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Document 01992L0058-20140325

Consolidated text: Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/58/2014-03-25

1992L0058 — DE — 25.03.2014 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

RICHTLINIE 92/58/EWG DES RATES

vom 24. Juni 1992

über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

(ABl. L 245, 26.8.1992, p.23)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

RICHTLINIE 2007/30/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 20. Juni 2007

  L 165

21

27.6.2007

►M2

RICHTLINIE 2014/27/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014

  L 65

1

5.3.2014




▼B

RICHTLINIE 92/58/EWG DES RATES

vom 24. Juni 1992

über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), der nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgearbeitet wurde,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 118a des Vertrages bestimmt, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt erläßt, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Kleinund Mittelbetrieben entgegenstehen.

Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 4 ) sieht die Überarbeitung und Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz ( 5 ) vor.

In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 6 ) hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, ihm binnen kurzem einen Vorschlag zur Überarbeitung und Erweiterung der obengenannten Richtlinie vorzulegen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit ist eine Neufassung der Richtlinie 77/576/EWG angezeigt.

Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ( 7 ). Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG finden daher in vollem Umfang Anwendung auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Richtlinie.

Die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft betreffen im wesentlichen Sicherheitszeichen und die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen und sind somit auf eine beschränkte Anzahl von Kennzeichnungsarten begrenzt.

Diese Begrenzung hat zur Folge, daß bestimmte Risiken nicht Gegenstand einer angemessenen Kennzeichnung sind. Deshalb müssen neue Kennzeichnungsarten eingeführt werden, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer Risiken für die Sicherheit und/oder Gesundheit am Arbeitsplatz erkennen und vermeiden können.

Einer Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung bedarf es, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Derzeit bestehen im Bereich der Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, woraus sich Unsicherheitsfaktoren ergeben, die angesichts der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Rahmen des Binnenmarktes noch zunehmen können.

Die Verwendung einer harmonisierten Kennzeichnung am Arbeitsplatz kann generell dazu beitragen, Risiken aufgrund sprachlicher und kultureller Unterschiede der Arbeitnehmer zu begrenzen.

Die vorliegende Richtlinie stellt ein konkretes Element im Rahmen der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

Gemäß dem Beschluß 74/325/EWG ( 8 ) wird der Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung einschlägiger Vorschläge von der Kommission gehört —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



ABSCHNITT I

ALLGEMEINE ORSCHRIFTEN

Artikel 1

Zweck der Richtlinie

(1)  Mit der vorliegenden Richtlinie, der neunten Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitssschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz festgelegt.

▼M2

(2)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen, Erzeugnissen und/oder Ausrüstungen, sofern nicht in anderen Unionsvorschriften ausdrücklich darauf verwiesen wird.

▼B

(3)  Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Kennzeichnung zur Regelung des Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs.

(4)  Die Richtlinie 89/391 /EWG findet in vollem Umfang Anwendung auf den in Absatz 1 genannten Bereich, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a) „Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung“ eine Kennzeichnung, die — bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt — jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht;

b) „Verbotszeichen“ ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt;

c) „Warnzeichen“ ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;

d) „Gebotszeichen“ ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;

e) „Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen“ ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel;

f) „Hinweiszeichen“ ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den Buchstaben b) bis e) genannten Sicherheitszeichen liefert;

g) „Schild“ ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet; seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet;

h) „Zusatzschild“ ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Buchstabe g) verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert;

i) „Sicherheitsfarbe“ eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist;

j) „Bildzeichen oder Piktogramm“ ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;

k) „Leuchtzeichen“ ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint;

l) „Schallzeichen“ ein codiertes Schallzeichen, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird;

m) „verbale Kommunikation“ eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;

n) „Handzeichen“ eine codierte Bewegung und/oder Stellung von Armen und/oder Händen zur Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen.



ABSCHNITT II

PFLICHTEN DES RBEITGEBERS

Artikel 3

Allgemeine Vorschrift

(1)  Der Arbeitgeber hat eine Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz gemäß der vorliegenden Richtlinie vorzusehen bzw. sich von dem Vorhandensein einer solchen Kennzeichnung zu vergewissern, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Der Arbeitgeber berücksichtigt eine nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommene Beurteilung von Gefahren.

