieren die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern insbesondere folgende Angaben:

a) die Kennnummer und das Geburtsdatum der Tiere; diese Angaben sind nur im Schlachthof zu registrieren;

b) eine Referenznummer, mit der eine Verbindung hergestellt werden kann zwischen der Identifizierung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, einerseits und der Verkehrsbezeichnung, dem Schlachtalter und dem Kennbuchstaben auf dem Etikett dieses Fleisches andererseits;

c) den Zeitpunkt des Zugangs und Abgangs der Tiere und des Fleisches im Betrieb, damit ein Zusammenhang zwischen Zugängen und Abgängen hergestellt werden kann.

VII.   Amtliche Kontrollen

1.

Die Mitgliedstaaten benennen vor dem 1. Juli 2008 die zuständigen Behörden, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 113b und dieses Anhangs zuständig sind, und unterrichten hierüber die Kommission.

2.

Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( *3 ) durchgeführt.

3.

Die Kommission stellt gemeinsam mit den zuständigen Behörden sicher, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Artikel 113b und dieses Anhangs einhalten.

4.

Die Sachverständigen der Kommission führen, soweit erforderlich gemeinsam mit den betreffenden zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Durchführung von Artikel 113b und dieses Anhangs sicherzustellen.

5.

Ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, stellt der Kommission alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zur Verfügung.

VIII.   Einfuhr von Fleisch aus Drittländern

1.

Aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern wird gemäß Artikel 113b und diesem Anhang auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet.

2.

Marktteilnehmer aus Drittländern, die Fleisch gemäß Nummer 1 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringen wollen, lassen ihre Tätigkeit von der von dem betreffenden Drittland benannten zuständigen Behörde oder, sollte es eine solche nicht geben, von einer unabhängigen Einrichtung kontrollieren. Diese Einrichtung muss gewährleisten, dass sie die Bedingungen der europäischen Norm EN 45011 oder ISO/IEC Guide 65 („Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben“) erfüllt.

3.

Die benannte zuständige Behörde bzw. die unabhängige Einrichtung gewährleistet, dass die Anforderungen des Artikels 113b und dieses Anhangs eingehalten werden.

IX.   Sanktionen

Unbeschadet besonderer Bestimmungen, die von der Kommission nach Artikel 194 dieser Verordnung erlassen werden können, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 113b und dieses Anhangs zu verhängenden Sanktionen fest und treffen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zum 1. Juli 2009 mit und melden ihr unverzüglich alle spätere Änderungen.

▼M10




ANHANG XIb

KATEGORIEN VON WEINBAUERZEUGNISSEN

1.    Wein

Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

Wein weist

a) nach etwaiger Anwendung der in Anhang XVa Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;

b) abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang XVa Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;

c) einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:

 Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von gewissen Weinanbauflächen der Gemeinschaft, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 auf 20 % vol angehoben werden;

 die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten;

d) vorbehaltlich etwaiger von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.

Unter „Retsina“-Wein ist Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines „Retsina“-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden.

Abweichend von Buchstabe b gelten „Tokaji eszencia“ und „Tokajská esencia“ als Wein.

2.    Jungwein

Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.

3.    Likörwein

Likörwein ist das Erzeugnis,

a) das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;

b) das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;

c) das gewonnen wird aus

 teilweise gegorenem Traubenmost,

 Wein,

 einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder

 Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;

d) das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;

e) dem Folgendes zugesetzt wurde:

i) jeweils für sich oder als Mischung:

 neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,

 Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

ii) sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

 konzentrierter Traubenmost,

 Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;

f) dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:

i) eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder

ii) eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

 Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,

 Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,

 Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol, sowie

iii) gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:

 teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,

 durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,

 konzentrierter Traubenmost,

 eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.

4.    Schaumwein

Schaumwein ist das Erzeugnis,

a) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

 frischen Weintrauben,

 Traubenmost oder

 Wein gewonnen wurde;

b) das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

c) das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist und

d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.

5.    Qualitätsschaumwein

Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis,

a) das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von

 frischen Weintrauben,

 Traubenmost oder

 Wein gewonnen wurde;

b) das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;

c) das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist und

d) bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.

6.    Aromatischer Qualitätsschaumwein

Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein,

a) der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind; die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bestimmt;

b) der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;

c) der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist und

d) der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.

Spezifische Vorschriften über weitere zusätzliche Merkmale oder Bedingungen der Herstellung und des Handelsverkehrs werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 erlassen.

7.    Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

a) aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;

b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, und

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.

8.    Perlwein

Perlwein ist das Erzeugnis, das

▼M18

a) aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt wird, sofern diese Erzeugnisse einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweisen;

▼M10

b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und

d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

9.    Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das

▼M18

a) aus Wein, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnen wurde;

▼M10

b) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;

c) in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und

d) in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.

10.    Traubenmost

Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

11.    Teilweise gegorener Traubenmost

Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

12.    Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben

Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.

13.    Konzentrierter Traubenmost

Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 120g vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

▼M18

14.    Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist

a) das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

i) durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 120g vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;

ii) zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

iii) folgende Merkmale aufweist:

 einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,

 eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,

 einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

 einen Index von Folin-Ciocalteu von höchstens 6,00 bei 25 Brix,

 eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

 einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

 einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

 eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C,

 einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

 Spuren von Mesoinositol;

b) das feste, nicht karamellisierte Erzeugnis, das

i) durch Kristallisation von flüssigem rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ohne Anwendung eines Lösungsmittels gewonnen wird;

ii) zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;

iii) nach Verdünnung in einer Lösung bei 25 Brix folgende Merkmale aufweist:

 einen ph-Wert von höchstens 7,5,

 eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke,

 einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,

 ein Indiz von Folin-Ciocalteu von höchstens 6,00,

 eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

 einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 10 mg/kg Gesamtzucker,

 einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,

 eine Leitfähigkeit von höchstens 120 Mikro-Siemens/cm bei 20 °C,

 einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,

 Spuren von Mesoinositol.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des rektifizierten Traubenmostkonzentrats von bis zu 1 % vol wird geduldet.

▼M10

15.    Wein aus eingetrockneten Trauben

Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das

a) ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;

b) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und

c) einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.

16.    Wein aus überreifen Trauben

Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das

a) ohne Anreicherung hergestellt wird;

b) einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und

c) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.

Die Mitgliedstaaten können eine Reifungszeit für dieses Erzeugnis vorsehen.

17.    Weinessig

Weinessig ist Essig, der

a) ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und

b) einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.




Anlage zu Anhang XIb

Weinbauzonen

Die Weinbauzonen sind folgende:

1. Die Weinbauzone A umfasst

a)

in Deutschland : die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen;

b)

in Luxemburg : das luxemburgische Weinanbaugebiet;

c)

in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich : die Weinanbauflächen dieser Länder;

d)

in der Tschechischen Republik : das Weinanbaugebiet Čechy.

2. Die Weinbauzone B umfasst

a) in Deutschland: die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;

b) in Frankreich: die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:

Elsass : Bas-Rhin und Haut-Rhin,

Lothringen : Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges,

Champagne : Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et-Marne,

Jura : Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône,

Savoyen : Savoie, Haute-Savoie, Isère (Commune de Chapareillan),

Val de Loire : Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre;

c) in Österreich: die österreichischen Weinanbauflächen;

d) in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;

e) in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast’, Južnoslovenská vinohradnícka oblast’, Nitrianska vinohradnícka oblast’, Stredoslovenská vinohradnícka oblast’, Východoslovenská vinohradnícka oblast’ sowie die nicht in Nummer 3 Buchstabe f genannten Weinanbaugebiete;

f) in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:

Region Podravje : Štajerska Slovenija, Prekmurje,

Region Posavje : Bizeljsko Sremič, Dolenjska und Bela krajina sowie die Rebflächen in den nicht in Nummer 4 Buchstabe d genannten Regionen;

g) in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei;

▼A1

h) in Kroatien die Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Moslavina, PrigorjeBilogora, Plešivica, Pokuplje und ZagorjeMeđimurje.

▼M10

3. Die Weinbauzone C I umfasst

a) in Frankreich die Rebflächen

 in den folgenden Departements: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d’Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, Haute-Vienne und Yonne;

 in den Arrondissements Valence und Die im Departement Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar);

 im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen Antraigues, Burzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und La Voulte-sur-Rhône des Departements Ardèche;

b) in Italien die Rebflächen in der Region Valle d’Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano, Trento and Belluno;

c) in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;

d) in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für „Vinho Verde“ entspricht, sowie die Rebflächen von „Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras“ (mit Ausnahme von „Freguesias da Carvoeira e Dois Portos“), die zur „Região viticola da Extremadura“ gehören;

e) in Ungarn alle Rebflächen;

f) in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast’;

g) in Rumänien die nicht in Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f genannten Rebflächen;

▼A1

h) in Kroatien Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Hrvatsko Podunavlje und Slavonija.

▼M10

4. Die Weinbauzone C II umfasst

a) in Frankreich die Rebflächen

 in den folgenden Departements: Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-sur-Tech), Vaucluse,

 in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime begrenzt wird,

 im Arrondissement Nyons und im Kanton Loriol-sur-Drôme im Departement Drôme,

 in den nicht in Nummer 3 Buchstabe a genannten Teilen des Departements Ardèche;

b) in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia;

c) in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:

 Lugo, Orense, Pontevedra,

 Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora,

 La Rioja,

 Álava,

 Navarra,

 Huesca,

 Barcelona, Girona, Lleida,

 in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza,

 in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung Penedés,

 in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Conca de Barberá entspricht;

d) in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;

e) in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina (Дунавска равнина), Tschernomorski Rajon (Черноморски район), Rosowa Dolina (Розова долина);

f) in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen;

▼A1

g) in Kroatien Rebflächen in den folgenden Unterregionen: Hrvatska Istra, Hrvatsko primorje, Dalmatinska zagora, Sjeverna Dalmacija und Srednja i Južna Dalmacija.

▼M10

5. Die Weinbauzone C III a umfasst

a) in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);

b) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;

c) in Bulgarien die nicht in Nummer 4 Buchstabe e genannten Rebflächen.

6. Die Weinbauzone C III b umfasst

a) in Frankreich die Rebflächen

 in den Departements von Korsika,

 in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt: Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,

 in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement Pyrénées-Orientales;

b) in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;

c) in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;

d) in Spanien die nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen;

e) in Portugal die Rebflächen in den nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallenden Regionen;

f) in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;

g) in Malta die Rebflächen.

7. Die Abgrenzung der Gebiete, auf die sich die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 — bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 — geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.

▼B




ANHANG XII

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND BEZEICHNUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE GEMÄSS ARTIKEL 114 ABSATZ 1

I.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs sind

a) „Vermarktung“: das Vorrätighalten oder Ausstellen im Hinblick auf den Verkauf, das Feilhalten, der Verkauf, die Lieferung oder jegliche andere Art des Inverkehrbringens;

b) „Bezeichnung“: die auf allen Vermarktungsstufen verwendete Verkehrsbezeichnung.

II.   Verwendung der Bezeichnung „Milch“

1. Die Bezeichnung „Milch“ ist ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten.

Jedoch kann die Bezeichnung „Milch“

a) für Milch verwendet werden, die einer ihre Zusammensetzung nicht verändernden Behandlung unterzogen worden ist, wie auch für Milch, deren Fettgehalt gemäß Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII standardisiert worden ist;

b) zusammen mit einem oder mehreren Worten verwendet werden, um den Typ, die Qualitätsklasse, den Ursprung und/oder die vorgesehene Verwendung der Milch zu bezeichnen oder um die physikalische Behandlung, der die Milch unterzogen worden ist, oder die in der Zusammensetzung der Milch eingetretenen Veränderungen zu beschreiben, sofern diese Veränderungen lediglich in dem Zusatz und/oder dem Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen.

2. Milcherzeugnisse im Sinne dieses Anhangs sind ausschließlich aus Milch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen.

Folgende Bezeichnungen sind ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten:

a) folgende Bezeichnungen:

i) Molke,

ii) Rahm,

iii) Butter,

iv) Buttermilch,

v) Butteroil,

vi) Kaseine,

vii) wasserfreies Milchfett,

viii) Käse,

ix) Joghurt,

x) Kefir,

xi) Kumys,

xii) viili/fil,

xiii) smetana,

xiv) fil;

b) die tatsächlich für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 35 ).

