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Document 02004L0037-20140325

Consolidated text: Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/37/2014-03-25

2004L0037 — DE — 25.03.2014 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 2004/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 158, 30.4.2004, p.50)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE 2014/27/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014

  L 65

1

5.3.2014


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23  (2004/37)




▼B

▼C1

RICHTLINIE 2004/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. April 2004

über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ( 3 ) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden ( 4 ). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die Einhaltung von Mindestvorschriften, mit denen sich ein höheres Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz im Rahmen des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit sicherstellen lässt, ist ein zwingendes Erfordernis, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten; hierdurch soll auch ein Mindestmaß an Schutz für alle Arbeitnehmer in der Gemeinschaft geschaffen werden.

(3)

Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 5 ). Die Bestimmungen jener Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang Anwendung auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen.

(4)

Es muss ein einheitliches, für die ganze Gemeinschaft geltendes Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden, und zwar nicht durch detaillierte Vorschriften, sondern durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Mindestvorschriften entsprechend anwenden können.

(5)

Keimzellenmutagene sind Stoffe, die bleibende qualitative oder quantitative Veränderungen des genetischen Materials einer Keimzelle auslösen können, die zu einer Änderung der phänotypischen Merkmale dieser Zelle führen und auf künftige Generationen von Tochterzellen übertragen werden können.

(6)

Aufgrund ihrer Wechselwirkung mit der DNA haben Keimzellenmutagene wahrscheinlich karzinogene Wirkung.

(7)

Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 6 ) enthält in ihrem Anhang VI Einstufungskriterien und Angaben zur Kennzeichnung für jeden Stoff.

(8)

Die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ( 7 ) enthält Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen.

(9)

Arbeitnehmer müssen in Bezug auf Zubereitungen, die ein oder mehrere Karzinogene oder Mutagene enthalten, und auf bei der Arbeit entstehende karzinogene oder mutagene Verbindungen in allen Arbeitssituationen geschützt werden.

(10)

Soll das größtmögliche Maß an Sicherheit gewährleistet werden, so ist es bei einigen Arbeitsstoffen erforderlich, sämtliche Resorptionswege einschließlich der Möglichkeit einer Hautpenetration zu berücksichtigen.

(11)

Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse kann ein Niveau, unter dem eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr gegeben ist, nicht festgelegt werden, jedoch wird durch eine Verringerung der Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen diese Gefährdung vermindert.

(12)

Um einen Beitrag zu einer Verminderung der Gefährdung zu leisten, sollten Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen für alle Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden, bei denen dies aufgrund der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, möglich ist.

(13)

Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind als wichtiger Bestandteil der allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer anzusehen. Derartige Grenzwerte müssen revidiert werden, wenn sich dies angesichts neuerer wissenschaftlicher Daten als erforderlich erweist.

(14)

Beim Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer sollte das Vorsorgeprinzip gelten.

(15)

Zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der durch Karzinogene oder Mutagene gefährdeten Arbeitnehmer müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.

(16)

Diese Richtlinie bildet eine konkrete Maßnahme im Rahmen der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.

(17)

Gemäß dem Beschluss 74/325/EWG des Rates ( 8 ) hat die Kommission den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung der Vorschläge der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Richtlinien angehört.

(18)

Diese Richtlinie lässt die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht der in Anhang IV Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

(1)  Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer — einschließlich der Vorbeugung — gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann.

In ihr werden die einschlägigen Mindestvorschriften einschließlich Grenzwerte festgelegt.

(2)  Diese Richtlinie gilt nicht für Arbeitnehmer, die nur den unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallenden Strahlungen ausgesetzt sind.

(3)  Die Richtlinie 89/391/EWG findet auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

▼M1

(4)  Für Asbest, der unter die Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlament und des Rates ( 9 ) fällt, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, soweit sie ein höheres Sicherheits- und Gesundheitsschutzniveau bei der Arbeit vorsehen.