(2)  Die auf den Straßen, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr anwendbare Kennzeichnung ist unbeschadet des Anhangs V gegebenenfalls für diese Verkehrsarten innerhalb von Unternehmen und /oder Betrieben zu verwenden.

Artikel 4

Erstmalig verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

Die ab dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum zum ersten Mal am Arbeitsplatz verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß unbeschadet des Artikels 6 den in den Anhängen I bis IX enthaltenen Mindestvorschriften entsprechen.

Artikel 5

Bereits verwendete Sicherheits- und /oder Gesundheitsschutzkennzeichnung

Die bereits vor dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum am Arbeitsplatz verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung muß unbeschadet des Artikels 6 den in den Anhängen I bis IX enthaltenen Mindestvorschriften entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach diesem Datum.

Artikel 6

Befreiungen

(1)  Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und/oder der Größe des Unternehmens die Unternehmenskategorien festlegen, die die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Leucht- und/oder Schallzeichen insgesamt, teilweise oder zeitweise durch Maßnahmen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten, ersetzen dürfen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner von der Anwendung des Anhangs VIII Nummer 2 und/oder des Anhangs IX Nummer 3 abweichen, indem sie alternative Maßnahmen vorsehen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten.

(3)  Die Mitgliedstaaten hören bei Anwendung des Absatzes 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmerorganisationen nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten an.

Artikel 7

Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer

(1)  Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/ EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz unterrichtet.

(2)  Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391 / EWG müssen die Arbeitnehmer eine angemessene Schulung, insbesondere in Form präziser Anweisungen hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, erhalten.

Bei der Schulung nach Unterabsatz 1 wird insbesondere die Bedeutung der Kennzeichnung behandelt, vor allem bei Verwendung von Wörtern, sowie das Verhalten allgemein und in besonderen Fällen.

Artikel 8

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter zu allen in dieser Richtlinie, einschließlich der Anhänge I bis IX, behandelten Fragen richtet sich nach Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.



ABSCHNITT III

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Anpassung der Anhänge

Die rein technischen Anpassungen der Anhänge I bis IX unter Berücksichtigung

 der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung verabschiedeten Richtlinien bezüglich der Gestaltung und der Herstellung von Mitteln oder Vorrichtungen zur Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

 und/oder

 des technischen Fortschritts, der Entwicklung der inter nationalen Vorschriften oder Spezifikationen oder des Wissensstandes im Bereich Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz

erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG.

Artikel 10

(1)  Die Richtlinie 77/576/EWG wird mit Wirkung von dem in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehenen Datum aufgehoben.

In den Fällen des Artikels 5 bleibt sie jedoch noch für einen Zeitraum von längstens 18 Monaten nach diesem Datum in Kraft.

(2)  Verweise auf die aufgehobene Richtlinie sind als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu verstehen.

Artikel 11

Schlußbestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 24. Juni 1994 nachzukommen.

Sie setzten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)  Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben oder erlassen werden.

▼M1 —————

▼B

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITS- UND/ODER GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ

1.   Vorbemerkungen

1.1.

Ist eine Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß der in Artikel 3 genannten allgemeinen Regel erforderlich, so muß sie den spezifischen Anforderungen der Anhänge II bis IX entsprechen.

1.2.

Mit dem vorliegenden Anhang werden diese Anforderungen aufgestellt, die einzelnen Verwendungen der Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnungen beschrieben und die allgemeinen Regeln der Austauschbarkeit und Kombination dieser Kennzeichnungen festgelegt.

1.3.

Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnungen dürfen ausschließlich für die in dieser Richtlinie festgelegten Mitteilungen oder Informationen verwendet werden.

2.   Art der Kennzeichnung

2.1.   Ständige Kennzeichnung

2.1.1. Für die ständige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen.

Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind Schilder und/oder Sicherheitsfarben dauerhaft anzubringen.

2.1.2. Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen erfolgt in der in Anhang III vorgesehenenForm.

2.1.3. Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstoßens gegen Hindernisse und bei Absturzgefahr muß dauerhaft inForm einer Sicherheitsfarbe und/oder von Schildern angebracht werden.