3. Die Bezeichnung „Milch“ und die für Milcherzeugnisse verwendeten Bezeichnungen können auch zusammen mit einem oder mehreren Worten für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem die Milch oder ein Milcherzeugnis einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.

4. Die Herkunft der Milch und der von der Kommission festzulegenden Milcherzeugnisse muss, falls es sich nicht um Kuhmilch handelt, spezifiziert werden.

III.   Verwendung von Bezeichnungen bei konkurrierenden Erzeugnissen

1. Die Bezeichnungen gemäß Abschnitt II dieses Anhangs dürfen nur für die in Abschnitt II genannten Erzeugnisse verwendet werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden.

2. Bei anderen als den in Abschnitt II dieses Anhangs genannten Erzeugnissen darf nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art (im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung ( 36 ) oder Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handelt.

Bei Erzeugnissen, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, dürfen die Bezeichnung „Milch“ und die in Abschnitt II Nummer 2 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Bezeichnungen jedoch nur zur Beschreibung der Ausgangsrohstoffe und zur Aufführung der Bestandteile gemäß der Richtlinie 2000/13/EG verwandt werden.

IV.   Verzeichnisse der Erzeugnisse; Mitteilungen

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein vorläufiges Verzeichnis der Erzeugnisse, die ihrer Ansicht nach in ihrem Hoheitsgebiet den Erzeugnissen gemäß Abschnitt III Nummer 1 Absatz 2 entsprechen.

Die Mitgliedstaaten ergänzen gegebenenfalls später dieses Verzeichnis und unterrichten die Kommission darüber.

2. Im Rahmen der Durchführung dieses Anhangs übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich vor dem 1. Oktober einen Bericht über die Entwicklung des Marktes für Milcherzeugnisse und konkurrierende Erzeugnisse, damit die Kommission dem Rat vor dem 1. März des folgenden Jahres Bericht erstatten kann.




ANHANG XIII

VERMARKTUNG VON KONSUMMILCH GEMÄSS ARTIKEL 114 ABSATZ 2

I.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs sind

a) „Milch“: das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;

b) „Konsummilch“: die in Abschnitt III aufgeführten Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand an den Verbraucher abgegeben zu werden;

c) „Fettgehalt“: das Verhältnis von Masseteilen Milchfett auf 100 Masseteile der betreffenden Milch;

d) „Eiweißgehalt“: das Verhältnis von Masseteilen Eiweiß auf 100 Masseteile der betreffenden Milch (Gesamtstickstoffgehalt der Milch in Masseprozent, multipliziert mit 6,38 ).

II.   Lieferung oder Abgabe an den Endverbraucher

1. Nur Milch, die den Anforderungen für Konsummilch entspricht, darf in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen oder ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen geliefert oder abgegeben werden.

2. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind die in Abschnitt III aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese sind unbeschadet ihrer Verwendung in zusammengesetzten Bezeichnungen ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

3. Der Mitgliedstaat sieht Maßnahmen zur Unterrichtung des Käufers über Art oder Zusammensetzung der Erzeugnisse vor, wann immer das Fehlen einer solchen Information den Käufer irreführen könnte.

III.   Konsummilch

1. Folgende Erzeugnisse gelten als Konsummilch:

a) Rohmilch: Milch, die nicht über 40 oC erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde;

b) Vollmilch: wärmebehandelte Milch, die hinsichtlich ihres Fettgehalts einer der folgenden Formeln entspricht:

i) standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt mindestens 3,50  % (m/m) beträgt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine weitere Klasse für Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 4,00  % (m/m) vorsehen;

ii) nicht standardisierte Vollmilch: Milch, deren Fettgehalt seit dem Melken weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit Milch, deren natürlicher Fettgehalt geändert worden war, geändert worden ist. Der Fettgehalt darf jedoch nicht unter 3,50  % (m/m) liegen;

c) teilentrahmte Milch (fettarme Milch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der mindestens 1,50  % (m/m) und höchstens 1,80  % (m/m) beträgt;

d) entrahmte Milch (Magermilch): wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt auf einen Satz gebracht worden ist, der höchstens 0,50  % (m/m) beträgt.

▼M3

Wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d entspricht, gilt als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung in Form von „… % Fett“ mit einer Dezimalstelle angegeben ist. Diese Milch ist nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch zu bezeichnen.

2. Unbeschadet von Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii sind nur folgende Änderungen erlaubt:

a) zur Einhaltung der für Konsummilch vorgeschriebenen Fettgehalte die Änderung des natürlichen Fettgehalts der Milch durch Entnahme oder Hinzufügung von Rahm oder Hinzufügung von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch;

b) die Anreicherung der Milch mit aus Milch stammendem Eiweiß, Mineralsalzen oder Vitaminen;

c) die Verringerung des Laktosegehalts der Milch durch Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose.

Die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung der Milch müssen auf dem Erzeugnisetikett an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form angegeben sein. Diese Angabe befreit jedoch nicht von der Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln ( 37 ). Bei Anreicherung mit Eiweiß muss der Milcheiweißgehalt der angereicherten Milch mindestens 3,8  % (m/m) betragen.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch die unter den Buchstaben b und c genannten Änderungen der Zusammensetzung beschränken oder untersagen.

3. Konsummilch muss folgende Anforderungen erfüllen: Sie muss

a) einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;

b) eine Masse von mindestens 1 028  g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5  % (m/m) und einer Temperatur von 20 oC bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;

c) mindestens 2,9  % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5  % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.

IV.   Einfuhrerzeugnisse

Die in die Gemeinschaft eingeführten und zum Verkauf als Konsummilch bestimmten Erzeugnisse müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

V. Die Richtlinie 2000/13/EG findet Anwendung, insbesondere hinsichtlich der einzelstaatlichen Vorschriften für die Etikettierung von Konsummilch.

VI.   Kontrollen und Sanktionen sowie diesbezügliche Berichterstattung

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, Verstöße zu ahnden und Betrugshandlungen zu vermeiden und gegebenenfalls zu ahnden.

Diese Maßnahmen sowie deren etwaige Änderungen werden der Kommission spätestens einen Monat nach ihrer Annahme mitgeteilt.




ANHANG XIV

VERMARKTUNGSNORMEN FÜR ERZEUGNISSE DES EIER- UND GEFLÜGELFLEISCHSEKTORS GEMÄSS ARTIKEL 116

A.   Vermarktungsnormen für Eier von Hühnern der Art Gallus gallus

I.   Anwendungsbereich

1. Unbeschadet des Teils C dieses Anhangs mit Vorschriften über die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel gilt der vorliegende Teil für die Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten, aus Drittländern eingeführten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmten Eiern innerhalb der Gemeinschaft.

2. Die Mitgliedstaaten können mit Ausnahme von Abschnitt III Nummer 3 Ausnahmen von den Anforderungen des vorliegenden Teils dieses Anhangs für Eier vorsehen, die der Erzeuger unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, und zwar

a) an der Produktionsstätte oder

b) auf einem örtlichen öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

Wird eine solche Ausnahme gewährt, so kann jeder Erzeuger frei entscheiden, ob er diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Wird diese Ausnahme in Anspruch genommen, so darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht die Bedeutung der Begriffe „örtlicher öffentlicher Markt“, „Verkauf an der Tür“ und „Erzeugungsgebiet“ festlegen.

II.   Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen

1. Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:

 Klasse A oder „frisch“,

 Klasse B.

2. Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert. Für Eier, die an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, ist eine Sortierung nach Gewichtsklassen nicht erforderlich.

3. Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.

III.   Kennzeichnung der Eier

1. Eier der Klasse A werden mit dem Erzeugercode gekennzeichnet.

Eier der Klasse B werden mit dem Erzeugercode und/oder einer anderen Angabe gekennzeichnet.

Die Mitgliedstaaten können Eier der Klasse B von dieser Anforderung ausnehmen, wenn diese Eier ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.

2. Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Nummer 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.

3. Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verkauft, werden gemäß Nummer 1 gekennzeichnet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Erzeugungsbetriebe mit bis zu 50 Legehennen von dieser Bestimmung befreien, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Erzeugers sind an der Verkaufsstelle angegeben.

IV.   Eiereinfuhren

1. Die Kommission bewertet ohne die Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschusses die in Ausfuhrdrittländern geltenden Vermarktungsnormen für Eier auf Antrag des betreffenden Landes. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften, die Haltungsformen und Kontrollen sowie die Umsetzung. Stellt die Kommission fest, dass die angewendeten Vorschriften ausreichende Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften bieten, so werden die aus den betreffenden Ländern eingeführten Eier mit einer individuellen Nummer gekennzeichnet, die dem Erzeugercode entspricht.

2. Die Kommission verhandelt ohne die Unterstützung des in Artikel 195 Absatz 1 genannten Ausschusses gegebenenfalls mit Drittländern über mögliche Garantien gemäß Nummer 1 und den Abschluss von Vereinbarungen über solche Garantien.

3. Werden keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften geboten, so erhalten die aus dem betreffenden Drittland eingeführten Eier einen Code, der Aufschluss über das Ursprungsland gibt, und als Angabe zur Haltungsform „nicht näher angegeben“.

B.   Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

I.   Anwendungsbereich

▼M11

1. Unbeschadet des Teils C dieses Anhangs mit Vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel gelten die vorliegenden Bestimmungen für die in der Gemeinschaft erfolgende berufs- oder gewerbsmäßige Vermarktung bestimmter Kategorien und Aufmachungen von Geflügelfleisch sowie von Zubereitungen und Erzeugnissen aus Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel; hiervon betroffen sind die folgenden, in Anhang I Teil XX genannten Geflügelarten:

 Hühner,

 Enten,

 Gänse,

 Truthühner,

 Perlhühner.

Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für Geflügelfleisch in Salzlake des in Anhang I Teil XXI genannten KN-Codes 0210 99 39 .

▼B

2. Dieser Teil gilt nicht

a) für zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmtes Geflügelfleisch,

b) für zeitlich verzögert ausgeweidetes Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ( 38 ).

3. Die Mitgliedstaaten können bei der direkten Abgabe kleiner Mengen Geflügelfleischs im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 durch Landwirte, die jährlich weniger als 10 000 Tiere erzeugen, von den Anforderungen dieses Teils abweichen.

II.   Begriffsbestimmungen

Unbeschadet weiterer, von der Kommission festzulegender Begriffsbestimmungen gelten für die Anwendung dieses Teils folgende Definitionen:

1. „Geflügelfleisch“: zum Genuss für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung unterworfen wurde;

▼M11

2. „frisches Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrt ist, bevor es ständig auf einer Temperatur von – 2 °C bis + 4 °C gehalten wird; die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Handhabung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperaturen festlegen, sofern das Zerlegen und die Handhabung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;

3. „gefrorenes Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das so schnell wie möglich im Rahmen der normalen Schlachtverfahren gefroren und ständig auf einer Temperatur von mindestens – 12 °C gehalten werden muss;

▼B

4. „tiefgefrorenes Geflügelfleisch“: Geflügelfleisch, das innerhalb der Toleranzen gemäß der Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel ( 39 ) ständig auf einer Temperatur von mindestens - 18 oC gehalten werden muss;

▼M11

5. „Geflügelfleischzubereitungen“: Geflügelfleisch, einschließlich Geflügelfleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern;

6. „Zubereitung aus frischem Geflügelfleisch“: Geflügelfleischzubereitung, für die „frisches Geflügelfleisch“ verwendet wurde; die Mitgliedstaaten können jedoch für den notwendigen Mindestzeitraum leicht abweichende Temperatur festlegen, jedoch nur in dem Umfang, in dem dies zur Erleichterung der im Betrieb im Zuge der Herstellung von frischen Geflügelfleischzubereitungen erfolgenden Zerlegung und Handhabung erforderlich ist;

7. „Geflügelfleischerzeugnis“: Fleischerzeugnis nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, für das Geflügelfleisch verwendet wurde.

▼B

III.   Einstufung nach Güte- und Gewichtsklassen

1. Geflügelfleisch wird je nach Beschaffenheit und Aussehen der Schlachtkörper bzw. ihrer Teilstücke in Güteklassen eingestuft, nämlich entweder in die Handelsklasse „A“ oder in die Handelsklasse „B“.

▼M11 —————

Diese Einstufung berücksichtigt insbesondere die Fleischfülle, den Fettgewebeanteil sowie etwaige Schäden und Quetschungen.