▼C1

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

▼M1

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) „Karzinogen“

i) einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) genannten Kriterien für die Einstufung als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;

ii) einen Stoff, ein Gemisch oder ein Verfahren, der bzw. das in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführt ist, sowie einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das durch ein in diesem Anhang genanntes Verfahren freigesetzt wird;

b) „Mutagen“

einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als erbgutverändernder Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt;

▼C1

c) „Grenzwert“, sofern nicht anders angegeben, die Grenze des zeitlich gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen oder Mutagen in der Luft im Atembereich eines Arbeitsnehmers innerhalb eines in Anhang III der vorliegenden Richtlinie angegebenen Referenzzeitraums.

Artikel 3

Anwendungsbereich — Ermittlung und Bewertung der Gefahren

(1)  Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind oder sein können.

(2)  Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auftreten kann, müssen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können.

Diese Bewertung muss in regelmäßigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auswirken können, erneut vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung die dieser Bewertung zugrunde liegenden Kriterien mitteilen.

(3)  Bei der Risikobewertung sind alle sonstigen Expositionswege, z. B. Aufnahme in und/oder über die Haut, zu berücksichtigen.

(4)  Die Arbeitgeber widmen bei der Risikobewertung etwaigen Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit und prüfen unter anderem, ob es sich empfiehlt, diese Arbeitnehmer nicht in Bereichen zu beschäftigen, in denen sie mit Karzinogenen oder Mutagenen in Berührung kommen können.



KAPITEL II

PFLICHTEN DER ARBEITGEBER

Artikel 4

Verringerung und Ersatz

(1)  Der Arbeitgeber verringert die Verwendung eines Karzinogens oder Mutagens am Arbeitsplatz, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, ►M1  Gemische ◄ oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und gegebenenfalls für die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.

(2)  Der Arbeitgeber teilt der zuständigen Behörde auf Anforderung das Ergebnis seiner Untersuchungen mit.

Artikel 5

Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition

(1)  Ergibt sich aus den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, so muss die Exposition der Arbeitnehmer vermieden werden.

(2)  Ist die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, ►M1  Gemische ◄ oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Herstellung und die Verwendung des Karzinogens oder Mutagens, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System stattfinden.

(3)  Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Exposition der Arbeitnehmer auf das Geringste technisch mögliche Niveau verringert wird.

(4)  Die in Anhang III aufgeführten Grenzwerte für Karzinogene dürfen nicht überschritten werden.

(5)  In all den Fällen, in denen ein Karzinogen oder Mutagen verwendet wird, wendet der Arbeitgeber die folgenden Maßnahmen an:

a) Begrenzung der Karzinogen- oder Mutagenmengen am Arbeitsplatz;

b) Begrenzung der Zahl der Arbeitnehmer, die exponiert werden oder exponiert werden können, auf das geringstmögliche Maß;

c) Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Maßnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von Karzinogenen oder Mutagenen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten;

d) Abführung der Karzinogene oder Mutagene an der Quelle, geeignete lokale Absaugvorrichtung oder geeignete allgemeine Lüftungsanlage, die mit dem erforderlichen Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar sind;

e) Anwendung vorhandener geeigneter Messverfahren für Karzinogene oder Mutagene, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls;

f) Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und -methoden;

g) kollektive und/oder — dort, wo eine andere Lösung zur Vermeidung einer Exposition nicht möglich ist — individuelle Schutzmaßnahmen;

h) Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung der Böden, Wände und anderer Oberflächen;

i) Unterrichtung der Arbeitnehmer;

j) Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von geeigneten Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens „Rauchen verboten“, in Bereichen, in denen die Arbeitnehmer Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können;

k) Vorkehrungen für Notfälle, in denen anormal hohe Expositionswerte auftreten können;

l) Gewährleistung einer sicheren Lagerung, Handhabung und Beförderung, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter;

m) Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls durch die Arbeitnehmer, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichneter Behälter.

Artikel 6

Unterrichtung der zuständigen Behörde

Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Folgendes zur Verfügung stellen:

a) durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen;

b) Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder ►M1  Gemische ◄ , die Karzinogene oder Mutagene enthalten;

c) Zahl der exponierten Arbeitnehmer;

d) getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;

e) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;

f) Art und Grad der Exposition;

g) Fälle von Substitution.