2.1.4. Die Kennzeichnung von Fahrspuren muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe angebrachtwerden.

2.2.   Vorübergehende Kennzeichnung

2.2.1. Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten wie beispielsweise Evakuierung von Personen sind vorübergehend und unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit und Kombination gemäß Nummer 3 durch Leucht- oder Schallzeichen und/oder verbale Kommunikation zu übermitteln.

2.2.2. Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist vorübergehend und in Form von Handzeichen und/oder verbaler Kommunikation zu regeln.

3.   Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination

3.1.

Bei gleicher Wirkung ist frei zu wählen

 zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von Stolpern oderAbsturz,

 zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,

 zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.

3.2.

Bestimmte Kennzeichnungsarten können gemeinsam verwendet werden, und zwar

 Leuchtzeichen und Schallzeichen,

 Leuchtzeichen und verbale Kommunikation,

 Handzeichen und verbale Kommunikation.

4.

Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede Kennzeichnung, die eine Sicherheitsfarbeenthält.



Sicherheitsfarbe

Bedeutung

Hinweise — Angaben

Rot

Verbotszeichen

Gefährliches Verhalten

Gefahr — Alarm

Halt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung

Evakuierung

Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung

Kennzeichnung und Standort

Gelb oder Gelb-Orange

Warnzeichen

Achtung, Vorsicht

Überprüfung

Blau

Gebotszeichen

Besonderes Verhalten oder Tätigkeit — Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung

Grün

Erste-Hilfe-, Rettungszeichen

Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume

Gefahrlosigkeit

Rückkehr zum Normalzustand

5.

Die Wirksamkeit eines Sicherheitszeichens darf nicht beeinträchtigt werden durch

5.1.

eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt. Dabei sollten insbesondere

5.1.1. die Verwendung einer übermäßigen Zahl von Schildern in unmittelbarer Nähe zueinander vermiedenwerden;

5.1.2. nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet werden;

5.1.3. ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle verwendet werden;

5.1.4. nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen eingesetzt werden;

5.1.5. kein Schallzeichen verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist;

5.2.

eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten Standort, einen schlechten Zustandoder eine mangelhafte Funktionsweise der Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung.

6.

Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, überprüft und instand gesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden, damit ihre Eigenmerkmale und/oder ihre Funktionsweise erhalten bleiben.

7.

Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung richten sich nach dem Ausmaß der Risiken oder Gefahren sowie nach dem zu erfassenden Bereich.

8.

Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, daß diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

9.

Ein Leucht- und/oder Schallzeichen fordert zu einer Aktion auf, sobald es ausgelöst wird; es muß so lange andauern, wie dies für die Ausführung der Aktion erforderlich ist.

Die Leucht- oder Schallzeichen müssen nach einer Aktion unverzüglich wieder betriebsbereit gemacht werden.

10.

Die Leucht- und Schallzeichen müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft werden.

11.

Sind die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer — auch durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung — eingeschränkt, so sind geeignete zusätzliche oder alternative Maßnahmen zu ergreifen.

▼M2

12.

Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Gemische verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen nach Anhang II Nummer 3.2 zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer für den genannten Zweck ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.

Wenn es in Anhang II Nummer 3.2 kein entsprechendes Warnzeichen zur Warnung vor gefährlichen chemischen Stoffen oder Gemischen gibt, ist das relevante Gefahrenpiktogramm gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) zu verwenden.

▼B




ANHANG II

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN

1.   Eigenmerkmale

1.1. Form und Farbe der Zeichen sind — in Abhängigkeit vom jeweiligen Zweck (Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen und Hinweiszeichen auf Material oder Ausrüstungen zur Brandbekämpfung) — in Absatz 3 definiert.

1.2. Piktogramme müssen möglichst leicht verständlich sein; für das Verständnis nicht erforderliche Details sind wegzulassen.

1.3. Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen unter Nummer 3, vorausgesetzt, daß die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.

1.4. Die Zeichen sind aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material herzustellen.

1.5. Abmessungen sowie kolorimetrische und photometrische Eigenschaften der Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit gewährleisten.

2.   Anwendungsvorschriften

2.1. Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in einer in bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hindernissen — an einem ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen und erkennbaren Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner Gefährdung oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung oder eines anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen.

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG sind im Fall von unzureichendem natürlichem Licht phosphoreszierende Farben, reflektierende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung einzusetzen.