2.  ►M11  Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch werden in einem der folgenden Angebotszustände vermarktet: ◄

 frisch,

 gefroren,

 tiefgefroren.

▼M11 —————

▼B

C.   Vermarktungsnormen für die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

I.   Anwendungsbereich

1. Dieser Teil gilt für die Vermarktung und Beförderung von Bruteiern und Küken sowie für das Einlegen von Bruteiern in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes innerhalb der Gemeinschaft.

2. Zuchtbetriebe und Vermehrungsbetriebe mit weniger als 100 Tieren sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000 Bruteiern unterliegen jedoch nicht diesem Teil.

II.   Kennzeichnung und Verpackung von Bruteiern

1. Bruteier, die zur Brut verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet.

2. Bruteier werden in vollkommen sauberen Packungen befördert, die nur Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte aus einem Erzeugerbetrieb enthalten.

3. Die Verpackungen von Bruteiern, die aus Drittländern eingeführt werden, enthalten ausschließlich Bruteier einer Geflügelart, -kategorie und -sorte eines Ursprungslandes und eines Versenders.

III.   Verpackung von Küken

1. Küken werden nach Geflügelart, -sorte und -kategorie getrennt verpackt.

2. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken einer Brüterei und tragen mindestens die Kennnummer der Brüterei.

3. Küken mit Herkunft aus Drittländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie nach Nummer 1 sortiert sind. Die Kartons enthalten ausschließlich Küken eines Ursprungslandes und eines Versenders.




ANHANG XV

VERMARKTUNGSNORMEN FÜR STREICHFETTE GEMÄSS ARTIKEL 115

I.   Verkehrsbezeichnung

1. Die in Artikel 115 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen der Anlage genügen.

2. Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Abschnitts II Nummer 2 oder des Abschnittes III Nummern 2 und 3 dieses Anhangs die in der Anlage aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.

Die Verkehrsbezeichnungen in der Anlage sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

Dieser Absatz gilt jedoch nicht

a) für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden;

b) für Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %.

II.   Etikettierung und Aufmachung

1. In Ergänzung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG müssen Etikettierung und Aufmachung der Erzeugnisse gemäß Abschnitt I Nummer 1 dieses Anhangs folgende Angaben aufweisen:

a) Verkehrsbezeichnung gemäß der Anlage;

b) Gesamtfettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung bei Erzeugnissen der Anlage;

c) Gehalt an Pflanzenfett, Milchfett oder sonstigem tierischem Fett in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile in Prozent (Gesamtmassenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung bei Mischfetten gemäß Teil C der Anlage;

d) Salzanteil in Prozent in besonders lesbarer Form in der Zutatenliste bei Erzeugnissen der Anlage.

2. Unbeschadet der Nummer 1 Buchstabe a können die Verkehrsbezeichnungen „Minarine“ und „Halvarine“ als Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 der Anlage verwendet werden.

3. Die Verkehrsbezeichnung gemäß Nummer 1 Buchstabe a kann zusammen mit einer oder mehreren Benennungen zur Bezeichnung der Pflanzen- und/oder der Tierart des Ursprungs der Erzeugnisse oder der vorgesehenen Verwendung dieser Erzeugnisse sowie zusammen mit anderen, auf die Verarbeitungsverfahren bezogenen Benennungen verwendet werden, sofern diese nicht im Widerspruch zu anderen Gemeinschaftsvorschriften stehen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln ( 40 ).

Ferner können die Angaben betreffend den geografischen Ursprung vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 41 ) verwendet werden.

4. Der Begriff „pflanzlich“ kann zusammen mit den in Teil B der Anlage aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 % des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird.

5. Die Angaben gemäß den Nummern 1, 2 und 3 müssen leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein.

6. Besondere Maßnahmen betreffend die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b können von der Kommission für einige Formen der Werbung eingeführt werden.

III.   Terminologie

1. Der Hinweis „traditionell“ kann zusammen mit der in Teil A Nummer 1 der Anlage vorgesehenen Verkehrsbezeichnung „Butter“ verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird.

Im Sinne dieses Abschnittes ist Rahm die aus Milch gewonnene Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 %.

2. Hinweise, die Erzeugnisse der Anlage betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in der genannten Anlage angegeben, sind untersagt.

3. Abweichend von Nummer 2 dürfen hinzugefügt werden:

a) der Hinweis „fettreduziert“ für Erzeugnisse der Anlage mit einem Fettgehalt von mehr als 41 % und höchstens 62 %;

b) die Hinweise „fettarm“, „light“ und „leicht“ für Erzeugnisse der Anlage mit einem Fettgehalt von höchstens 41 %.

Jedoch können der Hinweis „fettreduziert“ den Begriff „dreiviertelfett“ der Anlage und die Hinweise „fettarm“, „light“ und „leicht“ den Begriff „halbfett“ der Anlage ersetzen.

IV.   Innerstaatliche Vorschriften

1. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Vorschriften dieses Anhangs innerstaatliche Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen erlassen oder beibehalten. Mit deren Hilfe sollen die Erzeugnisse anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit in diese Qualitätsklassen eingestuft werden können.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die den in diesen Bestimmungen festgelegten Kriterien entsprechen, die Bezeichnungen, die aufgrund dieser Bestimmungen aussagen, dass die genannten Kriterien erfüllt sind, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.

2. Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a können durch einen Hinweis auf die Qualitätsklasse des betreffenden Erzeugnisses ergänzt werden.

3. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Anwendung aller in Nummer 1 Absatz 1 aufgeführten Kriterien zur Einstufung in Qualitätsklassen überwacht wird. Die Überwachung erstreckt sich bis auf das Enderzeugnis und geschieht regelmäßig in kurzen Zeitabständen durch eine oder mehrere, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder durch eine von diesem zugelassene und überwachte Stelle. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der von ihnen benannten Stellen.

V.   Einfuhrerzeugnisse

Die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse müssen den in Abschnitt I Nummer 1 genannten Fällen entsprechen.

VI.   Sanktionen

Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission gemäß Artikel 194 erlassen kann, legen die Mitgliedstaaten wirksame Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen Artikel 115 und diesen Anhang sowie gegebenenfalls nationale Durchführungsmaßnahmen fest und unterrichten die Kommission darüber.




Anlage zu Anhang XV



Fettart

Verkehrsbezeichnung

Erzeugniskategorie

Begriffsbestimmungen

Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Masseanteil)

A.  Milchfette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.

1.  Butter

Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 %

2.  Dreiviertelfettbutter (*1)

Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %

3.  Halbfettbutter (*2)

Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %

4.  Milchstreichfette X %

Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten:

— weniger als 39 %

— mehr als 41 % und weniger als 60 %

— mehr als 62 % und weniger als 80 %

B.  Fette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens 3 % des Fettgehalts beträgt.

1.  Margarine

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %

2.  Dreiviertelfettmargarine (*3)

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Rohstoffen gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %

3.  Halbfettmargarine (*4)

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %

4.  Streichfett X %

Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:

— weniger als 39 %

— mehr als 41 % und weniger als 60 %

— mehr als 62 % und weniger als 80 %

C.  Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette

Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10 % und 80 % des Fettgehalts beträgt.

1.  Mischfett

Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %

2.  Dreiviertelmischfett (*5)

Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 % und höchstens 62 %

3.  Halbmischfett (*6)

Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 % und höchstens 41 %

4.  Mischstreichfett X %

Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:

— weniger als 39 %

— mehr als 41 % und weniger als 60 %

— mehr als 62 % und weniger als 80 %

(*1)   Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 60“.

(*2)   Der entsprechende dänische Ausdruck ist „smør 40“.

(*3)   Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 60“.

(*4)   Der entsprechende dänische Ausdruck ist „margarine 40“.

(*5)   Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 60“.

(*6)   Der entsprechende dänische Ausdruck ist „blandingsprodukt 40“.

Anm.

:

Der Milchfettgehalt der in dieser Anlage genannten Erzeugnisse darf nur durch physikalische Verfahren geändert werden.

▼M10




ANHANG XVa

ANREICHERUNG, SÄUERUNG UND ENTSÄUERUNG IN BESTIMMTEN WEINBAUZONEN

A.    Anreicherungsgrenzen

1. Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten in der Anlage zu Anhang XIb genannten Weinbauzonen der Gemeinschaft erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins — soweit diese Erzeugnisse aus nach Artikel 120a Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten gewonnen worden sind — zulassen.

2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

a) 3 % vol in der Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

b) 2 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

c) 1,5 % vol in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb.

3. In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Mitgliedstaaten beantragen, dass die Grenzwerte gemäß Nummer 2 um 0,5 % angehoben werden. Im Falle eines solchen Antrags wird die Kommission dem Verwaltungsausschuss nach Artikel 195 Absatz 1 so rasch wie möglich den Entwurf für eine Rechtsetzungsmaßnahme vorlegen. Die Kommission bemüht sich, innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung über den Antrag zu befinden.

B.    Anreicherungsverfahren

1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf nur wie folgt vorgenommen werden:

a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;

b) bei Traubenmost durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;

c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.

2. Die Anwendung eines der in Nummer 1 genannten Verfahren schließt die Anwendung der anderen aus, wenn Wein oder Traubenmost mit konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat angereichert und eine Unterstützung gemäß Artikel 103y gezahlt wurde.

3. Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den folgenden Weinbauzonen vorgenommen werden:

a) Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

b) Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

c) Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb, ausgenommen die Weinanbauflächen in Italien, Griechenland, Spanien, Portugal und Zypern sowie die Weinanbauflächen in den französischen Departements, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:

 Aix-en-Provence,

 Nîmes,

 Montpellier,

 Toulouse,

 Agen,

 Pau,

 Bordeaux,

 Bastia.

Die nationalen Behörden können allerdings die Anreicherung durch Trockenzuckerung ausnahmsweise in den oben genannten französischen Departements genehmigen. Frankreich unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über derartige Genehmigungen.

4. Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, dass das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes oder des Jungweins um mehr als 11 % in der Weinbauzone A, 8 % in der Weinbauzone B und 6,5 % in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb erhöht wird.

5. Die Konzentrierung des den Verfahren gemäß Nummer 1 unterzogenen Traubenmostes oder Weins

a) darf keine Verminderung des Ausgangsvolumens dieser Erzeugnisse um mehr als 20 % zur Folge haben;

b) darf den natürlichen Alkoholgehalt dieser Erzeugnisse unbeschadet von Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe c nicht um mehr als 2 % vol erhöhen.

6. Die in den Nummern 1 und 5 genannten Verfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins

a) auf mehr als 11,5 % vol in der Weinbauzone A gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

b) auf mehr als 12 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

c) auf mehr als 12,5 % vol in der Weinbauzone C I gemäß der Anlage zu Anhang XIb,

d) auf mehr als 13 % vol in der Weinbauzone C II gemäß der Anlage zu Anhang XIb und

e) auf mehr als 13,5 % vol in der Weinbauzone C III gemäß der Anlage zu Anhang XIb zur Folge haben.

7. Abweichend von Nummer 6 dürfen die Mitgliedstaaten

a) bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12 % vol in der Weinbauzone A und auf 12,5 % vol in der Weinbauzone B gemäß der Anlage zu Anhang XIb anheben;

b) den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 6 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.

C.    Säuerung und Entsäuerung

1. Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein dürfen

a) in den Weinbauzonen A, B und C I gemäß der Anlage zu Anhang XIb eine Entsäuerung,

b) in den Weinbauzonen C I, C II und C III a gemäß der Anlage zu Anhang XIb unbeschadet von Nummer 7 eine Säuerung und eine Entsäuerung oder

c) in der Weinbauzone C III b gemäß der Anlage zu Anhang XIb eine Säuerung vorgenommen werden.

2. Die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse außer Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

3. Die Säuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 2,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 33,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

4. Die Entsäuerung von Wein darf nur bis zur Höchstmenge von 1 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 13,3 Milliäquivalent je Liter, durchgeführt werden.

5. Der zur Konzentrierung bestimmte Traubenmost darf teilweise entsäuert werden.

6. Unbeschadet von Nummer 1 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zu Anhang XIb unter den in den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen zulassen.

7. Die Säuerung und die Anreicherung sowie die Säuerung und die Entsäuerung ein und desselben Erzeugnisses schließen einander aus; in Bezug auf die Säuerung und die Anreicherung kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 Abweichungen beschließen.

