This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32016R1680
Commission Regulation (EU) 2016/1680 of 14 September 2016 establishing a prohibition of fishing for sole in areas VIIIa and VIIIb vessels flying the flag of Belgium
Verordnung (EU) 2016/1680 der Kommission vom 14. September 2016 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Belgiens
Verordnung (EU) 2016/1680 der Kommission vom 14. September 2016 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Belgiens
C/2016/5942
ABl. L 254 vom 20.9.2016, pp. 12–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016
|
20.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 254/12 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1680 DER KOMMISSION
vom 14. September 2016
über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden. |
|
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht. |
|
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. September 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).
ANHANG
|
Nr. |
28/TQ72 |
|
Mitgliedstaat |
Belgien |
|
Bestand |
SOL/8AB. |
|
Art |
Seezunge (Solea solea) |
|
Gebiet |
VIIIa und VIIIb |
|
Datum der Schließung |
20.8.2016 |