2.2. Besteht die entsprechende Situation nicht mehr, muß das Zeichen entfernt werden.

3.   Zu verwendende Zeichen

3.1.   Verbotszeichen

— Eigenmerkmale:

 Form: rund,

 schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links nach rechts in einem Neigungswinkel von 45 ° zur Horizontalen) rot (die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).

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Rauchen verboten

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Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

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Für Fußgänger verboten

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Verbot, mit Wasser zu löschen

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Kein Trinkwasser

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Zutritt für Unbefugte verboten

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Für Flurförderzeuge verboten

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Berühren verboten

3.2.   Warnzeichen

— Eigenmerkmale:

 Form: dreieckig,

 schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).

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Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur ( 10 )

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Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen

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Warnung vor giftigen Stoffen

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Warnung vor ätzenden Stoffen

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Warnung vor radioaktiven Stoffen

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Warnung vor schwebender Last

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Warnung vor Flurförderzeugen

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Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung

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►(1) M2   ( 11 )

Warnung vor einer allgemeinen Gefahr

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Warnung vor Laserstrahl

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Warnung vor brandfördernden Stoffen

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Warnung vor nichtionisierender Strahlung

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Warnung vor starkem magnetischem Feld

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Warnung vor Stolpergefahr

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Warnung vor Absturzgefahr

image ( 12 )

Warnung vor Biogefährdung

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Warnung vor Kälte

►M2   ◄

3.3.   Gebotszeichen

— Eigenmerkmale:

 Form: rund,

 weißes Piktogramm auf blauem Grund (die Sicherheitsfarbe Blau muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen);

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Augenschutz tragen

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Schutzhelm tragen

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Gehörschutz tragen

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Atemschutz tragen

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Schutzschuhe tragen

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Schutzhandschuhe tragen

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Schutzkleidung tragen

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Gesichtsschutzschild tragen

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Auffanggurt anlegen

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Gebot für Fußgänger

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Allgemeines Gebot

(gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)

3.4.   Rettungszeichen

— Eigenmerkmale:

 Form: rechteckig oder quadratisch,

 weißes Piktogramm auf grünem Grund (die Sicherheitsfarbe Grün muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen);

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Rettungsweg — Notausgang

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Richtungsanzeige

(zusätzlich zu den untenstehenden Zeichen zu verwenden)

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Erste Hilfe

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Krankentrage

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Notdusche

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Augenspüleinrichtung

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Notruftelefon

3.5.   Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung

— Eigenmerkmale:

 Form: rechteckig oder quadratisch,

 weißes Piktogramm auf rotem Grund (die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).

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Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch

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Hinweis auf eine Leiter

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Hinweis auf ein Feuerlöschgerät

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Brandmeldungstelefon

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Richtungsanzeige

(zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)




ANHANG III

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN

▼M2

1. Behälter, die bei der Arbeit für chemische Stoffe oder Gemische verwendet werden, die nach den Kriterien für eine der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Gemische verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit relevanten Gefahrenpiktogrammen nach der genannten Verordnung gekennzeichnet sein.

Unterabsatz 1 gilt weder für Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene alternative Maßnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, die für das gleiche Schutzniveau sorgen.

Die Kennzeichnung nach Unterabsatz 1 kann

 durch Warnzeichen nach Anhang II ersetzt werden, wobei dasselbe Piktogramm oder Symbol zu verwenden ist; wenn es in Anhang II Nummer 3.2 kein entsprechendes Warnzeichen gibt, muss das entsprechende Gefahrenpiktogramm gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwendet werden;

 durch zusätzliche Informationen, zum Beispiel den Namen und/oder die Formel des gefährlichen Stoffs oder Gemisches sowie genaue Angaben über die Gefahr, ergänzt werden;

 beim Transport von Behältern am Arbeitsplatz durch Zeichen ergänzt oder ersetzt werden, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Union gelten.

▼B

2. Diese Kennzeichnung ist wie folgt anzubringen:

 an der (den) sichtbaren Seite(n),

 als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung.

3. Die in Anhang II, Nummer 1.4, vorgesehenen Eigenmerkmale sowie die in Anhang II, Nummer 2, vorgesehenen Verwendungsbedingungen für Sicherheitszeichen gelten entsprechend auch für die Kennzeichnung nach der vorstehenden Nummer 1.