D.    Behandlungen

1. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen, mit Ausnahme der Säuerung und Entsäuerung von Wein, darf bei der Verarbeitung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein zu Wein oder zu einem anderen für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten Getränk im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l, außer Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, unter den von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen nur in derjenigen Weinbauzone durchgeführt werden, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

2. Die Konzentrierung von Wein muss in der Weinbauzone erfolgen, in der die verwendeten frischen Weintrauben geerntet wurden.

3. Die Säuerung und die Entsäuerung von Wein dürfen nur in dem Weinbereitungsbetrieb und der Weinbauzone erfolgen, in der die zur Herstellung des betreffenden Weins verwendeten Weintrauben geerntet wurden.

4. Jede der in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Behandlungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. ►C5  Dies gilt ebenso für die Mengen an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, ◄ insbesondere Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu bestimmende Händler, zur Ausübung ihres Berufes besitzen, wenn sie zur gleichen Zeit und am gleichen Ort frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder nicht abgefüllten Wein vorrätig halten. Die Meldung dieser Mengen kann jedoch durch Eintragung in das Eingangs- und Verwendungsregister ersetzt werden.

5. Jede der in den Abschnitten B und C genannten Behandlungen muss in dem Begleitdokument gemäß Artikel 185c verzeichnet werden, mit dem die entsprechend behandelten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

6. Diese Behandlungen dürfen, sofern keine Ausnahmeregelung wegen außergewöhnlicher Witterungsbedingungen getroffen wird,

a) in der Weinbauzone C gemäß der Anlage zu Anhang XIb nicht nach dem 1. Januar,

b) in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zu Anhang XIb nicht nach dem 16. März und nur für Erzeugnisse durchgeführt werden, die aus der diesen Zeitpunkten unmittelbar vorhergehenden Weinlese stammen.

7. Unbeschadet von Absatz 6 können die Konzentrierung durch Anwendung von Kälte sowie die Säuerung und die Entsäuerung von Wein das ganze Jahr hindurch vorgenommen werden.




ANHANG XVb

EINSCHRÄNKUNGEN

A.    Allgemeines

1. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Wasser aus, es sei denn, es besteht eine besondere technische Notwendigkeit dafür.

2. Alle zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen schließen den Zusatz von Alkohol, ausgenommen bei frischem Traubenmost, der mit Alkohol stummgemacht wurde, bei Likörwein, Schaumwein, Brennwein und Perlwein aus.

3. Brennwein darf nur zur Destillation verwendet werden.

B.    Frische Trauben, Traubenmost und Traubensaft

1. Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben darf nur für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10 , 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet strengerer Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten für die Herstellung von nicht unter die KN-Codes 2204 10 , 2204 21 und 2204 29 fallenden Erzeugnissen in ihrem Gebiet anwenden können.

2. Traubensaft und konzentrierter Traubensaft dürfen weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden. Das Einleiten einer alkoholischen Gärung ist bei diesen Erzeugnissen im Gebiet der Gemeinschaft untersagt.

3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, aus denen im Vereinigten Königreich, in Irland und in Polen Erzeugnisse des KN-Codes 2206 00 hergestellt werden sollen, für die die Mitgliedstaaten die Verwendung eines die Verkehrsbezeichnung „Wein“ enthaltenden zusammengesetzten Ausdrucks zulassen können.

4. Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben darf nur für die Herstellung von Likörweinen, und dies allein in den Weinbauregionen, wo diese Verwendung am 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich war, und für die Herstellung von Wein aus überreifen Trauben in den Verkehr gebracht werden.

5. Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Rates gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft dürfen frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Traubenmost, Traubensaft, konzentrierter Traubensaft und Wein oder Mischungen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Gemeinschaft weder zu in Anhang XIb genannten Erzeugnissen verarbeitet noch derartigen Erzeugnissen zugesetzt werden.

C.    Weinmischungen

Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Rates gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Gemeinschaft untersagt.

D.    Nebenerzeugnisse

1. Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein soll.

Die Mitgliedstaaten setzen die Alkoholmenge, die in den betreffenden Nebenerzeugnissen enthalten sein soll, auf mindestens 5 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol fest.

2. Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden. Das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten Aszú-Teig wird unter den von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen zugelassen, soweit dieses Verfahren für die Herstellung von „Tokaji fordítás“ und „Tokaji máslás“ in Ungarn sowie von „Tokajský forditáš“ und „Tokajský mášláš“ in der Slowakei traditionell angewendet wird.

3. Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind.

4. Tresterwein darf — sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird — nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf der Familie des Weinbauern verwendet werden.

5. Unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Absatz von Nebenprodukten im Wege der Destillation zu beschließen, müssen alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen, die Nebenerzeugnisse besitzen, diese unter den von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen absetzen.

▼B




ANHANG XVI

BEZEICHNUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR OLIVENÖL UND OLIVENTRESTERÖL GEMÄSS ARTIKEL 118

1.   NATIVE OLIVENÖLE

Öle, die aus der Frucht des Ölbaumes ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren, ausgenommen Öle, die durch Lösungsmittel, durch chemische oder biochemische Hilfsmittel oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurden, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art.

Native Olivenöle werden ausschließlich in folgende Güteklassen und Bezeichnungen eingeteilt:

a)  Natives Olivenöl extra

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,8  g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

b)  Natives Olivenöl

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 2 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

c)  Lampantöl

Natives Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g und/oder den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

2.   RAFFINIERTES OLIVENÖL

Durch Raffinieren von nativen Olivenölen gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3  g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

3.   OLIVENÖL — BESTEHEND AUS RAFFINIERTEN OLIVENÖLEN UND NATIVEN OLIVENÖLEN

Verschnitt von raffiniertem Olivenöl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

4.   ROHES OLIVENTRESTERÖL

Öl aus Oliventrester, das durch Behandlung mit Lösungsmitteln oder auf physikalische Weise gewonnen wurde oder das, mit Ausnahme bestimmter Merkmale, Lampantöl entspricht, mit Ausnahme von durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene oder durch Mischung mit Ölen anderer Art gewonnene Öle und mit den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

5.   RAFFINIERTES OLIVENTRESTERÖL

Durch Raffinieren von rohem Oliventresteröl gewonnenes Öl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 0,3  g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

6.   OLIVENTRESTERÖL

Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl mit nativen Olivenölen, außer Lampantöl, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von höchstens 1 g je 100 g sowie den sonstigen für diese Kategorie vorgesehenen Merkmalen.

▼M3




ANHANG XVIa

VOLLSTÄNDIGES VERZEICHNIS DER REGELN, DIE NACH ARTIKEL 125f UND ARTIKEL 125l AUF NICHT ANGESCHLOSSENE ERZEUGER AUSGEDEHNT WERDEN KÖNNEN

1.   Regeln zur Meldung der Erzeugung

a) Anbauabsichtserklärung nach Erzeugnissen und gegebenenfalls nach Sorten,

b) Anbaumeldung,

c) Meldung der Gesamtanbaufläche nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,

d) Meldung des voraussichtlichen Ernteaufkommens und des wahrscheinlichen Erntezeitpunkts nach Erzeugnissen und möglichst nach Sorten,

e) regelmäßige Meldung des Ernteaufkommens und der Lagerbestände nach Sorten,

f) Information über die Lagerkapazitäten.

2.   Erzeugungsregeln

a) Einhaltung der getroffenen Sortenwahl nach der Bestimmung des Erzeugnisses (Frischmarkt oder industrielle Verarbeitung),

b) Einhaltung der Regeln für den Gehölzschnitt.

3.   Vermarktungsregeln

a) Einhaltung des vorgesehenen Erntezeitpunkts und Staffelung der Vermarktung,

b) Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualität und Größe,

c) Erfüllung der Regeln für die Aufbereitung, Aufmachung, Verpackung und Kennzeichnung auf der ersten Vermarktungsstufe,

d) Angabe des Ursprungs der Erzeugung.

4.   Umweltschutzregeln

a) Regeln für die Düngerverwendung,

b) Regeln für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und für andere Pflanzenschutzmethoden,

c) Regeln für den Höchstgehalt an Rückständen von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in Obst und Gemüse,

d) Regeln für die Beseitigung von Neben- und Abfallprodukten,

e) Regeln für Marktrücknahmen.

5.   Regeln für die Vermarktungsförderung und Kommunikation im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements nach Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe c.

▼B




ANHANG XVII

EINFUHRZÖLLE FÜR REIS GEMÄSS DEN ARTIKELN 137 UND 139

1.   Einfuhrzoll für geschälten Reis

a) 30 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

i) wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Referenzmenge liegen;

ii) wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Teilreferenzmenge liegen;

b) 42,5 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

i) wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der jährlichen Referenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen;

ii) wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen;

c) 65 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

i) wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Referenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen;

ii) wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Artikel 137 Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen.

2.   Einfuhrzoll für geschliffenen Reis

a) 175 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

i) wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387 743 Tonnen überschreiten;

ii) wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182 239 Tonnen überschreiten;

b) auf 145 EUR je Tonne in folgenden Fällen:

i) wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahrs 387 743  Tonnen nicht überschreiten;

ii) wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis in den ersten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 182 239  Tonnen nicht überschreiten.




ANHANG XVIII

SORTEN VON BASMATI-REIS GEMÄSS ARTIKEL 138

Basmati 217

Basmati 370

Basmati 386

Kernel (Basmati)

Pusa Basmati

Ranbir Basmati

Super Basmati

Taraori Basmati (HBC-19)

Type-3 (Dehradun)




ANHANG XIX

STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 153 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 154 ABSATZ 1 BUCHSTABE b SOWIE ANHANG III TEIL II NUMMER 12

Barbados

Belize

Côte d'Ivoire

Republik Kongo

Fidschi

Guyana

Indien

Jamaika

Kenia

Madagaskar

Malawi

Mauritius

Mosambik

St. Kitts und Nevis — Anguilla

Suriname

Swasiland

Tansania

Trinidad und Tobago

Uganda

Sambia

Simbabwe




ANHANG XX

VERZEICHNIS DER WAREN DER SEKTOREN GETREIDE, REIS, ZUCKER, MILCH UND EIER FÜR DEN ZWECK DES ARTIKELS 26 BUCHSTABE a ZIFFER ii UND FÜR DIE GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN GEMÄSS TEIL III KAPITEL III ABSCHNITT II

Teil I: Getreide



KN-Code

Warenbezeichnung

ex  04 03

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

–  Joghurt:

0403 10 51 bis

0403 10 99

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90

–  andere:

0403 90 71 bis

0403 90 99

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

ex  07 10

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

–  Zuckermais

ex  07 11

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90 30

– – –  Zuckermais

ex  17 04

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

ex  19 01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401  bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00

–  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00

–  Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90

–  andere:

1901 90 11 bis

1901 90 19

– –  Malzextrakt

 

– –  andere:

1901 90 99

– – –  andere

ex  19 02

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

–  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– –  Eier enthaltend

1902 19

– –  andere

ex 1902 20

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –  andere:

1902 20 91

– – –  gekocht

1902 20 99

– – –  andere

1902 30

–  andere Teigwaren

1902 40

–  Couscous

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

ex  20 01

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

–  andere:

2001 90 30

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

– –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

ex  20 04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004 10

–  Kartoffeln:

 

– –  andere:

2004 10 91

– – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004 90 10

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex  20 05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 20

–  Kartoffeln:

2005 20 10

– –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex  20 08

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

–  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

2008 99

– –  andere:

 

– – –  ohne Zusatz von Alkohol:

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker:

2008 99 85

– – – – –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

2008 99 91

– – – – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

ex  21 01

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101 12

– –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 12 98

– – –  andere

2101 20

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 98

– – –  andere

2101 30

geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

– –  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 19

– – –  andere

 

– –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 99

– – –  andere

ex  21 02

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2002 10

–  Hefen, lebend

2102 10 31 und

2102 10 39

– –  Backhefen

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex  21 06

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

–  andere:

 

– –  andere:

2106 90 92

– – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – –  andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 :

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

ex  22 08

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 30

–  Whisky:

2208 30 32 bis

2208 30 88

– –  anderer als „Bourbon“-Whiskey

2208 50

–  Gin und Genever

2208 60

–  Wodka

2208 70

–  Likör

2208 90

–  andere:

 

– –  anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

 

– – –  2 l oder weniger:

2208 90 41

– – – –  Ouzo

 

– – – –  andere:

 

– – – – –  Branntwein:

 

– – – – – –  anderer:

2208 90 52

– – – – – – –  Korn

2208 90 54

– – – – – – –  Tequila

2208 90 56

– – – – – – –  anderer

2208 90 69

– – – – –  andere alkoholhaltige Getränke

 

– – –  mehr als 2 l:

 

– – – –  Branntwein:

2208 90 75

– – – – –  Tequila

2208 90 77

– – – – –  andere

2208 90 78

– – – –  andere alkoholhaltige Getränke

2905 43 00

– –  Mannitol

2905 44

– –  D-Glucitol (Sorbit)

ex  33 02

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

–  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

– – – –  andere:

3302 10 29

– – – – –  andere

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken.

ex  38 09

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

–  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824 60

–  Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

Teil II: Reis



KN-Code

Warenbezeichnung

ex  04 03

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

–  Joghurt:

0403 10 51 bis

0403 10 99

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90

–  andere:

0403 90 71 bis

0403 90 99

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

ex  17 04

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704 90 51 bis

1704 90 99

– –  andere

ex  18 06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen die Unterpositionen 1806 10 , 1806 20 70 , 1806 90 60 , 1806 90 70 und 1806 90 90

ex  19 01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401  bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00

–  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00

–  Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90

–  andere:

1901 90 11 bis

1901 90 19

– –  Malzextrakt

 

– –  andere:

1901 90 99

– – –  andere

ex  19 02

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

1902 20

–  Teigwaren gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –  andere

1902 20 91

– – –  gekocht

1902 20 99

– – –  andere

1902 30

–  andere Teigwaren

1902 40

–  Couscous:

1902 40 90

– –  anderer

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex  19 05

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 90 20

– –  Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

ex  20 04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004 10

–  Kartoffeln:

 

– –  andere:

2004 10 91

– – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

ex  20 05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 20

–  Kartoffeln:

2005 20 10

– –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

ex  21 01

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101 12

– –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 12 98

– – –  andere

2101 20

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101 20 98

– – –  andere

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex  21 06

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

–  andere:

 

– –  andere:

2106 90 92

– – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – –  andere

ex  35 05

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen Stärken der Unterposition 3505 10 50

ex  38 09

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809 10

–  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Teil III: Zucker



KN-Code

Warenbezeichnung

ex  04 03

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

0403 10

–  Joghurt

0403 10 51 bis

0403 10 99

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0403 90

–  andere:

0403 90 71 bis

0403 90 99

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

ex  07 10

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710 40 00

–  Zuckermais

ex  07 11

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

0711 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüse:

 

– –  Gemüse:

0711 90 30

– – –  Zuckermais

1702 50 00

–  Chemisch reine Fructose

ex  17 04

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

ex  19 01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401  bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00

–  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00

–  Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90

–  andere:

 

– –  andere:

1901 90 99

– – –  andere

ex  19 02

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

1902 20

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –  andere:

1902 20 91

– – –  gekocht

1902 20 99

– – –  andere

1902 30

–  andere Teigwaren

1902 40

–  Couscous:

1902 40 90

– –  anderer

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex  19 05

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00

–  Knäckebrot

1905 20

–  Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

1905 31

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

1905 32

– –  Waffeln

1905 40

–  Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

1905 90

–  andere:

 

– –  andere:

1905 90 45

– – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – –  extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

 

– – –  andere:

1905 90 60

– – – –  gesüßt

1905 90 90

– – – –  andere

ex  20 01

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

2001 90

–  andere:

2001 90 30

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001 90 40

– –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

ex  20 04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004 10

–  Kartoffeln

 

– –  andere

2004 10 91

– – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2004 90

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

2004 90 10

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex  20 05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 20

–  Kartoffeln:

2005 20 10

– –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2005 80 00

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex  21 01

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 12

– –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101 12 98

– – –  andere:

2101 20

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

 

– –  Zubereitungen

2101 20 98

– – –  andere

2101 30

–  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

– –  gerösteten Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

2101 30 19

– – –  andere

 

– –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

2101 30 99

– – –  andere

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex  21 06

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 2106 90

–  andere:

 

– –  andere:

2106 90 92

– – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – –  andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

ex  22 08

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 20

–  Branntwein aus Wein oder Traubentrester

ex 2208 50

–  Genever

2208 70

–  Likör

ex 2208 90

–  andere

2208 90 41 bis

2208 90 78

– –  anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke:

2905 43 00

– –  Mannitol

2905 44

–  D-Glucitol (Sorbit)

ex  33 02

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

–  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

 

– –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

– – – – –  andere (mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5  % vol oder weniger):

3302 10 29

– – – – –  andere

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie:

3824 60

–  Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

Teil IV: Milch



KN-Code

Warenbezeichnung

ex  04 05

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:

0405 20

–  Milchstreichfette:

0405 20 10

– –  mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

0405 20 30

– –  mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

ex  15 17

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

1517 10

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517 10 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517 90

–  andere:

1517 90 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

ex  17 04

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

ex 1704 90

–  andere, ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

ex  18 06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gesüßt, der Unterposition ex 1806 10

ex  19 01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401  bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901 10 00

–  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20 00

–  Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1901 90

–  andere:

 

– –  andere:

1901 90 99

– – –  andere

ex  19 02

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

–  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 19

– –  andere

1902 20

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –  andere:

1902 20 91

– – –  gekocht

1902 20 99

– – –  andere

1902 30

–  andere Teigwaren

1902 40

–  Couscous:

1902 40 90

– –  anderer

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex  19 05

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 10 00

Knäckebrot

1905 20

–  Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

 

–  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

1905 31

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

1905 32

– –  Waffeln

1905 40

–  Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

1905 90

–  andere:

 

– –  andere:

1905 90 45

– – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – –  extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

 

– – –  andere:

1905 90 60

– – – –  gesüßt

1905 90 90

– – – –  andere

ex  20 04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2004 10

–  Kartoffeln:

 

– –  andere:

2004 10 91

– – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

ex  20 05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 :

2005 20

–  Kartoffeln:

2005 20 10

– –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex  21 06

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90

–  andere:

 

– –  andere:

2106 90 92

– – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2106 90 98

– – –  andere

ex  22 02

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 :

2202 90

–  andere:

 

– –  andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401  bis 0404 von

2202 90 91

– – –  weniger als 0,2 GHT

2202 90 95

– – –  0,2 GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

2202 90 99

– – –  2 GHT oder mehr

ex  22 08

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

2208 70

–  Likör

2208 90

–  andere:

 

– –  anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

– – –  2 l oder weniger:

 

– – – –  andere:

2208 90 69

– – – – –  andere alkoholhaltige Getränke

 

– – –  mehr als 2 l:

2208 90 78

– – – –  andere alkoholhaltige Getränke

ex  33 02

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

3302 10

–  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

 

– – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

 

– – – –  andere:

3302 10 29

– – – – –  andere

3501

Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime

ex  35 02

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

3502 20

–  Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

 

– –  andere:

3502 20 91

– – –  getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

3502 20 99

– – –  andere

Teil V: Eier



KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0403 10 51 bis

ex 0403 10 99 und

ex 0403 90 71 bis

ex 0403 90 99

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert, auch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao, auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

ex  19 01

Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401  bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902 11 00

–  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

ex  19 04

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen,

ex  19 05

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905 20

–  Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

1905 31

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

1905 32

– –  Waffeln

1905 40

–  Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

ex 1905 90

–  andere, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 1905 90 10  bis 1905 90 30

ex 2105 00

Speiseeis, kakaohaltig

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

ex 2208 70

–  Likör

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

3502 11 90

– – –  andere Eieralbumine, getrocknet

3502 19 90

– – –  andere Eieralbumine




ANHANG XXI

VERZEICHNIS BESTIMMTER ZUCKER ENTHALTENDER WAREN FÜR DIE ZWECKE DER GEWÄHRUNG VON AUSFUHRERSTATTUNGEN GEMÄSS TEIL III KAPITEL III ABSCHNITT II

Die in Anhang I Teil X Buchstabe b aufgelisteten Erzeugnisse.




ANHANG XXII

ENTSPRECHUNGSTABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 202

1.   Verordnung (EWG) Nr. 234/68



Verordnung (EWG) Nr. 234/68

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 2

Artikel 54

Artikel 3 bis 5

Artikel 113

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 173

Artikel 8

Teil III Kapitel II Abschnitt I

Artikel 9

Artikel 135

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 10a

Artikel 159

Artikel 11

Artikel 180

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 195

Artikel 14

Artikel 195

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

2.   Verordnung (EWG) Nr. 827/68



Verordnung (EWG) Nr. 827/68

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe u

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 135

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 129

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 128

Artikel 3

Artikel 159

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 180

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 182 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 195

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

3.   Verordnung (EWG) Nr. 2729/75



Verordnung (EWG) Nr. 2729/75

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 149

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 150

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 151

Artikel 3

Artikel 152

4.   Verordnung (EWG) Nr. 2759/75



Verordnung (EWG) Nr. 2759/75

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe q

Artikel 2

Artikel 54

▼M3

Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e

▼B

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 17 und Artikel 37

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 42

Artikel 4 Absatz 6 erster Gedankenstrich

Artikel 17 und Artikel 37 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich

Artikel 43 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 6 dritter Gedankenstrich

Artikel 43

Artikel 5 Absätze 1 bis 3

Artikel 24

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 43 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 43

Artikel 6

Artikel 25

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 43

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 130 und Artikel 161 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 135

Artikel 10 Absätze 1 bis 3

Artikel 141

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 143

Artikel 11 Absätze 1 bis 3

Artikel 144

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 148

Artikel 12

Artikel 186 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 162 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 163

Artikel 13 Absätze 3 und 4

Artikel 164

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 170

Artikel 13 Absätze 6 bis 10

Artikel 167

Artikel 13 Absatz 11

Artikel 169

Artikel 13 Absatz 12

Artikel 170

Artikel 14

Artikel 160 und 174

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 16

Artikel 159

Artikel 19

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 44

Artikel 20 Absätze 2 bis 4

Artikel 46

Artikel 21

Artikel 180

Artikel 22

Artikel 192

Artikel 24

Artikel 195

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

5.   Verordnung (EWG) Nr. 2771/75



Verordnung (EWG) Nr. 2771/75

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe s

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 54

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 116

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 130 und 161

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 135

Artikel 5 Absätze 1 bis 3

Artikel 141

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 143

Artikel 6 Absätze 1 bis 3

Artikel 144

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 145 und 148

Artikel 7

Artikel 186 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 162 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 163

Artikel 8 Absätze 3 und 4

Artikel 164

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 170

Artikel 8 Absätze 6 bis 11

Artikel 167

Artikel 8 Absatz 12

Artikel 169

Artikel 8 Absatz 13

Artikel 170

Artikel 9

Artikel 160

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 11

Artikel 159

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 44

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 45

Artikel 14 Absätze 2 und 3

Artikel 46

Artikel 15

Artikel 192

Artikel 16 und 17

Artikel 195

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 180

Artikel 20

Artikel 21

6.   Verordnung (EWG) Nr. 2777/75



Verordnung (EWG) Nr. 2777/75

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe t

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 54

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 116

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 130 und Artikel 161

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 135

Artikel 5 Absätze 1 bis 3

Artikel 141

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 143

Artikel 6 Absätze 1 bis 3

Artikel 144

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 145 und 148

Artikel 7

Artikel 186 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 162 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 163