Artikel 7

Unvorhersehbare Exposition

(1)  Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Arbeitnehmer bedingen könnte, unterrichtet der Arbeitgeber die Arbeitnehmer.

(2)  Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,

a) haben nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer Zugang zu dem betroffenen Bereich;

b) werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie tragen müssen; die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken;

c) dürfen Arbeitnehmer ohne Schutzausrüstung nicht in dem betroffenen Bereich arbeiten.

Artikel 8

Vorhersehbare Exposition

(1)  Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, legt der Arbeitgeber nach Konsultierung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.

In Anwendung von Unterabsatz 1 werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen; diese darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(2)  Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern, dass Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.

Artikel 9

Zugang zu den Gefahrenbereichen

Die Arbeitgeber treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bereiche, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, nur den Arbeitnehmern zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.

Artikel 10

Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

(1)  Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass

a) die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;

b) den Arbeitnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;

c) getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden;

d) den Arbeitnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden;

e) die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt und nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt werden;

f) schadhafte Schutzausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

(2)  Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 dürfen nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen.

Artikel 11

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

(1)  Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf

a) mögliche Gefahren für die Gesundheit, einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum;

b) Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;

c) Hygienevorschriften;

d) das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;

e) Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern, insbesondere von den Rettungsmannschaften, bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind.

Diese Unterweisung muss

 an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein und

 erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2)  Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, unterrichten, dafür sorgen, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.

Artikel 12

Unterrichtung der Arbeitnehmer

Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass

a) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden bzw. zu deren Anwendung herangezogen werden können, und zwar insbesondere in Bezug auf

i) die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Bestimmung der Wirksamkeit der Schutzkleidung und der Schutzausrüstungen,

ii) die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Festlegung dieser Maßnahmen;

b) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben bei einer anormalen Exposition einschließlich der in Artikel 8 genannten Fälle so schnell wie möglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits getroffenen oder noch zu treffenden Gegenmaßnahmen informiert werden;

c) der Arbeitgeber eine aktualisierte Liste der Arbeitnehmer führt, die mit Tätigkeiten, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, beschäftigt sind, gegebenenfalls — soweit die betreffende Information verfügbar ist — unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren;

d) der Arzt und/oder die zuständige Behörde sowie jede andere für die Sicherheit oder die Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu der unter Buchstabe c) genannten Liste hat;

e) jeder Arbeitnehmer Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in der Liste hat;

f) die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.

Artikel 13

Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hinsichtlich der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Bereiche.



KAPITEL III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Gesundheitsüberwachung

(1)  Maßnahmen zur Durchführung einer geeigneten Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen, werden von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis festgelegt.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen, wenn dies angemessen ist, eine geeignete Überwachung des Gesundheitszustands aller Arbeitnehmer ermöglichen, und zwar

 vor der Exposition;

 und später in regelmäßigen Abständen.

Anhand dieser Maßnahmen muss es möglich sein, unmittelbar medizinische Einzelmaßnahmen und arbeitsmedizinische Maßnahmen zu ergreifen.

(3)  Weist ein Arbeitnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen zurückzuführen ist, kann der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, dass weitere Arbeitnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.

In einem solchen Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgen.

(4)  In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt, und der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, schlägt Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer vor.

(5)  Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge betreffend jede Maßnahme zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes, die nach Abschluss der Exposition erfolgen kann, zu erteilen.

(6)  Gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis

 haben die Arbeitnehmer Zugang zu den Ergebnissen der sie betreffenden Gesundheitsüberwachung und

 kann der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber eine Überprüfung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung beantragen.

(7)  Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern sind in Anhang II enthalten.

(8)  Alle Krebserkrankungen, die gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen oder Mutagen bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der zuständigen Behörde zu melden.

Artikel 15

Aufbewahrung der Unterlagen

(1)  Die in Artikel 12 Buchstabe c) genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis mindestens vierzig Jahre lang aufzubewahren.

(2)  Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

Artikel 16

Grenzwerte

(1)  Der Rat legt nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren für alle Karzinogene oder Mutagene, bei denen dies möglich ist, durch Richtlinien Grenzwerte fest und erlässt andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen; er stützt sich auf die verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.