4. Die Kennzeichnung auf Rohrleitungen muß unbeschadet der Nummern 1, 2 und 3 sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen wie Schieber und Anschlußstellen und in ausreichender Häufigkeit angebracht werden.

5. Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder ►M2  Gemische ◄ verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen aus Anhang II, Nummer 3.2, zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III, Nummer 1, zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpakkungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind, wobei Anhang II, Nummer 1.5, betreffend die Abmessungen zu berücksichtigen ist.

Die Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen kann mit dem ►M2  Gemische ◄ „Warnung vor einer allgemeinen Gefahr“ angezeigt werden.

Die genannten Schilder oder Kennzeichnungen müssen entweder in unmittelbarer Nähe des Lageortes oder auf der Tür zum Lagerraum angebracht werden.




ANHANG IV

MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG

1.   Vorbemerkungen

Der vorliegende Anhang findet Anwendung auf Ausrüstungen, die ausschließlich zur Brandbekämpfung bestimmt sind.

2.

Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind durch die Farbgestaltung der Ausrüstungen und einen Hinweis auf den Standort und/oder die Farbgestaltung des Standortes oder des Zugangs zu den Standorten zu kennzeichnen.

3.

Die Kennzeichnungsfarbe dieser Ausrüstungen ist rot.

Die rote Oberfläche muß deutlich erkennbar sein.

4.

Die in Anhang II, Nummer 3.5, vorgesehenen Zeichen sind je nach Standort dieser Ausrüstungen zu verwenden.




ANHANG V

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN

1.   Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen

1.1. Das Risiko eines Anstoßens an Hindernisse, von fallenden Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines Unternehmens, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang hat, durch abwechselnd schwarze und gelbe oder durch abwechselnd rote und weiße Streifen zu kennzeichnen.

1.2. Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den Abmessungen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle.

1.3. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45 ° anzuordnen und müssen in etwa gleiche Abmessungen aufweisen.

1.4. Muster:

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2.   Markierung von Fahrspuren

2.1. Wenn die Verwendung und die Ausrüstung der Räumlichkeiten dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer erfordern, sind die Fahrspuren durch durchlaufende Streifen in einer gut sichtbaren Farbe — vorzugsweise weiß oder gelb — in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen.

2.2. Bei der Anordnung der Streifen ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen und den in der jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie zwischen den Fußgängern und den Fahrzeugen einzuhalten.

2.3. Dauerhaft genutzte Fahrwege außerhalb der bebauten Bereiche müßten, soweit erforderlich, ebenfalls gekennzeichnet werden, es sei denn, daß sie mit geeigneten Absperrungen oder einem geeigneten Plattenbelag versehen sind.




ANHANG VI

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN

1.   Eigenmerkmale

1.1. Das von einem Leuchtzeichen erzeugte Licht muß je nach den vorgesehenen Benutzungsbedingungen deutlich mit seiner Umgebung kontrastieren. Das Leuchtzeichen darf weder durch zu grelles Licht blenden noch durch zu schwaches Licht die Sichtbarkeit beeinträchtigen.

1.2. Die abstrahlende Oberfläche des Leuchtzeichens ist entweder einfarbig oder trägt ein Piktogramm auf einem bestimmten Hintergrund.

1.3. Bei einfarbigen Zeichen muß die Farbe der in Anhang I, Nummer 4, angegebenen Tabelle zur Bedeutung der Sicherheitsfarben entsprechen.

1.4. Beinhaltet das Zeichen ein Piktogramm, so muß dieses allen einschlägigen Bestimmungen in Anhang II entsprechen.

2.   Besondere Anwendungsregeln

2.1. Kann eine Vorrichtung sowohl ein kontinuierliches als auch ein intermittierendes Zeichen aussenden, so wird das intermittierende Zeichen im Gegensatz zu dem kontinuierlichen Zeichen benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.

Die Dauer jedes einzelnen Leuchtsignals sowie die Frequenz der Signale eines intermittierenden Leuchtzeichens müssen so beschaffen sein, daß

 die Mitteilung klar verständlich ist und

 eine Verwechslung zwischen verschiedenen Leuchtzeichen oder mit einem kontinuierlichen Leuchtzeichen ausgeschlossen ist.

