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Document 32016R1663
Commission Regulation (EU) 2016/1663 of 13 September 2016 establishing a prohibition of fishing for Atlantic salmon in Union waters of Subdivisions 22-31 by vessels flying the flag of Sweden
Verordnung (EU) 2016/1663 der Kommission vom 13. September 2016 über ein Fangverbot für Atlantischen Lachs in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 für Schiffe unter der Flagge Schwedens
Verordnung (EU) 2016/1663 der Kommission vom 13. September 2016 über ein Fangverbot für Atlantischen Lachs in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 für Schiffe unter der Flagge Schwedens
C/2016/5914
ABl. L 249 vom 16.9.2016, pp. 21–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016
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16.9.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 249/21 |
VERORDNUNG (EU) 2016/1663 DER KOMMISSION
vom 13. September 2016
über ein Fangverbot für Atlantischen Lachs in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 für Schiffe unter der Flagge Schwedens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. September 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates vom 17. November 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 1).
ANHANG
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Nr. |
20/TQ2072 |
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Mitgliedstaat |
Schweden |
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Bestand |
SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. |
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Art |
Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
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Gebiet |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31 |
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Datum der Schließung |
18.7.2016 |