Artikel 8 Absätze 3 und 4

Artikel 164

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 170

Artikel 8 Absätze 6 bis 10

Artikel 167

Artikel 8 Absatz 11

Artikel 169

Artikel 8 Absatz 12

Artikel 170

Artikel 9

Artikel 160 und 174

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 11

Artikel 159

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 44

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 45

Artikel 14 Absätze 2 und 3

Artikel 46

Artikel 15

Artikel 192

Artikel 16 und 17

Artikel 195

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 180

Artikel 20

Artikel 21

7.   Verordnung (EWG) Nr. 2782/75



Verordnung (EWG) Nr. 2782/75

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 121 Buchstabe f Ziffer i

Artikel 2

Anhang XIV Teil C Abschnitt I

Artikel 3

Artikel 121 Buchstabe f Ziffer ii

Artikel 4

Artikel 192

Artikel 5

Anhang XIV Teil C Abschnitt II und Artikel 121 Buchstabe f Ziffer iii

Artikel 6

Anhang XIV Teil C Abschnitt II Nummer 3 und Artikel 121 Buchstabe f Ziffer iii

Artikel 7

Artikel 121 Buchstabe f Ziffer iv

Artikel 8

Artikel 121 Buchstabe f Ziffer v

Artikel 9

Artikel 121 Buchstabe f Ziffer vi

Artikel 10

Artikel 192

Artikel 11

Anhang XIV Teil C Abschnitt III Nummern 1 und 2

Artikel 12

Anhang XIV Teil C Abschnitt III Nummer 3 und Artikel 121 Buchstabe f Ziffer iii

Artikel 13

Artikel 121 Buchstabe f Ziffer vii

Artikel 14

Artikel 121 Buchstabe f

Artikel 15

Artikel 121 Buchstabe f

Artikel 16

Artikel 192 und 194

Artikel 17

Artikel 121 Buchstabe f

8.   Verordnung (EWG) Nr. 707/76



Verordnung (EWG) Nr. 707/76

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 122

Artikel 2 und 3

Artikel 127

9.   Verordnung (EWG) Nr. 1055/77



Verordnung (EWG) Nr. 1055/77

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 39 Absätze 1 bis 4

Artikel 2

Artikel 39 Absatz 5

Artikel 3

Artikel 39 Absätze 6 und 7

Artikel 4

Artikel 43

Artikel 5

Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2

10.   Verordnung (EWG) Nr. 2931/79



Verordnung (EWG) Nr. 2931/79

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 172

11.   Verordnung (EWG) Nr. 3220/84



Verordnung (EWG) Nr. 3220/84

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 43 Buchstabe m Ziffer iv

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Anhang V Teil B Abschnitte I und III

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Anhang V Teil B Abschnitt III

Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 43 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 43

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3

Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 43 und Anhang V Teil B Abschnitt II

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 43

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 2

Artikel 3 Absätze 2 und 3

Anhang V Teil B Abschnitt II

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 43 Buchstabe m Ziffer iv

Artikel 4 und 5

Artikel 43 Buchstabe m

12.   Verordnung (EWG) Nr. 1898/87



Verordnung (EWG) Nr. 1898/87

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 114 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XII Abschnitt I

Artikel 2

Artikel 114 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XII Abschnitt II

Artikel 3

Artikel 114 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XII Abschnitt III

Artikel 4 Absätze 1 und 3

Artikel 114 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XII Abschnitt IV

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 121

13.   Verordnung (EWG) Nr. 3730/87



Verordnung (EWG) Nr. 3730/87

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 27 Absätze 1 und 2

Artikel 2

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 4

Artikel 27 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 43

14.   Verordnung (EWG) Nr. 1186/90



Verordnung (EWG) Nr. 1186/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Anhang V Teil A Abschnitt V Nummer 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 43 Buchstabe m

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 43 Buchstabe m

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 43 Buchstabe m Ziffer iii

Artikel 3

Artikel 194

15.   Verordnung (EWG) Nr. 1906/90



Verordnung (EWG) Nr. 1906/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummer 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 3

Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummer 2

Artikel 1 Absatz 3a

Anhang XIV Teil B Abschnitt I Nummer 3

Artikel 2 Absatz 1

Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 1

Artikel 2 Absätze 2 bis 4

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer i

Artikel 2 Absätze 5 bis 7

Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummern 2 bis 4

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer i

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummern 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3

Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 3 und Artikel 121 Buchstabe e

Artikel 4

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv

Artikel 5 Absätze 1 bis 5

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer iv

Artikel 5 Absatz 6

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer v und Artikel 194

Artikel 6

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer vi

Artikel 7

Artikel 121 Buchstabe e Ziffer vii und Artikel 194

Artikel 8

Artikel 192 und 194

Artikel 9

Artikel 121 Buchstabe e

Artikel 10

Artikel 194

Artikel 11

Artikel 192

16.   Verordnung (EWG) Nr. 2204/90



Verordnung (EWG) Nr. 2204/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 119

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 121 Buchstabe i

Artikel 2

Artikel 119 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Nummer 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 121 Buchstabe i und Artikel 194

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 192 und 194

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 194

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 121

17.   Verordnung (EWG) Nr. 2075/92



Verordnung (EWG) Nr. 2075/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 13

Artikel 104 Absätze 1 und 2

Artikel 14a

Artikel 104 Absatz 3

Artikel 15

Artikel 135

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 16a

Artikel 159

Artikel 17

Artikel 194

Artikel 18

Artikel 180

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 192

Artikel 22 und 23

Artikel 195

Artikel 24

18.   Verordnung (EWG) Nr. 2077/92



Verordnung (EWG) Nr. 2077/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1, Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1

Artikel 123

Artikel 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5 und Artikel 6

Artikel 127

Artikel 7

Artikel 177

Artikel 8

Artikel 178

Artikel 9

Artikel 127

Artikel 10

Artikel 126

Artikel 11 und 12

Artikel 127

19.   Verordnung (EWG) Nr. 2137/92



Verordnung (EWG) Nr. 2137/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Anhang V Teil C Abschnitte I und IV

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Anhang V Teil C Abschnitt I

Artikel 2 Absatz 2

Anhang V Teil C Abschnitt IV Nummer 2

Artikel 3 Absatz 1

Anhang V Teil C Abschnitt II

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Anhang V Teil C Abschnitt III Nummer 1

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3

Anhang V Teil C Abschnitt III Nummer 2 und Artikel 43 Buchstabe m

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 43 Buchstabe m

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 43 Buchstabe m

Artikel 4 Absatz 2

Anhang V Teil C Abschnitt V

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 43 Buchstabe m

Artikel 5

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 43 Buchstabe m

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 43 Buchstabe m

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 9

20.   Verordnung (EWG) Nr. 404/93



Verordnung (EWG) Nr. 404/93

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2

Artikel 113 Absätze 1 und 2

Artikel 3

Artikel 113 Absatz 3

Artikel 4

Artikel 121 und Artikel 194

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 135

Artikel 15 Absätze 2 bis 4

Artikel 141

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 143

Artikel 21

Artikel 128

Artikel 22

Artikel 129

Artikel 23

Artikel 159

Artikel 24

Artikel 180

Artikel 27

Artikel 195

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 192

▼M7

20a.   Verordnung (EWG) Nr. 1868/94



Verordnung (EWG) Nr. 1868/94

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 84a Absätze 1 und 2

Artikel 4

Artikel 84a Absatz 3

Artikel 4a

Artikel 95a Absatz 2

Artikel 5

Artikel 95a Absatz 1

Artikel 6

Artikel 84a Absätze 4 und 5

Artikel 7

Artikel 84a Absatz 6

Artikel 8

Artikel 85 Buchstabe d und Artikel 95a Absatz 3

▼B

21.   Verordnung (EG) Nr. 2991/94



Verordnung (EG) Nr. 2991/94

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 115

Artikel 2

Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt I

Artikel 3

Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt II

Artikel 4

Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt III Nummer 1

Artikel 5

Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt III Nummern 2 und 3

Artikel 6

Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt IV

Artikel 7

Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt V

Artikel 8

Artikel 121

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 115 in Verbindung mit Anhang XV Abschnitt VI

22.   Verordnung (EG) Nr. 2200/96



Verordnung (EG) Nr. 2200/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 46

Artikel 195

Artikel 47

23.   Verordnung (EG) Nr. 2201/96



Verordnung (EG) Nr. 2201/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 29

Artikel 195

Artikel 30

24.   Verordnung (EG) Nr. 2597/97



Verordnung (EG) Nr. 2597/97

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 114 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt I

Artikel 2

Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt II

Artikel 3

Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt III Nummern 2 und 3

Artikel 4

Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt III Nummer 3

Artikel 5

Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt IV

Artikel 6

Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt V

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 114 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Abschnitt VI

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 121

25.   Verordnung (EG) Nr. 1254/1999



Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe o

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2

Artikel 54

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 34

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3 und 31 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 43

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 7, Artikel 10 Buchstabe d, Artikel 14 und Artikel 43 Buchstabe a

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 1, Artikel 40 und Artikel 43 Buchstabe e

Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 43

Artikel 27 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 14

Artikel 28

Artikel 25 und Artikel 43 Buchstabe e

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 130

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 130 und 161

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

Artikel 30

Artikel 135

Artikel 31

Artikel 141

Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Absätze 2 und 3

Artikel 144

Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 146 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 4

Artikel 148

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 162 Absatz 1

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 163

Artikel 33 Absätze 3 und 4

Artikel 164

Artikel 33 Absatz 5

Artikel 170

Artikel 33 Absätze 6 bis 8 sowie Absatz 9 Unterabsatz 1

Artikel 167

Artikel 33 Absatz 9 Unterabsatz 2

Artikel 168

Artikel 33 Absatz 10

Artikel 167 Absatz 7

Artikel 33 Absatz 11

Artikel 169

Artikel 33 Absatz 12

Artikel 170

Artikel 34

Artikel 160 und 174

Artikel 35 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 35 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 36

Artikel 159

Artikel 37

Artikel 42 und 43

Artikel 38

Artikel 186 Buchstabe a

Artikel 39 Absatz 1

Artikel 44

Artikel 39 Absätze 2 bis 4

Artikel 46

Artikel 40

Artikel 180

Artikel 41

Artikel 192

Artikel 42 und 43

Artikel 195

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 190

Artikel 46 bis 49

Artikel 50 erster Gedankenstrich

Artikel 50 zweiter Gedankenstrich

Artikel 191

26.   Verordnung (EG) Nr. 1255/1999



Verordnung (EG) Nr. 1255/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe p

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 5

▼M3

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 22

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich und Buchstabe b

Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 43 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 43 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 28 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 29

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 43 Buchstabe d Ziffer i

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 43 Buchstabe d Ziffer iii

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 erster Satz

Artikel 25 und Artikel 43 Buchstabe f

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Satz

Artikel 43 Buchstabe d Ziffer iii

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 43 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 23 und Artikel 43 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 43 Buchstabe l

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 25 und Artikel 43 Buchstabe e

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 28 Buchstabe b

Artikel 8 Absätze 2 und 3

Artikel 30 und Artikel 43 Buchstabe d Ziffern i und iii

Artikel 9 Absatz 1

Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 36 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 43 Buchstabe d Ziffer iii

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 36 Absatz 2

▼B

Artikel 10 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 43

Artikel 10 Buchstabe b

Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2

Artikel 10 Buchstabe c

Artikel 43

Artikel 11

Artikel 99

Artikel 12

Artikel 100

Artikel 13

Artikel 101

Artikel 14

Artikel 102

Artikel 15

Artikel 99 bis 102

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 130 und Artikel 161

Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

Artikel 27

Artikel 135

Artikel 28

Artikel 141

Artikel 29 Absätze 1 bis 3

Artikel 144

Artikel 29 Absatz 4

Artikel 145 und 148

Artikel 30

Artikel 171

Artikel 31 Absatz 1

Artikel 162 Absätze 1 und 2

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 163

Artikel 31 Absätze 3 und 4

Artikel 164

Artikel 31 Absatz 5

Artikel 170

Artikel 31 Absätze 6 bis 12

Artikel 167

Artikel 31 Absatz 13

Artikel 169

Artikel 31 Absatz 14

Artikel 170

Artikel 32

Artikel 160

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 34

Artikel 187

Artikel 35

Artikel 159

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 44

Artikel 36 Absätze 2 bis 4

Artikel 46

Artikel 37

Artikel 180

Artikel 38

Artikel 181

Artikel 39

Artikel 183

Artikel 40

Artikel 192

Artikel 41 und Artikel 42

Artikel 195

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 190

Artikel 46

Artikel 47 erster Gedankenstrich

Artikel 47 zweiter Gedankenstrich

Artikel 191

27.   Verordnung (EG) Nr. 2250/1999



Verordnung (EG) Nr. 2250/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Teil V Abschnitt I Nummer 1

28.   Verordnung (EG) Nr. 1493/1999



Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 74 und 75

Artikel 195

Artikel 76

29.   Verordnung (EG) Nr. 1673/2000



Verordnung (EG) Nr. 1673/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 91 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 91 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 193

Artikel 2 Absätze 3 und 4

Artikel 92

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 93

Artikel 3 Absätze 1 und 3

Artikel 94

Artikel 3 Absätze 2, 4 und 5

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 130 und 157

Artikel 6

Artikel 128

Artikel 7

Artikel 159

Artikel 8

Artikel 180

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 95

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 194

Artikel 10

Artikel 195

Artikel 11

Artikel 190

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14 erster Gedankenstrich

Artikel 14 zweiter Gedankenstrich

Artikel 191

Artikel 15

30.   Verordnung (EG) Nr. 2529/2001



Verordnung (EG) Nr. 2529/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe r