2.2. Wird ein intermittierendes Leuchtzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, so muß der Zeichencode identisch sein.

2.3. Vorrichtungen zur Anzeige einer schwerwiegenden Gefahr durch ein Leuchtzeichen müssen besonders gewartet oder mit einer Ersatzlampe ausgestattet werden.




ANHANG VII

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN

1.   Eigenmerkmale

1.1. Das Schallzeichen muß

a) mit seinem Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegen, um gut vernehmbar zu sein, darf jedoch nicht übertrieben laut oder schmerzhaft sein;

b) durch Impulsdauer und Abstände zwischen Impulsen bzw. Impulsgruppen gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sein.

1.2. Kann eine Vorrichtung sowohl eine veränderliche als auch eine stabile Frequenz aussenden, so wird die veränderliche Frequenz im Gegensatz zur stabilen Frequenz benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.

2.   Zu verwendender Code

Der Ton eines Evakuierungszeichens muß kontinuierlich sein.




ANHANG VIII

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION

1.   Eigenmerkmale

1.1. Eine verbale Kommunikation entsteht zwischen einem Sprecher oder Sender und einem oder mehreren Hörern durch kurze Texte, Sätze, Wortgruppen und/oder isolierte, gegebenenfalls codierte Wörter.

1.2. Die verbalen Mitteilungen sind so kurz, einfach und klar wie möglich; die verbalen Fähigkeiten des Sprechers sowie die auditiven Fähigkeiten des oder der Hörer müssen eine einwandfreie verbale Kommunikation gewährleisten.

1.3. Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz der menschlichen Stimme) oder indirekt (menschliche oder künstliche Stimme, Übermittlung durch verfügbare Mittel).

2.   Besondere Anwendungsregeln

2.1. Die betroffenen Personen müssen die verwendete Sprache beherrschen, um die verbale Mitteilung einwandfrei ausdrücken und verstehen und sich im Hinblick auf Gesundheitsschutz und/oder Sicherheit aufgrund einer solchen Mitteilung entsprechend verhalten zu können.

2.2. Wird die verbale Kommunikation anstatt oder ergänzend zu den Handzeichen verwendet, sind Codewörter zu verwenden, wie zum Beispiel:



—  Beginn

Anzeige der Übernahme des Kommandos

—  Stop

Unterbrechung oder Ende einer Bewegung

—  Ende

Ende eines Arbeitsablaufs

—  Hoch

Anheben einer Last

—  Herunter

Anheben einer Last

—  Vorwärts

Der Sinn dieser Bewegungen ist gegebenenfalls durch entsprechende Handzeichen zu verdeutlichen right accolade

—  Rückwärts

—  Rechts

—  Links

—  Gefahr

Notstop/ -Unterbrechung

—  Schnell

Bewegung aus Sicherheitsgründen




ANHANG IX

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN

1.   Merkmale

Handzeichen müssen genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sein.

Der gleichzeitige Einsatz beider Arme darf nur zur Ausführung gleicher/ symmetrischer Bewegungen und zur Erteilung eines einzigen Handzeichens erfolgen.

Handzeichen dürfen, unter Beachtung der genannten Merkmale, leicht variieren oder detaillierter als die Darstellungen unter Nummer 3 sein, sofern ihre Bedeutung und Verständlichkeit zumindest gleichwertig sind.

2.   Besondere Anwendungsregeln

2.1.

Die das Zeichen erteilende Person (im folgenden „Zeichengeber“ genannt) erteilt mit Hilfe von Handzeichen dem Empfänger (im folgenden „Bediener“ genannt) Anweisungen für bestimmte Arbeitsvorgänge.

2.2.

Der Zeichengeber muß den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten können, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein.

2.3.

Der Zeichengeber hat sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmer zu widmen.

2.4.

Sind die Bedingungen gemäß Nummer 2.2 nicht erfüllt, so sind ein oder mehrere zusätzliche Zeichengeber einzusetzen.

2.5.

Der Bediener muß die Ausführung des Arbeitsvorgangs unterbrechen und neue Anweisungen anfordern, wenn er bei der Ausführung der erhaltenen Anweisungen nicht die erforderliche Sicherheit gewährleisten kann.