(2)  Die Grenzwerte und die anderen damit unmittelbar zusammenhängenden Bestimmungen sind in Anhang III angegeben.

Artikel 17

Anhänge

(1)  Die Anhänge I und III können nur nach dem in Artikel 137 Absatz 2 des Vertrags genannten Verfahren geändert werden.

(2)  Die rein technischen Anpassungen des Anhangs II nach Maßgabe des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands auf dem Gebiet der Karzinogene oder Mutagene erfolgen nach dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Verfahren.

Artikel 18

Datenauswertung

Die von den zuständigen nationalen Behörden anhand der Informationen nach Artikel 14 Absatz 8 vorgenommenen Auswertungen stehen der Kommission zur Verfügung.

Artikel 19

Information der Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Aufhebung

Die Richtlinie 90/394/EWG in der Fassung der in Anhang IV Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Liste von Stoffen, ►M1  Gemische ◄ und Verfahren

(Artikel 2 Buchstabe a) Ziffer iii))

1. Herstellung von Auramin.

2. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind.

3. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind.

4. Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol.

5. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben ( 11 ) ausgesetzt sind.




ANHANG II

Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern

(Artikel 14 Absatz 7)

1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, die Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.

2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen:

 Führung von Akten über die Krankengeschichte und den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers,

 persönliches Gespräch,

 falls angebracht, Durchführung einer biologischen Überwachung und Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium.

Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.




ANHANG III

Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen

(Artikel 16)

A.   GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION



Bezeichnung des Arbeitsstoffs

EINECS (1)

CAS (2)

Grenzwerte

Hinweis

Übergangsmaßnahmen

mg/m3 (3)

Ppm (4)

Benzol

200-753-7

71-43-2

3,25 (5)

(5)

Haut (6)

Grenzwert: 3 ppm (= 9,75 mg/m3) bis zum 27. Juni 2003

Vinylchloridmonomer

200-831

75-01-4

7,77 (5)

(5)

Hartholzstäube

5,00 (5) (7)

(1)   EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.

(2)   CAS: Chemical Abstract Service Number.

(3)   mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule).

(4)   ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).

(5)   Gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraums von 8 Stunden.

(6)   Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich.

(7)   Einatembarer Anteil: wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben gemischt werden, gilt der Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.

B.   ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN

z. E.




ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 20)



Richtlinie 90/394/EWG des Rates

(ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1)

Richtlinie 97/42/EG des Rates

(ABl. L 179 vom 8.7.1997, S. 4)

Richtlinie 1999/38/EG des Rates

(ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(gemäß Artikel 20)



Richtlinie

Endgültiges Datum der Umsetzung

90/394/EWG

31. Dezember 1992

97/42/EG

27. Juni 2000

1999/38/EG

29. April 2003




ANHANG V



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 90/394/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Buchstabe a)

Artikel 2 Buchstabe aa)

Artikel 2 Buchstabe b)

Artikel 2 Buchstabe b)

Artikel 2 Buchstabe c)

Artikel 3 bis 9

Artikel 3 bis 9

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) erster Teilsatz

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Teilsatz

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) erster und zweiter Teilsatz

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) dritter Teilsatz

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f)

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 bis 18

Artikel 11 bis 18

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1

-

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2

-

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3

-

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 19

-

Artikel 20

-

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

-

Anhang IV

-

Anhang V



( 1 ) ABl. C 368 vom 20.12.1999, S. 18.

( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. März 2004.

( 3 ) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/38/EG (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 66).

( 4 ) Siehe Anhang IV Teil A.

( 5 ) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 6 ) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

( 7 ) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

( 8 ) ABl. L 185 vom 9.7.1974, S. 15. Aufgehoben durch den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

( 9 ) Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).

( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

( 11 ) Ein Verzeichnis einiger Hartholzarten findet sich in Band 62 der vom Internationalen Krebsforschungs-zentrum (IARC) veröffentlichten Monografienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen: Wood Dust and Formaldehyde, Lyon, 1995.

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