Artikel 2

Artikel 54

▼M3

Artikel 12

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 38

▼B

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 130 und 161

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 132 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

Artikel 14

Artikel 135

Artikel 15

Artikel 141

Artikel 16 Absätze 1 bis 3

Artikel 144

Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a und b

Artikel 145

Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben c bis e

Artikel 148

Artikel 17

Artikel 160 und 174

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 19

Artikel 159

Artikel 20

Artikel 42 und 43

Artikel 21

Artikel 186 Buchstabe a

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 44

Artikel 22 Absätze 2 bis 4

Artikel 46

Artikel 23

Artikel 180

Artikel 24

Artikel 192

Artikel 25

Artikel 195

Artikel 26

Artikel 191

Artikel 27

Artikel 190

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

31.   Verordnung (EG) Nr. 670/2003



Verordnung (EG) Nr. 670/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 2

Artikel 120

Artikel 3

Artikel 189

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 130 und 161

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 131, Artikel 132 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 135

Artikel 6 Absätze 1 bis 3

Artikel 144

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 145 und 148

Artikel 7

Artikel 160

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 9

Artikel 159

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 180

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 182 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 182 Absatz 4 und Artikel 184 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 192

Artikel 12

Artikel 195

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15 Buchstabe a

Artikel 15 Buchstabe b

Artikel 191

32.   Verordnung (EG) Nr. 1784/2003



Verordnung (EG) Nr. 1784/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 10 Buchstabe a und Artikel 43 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 18

Artikel 6 Buchstabe a

Artikel 41 und 43 Buchstabe j

Artikel 6 Buchstabe b

Artikel 43 Buchstabe a

Artikel 6 Buchstabe c

Artikel 43 Buchstabe c

Artikel 6 Buchstabe d

Artikel 43 Buchstabe d

Artikel 6 Buchstabe e

Artikel 43 Buchstabe f

Artikel 7

Artikel 47

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 96

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 98

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 130 und 161

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 135

Artikel 10 Absätze 2 und 3

Artikel 136

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 143

Artikel 11

Artikel 141

Artikel 12 Absätze 1 bis 3

Artikel 144

Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 145 und 148

Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 146 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 162 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 163

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 164

Artikel 14

Artikel 167

Artikel 15 Absätze 1 und 3

Artikel 166

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 164 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 165 und Artikel 170

Artikel 16

Artikel 162 Absatz 3

Artikel 17

Artikel 169

Artikel 18

Artikel 170

Artikel 19

Artikel 160 und Artikel 174

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 21

Artikel 187

Artikel 22

Artikel 159

Artikel 23

Artikel 180

Artikel 24

Artikel 192

Artikel 25

Artikel 195

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 191

Artikel 28

Artikel 190

Artikel 29

Artikel 30

33.   Verordnung (EG) Nr. 1785/2003



Verordnung (EG) Nr. 1785/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 2 Satz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Sätze 2 und 3

Artikel 41 und Artikel 43 Buchstabe j

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 43 Buchstaben a und k

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 10 Buchstabe b und Artikel 12

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 19 und Artikel 43 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 25 und Artikel 43 Buchstabe e

Artikel 7 Absätze 4 und 5

Artikel 43

Artikel 8

Artikel 48

Artikel 9

Artikel 192

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 130 und Artikel 161

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 1a

Artikel 130

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 135

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 143

Artikel 11a

Artikel 137

Artikel 11b

Artikel 138

Artikel 11c

Artikel 139

Artikel 11d

Artikel 140

Artikel 12

Artikel 141

Artikel 13 Absätze 1 bis 3

Artikel 144

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 148

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 162 Absätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 163

Artikel 14 Absätze 3 und 4

Artikel 164

Artikel 15

Artikel 167

Artikel 16

Artikel 164 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 167 Absatz 7

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 167 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 170

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 167 Absatz 7

Artikel 18

Artikel 169

Artikel 19

Artikel 170

Artikel 20

Artikel 160 und 174

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 22

Artikel 187

Artikel 23

Artikel 159

Artikel 24

Artikel 180

Artikel 25

Artikel 192

Artikel 26

Artikel 195

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 191

Artikel 29

Artikel 190

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

34.   Verordnung (EG) Nr. 1786/2003



Verordnung (EG) Nr. 1786/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 86 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 88 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 89

Artikel 6

Artikel 88 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 87

Artikel 8

Artikel 192

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 86 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 90 Buchstabe i

Artikel 10 Buchstaben a und b

Artikel 90 Buchstabe b

Artikel 10 Buchstabe c

Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 90 Buchstabe e

Artikel 11

Artikel 90 Buchstabe a

Artikel 12

Artikel 90 Buchstabe g

Artikel 13

Artikel 194

Artikel 14

Artikel 135

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 16

Artikel 159

Artikel 17

Artikel 180

Artikel 18

Artikel 195

Artikel 19

Artikel 20 Buchstabe a

Artikel 90

Artikel 20 Buchstabe b

Artikel 194

Artikel 20 Buchstabe c

Artikel 90 Buchstabe c

Artikel 20 Buchstabe d

Artikel 90 Buchstabe f

Artikel 20 Buchstabe e

Artikel 90 Buchstabe d

Artikel 20 Buchstabe f

Artikel 194

Artikel 20 Buchstabe g

Artikel 90 Buchstabe g

Artikel 20 Buchstabe h

Artikel 90 Buchstabe h

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 192

Artikel 23

Artikel 184 Absatz 1

Artikel 24

Artikel 190

Artikel 25

35.   Verordnung (EG) Nr. 1788/2003



Verordnung (EG) Nr. 1788/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 66 und Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 2

Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3

Artikel 78 Absätze 2 bis 4

Artikel 4

Artikel 79

Artikel 5

Artikel 65

Artikel 6

Artikel 67

Artikel 7

Artikel 68

Artikel 8

Artikel 69

Artikel 9

Artikel 70

Artikel 10

Artikel 80

Artikel 11

Artikel 81

Artikel 12

Artikel 83

Artikel 13

Artikel 84

Artikel 14

Artikel 71

Artikel 15

Artikel 72

Artikel 16

Artikel 73

Artikel 17

Artikel 74

Artikel 18

Artikel 75

Artikel 19

Artikel 76

Artikel 20

Artikel 77

Artikel 21

Artikel 82

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 195

Artikel 24

Artikel 85

Artikel 25

Artikel 26

36.   Verordnung (EG) Nr. 797/2004



Verordnung (EG) Nr. 797/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 105 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 180

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 und Unterabsatz 2

Artikel 105 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 106

Artikel 3

Artikel 107

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 190

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 108

Artikel 5

Artikel 109

Artikel 6

Artikel 195

Artikel 7

Artikel 184 Absatz 2

Artikel 8

37.   Verordnung (EG) Nr. 865/2004



Verordnung (EG) Nr. 865/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 118

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 113

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 194

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 121(h)

Artikel 6

Artikel 31 und 33

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 125

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 123

Artikel 8

Artikel 103

Artikel 9 Buchstabe a

Artikel 127

Artikel 9 Buchstaben b und c

Artikel 103 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 9 Buchstabe d

Artikel 194

Artikel 9 Buchstabe e

Artikel 127

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 130

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 131

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 132 und 133

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 161

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 135

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 186 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 13

Artikel 160

Artikel 14

Artikel 159

Artikel 15

Artikel 180

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 192

Artikel 18

Artikel 195

Artikel 19

Artikel 191

Artikel 20

Artikel 190

Artikel 24

Artikel 25

38.   Verordnung (EG) Nr. 1947/2005



Verordnung (EG) Nr. 1947/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 130

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 131

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 132 und 133

Artikel 5

Artikel 135

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 7

Artikel 159

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 180

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 182 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 192

Artikel 10

Artikel 195

Artikel 11

Artikel 134

Artikel 12

39.   Verordnung (EG) Nr. 1952/2005



Verordnung (EG) Nr. 1952/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 117 Absätze 1 bis 3

Artikel 5

Artikel 117 Absätze 4 und 5

Artikel 6

Artikel 122

Artikel 7

Artikel 127

Artikel 8

Artikel 135

Artikel 9

Artikel 158

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 129

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 11

Artikel 159

Artikel 12

Artikel 180

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 185 Absätze 1 bis 3

Artikel 15

Artikel 192

Artikel 16

Artikel 195

Artikel 17 erster Gedankenstrich

Artikel 121 Buchstabe g

Artikel 17 zweiter Gedankenstrich

Artikel 127

Artikel 17 dritter Gedankenstrich

Artikel 127

Artikel 17 vierter Gedankenstrich

Artikel 185 Absatz 4

Artikel 17 fünfter Gedankenstrich

Artikel 192

Artikel 18

Artikel 19

40.   Verordnung (EG) Nr. 318/2006



Verordnung (EG) Nr. 318/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4

Artikel 9

Artikel 5

Artikel 49

Artikel 6

Artikel 50

Artikel 7

Artikel 56

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 58

Artikel 10

Artikel 59

Artikel 11

Artikel 60

Artikel 12

Artikel 61

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 62

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 97

Artikel 14

Artikel 63

Artikel 15

Artikel 64

Artikel 16

Artikel 51

Artikel 17

Artikel 57

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 32 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 10 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 43 Buchstabe d Ziffer i

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 20

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 26

Artikel 19

Artikel 52

▼M3

Artikel 19a

Artikel 52a

▼B

Artikel 20

Artikel 13 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 5

Artikel 21

Artikel 129

Artikel 22

Artikel 128

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 130 und 161

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 132, Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3

Artikel 24

Artikel 160

Artikel 25

Artikel 159

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 135

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 186 Buchstabe a und Artikel 187

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 142

Artikel 27

Artikel 141

Artikel 28

Artikel 144

Artikel 29

Artikel 153

Artikel 30

Artikel 154

Artikel 31

Artikel 155

Artikel 32 Absätze 1 und 2

Artikel 162 Absätze 1 und 2

Artikel 32 Absatz 3

Artikel 170

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 163

Artikel 33 Absatz 2

Artikel 164

Artikel 33 Absätze 3 und 4

Artikel 167

Artikel 34

Artikel 169

Artikel 35

Artikel 187 und 188

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 180

Artikel 36 Absätze 2 bis 4

Artikel 182 Absatz 3

Artikel 37

Artikel 186 Buchstabe a und Artikel 188

Artikel 38

Artikel 192

Artikel 39

Artikel 195

Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 43 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 85

Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 53, 85 und 192

Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 143, Artikel 144 Absatz 1, Artikel 145 und Artikel 148

Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 192 Absatz 2

Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 170 und 187

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 53 Buchstabe a

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 43 Buchstabe a und Artikel 50 Absatz 1

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 85 Buchstabe d

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 43, Artikel 53 Buchstaben b und c und Artikel 85 Buchstabe b

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 130 und 161

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 156

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 186 Buchstabe a und Artikel 188

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 191

Artikel 43

Artikel 190

Artikel 44

Artikel 45

41.   Verordnung (EC) Nr. 1028/2006



Verordnung (EG) Nr. 1028/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Anhang XIV Teil A Abschnitt I

Artikel 2

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer i

Artikel 3

Anhang XIV Teil A Abschnitt II

Artikel 4

Anhang XIV Teil A Abschnitt III

Artikel 5

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer v

Artikel 6

Anhang XIV Teil A Abschnitt IV

Artikel 7

Artikel 194

Artikel 8

Artikel 194

Artikel 9

Artikel 192

Artikel 10

Artikel 195

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer ii

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer iii

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer iv

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer v

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 194

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer vi

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 192

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 121 Buchstabe d Ziffer vii

Artikel 11 Absatz 9

Artikel 121 und 194

42.   Verordnung (EG) Nr. 1183/2006



Verordnung (EG) Nr. 1183/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe a einleitender Satz

Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 1

Artikel 2 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Anhang V Teil A Abschnitt IV Nummer 1

Artikel 2 Buchstabe b

Anhang V Teil A Abschnitt I Nummer 2

Artikel 3

Anhang V Teil A Abschnitt IV Nummer 2 und Artikel 43 Buchstabe m Ziffer ii

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Anhang V Teil A Abschnitt II

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 43 Buchstabe m

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Anhang V Teil A Abschnitt III