2.6.

Zubehör für Handzeichen

Der Zeichengeber muß für den Bediener leicht erkennbar sein.

Der Zeichengeber hat ein oder mehrere geeignete Erkennungszeichen zu tragen, z. B. Jacke, Helm, Manschetten, Armbinden, Signalkellen.

Die Erkennungszeichen sind von einer auffallenden Farbe und vorzugsweise einheitlich zu gestalten und müssen dem Zeichengeber vorbehalten sein.

3.   Zu verwendende codierte Handzeichen

Vorbemerkung

Sämtliche nachstehend angegebenen Handzeichen gelten unbeschadet der Verwendung anderer Codes, die auf Gemeinschaftsebene insbesondere für bestimmte Tätigkeitkeitsbereiche anwendbar sind und dieselben Tätigkeiten bezeichnen.



Bedeutung

Beschreibung

Darstellung

A.  Allgemeine Handzeichen

BEGINN

Achtung Hinweis auf nachfolgende

Handzeichen

Arme seitwärts waagerecht ausgestreckt, die Handflächen nach vorne gekehrt

image

HALT

Unterbrechung

Beenden eines Bewegungs- ablaufs

Rechter Arm nach oben, die Handfläche der rechten Hand nach vorne gekehrt

image

ENDE

eines Bewegungsablaufs

Die Hände in Brusthöhe verschränkt

image

B.  Vertikale Bewegungen

AUF

Rechter Arm nach oben, Handfläche der rechten Hand nach vorne gekehrt, beschreibt langsam einen Kreis

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AB

Rechter Arm nach unten, Handfläche der rechten Hand nach innen gekehrt, beschreibt langsam einen Kreis

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VERTIKALER ABSTAND

Die Hände zeigen den Abstand an

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C.  Horizontale Bewegungen

VORWÄRTS

Arme angewinkelt; Handflächen nach innen gekehrt; die Unterarme machen langsame Bewegungen zum Körper hin

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RÜCKWÄRTS

Arme angewinkelt, Handflächen nach außen gekehrt, die Unterarme machen langsame Bewegungen vom Körper fort

image

RECHTS

vom Zeichengeber aus gesehen

Rechter Arm mehr oder weniger waagerecht ausgestreckt, die Handfläche der rechten Hand nach unten, kleine Bewegungen in die gezeigte Richtung

image

LINKS

vom Zeichengeber aus gesehen

Linker Arm mehr oder weniger waagerecht ausgestreckt, die Handfläche der linken Hand nach unten, kleine Bewegungen in die gezeigte Richtung

image

HORIZONTALER ABSTAND

Die Hände zeigen den Abstand an

image

D.  Gefahren

GEFAHR

Nothalt

Beide Arme nach oben, die Handflächen nach vorne gekehrt

image

SCHNELLE BEWEGUNG

Codierte Handzeichen für Bewegungen, schnell ausgeführt

 

LANGSAME BEWEGUNG

Codierte Handzeichen für Bewegungen, betont langsam ausgeführt

 



( 1 ) ABI. Nr. C 53 vom 28.2.1991, S. 46, und ABI. Nr. C 279 vom 26.10.1991, S. 13.

( 2 ) ABI. Nr. C 240 vom 16.9.1991, S. 102, und ABI. Nr. C 150 vom 15.6.1992.

( 3 ) ABI. Nr. C 159 vom 17.6.1991, S. 9.

( 4 ) ABI. Nr. C 28 vom 3.2.1988, S. 3.

( 5 ) ABI. Nr. L 229 vom 7.9.1977, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/640/EWG der Kommission (ABI. Nr. L 183 vom 19.7.1979, S. 11).

( 6 ) ABI. Nr. C 28 vom 3.2.1989, S. 1.

( 7 ) ABI. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

( 8 ) ABI. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 15.

( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

( 10 ) Bei Fehlen eines besonderen Zeichens für hohe Temperatur.

( 11 ) Piktogramm vorgesehen durch die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefahren durch die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1).

( 12 ) Piktogramm vorgesehen durch die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefahren durch die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. Nr. L 374 vom 31. 12. 1990, S. 1).

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