Artikel 4 Absatz 4

Anhang V Teil A Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 43

Artikel 5 Absatz 2

Anhang V Teil A Abschnitt V Nummer 1

Artikel 5 Absatz 3

Anhang V Teil A Abschnitt V Nummer 2

Artikel 6

Artikel 42 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 43

43.   Verordnung (EG) Nr. 1184/2006



Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 175

Artikel 2

Artikel 176

Artikel 3

44.   Verordnung (EG) Nr. 1544/2006



Verordnung (EG) Nr. 1544/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 111

Artikel 2

Artikel 112, 192 und 194

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 4

Artikel 195

Artikel 5

Artikel 190

Artikel 6

▼M3

45.   Verordnung (EG) Nr. 700/2007



Verordnung (EG) Nr. 700/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 113b Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 113b Absatz 2

Artikel 2

Anhang XIa Abschnitt I

Artikel 3

Anhang XIa Abschnitt II

Artikel 4

Anhang XIa Abschnitt III

Artikel 5

Anhang XIa Abschnitt IV

Artikel 6

Anhang XIa Abschnitt V

Artikel 7

Anhang XIa Abschnitt VI

Artikel 8

Anhang XIa Abschnitt VII

Artikel 9

Anhang XIa Abschnitt VIII

Artikel 10

Anhang XIa Abschnitt IX

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 121 Absatz 2

Artikel 12

Artikel 195

Artikel 13

Artikel 113b Absatz 1 Unterabsatz 2

46.   Verordnung (EG) Nr. 1182/2007



Verordnung (EG) Nr. 1182/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben i und j

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 113a Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 121 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 113a Absatz 2

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 113a Absatz 3

Artikel 2 Absatz 7

Artikel 203a Absatz 7

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 122 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 122 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 122 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii

Artikel 122 Buchstabe c Ziffer iii

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 125a Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 122

Artikel 3 Absätze 2 bis 5

Artikel 125a

Artikel 4

Artikel 125b

Artikel 5

Artikel 125c

Artikel 6

Artikel 125d

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 125e

Artikel 7 Absätze 3 bis 5

Artikel 103a

Artikel 8

Artikel 103b

Artikel 9

Artikel 103c

Artikel 10

Artikel 103d

Artikel 11

Artikel 103e

Artikel 12

Artikel 103f

Artikel 13

Artikel 103g

Artikel 14

Artikel 125f

Artikel 15

Artikel 125g

Artikel 16

Artikel 125h

Artikel 17

Artikel 125i

Artikel 18

Artikel 125j

Artikel 19

Artikel 184 Absatz 4

Artikel 20

Artikel 123 Absatz 3

Artikel 21

Artikel 125k

Artikel 22

Artikel 176a

Artikel 23

Artikel 125l

Artikel 24

Artikel 125m

Artikel 25

Artikel 125n

Artikel 26

Artikel 128

Artikel 27

Artikel 129

Artikel 28

Artikel 130 Absatz 1 Buchstaben fa und fb

Artikel 29

Artikel 131

Artikel 30

Artikel 132

Artikel 31

Artikel 133

Artikel 32

Artikel 134

Artikel 33

Artikel 135

Artikel 34

Artikel 140a

Artikel 35 Absätze 1 bis 3

Artikel 141

Artikel 35 Absatz 4

Artikel 143

Artikel 36

Artikel 144

Artikel 37 Absatz 1

Artikel 145

Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 148

Artikel 38

Artikel 159

Artikel 39

Artikel 160

Artikel 40

Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben da und db

Artikel 41

Artikel 174

Artikel 42 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 121 Buchstabe a

Artikel 42 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 113a Absatz 3

Artikel 42 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 121 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 42 Buchstabe a Ziffer iv

Artikel 121 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 42 Buchstabe a Ziffer v

Artikel 121 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 42 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 127 Buchstabe e

Artikel 42 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 103h Buchstabe a

Artikel 42 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 103h Buchstabe b

Artikel 42 Buchstabe b Ziffer iv

Artikel 103h Buchstabe c

Artikel 42 Buchstabe b Ziffer v

Artikel 103h Buchstabe d

Artikel 42 Buchstabe b Ziffer vi

Artikel 103h Buchstabe e

Artikel 42 Buchstabe c

Artikels 127 und 179

Artikel 42 Buchstaben d bis g

Artikel 194

Artikel 42 Buchstabe h

Artikel 134, Artikel 143 Buchstabe b und Artikel 148

Artikel 42 Buchstabe i

Artikel 192

Artikel 42 Buchstabe j

Artikel 203a Absatz 8

Artikel 43 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 180

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 182 Absatz 5

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 182 Absatz 6

Artikel 44

Artikel 192

Artikel 45

Artikel 190

Artikel 46 bis 54

Artikel 55

Artikel 203a Absätze 1 bis 6

▼M10

47.   Verordnung (EG) Nr. 479/2008



Verordnung (EG) Nr. 479/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 2

Artikel 2 und Anhang III Teil IIIa

Artikel 3

Artikel 103i

Artikel 4

Artikel 103j

Artikel 5

Artikel 103k

Artikel 6

Artikel 103l

Artikel 7

Artikel 103m

Artikel 8

Artikel 103n

Artikel 9

Artikel 103o

Artikel 10

Artikel 103p

Artikel 11

Artikel 103q

Artikel 12

Artikel 103r

Artikel 13

Artikel 103s

Artikel 14

Artikel 103t

Artikel 15

Artikel 103u

Artikel 16

Artikel 103v

Artikel 17

Artikel 103w

Artikel 18

Artikel 103x

Artikel 19

Artikel 103y

Artikel 20

Artikel 103z

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 188a Absatz 5

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 188a Absatz 6

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 184 Nummer 5

Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis d

Artikel 103za

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 188a Absatz 7

Artikel 23

Artikel 190a

Artikel 24

Artikel 120a Absätze 2 bis 6

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 120a Absatz 1

Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 113d

Artikel 26

Artikel 120b

Artikel 27

Artikel 120c

Artikel 28

Artikel 120d

Artikel 29

Artikel 120e

Artikel 30

Artikel 120f

Artikel 31

Artikel 120g

Artikel 32

Artikel 121 Absätze 3 und 4

Artikel 33

Artikel 118a

Artikel 34

Artikel 118b

Artikel 35

Artikel 118c

Artikel 36

Artikel 118d

Artikel 37

Artikel 118e

Artikel 38

Artikel 118f

Artikel 39

Artikel 118g

Artikel 40

Artikel 118h

Artikel 41

Artikel 118i

Artikel 42

Artikel 118j

Artikel 43

Artikel 118k

Artikel 44

Artikel 118l

Artikel 45

Artikel 118m

Artikel 46

Artikel 118n

Artikel 47

Artikel 118o

Artikel 48

Artikel 118p

Artikel 49

Artikel 118q

Artikel 50

Artikel 118r

Artikel 51

Artikel 118s

Artikel 52

Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 53

Artikel 118t

Artikel 54

Artikel 118u

Artikel 55

Artikel 118v

Artikel 56

Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 57

Artikel 118w

Artikel 58

Artikel 118x

Artikel 59

Artikel 118y

Artikel 60

Artikel 118z

Artikel 61

Artikel 118za

Artikel 62

Artikel 118zb

Artikel 63

Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe m

▼C5

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 122 Absatz 2

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffern i bis iv

Artikel 122 Absatz 3

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v bis viii

Artikel 122 Absatz 4

▼M10

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 125o Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 125o Absatz 2

Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 123 Absatz 3

Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 125o Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 65 Absatz 2

Artikel 125o Absatz 2 Unterabsatz 2

▼C5

Artikel 66 Absatz 1

Artikel 125o Absatz 3 Buchstabe b

▼M10

Artikel 66 Absatz 2

Artikel 125o Absatz 3

Artikel 67

Artikel 113c Absätze 1 und 2

Artikel 68

Artikel 125o Absatz 3

Artikel 69

Artikel 113c Absatz 3 und Artikel 125o Absatz 3

Artikel 70 Absatz 1

Artikel 135

Artikel 70 Absatz 2

Artikel 128

Artikel 71

Artikel 129

Artikel 72

Artikel 130 und Artikel 161

Artikel 73

Artikel 131 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 74

Artikel 132 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 75

Artikel 133 und Artikel 161 Absatz 2

Artikel 76

Artikel 133a

Artikel 77

Artikel 134 und Artikel 170

Artikel 78

Artikel 159

Artikel 79

Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 80

Artikel 160 und Artikel 174

Artikel 81

Artikel 143

Artikel 82

Artikel 158a

Artikel 83

Artikel 144

Artikel 84 Buchstabe a

Artikel 158a Absatz 4

Artikel 84 Buchstaben b und c

Artikel 148 Buchstaben a und b

Artikel 85 Absätze 1 bis 3 und 5

Artikel 85a

Artikel 85 Absatz 4

Artikel 188a Absatz 1

Artikel 86 Absätze 1 bis 4 und 6

Artikel 85b

Artikel 86 Absatz 5

Artikel 188a Absatz 2

Artikel 87

Artikel 85c

Artikel 88

Artikel 85d

Artikel 89

Artikel 85e

Artikel 90

Artikel 85g

Artikel 91

Artikel 85h

Artikel 92

Artikel 85i

Artikel 93

Artikel 85j

Artikel 94

Artikel 85k

Artikel 95

Artikel 85l

Artikel 96

Artikel 85m

Artikel 97

Artikel 85n

Artikel 98

Artikel 85p

Artikel 99

Artikel 85o

Artikel 100

Artikel 85q

Artikel 101

Artikel 85r

Artikel 102 Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 85s

Artikel 102 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Absatz 6

Artikel 188a Absatz 3

Artikel 103

Artikel 85t

Artikel 104 Absätze 1 bis 7 und 9

Artikel 85u

Artikel 104 Absatz 8

Artikel 188a Absatz 4

Artikel 105

Artikel 85v

Artikel 106

Artikel 85w

Artikel 107

Artikel 85x

Artikel 108

Artikel 185a Absätze 1 und 2

Artikel 109

Artikel 185a Absatz 3

Artikel 110

Artikel 185a Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 111

Artikel 185b

Artikel 112

Artikel 185c

Artikel 113 Absatz 1

Artikel 195 Absatz 2

Artikel 113 Absatz 2

Artikel 195 Absätze 3 und 4

Artikel 114

Artikel 190

Artikel 115

Artikel 192

Artikel 116

Artikel 194 Absätze 4 und 5

Artikel 117 Buchstabe a

Artikel 194 Absatz 3

Artikel 117 Buchstaben b bis e

Artikel 194 Absatz 1

Artikel 118

Artikel 185d

Artikel 119

Artikel 182a Absätze 1 bis 5

Artikel 120

Artikel 184 Nummer 8

Artikel 121 Buchstaben a, b und c

Artikel 185a Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 194 Absatz 3

Artikel 121 Buchstaben d und e

Artikel 185b Absatz 4

Artikel 121 Buchstabe f

Artikel 185c Absatz 3

Artikel 121 Buchstabe g

Artikel 182a Absatz 6

Artikel 121 bis 125

Artikel 126 Buchstabe a

Artikel 203b

Artikel 126 Buchstabe b

Artikel 191

Artikel 127 Absatz 1

Artikel 180 Absatz 1

Artikel 127 Absatz 2

Artikel 180 Absatz 2

Artikel 129 Absatz 3

Artikel 85f



( ) ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

( ) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

( 1 ) Siehe Seite 16 dises Amtsblatts.

( 2 ) ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.

( 3 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

( 4 ) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2008 der Kommission (ABl. L 38 vom 13.2.2008, S. 3).

( 5 ) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

( 6 ) Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

( 7 ) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

( 8 ) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

( 9 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

( 9 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

( 10 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

( 11 ) ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

( 12 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

( 13 ) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

( 14 ) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

( 15 ) ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

( 16 ) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 21.

( 17 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

( 18 ) ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17.

( 19 ) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Anmerkung: Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Verweisung bezog sich auf Artikel 81 und 82 des Vertrags.

( 20 ) ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

( 20 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 733/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 1).

( 20 ) ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1.

( 20 ) ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

( 20 ) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

( 20 ) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

( 20 ) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

( 21 ) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

( *1 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“

( 22 ) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1933/2001 der Kommission (ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 6).

( 22 ) ABl. L 190 vom 23.7.1975, S. 36.

( 22 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

( 22 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

( *2 ) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

( *3 ) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 180/2008 (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 4).

( 22 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

( 22 ) ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

( 22 ) ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 22 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

( 22 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/107/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 411).

( 22 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

( 22 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

Top